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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bayerischer Verwaltungsgerichtshof
Beschluss verkündet am 12.09.2008
Aktenzeichen: 22 C 08.2047
Rechtsgebiete: GKG


Vorschriften:

GKG § 52 Abs. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof

22 C 08.2047

In der Verwaltungsstreitsache

wegen Drittanfechtung einer wasserrechtlichen gehobenen Erlaubnis, Streitwert;

hier: Beschwerden des Beigeladenen und seiner Bevollmächtigten gegen den Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichts Ansbach vom 4. Juni 2008,

erlässt der Bayerische Verwaltungsgerichtshof, 22. Senat,

durch den Vorsitzenden Richter am Verwaltungsgerichtshof Dr. Schenk, den Richter am Verwaltungsgerichtshof Hösch, den Richter am Verwaltungsgerichtshof Eder

ohne mündliche Verhandlung am 12. September 2008

folgenden Beschluss:

Tenor:

Die Beschwerden werden zurückgewiesen.

Gründe:

Die ausdrücklich im Namen des Beigeladenen und seiner Bevollmächtigten auf Erhöhung des Streitwerts gerichteten Beschwerden sind zulässig (vgl. BayVGH vom 11.9.2008 Az. 22 C 08.2048), bleiben aber erfolglos.

Nach § 52 Abs. 1 GKG bestimmt das Gericht den Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen. Vorliegend wendet sich der Kläger gegen eine wasserrechtliche gehobene Erlaubnis für den Beigeladenen zum Zutagefördern von Grundwasser. Die Bedeutung der Sache ergibt sich hier für den Kläger aus der geltend gemachten möglichen Gefährdung seiner Trinkwasserversorgung (Fördereinbußen an den Brunnen; vgl. BayVGH vom 14.3.2001 Az. 22 C 01.698). Vorliegend sind keine Anhaltspunkte für eine konkret zu erwartende Reduzierung der Fördermenge an den Brunnen des Klägers ersichtlich. Selbst die vom Kläger vorgelegte fachliche Stellungnahme vom 17. Dezember 2007 geht davon aus, dass sich der Absolutbetrag der Beeinträchtigungen derzeit im Grundwassermodell nicht ermitteln lässt. Demgemäß kann für die Beurteilung der Bedeutung der Sache für den Kläger entgegen dem Beschwerdevorbringen nicht auf die vom Kläger genannten Zusatzkosten für einen Fremdwasserbezug abgestellt werden, da diese Berechnung auf einer Reduzierung der maximalen Tagesentnahmen von 14% beruht. Die vom Kläger geltend gemachten möglichen Fördereinbußen sind auch nicht vergleichbar mit einer befürchteten Verunreinigung von Trinkwasserbrunnen durch Gülle und Fäkalien, wie sie der Streitwertfestsetzung im - von den Bevollmächtigten des Beigeladenen vorgelegten - Beschluss des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 21. Juli 2008 zugrunde liegt. Somit trägt der vom Verwaltungsgericht festgesetzte Streitwert der Bedeutung der Sache für den Kläger ausreichend Rechnung.

Das Verfahren über die Beschwerde ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet (§ 68 Abs. 3 GKG).

Ende der Entscheidung

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