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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bayerischer Verwaltungsgerichtshof
Beschluss verkündet am 14.12.2009
Aktenzeichen: 22 CS 07.1502
Rechtsgebiete: VwGO, KG


Vorschriften:

VwGO § 80 Abs. 4
VwGO § 80 Abs. 5 Satz 1
VwGO § 80 Abs. 5 Satz 3
KG Art. 17 Abs. 2
KG Art. 18
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof

22 CS 07.1502

In der Verwaltungsstreitsache

wegen Kosten einer Bodensanierung (Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO);

hier: Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichts Ansbach vom 8. Mai 2007,

erlässt der Bayerische Verwaltungsgerichtshof, 22. Senat, durch

den Vorsitzenden Richter am Verwaltungsgerichtshof Dr. Schenk, den Richter am Verwaltungsgerichtshof Hösch, den Richter am Verwaltungsgerichtshof Eder

ohne mündliche Verhandlung

am 14. Dezember 2009

folgenden Beschluss:

Tenor:

I. Hinsichtlich des Antrags nach § 80 Abs. 5 Satz 3 VwGO, die vorläufige Einstellung der Vollstreckung aus dem Bescheid des Landratsamts Ansbach vom 8. März 2004 bis zur Entscheidung in der Hauptsache anzuordnen und dem Antragsgegner die Aufhebung der Vollstreckung aufzugeben, wird das Verfahren eingestellt.

II. Der Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichts Ansbach vom 8. Mai 2007 wird in Nr. 1 und Nr. 2 abgeändert.

III. Die aufschiebende Wirkung der Klage vom 14. April 2005 gegen den Bescheid des Landratsamts Ansbach vom 8. März 2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids der Regierung von Mittelfranken vom 17. März 2005 wird angeordnet mit der Maßgabe, dass es dem Antragsgegner nicht verwehrt ist, die Eintragung einer Sicherungshypothek zu Lasten der Grundstücke FlNrn. 184/1 und 184/3 der Gemarkung L***** hinsichtlich der Kosten der Ersatzvornahme weiter zu betreiben.

Im Übrigen wird der Antrag nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO abgelehnt und die Beschwerde zurückgewiesen.

IV. Die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen werden gegeneinander aufgehoben.

V. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 125.912,89 Euro festgesetzt.

Gründe:

I.

Die Antragsteller wenden sich im Eilverfahren gegen den Bescheid des Landratsamts Ansbach vom 8. März 2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids der Regierung von Mittelfranken vom 17. März 2005. Sie werden darin verpflichtet, gesamtschuldnerisch einen Teilbetrag der Kosten in Höhe von 503.651,58 Euro zu leisten, die bisher dadurch angefallen sind und gegebenenfalls noch anfallen, dass das Landratsamt Sanierungsmaßnahmen auf der landwirtschaftlichen Hofstelle ***** in N************* im Wege der Ersatzvornahme durchgeführt hat.

Das Verwaltungsgericht lehnte den Antrag nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO mit Beschluss vom 8. Mai 2007 als unzulässig ab, weil den Antragstellern insoweit das notwendige Rechtsschutzbedürfnis fehle. Das erweiterte Antragsbegehren auf Aufhebung der Vollziehung der seit dem 22. August 2006 entstandenen Säumniszuschläge gemäß § 80 Abs. 5 Satz 3 VwGO sei nicht statthaft, weil die Frage, ob die Erhebung von Säumniszuschlägen überhaupt bzw. teilweise nicht in Betracht komme, im Verfahren nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO nicht Streitgegenstand sei.

Die Antragsteller haben Beschwerde eingelegt. Sie beantragen,

die Aufhebung des Beschlusses des Bayerischen Verwaltungsgerichts Ansbach vom 8. Mai 2007 und die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen den Bescheid vom 8. März 2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 17. März 2005.

Ergänzend beantragen sie,

die vorläufige Einstellung der Vollstreckung bis zur Entscheidung in der Hauptsache anzuordnen und dem Antragsgegner die Aufhebung der Vollstreckung aufzugeben.

Zur Begründung tragen sie vor, der vom Landratsamt erklärte Vollstreckungsaufschub lasse nicht das Rechtsschutzbedürfnis für ihren Eilantrag entfallen. Durch den weiter sofort vollziehbaren Leistungsbescheid würden Rechtsnachteile entstehen, vor denen die Antragsteller nur bei einer Aussetzung der Vollziehung geschützt seien. Ein bloßer Vollstreckungsaufschub ändere nichts an der Fälligkeit der Kostenforderung und dem Entstehen von Säumniszuschlägen. Es bestünden ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Leistungsbescheids. Die Vollziehung stelle für die Antragsteller eine unbillige Härte dar. Ein überwiegend öffentliches Vollzugsinteresse bestehe im Hinblick auf die Erklärung des Landratsamts nicht, bis zum Abschluss des Klageverfahrens auf Vollstreckungsmaßnahmen zu verzichten.

Der Antragsgegner tritt der Beschwerde entgegen. In Bezug auf den mit dem angefochtenen Leistungsbescheid angeforderten (Teil-)Betrag für die Kosten der Ersatzvornahme habe er eindeutig erklärt, dass vor Abschluss des gerichtlichen Verfahrens keine Vollstreckung durch die zwangsweise Einziehung des Betrags beabsichtigt sei. Es bestehe allerdings ein Interesse an vorläufigen Sicherungsmaßnahmen an den Grundstücken FlNrn. 184/1 und 184/3 der Gemarkung L*****, um sich letztlich die Chance auf Befriedigung aus diesen Vermögensgegenständen zu erhalten. Auch wenn er keinen materiellen Verzicht auf Säumniszuschläge erklärt habe, habe er zugesagt, während des laufenden Verfahrens keine Vollstreckungsmaßnahmen zur Einziehung der Säumniszuschläge vorzunehmen.

Mit Schriftsatz vom 29. Januar 2008 teilte der Antragsgegner mit, dass er sich nach dem Erlöschen der von der Staatsanwaltschaft Ansbach erwirkten Höchstbetragssicherungshypotheken veranlasst sehe, die Eintragung von eigenen Sicherungshypotheken in die Grundstücke des Antragstellers zu 2 FlNrn. 184/1 und 184/3 der Gemarkung L***** zu betreiben.

Mit Schriftsatz vom 6. August 2008 teilten die Antragsteller mit, dass am 15. April 2008 zugunsten des Antragsgegners zwei Zwangssicherungshypotheken in die oben genannten Grundstücke eingetragen wurden. Am 16. April 2008 sei die Ehefrau des Antragstellers zu 2 aufgrund einer bereits am 13. Februar 2008 erklärten Auflassung als neue Eigentümerin der Grundstücke eingetragen worden. Wegen der Eintragung einer Auflassungsvormerkung zugunsten der Ehefrau des Antragstellers zu 2 am 6. März 2008 sei die Eintragung der Zwangshypotheken unwirksam. Infolge der Veräußerung des Grundstücks werde der Antrag gemäß § 80 Abs. 5 Satz 3 VwGO für erledigt erklärt.

Mit Schriftsatz vom 23. September 2008 hat der Antragsgegner dieser Erledigungserklärung zugestimmt, weil eine Verwertung der Grundstücke wegen der Veräußerung nicht mehr durchsetzbar erscheine.

Mit Schrifsatz vom 9. Oktober 2009 teilten die Antragsteller mit, dass der Antragsgegner eine einstweilige Verfügung durch Beschluss des Landgerichts D******** vom 15. September 2009 gegen die Ehefrau des Antragstellers zu 2 erwirkt habe, wonach ihr verboten sei, die Grundstücke zu veräußern, zu belasten oder zu verpfänden.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichts- und Behördenakten Bezug genommen.

II.

1. Die teilweise Einstellung des Verfahrens beruht auf § 92 Abs. 3 VwGO in entsprechender Anwendung. Gegenstand der Beschwerde ist das Rechtsschutzbegehren nurmehr insoweit, als es von den Beteiligten noch nicht übereinstimmend für erledigt erklärt worden ist. Die Erledigungserklärung der Antragsteller bezieht sich auf den Antrag gemäß § 80 Abs. 5 Satz 3 VwGO, die vorläufige Einstellung der Vollstreckung anzuordnen und dem Antragsgegner die Aufhebung der Vollstreckung aufzugeben. Der Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO kann unabhängig hiervon weiterverfolgt werden. Zwar ist das Verfahren nach § 80 Abs. 5 Satz 3 VwGO als Annexverfahren zu § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO ausgestaltet und kann nicht isoliert durchgeführt werden; es bedarf vor der Anordnung der Aufhebung der Vollziehung der Herstellung oder Anordnung der aufschiebenden Wirkung, um vorläufigen Rechtsschutz zu erzielen (vgl. Gersdorff in Posser/Wolf, VwGO, RdNr. 155 zu § 80, m.w.N.). Voraussetzung für eine gerichtliche Anordnung der Aufhebung der Vollstreckung ist ein entsprechender Antrag. Entgegen dem Vorbringen des Antragsgegners umschließt aber ein Begehren nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO nicht a priori einen Antrag nach § 80 Abs. 5 Satz 3 VwGO (vgl. BVerwG vom 6.7.1994 NVwZ 1995, 590/595; Gersdorff a.a.O., RdNr. 155 zu § 80, m.w.N.). Als Gegenstand der Beschwerde verbleibt damit die sofortige Vollziehbarkeit des angefochtenen Leistungsbescheids über die Kosten der Ersatzvornahme.

2. Die Beschwerde hat teilweise Erfolg. Eine Interessenabwägung ergibt, dass das Aufschubinteresse der Antragsteller das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehbarkeit des angefochtenen Bescheids unter der Voraussetzung überwiegt, dass es dem Antragsgegner nicht verwehrt ist, die Eintragung einer Sicherungshypothek zu Lasten der Grundstücke FlNrn. 184/1 und 184/3 der Gemarkung L***** hinsichtlich der Kosten der Ersatzvornahme weiter zu betreiben.

a) Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts und des Antragsgegners kann nicht davon ausgegangen werden, dass es den Antragstellern an dem notwendigen Rechtsschutzbedürfnis für ihren Antrag nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO fehlt.

Vorliegend verweist das Verwaltungsgericht auf die mehrfachen und unbedingten Erklärungen des Landratsamts, von einem Vollzug des angefochtenen Bescheids bis zur rechtskräftigen Entscheidung in der Hauptsache abzusehen und auf die Erhebung etwaiger Säumniszuschläge, die bis zur Entscheidung des Verwaltungsgerichts über den Eilantrag entstanden sein sollten, ebenfalls zu verzichten. Mit diesen Erklärungen sei - ungeachtet der zunächst einen Aussetzungsantrag der Antragsteller nach § 80 Abs. 4 VwGO ablehnenden Entscheidung - die Vollziehung ausgesetzt worden (vgl. S. 8 des verwaltungsgerichtlichen Beschlusses). Der Verwaltungsgerichtshof hat schon deshalb Zweifel an dieser Argumentation, weil der Inhalt der Erklärungen nicht eindeutig ist und die Erhebung von Säumniszuschlägen nur bis zur Entscheidung des Verwaltungsgerichts über den Eilantrag unterbleiben soll. So sieht der Antragsgegner diese Erklärungen nach seinem Vorbringen im Beschwerdeverfahren lediglich als einen Verzicht auf Vollstreckungsmaßnahmen und nicht als Aussetzung der Vollziehung i.S. von § 80 Abs. 4 VwGO an.

Das Rechtsschutzbedürfnis der Antragsteller ist jedenfalls im Hinblick auf die weiteren Maßnahmen und Erklärungen des Antragsgegners im Beschwerdeverfahren zu bejahen. Es ist zwar anerkannt, dass das Rechtsschutzbedürfnis für einen Antrag nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO fehlen kann, wenn die Vollziehung des angefochtenen Verwaltungsakts gemäß § 80 Abs. 4 VwGO ausgesetzt wurde oder besondere Umstände darauf hindeuten, dass mit einer Vollziehung des Verwaltungsakts nicht zu rechnen ist, weil die Behörde verbindlich zu erkennen gegeben hat, dass sie von der Vollziehbarkeit bis zur Hauptsacheentscheidung keinen Gebrauch machen wird (vgl. z.B. Sodan/Ziekow, VwGO, 2. Aufl. 2006, RdNr. 132 zu § 80; Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, Stand Oktober 2008, RdNr. 337 zu § 80). Allerdings ist ein Rechtsschutzbedürfnis dennoch gegeben, wenn die gerichtliche Anordnung der aufschiebenden Wirkung für die Antragsteller einen rechtlichen oder tatsächlichen Vorteil bringen kann (vgl. Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, a.a.O., RdNr. 335 zu § 80; OVG SH vom 9.2.1993 NVwZ-RR 1993, 437/438). So liegt es hier.

Was die mit dem angefochtenen Bescheid angeforderten Kosten der Ersatzvornahme angeht, hat der Antragsgegner zwar auch im Beschwerdeverfahren erklärt, dass bis zur rechtskräftigen Entscheidung in der Hauptsache auf eine Vollstreckung verzichtet wird. Wie sich insbesondere dem Schriftsatz vom 29. Januar 2008 entnehmen lässt, hat er diese Erklärung aber dahingehend spezifiziert, dass er sich nach der Freigabe der für die Staatsanwaltschaft Ansbach eingetragenen Höchstbetragssicherungshypotheken zu Lasten der Grundstücke FlNrn. 184/1 und 184/3 der Gemarkung L***** zur Eintragung von eigenen Sicherungshypotheken veranlasst sieht. Diese Eintragung zugunsten des Antragsgegners ist am 15. April 2008 erfolgt; bereits am 6. März 2008 war allerdings zugunsten der Ehefrau des Antragstellers zu 2 eine Auflassungsvermerkung in das Grundbuch eingetragen worden. Inzwischen hat der Antragsgegner gegen die Ehefrau des Antragstellers zu 2 durch Beschluss des Landgerichts D******** vom 15. September 2009 eine einstweilige Verfügung zur Sicherung von Duldungsansprüchen nach dem Anfechtungsgesetz erwirkt. Ungeachtet der weiteren Entwicklung in diesem Verfahren hat der Antragsgegner jedenfalls verdeutlicht, dass er hinsichtlich dieser Grundstücke weiterhin die Eintragung von Sicherungshypotheken anstrebt, wenn auch eine Verwertung vor Abschluss des Hauptsacheverfahrens nicht geplant ist. Im Hinblick darauf fehlt es nach den oben genannten Maßstäben nicht an einem Rechtsschutzbedürfnis der Antragsteller für einen Antrag nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO.

Gleiches gilt, was die Belastung der Antragsteller mit Säumniszuschlägen angeht. Sie verweisen insoweit zu Recht darauf, dass der Antragsgegner weiterhin von einem bloßen Vollstreckungsaufschub ausgeht, welcher nichts am Entstehen von Säumniszuschlägen ändert. Demgegenüber können für die Dauer der aufschiebenden Wirkung keine Säumniszuschläge nach Art. 18 KG erhoben werden; sie werden für diesen Zeitraum durch die niedrigeren Aussetzungszinsen des Art. 17 Abs. 2 KG ersetzt (vgl. BayVGH vom 25.8.1989 VGH n.F. 42, 146 = BayVBl 1990, 757/758 und vom 11.2.1994 BayVBl 1994, 501/502). Ob solche Säumniszuschläge vom Antragsgegner letztlich erhoben werden können, bedarf im Rahmen der Beurteilung des Rechtsschutzbedürfnisses der Antragsteller allerdings keiner Entscheidung. Es genügt insofern, dass sich das entsprechende Risiko für die Antragsteller erhöht. Dies ist hier der Fall. Denn nach wie vor liegt kein eindeutiger materieller Verzicht des Antragsgegners vor. Denn der Antragsgegner hat nur zugesagt, während des Eilverfahrens keine Säumniszuschläge einzuziehen. Einen materiellen Verzicht hat der Antragsgegner nach seiner Auffassung nicht erklärt; zumindest hat der Vertreter des Landratsamts im Erörterungstermin vor dem Verwaltungsgericht am 11. Dezember 2008 einen solchen Verzicht ab dem damaligen Zeitpunkt widerrufen.

b) Bei der Interessenabwägung kann nicht außer Betracht bleiben, dass im Hauptsacheverfahren eine Vielzahl rechtlicher und tatsächlicher Probleme geklärt werden müssen, bevor feststeht, ob die Antragsteller für die im Wege der Ersatzvornahme durchgeführten Sanierungsmaßnahmen auf der landwirtschaftlichen Hofstelle ***** in N************* in Anspruch genommen werden können. Obwohl sich das Verwaltungsgericht bereits in zwei mündlichen Verhandlungen und einem Erörterungstermin mit der Hauptsache befasst hat, konnte diese bislang nicht abgeschlossen werden. Es kommt hinzu, dass die Beteiligten auch während des Beschwerdeverfahrens weiterhin Verhandlungen über eine vergleichsweise Beilegung des Rechtsstreits geführt haben, ohne allerdings bisher zu einem für alle Beteiligten akzeptablen Ergebnis zu kommen.

Im Hinblick auf diese besonderen Umstände ist das Interesse der Antragsteller legitim, nicht mit Säumniszuschlägen in erheblicher Höhe belastet zu werden, die bis zu einer - zeitlich noch nicht absehbaren - rechtskräftigen Hauptsacheentscheidung entstehen. Ein überwiegendes Vollzugsinteresse des Antragsgegners scheidet hinsichtlich der Einziehung der Kosten der Ersatzvornahme bereits aufgrund seiner Erklärungen aus, insoweit auf eine Vollstreckung des angefochtenen Bescheids bis zur rechtskräftigen Hauptsacheentscheidung zu verzichten. Was die Säumniszuschläge angeht, kann nicht ohne weiteres ausgeschlossen werden, dass die Erklärungen des Antragsgegners, auf deren Erhebung im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes zu verzichten, jedenfalls bis zum Widerruf im Erörterungstermin vor dem Verwaltungsgericht am 11. Dezember 2008, als materieller Verzicht anzusehen sind. Es kommt hinzu, dass dem Antragsgegner für die Dauer der aufschiebenden Wirkung Aussetzungszinsen für den geschuldeten Betrag nach Art. 17 Abs. 2 KG zustehen, soweit die Anfechtungsklage gegen die Hauptsache endgültig ohne Erfolg geblieben ist.

Demgegenüber kann dem Antragsgegner ein berechtigtes Interesse an ausreichenden Sicherheiten bezüglich der von ihm geltend gemachten Forderungen jedenfalls hinsichtlich der Kosten der Ersatzvornahme nicht abgesprochen werden. Insoweit erscheint es dem Verwaltungsgerichtshof nicht geboten, dass der Antragsgegner auf die Möglichkeit verzichtet, die Eintragung von Zwangssicherungshypotheken in Bezug auf die von ihm geltend gemachten Ersatzvornahmekosten zu Lasten der Grundstücke FlNrn. 184/1 und 184/3 der Gemarkung L***** zu betreiben. Falls die Anfechtungsklage in der Hauptsache endgültig ohne Erfolg bleiben sollte, hat der Antragsgegner ein schutzwürdiges Interesse daran, seinen Kostenerstattungsanspruch gegebenenfalls durch Vollstreckungsmaßnahmen befriedigen zu können. Dass dieses Interesse gefährdet und schutzbedürftig ist, zeigt die Übertragung der strittigen Grundstücke an die Ehefrau des Antragstellers zu 2). Dass dieses Interesse noch schützbar ist und noch nicht verloren gegeben werden muss, zeigt der Beschluss des Landgerichts D******** vom 15. September 2009. Ob der Antragsgegner die Eintragung von Zwangssicherungshypotheken nach der Übertragung dieser Grundstücke an die Ehefrau des Antragstellers zu 2 letztendlich noch erreichen wird, liegt in seiner Risikosphäre und bedarf hier keiner weiteren Erörterung. Eine endgültige Verwertung der Grundstücke vor Abschluss des gerichtlichen Hauptsacheverfahrens ist hingegen den Antragstellern nicht zuzumuten; sie ist nach den wiederholten Erklärungen des Antragsgegners im Beschwerdeverfahren ohnehin nicht beabsichtigt.

Insgesamt erscheint die gerichtliche Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage der Antragsteller nur unter der Voraussetzung interessengerecht, dass es dem Antragsgegner nicht verwehrt ist, die Eintragung einer Sicherungshypothek zu Lasten der Grundstücke FlNrn. 184/1 und 184/3 der Gemarkung L***** hinsichtlich der Kosten der Ersatzvornahme weiter zu betreiben.

3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO, soweit die Beschwerde teilweise Erfolg hat, und auf § 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO, soweit das Verfahren aufgrund übereinstimmender Erledigungserklärungen der Beteiligten erledigt ist. Bei der Kostenentscheidung wurde berücksichtigt, dass der erledigte Antrag nach § 80 Abs. 5 Satz 3 VwGO auf vorläufige Einstellung der Vollstreckung hinsichtlich der vom Antragsgegner beabsichtigten Eintragung einer Sicherungshypothek voraussichtlich ohne Erfolg geblieben wäre.

4. Streitwert: § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 1, § 53 Abs. 3 Nr. 2 (vgl. Ziff. 1.5 des Streitwertkatalogs 2004).

Ende der Entscheidung

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