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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bayerischer Verwaltungsgerichtshof
Beschluss verkündet am 04.06.2003
Aktenzeichen: 22 CS 03.1109
Rechtsgebiete: BImSchG, BauGB


Vorschriften:

BImSchG § 4 Abs. 1
BImSchG § 10 Abs. 3 Satz 3
BImSchG § 10 Abs. 4
BauGB § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 6
1. Eine fehlerhafte Bekanntmachung im Rahmen der Öffentlichkeitsbeteiligung hindert den Eintritt der materiellen Präklusion (§ 10 Abs. 3 Satz 3 BImSchG) nur dann, wenn sie für den betreffenden Einwender zu einer Behinderung bei der Wahrnehmung seiner Rechte geführt haben kann.

2. Zu den Anforderungen an die Substantiierung von Einwendungen im immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren

3. Da dem Schutz vor Gefährdungen der Wasserwirtschaft (§ 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 6, 2. Alt BauGB) jedenfalls nicht ohne weiteres drittschützende Wirkung zukommt, muss derjenige, der sich darauf im Sinne einer subjektiv-rechtlichen Einwendung berufen will, zugleich konkret zumindest in groben Zügen darlegen, inwieweit ihn eine entsprechende Fehlentwicklung auch in seinen Rechten beeinträchtigen kann.


Bayerischer Verwaltungsgerichtshof

22 CS 03.1109

In der Verwaltungsstreitsache

wegen immissionsschutzrechtlicher Genehmigung (Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO);

hier: Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichts Augsburg vom 4. April 2003,

erlässt der Bayerische Verwaltungsgerichtshof, 22. Senat,

durch den Richter am Verwaltungsgerichtshof Dr. Schenk als Vorsitzenden, den Richter am Verwaltungsgerichtshof Hösch, den Richter am Verwaltungsgerichtshof Dr. Zöllner

ohne mündliche Verhandlung am 4. Juni 2003 folgenden

Beschluss:

Tenor:

I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II. Die Antragsteller tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Aufwendungen der Beigeladenen je zur Hälfte.

III. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5.000,- Euro festgesetzt.

Gründe:

I.

Die Beigeladene betreibt auf einer im Überschwemmungsgebiet der Donau gelegenen Fläche eine Kräutertrocknungsanlage. Zur Verwertung der darin aufbereiteten Pflanzenrückstände und externer Bioabfälle plant sie, an diesem Standort zusätzlich eine Biogasanlage mit angeschlossenem Blockheizkraftwerk zu errichten und zu betreiben. Hierfür erteilte ihr das Landratsamt im Verfahren nach § 10 BImSchG mit Bescheid vom 23. August 2002 die immissionsschutzrechtliche Genehmigung. Die Antragsteller, die als Eigentümer der unmittelbar angrenzenden Grundstücke bereits im behördlichen Verfahren schriftliche Einwendungen vorgebracht hatten, erhoben dagegen am 16. September 2002 Klage zum Verwaltungsgericht, über die bisher nicht entschieden worden ist.

Auf Antrag der Beigeladenen ordnete das Landratsamt mit Bescheid vom 10. Januar 2003 hinsichtlich eines Teils der im Bescheid vom 23. August 2002 genehmigten Baumaßnahmen die sofortige Vollziehbarkeit an. Die Antragsteller beantragten daraufhin beim Verwaltungsgericht die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung mit der Begründung, sie hätten bereits aufgrund der Erdbaumaßnahmen mit zusätzlichen Vernässungen und einer stärkeren Überflutung ihres Grundstücks zu rechnen.

Gegen den ablehnenden Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 4. April 2003 haben die Antragsteller am 23. April 2003 Beschwerde eingelegt. Sie verweisen auf ein in ihrem Auftrag erstelltes Gutachten des Geowissenschaftlichen Büros **. ********** GmbH vom Mai 2003, wonach die angegriffenen Maßnahmen eine länger dauernde Vernässung bzw. vermehrte Ablagerung von Sediment und Treibgut bei Hochwasserereignissen sowie wegen der Verdichtung des Untergrunds nachteilige Veränderungen der Grundwasserverhältnisse auf den Grundstücken der Antragsteller bewirken können.

Die Beigeladene beantragt die Zurückweisung der Beschwerde.

Nach Hinweis des Senats nahmen die Antragsteller zur Frage einer möglichen materiellen Präklusion ihres Vorbringens schriftlich Stellung.

II.

1. Die Beschwerde gegen den Beschluss vom 4. April 2003 hat keinen Erfolg. Die innerhalb der Beschwerdefrist vorgetragenen Gründe, auf die sich die Prüfung durch den Verwaltungsgerichtshof beschränkt (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), rechtfertigen nach summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage keine Abänderung des angegriffenen Beschlusses. Die Entscheidung des Verwaltungsgerichts ist jedenfalls aus dem Blickwinkel des Beschwerdevorbringens im Ergebnis nicht zu beanstanden.

Die Beschwerdebegründung vom 9. Mai 2003 enthält nur hinsichtlich der befürchteten hydrologischen Auswirkungen (S. 16 bis 20) und der davon abhängenden Interessenabwägung (S. 20 bis 23) Ausführungen, die sich mit der angefochtenen Entscheidung inhaltlich auseinandersetzen (§ 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO). Diese Darlegungen können aber im vorliegenden Eilverfahren ebenso wie im anhängigen Klageverfahren keine Berücksichtigung finden, da die Antragsteller mit den entsprechenden Einwendungen wegen fehlender Geltendmachung im Genehmigungsverfahren auf Dauer ausgeschlossen sind (§ 10 Abs. 3 Satz 3 BImSchG).

2. Nach § 4 Abs. 1 BImSchG i.V.m. § 1 Abs. 1 Satz 1, § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 a der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen - 4. BImSchV - bedurfte die in Nr. 8.6 Spalte 1, Buchst. a, des Anhangs zu dieser Verordnung aufgeführte Anlage des Beigeladenen der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung im förmlichen Verfahren mit Öffentlichkeitsbeteiligung (§ 10 Abs. 3 und 4 BImSchG). Die hierfür erforderliche Auslegung der vollständigen Antragsunterlagen zur Einsichtnahme hat nach den vorgelegten Behördenakten in der Zeit vom 18. April bis 17. Mai 2002 in der Standortgemeinde und beim Landratsamt ordnungsgemäß stattgefunden. Die entsprechenden Bekanntmachungen in der ************ Zeitung und im Amtsblatt des Landkreises D****-R*** jeweils vom 11. April 2002 enthielten die in § 10 Abs. 4 BImSchG vorgeschriebenen Hinweise insbesondere zur Möglichkeit einer fristgerechten Erhebung von Einwendungen und zu den nach Fristablauf eintretenden Rechtsfolgen.

Unrichtig war hierbei allerdings die Angabe, etwaige Einwendungen könnten nicht nur schriftlich, sondern auch "zur Niederschrift" erhoben werden. Diese im früheren Recht enthaltene Möglichkeit ist bereits mit Inkrafttreten des Investitionserleichterungs- und Wohnbaulandgesetzes am 1. Mai 1993 entfallen (Art. 8 Nr. 3 a des Gesetzes vom 22. April 1993, BGBl I S. 466). Die insoweit fehlerhafte Bekanntmachung hat aber hinsichtlich der Antragsteller nicht zur Folge, dass keine materielle Präklusion nach § 10 Abs. 3 Satz 3 BImSchG eintreten könnte. Ein Mangel im Verfahren der Öffentlichkeitsbeteiligung wirkt nach ganz überwiegender Auffassung nur dann präklusionshindernd, wenn er zu einer Behinderung des Einwenders bei der Wahrnehmung seiner Rechte geführt haben kann (OVG Münster vom 27. 4. 1992, NVwZ 1993, 386/387; OVG Lüneburg vom 6. 3. 1985, NVwZ 1985, 506/508; Jarass, BImSchG, 5. Aufl. 2002, § 10 RdNr. 93 m.w.N.; a. A. Roßnagel, in: GK BImSchG, § 10 RdNr. 394). Dies kann für den oben angesprochenen Mangel nur bei solchen Einwendern angenommen werden, die auf den in der amtlichen Bekanntmachung enthaltenen Hinweis vertraut und Einwendungen zur Niederschrift erhoben oder zu erheben versucht haben. Ihnen könnte die Ausschlusswirkung des § 10 Abs. 3 Satz 3 BImSchG nicht entgegengehalten werden. Dass die Antragsteller solche Einwender wären, kann aber nach den hier vorliegenden Umständen mit Sicherheit ausgeschlossen werden. Sie haben mit Schreiben ihres damaligen Bevollmächtigten vom 29. Mai 2002 ihre Einwendungen gegen das Vorhaben fristgerecht in schriftlicher Form erhoben. Dass sie darüber hinaus versucht hätten, weitere Einwendungen zur Niederschrift der Behörde mündlich vorzutragen, ist nicht ersichtlich und wird auch im Rahmen ihrer Anhörung zur möglichen Präklusion nicht geltend gemacht.

3. Die im Schriftsatz vom 29. Mai 2002 enthaltenen Einwendungen umfassten nicht die im vorliegenden Verfahren allein geltend gemachte Gefahr, dass die genehmigten Baumaßnahmen den Hoch- und Grundwasserabfluss ändern und dadurch die Nachbargrundstücke beeinträchtigen könnten. Im Vordergrund des Vorbringens stand vielmehr die Befürchtung, dass auf den angrenzenden Ackerflächen ein Schadstoffeintrag von der geplanten Anlage stattfinden könnte, weil die immissionsschutzrechtlichen Anforderungen insbesondere hinsichtlich der Luftreinhaltung nicht eingehalten würden. Der in Abschnitt 8 des Schriftsatzes enthaltene, nicht weiter erläuterte Hinweis auf "Gesichtspunkte des Hochwasserschutzes (Retentionsraum der Donau)", der die bauplanungsrechtliche Unzulässigkeit des Außenbereichsvorhabens belegen sollte, ließ für die Behörde als Adressat der Einwendung keinen Zusammenhang mit einer bestimmten Rechtsgutbeeinträchtigung der Antragsteller erkennen. Auf eine solche individuelle Substantiierung kann aber im Einwendungsverfahren nicht verzichtet werden.

Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts muss der Einwender nicht nur erkennen lassen, welches seiner Rechtsgüter er für gefährdet ansieht, sondern dabei auch die Art der befürchteten Beeinträchtigungen darlegen (BVerwGE 60, 297/311). Auch wenn dabei keine allzu hohen Anforderungen zu stellen sind und insbesondere nicht verlangt werden kann, dass die für die Gefährdung sprechenden Gründe dargelegt werden (BayVGH vom 31. 1. 2000, NVwZ-RR 2000, 661/662 m.w.N.), muss die Einwendung jedenfalls erkennen lassen, in welcher Hinsicht Bedenken gegen das in Aussicht genommene Vorhaben - aus der Sicht des Einwendenden - bestehen (BVerwG vom 12. 2. 1996, NVwZ 1997, 171/172). Das Vorbringen muss so konkret sein, dass die Behörde erkennen kann, in welcher Weise sie bestimmte Belange einer näheren Betrachtung unterziehen soll (BVerwG, a.a.O.). Dies muss zumindest in groben Zügen erkennbar sein, wobei vom durchschnittlichen Wissen eines nicht-sachkundigen Bürgers auszugehen ist (BVerfG vom 8.7.1982, DVBl 1982, 940/945). Anders kann das Verfahren der Öffentlichkeitsbeteiligung seine Funktion, Rechtsschutzmöglichkeiten in das Verwaltungsverfahren vorzuverlagern, nicht erfüllen (vgl. BVerfG vom 8.7.1982, DVBl 1982, 940/944).

Nach diesen Maßstäben genügte der allgemeine bauplanungsrechtliche Hinweis auf die Beeinträchtigung des dem Außenbereichsvorhaben möglicherweise entgegenstehenden öffentlichen Belangs eines ausreichenden Hochwasserschutzes allein noch nicht, um eine konkrete Beeinträchtigung gerade auch der Antragsteller hinreichend darzutun. Dem Schutz vor wasserwirtschaftlichen Gefährdungen, der bei der Genehmigung von Außenbereichsvorhaben zu berücksichtigen ist (§ 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 6, 2. Alt. BauGB), kommt im Unterschied zur Abwehr schädlicher Umwelteinwirkungen (§ 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 BImSchG) jedenfalls nicht ohne Hinzutreten besonderer Umstände drittschützende Wirkung zu (vgl. BayVGH vom 31. 1. 2001, BayVBl 2002, 698/699 m.w.N.). Daher muss, wer sich darauf im Sinne einer subjektiv-rechtlichen Einwendung berufen will, zugleich konkret zumindest in groben Zügen darlegen, inwieweit eine wasserwirtschaftliche Fehlentwicklung zugleich zu einer Beeinträchtigung seiner Rechte führen kann. Daran fehlt es aber vorliegend. Die Antragsteller haben in ihrem Einwendungsschreiben in keiner Weise erkennen lassen, dass sie - unabhängig vom späteren Betrieb der Anlage - schon durch die dazu erforderlichen Baumaßnahmen eine quantitative Veränderung der Grund- und Hochwasserströme mit nachteiligen Auswirkungen auf ihre Grundstücke befürchten. Auch ihre im selben Schriftsatz vorgetragenen Warnungen vor einem möglichen Absinken des Baukörpers in den Untergrund (Abschnitt 9.) und vor einer Überschwemmung des Klärteiches (Abschnitt 10.) deuten nicht auf eine damit möglicherweise verbundene Vernässung oder Austrocknung ihrer Grundstücke hin, sondern erläutern nur die aus ihrer Sicht bestehenden Gefahren eines künftigen Schadstoffeintrags nach Inbetriebnahme der Anlage. Auch einem nicht-sachkundigen Bürger wäre es bei dieser Sachlage aber möglich und zumutbar gewesen, eine etwaige Betroffenheit seiner Grundstücke durch Veränderung der Grund- und Hochwasserströme in groben Zügen im Einwendungsverfahren geltend zu machen.

4. Die im nunmehr vorgelegten wasserwirtschaftlichen Gutachten erläuterten hydrologischen Bedenken gegen das genehmigte Vorhaben stellen damit neue Einwendungen dar, mit denen die Antragsteller nach § 10 Abs. 3 Satz 3 BImSchG präkludiert sind. Das entsprechende Vorbringen kann daher auch im Rahmen der gegen die Interessenabwägung des Verwaltungsgerichts vorgebrachten Beschwerdegründe nicht berücksichtigt werden. Soweit die Prognose der Erfolgsaussichten im Hauptsacheverfahren darüber hinaus mit der Feststellung in Zweifel gezogen wird, es seien noch schwerwiegende Probleme zu klären, für die "samt und sonders Einholung eines Sachverständigengutachtens" angeboten worden sei, fehlt es an der gebotenen Auseinandersetzung mit den Entscheidungsgründen des angefochtenen Beschlusses (§ 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO); diese kann nicht durch einen pauschalen Hinweis auf Gründe ersetzt werden, die im Falle einer Klageabweisung zur Zulassung der Berufung führen könnten (vgl. § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO).

5. Kosten: § 154 Abs. 2, § 159 Satz 1, § 162 Abs. 3 VwGO.

Streitwert: §§ 20 Abs. 3, 13 Abs. 1 Satz 1 GVG i.V.m. Abschnitt I.7. Satz 1 und Abschnitt II.16.2 i.V.m. 1.2.1 des Streitwertkatalogs zur Verwaltungsgerichtsbarkeit (DVBl 1996, 606).

Ende der Entscheidung

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