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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bayerischer Verwaltungsgerichtshof
Urteil verkündet am 05.12.2007
Aktenzeichen: 22 N 05.194
Rechtsgebiete: VwGO, WHG, BayWG


Vorschriften:

VwGO § 47 Abs. 2 Satz 1
WHG § 19 Abs. 1 Nr. 1
WHG § 19 Abs. 2 Nr. 1
BayWG Art. 35 Abs. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Im Namen des Volkes

22 N 05.194

In der Normenkontrollsache

wegen Wasserschutzgebietsverordnung;

erlässt der Bayerische Verwaltungsgerichtshof, 22. Senat,

durch den Vorsitzenden Richter am Verwaltungsgerichtshof Dr. Schenk, den Richter am Verwaltungsgerichtshof Hösch, die Richterin am Verwaltungsgerichtshof Koch

aufgrund mündlicher Verhandlung vom 30. November 2007

am 5. Dezember 2007

folgendes Urteil:

Tenor:

I. Die Anträge werden abgelehnt.

II. Die Antragsteller zu 1, 3 und 4 tragen jeweils 1/4, der Antragsteller zu 2 trägt 1/12 und der Antragsteller zu 5 trägt 1/6 der Kosten des Verfahrens.

Der Beigeladene trägt seine außergerichtlichen Kosten selbst.

III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Antragsteller dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe der zu vollstreckenden Kosten abwenden, wenn nicht der Antragsgegner vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Gegenstand des Verfahrens ist die Verordnung des Landratsamts R******* über das Wasserschutzgebiet in der Gemarkung G********** (Markt L*****) und in den Gemarkungen N******** und E******** (Gemeinde N********) für die öffentliche Wasserversorgung des Zweckverbandes der Wasserversorgungsgruppe L****-**** vom 20. Januar 2003, bekannt gemacht im Amtsblatt des Landkreises R******* vom 24. Januar 2003 (ab hier: Verordnung). Die Verordnung ersetzt die vom Bayerischen Verwaltungsgerichtshof mit Urteil vom 11. April 2000 (Az. 22 N 99.2159) aufgrund eines Verfahrensfehlers für nichtig erklärte Wasserschutzgebiets-verordnung vom 18. Juli 1997 und ist nach ihrem § 10 am 25. Januar 2003 in Kraft getreten.

Die Verordnung dient der Sicherung der öffentlichen Wasserversorgung im Markt L***** und in der Gemeinde N******** in den oben genannten Gemarkungen (§ 1 der Verordnung). Das festgesetzte Schutzgebiet besteht aus einem Fassungsbereich (W I), einer engeren Schutzzone (W II) sowie einer weiteren Schutzzone (W III) (§ 2 Abs. 1 der Verordnung).

Der Beigeladene benötigte für Zwecke der Trinkwasserversorgung als Ersatz für die wegen Eintrübungen und Verkeimungen des geförderten Wassers nicht mehr verwendbaren im P*****tal gelegenen Brunnen I und II einen neuen Brunnen. Er brachte daher den sog. Brunnen III P*****tal nieder (1990/91), der nicht unmittelbar im P*****tal, sondern östlich davo n am Rande des Naabtals nordwestlich der Ortschaft P*** liegt, auf dem Grundstück FlNr. 1720 der Gemarkung E********, Gemeinde N********. Das Landratsamt R******* erteilte dem Beigeladenen mit Bescheid vom 10. August 1992 die wasserrechtliche Bewilligung zur Entnahme von jährlich bis zu 368.000 m³ Grundwasser aus dem Brunnen III P*****tal für Zwecke der Trinkwasserversorgung. Der Brunnen wird seit 1997 betrieben.

Der Beigeladene beantragte nach der Nichtigerklärung der Verordnung vom 18. Juli 1997 mit Schreiben vom 16. Mai 2000 erneut die Festsetzung eines Trinkwasserschutzgebiets für den Brunnen III P*****tal und legte hierzu einen Schutzgebietsvorschlag und ein Gutachten des Sachverständigen Dr. **** vor, die bereits dem ursprünglichen Antrag vom 3. Juni 1993 zu Grunde lagen. Der Brunnenstandort wird in den ursprünglichen Ausarbeitungen folgendermaßen beschrieben: "Dieser Brunnen liegt ca. 60 m über Naabniveau im Mittelhangbereich des W****berges, der noch zum versteilten Hangbereich der Naabeintiefung gehört." Zur Hydrogeologie finden sich folgende Ausführungen: "Den Hauptgrundwasserleiter stellt die Weißjuragesteinsfolge dar. Die Fließverhältnisse werden durch die Potentialunterschiede zwischen Laber (380 m über NN) und Naab bestimmt (333 m über NN)" (Seite 7 des Gutachtens). ... "Die im Gebiet auftretenden Talrichtungen lassen auf ähnlich verlaufende Kluftsysteme schließen. Die Klüfte fallen in der Regel vertikal ein. ... Südlich des Brunnenfelds quert die D********** Störungszone in West-Ost-Richtung das Gebiet. Es handelt sich hier um eine überregionale Störungszone mit deutlichen Versatzbeträgen. Dieses Störungssystem findet sich in den von West nach Ost streichenden Kluftrichtungen in diesem Gebiet wieder" (Seite 10 des Gutachtens). ... "Der Grundwasseranstrom erfolgt aus Westen, wobei talparallele Klüftungen eine geringfügig erhöhte gerichtete Wasserwegsamkeit aufweisen. Durch den Brunnen werden nur die tieferen Horizonte des Hauptgrundwasserleiters (unverkarstet) erschlossen. Der Hauptanstrom erfolgt daher entsprechend dem westöstlich gerichteten Grundwassergefälle im verkarsteten Kluftsystem. Diese Bewegungsrichtung wird durch das ebenso verflachte Kluftsystem parallel zur D********** Störungszone unterstützt. ... Die Grundwasserneubildung erfolgt im wesentlichen über Direktversickerung von Niederschlägen. Dies betrifft vor allem die Verbreitungsgebiete des unbedeckten Karstes" (Seite 18 des Gutachtens). ... "Das zwischen Laber und Naab liegende Gebiet stellt die Haupteinzugsgebietsfläche dar, aus dem auf Grund der bestehenden Nutzungen die potentiellen Stoffbelastungen eingetragen werden können. ... Diese Flächen gilt es vorrangig zu schützen" (S. 26 des Gutachtens). ... "Eine Begrenzung des Einzugsgebiets auf Grund theoretisch ermittelter Anstrombreiten ist in Kluftwasserleitern bzw. in Gebieten mit Abflusskonzentrationen mit oberflächennaher Verkarstung bzw. dahin wirksamen Zwischenabflüssen nur eingeschränkt möglich. Trotzdem werden die rechnerisch ermittelten Entnahmebreiten zur Festlegung der Randstrombreite herangezogen (unter Annahme eines quasi-homogenen Kluftwasserleiters). Das Grundwasserschutzgebiet sollte sich auf das Naheinzugsgebiet beschränken; dies umfasst das Hochplateau von P*********. ... Der Brunnenstandort selbst ist nicht durch wirksame Deckschichten geschützt; dies gilt auch für den nordsüdlich verlaufenden Streckenbereich der P*****talrinne. Dem ist in einer besonderen Ausdehnung der engeren Schutzzone Rechnung zu tragen" (Seite 27 des Gutachtens).

Unter dem 22. April 1996 erstattete das Wasserwirtschaftsamt ein Gutachten (Blatt 118 der Behördenakten zum Antrag vom 3. Juni 1993). Es kam zu folgenden Schlüssen: "Das ermittelte Einzugsgebiet ist nach derzeitigem Kenntnisstand hinsichtlich Größe und Ausrichtung korrekt festgelegt. Die Bemessungen des Schutzgebiets stützen sich auf die Kenntnis des Grundwassereinzugsgebiets der Gewinnungsanlage. Den grundwasserhydraulischen Berechnungen liegen .... hydrogeologische, zum Teil geschätzte Parameter und Bedingungen zu Grunde" (Seite 5 des Gutachtens). Zur Bemessung der engeren Schutzzone (Zone II) führte das Wasserwirtschaftsamt aus: "Unter Beachtung des DVGW-Arbeitsblatts W 101 wurde die Außengrenze der engeren Schutzzone so festgelegt, dass das Grundwasser von dieser Grenze bis zum Eintreten in der Fassung etwa 50 Tage benötigt. Hierbei ist die Sickerzeit in der Grundwasserüberdeckung mitgerechnet. Auf Grund der unterschiedlichen Ausbildung des Grundwasserleiters, insbesondere des Vorhandenseins von Karst- und Klufthohlräumen, ist eine exakte Festlegung der 50 -Tage - Linie nicht möglich. Die vorgeschlagene Schutzzone II stellt deshalb eine fachlich begründete und vertretbare Kompromisslösung dar. Die in der nach außen angrenzenden weiteren Schutzzone (Zone III A) zulässigen Bodeneingriffe und die damit verbundene Reduzierung der Mächtigkeit der Grundwasserüberdeckung ist bei der Bemessung der engeren Schutzzone berücksichtigt". Zur Bemessung der weiteren Schutzzone (Zone III A) führte das Wasserwirtschaftsamt aus: "Die weitere Schutzzone besteht nur aus Zone III A auf Grund der geologischen Verhältnisse" (Seite 6 des Gutachtens).

Die Antragsteller sind Eigentümer vorwiegend landwirtschaftlich oder forstwirtschaftlich genutzter Grundstücke in der engeren oder weiteren Schutzzone und haben sich bis auf die Antragsteller zu 4 und 5 nachweislich am Einwendungsverfahren beteiligt. Der Antragsteller zu 1 ist Eigentümer der Grundstücke FlNrn. 1712/2 und 1720/6 der Gemarkung E********; seine im Verfahren erhobenen Einwendungen betrafen hauptsächlich das überwiegend in der Schutzzone II befindliche letztgenannte Grundstück. Der Antragsteller zu 5 ist Rechtsnachfolger des Antragstellers zu 2; die an ihn nach Angaben Ende des Jahres 2005 übereigneten Grundstücke liegen teils in der weiteren Schutzzone III (FlNrn. 1574, 1560, 1571/1 und 1676, jeweils der Gemarkung N********), teils in der engeren Schutzzone II (FlNr. 1689 der Gemarkung N********). Im Eigentum des Antragstellers zu 2 verblieben ist das Grundstück FlNr. 1559 der Gemarkung N********, das in der weiteren Schutzzone III liegt. Die Grundstücke des Antragstellers zu 3 FlNrn. 1346 und 1594 , jeweils Gemarkung G**********, liegen in der weiteren Schutzzone III, seine Grundstücke FlNrn. 1365,1367, 1371, 1414/1, 1436, 1477 und 1478, jeweils Gemarkung G**********, in der engeren Schutzzone II. Der Antragsteller zu 4 ist Eigentümer der Grundstücke FlNrn. 1497, 1499, 1548, 1549, 1566, 1555, 1571, 1597/8 und 1685/2, jeweils der Gemarkung G**********, die sämtlich in der weiteren Schutzzone III liegen.

Am 24. Januar 2005 haben die Antragsteller beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof Normenkontrollantrag gestellt. Sie beantragen

festzustellen, dass die Verordnung des Landratsamts R******* vom 20. Januar 2003 über das Wasserschutzgebiet in der Gemarkung G********** (Markt L*****) und in den Gemarkungen N******** und E******** (Gemeinde N********) für die öffentliche Wasserversorgung des Zweckverbandes der Wasserversorgungsgruppe L****-**** unwirksam ist.

Hilfsweise stellen sie folgenden Antrag:

Zum Beweis der Tatsache, dass in dem Bereich des P***** Tales, der im Einzugsbereich des Brunnens III und somit auch im verfahrensgegenständlichen Wasserschutzgebiet gelegen ist, mindestens fünf aktive Dolinen im Sinne der Protokolldefinition vorhanden sind, wird die Einholung eines Sachverständigengutachtens beantragt.

Zur Begründung des Normenkontrollantrags machen die Antragsteller geltend, die Verordnung verstoße gegen höherrangiges Recht und sei deshalb unwirksam. Es fehle bereits der Bedarf für den Brunnen III, der konkreter Schutzgegenstand des Wasserschutzgebiets sein solle. Der derzeitige und vernünftigerweise für die Zukunft prognostizier bare Wasserbedarf des Beigeladenen sei in ausreichender Weise durch die sonstigen in Betrieb befindlichen Brunnen gesichert. Vorzugswürdige Alternativen gegenüber dem Brunnen III, der in einem kleinen Taleinschnitt im westlichen Hangbereich des Naabtals liege und wegen seiner geringen Schutzfähigkeit der höchsten Gefährdungsklasse zuzuordnen sei, seien ungeprüft geblieben. Zudem sei der Brunnen III an der im relevanten Umfeld denkbar ungeeignetsten Stelle niedergebracht worden. Dem über den Brunnen III geförderten Grundwasser fehle es an der Schutzfähigkeit. Es sei Belastungen/Gefahren ausgesetzt, die mit der erlassenen Verordnung nicht weiter gesteuert/gemindert werden könnten und einer dauerhaften Nutzung des Wassers als Trinkwasser entgegenstünden. Solche Gefährdungspotenziale seien die östlich liegende Naab (Infiltration von Naabwasser insbesondere bei länger anhaltenden Niederschlägen, Indiz: Häufung von Durchfallerkrankungen), die von Norden nach Süden verlaufende P*****talrinne (gleiches Gefahrenpotenzial wie bei Brunnen I und II; aktive unterirdische Entwässerung), zahlreiche vorhandene aktive Dolinen (erkennbar an frischen Abbruchkanten), Altlasten/Altablagerungen (insbesondere auf dem Grundstück FlNr. 1559, Gemarkung N********) sowie (zielgerichtete) Versickerungen von Oberflächenwasser (z. B. wasserrechtliche Erlaubnis vom 17.2.2005 für Zweckverband zur Abwasserbeseitigung im L******* zur Versickerung von gesammeltem Niederschlagswasser). Darüber hinaus bestünden zahlreiche Einwände gegen die Bestimmung des Umgriffes und die konkrete Unterteilung in verschiedene Schutzzonen. Auf das Gutachten des Geowissenschaftlichen Büros Dr. ******* GmbH vom Dezember 2004 werde Bezug genommen.

In dem Gutachten des Geowissenschaftlichen Büros Dr. ******* GmbH vom Dezember 2004 ist zur Bemessung des Schutzgebiets ausgeführt, das vorhandene Schutzgebiet für den Brunnen III P*****tal sei als eigenständiges Schutzgebiet nicht ausreichend. Die Abmessungen des Schutzgebiets erschienen in verschiedener Hinsicht nicht plausibel. Die nördliche Begrenzung berücksichtige in keiner Weise die Nord-Süd-verlaufende Ausrichtung des P*****tals. Der nördliche Teil der P*****talrinne sei unabdingbar als Schutzgebiet für den Brunnen III P*****tal auszuweisen, da das P*****tal bedeutend an der unterirdischen Entwässerung der näheren Umgebung beteiligt sei; aktive Dolinen fänden sich nicht nur in dessen Oberlauf, sondern auch direkt innerhalb des Schutzgebiets. Eine Berücksichtigung des noch bestehenden Schutzgebiets für die Brunnen I und II P*****tal sei nicht möglich, dieses solle im Übrigen neu festgelegt werden. Gerade in verkarsteten abflusslosen Gebieten mit nachgewiesenen Dolinen und Kluftsystemen sowie fehlender Überdeckung durch lehmige Deckschichten sei eine Beeinflussung des Grundwassers durch eindringendes Oberflächenwasser anzunehmen; bei den festgestellten großen Abstandsgeschwindigkeiten im verkarsteten Bereich und einer möglichen Verkarstung bis in den grundwassererfüllten Bereich sei selbst ein außerordentlich großes Schutzgebiet kaum mehr wirksam. Das in den Brunnen tief hinab geführte Sperrrohr biete keinen Schutz vor Zuflüssen belasteten Grundwassers. Der Fassungsbereich weise Abmessungen von 10 m mal 10 m auf und sei zu klein. Die fachlichen Grundlagen für die Dimensionierung der engeren Schutzzone seien nicht dargelegt. Die engere Schutzzone werde üblicherweise durch die rechnerisch ermittelte 50-Tage-Linie begrenzt, die sich wiederum aus der Abstandsgeschwindigkeit des Grundwassers in der gesättigten Bodenzone herleite. In den bisherigen Unterlagen werde nur die Abstandsgeschwindigkeit innerhalb des stark verkarsteten Bereichs mit 200 bis 250 m/d angegeben, nicht jedoch diejenige für den geringer oder nicht verkarsteten Bereich der gesättigten Bodenzone. Die westliche Grenze der Zone II besitze viele Ausbuchtungen und Einwölbungen, die allein mit dem Zuschnitt der Flurstücke, an deren Grenzen Schutzzonen sich im allgemeinen orientieren sollten, nicht erklärbar seien. Auch hierfür existierten keine fachlichen Begründungen. Eine Unterteilung der weiteren Schutzzone in Teilzonen sei nicht vorgesehen. Obwohl davon ausgegangen werde, dass ein nicht identifizierbarer Anteil aus den Gebieten westlich der Laber zum Brunnen gelange, also dieses Gebiet zum Einzugsgebiet gehöre, werde dieses Gebiet nicht erfasst. Es sei unbedingt zu prüfen, ob die weitere Schutzzone (gegebenenfalls als Teilzone III B) nicht nach Westen bis zum L******* beziehungsweise über das Tal hinaus zu erweitern sei.

Der Antragsgegner beantragt die Ablehnung des Antrags.

Die Wasserschutzgebietsverordnung sei rechtsgültig. Die Bohrung des Brunnens III P*****tal sei aus wasserwirtschaftlicher Sicht sinnvoll, notwendig und erfolgreich gewesen. Der Brunnen habe sich seit seiner Inbetriebnahme im Jahr 1997 bewährt, was durch die kontinuierlich erfolgenden wasserchemischen Analysen eindeutig belegt sei. Es sei der einzige Brunnen des Beigeladenen, der den Grenzwert der Trinkwasserverordnung für Pflanzenschutzmittel (Triazine) nicht überschreite. Auch die Belastung mit anderen nutzungsspezifischen Stoffen (Nitrat, Sulfat, Chlorid) sei nicht grenzwertüberschreitend und für eine Trinkwasserversorgung im Jurakarst vergleichsweise gering. Eine erneute Inbetriebnahme der Brunnen I und II sei zur Zeit wegen fehlender Sanierungsmöglichkeiten nicht absehbar. Für die Wahl des Brunnenstandortes, die in enger Abstimmung mit dem Wasserwirtschaftsamt R******* erfolgt sei, sei von primärer Bedeutung gewesen, ein aus wasserwirtschaftlicher Sicht relevantes und nutzbares Grundwasservorkommen zu erschließen; daneben sei wichtig gewesen, dass eventuell erneut auftretende Karsteinbrüche in der Region im neuen Brunnen nicht wirksam würden. Die Schützbarkeit der Grundwasservorkommen im Oberen Jura sei im gesamten Verbreitungsgebiet des Malmkarstes aufgrund der hydrogeologischen Verhältnisse grundsätzlich problematisch; im Standortbereich des Brunnens III P*****tal lägen aufgrund weitreichender Verlehmungen der oberflächennahen Karstgesteine vergleichsweise günstige Verhältnisse vor.

Die von den Antragstellern genannten Gefährdungspotenziale bestünden nicht. Es sei weder eine Beeinträchtigung des Grundwassers durch die ca. 400 m östlich des Brunnenstandortes fließende Naab zu befürchten, noch bestünde eine Gefahr durch die genehmigten Versickerungen von Oberflächenwasser. Eine Grundwassergefährdung durch aktive Dolinen im relevanten Bereich könne nicht erkannt werden; in dem beim Wasserwirtschaftsamt kontinuierlich aktualisierten Dolinenkataster seien hier keine aktiven Dolinen (mit frischen Abbruchkanten) aufgeführt. Die im Nord- und Mittelabschnitt des P*****tales vorhandenen aktiven Dolinen entwässerten nach Osten zur Naab. Die umfangreichen Auffüllungen auf einer eng begrenzten Teilfläche des Grundstücks FlNr. 1559 seien im Altlastenkataster des Landkreises R******* nicht verzeichnet und bisher nicht als Altlast oder Altablagerung eingestuft; behördliche Versuche zur Untersuchung des Auffüllmaterials seien bisher durch den Grundstückseigentümer verhindert worden. Die im Gutachten von Dr. ******* aufgezeigten Untersuchungsergebnisse seien nicht repräsentativ und ausreichend, um eine fachlich fundierte Bewertung des Grundwassergefährdungspotenzials durchzuführen. Zu einer Gefährdungsabschätzung bedürfte es einer orientierenden Untersuchung nach der Bundesbodenschutzverordnung und dem LfW -Merkblatt 3.8/1.

Auch die Einwände von Dr. ******* gegen die Bestimmung des Umgriffes und die Zonengliederung seien nicht durchgreifend. Das Schutzgebiet sei als eigenständiges Schutzgebiet mit einer Längserstreckung von mehr als 3 km und einer Breite von etwa 1 km ausreichend dimensioniert und entspreche den Vorgaben der DVGW-Richtlinie W 101 beziehungsweise den Leitlinien der bayerischen Wasserwirtschaft. Aufgrund der tief reichenden Absperrverrohrung des Brunnens und des damit verbundenen Ausschlusses von verkarsteten Zonen und oberflächennahem Grundwasser sei eine Erweiterung des Schutzgebiets aus fachlicher Sicht nicht erforderlich, um einen ausreichenden Schutz des Brunnens zu erreichen. Eine Erweiterung nach Norden um den Bereich des bisherigen Schutzgebiets für die Brunnen I und II sei nicht notwendig; eine hydrologisch aktive unterirdische Entwässerung innerhalb der P*****talrinne von Norden nach Süden lasse sich nicht nachweisen, aktive Dolinenversickerungen seien nicht bekannt. Eine Ausweitung des Schutzgebiets in Richtung Westen über die Laber hinaus sei nicht erforderlich, da es keinen Nachweis für eine karsthydrologische Verbindung zwischen den Flüssen Laber und Naab gebe und für den Bereich zwischen Laber und dem Brunnenstandort mittlere Fließzeiten von mehr als 20 Jahren anzusetzen seien, was durch im Jahre 1992 durchgeführte Isotopenuntersuchungen bestätigt werde. Der Fassungsbereich sei aufgrund der über 70 m tief reichenden Absperrung und eines Grundwasserflurabstands von mehr als 40 m ausreichend dimensioniert. Die Abmessungen des Fassungsbereiches betrügen nicht, wie von Dr. ******* angegeben, 10 m mal 10 m, sondern circa 40 m mal 60 m. Die engere Schutzzone II sei ausreichend für das hier relevante Feinkluftsystem mit wesentlich geringeren Abstandsgeschwindigkeiten als beim verkarsteten Großkluftsystem, an das der Brunnen III laut den Ergebnissen des Pumpversuchs nicht angeschlossen sei.

Der Beigeladene hält den Normenkontrollantrag für unbegründet. Er verweist auf eine Stellungnahme von Dr. **** vom 21. März 2006 zur Stellungnahme des Büros Dr. ******* vom Dezember 2004.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichts- und Behördenakten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

I.

Die Normenkontrollanträge sind zulässig, insbesondere statthaft (§ 47 Abs. 1 Nr. 2 VwGO, Art. 5 Satz 1 AGVwGO). Die Antragsteller sind antragsbefugt (§ 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO). Sie machen als Eigentümer von Grundstücken im Geltungsbereich der angegriffenen Verordnung geltend, durch diese in ihren Rechten verletzt zu sein. Es genügt insofern, wenn sich aus dem Vorbringen der Antragsteller und aus dem unstreitigen Sachverhalt die Möglichkeit einer Rechtsverletzung ergibt (vgl. BVerwG vom 7.6.2001 NVwZ 2001, 1280). Der Antragsteller zu 5 ist als (teilweiser) Rechtsnachfolger des Antragstellers zu 2, der Einwendungen im Verfahren erhoben hat, antragsbefugt. Auch der Antragsteller zu 4 ist als antragsbefugt anzusehen; aufgrund der vorliegenden besonderen Umstände geht der Verwaltungsgerichtshof davon aus, dass er mit Schreiben vom 8. März 2001 rechtzeitig Einwendungen erhoben hat; das Landratsamt hat dem Antragsteller zu 4 nachträglich mit Schreiben vom 21. Mai 2003 geantwortet, ohne die Verfristung seiner Einwendungen zu rügen; darüber hinaus hat der Antragsgegner die Zulässigkeit seines Normenkontrollantrags nicht bestritten. Die Zweijahresfrist des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2006 geltenden Fassung, die hier maßgeblich ist (§ 195 Abs. 7 VwGO), ist eingehalten.

II.

Die zulässigen Normenkontrollanträge sind unbegründet. Die angegriffene Verordnung verstößt nicht gegen höherrangiges Recht. Formelle Fehler sind weder geltend gemacht noch ersichtlich. Die von den Antragstellern gerügten materiell-rechtlichen Fehler liegen nicht vor. Das Wohl der Allgemeinheit erfordert den Erlass der Verordnung zum Schutz des durch den Brunnen III P*****tal geförderten Grundwassers vor nachteiligen Einwirkungen im Interesse der derzeit bestehenden öffentlichen Trinkwasserversorgung des Beigeladenen für das Versorgungsgebiet im Markt L***** und in der Gemeinde N******** (§ 19 Abs. 1 Nr. 1 WHG).

Das Wohl der Allgemeinheit erfordert die Festsetzung eines Wasserschutzgebiets zum Schutz des Grundwassers im Bereich des Brunnens III P*****tal. Die Festsetzung eines Wasserschutzgebiets ist dann erforderlich i.S. von § 19 Abs. 1 Nr. 1 WHG, wenn sie vernünftigerweise geboten ist, um eine Beeinträchtigung der Eignung des in Anspruch genommenen Grundwassers für Trinkwasserzwecke zu vermeiden und entsprechende Restrisiken weiter zu vermindern (ständige Rechtsprechung des BayVGH, vgl. z.B. Urteil vom 26.6.2002 BayVBl 2003, 146). Dies ist hier der Fall. Die damit verbundenen Beeinträchtigungen für die Antragsteller sind unvermeidlich und halten sich im Rahmen des Verhältnismäßigen.

1. Die Erforderlichkeit der Festsetzung eines Wasserschutzgebiets ist anhand von Schutzwürdigkeit, Schutzbedürftigkeit und Schutzfähigkeit des Trinkwasservorkommens zu beurteilen (vgl. BayVGH vom 26.6.2002 BayVBl 2003, 146). Schutzwürdigkeit und Schutzbedürftigkeit des verfahrensgegenständlichen Trinkwasservorkommens sind unstreitig gegeben; die Bedenken der Antragsteller gegen die Schutzfähigkeit des Trinkwassers ändern nichts an der Erforderlichkeit eines Wasserschutzgebiets.

a) Der Brunnen III P*****tal wird für die derzeitige Trinkwasserversorgung benötigt, da der Bedarf ohne ihn nicht zu decken ist. Eine erneute Inbetriebnahme der Brunnen I und II im P*****tal, als deren Ersatz der Brunnen III niedergebracht wurde, ist wegen der fehlenden Sanierungsmöglichkeiten nicht absehbar. Hinzu kommt, dass das aus diesem Brunnen geförderte Wasser im Gegensatz zu dem aus den anderen (noch) bestehenden Brunnen des Beigeladenen geförderten Wasser als einziges die Grenzwerte der Trinkwasserverordnung vollständig einhalten kann; auch aus diesem Grund kann der Beigeladene nicht darauf verwiesen werden, seine Wasserversorgung dauerhaft nur mit den anderen Brunnen, bei denen Trinkwasser minderer Qualität gefördert wird, zu sichern.

b) Unstreitig handelt es sich bei dem Grundwasser im Bereich des Brunnens III P*****tal um ein schutzwürdiges Trinkwasservorkommen von ausreichender Quantität und guter Qualität. Der Brunnen wird seit 1997 betrieben. Das geförderte Trinkwasser war stets von guter Qualität. Anlass zu Beanstandungen gab es nie, auch nicht im Hinblick auf den Gehalt an Pflanzenschutzmitteln (Triazinen); der Brunnen ist der einzige Brunnen des Beigeladenen, der den diesbezüglichen Grenzwert der Trinkwasserverordnung nicht überschreitet. Die Belastung mit anderen nutzungsspezifischen Stoffen (Nitrat, Sulfat, Chlorid) ist nicht grenzwertüberschreitend und für eine Trinkwasserversorgung im Jurakarst relativ gering.

c) Die Schutzbedürftigkeit des Trinkwasservorkommens steht außer Zweifel. Es ist vernünftigerweise geboten, abstrakte Gefährdungen für das Trinkwasser vorsorglich auszuschließen. Es bedarf insofern keines konkreten Nachweises eines unmittelbar drohenden Schadenseintritts; ausreichend ist ein Anlass, typischerweise gefährlichen Situationen zu begegnen (BVerwG vom 12.9.1980 BayVBl 1980, 759/760). Es gibt keinen Grund zu bezweifeln, dass diese Voraussetzungen im vorliegenden Fall erfüllt sind. Es besteht hier hinreichender Anlass, die Integrität der schützenden Deckschichten zu erhalten und schwer abbaubare Schadstoffe zuverlässig fernzuhalten.

d) Die Antragsteller stellen in erster Linie die Schutzfähigkeit des durch den Brunnen III P*****tal erschlossenen Trinkwasservorkommens infrage. In der Tat kann derzeit nicht davon ausgegangen werden, dass das Trinkwasservorkommen in jeder Hinsicht in vollem Umfang vor abstrakten Gefährdungen wirksam und auf Dauer geschützt werden kann; dies schließt es aber nicht aus, dass das Wohl der Allgemeinheit die Festsetzung dieses Wasserschutzgebiets gleichwohl erfordert.

Der Verwaltungsgerichtshof kann den Antragstellern nicht folgen, soweit sie die Schutzfähigkeit des erschlossenen Trinkwasservorkommens grundsätzlich infrage stellen und insoweit weiteren Klärungsbedarf sehen. Die hydrogeologischen Verhältnisse sind durch das Gutachten des Sachverständigenbüros für Grundwasser Dr. **** von 1992, ergänzt durch die Stellungnahme vom 21. März 2006, hinreichend geklärt. Nach dessen Beurteilung sowie der Beurteilung des Wasserwirtschaftsamts, die ausführlich nochmals in der Stellungnahme vom 28. März 2006 dargelegt wurde, handelt es sich bei dem mit dem Brunnen III P*****tal erschlossenen Grundwasserleiter um einen komplexen Karstaquifer, für dessen Grundwasserdargebot nicht das weitständigere Großkluftsystem mit höheren Hohlraumvolumina, das in dieser Region überwiegend mit Lehmen plombiert ist, sondern das flächig verbreitete Feinkluftsystem verantwortlich ist. Dies hätten die in dieser Umgebung gemachten Bohrungen beziehungsweise Pumpversuche ergeben. Während im verkarsteten Großkluftsystem, an das der Brunnen III nachweislich nicht angeschlossen sei, hohe Fließgeschwindigkeiten von teilweise mehr als 100 m/d auftreten könnten, sei die Fließgeschwindigkeit im hier relevanten Feinkluftsystem wesentlich geringer (Abstandsgeschwindigkeiten > 0,5 m/d). Soweit der von den Antragstellern beigezogene Fachbeistand dem in der mündlichen Verhandlung vom 30. November 2007 allgemein unter Bezug auf die Verhältnisse in Karstgebieten, insbesondere in der Nähe von Störungszonen, widersprochen hat, kann dies die sachkundige Einschätzung des mit den örtlichen Verhältnissen besonders vertrauten Wasserwirtschaftsamts nicht erschüttern. In der Stellungnahme von Dr. **** vom 21. März 2006 ist hierzu zusätzlich ausgeführt, dass aufgrund der Ergebnisse aus den Grundwassererschließungen der Brunnen I bis III P*****tal auf einen maximalen Tiefgang der Verkarstung bis auf das Naabniveau (circa 332 m ü. NN) geschlossen werden könne. Dort wird in Übereinstimmung mit dem Wasserwirtschaftsamt ausgeführt, dass das ca. 75 m tief reichende Sperrrohr (bis ca. 305 m ü. NN) sowie die Abdichtung des Ringraums den Brunnen zusätzlich gegen schnelles Zuströmen von oberflächennahem Grundwasser absichert und gewährleistet, dass nur der tiefere Grundwasserhorizont erschlossen wird. Dies unterscheidet den Brunnen III auch von den nicht entsprechend ausgebauten Brunnen I und II.

Nach den Erkenntnissen des Wasserwirtschaftsamts kann ein schneller Zustrom von oberflächennahem Grundwasser über die P*****talrinne, wie von den Antragstellern befürchtet, nicht erfolgen, da innerhalb der P*****talrinne keine hydrologisch aktive unterirdische Entwässerung von Norden nach Süden besteht (vergleiche Stellungnahme vom 28. März 2006, Seite 5). Geologisch betrachtet stellten das P*****tal und die darin vorhandene Verkarstung ein fossiles Karstgerinne dar, welches nach den Ergebnissen bisheriger Untersuchungen allenfalls sehr sporadisch hydraulisch aktiv sei. Im nördlichen Abschnitt durchgeführte Markierungsversuche (Moser 1988, **** 1994) hätten eindeutig nachgewiesen, dass die unterirdische Entwässerung im P*****tal nach Osten zur Naab hin erfolge. Nur im Nord- und Mittelabschnitt des P*****tals seien aktive Dolinen vorhanden, die nach den vorliegenden Untersuchungsergebnissen aber eindeutig nach Osten zur Naab hin entwässerten.

Die Antragsteller wenden hiergegen ein, ihr Fachbeistand habe im relevanten Bereich des P*****tals innerhalb des Schutzgebiets fünf aktive Dolinen festgestellt; sie beantragen, hierzu ein Sachverständigengutachten einzuholen. Unter aktiven Dolinen verstehen sie dabei Dolinen, die die vom Wasserwirtschaftsamt in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgerichtshof mit diesem Begriff verbundenen Merkmale aufweisen und die Gefahr von Verunreinigungen des Grundwassers mit sich bringen. Die hilfsweise beantragte Beweisaufnahme scheitert schon an mangelnder Bestimmtheit des Beweisantrags, weil es an einer spezifizierten Angabe dazu, in welchem Bereich sich diese Dolinen innerhalb des relativ großräumigen Gebiets befinden sollen, fehlt. Abgesehen davon liegt bereits eine sachverständige Beurteilung dieser Frage vor, und es sind die Voraussetzungen für die Erforderlichkeit einer weiteren Begutachtung nicht erfüllt. Denn es sind weder bei einer im Jahre 1991 durchgeführten fundierten Dolinenkartierung noch bei mehrmaligen Ortseinsichten im Jahre 2006 durch das Wasserwirtschaftsamt beziehungsweise durch Dr. **** aktive Dolinen in diesem Bereich festgestellt worden. Die sachkundige Einschätzung des mit den örtlichen Verhältnissen besonders vertrauten Wasserwirtschaftsamts, dass hinsichtlich einer Grundwassergefährdung relevante aktive Dolinen im maßgeblichen Bereich nicht existieren, ist nicht erschüttert. Denn die Antragsteller haben ihre Behauptung, dass es im P*****tal innerhalb des Schutzgebiets entgegen der Beurteilung der Fachbehörde doch aktive Dolinen gebe, nicht mit konkreten Hinweisen und Anhaltspunkten untermauert.

Nicht gefolgt werden kann den Antragstellern auch in Bezug auf einzelne von ihnen benannte Gefährdungspotenziale. Nach der vom Antragsgegner im Normenkontrollverfahren vorgelegten Stellungnahme des Wasserwirtschaftsamts vom 28. März 2006 besteht die Gefahr der Infiltration von Oberflächenwasser aus der ca. 400 m östlich des Brunnenstandorts fließenden Naab nicht, da das Naabbett im relevanten Bereich effektiv abgedichtet ist; eine Infiltration von Naabwasser könnte danach allenfalls bei Hochwasserereignissen in sehr geringem Maße erfolgen und ließe auch dann keine nachhaltige Beeinträchtigung des Grundwassers besorgen, insbesondere da sich die Naab außerhalb des Einzugsgebiets beziehungsweise der 50-Tage-Linie befindet und das Sperrrohr bis in eine Tiefe von 305 m ü. NN, somit unter das Naabniveau von 332 m ü. NN, reicht. Die für das Bestehen einer solchen Gefährdung als Indiz herangezogenen, von einem Arzt festgestellten Durchfallerkrankungen beruhen ausweislich einer sofort veranlassten Wasseranalyse definitiv nicht auf einer Phenolbelastung des Trinkwassers, die auf eine derartige Infiltration hinweisen würde, und können daher die auf langjährigen Erfahrungen beruhenden Bewertungen des Wasserwirtschaftsamts nicht in Zweifel ziehen. Gleiches gilt in Bezug auf die geltend gemachte Gefahr einer Versickerung von Oberflächenwasser auf den Grundstücken am Westufer der Naab. Angesichts des errechneten Absenkungstrichters mit einer unteren Kulmination von ca. 136 m musste eine solche Möglichkeit nach den nachvollziehbaren Aussagen des Vertreters des Wasserwirtschaftsamts in der mündlichen Verhandlung vom 30. November 2007 nicht in Betracht gezogen werden. In der vom Wasserwirtschaftsamt diesbezüglich in Bezug genommenen Stellungnahme des Dr. **** vom 21. März 2006 (Seite 5) wird in diesem Zusammenhang zusätzlich auf die tief reichende Absperrung des Brunnens mit einem Ausschluss des oberen Grundwasserhorizonts hingewiesen.

Durch die Versickerung von Oberflächenwasser ist eine Gefährdung des Grundwassers nicht zu befürchten. Wie das Wasserwirtschaftsamt in nachvollziehbarer Weise ausgeführt hat, entspricht die Entwässerung der Autobahn ** im Bereich des Wasserschutzgebiets den Vorgaben der Richtlinien für Straßen in Wassergewinnungsgebieten (RistWaG) und stellt aus wasserwirtschaftlicher Sicht kein relevantes Gefährdungspotenzial für den zu schützenden Brunnen dar. Die Fahrbahnentwässerung der Autobahn wurde mit Bescheid vom 6. September 1999 wasserrechtlich genehmigt; danach wird nahezu das gesamte von den Fahrbahnen ablaufende Straßenabwasser gefasst und aus dem Schutzgebiet herausgeleitet. Nur in einem sehr kleinen Teilabschnitt erfolgt bezüglich der westlichen Fahrspuren eine breitflächige Versickerung über die Straßenschulter, was aufgrund der in diesem Bereich vorhandenen sehr guten Grundwasserdeckschichten unproblematisch ist. Was die Erlaubnis zur Versickerung von gesammeltem Niederschlagswasser aus dem nördlichen Ortsbereich von P********* vom 17. Februar 2005 betrifft, sind Risiken schon deshalb nicht erkennbar, da nach den Feststellungen des Wasserwirtschaftsamts sowohl der Ort P********* als auch der Entwässerungsgraben außerhalb des Einzugsbereichs des Brunnens III P*****tal liegen und die Doline, in die der Graben entwässert, südlich abstromig beziehungsweise vorflutabwärts des Brunnens III P*****tal liegt. Dem sind die Antragsteller nicht mehr in substantiierter Weise entgegengetreten.

Anders stellt sich die Situation hinsichtlich der Auffüllung auf dem Grundstück FlNr. 1559 der Gemarkung N******** dar. Hier muss von einer abstrakten Gefährdung ausgegangen werden, gegenüber der die strittige Schutzgebietsausweisung keine wirksame Vorsorge treffen kann. In Bezug auf diese Auffüllung aus den Jahren 1985 bis 1988 besteht aufgrund der Ausführungen des Fachbeistands der Antragsteller in der mündlichen Verhandlung vom 30. November 2007 ein hinreichender Verdacht einer Altlast mit Grundwassergefährdungspotenzial (teerhaltiger Straßenaufbruch). Das Wasserwirtschaftsamt weist in diesem Zusammenhang zwar darauf hin, dass die Fläche nicht im Altlastenkataster des Landkreises R******* verzeichnet ist; es räumt aber ein, dass aufgrund der nun vorliegenden Ergebnisse aus einem zivilrechtlichen Beweissicherungsverfahren eine fachlich fundierte Bewertung des Grundwassergefährdungspotenzials der Auffüllung im Rahmen einer orientierenden Untersuchung nach § 9 Abs. 1 BBodSchG, der Bundesbodenschutzverordnung und dem LfW-Merkblatt 3.8/1 unumgänglich ist. Den Antragstellern ist darin zuzustimmen, dass derartige Untersuchungen nicht erst aufgrund der neueren Erkenntnisse, sondern bereits aufgrund des Erkenntnisstandes im Jahr 2002 angezeigt gewesen wären (vergleiche Hinweise des Antragstellers zu 2 im Erörterungstermin während des Inschutznahmeverfahrens sowie Schreiben des Wasserwirtschaftsamts vom 29.1.2002, Blatt 314 der Behördenakten). Zwar hat das Landratsamt nicht, wie von den Antragstellern behauptet, nach den Hinweisen des Antragstellers zu 2 auf teerhaltige Ablagerungen im Erörterungstermin Aufklärungsmaßnahmen gänzlich unterlassen. Es hat vielmehr, wie der Vertreter des Landratsamts in der mündlichen Verhandlung vom 30. November 2007 ausgeführt hat, weitere Nachforschungen über die möglichen Ablagerungen angestellt (vgl. Schreiben des Landratsamts vom 11.4.2002, Blatt 365 der Behördenakten) und ist aufgrund dieser Nachforschungen beim Straßenbauamt beziehungsweise in den Baugenehmigungsakten für die Auffüllungen zu dem Ergebnis gekommen, dass kein hinreichender Verdacht für das Vorliegen einer Altlast bestehe. Trotzdem habe man einen Anfangsverdacht gesehen und den Eigentümer des Grundstücks aufgefordert, orientierenden Untersuchungen nach § 9 Abs. 1 BBodSchG zuzustimmen, die Zustimmung sei aber nicht zu erlangen gewesen. Den Antragstellern ist zuzugestehen, dass dies nichts daran ändert, dass es schon im Jahre 2002 einer orientierenden Untersuchung der Auffüllung bedurft hätte, die gegebenenfalls durch Zwangsmaßnahmen gegenüber dem Eigentümer auch hätte durchgesetzt werden können. Andererseits führt dies nicht dazu, dass das Landratsamt hätte annehmen müssen, dass die Schutzfähigkeit des Trinkwasservorkommens insgesamt nicht mehr ausreichend gegeben wäre, und dass es deshalb vom Erlass der Verordnung hätte absehen müssen. Bei allem Handlungsbedarf, der vorliegend in Bezug auf die Untersuchung und möglicherweise Sanierung der Altlast bestand (und nach wie vor besteht), durfte das Landratsamt an der weiteren Verwendbarkeit des zu diesem Zeitpunkt bereits seit ca. fünf Jahren genutzten Trinkwasservorkommens für die Trinkwasserversorgung des Beigeladenen festhalten. Die langjährige tatsächliche Erfahrung mit der Grundwasserförderung durch den Brunnen III P*****tal hatte nämlich gezeigt, dass Verunreinigungen durch die mögliche Altlast nicht vorgekommen waren. Dies ist durch die kontinuierlich erfolgten wasserchemischen Analysen eindeutig belegt; die insoweit maßgeblichen Messergebnisse in Bezug auf polyzyklische aromatische Kohlenwasserstoffe (PAK) haben in den Jahren 1994 bis 2002 höchstens die Nachweisgrenze erreicht; sie bewegten sich daher um mehr als das 100fache unterhalb des diesbezüglichen Grenzwerts der Trinkwasserverordnung. Daran hat sich nach den wiederholten und unbestrittenen Angaben des Antragsgegners bis heute nichts geändert. Zudem war und ist zu erwarten, dass es sich bei der Altlast auf dem Grundstück FlNr. 1559 nicht um eine dauerhafte, sondern nur um eine zeitweilige abstrakte Gefährdung handelt, die durch bodenschutzrechtliche Maßnahmen in absehbarer Zeit beseitigt werden kann.

Soweit die Antragsteller auf weitere Altlastengrundstücke hinweisen, auf denen sich mit Erdaushub, Bauschutt und Abfällen verfüllte Dolinen befinden sollen, fehlt es bereits an der Spezifizierung dieser Altlastengrundstücke; solche nicht hinreichend substantiierte Einwände können die Bewertungen des Wasserwirtschaftsamts nicht infrage stellen. Auch soweit der Fachbeistand der Antragsteller auf die Messergebnisse für Atrazin, TOC und DOC aus den Jahren 1998 bis 2005 verweist, besagt dies wenig, nachdem sich diese jeweils unter den maßgeblichen Grenzwerten liegenden Werte in einem Bereich bewegen, der für Jurakarstverhältnisse vergleichsweise niedrig ist; darauf hat der Antragsgegner in Bezug auf den Messwert für Atrazin wiederholt hingewiesen, ohne dass dies von den Antragstellern in Zweifel gezogen worden wäre.

e) Aufgrund der unter den vorliegenden Umständen damals und heute nicht in jeder Hinsicht zu bejahenden Schutzfähigkeit des erschlossenen Trinkwasservorkommens ist für die Erforderlichkeit des strittigen Wasserschutzgebiets entscheidend, dass für das Landratsamt keine gleichermaßen geeignete, für die jeweils Betroffenen weniger belastende Alternativlösung bestanden hat, die auch für den Beigeladenen zumutbar (gewesen) wäre, insbesondere ohne erheblichen Aufwand hätte verwirklicht werden können (vergleiche BayVGH vom 26.6.2002 BayVBl 2003, 146 m.w.N.). Zu beachten ist hierbei, dass dem Landratsamt ein Gestaltungsspielraum zusteht, da sich die Auswahl unter verschiedenen Alternativen als eine auf Bewertungs-, Abwägungs- und Einschätzungsvorgängen beruhende Entscheidung darstellt, bei der es nicht nur eine rechtlich richtige Lösung gibt (vgl. BayVGH vom 14.5.1997 BayVBl 1998, 468). Bei der Auswahl unter verschiedenen Alternativen muss der Verordnungsgeber wiederum die örtlichen Gegebenheiten prüfen und sich dabei auf wasserwirtschaftliche und hydrogeologische Erkenntnisse stützen. Diesen Anforderungen ist das Landratsamt vorliegend gerecht geworden.

Das Vorbringen der Antragsteller, dass im maßgeblichen Bereich wesentlich bessere Standorte für eine Trinkwassergewinnung vorhanden gewesen wären, trifft nicht zu. Die Antragsteller führen in erster Linie an, für die Brunnenbohrung sei im Hinblick auf die Schutzfähigkeit die denkbar ungeeignetste Stelle im relevanten Umfeld gewählt worden. Die Richtigkeit dieser These hat sich nicht bestätigt, die Standortwahl ist vom Beigeladenen und vom Antragsgegner vielmehr überzeugend gerechtfertigt worden. Wie sich der Stellungnahme des Wasserwirtschaftsamts vom 28. März 2006 entnehmen lässt, erfolgte die Bohrpunktfestlegung für den Brunnen III P*****tal in enger Abstimmung mit dem Wasserwirtschaftsamt und nach intensiver Suche nach alternativen Brunnenstandorten mit möglicherweise noch besseren hydrogeologischen Verhältnissen. Da mehrere Versuchsbohrungen in der Region gezeigt hätten, dass dort ein vergleichsweise geringes Grundwasserdargebot bestehe, sei für die Standortwahl von primärer Bedeutung gewesen, ein aus wasserwirtschaftlicher Sicht relevantes und nutzbares Grundwasservorkommen zu erschließen; demgemäß sei aus hydrogeologischer Sicht auf das Vorhandensein von Zonen mit Bruch- und Störungselementen geachtet worden, die sich im Gelände morphologisch meist in Form von Taleinschnitten und Geländemulden bemerkbar machen und in deren näherem Umfeld höhere Wasserwegsamkeiten auftreten. Ein weiterer Aspekt der Standortwahl sei gewesen, dass eventuell erneut auftretende Karsteinbrüche in der Region im neuen Brunnen nicht wirksam würden; auch dieses Ziel sei erreicht worden, was sich darin zeige, dass ein Mitte Februar 2002 am Brunnen II erfolgter Nachbruch auf den Brunnen III P*****tal keine negativen Auswirkungen gehabt habe. Ein Ausweichen auf einen weiter außerhalb des Tals gelegenen Standort wäre demgegenüber nach Einschätzung des Wasserwirtschaftsamts mit dem hohen Risiko einer Fehlbohrung verbunden gewesen. Daneben ist zu berücksichtigen, dass, wie der Vertreter des Staatsministeriums für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz in der mündlichen Verhandlung vom 30. November 2007 ausgeführt hat, die Wahl des Brunnenstandorts in diesem Bereich eine Art Gratwanderung darstellt; bei dieser müsse einerseits zur Erschließung einer hinreichenden Schüttung das nähere Umfeld höherer Wasserwegsamkeiten gesucht werden, andererseits müsse aber zu derartigen Störungszonen so viel Abstand gehalten werden, dass keine raschen Zuflüsse durch großklüftige Strukturen möglich seien. Dem haben die Antragsteller nicht substantiiert widersprochen. Angesichts dessen versteht es sich von selbst, dass die Alternative einer anderen Grundwassererschließung sich zum einen fachlich nicht aufgedrängt hat und zum anderen nicht nur einen erheblichen Zeitraum und erhebliche Kosten erfordert hätte, sondern auch mit dem hohen Risiko von Fehlbohrungen verbunden gewesen wäre. Unter solchen Umständen kann es nicht als Rechtsfehler gewertet werden, dass der Verordnungsgeber eine seit Jahren in der Praxis bewährte Lösung einer vagen Alternative vorgezogen hat, die mit erheblichen Unwägbarkeiten verbunden gewesen wäre. Hinzu kommt, dass die Schützbarkeit der Grundwasservorkommen im Oberen Jura im gesamten Verbreitungsgebiet des Malmkarstes aufgrund der hydrogeologischen Verhältnisse im Grundsatz problematisch ist und der Brunnenstandort aufgrund weitreichender Verlehmungen der oberflächennahen Karstgesteine vergleichsweise günstige hydrogeologische Verhältnisse aufweist (vergleiche Stellungnahme des Wasserwirtschaftsamts a. a. O. Seite 3). Bei Berücksichtigung sämtlicher Aspekte sind in gleicher Weise geeignete Alternativen einer Trinkwassererschließung gegenüber dem zu schützenden Brunnen P*** III nicht aufgezeigt oder sonst erkennbar.

2. Sowohl die flächenmäßige Ausdehnung als auch die inhaltliche Gliederung des Schutzgebiets sind rechtlich nicht zu beanstanden.

Bei der Frage, inwieweit sie beim Vorliegen der Voraussetzungen des § 19 Abs. 1 WHG ein Wasserschutzgebiet festsetzt oder ob sie dies im Hinblick auf anderweitige Möglichkeiten eines wirksamen Grundwasserschutzes unterlässt, entscheidet die Wasserrechtsbehörde nach Ermessen (BayVGH vom 13.6.1996 BayVBl 1997, 111; BVerwG vom 30.9.1996 NVwZ 1997, 887). Danach hat die Wasserrechtsbehörde auch Handlungsspielraum bei der Frage, ob eine an sich mögliche, weil unter Vorsorgegesichtspunkten zu rechtfertigende Einbeziehung von Bereichen des Einzugsgebiets in das Wasserschutzgebiet unterbleiben kann. Die Wasserrechtsbehörde kann sich dabei grundsätzlich auf die Beurteilungen des Wasserwirtschaftsamts als der kraft Gesetzes eingerichteten Fachbehörde (Art. 75 Abs. 2 Satz 1 BayWG) stützen und sich gegebenenfalls mit dessen fachgerechten, in sich schlüssigen Schätzungen begnügen, weil mit vertretbarem, verhältnismäßigem Aufwand eine weitergehende Sachverhaltsermittlung nicht möglich ist. Der Verwaltungsgerichtshof hat wiederholt entschieden, dass das Gebot, Grundstücke (nur) in erforderlichem Umfang in ein Wasserschutzgebiet einzubeziehen und zu diesem Zweck die örtlichen Gegebenheiten nach Maßgabe der wasserwirtschaftlichen und hydrogeologischen Erkenntnisse zu prüfen, in diesem Sinn zu relativieren ist (vgl. BayVGH vom 6.12.1996 ZfW 1997, 234 und vom 6.12.2000 BayVBl 2001, 311).

a) Auf der Basis der hydrogeologischen Beurteilung des Büros Dr. **** und des Wasserwirtschaftsamts ist die Ausdehnung des Schutzgebiets rechtlich nicht zu beanstanden. Die Einwände der Antragsteller, die darauf abzielen, das Wasserschutzgebiet sei in unvertretbarer Weise flächenmäßig zu klein festgesetzt worden, sind nicht überzeugend. Sie zeigen nicht auf, dass die Wasserrechtsbehörde rechtlich bindende Untergrenzen unterschritten haben und damit gegen eine Art "Untermaßverbot" verstoßen haben könnte.

Eine Erweiterung des Schutzgebiets nach Norden ist nach der fachkundigen Beurteilung des Wasserwirtschaftsamts nicht erforderlich im Sinn von § 19 Abs. 1 Nr. 1 WHG, da eine karsthydrologisch aktive hydraulische Verbindung von Norden nach Süden zwischen dem P*****tal und dem Brunnenstandort nicht nachgewiesen, und daher ein rasches Eindringen von oberflächennahem Grundwasser nicht zu befürchten ist, wobei die tief reichende Verrohrung des Brunnens zusätzlichen Schutz bietet. Soweit der Fachbeistand der Antragsteller darauf hinweist, dass laut Gutachten des Dr. **** von 1992 (Seite 27) dieser nördliche Teil nur deshalb nicht einbezogen werden sollte, da er durch das Schutzgebiet für die Brunnen I und II abgedeckt sei, kann dies diese Bewertung nicht erschüttern. Der Verwaltungsgerichtshof sieht diese Aussage als überholt an; in seiner Stellungnahme vom 21. März 2006 führt Dr. **** nämlich aus, dass ein postulierter Grundwasserzustrom - abgeleitet aus dem Nord-Süd-Verlauf des P*****tals - bisher in der P*****talrinne nicht habe nachgewiesen werden können und es deshalb nicht erforderlich sei, dieses Gebiet in das Schutzgebiet für den Brunnen III einzubeziehen; zudem träten innerhalb des P*****tals im Bereich der Anstromzone des Brunnens III keine Dolinenversickerungen von Oberflächenwasser aus dem nördlichen P*****tal auf (u. a. Seite 3 der Stellungnahme).

Von einer Erweiterung des Schutzgebiets nach Westen bis zur Laber oder darüber hinaus durfte die Wasserrechtsbehörde, gestützt auf die Beurteilung des Wasserwirtschaftsamts, in rechtlich nicht zu beanstandender Weise absehen. Zwar liegt dieser Bereich möglicherweise noch im Einzugsgebiet des Bunnens III P*****tal, das Grundwasser benötigt aufgrund der im relevanten Feinkluftsystem nachgewiesenen Fließgeschwindigkeiten aus diesem Bereich aber über 20 Jahre, um das Brunnenfeld des Brunnens III zu erreichen. Bei einer solch langen Fließzeit ist von einer ausreichenden Filterwirkung in den Karbonatgesteinen des Malm auszugehen. Theoretische Überlegungen, dass auch Klüfte vorhanden sein könnten, in denen kürzere Fließzeiten möglich sind, vermögen daran nichts zu ändern. Die Wasserrechtsbehörde überschreitet bzw. unterschreitet ihren Ermessensspielraum nicht, wenn sie diesbezüglich auf eine noch weitergehendere Vorsorge verzichtet, um nach unterschiedlichen Wahrscheinlichkeitsgraden zu differenzieren und um die Größe des Schutzgebiets noch im üblichen Rahmen zu halten. Von einer Einbeziehung des Gebietsstreifens zwischen der Laber (im Westen) und dem bestehenden Schutzgebiet (im Osten) kann nach der fachkundigen Einschätzung des Wasserwirtschaftsamts abgesehen werden, da der westliche steile Abschnitt dieses Streifens zur Laber hin entwässert und auch im östlichen "verebneten" Bereich eine oberirdische Entwässerung zum L******* hin erfolgt. Die westliche Außengrenze des Schutzgebiets wurde danach bestimmt, ab wann das Gelände in Richtung Laber so steil wird, dass Oberflächenwasser der Laber zufließt und nicht mehr in relevantem Umfang versickert. Dies hat der Vertreter des Wasserwirtschaftsamts in der mündlichen Verhandlung vom 30. November 2007 verdeutlicht. Es handelt sich hierbei um eine schlüssige, willkürfreie Konzeption. Daran ändert auch die Tatsache nichts, dass sich unmittelbar westlich außerhalb des Schutzgebiets eine Doline befindet, die dem Wasserwirtschaftsamt bekannt war. Falls die Ausführungen des Fachbeistands der Antragsteller über von ihm selbst getroffene tatsächliche Feststellungen, die in der mündlichen Verhandlung vom 30. November 2007 vom Antragsgegner bestritten worden sind, zutreffen sollten, ließe sich eine Einbeziehung dieser Doline in das Wasserschutzgebiet zwar rechtfertigen; die Nichteinbeziehung stellt jedoch gleichwohl keinen Ermessensfehler dar. Es kann insofern hier offen bleiben, ob die Ausführungen des Fachbeistands der Antragsteller zutreffen. Wie der Vertreter des Wasserwirtschaftsamts in der mündlichen Verhandlung erläutert hat, sei diese Doline aufgrund der Besonderheiten der örtlichen Verhältnisse, insbesondere der Feinklüftigkeit des Untergrunds und der langen Fließzeiten aus den entfernten westlichen Bereichen, nicht als relevant angesehen worden. Soweit der Fachbeistand der Antragsteller darauf hingewiesen hat, es könne verunreinigtes Oberflächenwasser aus gegüllten landwirtschaftlichen Flächen in die Doline hineinfließen, hat sich dies in der mittlerweile ca. 10jährigen Betriebszeit des Brunnens auf diesen jedenfalls in keiner Weise ausgewirkt. Dies zeigen die guten Werte der kontinuierlichen chemischen und mikrobiologischen Analysen des Trinkwassers aus dem Brunnen III P*****tal seit über einem Jahrzehnt. Dieser Umstand war für das Wasserwirtschaftsamt bereits im Zeitpunkt des Normerlasses nach fünfjähriger Betriebszeit wesentlich. Eine derartige Betrachtungsweise ist rechtlich nicht zu beanstanden.

Dieser Beurteilung des zuständigen Wasserwirtschaftsamts kommt aufgrund seiner Stellung als kraft Gesetzes eingerichteter Fachbehörde (Art. 75 Abs. 2 Satz 1 BayWG) und aufgrund seiner Erfahrungen nach einer jahrzehntelangen Bearbeitung eines bestimmten Gebiets besondere Bedeutung zu (ständige Rechtsprechung, vgl. z. B. BayVGH vom 5.2.2007 Az. 22 N 06.2838). Sie basiert auf zahlreichen Untersuchungen sowie einer besonderen Kenntnis der örtlichen Verhältnisse. Weitere Untersuchungen ließen demgegenüber zusätzliche Erkenntnisse nicht mit dem erforderlichen Grad an Sicherheit erwarten. Weitere Erkenntnisse hinsichtlich des genauen Einzugsgebiets waren im Übrigen deshalb nicht erforderlich, weil die strittige Wasserschutzgebietsverordnung dieses gar nicht vollständig erfassen soll, nachdem sich das weiter entfernte Einzugsgebiet am Brunnenstandort nicht mehr erheblich auswirken kann oder derartige Auswirkungen jedenfalls als fernliegend erscheinen.

b) Auch die Gliederung des Schutzgebiets begegnet keinen durchgreifenden Bedenken.

Der Fassungsbereich ist nach der sachverständigen Beurteilung des Wasserwirtschaftsamts in der mündlichen Verhandlung vom 30. November 2007 im Hinblick auf die dort vorhandenen schutzwirksamen Deckschichten ausreichend dimensioniert. Er beträgt nicht, wie vom Fachbeistand der Antragsteller angenommen, 10 m mal 10 m, sondern ca. 40 m mal 60 m. Die fachliche Einschätzung des Wasserwirtschaftsamts kann nicht allein unter Verweis auf die DVGW-Richtlinien W 101 erschüttert werden. Es entspricht ständiger Rechtsprechung, dass Landratsamt und Wasserwirtschaftsamt sich grundsätzlich an diesen Empfehlungen orientieren können; allerdings sind sachlich gerechtfertigte Abweichungen davon zulässig (vgl. BayVGH vom 6.12.1996 ZfW 1997, 232). Solche sachlichen Gründe hat das Wasserwirtschaftsamt dargelegt; in der Stellungnahme des Dr. **** vom 21. März 2006 (Seite 7/8) ist hierzu zusätzlich ausgeführt, dass die Ausdehnung des Fassungsbereichs aufgrund der tief reichenden Absperrung des Brunnens und eines Grundwasserflurabstands von > 40 m ausreichend bemessen ist und ein größerer Bereich keinen zusätzlichen Schutz bietet. Die in der Natur offensichtlich immer noch vorhandenen Missstände betreffen nicht die Rechtmäßigkeit der Verordnung.

Die für die Bemessung der engeren Schutzzone II maßgeblichen Kriterien hat das Wasserwirtschaftsamt in seiner Stellungnahme vom 28. März 2006 sowie in der mündlichen Verhandlung vom 30. November 2007 nachvollziehbar dargelegt. Danach würde zwar aufgrund der anzunehmenden geringen Fließgeschwindigkeit im hier relevanten Feinkluftsystem sogar eine Ausdehnung der engeren Schutzzone auf einen Bereich von circa 150 m um den Brunnen P*** III ausreichen, um einen effektiven Schutz vor hygienischen Beeinträchtigungen zu gewährleisten. In diesem Nahbereich des Brunnens ist es aber auch nicht zu beanstanden, wenn aus Vorsorgegründen Sicherheitszuschläge gemacht werden, die in Anbetracht der Geländeverhältnisse hier sogar großen Umfang haben. Aufgrund der mit einem Karstaquifer grundsätzlich verbundenen Unsicherheiten wurde sicherheitshalber das anstromig gelegene P*****tal auf der Breite des Einzugsgebiets und die beiden in das P*****tal einmündenden rechtsseitigen Trockengräben in die Schutzzone einbezogen. Die diesbezüglichen Erwägungen sind rechtlich nicht zu beanstanden. Da im P*****tal der Grundwasserflurabstand wesentlich geringer sei, nämlich ca. 20 m bis 30 m betrage, sei die westliche Grenze der Schutzzone entlang der versteilten Hangkante zwischen der Plateaufläche von P********* und den Trockentälern festgesetzt worden, da innerhalb dieses Bereichs Abflüsse von Oberflächenwasser dem Bereich des P*****tals zuströmen. Die Ausdehnung der Schutzzone in Nord-Süd-Richtung orientiere sich an der ermittelten Anstrombreite des Brunnens. Durch die größere Breite der Schutzzone im Nahbereich des Brunnens sei zudem der an der Hangkante des Naabtals durch Hangzerreißung hervorgerufenen Kluftweiterung mit möglicherweise erhöhten Wasserwegsamkeiten ausreichend Rechnung getragen. Diese Erwägungen sind für den Verwaltungsgerichtshof nachvollziehbar und willkürfrei.

Hinsichtlich der Bemessung der weiteren Schutzzone kann auf die Ausführungen unter 2 a) Bezug genommen werden; deren Außengrenze ist mit der Außengrenze des Schutzgebiets identisch.

3. Gegen die einzelnen Schutzanordnungen haben die Antragsteller keine konkreten Einwendungen erhoben; Bedenken sind insofern auch sonst nicht ersichtlich.

Kosten: § 154 Abs. 1, § 159 Abs. 1, § 162 Abs. 3 VwGO.

Vorläufige Vollstreckbarkeit: § 167 Abs. 2 VwGO, § 708 Nr. 10, § 711 ZPO.

Nichtzulassung der Revision: § 132 Abs. 2 VwGO.

Beschluss:

Der Streitwert wird auf 60.000 € festgesetzt (§ 63 Abs. 2, § 52 Abs. 1 GKG)

Ende der Entscheidung

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