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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bayerischer Verwaltungsgerichtshof
Beschluss verkündet am 25.08.2004
Aktenzeichen: 22 AS 04.40031
Rechtsgebiete: VwGO, PBefG


Vorschriften:

VwGO § 48 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7
VwGO § 80 Abs. 1 Satz 2
VwGO § 80 Abs. 2 Nr. 3
VwGO § 80 Abs. 5 Satz 1
PBefG § 28 Abs. 1 Satz 2
PBefG § 29 Abs. 6 Satz 1
PBefG § 29 Abs. 6 Satz 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof

22 AS 04.40031

In der Verwaltungsstreitsache

wegen Planfeststellung für eine U-Bahn-Linie (Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO);

erlässt der Bayerische Verwaltungsgerichtshof, 22. Senat,

durch den Vorsitzenden Richter am Verwaltungsgerichtshof Dr. Konrad, den Richter am Verwaltungsgerichtshof Dr. Schenk, den Richter am Verwaltungsgerichtshof Hösch

ohne mündliche Verhandlung am 25. August 2004

folgenden Beschluss:

Tenor:

I. Die Anträge werden abgelehnt.

II. Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen je zur Hälfte.

III. Der Streitwert wird auf 5.000 Euro festgesetzt.

Gründe:

I.

Mit Schreiben vom 12. Mai 2003 beantragte die Beigeladene die Planfeststellung für den Bau der U-Bahn-Linie 3 - Nord, Planungsabschnitt ***, in München. Der Planungsabschnitt *** erstreckt sich zwischen der H****** Straße im Osten und den Gleisanlagen des S-Bahnhofs M****** im Westen. Die U-Bahn-Linie soll entlang der P*******straße und der B********straße im öffentlichen Straßengrund verlaufen. Gegenstand des Antrags sind ferner der U-Bahnhof L******** Straße sowie der Ostteil des U-Bahnhofs M****** bis zur Mitte des Grundstücks FlNr. ****** der Gemarkung M*****, auf dem die bisher vorhandene Wohnbebauung beseitigt werden soll. Der Westteil des U-Bahnhofs M****** unter den Gleisanlagen der Deutschen Bahn AG (Betriebsräume, Schalterhalle, Abstellanlage) liegt im Bereich des Planungsabschnitts ***. Nach den erklärten Absichten der Beigeladenen soll für den Planungsabschnitt *** der Antrag auf Planfeststellung im Herbst 2004 gestellt werden; der Baubeginn soll dann im Herbst 2005 erfolgen.

Die Antragsteller sind Mieter der Erdgeschoßwohnung im Wohnhaus auf dem Grundstück FlNr. ****** der Gemarkung M*****, das - wie ausgeführt - bis etwa zur Mitte in den Planungsabschnitt *** einbezogen ist und auf dem das Wohnhaus nunmehr beseitigt werden soll. Grundstückseigentümerin und Vermieterin ist die Beigeladene. Das Mietverhältnis besteht seit 1953. Die Beigeladene bemüht sich um dessen Beendigung, verfügt jedoch noch über keinen zivilrechtlichen Räumungstitel. Die Erdgeschoßwohnung wird seit 1953 und auch derzeit noch von der Antragstellerin zu 1 bewohnt, jedoch nicht mehr vom Antragsteller zu 2. Die Antragstellerin zu 1 ist nunmehr 82 Jahre alt.

Die Regierung von Oberbayern erklärte aufgrund einer allgemeinen Vorprüfung gemäß § 3 c Abs. 1 UVPG i.V. mit Nr. 14.11 der Anlage zum UVPG die Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung für entbehrlich (Schreiben vom 11.3.2003). Sie führte das Anhörungsverfahren durch.

Die Antragsteller erhoben fristgemäß Einwendungen. Die Abschnittsbildung sei willkürlich erfolgt. Das Wohnhaus auf dem Grundstück FlNr. ****** werde von zwei Planfeststellungsverfahren betroffen, von dem jetzigen für die Osthälfte und von einem künftigen für die Westhälfte. Dadurch könnten die Belange der Antragsteller nicht angemessen berücksichtigt werden. Die auf dem Grundstück vorgesehenen zwei Rolltreppenausgänge könnten auch an einer anderen Stelle gebaut werden, so dass das Wohnhaus an der bisherigen Stelle verbleiben könnte. Daran habe die Antragstellerin zu 1 ein besonderes Interesse, da sie mit ihren 82 Jahren in ihrer jahrzehntelang gewohnten Umgebung bleiben wolle.

Am 17. Februar 2004 fand zu den erhobenen Einwendungen ein Erörterungstermin statt.

Die Regierung von Oberbayern erließ unter dem 15. Juni 2004 den Planfeststellungsbeschluss - PFB - für den Planungsabschnitt *** der U-Bahn-Linie 3 - Nord. Die Einwendungen der Antragstellerin wurden insgesamt zurückgewiesen; Schutzauflagen wurden nicht festgesetzt (S. 47 bis 51 des PFB). Zur verfahrensgegenständlichen Planung ist dort folgendes ausgeführt: Es sei richtig, die Westgrenze des Planungsabschnitts *** bis an die Gleisanlagen der Deutschen Bahn AG im künftigen Kreuzungsbahnhof M****** heranzuführen. Denn im Bereich der Gleisanlagen der Deutschen Bahn AG sei zwingend ein Bauweisenwechsel nötig. Außerhalb des Bereichs der Gleisanlagen der Deutschen Bahn AG sei eine Bauweise mit einem geschlossenen Deckel auf durchgehenden seitlichen Schlitz- bzw. Bohrpfahlwänden vorgesehen. Im Bereich der Gleisanlagen der Deutschen Bahn AG sei eine kleinteilig aufgelöste Bauweise, z.B. mit einzelnen Bohrpfählen und einer jeweils abschnittsweisen Unterfangung der einzelnen Gleise erforderlich, um den gesamten Personen- und Güterverkehr der Deutschen Bahn AG in vollem Umfang aufrecht zu erhalten. Es gebe zum Vorhaben der Beigeladenen keine vertretbare technische Alternative, die es erlauben würde, das Wohnhaus auf dem Grundstück FlNr. ****** zu erhalten. Eine bergmännische Bauweise für den gesamten U-Bahnhof M****** wäre zwar theoretisch denkbar, wegen der geologischen Untergrundverhältnisse und im Hinblick auf die erforderliche Sicherheit jedoch nur bei einer Tieferlegung um mindestens 10 m. Damit würde jedoch die für das Gesamtverkehrskonzept wesentliche Umsteigebeziehung zwischen U-Bahn und S-Bahn bzw. den Regionalbahnen der Deutschen Bahn AG am künftigen Kreuzungsbahnhof M****** durch deutlich verlängerte und erschwerte Umsteigewege massiv verschlechtert. Bei einer Westverschiebung des Kreuzungsbahnhofs M****** unterbliebe die angestrebte Anbindung der D******* Straße mit dem sog. M******er Stachus und entstünden wegen der damit verbundenen Streckenverlängerung um ca. 190 m wesentlich höhere Kosten. Es seien schließlich auch keine vertretbaren Trassenalternativen zum Vorhaben der Beigeladenen vorhanden. Eine Umtrassierung nach Norden oder nach Süden hätte zur Folge, dass die U-Bahn-Trasse aus der Achse der B********straße heraus verschwenkt werden müsste und dass eine Vielzahl von Privatgrundstücken unterquert werden müssten.

Die Antragsteller haben Anfechtungsklage zum Bayerischen Verwaltungsgerichtshof erhoben und beantragen die Anordnung von deren aufschiebender Wirkung. Zur Begründung führen sie insbesondere aus, dass die Abschnittsbildung im Westen des Planungsabschnitts *** willkürlich erfolgt sei. Die Errichtung des U-Bahnhofs M****** verteile sich ohne nachvollziehbaren Grund auf zwei Planungsabschnitte. Richtigerweise hätte der Planungsabschnitt *** bereits vor dem Grundstück FlNr. ****** enden und das Grundstück FlNr. ****** in den späteren Planungsabschnitt *** einbezogen werden müssen. Dort werde bei der derzeitigen Planungsgeschwindigkeit der Beigeladenen erst im Jahre 2010 Baubeginn sein. Die Antragsteller behielten sich insofern ihre Rechte vor. Es werde bestritten, dass ein Bauweisenwechsel im Rahmen des Baus des U-Bahnhofs M****** gerade mitten auf dem Grundstück FlNr. ****** nötig sei. Die Heranziehung des Grundstücks FlNr. ****** sei auch nicht für Aufzugsanlagen zwingend nötig; diese könnten weiter östlich oder auch westlich der Gleisanlagen der Deutschen Bahn AG errichtet werden. Gegebenenfalls könne der Bauweisenwechsel bereits östlich des Grundstücks FlNr. ****** stattfinden. Die baubetrieblich erforderliche Kopffreiheit zur Durchführung der Baumaßnahmen um das Abschnittsende herum könnte auch durch Verkürzung des Planungsabschnitts *** Richtung Osten erreicht werden. Es werde bestritten, dass der Bau des U-Bahnhofs M****** nur in offener Bauweise möglich sei. Es werde auch bestritten, dass bei bergmännischer Bauweise eine Tieferlegung um 10 m nötig sei. Dass eine Tieferlegung die Umsteigebeziehung über Gebühr hinaus erschwere, werde ebenfalls bestritten. Die Beigeladene habe bis heute keine angemessene Ersatzunterkunft für die Antragsteller zur Verfügung stellen können. Eilbedürftigkeit bestehe ohnehin nicht, weil das Vergabeverfahren nicht ordnungsgemäß durchgeführt worden sei, weil Haushaltsmittel für den Beginn der Bauarbeiten nicht nachgewiesen seien und weil das Mietverhältnis der Antragsteller nicht ordnungsgemäß gekündigt sei.

Der Antragsgegner und die Beigeladene beantragen die Ablehnung der Anträge.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichts- und Behördenakten Bezug genommen.

II.

1. Gegen die Zulässigkeit des Antrags auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Anfechtungsklage bestehen keine Bedenken. Der Verwaltungsgerichtshof ist als Gericht der Hauptsache sachlich zuständig (§ 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO i.V. mit § 48 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 VwGO). Zu den Straßenbahnen i.S. des § 48 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 VwGO gehören auch die U-Bahnen; insofern kann auf die Begriffe des Personenbeförderungsgesetzes zurückgegriffen werden (vgl. § 4 Abs. 2 PBefG; vgl. dazu Kopp/Schenke, VwGO, 12. Aufl. 2000, RdNr. 10 zu § 48; Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, RdNr. 30 zu § 48). Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung ist statthaft (§ 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO i.V. mit § 80 Abs. 2 Nr. 3 VwGO i.V. mit § 29 Abs. 6 Satz 2 PBefG). Bei der in der Hauptsache erhobenen Anfechtungsklage handelt es sich um den hier statthaften Hauptsacherechtsbehelf, dem nach § 80 Abs. 1 Sätze 1 und 2 VwGO aufschiebende Wirkung zukommen kann; ein Widerspruchverfahren (§ 68 VwGO) findet hier nicht statt (§ 29 Abs. 6 Satz 1 PBefG). Die Antragsbefugnis der Antragsteller (§ 42 Abs. 2 VwGO analog) ist hier ebenso gegeben wie die Klagebefugnis (vgl. dazu BVerwG vom 1.9.1997, DVBl 1998, 44, zum Fernstraßenrecht). Dies gilt auch hinsichtlich der Einbeziehung des Grundstücks FlNr. ****** in den verfahrensgegenständlichen Planungsabschnitt *** anstelle der Einbeziehung in den künftigen Planungsabschnitt ***. Die Anforderungen des § 29 Abs. 6 Satz 3 PBefG (Antragsfrist, Begründungsfrist) sind erfüllt.

2. Der Antrag nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO ist unbegründet. Das Vollzugsinteresse der Allgemeinheit und der Beigeladenen überwiegt das Aufschubinteresse der Antragsteller; dabei ist insbesondere zu berücksichtigen, dass die Anfechtungsklage unbegründet sein dürfte. Der angefochtene PFB der Regierung von Oberbayern vom 15. Juni 2004 verletzt die Antragsteller nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Aus dem Vorbringen der Antragsteller, das nicht der Präklusion unterliegt, weil es im Planfeststellungsverfahren fristgemäß erhobenen Einwendungen entspricht (§ 29 Abs. 4 Satz 1 PBefG), lässt sich keine Rechtsverletzung ableiten. Insbesondere ist das rechtsstaatliche Abwägungsgebot (vgl. § 28 Abs. 1 Satz 2 PBefG) nicht verletzt.

a) In dem angefochtenen PFB werden Umfang und Gewicht der Belange der Antragsteller zutreffend ermittelt und gewürdigt. Insbesondere wird der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts Rechnung getragen, dass das aus dem Mietvertrag folgende Besitzrecht des Mieters an der gemieteten Wohnung Eigentum i.S. des Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG ist (BVerfG vom 26.5.1993, BVerfGE 89, 1 ff). Demgemäß geht der PFB hinsichtlich der Wohnsituation von einem "eigentumsähnlichen Rechtsverhältnis mit erhöhtem Schutzanspruch" aus. Der PFB hat auch die Bedeutung der Erdgeschoßwohnung in dem Wohnhaus auf dem Grundstück FlNr. ****** der Gemarkung M****** insbesondere für die Antragstellerin zu 1 zutreffend erfasst. Es wird zutreffend gewürdigt, dass die Antragstellerin zu 1 als betagte Mieterin (82 Jahre) mit der Wohnung und der Wohngegend, in der sie seit ca. fünf Jahrzehnten lebt, "verwurzelt" ist. Diese Würdigung wäre auch dann zutreffend, wenn die Beigeladene - wie von den Antragstellern behauptet - derzeit mangels ordnungsgemäßer Kündigung keinen zivilrechtlichen Räumungstitel erlangen könnte.

b) Es ist rechtlich nicht zu beanstanden, dass sich die privaten Belange der Antragsteller in der Abwägung nicht durchgesetzt haben. Nach § 28 Abs. 1 Satz 2 PBefG sind im Planfeststellungsverfahren die von dem Vorhaben berührten privaten Belange im Rahmen der Abwägung lediglich zu berücksichtigen. Aus der Abwägungserheblichkeit von Belangen folgt nicht, dass sich diese Belange in der Abwägung auch tatsächlich durchsetzen. Sie können überwunden werden, weil es der Planfeststellungsbehörde im Rahmen des Abwägungsgebots unter Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit unbenommen bleibt, gegenläufigen Belangen den Vorrang einzuräumen (vgl. z.B. BVerwG vom 15.4.1999, Buchholz 407.4, Nr. 151 zu § 17 FStG). Im vorliegenden Fall ist es rechtlich nicht zu beanstanden, dass die Regierung von Oberbayern dem Weiterbau der U-Bahn-Linie 3-Nord mit der Herstellung einer Verbindung zur S-Bahn-Linie 1 nach Freising/Flughafen München den Vorrang vor dem Besitzrecht der Antragsteller an der gemieteten Wohnung unabhängig von der Ordnungsgemäßheit einer mietrechtlichen Kündigung eingeräumt hat. Unstreitig besteht hier ein starkes Verkehrsbedürfnis, das durch das verfahrensgegenständliche Vorhaben abgedeckt wird. Es ergeben sich durch die U-Bahn-Linie 3-Nord erhebliche Entlastungswirkungen an der Oberfläche sowohl im Individualverkehr als auch im öffentlichen Verkehr durch die enorme Einsparung von Bussen, was auch zu erheblichen Verbesserungen für die Umwelt führt (vgl. Nr. 1.3 des Erläuterungsberichts, der Bestandteil des angefochtenen PFB ist; siehe dort Nr. I 2). Die Regierung hat hierbei zu Recht berücksichtigt, dass der Gesetzgeber dafür Sorge getragen hat, dass wirtschaftliche Nachteile von enteignungsbetroffenen Mietern, die für diese in ihren persönlichen Lebensumständen, im wirtschaftlichen oder sozialen Bereich eine besondere Härte bedeuten, für die eine Enteignungsentschädigung nicht in Betracht kommt und die auch durch sonstige Maßnahmen nicht ausgeglichen werden, durch einen Härteausgleich abgemildert werden können (Art. 18 BayEG). Ebenso war es berechtigt, zu berücksichtigen, dass die Beigeladene den Antragstellern konkrete Angebote für eine Ersatzwohnung in der näheren Umgebung zu den bisherigen günstigen Mietkonditionen gemacht hat; dies ist in der Niederschrift des Erörterungstermins vom 17. Februar 2004 hinreichend dokumentiert und wird von den Antragstellern nicht substanziiert bestritten.

c) Im vorliegenden Fall kann nicht festgestellt werden, dass die Regierung abwägungsfehlerhaft eine ernsthaft in Betracht kommende Trassenalternative nicht in den Abwägungsprozess einbezogen hätte (vgl. z.B. BVerwG vom 26.2.1999, NVwZ 2000, 560, zum Fernstraßenrecht). Es kann auch nicht die Rede davon sein, dass sie eine Trassenalternative bzw. eine technische Alternative, die die Antragsteller weniger belasten würde, zu Unrecht bei der Abwägung hintangestellt hätte. Dass eine andere Trassierungsmöglichkeit für die verfahrensgegenständliche U-Bahn-Linie überhaupt ernsthaft in Betracht käme, machen die Antragsteller selbst nicht mehr geltend. Die Ablehnung von technischen Alternativen verstößt nur dann gegen das Abwägungsgebot, wenn sich eine Alternative zu einem planfestgestellten Vorhaben als die eindeutig bessere Lösung aufdrängt (vgl. BayVGH vom 6.7.2004 - 22 A 03.40032, m.w.N.). Daran fehlt es hier. Die Regierung hat überzeugende Gründe dafür angeführt, dass die Tieferlegung des U-Bahnhofs M****** um ca. 10 m für die Anwendung der sog. bergmännischen Bauweise zwingend notwendig und dass dies für den späteren Betrieb des Kreuzungsbahnhofs M****** von erheblichem Nachteil wäre. Dies beruht auf den geologischen Verhältnissen, wie sie im Plan Nr. 3 - *** - P 13 "geologische Aufschlüsse 2", der Bestandteil des angefochtenen PFB ist (siehe dort I 2), dargestellt sind. Eine Spritzbetondruckluftbauweise wäre nur im Schutz eines darüber liegenden Grundwasserstauers möglich, der hier erst in einer Tiefe von ca. 20 m unterhalb der grundwasserführenden quartären Kiesschichten beginnt. Technisch unmöglich wäre danach ebenso ein Vortrieb mittels Schildmaschine und Tübbingverbau, da hier keine in sich geschlossene Strecke vorliegt, sondern ein Bahnhofsabschnitt mit notwendigen Öffnungen. Dass eine Tieferlegung des Kreuzungsbahnhofs M****** um ca. 10 m die für das Gesamtverkehrskonzept wesentliche Umsteigebeziehung erheblich verschlechtern würde, ist nachvollziehbar. Die Ausführungen der Antragsteller lassen nicht erkennen, weshalb diese Erwägung unzutreffend sein sollte. Bloßes Bestreiten genügt hierfür nicht.

d) Die Antragsteller wenden sich schließlich gegen die im vorliegenden Fall erfolgte Abschnittsbildung, und zwar mit dem Argument, dass das Grundstück FlNr. ****** zu Unrecht zu früh in die Planfeststellung einbezogen worden sei. Die Antragsteller wenden sich damit nicht gegen die Abschnittsbildung an sich, die sie im Gegenteil für zutreffend halten, sondern möchten erreichen, dass das Grundstück, auf dem ihre Mietwohnung sich befindet, aus dem verfahrensgegenständlichen Planungsabschnitt *** herausgenommen wird und erst einige Jahre später in die Planfeststellung für den Planungsabschnitt *** einbezogen wird. Auch mit dieser Argumentation vermögen die Antragsteller nicht durchzudringen. Diese ihre Forderung wurde im angefochtenen PFB rechtsfehlerfrei abgelehnt. Der private Belang, dass die eigene Rechtsposition jetzt noch nicht, sondern erst später beeinträchtigt werden soll, ist zwar entgegen der vom Antragsgegner und der Beigeladenen im gerichtlichen Verfahren geäußerten Auffassung abwägungsrelevant. Es ist aber nicht zu erkennen, dass diese Forderung der Antragsteller im angefochtenen PFB unter Verletzung des Abwägungsgebots des § 28 Abs. 1 Satz 2 PBefG abgelehnt worden wäre.

Zum einen kommt dem Interesse der Antragsteller an einer Einbeziehung des Grundstücks FlNr. ****** in den Planungsabschnitt *** und damit an einer Verzögerung der Inanspruchnahme des Grundstücks und des Abrisses des Wohngebäudes auf diesem Grundstück um bestenfalls wenige Jahre kein besonderes Gewicht zu. Nach den erklärten Absichten der Beigeladenen müssen die Antragsteller mit einem Baubeginn im Planungsabschnitt *** bereits im Herbst 2005 rechnen. Die Hoffnung auf einen Baubeginn erst 2010 ist rein spekulativ. Es würde wenig Sinn machen, den Kreuzungsbahnhof M****** längere Zeit unvollendet zu lassen. Dass es den Antragstellern gerade jetzt besonders auf die Beibehaltung ihrer bisherigen Wohnung ankommt, haben die Antragsteller nicht dargelegt. Die Gewissheit, die bisherige Wohnung in absehbarer Zeit aufgeben zu müssen, und zwar unter Umständen, die jedenfalls nicht leichter werden, bliebe auch bei einem zeitlichen Aufschub bestehen. Der Umzug in eine andere Wohnung oder in ein Altersheim ist auch künftig nicht mit weniger Schwierigkeiten verbunden. Es bestünden zudem kaum Chancen für eine Umgestaltung der Planung angesichts der Zwangspunkte, die durch die Planfeststellung im Planungsabschnitt *** gesetzt werden.

Demgegenüber enthält der angefochtene PFB überzeugende Gründe zugunsten der im vorliegenden Fall erfolgten Abschnittsbildung. Diese Gründe werden nicht dadurch entkräftet, dass die Antragsteller ihre Richtigkeit bestreiten, ebensowenig durch die inhaltliche Argumentation der Antragsteller. Auf S. 50 des angefochtenen PFB heißt es hierzu: "Das westliche Planfeststellungsende, etwa in der Mitte des Grundstücks..., ist durch den Zuschnitt des Grundstücks sowie durch den Winkel der U-Bahn-Achse zu der Achse der bestehenden DB-Gleisanlagen bedingt. Außerdem ist im räumlichen Umgriff des Planfeststellungsendes mitberücksichtigt, dass die baubetrieblich erforderliche Kopffreiheit zur Durchführung der Baumaßnahmen um das Abschnittsende herum gewährleistet ist". Eine Verschiebung des Westendes des Planungsabschnitts *** zu den Gleisen der Deutsche Bahn AG brächte den Antragstellern keinerlei Vorteile. Ein Abrücken des Westendes des Planungsabschnitts *** vom Grundstück FlNr. ****** würde hingegen baubetrieblich und bauwirtschaftlich erhebliche Nachteile bringen. Auf S. 5 des Erläuterungsberichts, der Bestandteil des angefochtenen PFB ist, heißt es dazu: "Im Ostkopf des Bahnhofs M****** wird ein Startschacht ausgebildet, von dem aus die Streckentunnel zwischen den Bahnhöfen M****** und L******** Straße und L******** Straße und *******-*************** jeweils von Westen nach Osten im Schildvortrieb erstellt werden sollen." Der während der Bauzeit als Startschacht dienende Ostteil des Bauwerks des U-Bahnhofs M****** mit dem von dort aus im Schildvortrieb aufzufahrenden Streckentunnel macht es aus baubetrieblichen und bauwirtschaftlichen Gründen erforderlich, diesen Bereich in den Umgriff des Planfeststellungsabschnitts *** miteinzubeziehen. Dies ergibt sich u.a. daraus, dass die baubetriebliche Abwicklung zwingend von der dortigen zentralen Baustelleneinrichtungsfläche auf dem unbebauten städtischen Grundstück FlNr. ****** der Gemarkung M****** erfolgen muss. Dies gilt insbesondere für die Situierung der bauweisenspezifischen Separieranlage für den Schildvortrieb. Dem setzen die Antragsteller keine substanziierten Gegenargumente entgegen. Behauptungen, das Vergabeverfahren müsse wiederholt werden oder es stünden die erforderlichen finanziellen Mittel für den Baubeginn nicht zur Verfügung, ist die Beigeladene entgegengetreten, so dass die rechtliche Bedeutung derartiger Gesichtspunkte dahinstehen kann. Danach ist das Vergabeüberwachungsverfahren rechtskräftig zu Gunsten der Beigeladenen abgeschlossen und ist die Finanzierung des Bauabschnitts in vollem Umfang gesichert. Die Antragsteller legen nicht dar, weshalb insofern Zweifel angebracht sein sollen.

Kosten: § 154 Abs. 1, § 159 Satz 1, § 162 Abs. 3 VwGO.

Streitwert: § 53 Abs. 3 Nr. 2, § 52 Abs. 1 GKG n.F.

Ende der Entscheidung

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