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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bayerischer Verwaltungsgerichtshof
Beschluss verkündet am 18.07.2006
Aktenzeichen: 22 CS 06.1723
Rechtsgebiete: GastG


Vorschriften:

GastG § 21
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof

Beschluss

22 CS 06.1723

In der Verwaltungsstreitsache

wegen gaststättenrechtlicher Auflage (Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO);

hier: Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichts Bayreuth vom 8. Juni 2006,

erlässt der Bayerische Verwaltungsgerichtshof, 22. Senat,

durch den Richter am Verwaltungsgerichtshof Dr. Schenk als Vorsitzenden, den Richter am Verwaltungsgerichtshof Hösch, die Richterin am Verwaltungsgerichtshof Koch

ohne mündliche Verhandlung am 18. Juli 2006 folgenden

Beschluss:

Tenor:

I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

III. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500 Euro festgesetzt.

Gründe:

Die Beschwerde bleibt ohne Erfolg.

Soweit in der Beschwerdeschrift vom 22. Juni 2006 pauschal auf eine beiliegende Erklärung der Mutter der Antragstellerin Bezug genommen wird, genügt das Beschwerdevorbringen bereits nicht dem in § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO aufgestellten Erfordernis, wonach die geforderte Begründung sich mit der angefochtenen Entscheidung der Vorinstanz inhaltlich auseinandersetzen muss. Aber auch die weiteren vorgetragenen Gründe, auf die sich nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO die Prüfung des Verwaltungsgerichtshofs in der Sache beschränkt, können dem Rechtsmittel nicht zum Erfolg verhelfen. Die vorgetragenen Gesichtspunkte rechtfertigen keine Änderung des angefochtenen Beschlusses.

Zwar ist es richtig, dass das Verwaltungsgericht sich in seiner Begründung nicht mit allen im Verfahren vorgelegten eidesstattlichen Erklärungen auseinandersetzt. Andererseits wird aber auch nicht ausschließlich auf den Inhalt der Behördenakte abgestellt. Das Verwaltungsgericht kommt bei Würdigung der in der Behördenakte befindlichen Ordnungswidrigkeitenanzeigen in Kombination mit der eidesstattlichen Erklärung der Mutter der Antragstellerin, für die das Beschäftigungsverbot verhängt wurde, bei der gebotenen summarischen Prüfung zu dem Ergebnis, dass diese am 13. und 14. Januar 2006 als Bedienung in der Gaststätte tätig war und Bestellungen entgegengenommen hat und als solche für die Verstöße gegen das Jugendschutzgesetz jedenfalls (mit-) verantwortlich ist. Die Beschwerdebegründung zeigt nicht auf, inwieweit die sonstigen eidesstattlichen Erklärungen diesem Ergebnis widersprechen könnten.

Der Einwand der Beschwerde, es hätte ausgereicht, statt eines Beschäftigungsverbots im Gastraum ein Ausschankverbot nach 24.00 Uhr auszusprechen, führt nicht zu Zweifeln an der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Untersagungsverfügung im Hinblick auf das Übermaßverbot. Zum einen werden der Mutter der Antragstellerin auch Verstöße dahingehend vorgeworfen, dass sich Jugendliche unter 16 Jahren entgegen § 4 Abs. 1 Satz 1 Jugendschutzgesetz (JuSchG) bzw. Jugendliche ab 16 Jahren in der Zeit nach 24.00 Uhr entgegen § 4 Abs. 1 Satz 2 JuSchG ohne Begleitung einer personensorgeberechtigten oder erziehungsbeauftragten Person in der Gaststätte aufgehalten haben. Zum anderen besteht der Vorwurf gegen die Mutter der Antragstellerin nicht nur darin, nach 24.00 Uhr alkoholische Getränke an Jugendliche ausgeschenkt zu haben, sondern allgemein darin, alkoholische Getränke an Jugendliche unter 16 Jahren bzw. brandweinhaltige Getränke an Jugendliche abgegeben bzw. deren Verzehr gestattet zu haben; dies stellt unabhängig von der Tageszeit einen Verstoß gegen § 9 Abs. 1 Nrn. 1 bzw. 2 JuSchG dar. Mit der Beschränkung auf ein Ausschankverbot nach 24.00 Uhr könnten die Verstöße gegen das Jugendschutzgesetz somit nicht verhindert werden. Auch die zwischenzeitliche Einstellung eines Türstehers, der eine Ausweiskontrolle zur Überprüfung des Alters vornehmen und darauf hinwirken soll, dass Personen unter 18 Jahren zuverlässig um 24.00 Uhr die Gaststätte verlassen, beseitigt nicht die Erforderlichkeit des Verbots. Denn ein Türsteher kann nicht gewährleisten, dass ein nach dem Jugendschutzgesetz verbotener Ausschank von Alkohol an Jugendliche durch die Mutter der Antragstellerin nicht erfolgt.

Weiter liegt kein Verstoß gegen das Übermaßverbot im Hinblick darauf vor, dass der Bescheid vom 4. April 2006 keine zeitliche Befristung - etwa auf drei Monate, wie im Schriftsatz vom 3. Juli 2006 vorgeschlagen - enthält. Zwar ist der Antragstellerin zuzugestehen, dass die Beschäftigung einer unzuverlässigen Person in einem Gaststättenbetrieb nur so lange untersagt werden darf, wie die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 21 Abs. 1 GastG vorliegen. Sobald die Annahme der Unzuverlässigkeit nicht mehr durch Tatsachen gerechtfertigt ist, muss die Wiederbeschäftigung erlaubt werden (vgl. BVerwG vom 17.12.1974 GewArch 75, 132). Die Beschwerde zeigt aber nicht auf, inwieweit nach spätestens drei Monaten derartige Tatsachen, die die Annahme der Unzuverlässigkeit der Mutter der Antragstellerin rechtfertigen, mit hinreichender Sicherheit nicht mehr vorliegen können. Weiter wird nichts dafür vorgetragen, dass in Bezug auf die Mutter der Antragstellerin zwischenzeitlich Entwicklungen stattgefunden haben, die deren Unzuverlässigkeit beheben hätten können. Im Übrigen spricht viel dafür, dass eine nachträglich eingetretene Zuverlässigkeit eines Beschäftigten ebenso wie die eines Gewerbetreibenden jedenfalls dann in einem neuen Verfahren auf Wiedergestattung der Einstellung geltend gemacht werden muss, wenn bis zum Abschluss des Widerspruchsverfahrens die Unzuverlässigkeit fortbesteht (vgl. § 35 Abs. 6 GewO; zum maßgeblichen Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung auch im Verfahren der Anfechtung eines Beschäftigungsverbots vgl. VGH BW vom 25.6.1993 GewArch 93, 388).

Auch der Einwand der Antragstellerin, es bestehe ein besonderes Vertrauensverhältnis zu ihrer Mutter und eine Gaststätte dieser Größe trage nicht die Einstellung von Fremdpersonal, ändert nichts an der Richtigkeit der angegriffenen verwaltungsgerichtlichen Entscheidung. Das Verwaltungsgericht weist zu Recht darauf hin, dass die Antragsgegnerin mit dem Beschäftigungsverbot das deutlich mildere Mittel gegenüber einem eventuell gleichfalls in Betracht kommenden Entzug der gaststättenrechtlichen Erlaubnis gewählt hat. Auch unter diesem Blickwinkel können wirtschaftliche Interessen der Antragstellerin das öffentliche Interesse an der Einhaltung der jugendschützenden Vorschriften nicht überwiegen.

Kosten: § 154 Abs. 2 VwGO.

Streitwert: § 52 Abs. 2, § 53 Abs. 3 Nr. 2 GKG (wie Vorinstanz).



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