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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bayerischer Verwaltungsgerichtshof
Urteil verkündet am 16.09.2003
Aktenzeichen: 22 N 02.2535
Rechtsgebiete: WHG, BayWG, GG


Vorschriften:

WHG § 19 Abs. 1 Nr. 1
WHG § 19 Abs. 2 Nr. 1
BayWG Art. 35 Abs. 1
GG Art. 14 Abs. 1 Satz 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Im Namen des Volkes

22 N 02.2535

In der Normenkontrollsache

wegen Wasserschutzgebietsverordnung;

erlässt der Bayerische Verwaltungsgerichtshof, 22. Senat,

durch den Vorsitzenden Richter am Verwaltungsgerichtshof Dr. Konrad, den Richter am Verwaltungsgerichtshof Dr. Schenk, den Richter am Verwaltungsgerichtshof Dr. Zöllner

aufgrund mündlicher Verhandlung vom 11. September 2003

am 16. September 2003

folgendes Urteil:

Tenor:

I. Hinsichtlich des Antrags des Antragstellers zu 19 wird das Verfahren eingestellt.

II. Im Übrigen werden die Anträge abgelehnt.

III. Soweit das Verfahren eingestellt wird, trägt der Antragsteller zu 19 die Kosten des Verfahrens. Im Übrigen tragen die Antragsteller zu 1 bis 18 und 20 bis 31 die Kosten des Verfahrens zu je 1/30, einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 1 und 2.

IV. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Antragsteller zu 1 bis 18 und 20 bis 31 dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht der jeweilige Kostengläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Hinsichtlich des Tatbestands wird zunächst auf das Urteil des Verwaltungsgerichtshofs vom 26. Juni 2002 - Az. 22 N 01.2625 Bezug genommen.

Die Antragsteller im vorliegenden Verfahren beantragen ebenfalls beim Verwaltungsgerichtshof die Feststellung der Nichtigkeit der Verordnung. Ferner regen sie eine Vorlage an das Bundesverfassungsgericht nach Art. 100 GG an.

Zur Begründung machen die Antragsteller geltend, dass die Festsetzung des strittigen Wasserschutzgebiets rechtswidrig sei, weil die Beigeladenen nicht über die erforderliche wasserrechtliche Gestattung verfügen würden; ein gesetzlich anerkanntes Altrecht existiere insofern nicht; eine neue wasserrechtliche Gestattung dürfe wegen § 6 WHG nicht erteilt werden. Die Verordnung diene zudem nicht der öffentlichen Wasserversorgung im Sinn von § 19 Abs. 1 und 2 WHG, weil die Wasserversorgung von einer privatrechtlichen GmbH betrieben werde.

Abgesehen davon sei das im vorliegenden Fall genutzte Trinkwasservorkommen nicht ausreichend schutzfähig. Die hydrogeologischen Verhältnisse seien in Wirklichkeit ungünstiger, als das LfW bisher angenommen habe. Dazu werde eine hydrogeologische Bewertung vorgelegt, die der Sachverständige Dr. H********* im Februar 2003 im Auftrag der Gemeinde V***** erstellt habe. Im Gegensatz zur Auffassung des LfW seien homogene, mächtige Deckschichten hier nicht zu belegen. Insbesondere im Nahbereich der Quellsammelstollen seien nur wenige Untersuchungen gemacht worden. Jedenfalls seien den Antragstellern nur wenige Untersuchungen bekannt.

Hinzu komme, dass die BAB A 8 einen tiefen Einschnitt von mindestens 250 m Länge in den Deckschichten über den Quellsammelstollen verursache. Die Gründung der M************* am Rande des Fassungsbereichs greife tief in die Kiese und Deckenschotter ein und verursache hierdurch Wegsamkeiten. Die Bahnlinie westlich des Fassungsbereichs verlaufe ebenfalls in einem tiefen Geländeeinschnitt, desgleichen der Fußweg im Süd-Westen. Genau über bzw. in der Nähe des tatsächlichen Fassungsbereichs, wo stark frequentierte Verkehrswege verlaufen würden, würden die Deckschichten in erheblichem Umfang fehlen. Auch Betongleitwände am Rand der BAB A 8 könnten das Ausbrechen von Gefahrguttransportern nicht sicher verhindern. Abgesehen davon würden Straßenabrieb und Streusalz in der Umgebung der BAB A 8 verbreitet.

Schließlich sei darauf hinzuweisen, dass die Quellsammelstollen insbesondere unterhalb der BAB A 8 bestimmungsgemäß nicht wasserdicht ausgeführt seien. Dort könnten jederzeit Schadstoffe eindringen. Der tatsächliche Fassungsbereich der Trinkwassergewinnungsanlage bei den Quellsammelstollen Nrn. 4 bis 6 sei unzureichend geschützt, weil dort keine Schutzzone I (sogenannter Fassungsbereich) festgesetzt sei. Die engere Schutzzone sei zu umfangreich. Sie orientiere sich nicht mehr an der sog. Fünfzig-Tage-Linie. Die weitere Schutzzone sei im Südosten unnötigerweise bis zur M******* erweitert worden.

Ferner seien einige Schutzanordnungen unverhältnismäßig. § 3 Nr. 1 belaste die Landwirte in der engeren Schutzzone unnötigerweise stärker als in der weiteren Schutzzone. § 3 Nr. 1 verbiete sogar in Privatgärten in der engeren Schutzzone das Ausbringen von Kompost. § 3 Nr. 3.4 verbiete in der engeren und in der weiteren Schutzzone außerhalb zugelassener Anlagen u.a. das Lagern von Reservekanistern mit Benzin, das Auftanken von Fahrzeugen, das Auftanken von Motorsägen und Motorrasenmähern, das Waschen von Schleppern und Landmaschinen, den Ölwechsel, das Befüllen von Pflanzenschutzmittel-Spritzgeräten, das Abbeizen von Fassaden mit Chemikalien sowie die längerfristige Lagerung von Seife. § 3 Nr. 3.5 verbiete in der engeren Schutzzone die Zwischenlagerung und Bereitstellung von häuslichen Abfällen zur Abholung. Eine vernünftige Bewirtschaftung von Anwesen in der engeren Schutzzone sei so nicht mehr möglich. § 3 Nr. 5.1 verbiete in der engeren Schutzzone die Errichtung von Straßen und befestigten Plätzen, sowie eine punktuelle Ableitung von Niederschlagswasser aus befestigten Kfz-Stellplätzen. Dies passe nicht zur Behandlung der Oberflächenabwässer der BAB A 8, die punktuell versickert würden. Es sei nicht einzusehen, warum dann am Bahnhof O*********** keine Kfz-Stellplätze mit Rigolen- oder Schachtversickerung errichtet werden dürften. § 3 Nr. 5.10 verbiete in der engeren Schutzzone Baustelleneinrichtungen. Dadurch würden selbst erlaubte bestandserhaltende Baumaßnahmen faktisch unmöglich gemacht.

Die angegriffene Verordnung sei schließlich mit Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG nicht vereinbar. Zum Beispiel die Antragsteller zu 29 bis 31 hätten die Absicht, weiter benötigte landwirtschaftliche Gebäude auf dem Grundstück Fl.Nr. **** der Gemarkung V***** am Ortsrand von M************* zu errichten. Das Grundstück liege in der engeren Schutzzone. Das dort geltende uneingeschränkte Bauverbot entziehe den Antragstellern zu 29 bis 31 die Rechtsposition nach § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB, die eigentumsrechtlich geschützt sei. Der notwendige Ausgleich werde hier nicht so gewährleistet, wie es das Bundesverfassungsgericht verlange (Beschluss vom 2.3.1999, BayVBl 2000, 588). Verfassungsrechtlich ungenügend sei bereits die Ausnahmevorschrift des § 4 Abs. 1 der Verordnung, weil sie zu unbestimmt sei und ein Ermessen einräume. Vor allem aber bestünden verfassungsrechtliche Defizite in den Fällen, in denen eine Ausnahme nicht gewährt werden könne. Der Verordnungsgeber müsse in der Verordnung die rechtlichen Anspruchsgrundlagen nicht nur für zu erteilende Ausnahmen, sondern auch für den ansonsten zu leistenden finanziellen Ausgleich schaffen. Die Wasserschutzgebietsverordnung müsse eine auf einzelne Verbote abgestellte finanzielle Ausgleichsregelung enthalten. Die strikte Trennung zwischen Verordnungserlass und späterer Ausgleichsentscheidung sei auch deshalb nicht hinnehmbar, weil Art. 87 Abs. 2 Satz 2 BayWG eine sehr kurze Erlöschensfrist für Ausgleichsansprüche enthalte.

Der Antragsgegner beantragt die Ablehnung der Anträge.

Er führt aus, dass die Deckschichten im Bereich der Trinkwassergewinnungsanlagen sogenannte Deckenschotter mit einer Mächtigkeit von etwa 30 m enthielten, die einen hohen Feinkornanteil und damit eine ausreichende Schutzfunktion aufwiesen.

Die Geländeeinschnitte durch Verkehrswege lägen zwischen 1,5 m (M************* der BAB A 8), 5 m (Unterführung der St 2073 unter der BAB A 8) und 10 m (Fußgänger-Unterführung unter der Bahnstrecke). Die Deckschichten würden dadurch nicht erheblich beeinträchtigt.

Die Schutzmaßnahmen an der BAB A 8 (Hochborde, Schlitzrinnen, Rückhaltebecken mit Ablauf in die M*******, doppelte Distanzschutzplanken) seien ausreichend. In der Unterführung der St 2073 unter der BAB A 8 sei ein Abkommen von Fahrzeugen in ungesichertes Gelände nicht möglich. Die Abwasserkanäle im Wasserschutzgebiet würden regelmäßig auf Dichtheit kontrolliert und in der engeren Schutzzone zusätzlich durch eine Betonummantelung gesichert.

Die Ableitungsstollen 4 bis 6 seien dicht ausgeführt. Von den Ableitungsstollen seien die Quellsammelstollen zu unterscheiden, die sich bergeinwärts anschließen und Zutrittsöffnungen für das Quellwasser enthalten würden; diese Quellsammelstollen würden im Wesentlichen unter und parallel zur Autobahn verlaufen.

Die Grundstücke im Süd-Osten zwischen Bahnlinie und M******* würden von einem Ausläufer des Tertiärsediments des T********** durchschnitten, der Zuspeisungsbereich für das Grundwasservorkommen der D********* R**** sei. Die M******* sei aus Praktikabilitätsgründen als Abgrenzung gewählt worden; es handle sich hier um ein zusammenhängendes Waldgebiet. Schutzwürdige Interessen privater Eigentümer würden dadurch nicht beeinträchtigt.

Beim Verbot des Umgangs mit wassergefährdenden Stoffen sei eine Bagatellschwelle anzulegen. Die im Rahmen der bisherigen Wohn- und Gewerbetätigkeit notwendige Lagerung von Abfällen sei weiterhin nicht als verboten anzusehen. Das Verbot einer punktuellen Versickerung von Niederschlagswasser aus befestigten Kfz-Stellplätzen sei gerechtfertigt. Bei den Schutzanordnungen nach § 3 Nr. 5.10 der Verordnung könnten Ausnahmen geprüft werden.

Die Beigeladenen beantragen die Ablehnung der Anträge.

Der Antragsteller zu 19 hat seinen Antrag zurückgenommen.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichts- und Behördenakten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Hinsichtlich des zurückgenommenen Normenkontrollantrags des Antragstellers zu 19 wird das Verfahren eingestellt (§ 92 Abs. 3 VwGO).

Die aufrecht erhaltenen Normenkontrollanträge sind unbegründet. Der Verwaltungsgerichtshof verweist zur Begründung auf sein Urteil vom 26. Juni 2002 - Az. 22 N 01.2625 und auf den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 15. April 2003 - Az. 7 BN 4.02. Ergänzend wird folgendes ausgeführt:

1. Entgegen der Auffassung der Antragsteller wird durch die angegriffene Verordnung eine öffentliche Wasserversorgung im Sinn der Ermächtigungsgrundlage des § 19 Abs. 1 Nr. 1 WHG geschützt. Öffentliche Wasserversorgung im Sinne dieser Bestimmung ist die nicht nur vorübergehende Versorgung Dritter aufgrund vertraglicher (privatrechtlicher) oder satzungsmäßiger (öffentlich-rechtlicher) Verpflichtung mit Trink- oder Brauchwasser (BayVGH vom 21.2.1995, ZfW 1996, 390; ebenso Czychowski/Reinhardt, WHG, 8. Auflage 2003, RdNr. 29 zu § 19; Sieder/Zeitler/ Dahme, WHG, RdNr. 10 zu § 19). Diese Voraussetzungen sind hier gegeben. Im vorliegenden Fall geht es um die Trinkwasserversorgung auf dem Gebiet der Beigeladenen zu 1. In welcher Rechtsform das Versorgungsunternehmen betrieben wird, ist danach unerheblich (vgl. dazu auch Czychowski/Reinhardt, a.a.O., RdNr. 20, zu dem gleichlautenden Begriff in § 6 WHG). Es ist danach ohne Bedeutung, dass die Beigeladene zu 2 als Betreiberin der Wasserversorgungsanlage eine juristische Person des Privatrechts ist.

2. Der Verwaltungsgerichtshof hält an seiner Auffassung fest, dass der Einwand, für die Benutzung der M********* H********** zum Zwecke der Trinkwasserversorgung liege die erforderliche wasserrechtliche Gestattung nicht vor, rechtlich unerheblich ist. Rechtserheblich ist lediglich der Einwand, dass eine für die Benutzung der M********* H********** zum Zwecke der Trinkwasserversorgung etwa noch erforderliche Gestattung aus Rechtsgründen (vgl. § 6 Abs. 1 WHG) nicht erteilt werden dürfte, insbesondere wegen einer Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit in Gestalt einer über den Einzelfall hinausgehenden Gefährdung der menschlichen Gesundheit (BVerwG vom 17.3.1989, ZfW 1990, 276). Der Verwaltungsgerichtshof hält daran fest, dass er dies hier nicht feststellen kann, und zwar aus denselben Gründen, die auch für die Schutzfähigkeit des strittigen Trinkwasservorkommens sprechen.

3. Die von den Antragstellern geäußerten Zweifel an der zumindest eingeschränkten Schutzfähigkeit der M********* H********** und die von ihnen ebenfalls geäußerten Zweifel an der Richtigkeit der Beurteilung des LfW sind nicht begründet. Der Verwaltungsgerichtshof hält an seiner Beurteilung fest, dass die allgemeine Verwendbarkeit der M********* H********** für die Trinkwasserversorgung der Beigeladenen zu 1 derzeit und für die absehbare Zukunft trotz der vorhandenen Verkehrswege (BAB A 8, Staatsstraße 2073, Bahnlinie H**********-S*********) gegeben ist und dass keine gleichermaßen geeignete, für die jeweils Betroffenen weniger belastende und für die Beigeladenen zumutbare Alternativlösung erkennbar ist (vgl. Urteil des VGH vom 26.6.2002 - Az. 22 N 01.2625 -, S. 16/17 des Urteilsabdrucks). Selbst wenn eine derartige Alternativlösung rechtlich geboten wäre oder von den Beigeladenen angestrebt würde, würde es viele Jahre dauern, bis ein solches Konzept in die Praxis umgesetzt wäre. In der Zwischenzeit müsste die gegenwärtige Trinkwasserversorgung weitergeführt werden und wäre zu deren Schutz das strittige Wasserschutzgebiet gleichwohl erforderlich (vgl. VGH vom 26.6.2002 - Az. 22 N 01.2625 -, S. 19 des Urteilsabdrucks).

Nach Ansicht der Antragsteller fehlen bestätigende Untersuchungen für homogene, mächtige Deckschichten, insbesondere über den Quellsammelstollen, und liegt vielmehr ein unregelmäßiger Wechsel in der Sedimentzusammensetzung vor. Qualitativ gute Deckschichten seien zwar flächendeckend verbreitet, allerdings in deutlich unterschiedlicher Mächtigkeit und Kornzusammensetzung, so dass die allgemeine Einschätzung des LfW zu durchgängig qualitativ guten Deckschichten von 35 bis 40 m Mächtigkeit nicht haltbar sei. Das LfW hat in seinen Stellungnahmen vom 22. Mai 2003 und vom 10. September 2003 überzeugend entgegengehalten, dass für die Grundwasserüberdeckung im angegriffenen Wasserschutzgebiet bereits zahlreiche Bohrungen der Beigeladenen zu 2, der Autobahndirektion Südbayern und der Gemeinde V***** vorlägen. Dadurch seien Erkenntnisse nicht nur für den Randbereich des Wasserschutzgebiets vorhanden, sondern auch für den Hauptanstrombereich und insbesondere für die nutzungsbedingt kritischen Gebiete. Diesen Erkenntnissen zufolge hätten die sog. Deckenschotter insgesamt einen hohen Feinkornanteil bzw. Schluff- und Sandanteil und damit eine mittlere bis gute Schutzfunktion. Die Mächtigkeit der sog. Deckenschotter betrage im Bereich der Trinkwassergewinnungsanlagen etwa 30 m. Hohlräume in der Nagelfluh seien mit Verwitterungslehm ausgefüllt. Einsturzlöcher seien nicht festzustellen, lediglich flache Mulden. Zusätzlich hätten in den meisten Bohrprofilen selbst die über den Deckenschottern liegenden sog. Niederterrassenschotter einen ungewöhnlich hohen Feinkornanteil und mächtige Lehmhorizonte auch in tieferen Profilabschnitten.

Die fachliche Aussage des LfW, dass innerhalb gleicher geologischer Einheiten, wie sie hier gegeben seien, aufgrund der einheitlichen Entstehungsbedingungen eine Übertragung von Erkenntnissen auf die Fläche im kleinräumigen Maßstab möglich sei, ist plausibel und wird durch die Ausführungen der Antragsteller nicht erschüttert. Eine weitere Sachverhaltsaufklärung, etwa durch Einholung eines Sachverständigengutachtens, drängt sich dem Verwaltungsgerichtshof nicht auf und wurde in der mündlichen Verhandlung von den Antragstellern auch nicht angeregt. Dass stark wechselnde Untergrundverhältnisse bestehen, wie der Vertreter des LfW in der mündlichen Verhandlung vom 11. September 2003 ausdrücklich eingeräumt hat, schließt die Feststellung eines gleichwohl bestehenden hohen Feinkornanteils nicht aus. Die Qualität der Deckenschotter wird zudem dadurch bestätigt, dass hier auch die jüngsten der festgestellten Grundwasserkomponenten ein Alter von immerhin acht bis zehn Wochen aufweisen, wie der Vertreter des LfW in der mündlichen Verhandlung vom 11. September 2003 im Anschluss an sein Schreiben vom 8. November 2001 im Verfahren 22 N 01.2625 bestätigt hat (a.a.O., S. 2). Wie der Verwaltungsgerichtshof bereits in seinem Urteil vom 26. Juni 2002 ausgeführt hat (S. 16 des Urteilsabdrucks), ist im vorliegenden Fall zudem die jahrzehntelange tatsächliche Erfahrung beim Betrieb der strittigen Trinkwassergewinnungsanlage von großer Bedeutung. Wie diese Erfahrung zeigt, ist die Wahrscheinlichkeit einer durch den Straßen- und Schienenverkehr oder durch die vor Jahrzehnten erfolgten Hausmüllablagerungen verursachten Verunreinigung des Trinkwasservorkommens und eines dadurch bedingten Ausfalls der M********* H********** für die Trinkwasserversorgung der Beigeladenen zu 1 äußerst gering. Anhaltspunkte für Keimbelastungen bestehen entgegen dem Vortrag der Antragsteller nicht; ebenso wenig Anhaltspunkte für das Eindringen persistenter Stoffe (z.B. von Straßenabrieb oder Streusalz). Die von der Beigeladenen zu 2 vorgenommenen Kontrollen an den sechs Ableitungsstollen und später im Sammelstollen haben keinen Anlass zu Bedenken ergeben, wie in der mündlichen Verhandlung vom 11. September 2003 klargestellt wurde.

Die These der Antragsteller, dass genau in dem Bereich, wo teilweise über, teilweise unmittelbar neben der Trinkwassergewinnungsanlage stark frequentierte Verkehrswege verlaufen, die vom LfW angesprochenen Deckschichten in erheblichem Umfang fehlen würden, weil durch den Verkehrswegebau tiefe Geländeeinschnitte erfolgt seien, entbehrt der tatsächlichen Grundlage. Unstreitig ist das Widerlager der Autobahnbrücke lediglich 1,50 m tief im Hang gegründet, beträgt die Einschnitttiefe bei der Unterführung der Staatsstraße 2073 unter der Autobahn lediglich 5 m und im Bereich der Fußgänger-Unterführung unter der Bahnstrecke lediglich 10 m. Von daher besteht kein Grund zu der Annahme, dass die vom LfW angesprochenen Deckschichten in erheblichem Umfang fehlen. Nach den Angaben des Vertreters des LfW in der mündlichen Verhandlung vom 11. September 2003 beträgt die Mächtigkeit der Überdeckung dort immer noch ca. 30 m. Das nicht voll ausräumbare Risiko von Unfällen mit Gefahrguttransportern mit schweren Verunreinigungen des Bodens neben der BAB A 8 mit persistenten Stoffen beeinträchtigt die Verwendbarkeit der M********* H********** für die Trinkwasserversorgung nicht. Unter den im konkreten Fall gegebenen Bedingungen und Schutzvorkehrungen konnten derartige Unfälle bisher vermieden werden, so dass für die Zukunft eine entsprechende Erwartung gerechtfertigt ist.

Die von den Antragstellern dargestellten sog. Versickerungslöcher, in die über lange Zeiträume auch nach dem Zweiten Weltkrieg häusliche Abwässer ganzer Ortschaften eingeleitet wurden, stehen nicht im Widerspruch zu den vom LfW postulierten mächtigen Deckschichten. Aufgrund der geschilderten geologischen Verhältnisse ist dort, wo die Lehmauflage fehlt und die Niederterrassenschotter höhere Durchlässigkeit besitzen, mit einer raschen Versickerung in den oberen Schichten zu rechnen, nicht jedoch mit einem Vordringen dieser Oberflächenwässer bis ins Grundwasser, wie das LfW in seiner Stellungnahme vom 22. Mai 2003 überzeugend ausgeführt hat.

4. Es führt nicht zur Nichtigkeit der angegriffenen Verordnung, dass für den Bereich der bestimmungsgemäß undichten Quellsammelstollen Nrn. 4 bis 6 keine Schutzzone I (sog. Fassungsbereich) festgesetzt worden ist. Der Erlass einer Wasserschutzgebietsverordnung setzt die rechtswirksame Festsetzung eines Fassungsbereichs nicht zwingend voraus (Art. 35 Abs. 1 Satz 2 BayWG), mag eine solche auch im Regelfall nahe liegen (vgl. Nr. 2 der DVGW-Richtlinien W 101 vom Februar 1995). In atypischen Fällen kann der Verzicht auf die Festsetzung eines Fassungsbereichs gerechtfertigt oder sogar geboten sein. Ein solcher Fall ist hier gegeben. Das strenge Regime eines Fassungsbereichs ist bei den Quellsammelstollen Nrn. 4 bis 6 nicht im Sinn von § 19 Abs. 1 Nr. 1 WHG erforderlich. Die sich an die dicht ausgebauten Ableitungsstollen bergeinwärts anschließenden Quellsammelstollen, die Zutrittsöffnungen für das Quellwasser enthalten, werden durch die Grundwasserüberdeckung, die eine Verweilzeit des Sickerwassers von ca. 50 Tagen ermöglicht, soweit geschützt, dass die für die engere Schutzzone vorgesehenen Schutzanordnungen ausreichen. Das zugeführte Oberflächenwasser kann auf diese Weise ausreichend gereinigt und vor weiteren anthropogenen Verunreinigungen ausreichend geschützt werden. Auf die Festsetzung einer engeren Schutzzone kann in diesem Bereich allerdings nicht verzichtet werden, wie der Verwaltungsgerichtshof bereits in seinem Urteil vom 26. Juni 2002 - Az. 22 N 01.2625 ausgeführt hat (S. 19 f. des Urteilsabdrucks).

5. Die Abgrenzung der weiteren Schutzzone im südöstlichen Bereich ist entgegen der Auffassung der Antragsteller rechtlich nicht zu beanstanden. Es trifft zwar zu, dass die weitere Schutzzone grundsätzlich nicht über die Grenzen des unterirdischen Einzugsgebiets der Trinkwassergewinnungsanlage hinausreichen soll (vgl. Nr. 3.2 Abs. 1 der DVGW-Richtlinien W 101 vom Februar 1995); die Erforderlichkeit im Sinn des § 19 Abs. 1 Nr. 1 WHG wäre sonst nicht mehr gegeben. Es trifft aber auch zu, dass die Schutzzonengrenzen möglichst entlang von Wegen, Straßen, Grundstücksgrenzen oder markanten Geländestrukturen (z.B. Waldränder, Böschungskanten, Gewässer) gezogen werden sollen (Nr. 3.7 der DVGW-Richtlinien W 101 vom Februar 1995), um die praktische Durchsetzung der erforderlichen Schutzanordnungen zu erleichtern. Dies ist einschränkend so zu verstehen, dass die Grenzen des unterirdischen Einzugsbereichs dabei so wenig wie möglich überschritten werden sollen und dass dabei die schutzwürdigen Interessen der Grundstückseigentümer gemäß den verfassungsrechtlichen Anforderungen des Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG beachtet werden müssen. Eine Orientierung der Schutzgebietsgrenze an Grundstücksgrenzen ist danach zwar nicht immer erlaubt (OVG Nds vom 4.3.1999, NuR 2000, 229), lässt sich im vorliegenden Fall aber rechtfertigen. Die Grundstücke im Südosten der weiteren Schutzzone werden unstreitig von einem Ausläufer der Tertiärsedimente des T********** durchschnitten, der als Zuspeisungsbereich für das durch die strittige Trinkwasserversorgung genutzte Grundwasservorkommen der D********* R**** fungiert. Unstreitig liegt der östliche Teil dieser Grundstücke außerhalb der unterirdischen Einzugsgebietsgrenze (Stellungnahme des LfW vom 22.5.2003). Die Ausdehnung der weiteren Schutzzone in diesem Bereich Richtung M*********** ist in Ermangelung praktikabler Alternativen hinnehmbar; auch die Antragsteller zeigen insofern keine weniger belastende Möglichkeit der Abgrenzung auf. Besonders schutzwürdige Eigentümerinteressen waren insofern nicht zu beachten, weil die betroffenen Grundstücke im Eigentum der Beigeladenen zu 1 stehen, die diesbezüglich im Anhörungsverfahren und später keine entgegenstehenden Eigentümerinteressen geltend gemacht hat. Das Grundstück Fl.Nr. **** des Antragstellers zu 28 gehört nicht zu den hier betroffenen Grundstücken, weil es nicht bis zur M******* reicht, sondern überwiegend im oberen Hangbereich liegt.

6. Die Bedenken der Antragsteller gegen die Rechtmäßigkeit einzelner Schutzanordnungen in § 3 der Verordnung greifen ebenfalls nicht durch. § 3 Nr. 1 enthält nur diejenigen Beschränkungen für die Landwirtschaft in der engeren Schutzzone, die der Schutz der belebten Bodenschicht und die Abwehr der mit punktuellen Belastungen verbundenen Gefahren verlangen. § 3 Nr. 1 (Verbot des Ausbringens von Kompost) bezieht sich auf gärtnerische Nutzungen nur unter Ausschluss privater Hausgärten wie in der Überschrift zu Nr. 1 deutlich zum Ausdruck kommt. Nicht zu beanstanden ist weiter das Verbot des Umgangs mit wassergefährdenden Stoffen nach § 19 g Abs. 5 WHG außerhalb bestehender Anlagen nach § 19 g WHG (Nr. 3.4). Bei der Prüfung, ob ein in diesem Sinne wassergefährdender Stoff vorliegt, ist auch der Menge des Stoffes besonderes Augenmerk zu schenken (vgl. Czychowski/Reinhardt, a.a.O., RdNr. 17 zu § 19 g; Sieder/Zeitler, BayWG, RdNrn. 9 und 18 zu Art. 37). In diesem Sinne muss eine Bagatellschwelle überschritten sein, wie das LfW in der Stellungnahme vom 22. Mai 2003 zutreffend ausgeführt hat. Die in diesem Sinn auslegbare Schutzanordnung ist nicht unverhältnismäßig im engeren Sinn. Den betroffenen Grundstückseigentümern ist es z.B. zuzumuten, die Lagerung gefüllter Benzinkanister außerhalb bestehender Anlagen nach § 19 g WHG zu unterlassen, desgleichen das Waschen von Schleppern und Landmaschinen außerhalb derartiger Anlagen. Was das Abbeizen von Farben mittels Chemikalien angeht, werden die betroffenen Grundstückseigentümer zu Recht auf die Zulassung von Ausnahmen nach § 4 Abs. 1 der Verordnung verwiesen. Das Verbot der Lagerung von Abfällen in der engeren Schutzzone nach § 3 Nr. 3.5 der Verordnung ist rechtlich unbedenklich, weil es die mit der bisherigen, Bestandsschutz genießenden Wohn- und Gewerbenutzung verbundene Zwischenlagerung und Bereitstellung von häuslichen Abfällen zur Abholung nach ihrem Sinn und Zweck nicht erfasst; auch hierauf hat das LfW zutreffend hingewiesen. Ferner bestehen auch keine rechtlichen Bedenken gegen das Verbot der Errichtung befestigter Kfz-Stellplätze mit punktueller Ableitung von Niederschlagswasser (§ 3 Nr. 5.1). Die Beschädigung der schützenden belebten Bodenschicht an einer ganz bestimmten Stelle und die Intensivierung des Gefährdungspotentials durch eine punktuelle Ableitung an gerade dieser Stelle sollen zu Recht verhindert werden. Hinsichtlich des § 3 Nr. 5.10 der Verordnung ist den Antragstellern darin beizupflichten, dass das generelle Verbot von Baustelleneinrichtungen in der engeren Schutzzone dort keinen Sinn macht, wo rechtlich erlaubte bestandserhaltende Baumaßnahmen durchgeführt werden sollen. Dies führt jedoch nicht zur Nichtigkeit der angegriffenen Verordnung. Es kann an dieser Stelle offen bleiben, ob § 3 Nr. 5.10 der Verordnung einschränkend auszulegen ist oder ob im Wege der Zulassung von Ausnahmen nach § 4 Abs. 1 der Verordnung Abhilfe zu schaffen ist.

7. Die Überlegungen der Antragsteller, dass Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG der Rechtmäßigkeit der angegriffenen Verordnung bzw. der Rechtmäßigkeit der Ermächtigungsnormen entgegenstehen könnte, greifen nicht durch. Eine Vorlage am das Bundesverfassungsgericht nach Art. 100 GG ist nicht veranlasst.

Das Bundesverwaltungsgericht hat in seinem Beschluss vom 15. April 2003 -Az. 7 BN 4.02 (S. 9 des Beschlussabdrucks) folgendes ausgeführt: "Bestimmt erst der Verordnungsgeber Inhalt und Schranken des Eigentums, wie es bei Wasserschutzgebietsverordnungen der Fall ist, reicht es aus, wenn er in der Rechtsverordnung beispielsweise durch Ausnahme- und Befreiungsvorschriften Vorkehrungen trifft, die eine unverhältnismäßige Belastung des Eigentümers real vermeiden". Die Ermächtigungsnormen - hier § 19 Abs. 1 und Abs. 2 WHG und Art. 35 Abs. 1 BayWG brauchen diese Ausnahme- und Befreiungsvorschriften nicht ausdrücklich vorzusehen, weil ohnehin klar ist, dass sie nur zum Erlass solcher Verordnungen ermächtigen, die ihrerseits mit der Eigentumsgarantie des Art. 14 Abs. 1 GG vereinbar sind. Die in § 4 Abs. 1 der angegriffenen Verordnung enthaltene Ausnahmeregelung genügt diesen Anforderungen; sie ist inhaltlich hinreichend bestimmt. Der Begriff der "unbilligen Härte" ist im vorliegenden Zusammenhang seit langem üblich und hat durch die Rechtsprechung eine hinreichende Konkretisierung erfahren (vgl. BayVGH vom 5.4.1990, NVwZ 1990, 998/999). Dass die Zulassung von Ausnahmen gemäß § 4 Abs. 1 der Verordnung im Ermessen des Landratsamts steht, ist ebenfalls unbedenklich. Das Landratsamt hat nämlich gegebenenfalls sein Ermessen entsprechend dem Zweck der Ermächtigung auszuüben und die gesetzlichen Grenzen des Ermessens einzuhalten (Art. 40 BayVwVfG); das Landratsamt muss also bei der Ermessensausübung der Bedeutung des Art. 14 Abs. 1 GG Rechnung tragen.

Das Bundesverwaltungsgericht hat in dem genannten Beschluss (S. 12 des Beschlussabdrucks) ferner bekräftigt, dass der Verordnungsgeber von Verfassungs wegen gerade nicht gehalten ist, den Kreis der ausgleichspflichtigen Verbote in § 1 der Verordnung zu bestimmen, wie die Antragsteller meinen. Zum einen sind Einschränkungen der Grundstücksnutzung, die mit der Festsetzung eines Wasserschutzgebiets verbunden sind, aufgrund der Sozialbindung im Sinn von Art. 14 Abs. 2 GG, der Situationsgebundenheit des Grundstückseigentums und des gebotenen Schutzes der natürlichen Lebensgrundlagen gerade nicht generell ausgleichspflichtig (vgl. dazu das Urteil des VGH vom 26.6.2002 - Az. 22 N 01.2625, S. 23 des Urteilsabdrucks). Zum andern ist bei einer Eigentumsbeschränkung durch Rechtsverordnung der Eigentümer keiner Anfechtungslast ausgesetzt. Beruht die Rechtsverordnung auf einer Verletzung der Pflicht zur angemessenen Berücksichtigung der betroffenen Eigentumsbelange, so ist sie nichtig. Darauf kann sich der Eigentümer jederzeit berufen, auch wenn die Zweijahresfrist des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO abgelaufen ist. Diese Möglichkeit bleibt dem Eigentümer auch dann, wenn er die Zulassung einer Ausnahme durchsetzen möchte. Dass beim Erlass der Rechtsverordnung die rechtlichen Anspruchsgrundlagen auch für im Ausnahmefall erforderliche finanzielle Ausgleichsregelungen vorliegen müssen, ist unbestritten; § 19 Abs. 3 WHG und § 8 Abs. 1 der angegriffenen Verordnung tragen dem Rechnung, mögen sie auch, wie die Antragsteller meinen, als "sprachlich missglückt" anzusehen sein. Eine verfassungskonforme Auslegung als gesetzliche Grundlage für finanzielle Ausgleichsregelungen ist jedenfalls möglich (BVerwG a.a.O., S. 10 des Beschlussabdrucks).

Das Bundesverwaltungsgericht hat es in dem genannten Beschluss (S. 11 des Beschlussabdrucks) auch nicht beanstandet, dass eine mögliche Ausgleichszahlung nach den geltenden wasserrechtlichen Vorschriften nicht durch die Verwaltungsbehörde gleichzeitig mit der Entscheidung über die Zulassung einer Ausnahme festgesetzt wird, sondern nach Art. 87 Abs. 2 Satz 1 BayWG vor den ordentlichen Gerichten geltend zu machen ist. Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Urteil vom 26. Juni 2002 - Az. 22 N 01.2625 (S. 25 des Urteilsabdrucks) angedeutet, dass diese Rechtslage gleichwohl verfassungsrechtlich unbefriedigend sein könnte (so wohl auch Papier, Die Weiterentwicklung der Rechtsprechung zur Eigentumsgarantie, DVBl 2000, 1398/1406). Ungeachtet dessen hält der Verwaltungsgerichtshof an der in dem genannten Urteil geäußerten Auffassung fest, dass auch dann, wenn hier durchgreifende Bedenken bestünden, dem Landesgesetzgeber Zeit zur Anpassung der gesetzlichen Regelungen des Bayerischen Wassergesetzes an die verfassungsrechtlichen Anforderungen gelassen werden müsste. Im Hinblick auf den hohen Rang einer gesundheitlich unbedenklichen Trinkwasserversorgung der Bevölkerung, der vom Bundesverfassungsgericht ausdrücklich anerkannt worden ist (BVerfG vom 15.7.1981, BVerfGE 58, 300/339), wäre es nicht hinnehmbar, wenn wegen einer als verfassungswidrig erkannten Ermächtigungsgrundlage sämtliche Wasserschutzgebietsverordnungen als nichtig anzusehen wären (zu einer vergleichbaren Fallkonstellation BVerwG vom 22.6.1973, BVerwGE 42, 296/301). Die diesbezüglich als angemessen anzusehende Frist ist noch nicht verstrichen. Zu berücksichtigen ist hierbei, dass Staatsregierung und Landtag bereits Anstrengungen unternommen haben, dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 2. März 1999 (BayVBl 2000, 588) Rechnung zu tragen (vgl. Gesetzentwurf der Staatsregierung zur Änderung des Bayerischen Gesetzes über die entschädigungspflichtige Enteignung und anderer Gesetze, Lt-Drs. 14/8491 vom 14.1.2002). Im Hinblick auf das bevorstehende Ende der Legislaturperiode konnte das Gesetzgebungsverfahren nicht mehr abgeschlossen werden; es erscheint dem Verwaltungsgerichtshof derzeit angemessen, die weitere Entwicklung der Gesetzgebung abzuwarten.

Kosten: § 154 Abs. 1, § 155 Abs. 2, § 159 Satz 1, § 162 Abs. 3 VwGO. Es entspricht der Billigkeit, dass die Antragsteller den Beigeladenen zu 1 und 2 die außergerichtlichen Kosten erstatten, da sie Sachanträge gestellt und das Verfahren wesentlich gefördert haben.

Vorläufige Vollstreckbarkeit: § 167 Abs. 2 VwGO, § 708 Nr. 10, § 711 ZPO.

Nichtzulassung der Revision: § 132 Abs. 2 VwGO.

Beschluss:

Der Streitwert für das Normenkontrollverfahren wird bis zur Antragsrücknahme durch den Antragsteller zu 19 auf 310.000 Euro, danach auf 300.000 Euro festgesetzt (§ 13 Abs. 1 Satz 1 GKG; 10.000 Euro für jeden Antragsteller).

Ende der Entscheidung

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