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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bayerischer Verwaltungsgerichtshof
Urteil verkündet am 23.12.2004
Aktenzeichen: 22 B 01.3141
Rechtsgebiete: BayAbwAG, WHG 1986, VwV 1992


Vorschriften:

BayAbwAG 1996 Art. 9 Abs. 1 Satz 1
BayAbwAG 1991 Art. 6 Abs. 4
WHG 1986 § 7 a Abs. 1
VwV 1992 Rahmen-Abwasser
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Im Namen des Volkes

22 B 01.3141

In der Verwaltungsstreitsache

wegen Abwasserabgabe;

hier: Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts Bayreuth vom 19. Juni 2001,

erlässt der Bayerische Verwaltungsgerichtshof, 22. Senat,

durch den Richter am Verwaltungsgerichtshof Dr. Schenk als Vorsitzenden, den Richter am Verwaltungsgerichtshof Hösch, den Richter am Verwaltungsgerichtshof Dr. Zöllner

aufgrund mündlicher Verhandlung vom 10. Dezember 2004 am 23. Dezember 2004 folgendes

Urteil:

Tenor:

I. Das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts Bayreuth vom 19. Juni 2001 wird abgeändert.

II. Die Klage wird abgewiesen.

III. Die Klägerin trägt die Verfahrenskosten beider Instanzen.

IV. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

V. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Mit Schreiben vom 22. Dezember 1997 beantragte die Klägerin beim Landratsamt Bamberg die Verrechnung von Abwasserabgaben für die Jahre 1993 bis 1995 mit Aufwendungen für den Einbau eines Noggerath-Spiralsiebs in die Kläranlage der Klägerin in Höhe von 46.478,34 DM.

Das Landratsamt lehnte den Antrag mit Bescheid vom 25. November 1998 ab. Der Austausch des alten Rechens durch ein Spiralsieb diene der Aufrechterhaltung eines geordneten Kläranlagenbetriebs ohne verstärkten Unterhaltungsaufwand. Zwar wirke sich der Einbau des Rechens positiv auf den Betriebsablauf der Kläranlage aus, eine Verbesserung der Reinigungsleistung der Kläranlage könne vom Wasserwirtschaftsamt aber nicht bestätigt werden.

Den hiergegen eingelegten Widerspruch wies die Regierung von Oberfranken mit Bescheid vom 6. Dezember 1999 zurück. Für eine Verrechnungsmöglichkeit nach Art. 9 Abs. 1 BayAbwAG genüge es nicht, wenn ein notwendiger Bestandteil einer Kläranlage ausgetauscht werde; erforderlich sei vielmehr ein Neuhinzukommen von Anlagen oder Einrichtungen. Die von der Klägerin durchgeführte Unterhaltungsaufwendung sei als reine Bestandssicherungsmaßnahme nach Sinn und Zweck der Regelung in Art. 9 Abs. 1 BayAbwAG nicht verrechenbar.

Mit Urteil vom 19. Juli 2001 verpflichtete das Verwaltungsgericht den Beklagten, unter Aufhebung des Bescheids des Landratsamts vom 25. November 1998 und des Widerspruchsbescheids vom 6. Dezember 1999 die Niederschlagswasserabgabe der Klägerin für die Jahre 1993, 1994 und 1995 mit deren Aufwendungen für den Einbau eines Noggerath-Spiralsiebs mit Rechengutwäsche auf der Kläranlage der Klägerin in Höhe von 46.478,34 DM nach Art. 9 Abs. 1 BayAbwAG zu verrechnen. Für die Verrechnungsmöglichkeit nach Art. 9 Abs. 1 BayAbwAG reiche es im Gegensatz zu der Regelung in § 10 Abs. 3 und 4 AbwAG aus, dass die Anlagen oder Einrichtungen den Zielen des Art. 6 Abs. 1 und 2 BayAbwAG in sonstiger Weise dienten. Eine direkte Verbesserung der Reinigungsleistung sei gerade keine Voraussetzung des Art. 9 Abs. 1 BayAbwAG. Mit der Regelung solle jede Modernisierung einer Kläranlage honoriert werden, die in irgendeiner Weise dazu beitrage, der Abgabenfreiheit näher zu kommen. Dazu zählten auch Einrichtungen zur Sicherstellung eines störungsfreien Betriebs einer Kläranlage. Nach dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung diene der Einbau der neuen Rechenanlage zumindest auch der Optimierung der Reinigungsleistung durch Verminderung der Störanfälligkeit des Betriebs der Kläranlage. Dass der Einbau auch die Unterhaltungsarbeiten an der Kläranlage und damit auch die Betriebskosten minimiere, stehe einer Verrechnung nicht entgegen. Jedenfalls die Aufwendungen für die Rechengutwäsche in Höhe von 6.730 DM seien selbst nach den Kriterien des Beklagten einer Verrechnung zugänglich.

Mit der vom Verwaltungsgerichtshof zugelassenen Berufung wendet sich der Beklagte gegen das erstinstanzliche Urteil. Er beantragt,

das Urteil des Verwaltungsgerichts Bayreuth vom 19. Juli 2001 abzuändern und die Klage abzuweisen.

In Art. 6 Abs. 2 BayAbwAG unterscheide der Gesetzgeber zwischen der geforderten Schaffung von ausreichendem Speichervolumen im Kanalsystem (Art. 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BayAbwAG) und der geforderten Behandlung des Mischwassers in der Kläranlage (Art. 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BayAbwAG). Maßnahmen an der Kläranlage seien demnach danach zu beurteilen, ob sie sich positiv i.S. des § 7 a Abs. 1 WHG auf die Schadstofffracht des Abwassers an der Einleitungsstelle in das Gewässer auswirkten. Nach den Darlegungen des Wasserwirtschaftsamts Bamberg in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht habe die eingebaute Rechenanlage keinen Einfluss auf die Ablaufleistungen nach § 7 a WHG. Der Feinrechen bringe für die Ablaufwerte der Kläranlage keine Verbesserung. Da der Einbau des Noggerath-Spiralsiebs in die Kläranlage somit nicht der Erreichung der Ziele des Art. 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BayAbwAG diene, komme eine Verrechnung der Aufwendungen für diese Maßnahme nicht in Betracht.

Die Klägerin beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Nach den Ausführungen der Vertreter des Wasserwirtschaftsamts in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht führe die eingebaute neue Rechenanlage zu einer Verminderung von Störfällen mit verminderter Reinigungsleistung. Der Feinrechen diene auch dem Ziel der Optimierung der Reinigungsleistung durch Verminderung der Störanfälligkeit des Betriebs der Kläranlage. Sinn und Zweck der Regelung des Art. 9 Abs. 1 BayAbwAG liege nicht zuletzt auch darin, den Kommunen einen besonderen Anreiz zu bieten, in verstärktem Umfang Verbesserungen an der Kläranlage für eine Verbesserung des Umweltschutzes vorzunehmen.

Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Gerichts- und Behördenakten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung hat Erfolg. Die Klägerin hat keinen Anspruch darauf, ihre Niederschlagswasserabgabe für die Jahre 1993, 1994 und 1995 mit den Aufwendungen für den Einbau eines Noggerath-Spiralsiebs mit Rechengutwäsche in ihre Kläranlage in Höhe von 23.764 Euro (entspricht 46.478,34 DM) zu verrechnen.

Nach Art. 9 Abs. 1 Satz 1 BayAbwAG in der für die Veranlagungsjahre 1994 und 1995 maßgeblichen Fassung der Bekanntmachung vom 21. April 1996 (GVBl S. 162) können Aufwendungen für Anlagen oder Einrichtungen, die dazu dienen, die Voraussetzungen nach Art. 6 Abs. 1 und 2 BayAbwAG zu erfüllen, mit der Abgabe für Niederschlagswassereinleitungen verrechnet werden, wenn eine Verrechnung nach § 10 Abs. 3 und 4 AbwAG nicht zulässig ist. Gemäß dem für das Veranlagungsjahr 1993 geltenden § 6 Abs. 4 BayAbwAG in der Fassung des Dritten Gesetzes zur Änderung des Bayerischen Gesetzes zur Ausführung des Abwasserabgabengesetzes vom 24. Juli 1991 (GVBl S. 227) können die für die Errichtung oder Erweiterung von Einrichtungen, die zur Erfüllung der Voraussetzungen nach den Absätzen 1 oder 2 dienen, entstandenen Aufwendungen mit der für die in den drei Jahren vor der vorgesehenen Inbetriebnahme der Einrichtung insgesamt für Einleitungen aus der Kanalisation geschuldeten Abgabe für Niederschlagswasser verrechnet werden. Hinsichtlich des von der Klägerin geltend gemachten Verrechnungsanspruchs ergibt sich aus beiden Vorschriften trotz des nicht völlig übereinstimmenden Wortlauts keine unterschiedliche Rechtslage. Wie sich der Entstehungsgeschichte des Vierten Gesetzes zur Änderung des Bayerischen Gesetzes zur Ausführung des Abwasserabgabengesetzes vom 12. März 1996 (GVBl S. 53) entnehmen lässt (vgl. Begründung des Gesetzentwurfs der Staatsregierung, LT-Drs. 13/2782, S. 6), sollte durch die Neufassung des Art. 9 BayAbwAG lediglich dessen Anwendungsbereich den Änderungen zu § 10 Abs. 3 und Abs. 4 AbwAG angepasst werden und in Art. 9 Abs. 1 BayAbwAG bezüglich der Niederschlagswasserabgabe ein Verrechnungsanspruch im Umfang des bisherigen Art. 6 Abs. 4 BayAbwAG begründet werden. Die in beiden Vorschriften enthaltenen Voraussetzungen für eine Verrechung der Niederschlagswasserabgabe sind nicht gegeben, weil der Einbau des Noggerath-Spiralsiebs mit Rechengutwäsche nicht dazu diente, die Voraussetzungen nach Art. 6 Abs. 1 und 2 BayAbwAG zu erfüllen.

Vorliegend mag bereits zweifelhaft sein, ob der Einbau des Spiralsiebs als eine Erweiterung der Kläranlage der Klägerin angesehen werden kann, da nach Art. 9 Abs. 1 Satz 1 BayAbwAG 1996 ebenso wie nach Art. 6 Abs. 4 Satz 1 BayAbwAG 1991 nur für Errichtungs- und Erweiterungsmaßnahmen entstandene Aufwendungen verrechnet werden können (vgl. Nr. 2.2.5 i.V.m. Nr. 1.1 Anl. 10 VwV BayAbwAG vom 5.12.1997, AllMBl 1998, 197; siehe nunmehr auch Art. 9 Abs. 1 Satz 1 BayAbwAG 2003). Auch der durch § 10 Abs. 3 AbwAG eingeräumte Verrechnungsanspruch, zu dem Art. 9 Abs. 1 BayAbwAG 1996 und Art. 6 Abs. 4 BayAbwAG 1991 ergänzend hinzutreten, erstreckt sich nur auf die erstmalige Errichtung oder Kapazitätserweiterung einer Abwasserbehandlungsanlage und umfasst nicht Wartungs- und Instandsetzungsarbeiten sowie Modernisierungsarbeiten ohne zusätzliche Schadstoffverringerungsmöglichkeiten (vgl. Nisipeanu, Abwasserabgabenrecht, S. 181; Berendes, Das Abwasserabgabengesetz, 3. Aufl. 1995, S. 157; Köhler, AbwAG, RdNrn. 58, 59 zu § 10). Diese Frage bedarf aber keiner Vertiefung. Denn jedenfalls dient diese Maßnahme an der Kläranlage nach ihrer Funktion und Betriebsweise lediglich dazu, einen geordneten Kläranlagenbetrieb ohne verstärkten Unterhaltungsaufwand und ohne Verstopfungen mit unerwünschten Nebenerscheinungen zu gewährleisten und nicht dazu, das Ziel der Einhaltung der Anforderungen nach § 7 a WHG bei der Mischwasserbehandlung in der Kläranlage zu erreichen oder ihm näher zu kommen.

In Art. 6 Abs. 2 Satz 1 BayAbwAG in der hier maßgeblichen Fassung des Zweiten Gesetzes zur Änderung des Bayerischen Gesetzes zur Ausführung des Abwasserabgabengesetzes vom 7. Juli 1989 (GVBl S. 343), unterscheidet der Gesetzgeber - ebenso wie in den späteren Fassungen des Art. 6 Abs. 2 BayAbwAG - zwischen der Schaffung von ausreichenden Regenbecken oder Regenrückhalteeinrichtungen (später Speichervolumen zur Mischwasserbehandlung) in der Kanalisation und der geforderten Behandlung des zurückgehaltenen Mischwassers in der Kläranlage. Maßnahmen an der Kläranlage werden danach beurteilt, ob sie sich positiv darauf auswirken, das Mischwasser so zu behandeln, dass die Anforderungen des § 7 a WHG erfüllt werden. Für die hier maßgeblichen Veranlagungsjahre 1993 bis 1995 fand § 7 a WHG i.d. Fassung der Bekanntmachung vom 23. September 1986 (BGBl I, S. 1529) Anwendung. Die in § 7 a Abs. 1 Satz 1 WHG genannten Anforderungen an das Einleiten von Abwasser wurden durch die von der Bundesregierung nach § 7 a Abs. 1 Satz 3 WHG mit Zustimmung des Bundesrats erlassene Allgemeine Rahmen-Verwaltungsvorschrift über Mindestanforderungen an das Einleiten von Abwasser in Gewässer (Rahmen-Abwasser VwV) für die hier maßgeblichen Veranlagungsjahre in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. November 1992 (GMBl, S. 498) konkretisiert (vgl. BVerwG vom 28.10.1998, NVwZ 1999, 1114). Dabei wird in dem für kommunale Kläranlagen einschlägigen Anhang 1 i.V. mit Nr. 2.2.1 der Rahmen-AbwasserVwV darauf abgestellt, dass im Abwasser im Ablauf der Abwasserbehandlungsanlage bestimmte Grenzwerte hinsichtlich verschiedener Schadstoffparameter eingehalten werden. Allgemeine Anforderungen an die Betriebsführung der Abwasserbehandlungsanlage, wie z.B. hinsichtlich der Bedienung, Wartung und Instandhaltung der Anlage zur Vermeidung von Störfällen, enthält die Rahmen-AbwasserVwV für Kläranlagen demgegenüber nicht; sie sind vielmehr den allgemeinen Bestimmungen, wie z.B. § 18 b WHG und Art. 41 e BayWG, zu entnehmen (vgl. Drost, WHG, RdNr. 10 zu § 18 b).

Nach diesem Regelungssystem kann nicht davon ausgegangen werden, dass bereits eine bloße Verringerung der Störanfälligkeit des Betriebs einer Kläranlage i.S. des Art. 6 Abs. 4 BayAbwAG 1991 und des Art. 9 Abs. 1 BayAbwAG 1996 dazu dient, das zurückgehaltene Mischwasser mindestens nach den Anforderungen des § 7 a WHG zu behandeln, selbst wenn an Tagen mit Störfällen die Kläranlage eine verminderte Reinigungsleistung aufweist. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts kann die Verrechnung nach Art. 9 Abs. 1 BayAbwAG nach Sinn und Zweck der Regelung ergänzend zu einer Verrechnung nach § 10 Abs. 3 und Abs. 4 AbwAG hinzutreten; durch die Änderung des Art. 9 Abs. 1 BayAbwG 1996 durch das Gesetz zur Änderung des Bayerischen Wassergesetzes und des Bayerischen Gesetzes zur Ausführung des Abwasserabgabengesetzes vom 24. Juli 2003 (GVBl S. 482) sollte dies nach dem Willen des Gesetzgebers klargestellt werden (vgl. LT-Drs. 14/12034, S. 20). Eine Verrechnung mit Aufwendungen nach Art. 9 Abs. 1 BayAbwAG 1996 kann demnach auch in Betracht kommen, wenn eine Verrechnung nach § 10 Abs. 3 AbwAG wegen der 20-von-Hundert-Hürde nicht zulässig ist (vgl. Sieder/Zeitler/ Dahme/Knopp, BayAbwAG, RdNr. 6 zu Art. 9). Erforderlich für eine Verrechnung nach Art. 6 Abs. 4 BayAbwAG 1991 bzw. Art. 9 Abs. 1 BayAbwAG 1996 ist somit, dass aufgrund der zu verrechnenden Aufwendungen eine Verbesserung der Ablaufwerte bei den nach der Rahmen-Abwasser-VwV einschlägigen Schadstoffparametern bewirkt wird, wobei ein Teilschritt in Richtung Abgabenfreiheit bereits ausreichend ist (vgl. Sieder/Zeitler/Dahme/Knopp, a.a.O., RdNr. 4 zu Art. 9). Dies ist hinsichtlich des von der Klägerin eingebauten Noggerath-Sprialsiebs mit Rechengutwäsche nach der sachverständigen Beurteilung des Wasserwirtschaftsamts nicht der Fall. Das Wasserwirtschaftsamt hat bereits in seiner Stellungnahme vom 5. September 2000 die Funktion dieses Siebrechens nachvollziehbar und einleuchtend beschrieben. Danach hat ein Rechen/Sieb als Bestandteil der mechanischen Reinigung eine vordringliche Schutzfunktion gegenüber den in der Anlage befindlichen Pumpen und Ausrüstungen, weil grobe Schwimmstoffe (Lumpen, Holzstücke, Faserstoffe, Mullbinden) den Betrieb erschweren und somit durch das erste Reinigungselement zurückgehalten werden müssen. Mit einem funktionstüchtigeren Rechen sei damit im wesentlichen ein geordneter Kläranlagenbetrieb ohne verstärkten Unterhaltungsaufwand und ohne Verstopfungen mit unerwünschten Nebenerscheinungen verbunden. Die Rechengutwäsche habe die Funktion, die behandlungsbedürftigen Schmutzstoffe aus dem Rechengut über das Waschwasser wieder zurück in den Kläranlagenzulauf zu führen. Eine Verminderung der Schmutzfracht im Zulauf der Kläranlage sei durch den Einbau eines Siebrechens mit Rechengutwäsche nicht beabsichtigt; die für die Ablaufmessung maßgeblichen Inhaltsstoffe, welche Grundlage für die Ermittlung der Abwasserabgabe sind, sollen in einem Rechen nicht reduziert werden. Der Vertreter des Wasserwirtschaftsamts sowie der Oberflussmeister Neser vom Landratsamt Bamberg haben diese Stellungnahme in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgerichtshof nochmals erläutert. Sie haben zudem darauf hingewiesen, dass auch in der Produktbeschreibung des Herstellers des eingebauten Spiralsiebs keine Hinweise auf eine Verbesserung der Ablaufwerte enthalten sind, sondern lediglich die Verbesserung klärtechnischer Prozesse, die Reduzierung des Energiebedarfs und die Einsparung von Personalkosten hervorgehoben werden. Diesen Ausführungen ist die Klägerin nicht substantiiert entgegengetreten. Eine weitere Sachverhaltsaufklärung drängt sich dem Verwaltungsgerichtshof nicht auf und wurde in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgerichtshof von der Klägerin auch nicht angeregt. Ihr Hinweis, dass die Überwachungswerte für CSB den von ihr vorgelegten Überwachungsergebnissen zufolge seit dem Jahr 1997 stets eingehalten worden sind, ändert daran nichts. Nach den plausiblen Erläuterungen des Vertreters des Wasserwirtschaftsamts und von Oberflussmeister Neser in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgerichtshof sind diese Fortschritte darauf zurückzuführen, dass die Klägerin seitdem Wartung und Eigenüberwachung ihrer Kläranlage wesentlich verbessert hat. Wie sich insbesondere aus den vorgelegten Überwachungsergebnissen der technischen Gewässeraufsicht ergebe, seien die früher festgestellten Störungen und Mängel an der Kläranlage der Klägerin nunmehr behoben und Wartung und Eigenüberwachung der Kläranlage nunmehr als gut zu bezeichnen.

Kosten: § 154 Abs. 1 VwGO.

Vorläufige Vollstreckbarkeit: § 167 Abs. 2 VwGO, § 708 Nr. 10, § 711 ZPO.

Nichtzulassung der Revision: § 132 Abs. 2 VwGO.

Beschluss

Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 23.764 Euro (entspricht 46.478,34 DM) festgesetzt (§ 13 Abs. 2 GKG a.F.).



Ende der Entscheidung

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