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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bayerischer Verwaltungsgerichtshof
Urteil verkündet am 29.05.2009
Aktenzeichen: 22 B 08.722
Rechtsgebiete: BImSchG


Vorschriften:

BImSchG § 15 Abs. 2 Satz 2
BImSchG § 17
BImSchG § 18 Abs. 1 Nr. 2
BImSchG § 18 Abs. 3
BImSchG § 67 Abs. 2
BImSchG § 67 a Abs. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Im Namen des Volkes

22 B 08.722

In der Verwaltungsstreitsache

wegen Verlängerung der Erlöschensfrist nach § 18 BImSchG (Farm A********);

hier: Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts Regensburg vom 9. August 2007,

erlässt der Bayerische Verwaltungsgerichtshof, 22. Senat, durch

den Vorsitzenden Richter am Verwaltungsgerichtshof Dr. Schenk, den Richter am Verwaltungsgerichtshof Hösch, den Richter am Verwaltungsgerichtshof Eder

aufgrund mündlicher Verhandlung vom 29. Mai 2009

am 29. Mai 2009

folgendes Urteil:

Tenor:

I. Das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts Regensburg vom 9. August 2007 wird abgeändert.

II. Der Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheids des Landratsamts D**************** vom 13. Juni 2006 verpflichtet, der Klägerin die ihr durch die Anzeige der ursprünglich baurechtlich genehmigten Legehennenfarm gemäß § 67 Abs. 2 BImSchG und die Freistellungsmitteilung des Landratsamts D**************** vom 23. April 2002 gemäß § 15 Abs. 2 Satz 2 BImSchG vermittelte immissionsschutzrechtliche Rechtsposition mit einer sechsmonatigen Umsetzungsfrist zu verlängern.

III. Die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen tragen der Beklagte zur Hälfte und die Beigeladenen zu 1 und 2 jeweils zu einem Viertel.

IV. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte und die Beigeladenen dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags abwenden, falls nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

V. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Klägerin begehrt die Verlängerung ihrer immissionsschutzrechtlichen Rechtsposition für eine angezeigte Umnutzung (Aufzucht und Mast von Enten) einer angezeigten Altanlage (Legehennenfarm).

Auf dem im Außenbereich gelegenen Grundstück FlNr. 151/1 der Gemarkung A******** wurden von den Rechtsvorgängern der Klägerin seit den 60er Jahren des vorigen Jahrhunderts in fünf baurechtlich genehmigten Ställen Legehennen gehalten. Die Legehennenfarm wurde am 12. Juli 1975 nach § 67 Abs. 2 BImSchG beim Landratsamt D**************** mit 60.000 Legehennen angezeigt. Die Stallanlage wurde von der Klägerin am 1. Mai 2002 übernommen. Bei der Übernahme wurden die Legehennen ausgestallt; eine Einstallung von Tieren ist seitdem nicht mehr erfolgt.

Die Klägerin beabsichtigt, in den Ställen 1 und 2 24.000 Aufzuchtplätze für Enten und in den Ställen 3 bis 5 24.000 Endmastplätze für Enten einzurichten. Auf ihre Anzeige vom 16. Mai 2002 nach § 15 BImSchG hin teilte das Landratsamt der Klägerin mit Schreiben vom 23. April 2002 (richtig: 23.5.2002) mit, dass die Umnutzung der Hühnerfarm keine wesentliche Änderung i.S. des § 16 BImSchG darstelle und die Mitteilungspflichten des Betreibers mit der erfolgten Anzeige erfüllt seien; für die Nutzungsänderung sei allerdings eine Baugenehmigung erforderlich.

Mit Bescheid vom 10. Dezember 2004 erteilte das Landratsamt der Klägerin eine Baugenehmigung für die "Fassadenänderung und Umnutzung der Legehennen-Batteriehaltung und Verpackungshalle auf Bodenhaltung für Entenaufzucht und -mast" unter zahlreichen Auflagen, insbesondere auch zur Luftreinhaltung. Nachdem das Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 31. März 2005 die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Beigeladenen gegen die Baugenehmigung angeordnet hatte, setzte der Verwaltungsgerichtshof im Beschwerdeverfahren den Vollzug der Baugenehmigung bis zum Erlass des Widerspruchsbescheids aus. Mit Bescheid der Regierung von Niederbayern vom 6. März 2006 wurden die Widersprüche der Beigeladenen zurückgewiesen. Unzumutbare Geruchsimmissionen für das Anwesen der Beigeladenen auf dem Grundstück FlNr. 806 der Gemarkung A******** und ihre weiter entfernt liegende Hofstelle würden durch die Nutzungsänderung nicht verursacht. Weder durch Ammoniakimmissionen noch durch Stickstoffdepositionen seien für die Waldbestände und Gemüseanbauflächen auf den anliegenden Grundstücken der Beigeladenen schädliche Umwelteinwirkungen zu befürchten.

Mit Schreiben vom 28. April 2005 beantragte die Klägerin beim Landratsamt unter Bezugnahme auf die aufgetretenen Verzögerungen im baurechtlichen Verfahren, die für die Farmanlage A******** bestehende immissionsschutzrechtliche Genehmigungssituation gemäß § 18 Abs. 3 BImSchG um zunächst ein Jahr zu verlängern und mit Schreiben vom 26. April 2006 die Verlängerung um ein weiteres Jahr. Die Klägerin erwäge nicht, diese Farmanlage in ihrer ursprünglich genehmigten Form als Legehennenhaltungsanlage weiter zu betreiben, sondern beabsichtige entsprechend der Baugenehmigung vom 10. Dezember 2004 eine Umnutzung der Anlage für Entenaufzucht und Entenmast.

Mit Bescheid vom 13. Juni 2006 lehnte das Landratsamt die Anträge ab. Da die Hühnerfarm A******** mehr als drei Jahre nicht betrieben worden sei, sei deren "Genehmigung" erloschen. Die Vorschrift des § 18 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG sei auf gemäß § 67 Abs. 2 BImSchG angezeigte Anlagen entsprechend anwendbar. Demgegenüber komme eine Anwendung des § 18 Abs. 3 BImSchG auf solche Anlagen nicht in Betracht. Abgesehen davon fehle es an einem wichtigen Grund i.S. des § 18 Abs. 3 BImSchG hinsichtlich des Betriebs der Anlage als Legehennenfarm, worauf trotz der Anzeige der Klägerin nach § 15 BImSchG zur Änderung der Anlage für eine Entenmast allein abzustellen sei. Nach pflichtgemäßem Ermessen sei nicht ersichtlich, warum eine immissionsschutzrechtliche "Genehmigung" verlängert werden solle, von der die Klägerin offensichtlich gar keinen Gebrauch machen wolle.

Die Klägerin erhob am 20. Juli 2006 Verpflichtungsklage beim Verwaltungsgericht. Sie beantragte die Aufhebung des Bescheids des Landratsamts D**************** vom 13. Juni 2006 und die Verpflichtung des Beklagten, ihr die immissionsschutzrechtliche Genehmigungssituation bis zum Abschluss des baurechtlichen Verfahrens, maximal um drei Jahre, zu verlängern.

Mit Urteil vom 9. August 2007 wies das Verwaltungsgericht die Klage als unbegründet ab. Der Klägerin stehe kein Anspruch auf Verlängerung der aufgrund der Anzeige nach § 67 Abs. 2 BImSchG erlangten Rechtsposition zu. § 18 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG sei zwar auf die immissionsschutzrechtliche Position entsprechend anzuwenden, die durch eine Anzeige gemäß § 67 Abs. 2 BImSchG erlangt werde. Nicht anwendbar auf solche Anlagen sei aber § 18 Abs. 3 BImSchG. Die durch die Anzeige vermittelte, auf Gründen des Vertrauensschutzes beruhende Rechtsposition sei nicht gleich zu bewerten wie die durch die Erteilung einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung erlangte Stellung; sie gewähre ein geringeres Maß an Bestandschutz. Eine Verlängerung der Genehmigungsposition für die Legehennenhaltung, auf die vorliegend trotz der erfolgten Änderungsanzeige nach § 15 BImSchG abzustellen sei, komme zudem deshalb nicht in Betracht, weil hierdurch der Zweck des Gesetzes gefährdet wäre. Im Baugenehmigungsverfahren seien nur die von der Entenmast ausgehenden - geringeren - Auswirkungen geprüft worden. Eine Einschränkung der Verlängerung nach § 18 Abs. 3 BImSchG auf eine weniger immissionsträchtige Nutzung sei vom Gesetz nicht vorgesehen.

Mit ihrer vom Verwaltungsgerichtshof zugelassenen Berufung verfolgt die Klägerin ihr Begehren weiter. Sie beantragt,

unter Abänderung des Urteils des Bayerischen Verwaltungsgerichts Regensburg vom 9. August 2007 den Beklagten unter Aufhebung des Bescheids des Landratsamts D**************** vom 13. Juni 2006 zu verpflichten, der Klägerin die immissionsschutzrechtliche Genehmigungssituation mit einer sechsmonatigen Umsetzungsfrist zu verlängern.

Die Anwendbarkeit des § 18 Abs. 3 BImSchG auf den vorliegenden Sachverhalt sei höchstrichterlich bestätigt. Die Durchführung der für die Entenmast erforderlichen Umbauarbeiten sei für die Klägerin rechtlich unmöglich gewesen; sie habe daher seit dem Jahr 2002 auch nicht von ihrer immissionsschutzrechtlichen Rechtsposition Gebrauch machen können. Die baurechtliche Änderungsgenehmigung vom 10. Dezember 2004 sei bis zum Erlass des Widerspruchsbescheids vom 6. März 2006 nicht vollziehbar gewesen. Die Legehennenhaltung ziele auf die Herstellung eines völlig anderen Produkts als die Entenmast ab; insoweit fehle es der Klägerin an der nötigen Erfahrung sowie dem erforderlichen Vertriebsnetz. Durch eine Verlängerung der Frist werde der Zweck des Gesetzes nicht gefährdet. Im Baugenehmigungsverfahren seien die Voraussetzungen der Genehmigungsfähigkeit der geplanten Umnutzung nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz geprüft worden, auch wenn die Klärung der immissionsschutzrechtlichen Fragen bereits mit der Anzeige der Klägerin nach § 15 BImSchG im Jahre 2002 erfolgt sei. Der Erlass von Nebenbestimmungen, wie z.B. eine Beschränkung des Betriebs auf Entenhaltung, sei bei einer Entscheidung nach § 18 Abs. 3 BImSchG nicht ausgeschlossen. Auch nach einer Fristverlängerung gemäß § 18 Abs. 3 BImSchG könnten nachträgliche Anordnungen nach § 17 BImSchG getroffen werden, um einen mit dem Sicherungszweck des Immissionsschutzrechts übereinstimmenden Anlagenbetrieb herbeizuführen. Die Ermessensausübung durch den Beklagten sei fehlerhaft erfolgt. Das Ermessen sei vielmehr wegen der Unmöglichkeit des Betreibens der Anlage und aufgrund des widersprüchlichen Verhaltens des Beklagten auf Null reduziert. Das Klagebegehren der Klägerin sei von vornherein darauf gerichtet gewesen, ihre immissionsschutzrechtliche Rechtsposition bis zum Abschluss des baurechtlichen Verfahrens zu sichern.

Der Beklagte beantragt die Zurückweisung der Berufung.

Das Verwaltungsgericht sei zu Recht von der Unanwendbarkeit des § 18 Abs. 3 BImSchG ausgegangen. Abgesehen davon könne eine positive behördliche Beurteilung einer Änderung nach § 15 Abs. 2 BImSchG eine positive Beurteilung der Fristverlängerung nach § 18 Abs. 3 BImSchG nicht indizieren. Bei einer Fortführung der Anlage werde der Zweck des Gesetzes gefährdet. Eine Einschränkung der Fristverlängerung durch die Beifügung von Nebenbestimmungen füge sich nicht in die Gesetzessystematik ein. Für eine Ermessensreduzierung auf Null spreche angesichts der früheren Nachbarbeschwerden nichts. Bei der Prüfung einer Fristverlängerung sei die Behörde nicht verpflichtet, inzident ein Genehmigungsverfahren durchzuführen. Die Klägerin habe die Fristverlängerung beim Landratsamt nur bis 2006 und 2007 beantragt; zeitlich weitergehende Anträge habe sie versäumt.

Die Beigeladenen beantragen ebenfalls, die Berufung zurückzuweisen.

§ 18 Abs. 3 BImSchG sei auf nur nach § 67 Abs. 2 BImSchG angezeigte Anlagen nicht anwendbar. Jedenfalls fehle es an einem wichtigen Grund für eine Fristverlängerung, da es der Klägerin grundsätzlich möglich gewesen wäre, die angezeigte Legehennenhaltung weiterzuführen. Eine Wiederaufnahme des Betriebs gefährde den Gesetzeszweck im Hinblick auf die umliegenden Nutzungen, da eine langfristige Schädigung des umliegenden Waldes nicht ausgeschlossen werden könne. Bisher sei auch noch nicht untersucht worden, ob von der Anlage eine schädigende Wirkung auf das angebaute Gemüse auf den benachbarten Feldern ausgehen könne. Schließlich fehle es an einem wirksamen Antrag der Klägerin auf Fristverlängerung im Jahr 2007 und in den Folgejahren.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichts- und Behördenakten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung ist begründet. Die Ablehnung der von der Klägerin begehrten Verlängerung der immissionsschutzrechtlichen Rechtsposition durch den Bescheid des Landratsamts D**************** vom 13. Juni 2006 ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten. Die Klägerin hat einen Anspruch auf Verlängerung der ihr durch die Anzeige der ursprünglich baurechtlich genehmigten Legehennenfarm gemäß § 67 Abs. 2 BImSchG und die "Freistellungserklärung" des Landratsamts D**************** nach § 15 Abs. 2 Satz 2 BImSchG vom 23. April 2002 (richtig: 23.5.2002) vermittelten immissionsschutzrechtlichen Rechtsposition (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).

1. Die Verpflichtungsklage der Klägerin mit dem in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgerichtshof gestellten Antrag, den Beklagten zu verpflichten, ihr die immissionsschutzrechtliche Genehmigungssituation mit einer sechsmonatigen Umsetzungsfrist zu verlängern, ist zulässig. Die Klägerin beansprucht diesen Zeitraum, um von der nunmehr vollziehbaren Baugenehmigung Gebrauch machen und die angestrebte Entenaufzucht und -mast beginnen zu können.

Dieser Antrag kann insbesondere nicht als Klageänderung angesehen werden. Das Begehren der Klägerin war und ist der Sache nach (§ 88 VwGO) ungeachtet der unterschiedlichen Fassung ihrer Klageanträge im erstinstanzlichen Verfahren und im Berufungsverfahren darauf gerichtet, die Frist des § 18 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG bis zum Eintritt der Vollziehbarkeit der ihr erteilten Baugenehmigung vom 10. Dezember 2004 "zur Fassadenänderung und Umnutzung der Legehennen-Batteriehaltung und Verpackungshalle auf Bodenhaltung für Entenaufzucht und -mast" unter Einräumung einer angemessenen Frist für die Umrüstung der Farm A******** zu verlängern.

Dieses Begehren lag auch den von der Klägerin im Verwaltungsverfahren gestellten Anträgen auf eine Fristverlängerung nach § 18 Abs. 3 BImSchG zugrunde. Wie sich dem Antrag der Klägerin vom 28. April 2005 entnehmen lässt, war die dort genannte Frist von einem Jahr erkennbar von der Erwartung geprägt, dass die Klägerin die baurechtlich genehmigte Umrüstung nach Abschluss des baurechtlichen vorläufigen Rechtsschutzverfahrens innerhalb dieser Frist vornehmen kann. Dass die Klägerin mit Schreiben vom 26. April 2006 "höchstvorsorglich" eine Fristverlängerung um ein weiteres Jahr beantragt hat, war allein darauf zurückzuführen, dass zu diesem Zeitpunkt noch keine Entscheidung des Landratsamts über den ursprünglichen Antrag vom 28. April 2005 vorlag.

Es besteht auch ein Rechtsschutzbedürfnis für die Klage, obwohl die Klägerin die angezeigte Legehennenhaltung nicht weiter betreiben will. Wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat, steht im Hinblick auf die erteilte "Freistellungserklärung" gemäß § 15 Abs. 2 Satz 2 BImSchG fest (vgl. BVerwG vom 21.10.2004 BVerwGE 122, 117/121), dass die Klägerin jedenfalls bis zum Ablauf der Dreijahresfrist nicht nur die frühere Legehennenhaltung, sondern auch die beabsichtigte Umnutzung zur Entenmast ohne Durchführung eines immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahrens hätte ausüben dürfen, wenn die erteilte baurechtliche Genehmigung vollziehbar geworden wäre. Im Hinblick auf den im baurechtlichen Verfahren bereits erreichten Verfahrensfortschritt besteht ein erkennbares Interesse der Klägerin daran, sich diese immissionsschutzrechtliche Position zu sichern.

2. Die Klage ist begründet, weil § 18 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG auf Altanlagen i.S. des § 67 Abs. 2 BImSchG entsprechend anwendbar ist (2.1), die Voraussetzungen für eine Fristverlängerung nach § 18 Abs. 3 BImSchG vorliegen (2.2), das diesbezügliche Ermessen des Beklagten auf Null reduziert ist (2.3) und nach § 18 Abs. 3 BImSchG eine weitere Fristverlängerung zum jetzigen Zeitpunkt nicht ausgeschlossen ist (2.4).

2.1 Wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat, gilt § 18 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG nach seinem Wortlaut nur für immissionsschutzrechtliche "Genehmigungen". Die Vorschrift ist aber auf genehmigungsersetzende Anzeigen nach § 67 Abs. 2 BImSchG entsprechend anwendbar. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu einer Anzeige nach § 67 a Abs. 1 BImSchG gilt der Schutzzweck des § 18 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG uneingeschränkt auch für diese zwar formell nur anzeigepflichtigen, aber materiell genehmigungsbedürftigen Anlagen (BVerwG vom 25.8.2005 BVerwGE 124, 156/159). Diese auf den Schutzzweck des § 18 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG abstellende Argumentation kann ohne weiteres auf nach § 67 Abs. 2 BImSchG angezeigte Altanlagen übertragen werden (vgl. Feldhaus/Scheidler, Bundesimmissionsschutzrecht, Band 1, Teil I, RdNr. 15 zu § 18 BImSchG; GK-BImSchG - Scheuing/Wirths, RdNr. 19 zu § 18; Jarass, BImSchG, 7. Aufl. 2007, RdNr. 1 zu § 18). Soweit der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs vom 29. Februar 1988 (NVwZ-RR 1989, 625) eine generelle und nicht nur fallbezogene gegenteilige Auffassung entnommen werden kann, wird diese nicht mehr aufrecht erhalten.

2.2 Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts ist § 18 Abs. 3 BImSchG auf "nur" nach § 67 Abs. 2 BImSchG angezeigte Anlagen entsprechend anwendbar. Davon geht wohl auch das Bundesverwaltungsgericht im - vergleichbaren - Fall einer Altanlage nach § 67 a Abs. 1 BImSchG aus (vgl. BVerwG vom 25.8.2005 BVerwGE 124, 156/162). Zwar wird in dieser Entscheidung die Anwendbarkeit des § 18 Abs. 3 BImSchG nicht näher problematisiert; entscheidungserheblich war nur die Frage der Wirksamkeit einer Verlängerung der Erlöschensfrist des § 18 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG. Insoweit wird nur die Frage einer mangelnden hinreichenden Bestimmtheit der ausgesprochenen Fristverlängerung erörtert, nicht jedoch das Fehlen einer erforderlichen Rechtsgrundlage. Diesbezüglich wird in den Entscheidungsgründen aber ohne weitere Einschränkungen auf § 18 Abs. 3 BImSchG verwiesen. Zudem enthält das Urteil weitere Ausführungen zu den Voraussetzungen einer Fristverlängerung nach § 18 Abs. 3 BImSchG, insbesondere zum Zeitpunkt der Antragstellung. Unabhängig davon spricht nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofs auch die Gesetzessystematik für die Anwendbarkeit des § 18 Abs. 3 BImSchG auf angezeigte Altanlagen. Diese Vorschrift steht nach dem Regelungssystem des § 18 BImSchG in unmittelbarem Zusammenhang mit den in § 18 Abs. 1 BImSchG enthaltenen Erlöschensfristen und erlaubt es, in beiden Fallkonstellationen des § 18 Abs. 1 BImSchG unerwarteten Schwierigkeiten beim - erstmaligen oder erneuten - Gebrauchmachen von einer Anlagengenehmigung durch großzügigere Fristgestaltung im Einzelfall Rechnung zu tragen (vgl. GK-BImSchG -Scheuing/Wirths, RdNr. 69 zu § 18). Solche besonderen Schwierigkeiten können auch im Fall von angezeigten Altanlagen vorliegen. Dass die durch die Anzeige vermittelte, auf Gründen des Vertrauensschutzes beruhende Rechtsposition des Betreibers nicht über diejenige des Inhabers einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung hinausgeht, sondern im Gegenteil ein geringeres Maß an Bestandsschutz gewährt, ändert daran nichts. Vielmehr ermöglichen es gerade die in § 18 Abs. 3 BImSchG enthaltenen materiellen Voraussetzungen, wonach u.a. der Zweck des Gesetzes durch die Fristverlängerung nicht gefährdet werden darf, auch diesem Gesichtspunkt bei der Entscheidung über eine Fristverlängerung unter Berücksichtigung der Besonderheiten des jeweiligen Einzelfalls Rechnung zu tragen. Soweit das Verwaltungsgericht auf fehlende Antragsunterlagen über den genauen Umfang des Betriebs bei einer nur angezeigten Anlage verweist, sind nach § 67 Abs. 2 Satz 2 BImSchG solche Unterlagen gemäß § 10 Abs. 1 BImSchG über Art, Lage, Umfang und Betriebsweise der Anlage der zuständigen Behörde innerhalb eines Zeitraums von zwei Monaten nach Erstattung der Anzeigepflicht vorzulegen. Nur in dem Umfang, in dem der Anlagenbetreiber die Existenz einer bei Inkrafttreten des Genehmigungserfordernisses errichteten oder wesentlich geänderten Altanlage darlegen kann, kann er sich überhaupt auf die Genehmigungsfreiheit berufen; er trägt insofern die materielle Beweislast (BayVGH vom 13.2.1997 - Az. 22 CS 96.919). Auch nachträglich können im Rahmen der Überwachung gemäß § 52 Abs. 2 Satz 1 BImSchG von den verantwortlichen Personen Auskünfte und Unterlagen angefordert werden. Im Übrigen sind vorliegend solche Unterlagen von der Klägerin jedenfalls im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens bezüglich der "Fassadenänderung und Umnutzung der Legehennen-Batteriehaltung und Verpackungshalle auf Bodenhaltung für Entenaufzucht und -mast" vorgelegt worden.

2.2.1 Die Klägerin hat ihren Antrag auf Fristverlängerung unstreitig vor Ablauf der Frist des § 18 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG gestellt. Entgegen dem Vorbringen des Beklagten und der Beigeladenen fehlt es auch für die Folgejahre ab 2007 nicht an einem wirksamen Antrag. Wie sich den Ausführungen unter 1 entnehmen lässt, kann das Begehren der Klägerin im Verwaltungsverfahren ungeachtet der Fassung der Anträge bei sachgerechter Auslegung nur dahingehend verstanden werden, die Frist des § 18 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG bis zum Eintritt der Vollziehbarkeit der Baugenehmigung vom 10. Dezember 2004 unter Einräumung einer angemessenen Frist für die Umrüstung der Farm A******** zu verlängern. Der vor Ablauf der Frist gestellte Antrag kann auch noch nach Fristablauf verlängert werden. Dem Antragsteller dürfen keine Verzögerungen zur Last gelegt werden, die ihre Ursachen im Verantwortungsbereich der Behörde haben und seiner Einflussnahme entzogen sind (BVerwG vom 25.8.2005 BVerwGE 124, 156/162).

2.2.2 Die Klägerin kann sich auch auf das Vorliegen eines wichtigen Grunds i.S. des § 18 Abs. 3 BImSchG für die Fristverlängerung berufen. Ein solcher kann nicht allein im drohenden Rechtsverlust gesehen werden, da das Erlöschen der Genehmigung gerade die Regelfolge des Fristablaufs ist (vgl. Feldhaus/Scheidler, a.a.O., RdNr. 30 zu § 18, m.w.N.). Vorliegen müssen vielmehr besondere Umstände, aufgrund derer der Betrieb innerhalb der Frist nicht oder nur mit erheblichen Nachteilen möglich war. In diesem Zusammenhang ist insbesondere von Bedeutung, ob der Inhaber oder Eigentümer rechtlich oder tatsächlich gehindert war, die Errichtung oder den Betrieb der Anlage zu beginnen oder fortzuführen (vgl. Hansmann/Ohms in Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Band I, RdNr. 26 zu § 18 BImSchG; Feldhaus/Scheidler, a.a.O., RdNr. 30 zu § 18 BImSchG; GK-BImSchG -Scheuing/Wirths, RdNr. 80 zu § 18). Neben rechtlichen Hinderungsgründen können auch unternehmerische Gesichtspunkte und wirtschaftliche Umstände einen solchen wichtigen Grund darstellen (vgl. Hansmann/Ohms in Landmann/Rohmer, a.a.O., RdNr. 36 zu § 18 BImSchG; Feldhaus/Scheidler, a.a.O., RdNr. 30 zu § 18 BImSchG; GK-BImSchG-Scheuing/Wirths, RdNr. 8 zu § 18). Dies bedeutet, dass Zumutbarkeitserwägungen anzustellen sind.

Diese Voraussetzungen liegen bezüglich der von der Klägerin beabsichtigten und dem Landratsamt nach § 15 Abs. 1 BImSchG angezeigten Nutzung der Anlage zur Entenaufzucht und -mast vor. Im Hinblick auf die im verwaltungsgerichtlichen Eilverfahren angeordnete aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Beigeladenen gegen die baurechtliche Änderungsgenehmigung vom 10. Dezember 2004 war die Klägerin bis zum Erlass des Widerspruchsbescheids der Regierung von Niederbayern vom 6. März 2006 an der Aufnahme dieser Nutzung baurechtlich gehindert. Ab diesem Zeitpunkt konnte die Klägerin von der nunmehr vollziehbaren baurechtlichen Änderungsgenehmigung mangels Verlängerung ihrer immissionsschutzrechtlichen Rechtsposition nach § 18 Abs. 3 BImSchG keinen Gebrauch machen, weil die baurechtliche Änderungsgenehmigung auf eine Nutzung zielte, die aufgrund der zugrundeliegenden Tierplatzzahlen (insgesamt 48.000 Mast- und Aufzuchtplätze) ohne diese Rechtsposition immissionsschutzrechtlich nicht zulässig war. Die Fortführung der Legehennenanlage wäre der Klägerin unstreitig zwar rechtlich und tatsächlich möglich gewesen. Die Klägerin hat jedoch dargelegt, dass eine solche Nutzung für sie mit erheblichen wirtschaftlichen Nachteilen verbunden gewesen wäre. Sie hat hierzu darauf verwiesen, dass sie neben einer Geflügelschlachterei ausschließlich Anlagen für die Aufzucht und Mast von Enten betreibt. Für eine Haltung von Legehennen verfüge sie demgegenüber nicht über die nötigen Erfahrungen und unterhalte keinerlei Absatz-, Beschaffungs- und Vertriebsbeziehungen im Bereich der Eierproduktion. Der Aufbau solcher Beziehungen wäre für sie mit erheblichen logistischem und finanziellem Aufwand verbunden und deswegen wirtschaftlich "unsinnig" gewesen, zumal der Zeitraum der Notwendigkeit der nicht erwünschten Haltung von Legehennen nicht absehbar gewesen sei. Der Verwaltungsgerichtshof hält diese Darlegungen, denen die anderen Beteiligten nicht substantiiert entgegengetreten sind, für zutreffend. Damit liegt auch insoweit ein wichtiger Grund i.S. des § 18 Abs. 3 BImSchG vor.

2.2.3 Es kann nicht davon ausgegangen werden, dass durch eine Fristverlängerung der Zweck des Gesetzes i.S. des § 18 Abs. 3 BImSchG gefährdet wird. Abzustellen ist insoweit auf den in § 1 BImSchG festgelegten Gesetzeszweck (vgl. Hansmann/Ohms in Landmann/Rohmer, a.a.O. RdNr. 37 zu § 18 BImSchG; Feldhaus/Scheidler, a.a.O., RdNr. 31 zu § 18 BImSchG). Durch die Fristverlängerung darf nach den Intentionen des Gesetzgebers insbesondere der Schutz der Allgemeinheit und der Nachbarschaft nicht in Frage gestellt werden (vgl. Amtliche Begründung der Bundesregierung zum Entwurf des BImSchG vom 14.2.1973, BT-Drs. 7/179, S. 37). Zu berücksichtigen sind Art und Umfang der Anlage, die seit der Genehmigung eingetretene Entwicklung im Einwirkungsbereich der Anlage und die hiernach zu beurteilenden Auswirkungen der Anlage. Die Behörde hat deshalb zu prüfen, ob die Genehmigungsvoraussetzungen noch gegeben sind, ohne dass allerdings dieselben weitreichenden Untersuchungen wie im Genehmigungsverfahren anzustellen sind (vgl. z.B. Feldhaus/Scheidler, a.a.O., RdNr. 31 zu § 18 BImSchG, m.w.N.).

Nach diesen Maßstäben bestehen vorliegend keine rechtlichen Bedenken gegen eine Fristverlängerung. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts kann bei dieser Prüfung nicht auf die Legehennenhaltung abgestellt werden. Zwar hat das Verwaltungsgericht zu Recht darauf hingewiesen, dass die durch die Klägerin mit Schreiben vom 16. Mai 2002 erfolgte Änderungsanzeige nach § 15 BImSchG die ursprüngliche immissionsschutzrechtliche Position unberührt lässt und deren Gestattungsumfang nicht verändert. Eine Verpflichtung für die Klägerin, die Änderung zur Entenmast vorzunehmen, bestand nicht; auch das Rückgängigmachen einer solchen angezeigten Änderung ist nicht genehmigungsbedürftig (vgl. BayVGH vom 17.11.2005 BayVBl 2006, 154). Soweit es um die Haltung von Legehennen geht, hat die Klägerin jedoch jedenfalls in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgerichtshof auf ihre immissionsschutzrechtliche Rechtsposition verzichtet, wodurch diese erloschen ist (vgl. BVerwG vom 15.12.1989 BVerwGE 84, 209/211).

Was die von der Klägerin allein beabsichtigte Nutzungsänderung zur Aufzucht und Mast von Enten angeht, vermag die diesbezüglich erfolgte "Freistellungserklärung" des Landratsamts gemäß § 15 Abs. 2 Satz 2 BImSchG eine positive Beurteilung der Fristverlängerung nach § 18 Abs. 3 BImSchG entgegen der Auffassung der Klägerin allerdings nicht zu indizieren. Im Verfahren nach § 15 Abs. 2 BImSchG wird nur die Frage der Genehmigungsbedürftigkeit der Nutzungsänderung geprüft, nicht aber deren Genehmigungsfähigkeit (vgl. BayVGH vom 17.11.2005 BayVBl 2006, 154, m.w.N.). Wie sich insbesondere dem Widerspruchsbescheid der Regierung von Niederbayern vom 6. März 2006 entnehmen lässt, wurde vorliegend aber im Baugenehmigungsverfahren umfangreich geprüft, inwieweit durch diese Nutzungsänderung schädliche Umwelteinwirkungen in Gestalt von Lärm-, Geruchs- und Ammoniakimmissionen sowie durch die Stickstoffdepositionen auf den Nachbargrundstücken, auch denen der Beigeladenen, zu erwarten sind. Die der Klägerin für diese Nutzungsänderung erteilte Baugenehmigung vom 10. Dezember 2004 enthält umfangreiche Auflagen zur Luftreinhaltung und zum Lärmschutz. Dieser Bescheid wurde von der Klägerin akzeptiert und nicht angefochten. Zwar wird im Widerspruchsbescheid ausgeführt, dass der immissionsschutzrechtliche Vorsorgegrundsatz im baurechtlichen Genehmigungsverfahren nicht anzuwenden ist. Jedoch wird dort näher untersucht und dargelegt, den hinsichtlich der Geruchsbelästigungen bei der östlich gelegenen - derzeit noch unbewohnten - Hofstelle der Beigeladenen auf dem Grundstück FlNr. 806 der Gemarkung A******** der Mindestabstand nach Ziff. 5.4.7.1 der TA Luft, die den Vorsorgegrundsatz konkretisiert, eingehalten ist, weil sich diese Hofstelle im landwirtschaftlich genutzten Außenbereich befindet. Im Übrigen sind weder vom Beklagten noch den Beigeladenen Anhaltspunkte dafür vorgetragen noch sonst ersichtlich, dass bei eventuellen geringen Defiziten nicht durch nachträgliche Anordnungen nach § 17 BImSchG ein mit dem Zweck des Bundesimmissionsschutzgesetzes übereinstimmender Anlagenbetrieb herbeigeführt werden könnte. Nach § 17 Abs. 5 BImSchG gelten die Abs. 1 bis 4 a entsprechend für Anlagen, die nach § 67 Abs. 2 BImSchG anzuzeigen sind. Im Rahmen des § 17 Abs. 2 BImSchG kann dabei auch berücksichtigt werden, dass die Anzeige gemäß § 67 Abs. 2 BImSchG gegenüber einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung ein geringeres Maß an Bestandschutz gewährt (vgl. Jarass, BImSchG, 7. Aufl. 2007, RdNr. 38 zu § 17; GK-BImSchG - Führ, RdNr. 77 zu § 17).

2.3 Die Fristverlängerung nach § 18 Abs. 3 BImSchG steht im Ermessen der Genehmigungsbehörde. Hier ist dieses Ermessen unter Berücksichtigung der Umstände des vorliegenden Einzelfalls auf Null reduziert. Dies kommt regelmäßig dann in Betracht, wenn es dem Genehmigungsinhaber aufgrund der aufschiebenden Wirkung des von einem Dritten eingelegten Rechtsmittels unmöglich war, den Betrieb der Anlage fortzuführen (vgl. VGH Kassel vom 22.4.2002 Az. 2 TG 713/02; Feldhaus/Scheidler, a.a.O., RdNr. 32 zu § 18; Hansmann/Ohms in Landmann/Rohmer, a.a.O., RdNr. 38 zu § 18). Wie sich obigen Ausführungen entnehmen lässt, ist dies vorliegend bezüglich der Entenaufzucht und -mast der Fall. Zudem kann vor allem nicht außer Betracht bleiben, dass das Landratsamt der Klägerin vor Ablauf der dreijährigen Erlöschensfrist mit Bescheid vom 10. Dezember 2004 eine Baugenehmigung für die Umnutzung der Hühnerfarm in eine Anlage zur Aufzucht und Mast von Enten erteilt hat, in der - gerade auch im Hinblick auf die Veränderungen der tatsächlichen Verhältnisse in der Nachbarschaft und die Betroffenheit der Beigeladenen - umfangreiche Auflagen zur Luftreinhaltung und zum Lärmschutz enthalten sind. Es ist nicht nachvollziehbar und stellt ein widersprüchliches Verhalten dar, wenn dieselbe Behörde gleichwohl eine Fristverlängerung nach § 18 Abs. 3 BImSchG ablehnt und damit die Ausnutzung dieser Baugenehmigung vereitelt. Wie sich dieser Baugenehmigung entnehmen lässt, liegt ihr eine Nutzung mit einer Tierplatzzahl von insgesamt 48.000 Mast- und Aufzuchtplätzen zugrunde, für die die Klägerin aber zusätzlich eine immissionsschutzrechtliche Rechtsposition nach § 67 Abs. 2 BImSchG benötigt, nachdem das Landratsamt mit Schreiben vom 23. April 2002 (richtig: 23.5.2002) der Klägerin gemäß § 15 Abs. 2 Satz 2 BImSchG mitgeteilt hatte, dass die Umnutzung keine genehmigungspflichtige wesentliche Änderung i.S. des § 16 BImSchG darstellt. Unter diesen Umständen ist grundsätzlich davon auszugehen, dass jede andere Entscheidung als eine Fristverlängerung ermessensfehlerhaft ist. Umstände, die gegen eine Ermessensreduzierung auf Null sprechen, sind nicht ersichtlich. Weder dem angefochtenen Bescheid vom 13. Juni 2006 noch den ergänzenden Ausführungen der Vertreterin des Beklagten in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgerichtshof lassen sich Ermessensgesichtspunkte entnehmen, die eine Ablehnung der Fristverlängerung bezüglich der Aufzucht und Mast von Enten rechtfertigen könnten. Im Bescheid vom 13. Juni 2006 wird insoweit lediglich darauf verwiesen, dass eine Aufnahme der Legehennenhaltung nicht mehr beabsichtigt ist. Die in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgerichtshof erfolgten ergänzenden Ermessenserwägungen beziehen sich ausschließlich auf das Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen des § 18 Abs. 3 BImSchG.

Was den baulichen Zustand der Anlage angeht, ist das Landratsamt bei Erteilung der Baugenehmigung vom 10. Dezember 2004 offensichtlich davon ausgegangen, dass eine Wiederinbetriebnahme der Anlage bei der vorhandenen baulichen Substanz möglich und eine komplette Neuerrichtung nicht erforderlich ist. Anhaltspunkte für eine durchgreifende Änderung dieser Situation liegen nicht vor. Zwar mag aus den vom Beklagten vorgelegten Lichtbildern eine gewisse Verwahrlosung des vorhandenen baulichen Bestands ersichtlich sein. Es kann aber nicht ohne weiteres davon ausgegangen werden, dass diese einer Ausnutzung der baurechtlichen Änderungsgenehmigung vom 10. Dezember 2004 und der der Klägerin durch die Anzeige der ursprünglich baurechtlich genehmigten Legehennenfarm gemäß § 67 Abs. 2 BImSchG i.V. mit der "Freistellungserklärung" des Landratsamts vom 23. April 2002 (richtig: 23.5.2002) gemäß § 15 Abs. 2 Satz 2 BImSchG vermittelten immissionsschutzrechtlichen Rechtsposition von vornherein entgegensteht. Dieser Zustand ist reversibel. Es spricht nichts dagegen, dass die Klägerin hier wieder "Ordnung schaffen" kann. Dieser Zustand beruht auch nicht darauf, dass eine Aufnahme der genehmigten Nutzungsänderung von der Klägerin offensichtlich nicht mehr gewollt ist, sondern auf der rechtlichen Unmöglichkeit, von dieser Nutzungsänderung Gebrauch zu machen.

2.4 Vorliegend kann schließlich nicht davon ausgegangen werden, dass der nunmehrige Antrag der Klägerin darauf gerichtet ist, von der Genehmigungsbehörde etwas rechtlich Unmögliches zu verlangen. Zwar mag manches dafür sprechen, dass eine Fristverlängerung für die Zukunft über die Dauer von drei Jahren hinaus durch einen positiven Verlängerungsbescheid unter Berücksichtigung der Wertung des Gesetzgebers in § 18 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG in der Regel nicht erfolgen soll (vgl. Hansmann/Ohms in Landmann/Rohmer, a.a.O., RdNr. 38 zu § 18 BImSchG). Dies kann jedoch nicht auf die Fälle übertragen werden, bei denen - wie hier - eine Fristverlängerung von der Genehmigungsbehörde abgelehnt und diese Ablehnung in einem gerichtlichen Verfahren überprüft wird. Eine generelle Begrenzung der Verlängerungsfrist auf drei Jahre lässt sich den gesetzlichen Vorschriften nicht entnehmen. Vielmehr ist davon auszugehen, dass die Länge der zu gewährenden Frist gesetzlich nicht begrenzt ist; die Behörde hat diese nach pflichtgemäßem Ermessen nach den Umständen des Einzelfalls zu bestimmen (vgl. Amtliche Begründung der Bundesregierung zum Entwurf des BImSchG vom 14.2.1973, BT-Drs. 7/179, S. 37). In diesem Rahmen ist schon angesichts der Notwendigkeit und Dauer eines verwaltungsgerichtlichen Verfahrens bei der Ablehnung eines fristgemäß gestellten Verlängerungsantrags eine Begrenzung der Frist auf drei Jahre nicht zu rechtfertigen, zumal einer diesbezüglichen Verpflichtungsklage nur stattgegeben werden kann, wenn der jeweilige Kläger zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung einen Anspruch auf die begehrte Verlängerung der Frist hat. Im Sinne der Wertung des Gesetzgebers in § 18 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG ist das Augenmerk im Entscheidungszeitpunkt auf die Zukunft zu richten; insofern mag eine Orientierung am Zeitraum von drei Jahren sinnvoll sein. Eine Verlängerung mit Wirkung für die Vergangenheit begegnet insofern keinen Bedenken.

Kosten: § 154 Abs. 1, § 162 Abs. 3 VwGO.

Vorläufige Vollstreckbarkeit: § 167 Abs. 2 VwGO, § 708 Nr. 10, § 711 ZPO.

Nichtzulassung der Revision: § 132 Abs. 2 VwGO.

Beschluss:

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 10.000 Euro festgesetzt (§ 47 Abs. 1, § 52 Abs. 1 GKG).

Ende der Entscheidung

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