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Gericht: Bayerischer Verwaltungsgerichtshof
Beschluss verkündet am 17.11.2005
Aktenzeichen: 22 AS 05.2945
Rechtsgebiete: BImSchG


Vorschriften:

BImSchG § 15 Abs. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof

22 AS 05.2945

In der Verwaltungsstreitsache

wegen immissionsschutzrechtlicher Genehmigung (Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO);

erlässt der Bayerische Verwaltungsgerichtshof, 22. Senat,

durch den Vorsitzenden Richter am Verwaltungsgerichtshof Dr. Konrad, den Richter am Verwaltungsgerichtshof Dr. Schenk, den Richter am Verwaltungsgerichtshof Hösch,

ohne mündliche Verhandlung am 17. November 2005

folgenden Beschluss:

Tenor:

I. Der Antrag wird abgelehnt.

II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

III. Der Streitwert wird auf 2.500,-- Euro festgesetzt.

Gründe:

Der Antrag ist unbegründet.

Das Rechtsschutzbegehren des Antragstellers richtet sich nach seinem Vorbringen auf die Anordnung der sofortigen Vollziehung der ihm mit Bescheid des Landratsamts Kitzingen vom 30. Juni 2004 erteilten immissionsschutzrechtlichen Genehmigung zur Erweiterung seiner Schweinehaltung um einen Stall für 450 Mastschweineplätze unter Berücksichtigung der von ihm mit Schreiben vom 10. Juli 2005 dem Landratsamt vorgelegten Änderungsanzeige gemäß § 15 BImSchG, nachdem ein früherer Antrag des Antragstellers auf Anordnung der sofortigen Vollziehung dieser immissionsschutzrechtlichen Genehmigung bereits mit rechtskräftigem Beschluss des Verwaltungsgerichts Würzburg vom 14. September 2004 abgelehnt wurde. Dieses Begehren kann vorliegend bereits deswegen keinen Erfolg haben, weil eine solche Änderungsanzeige den ursprünglichen Genehmigungsbescheid vom 30. Juni 2004 einschließlich der Nebenbestimmungen unberührt lässt und damit dessen Regelungs- und Gestattungsumfang nicht verändert (vgl. Jarass, NJW 1998, 1097/1099). Wenn § 15 Abs. 2 Satz 2 BImSchG bestimmt, dass der Träger des Vorhabens unter den dort genannten Voraussetzungen die Änderung vornehmen darf, so ist darin keine Genehmigungsfiktion zu sehen (Hansmann in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Band I, Rd.Nr. 50 zu § 15 BImSchG; Jarass, BImSchG, 6. Auflage 2005, Rd.Nr. 31 zu § 15). Im Verfahren nach § 15 Abs. 2 BImSchG wird nur die Frage der Genehmigungsbedürftigkeit der Änderung geprüft, nicht aber deren Genehmigungsfähigkeit (Hansmann, Rd.Nr. 31 zu § 15 BImSchG; Jarass, Rd.Nrn. 30 und 31 zu § 15). Eine Verpflichtung für den Träger des Vorhabens, die Änderung in dem angezeigten Umfang vorzunehmen, besteht nicht; auch das Rückgängigmachen einer solchen angezeigten Änderung ist trotz der nachteiligen Wirkung nicht genehmigungsbedürftig (vgl. Jarass, Rd.Nr. 9 zu § 15). Aufgrund der fehlenden Auswirkungen der Anzeige einer Änderung nach § 15 BImSchG auf den Genehmigungsbescheid vom 30. Juni 2004 kann diese Anzeige auch nicht in den beim Verwaltungsgerichtshof anhängigen Hauptsacheverfahren berücksichtigt werden, in denen es aufgrund von Anfechtungsklagen von Nachbarn der Anlage des Antragstellers um die Frage der Rechtswidrigkeit des Genehmigungsbescheids und die dadurch bewirkte Rechtsverletzung der Nachbarn geht. Wenn der Antragsteller für die Änderung seiner Anlage eine über die beschränkten Wirkungen des Anzeigeverfahrens hinausgehende Rechtsposition erreichen will, muss er auf eine entsprechende Änderung der ihm bereits erteilten - derzeit noch streitbefangenen - immissionsschutzrechtlichen Genehmigung hinwirken.

Kosten: § 154 Abs. 1 VwGO.

Streitwert: § 52 Abs. 1, § 53 Abs. 3 Nr. 2 GKG; vgl. Nr. II.19.1.1 Streitwertkatalog 2004

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