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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bayerischer Verwaltungsgerichtshof
Beschluss verkündet am 03.12.2009
Aktenzeichen: 22 CS 09.2802
Rechtsgebiete: VwGO, GKG


Vorschriften:

VwGO § 80 a Abs. 3
VwGO § 80 Abs. 5
VwGO § 161 Abs. 2
GKG § 47 Abs. 1
GKG § 52 Abs. 1
GKG § 53 Abs. 3 Nr. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof

22 CS 09.2802

In der Verwaltungsstreitsache

wegen immissionsschutzrechtlicher Genehmigung;

Antrag nach § 80a Abs. 3, § 80 Abs. 5 VwGO,

hier: Beschwerde des Antragstellers gegen Untätigkeit des Bayerischen Verwaltungsgerichts Ansbach,

erlässt der Bayerische Verwaltungsgerichtshof, 22. Senat, durch die Richterin am Verwaltungsgerichtshof Koch ohne mündliche Verhandlung am 3. Dezember 2009 folgenden Beschluss:

Tenor:

I. Das Verfahren wird eingestellt.

II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.

III. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 3.750 Euro festgesetzt.

Gründe:

Der Antragsteller hat Untätigkeitsbeschwerde zum Bayerischen Verwaltungsgerichtshof erhoben, weil das Verwaltungsgericht Ansbach eine vom Antragsteller begehrte Entscheidung über seinen Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seiner Anfechtungsklage gegen eine für sofort vollziehbar erklärte immissionsschutzrechtliche Genehmigung für einen Hähnchenmaststall noch nicht entschieden hatte. Nach Ergehen der Entscheidung haben die Beteiligten übereinstimmend die Hauptsache für erledigt erklärt.

Daher ist das Verfahren in entsprechender Anwendung des § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen. Über die Kosten des Verfahrens ist gemäß § 161 Abs. 2 VwGO nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes zu entscheiden. Billigem Ermessen entspricht es in der Regel, demjenigen Beteiligten die Kosten aufzuerlegen, der bei Fortgang des Verfahrens voraussichtlich unterlegen und deshalb nach Maßgabe der §§ 154 ff. VwGO kostenpflichtig geworden wäre. Dies wäre vorliegend der Antragsteller gewesen. Dabei braucht die Frage der Statthaftigkeit einer Beschwerde gegen die unangemessen lange Dauer eines gerichtlichen Verfahrens - Untätigkeitsbeschwerde - nicht näher vertieft zu werden (zum Meinungstand vgl. BayVGH vom 11.12.2007 - Az. 14 C 07.2924 m.w.N. sowie OVG Berlin-Bbg vom 29.11.2006 - Az. 4 L 33.06, jeweils in juris). Denn jedenfalls hat das Verwaltungsgericht es vorliegend nicht versäumt, unter Gewährung eines effektiven Rechtsschutzes innerhalb einer angemessenen Zeit über den Antrag nach § 80 a Abs. 3, § 80 Abs. 5 VwGO zu entscheiden. Zu berücksichtigen ist hierbei, dass die Hauptsacheklage und der Eilantrag am 12. August 2009 erhoben wurden und das Verwaltungsgericht im Hinblick auf den erfolgten Baubeginn die Hauptsache bereits auf den 7. Oktober 2009 terminiert sowie den Tenor des Urteils am 7. Oktober 2009 niedergelegt hat. Der Umstand, dass bis zur Erhebung der Untätigkeitsbeschwerde am 11. November 2009 Entscheidungen, insbesondere über den Eilantrag, noch nicht zugestellt waren und der Beschluss über die Ablehnung des Antrags nach § 80 a Abs. 3 VwGO erst unter dem 24. November 2009 ergangen ist, führt nicht zu der vom Antragsteller geltend gemachten unangemessenen Verzögerung bzw. zu dem von ihm befürchteten Rechtsverlust. Zum einen hat der Antragsteller selbst einen erneuten Prüfbedarf des Verwaltungsgerichts ausgelöst, als er mit Telefax vom 5. November 2009 zum Nachweis seiner Klage- bzw. Antragsbefugnis einen Änderungsbescheid des StMUG vom 20. Oktober 2009 über seine Anerkennung gemäß Art. 42 BayNatSchG verbunden mit dem Antrag auf Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung vorgelegt hat. Zum anderen ist laut Mitteilung des Antragsgegners die Aufnahme des Mastbetriebs frühestens Ende Januar 2010 zu erwarten und nicht schon, wie der Antragsteller vorgetragen hat, in wenigen Wochen, gerechnet ab dem 10. November 2009. Damit ist vor dem Zeitpunkt, ab dem der Antragsteller Schadstoffbelastungen für Luft, Boden und Grundwasser durch den Betrieb der Anlage befürchtet, eine rechtzeitige Entscheidung durch den Verwaltungsgerichtshof in einem Beschwerdeverfahren gewährleistet.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG i.V.m. Nrn. 1.2 und 1.5 des Streitwertkatalogs 2004. Wie das Verwaltungsgericht erachtet es der Verwaltungsgerichtshof bei Streitigkeiten der vorliegenden Art für angemessen, in der Hauptsache einen Streitwert von 15.000 Euro festzusetzen (vgl. BayVGH vom 3.4.2009 NuR 2009, 434; bestätigt durch BVerwG vom 7.10.2009 -Az. 7 B 28.09). Dies stellt den Mindestwert für Verbandsklagen nach Nr. 1.2 des Streitwertkatalogs dar, der in der Höhe dem Streitwert von Privatklägern in solchen Angelegenheiten entspricht (vgl. Nrn. 19.2 und 2.2.2 des Streitwertkatalogs). Der Ansatz nur des Mindestwerts trägt bereits dem Umstand Rechnung, dass die Verfahrenskosten gemäß europarechtlicher Vorgaben (z.B. Art. 10 a der Richtlinie 85/337/EWG) bei Klagen von Umweltschutzverbänden "nicht übermäßig teuer" sein dürfen. Der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes zu halbierende Streitwert (vgl. Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs) wurde vorliegend im Hinblick darauf nochmals halbiert, dass der Antragsteller mit dem vorliegenden Verfahren nur den Erlass einer (beschwerdefähigen) Entscheidung des Verwaltungsgerichts über seinen Antrag nach § 80 a Abs. 3 VwGO, nicht aber die Durchsetzung seines Aufschubinteresses hätte erreichen können (ähnlich BayVGH vom 12.9.2005 - Az. 3 S 05.1926, in juris).

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