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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bayerischer Verwaltungsgerichtshof
Beschluss verkündet am 02.10.2002
Aktenzeichen: 22 CS 02.1774
Rechtsgebiete: VwGO, BImSchG, TA Luft, UVPG, BauGB


Vorschriften:

VwGO § 146 Abs. 4 Satz 3
BImSchG § 5 Abs. 1 Nr. 1
BImSchG § 6 Abs. 1 Nr. 1
BImSchG § 6 Abs. 1 Nr. 2
TA Luft Nrn. 2.5
TA Luft Nrn. 2.6.1 Abs. 5
UVPG § 3 Abs. 2
BauGB § 35 Abs. 3 Satz 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof

22 CS 02.1774

In der Verwaltungsstreitsache

wegen immissionsschutzrechtlicher Genehmigung Anträge nach § 80 Abs. 5 VwGO;

hier: Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichts München vom 29. Mai 2002,

erlässt der Bayerische Verwaltungsgerichtshof, 22. Senat,

durch den Richter am Verwaltungsgerichtshof Dr. Schenk als Vorsitzenden, den Richter am Verwaltungsgerichtshof Hösch, den Richter am Verwaltungsgerichtshof Dr. Zöllner

ohne mündliche Verhandlung am 2. Oktober 2002 folgenden

Beschluss:

Tenor:

I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II. Die Antragsteller haben zu je einem Elftel die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu tragen.

III. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 55.000 Euro (5.000 Euro je Antragsteller) festgesetzt.

Gründe:

I.

Die Beigeladene beabsichtigt, auf dem Gelände eines bestehenden Kiesabbaubetriebs eine Asphaltmischanlage zu errichten und zu betreiben. Gegen die hierzu ergangene immissionsschutzrechtliche Genehmigung vom 7. Februar 2002 haben die Antragsteller Klage erheben lassen, über die bisher nicht entschieden worden ist. Nachdem die Behörde auf Antrag der Beigeladenen die Genehmigung mit Bescheid vom 13. März 2002 für sofort vollziehbar erklärt hatte, ließen die Antragsteller beim Verwaltungsgericht München einen Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung stellen, der mit Beschluss vom 29. Mai 2002 abgelehnt wurde.

Gegen den am 3. Juli 2002 zugestellten Beschluss haben die Antragsteller am 15. Juli 2002 Beschwerde einlegen lassen. Zur Begründung wird im wesentlichen vorgetragen, das genehmigte Vorhaben widerspreche den bauplanungs- und landesplanerischen Anforderungen, sei nicht der erforderlichen Umweltverträglichkeitsprüfung unterzogen worden und gefährde durch seine Emissionen die Bewohner des nahegelegenen Guts T******* sowie die Benutzer des benachbarten Golfplatzes. Beeinträchtigt würden die Gewässerbenutzungsrechte des Antragstellers zu 1 an zwei Trinkwasserbrunnen sowie ein Grundwasserentnahmerecht der Antragstellerin zu 2. Der zu erwartende Lkw-Verkehr im Umfeld der genehmigten Anlage werde zu erheblichen Gefährdungen und Behinderungen der übrigen Verkehrsteilnehmer führen.

Der Beklagte beantragte,

die Beschwerde zurückzuweisen, und nahm ergänzend insbesondere zur Frage einer möglichen Grundwassergefährdung Stellung.

Die Beigeladene ließ vortragen, die Beschwere sei bereits unzulässig, da sich die Beschwerdebegründung nicht in der geforderten Weise mit den Gründen des angefochtenen Beschlusses auseinandersetze.

Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die Gerichts- und Behördenakten verwiesen.

II.

Die Beschwerde der Antragstellerin zu 9 ist unzulässig, die der übrigen Antragsteller unbegründet.

1. Hinsichtlich der Antragstellerin zu 9 ist bereits das Zulässigkeitserfordernis des § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO nicht eingehalten. Danach müssen in der Beschwerdebegründung vom jeweiligen Beschwerdeführer die Gründe dargelegt werden, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, wobei sich die Begründung mit der angefochtenen Entscheidung des Verwaltungsgerichts auseinander setzen muss. Dies ist hinsichtlich der Antragstellerin zu 9 nicht geschehen. Bei dieser Antragstellerin hat das Verwaltungsgericht angenommen, dass sie in Anbetracht der angegebenen Anschrift nicht im (weiteren) Umgriff der zu errichtenden Anlage wohnt, so dass ihre Klage mangels Klagebefugnis (§ 42 Abs. 2 VwGO) als unzulässig abzuweisen sei; auch bei möglicher Benutzung des nahe der Anlage gelegenen Golfplatzes gehöre sie nicht zu den Nachbarn im immissionsschutzrechtlichen Sinne. Mit diesen Ausführungen im angegriffenen Beschluss, die dem Rechtsschutzbegehren der Antragstellerin unabhängig von den im Einzelnen erhobenen Einwänden gegen die genehmigte Anlage von vornherein entgegenstehen, setzt sich die Beschwerdebegründung in keiner Weise auseinander, so dass die Beschwerde insoweit unzulässig ist.

2. Hinsichtlich der übrigen Antragsteller ist die Beschwerde unbegründet. Die gegen die Richtigkeit der angegriffenen Entscheidung erhobenen Einwendungen, sie sich freilich nur zum Teil inhaltlich mit den Gründen des verwaltungsgerichtlichen Beschlusses vom 29. Mai 2002 auseinander setzen, lassen nicht erkennen, dass die Antragsteller durch die angegriffene immissionsschutzrechtliche Genehmigung in subjektiven Rechten verletzt sein könnten, so dass die beantragte Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage geboten wäre.

a) Es spricht nichts dafür, dass die Antragsteller durch die von dem genehmigten Vorhaben ausgehenden Luftschadstoffe in ihrer Gesundheit gefährdet oder erheblich belästigt werden könnten (§ 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG). Für die in der Beschwerdebegründung getroffene Feststellung, Augenschein und Sachverständigengutachten im noch anhängigen Hauptsacheverfahren würden Grenzwertüberschreitungen beweisen, fehlt nach derzeitigem Erkenntnisstand jeder Anhaltspunkt. In dem der Genehmigung zugrunde liegenden immissionsschutzfachlichen Gutachten vom 11. September 2001, mit dem sich die angegriffene Entscheidung des Verwaltungsgerichts ausführlich auseinandersetzt, wird nachvollziehbar dargelegt, dass die geplante Asphaltmischanlage die in der TA-Luft festgelegten Emissionswerte hinsichtlich der im Einzelnen zu erwartenden Luftschadstoffe einhalten wird; zur Sicherstellung dieser Umweltanforderungen sind dem Bescheid geeignete Auflagen beigefügt worden.

Mit der den geltenden Bestimmungen entsprechenden Begrenzung von Emissionen ist zwar noch nicht zwingend die Feststellung verbunden, dass auch die im Einwirkungsbereich der Anlage festzustellende Immissionsbelastung, bei der auch die Vorbelastung zu berücksichtigen ist, sich im Rahmen des Zumutbaren hält. Einer näheren Prüfung der Frage, ob die in Nr. 2.5 TA Luft festgelegten Immissionswerte zum Schutz vor Gesundheitsgefahren und vor erheblichen Nachteilen und Belästigungen auf den im Einwirkungsbereich der Anlage liegenden Grundstücken eingehalten sind, bedurfte es aber im vorliegenden Fall nicht, da die aus der genehmigten Anlage entstehenden Abgase über Schornsteine abgeleitet werden und die damit verbundenen Emissionen die in der Tabelle zu Nr. 2.6.1 Abs. 5 TA Luft festgelegten Massenströme nach Feststellung des Gutachters nicht überschreiten (S. 16 des Gutachtens vom 11. September 2001, Bl. 79 der Behördenakte). In diesen Fällen geht die TA Luft, der auch insoweit normkonkretisierende Wirkung zukommt (vgl. Jarass, BImSchG, 5. Auflage 2002, § 48 RdNr. 31), davon aus, dass durch die zugelassenen Immissionen keine schädlichen Umwelteinwirkungen hervorgerufen werden können (Hansmann in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht II, TA Luft Nr. 2.6.1 RdNr. 8). Dass der Gutachter der Immissionsschutzbehörde, der bei seiner Einschätzung auch auf die vom TÜV Süddeutschland am 30. Mai 2001 im Werk Nussdorf der Beigeladenen durchgeführten Messungen an einer vergleichbaren Anlage zurückgreifen konnte, hinsichtlich der geplanten Asphaltmischanlage von falschen tatsächlichen Voraussetzungen ausgegangen wäre, ist nicht erkennbar und auch von den Antragstellern nicht vorgetragen worden. Angesichts der Tatsache, dass die immissionsbetroffene Fläche des Golfplatzes mindestens 700 m, die Wohngrundstücke der Antragsteller sogar mehr als 1.000 m entfernt liegen, erscheinen die Annahmen des Gutachters auch im Ergebnis ohne weiteres plausibel.

b) Soweit sich die Einwendungen der Antragsteller auf eine Gefährdung des Grundwassers beziehen, kommt eine subjektive Betroffenheit allenfalls der Antragsteller zu 1 und 2 in Betracht, für die im Beschwerdeverfahren erstmals konkrete Gewässerbenutzungsrechte geltend gemacht worden sind. Nachdem beim zuständigen Landratsamt Ebersberg für den Bereich T******* allerdings keine wasserrechtlichen Gestattungen für Trinkwasserbrunnen bekannt sind, bestehen erhebliche Zweifel, ob das vom Antragsteller zu 1 behauptete und nur durch die Vorlage einer notariell beurkundeten zivilrechtlichen Vereinbarung aus dem Jahr 1935 belegte Wasserbezugsrecht unter der Geltung der heutigen Wassergesetze (noch) fortbesteht. Da der Wasserrechtsbehörde kein derartiges Recht bekannt ist und auch der Antragsteller zu 1 offenkundig zum Nachweis seiner Rechtsposition über keine neueren Dokumente als die genannte privatrechtliche Übertragungsvereinbarung verfügt, liegt der Schluss nahe, dass insoweit die nach § 16 WHG i.V.m. Art. 97 BayWG einzuhaltende Anmeldungsfrist, die am 20. Dezember 1966 endete, versäumt worden und damit die frühere Rechtsposition erloschen ist (vgl. Sieder/Zeitler, BayWG, Art. 97 RdNrn. 1 und 6).

Einer näheren Klärung bedarf es aber weder insoweit noch hinsichtlich der Frage, ob die der Antragstellerin zu 2 im Jahre 1994 erteilte beschränkte Erlaubnis zur Entnahme von Grundwasser als Brauchwasser zur Beregnung des Golfplatzes eine Rechtsposition vermittelt, auf die sich der Erlaubnisinhaber (ungeachtet des § 2 Abs. 2 Satz 1 WHG) berufen kann, um eine drohende Gewässerbelastung abzuwenden. Nach den Feststellungen, die im Genehmigungsverfahren von der fachkundigen Stelle beim Sachgebiet Wasserrecht des Landratsamts getroffen wurden und im Beschwerdeverfahren durch weitere Ausführungen im Schriftsatz vom 9. August 2002 ergänzt worden sind, muss davon ausgegangen werden, dass durch die auf dem Anlagengrundstück gelagerten und verarbeiteten Materialien, insbesondere den als Recyclingmaterial eingesetzten Ausbauasphalt, keine gravierenden Grundwasserbelastungen entstehen können. Durch die dem Bescheid beigefügte Auflage Ziffer 7.4. ist sichergestellt, dass der gelagerte Ausbauasphalt maximal einen PAK-Gehalt von 25 mg/kg aufweisen darf, der nach sachkundiger Einschätzung als gering verunreinigt angesehen werden kann und demzufolge aus wasserwirtschaftlicher Sicht sogar auf unbefestigtem Boden gelagert werden könnte, ohne dass eine Grundwasserverunreinigung zu befürchten wäre.

Die Richtigkeit dieser auf Erfahrungen auch anderer Wasserwirtschaftsbehörden beruhenden Annahme wird nicht durch den Hinweis des Antragstellervertreters in Frage gestellt, dass im Bereich des Bodenschutzrechts teilweise andere Grenzwerte gelten (z.B. Nr. 3.1 des Anhangs 2 zur Bundesbodenschutzverordnung vom 12.7.1999, BGBl I S. 1554). Es liegt auf der Hand, dass hinsichtlich der Bewertung von Schadstoffen, die sich durch Auswaschungen bereits im Boden bzw. im Grundwasser angereichert haben, und von solchen, die in oberirdisch gelagerten Materialien gebunden sind und damit nur zu einem geringen Anteil in den Untergrund gelangen können, aus wasserwirtschaftlicher Sicht erhebliche Unterschiede bestehen müssen.

c) Unzutreffend ist auch die Rechtsauffassung der Antragsteller, für die Genehmigung der streitgegenständlichen Asphaltmischanlage bestehe unter den hier gegebenen Umständen die gesetzliche Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung. Die Anlage selbst ist unstreitig nicht in der Anlage 1 zum UVPG aufgeführt. Ungeachtet des räumlichen Zusammenhangs mit anderen, ebenfalls emittierenden Anlagen (Kieswerk, Sondermülldeponie, Sortier- und Recyclinganlage, Hausmülldeponie des Landkreises) ergibt sich eine UVP-Pflicht auch nicht aus der Sonderbestimmung des § 3 b Abs. 2 UVPG für sogenannte kumulierende Vorhaben. Es handelt sich weder um Vorhaben derselben Art, noch besteht der geforderte enge Zusammenhang der verschiedenen Anlagen, da diese keine gemeinsamen betrieblichen oder baulichen Einrichtungen aufweisen und auch keinem vergleichbaren Zweck dienen. Die im Gesetz normierten engen Voraussetzungen, unter denen die Kumulierung von Vorhaben, die für sich betrachtet noch nicht UVP-pflichtig sind, dennoch eine Umweltverträglichkeitsprüfung erforderlich macht, schließen es zugleich aus, in anderen Fällen unter bloßem Hinweis auf ein durch Einzelgenehmigungen entstandenes "faktisches Industriegebiet" eine analoge Anwendung der Bestimmungen des UVPG zu erreichen, wie dies von den Antragstellern versucht wird.

Nachdem somit eine UVP-Pflichtigkeit des Vorhabens der Beigeladenen nicht begründbar ist, kommt es auf die weitere Frage, ob sich die im Einwirkungsbereich der Anlage lebenden Antragsteller hierauf im Sinne eines (auch) drittschützenden Rechts berufen und bei entsprechenden Verfahrensverstößen die als gebundene Entscheidung erteilte immissionsschutzrechtliche Genehmigung (§ 6 Abs. 1 BImSchG) ungeachtet des Art. 46 BayVwVfG zu Fall bringen könnten, nicht mehr entscheidend an. Unzutreffend ist in jedem Falle die in den schriftlichen Äußerungen der Antragsteller zum Ausdruck kommende Auffassung, eine mögliche Umweltverträglichkeitsprüfung sei auf die Ermittlung von Immissionsbelastungen einzelner Nachbarn gerichtet und könne insoweit unmittelbar zum Nachweis eines Verstoßes gegen den Schutzgrundsatz des § 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG führen. Damit wird sowohl die auf Vorsorge gerichtete Zielsetzung (§ 1 UVPG) als auch das auf generalisierenden Feststellungen (§ 11 UVPG) beruhende Ergebnis eines solchen Verfahrens verkannt.

d) Der Hinweis der Antragsteller auf die durch das genehmigte Vorhaben ausgelöste Zunahme des Schwerlastverkehrs auf der Verbindungsstraße nach Thailing zwischen dem künftigen Standort der Asphaltmischanlage und der Staatsstraße 2080 liefert ebenfalls keine Anhaltspunkte für eine Verletzung subjektiver Rechte durch die angegriffene immissionsschutzrechtliche Genehmigung. Soweit mögliche Gefährdungen oder Behinderungen von Verkehrsteilnehmern überhaupt der genehmigten Anlage zugerechnet werden können, handelt es sich nicht um Umwelteinwirkungen (§ 3 Abs. 2 BImSchG), die von den spezifisch immissions-schutzrechtlichen Genehmigungsvoraussetzungen des § 6 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG erfasst würden. Auch die über § 6 Abs. 1 Nr. 2 anwendbare Vorschrift des § 35 BauGB, die entgegen der Auffassung der Antragsteller nicht in vollem Umfang, sondern nur über das in § 35 Abs. 3 Satz 1 BauGB enthaltene Gebot der Rücksichtnahme Drittschutz vermittelt (vgl. Jäde u.a., Die neue BayBO, Art. 71 RdNr. 360 m.w.N.), kann unter den hier gegebenen Umständen keinen Abwehranspruch gegen das Vorhaben wegen der befürchteten Verkehrsbelastung begründen. Im Unterschied zu dem aus baurechtlichen Nachbarstreitigkeiten bekannten Fall, dass der einem Bauvorhaben zuzurechnende Besucherverkehr mangels ausreichender Stellplätze die nähere Umgebung so stark belastet, dass der Zugang zu den Nachbargrundstücken unmittelbar behindert wird, fehlt es hier an der für das Baunachbarrecht erforderlichen Grundstücksbezogenheit der eingetretenen Störung (vgl. BVerwG vom 20. 4. 1998, NVwZ 1998, 956). Die Antragsteller müssen keine Beschränkungen des Zugangs zum öffentlichen Verkehrsnetz befürchten. Sie machen vielmehr geltend, eine bestimmte Fahrtroute, die sie bisher regelmäßig benutzt haben, an einer mehrere 100 m vom Wohnort entfernt liegenden Stelle künftig nicht mehr gefahrlos und unbehindert passieren zu können. Ihre Betroffenheit ergibt sich damit nicht aus ihrer Eigenschaft als Eigentümer bzw. Bewohner bestimmter Grundstücke, sondern aus der Rolle als bloße Verkehrsteilnehmer. Da sie insoweit keinem eingrenzbaren Kreis individuell betroffener Dritter angehören, können sie sich in diesem Zusammenhang nicht auf das drittschützende Rücksichtnahmegebot berufen (vgl. BVerwG v. 5. 10. 1984, NVwZ 1985, 38).

Auch im Übrigen sind keine nach § 6 Abs. 1 Nr. 2 BImschG zu prüfenden und insoweit anlagenbezogenen Vorschriften erkennbar, mit denen der von den Antragstellern aufgezeigten Verkehrsgefahr schon im immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren begegnet werden könnte. Die aus der Summierung des Lieferverkehrs verschiedener gewerblicher und kommunaler Anlagen resultierenden Probleme können nur durch die sachlich zuständigen Straßenverkehrsbehörden (§ 44 StVO) im Wege von verkehrsregelnden Maßnahmen oder von den Straßenbaubehörden (Art. 58 Abs. 2 BayStrWG) durch eine bauliche Umgestaltung der betroffenen Verkehrswege gelöst werden.

3. Bestehen somit insgesamt keine Anhaltspunkte für eine mögliche Rechtsverletzung der Antragsteller durch die angegriffene Genehmigung, so muss die im Eilverfahren anzustellende Interessenabwägung zu Gunsten der Beigeladenen ausfallen und die vorliegende Beschwerde damit insgesamt ohne Erfolg bleiben.

Kosten: § 154 Abs. 2, § 159 Satz 1, § 162 Abs. 3 VwGO.

Streitwert: § 13 Abs. 1 Satz 1, § 20 Abs. 3 GKG i.V.m. Abschnitt I.4 Satz 1, I.7 Satz 1, II.1.2 und II.16.2 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit.

Ende der Entscheidung

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