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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bayerischer Verwaltungsgerichtshof
Beschluss verkündet am 15.06.2009
Aktenzeichen: 22 C 09.1146
Rechtsgebiete: VwGO, ZPO


Vorschriften:

VwGO § 98
ZPO § 42
ZPO § 406
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof

22 C 09.1146

In der Verwaltungsstreitsache

wegen Schifffahrtsgenehmigung

hier: Ablehnung des Sachverständigen; Beschwerde der Beigeladenen gegen den Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichts Bayreuth vom 14. April 2009,

erlässt der Bayerische Verwaltungsgerichtshof, 22. Senat,

durch den Vorsitzenden Richter am Verwaltungsgerichtshof Dr. Schenk, die Richterin am Verwaltungsgerichtshof Koch, den Richter am Verwaltungsgerichtshof Eder

ohne mündliche Verhandlung am 15. Juni 2009

folgenden Beschluss:

Tenor:

I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II. Die Beigeladene trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Gründe:

I.

Die Beigeladene wendet sich mit ihrer Beschwerde dagegen, dass das Verwaltungsgericht im Rahmen eines Anfechtungsprozesses des Klägers gegen eine ihr erteilte Schifffahrtsgenehmigung ihren Ablehnungsantrag gegen den gerichtlich bestellten Sachverständigen für unbegründet erklärt hat.

Das Verwaltungsgericht beschloss unter dem 23. Juli 2008, durch Einholung eines Sachverständigengutachtens Beweis zu der Frage zu erheben, in welchem Umfang der Fischbestand und die Ausübung der Fischerei im Bereich des Fischereirechts des Klägers durch die genehmigten Boote beeinträchtigt wird. Mit Beschluss vom 21. August 2008 beauftragte das Gericht Prof. Dr. ******* mit der Erstellung des Gutachtens.

Unter dem 9. September 2008 lehnte die Beigeladene den Sachverständigen wegen Besorgnis der Befangenheit ab. Sie brachte ihre Befürchtung zum Ausdruck, dass der Sachverständige aufgrund seiner Beschäftigung beim Institut für B************** **** ******* - ******, seiner Mitgliedschaft in der Hegegemeinschaft M********* sowie bestimmter Äußerungen im Rahmen von Fachvorträgen oder von ihm veröffentlichter Literatur sein schriftliches Gutachten parteiisch zugunsten des Klägers als Fischereiberechtigten erstatten werde.

Mit Schreiben vom "27.8.2008" nahm der Sachverständige zum Ablehnungsgesuch Stellung. Er wies u.a. darauf hin, dass er es als Wissenschaftler immer für seine erste Pflicht gehalten habe, die ihm übertragenen Aufgaben objektiv und unparteiisch zu erledigen. Er sei seit Anfang 2005 nicht mehr bei dem Institut für B************** ***., einer Ressortforschungseinrichtung der Länder Brandenburg und Sachsen-Anhalt, tätig und damit auch nicht mehr Mitglied der Hegegemeinschaft. Für ihn sei es nicht nachvollziehbar, aus seiner Tätigkeit bei diesem Institut oder seinen öffentlichen Äußerungen eine Voreingenommenheit abzuleiten. Ihm zugeschriebene Äußerungen zum Kanusport stammten nicht von ihm. Er habe sich außer in dem sog. R***-Gutachten nicht in der Literatur zum Kanusport geäußert. Gerade dieses von der Beigeladenen als besonderer Beweis seiner Voreingenommenheit angeführte Gutachten über den R*********** **** habe unter den betroffenen Anglern heftige Proteste ausgelöst, weil darin als eine der wesentlichen Schlussfolgerungen zum Beispiel festgestellt worden sei, dass kein Nachweis der Schädigung des Fischbestandes infolge des Bootsbetriebes geführt werden könne. Die Beigeladene habe teilweise oberflächlich und falsch recherchiert.

Das Verwaltungsgericht erklärte das Gesuch auf Ablehnung des Sachverständigen wegen Besorgnis der Befangenheit für unbegründet (Beschluss vom 14.4.2009).

Mit ihrer Beschwerde verfolgt die Beigeladene ihren Ablehnungsantrag weiter. Der Sachverständige sei dem Lager der Angler "zuzurechnen". Er habe unstreitig nicht nur Gutachten für das Institut für B************** ***. abgegeben, sondern diesem Institut selbst bis zum Jahre 2005 angehört. Diese Zugehörigkeit zeige eine Identifikation bzw. Verbindung zu den von ihm dargestellten Zielen des Vereins (nachhaltige fischereirechtliche Nutzung sowie Schutz und Entwicklung der Fischereigemeinschaften der Seen und Fließgewässer). Er habe vor Mitgliedern des Landessportfischerverbandes S***************** während der Jahrestagung in N*********-******** einen Fachvortrag gehalten, in dem er Aussagen tätigte wie "Angelzeit für die Binnenfischer - Ein Geschäftsfeld mit Wachstumschancen", "Angler und Berufsfischer müssen zusammenarbeiten oder sie gehen gemeinsam unter" oder "Angler wollen doch nur die Natur genießen". Daneben sei er Mitglied einer Hegegemeinschaft, deren weitere Mitglieder sich ausschließlich aus Mitgliedern von Angler-, Fischerei- oder Fischzuchtvereinen zusammensetzten. Die Ausführungen des Sachverständigen im Schreiben vom "27.8.2008" bestätigten eindrucksvoll, dass die Besorgnis der Befangenheit begründet sei. Er vertrete dort zum Beispiel die Auffassung, dass die von Seiten der Beigeladenen vorgelegten Unterlagen sehr "willkürlich" gewählt seien, oder es "abwegig" sei, eine Voreingenommenheit herzuleiten, bzw. dass die Beigeladene "oberflächlich und falsch recherchiert" habe.

Die anderen Beteiligten haben sich nicht geäußert. Die Beigeladene hat keine weitere Äußerung angekündigt.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten beider Instanzen Bezug genommen.

II.

Die zulässige Beschwerde ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat den Ablehnungsantrag der Beigeladenen zu Recht als unbegründet abgelehnt. Ein Grund, den Sachverständigen gemäß § 98 VwGO, § 406 Abs. 1 Satz 1 i.V. mit § 42 ZPO abzulehnen, ist nicht gegeben.

Gründe für ein Misstrauen gegen die Unparteilichkeit eines Sachverständigen sind dann gegeben, wenn ein besonnener Beteiligter von seinem Standpunkt bei vernünftiger, objektiver Betrachtung davon ausgehen darf, der Sachverständige werde sein Gutachten nicht unvoreingenommen erstatten. Ein solches Misstrauen liegt desto näher, je enger ein Sachverständiger mit einem Beteiligten verbunden ist. Dauerhaften Beschäftigungsverhältnissen, etwa bei einem Rechtsträger eines Beteiligten, oder anderen nicht unbeträchtlichen Interessenbeziehungen des Sachverständigen zu einem Beteiligten kommt daher entscheidendes Gewicht bei der Frage seiner Befangenheit zu (BVerwG vom 6.10.1998 DVBl 1999, 470; BayVGH vom 1.8.2000 NVwZ-RR 2001, 207). Auch das Verhalten des Sachverständigen vor oder während des Prozesses kann von entscheidender Bedeutung sein, etwa wenn daraus auf eine vorzeitige Festlegung in der Sache oder Ressentiments gegenüber einem Beteiligten geschlossen werden kann (vgl. Eyermann, VwGO, 12. Aufl. 2006, RdNrn. 16 ff zu § 98; Musielak, ZPO, 6. Aufl. 2008, RdNrn. 6 ff zu § 406).

Im vorliegenden Fall besteht für einen besonnenen Beteiligten bei vernünftiger, objektiver Betrachtung kein Zweifel an der Unvoreingenommenheit des Sachverständigen.

Dies gilt zunächst für seine frühere Tätigkeit für das Institut für B************** ***. ******* - ******, seine Mitgliedschaft in der Hegegemeinschaft M********* sowie die in dieser Eigenschaft zugunsten der Fischerei getätigten öffentlichen Äußerungen. Nachdem der Sachverständige bereits seit dem Jahre 2005 nicht mehr für das Institut bzw. für die Hegegemeinschaft tätig ist, besteht eine daraus eventuell ableitbare geringfügige beruflich bedingte Interessenverknüpfung bereits längere Zeit nicht mehr. Zwar mag es sein, dass er als Beschäftigter des Instituts (auch) die Aufgabe hatte, die Belange der Fischerei zu vertreten. Dies kann aus objektiver Sicht aber nicht dazu führen, ihm die Fähigkeit zu einer unabhängigen Ausübung seiner Sachverständigentätigkeit abzustreiten und insoweit eine einseitige Parteinahme für die Fischerei zu vermuten. Allein aus solchen (früheren) Tätigkeiten oder Mitgliedschaften kann ein Ablehnungsgrund nicht hergeleitet werden (vgl. BVerfG vom 7.12.1976 BVerfGE 43, 126 m.w.N.; Baumbach/ Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 67. Aufl. 2009, RdNrn. 6, 8 und 9 Stichworte: Angestellter, Beamter, DEKRA, jeweils m.w.N.). Zum einen handelt es sich bei dem genannten Institut nicht um eine Vereinigung zur Vertretung der Interessen des Klägers bzw. der Fischereiberechtigten, sondern um eine von der öffentlichen Hand (von norddeutschen Bundesländern) getragene Forschungseinrichtung, wie der Sachverständige unwidersprochen vorträgt. Eine enge Verbindung mit den Interessen des Klägers kommt im diesbezüglichen Engagement des Sachverständigen nicht zum Ausdruck. Dass er in seinen Äußerungen in seiner dortigen Funktion die Belange der B************** und der Angler prinzipiell für legitim gehalten hat, schließt in keiner Weise aus, dass er die Interessen an der Ausübung des Kajaksports prinzipiell ebenfalls für legitim hält.

Auch wissenschaftliche Äußerungen oder öffentlich geäußerte Meinungen können für sich genommen kein Befangenheitsgrund sein (vgl. BVerfG vom 25.5.2007 Az. 1 BvR 1696/03 m.w.N.; Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, a.a.O., RdNr. 16 zu § 406 Stichwort: Veröffentlichung, RdNrn. 44, 57 zu § 42 Stichworte: Rechtsansicht, wissenschaftliche Äußerung, jeweils m.w.N.). Dies gilt insbesondere für frühere Gutachten, selbst wenn der Sachverständige die Lage in einem anderen gleichliegenden Prozess oder in der Vorinstanz ungünstig beurteilt hat, soweit der Sachverständige nicht offensichtlich einseitig vorgeht oder Stellung nimmt (Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, a.a.O., RdNrn. 9, 10 zu § 406 Stichworte: Früheres Gutachten, Einseitigkeit, jeweils m.w.N.). Der Schluss, dass der Sachverständige vorliegend einseitig die Interessen der Fischerei - somit also des Klägers - im Blick haben werde, verbietet sich für einen besonnenen Beteiligten schon aufgrund des in der Vorinstanz noch als Beweis der Voreingenommenheit angeführten Gutachtens des Sachverständigen über den R*********** ****. Hierzu trägt der Sachverständige - unwidersprochen von der Beigeladenen - vor, dass dieses - bezogen auf direkte Auswirkungen des Kanusports auf den Fischbestand - gerade die Aussage enthalte, es könne kein Nachweis der Schädigung des Fischbestandes infolge des Bootsbetriebes geführt werden. Ergänzend weist der Gutachter darauf hin, dass er sich außerhalb dieses Gutachtens nicht anderweitig in der Literatur zum Kanusport geäußert habe, also die ihm weiter von der Beigeladenen zugeschriebenen Aussagen zu Auswirkungen des Kanusports auf die Fischerei nicht von ihm stammten.

Auch die Ausführungen des Sachverständigen in seiner Stellungnahme vom "27.8.2008" führen zu keiner anderen Beurteilung. Zwar mag der Sachverständige nicht bei allen seinen Formulierungen, wie "willkürlich", "abwegig" und "oberflächlich und falsch recherchiert", das Maß an Zurückhaltung geübt haben, das bei solchen Stellungnahmen wünschenswert und zweckmäßig wäre. Um unsachliche oder verletzende Äußerungen, die den Ablehnungsantrag begründet erscheinen lassen könnten, handelt es sich hingegen nicht. Es ist zwar anerkannt, dass auch eine unangemessene Ausdrucksweise eines Sachverständigen eine Ablehnung begründen kann (vgl. Baumbach/Lauterbach/ Albers/Hartmann, a.a.O., RdNr. 17 zu § 42, RdNr. 7 zu § 406, jeweils m.w.N.). Die o.g. Äußerungen führen indes für einen besonnenen Beteiligten bei vernünftiger objektiver Betrachtung zu keinen Zweifeln an der Unvoreingenommenheit des Sachverständigen. Die Formulierungen des Sachverständigen dürfen nicht isoliert betrachtet werden. Sie sind vielmehr vor dem Hintergrund zu sehen, dass der Sachverständige unter den gegebenen Umständen die geltend gemachten Ablehnungsgründe als schon in tatsächlicher Hinsicht weitgehend haltlos ansehen konnte. Dies gilt insbesondere in Bezug auf ihm unterstellte Beschäftigungs- oder Mitgliedsverhältnisse, die aber bereits seit Jahren gelöst waren, ihm fälschlicherweise zugeschriebene Äußerungen gegen den Kanusport oder unrichtige Interpretationen eines von ihm erstellten Gutachtens, das ersichtlich keine einseitige Interessenverknüpfung mit der Fischerei belegen kann. Die etwas scharfen Formulierungen betreffen darüber hinaus nur die Sache selbst und nicht die Person, die hinter der Beigeladenen steht. Insoweit ist mit dem Verwaltungsgericht davon auszugehen, dass die Ausführungen des Sachverständigen im Schreiben vom "27.8.2008" noch nicht die Grenzen einer sachlichen Auseinandersetzung mit den im Ablehnungsgesuch enthaltenen Gründen überschreiten. Sie mögen etwas scharf sein, gleiten aber noch nicht ins Unangemessene ab, sondern bewegen sich im Rahmen dessen, was die Beigeladene als Reaktion auf ihre Angriffe gegen den Sachverständigen hinnehmen muss (vgl. auch OLG Nürnberg vom 30.4.2002 OLGR Nürnberg 2003, 21; Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, a.a.O., RdNr. 17 zu § 42).

Kosten: § 154 Abs. 2 VwGO.

Eine Streitwertfestsetzung ist im Hinblick auf die Festgebühr in Nr. 5502 der Anlage 1 des Gerichtskostengesetzes entbehrlich (§ 63 Abs. 2 GKG).

Ende der Entscheidung

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