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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bayerischer Verwaltungsgerichtshof
Urteil verkündet am 13.10.2006
Aktenzeichen: 22 N 06.1247
Rechtsgebiete: WHG


Vorschriften:

WHG § 19 Abs. 1 Nr. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Im Namen des Volkes

22 N 06.1247 In der Normenkontrollsache

wegen Wasserschutzgebietsverordnung;

erlässt der Bayerische Verwaltungsgerichtshof, 22. Senat,

durch den Vorsitzenden Richter am Verwaltungsgerichtshof Dr. Konrad, den Richter am Verwaltungsgerichtshof Dr. Schenk, die Richterin am Verwaltungsgerichtshof Koch

aufgrund mündlicher Verhandlung vom 13. Oktober 2006

am 13. Oktober 2006

folgendes Urteil:

Tenor:

I. Die Anträge werden abgelehnt.

II. Die Antragsteller zu 1 und 2 tragen die Kosten des Verfahrens je zur Hälfte, einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.

III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Antragsteller dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht der jeweilige Kostengläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Gegenstand des Normenkontrollverfahrens ist die Verordnung des Landratsamts S****-******vom 13. April 2004 über das Wasserschutzgebiet in den Gemeinden N******, H****** und S*. ******* für die öffentliche Wasserversorgung in der Gemeinde N******. Die Verordnung wurde im Amtsblatt des Landkreises S****-******vom 13. Mai 2004 bekannt gemacht und ist nach ihrem § 11 am 14. Mai 2004 in Kraft getreten. Die frühere Wasserschutzgebietsverordnung vom 2. Februar 2000 für die Quellen P***l I und II wurde gemäß § 10 der VO aufgehoben. Die Verordnung bezweckt den Schutz von sechs Quellen: H**** 1, H**** 2, H**** 5, H**** 6, P***l 1 und P***l 2.

Das Wasserschutzgebiet besteht aus sechs Fassungsbereichen, einer engeren Schutzzone und einer weiteren Schutzzone (§ 2 Abs. 1 der Verordnung). Die engere und die weitere Schutzzone sind jeweils ca. 0,30 km² groß. Die Verordnung enthält u.a. Nutzungsbeschränkungen für die Landwirtschaft. In der engeren Schutzzone ist das Düngen mit Gülle, Jauche und Festmist generell verboten; in der weiteren Schutzzone gilt dieses Düngeverbot dann, wenn die Düngung nicht in zeit- und bedarfsgerechten Gaben innerhalb der Vegetationsperiode erfolgt, oder wenn sie auf tiefgefrorenem, schneebedecktem oder wassergesättigtem Boden stattfindet (§ 3 Nr. 1.2 der Verordnung). In der engeren Schutzzone ist die Freilandtierhaltung generell verboten; in der weiteren Schutzzone gilt dieses Verbot dann, wenn die Ernährung der Tiere nicht im wesentlichen aus den genutzten Weideflächen erfolgt oder wenn die Grasnarbe flächig verletzt wird (§ 3 Nr. 1.10 der Verordnung).

Die Bestimmung der Grenzen der engeren sowie der weiteren Schutzzone beruht auf dem hydrogeologischen Gutachten zur Festlegung der Einzugsgebiete in den Quellgebieten S************ und Quellen H**** des Büros für Umwelttechnik und Geoinformatik L******* und S**** vom 14. Mai 2001 und dem vom gleichen Büro erarbeiteten Schutzgebietsantrag vom 18. Dezember 2002, auf dem Gutachten des Wasserwirtschaftsamts D********* vom 27. November 2003 und dem weiteren Schreiben des Wasserwirtschaftsamts vom 9. März 2004.

Die Antragsteller sind Eigentümer von Grundstücken, die nordöstlich der geschützten Quellen teils in der engeren und teils in der weiteren Schutzzone gelegen sind. Der Antragsteller zu 1 ist Inhaber eines landwirtschaftlichen Betriebs mit Freilandrinderhaltung. Der Betrieb verfügt über 3,5 ha Dauergrünland und durchschnittlich vier Rinder (Amt für Landwirtschaft S****-******vom 25.2.2003). Die Hofstelle befindet sich auf dem Grundstück FlNr. 1509/9 der Gemarkung S*. *******, das in der weiteren Schutzzone liegt. Das angrenzende Grundstück FlNr. 877 der Gemarkung E************ , das ebenfalls im Eigentum des Antragstellers zu 1 steht, ist ca. 3,5 ha groß und wird landwirtschaftlich genutzt; es befindet sich teils in der weiteren, teils bereits in der engeren Schutzzone. Der Antragsteller zu 2 ist Eigentümer der Grundstücke FlNrn. 877/1 und 877/2 der Gemarkung E*******. Es handelt sich um das Wohnhaus der Familie mit angrenzender landwirtschaftlicher Nutzfläche. Beide Grundstücke liegen in der weiteren Schutzzone. Die Wohngebäude der Antragsteller sind ca. 300 bis 650 m von den zu schützenden Quellen entfernt.

Die Antragsteller erhoben mit Schriftsätzen vom 17. März 2003 und vom 23. Mai 2003 im Anhörungsverfahren Einwendungen gegen die geplante Verordnung. Das Einzugsgebiet der zu schützenden Quellen sei nicht richtig ermittelt worden. Die Grundstücke der Antragsteller befänden sich nicht innerhalb des Einzugsgebiets der zu schützenden Quellen; der durchgeführte Markierungsversuch mit Uranin habe auch nach 301 Tagen keinen Nachweis von Uranin in den zu schützenden Quellen und in deren Umgebung erbracht. Der Antragsteller zu 1 benötige insbesondere das Grundstück FlNr. 877 für seine Freilandrinderhaltung; ohne die Nutzung dieses Grundstücks wäre die Existenz seines Betriebs gefährdet. Abgesehen davon bedeute die Einbeziehung der Grundstücke in das Wasserschutzgebiet eine erhebliche Minderung des Grundstückswerts. Die Einwendungen der Antragsteller wurden im Erörterungstermin vom 16. Oktober 2003 behandelt; das Grundstück FlNr. 877 des Antragstellers zu 1 wurde daraufhin teilweise aus der engeren Schutzzone herausgenommen und in die weitere Schutzzone einbezogen (Schreiben des Wasserwirtschaftsamts vom 9.3.2004).

Die Antragsteller beantragen beim Verwaltungsgerichtshof die Feststellung der Unwirksamkeit der Verordnung.

Zur Begründung legen die Antragsteller eine hydrogeologische Stellungnahme des Geotechnischen Büros ***** ****** vom 29. April 2006 vor. Die vom Antragsgegner übernommene Beschreibung der geologischen und hydrogeologischen Verhältnisse basiere überwiegend auf Schätzungen und Vermutungen. Insbesondere sei die Ausweitung des unterirdischen Einzugsgebiets in nördlicher bzw. nordöstlicher Richtung fachtechnisch nicht belegt. Damit sei aber auch nicht nachgewiesen, dass die Einbeziehung der Grundstücke der Antragsteller in das Schutzgebiet erforderlich i.S. von § 19 Abs. 1 Nr. 1 WHG sei. Es sei im Gegenteil davon auszugehen, dass die Anströmung zu den geschützten Quellen aus südöstlicher Richtung erfolge und damit gerade nicht aus dem Bereich der Grundstücke der Antragsteller.

Was die für den Umfang des Einzugsgebiets maßgebliche Grundwasserfließrichtung angehe, so seien wesentliche tektonische Fakten nicht beachtet worden. Es existiere hier ein Streifen aus nebulitischem Gneis. Westlich und östlich davon stehe sowohl hangaufwärts wie hangabwärts Perlgneis an. Die Gesteinsgrenzen fielen relativ steil in nordöstlicher Richtung in den Untergrund ein. Im Osten verlaufe die Gesteinsgrenze durch die Hofstelle des Antragstellers zu 1 von Nordwest nach Südost. Im Westen liege die Grenze östlich der zu schützenden Quellen und verlaufe von Westnordwest nach Südost, wobei die Schichtgrenze nach Nordwesten hin abfalle. Unklar sei, ob Unterschiede in der Leitfähigkeit dieser Kluftgrundwasserleiter bestünden. Im Ergebnis bleibe daher unklar, aus welcher Richtung das Kluftgrundwasser tatsächlich zuströme. Landratsamt und Wasserwirtschaftsamt hätten dies klären müssen. Bei Annahme einer höheren Durchlässigkeit der nebulitischen Gneise würde die talseitige Grenze zu den u.U. geringer durchlässigen Perlgneisen wie eine dichtende, nur gering durchlässige Wand wirken. Die nebulitischen Gneise würden dann sozusagen eine Abflussrinne nach Nordwesten bilden. Diese Vorstellung werde auch durch den Markierungsversuch mit Uranin gestützt. Der Markierungsstoff habe auch nach 301 Tagen nicht in den zu schützenden Quellen sowie in deren Umgebung nachgewiesen werden können. Weitere Erkenntnisse könnten hier mit vertretbarem Aufwand erzielt werden.

Was die Ausdehnung der engeren Schutzzone und die Berechnung der sog. 50-Tage-Linie angehe, so hätte die Schichtung der Lockergesteinsdecke durch künstliche Aufschlüsse, z.B. Bohrungen, erkundet werden müssen. Ferner hätten Bodenproben der Erden und Lehme untersucht werden müssen.

Der Antragsgegner beantragt die Ablehnung der Anträge.

Die Beigeladene beantragt ebenfalls die Ablehnung der Anträge.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichts- und Behördenakten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

I.

Die Normenkontrollanträge sind zulässig. Sie sind statthaft (§ 47 Abs. 1 Nr. 2 VwGO, Art. 5 Satz 1 AGVwGO). Die Antragsteller sind antragsbefugt (§ 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO). Sie machen geltend, durch die angegriffene Rechtsvorschrift in ihren Rechten verletzt zu sein, indem sie sich darauf berufen, als Grundstückseigentümer von rechtswidrigen Nutzungsbeschränkungen betroffen zu sein. Dies genügt (st. Rechtsprechung, vgl. zuletzt BayVGH vom 15.9.2005 - Az.: 22 N 05.1126). Die Zweijahresfrist des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO ist eingehalten.

II.

Die Normenkontrollanträge sind unbegründet. Die angegriffene Verordnung verstößt nicht gegen höherrangiges Recht. Formelle Fehler sind weder geltend gemacht, noch ersichtlich. Die von den Antragstellern gerügten materiell-rechtlichen Fehler liegen nicht vor. Das Wohl der Allgemeinheit erfordert den Erlass der Verordnung zum Schutz des Grundwassers aus den Quellen H**** 1, H**** 2, H**** 5, H**** 6, P***l 1 und P***l 2 vor nachteiligen Einwirkungen im Interesse der neu geschaffenen öffentlichen Trinkwasserversorgung der Beigeladenen (§ 19 Abs. 1 Nr. 1 WHG). Zweifel an der Schutzwürdigkeit, Schutzbedürftigkeit und Schutzfähigkeit der zu schützenden Quellen werden im Normenkontrollverfahren nicht geltend gemacht und sind auch nicht ersichtlich. Die Antragsteller halten aber die Bestimmung der Grenzen der weiteren sowie der engeren Schutzzone für rechtsfehlerhaft. Dem kann jedoch nicht gefolgt werden.

1. Das strittige Wasserschutzgebiet ist auch hinsichtlich der Ausdehnung seiner weiteren Schutzzone erforderlich i.S. des § 19 Abs. 1 Nr. 1 WHG.

a) Die Voraussetzungen, unter denen gemäß § 19 Abs. 1 Nr. 1 WHG ein Wasserschutzgebiet festgesetzt werden kann, müssen zwar für jede darin einbezogene Teilfläche gegeben sein (BVerwG vom 23.1.1984, BayVBl 1984, 371). In ein Wasserschutzgebiet dürfen nur solche Grundstücke einbezogen werden, die im Einzugsbereich der zu schützenden Trinkwasserbrunnen liegen und von denen nach den gegebenen Erkenntnismöglichkeiten aufgrund eingehender Prüfung der örtlichen Verhältnisse Einwirkungen auf das zu schützende Grundwasser ausgehen können. Der örtliche Normgeber muss die örtlichen Gegebenheiten prüfen und sich hierbei auf wasserwirtschaftliche und hydrogeologische Erkenntnisse stützen. Eine hydrogeologisch nicht gerechtfertigte Einbeziehung eines Grundstücks in ein Wasserschutzgebiet wäre rechtswidrig (st. Rechtsprechung, vgl. z.B. BayVGH vom 23.12.2003 - Az. 22 N 00.3596; vgl. dazu auch BayVerfGH vom 30.6.1977, BayVBl 1977, 727/728). Allerdings ist zu berücksichtigen, dass sich die genauen Grenzen des erforderlichen Wasserschutzgebiets bzw. seiner weiteren Schutzzone oft selbst bei größter Sorgfalt und genauer Kenntnis der örtlichen Verhältnisse nur annähernd umreißen lassen. Solche Erkenntnislücken betreffen die Verhältnisse im Untergrund und sind daher häufig unvermeidbar und mit verhältnismäßigem, dem konkreten Konflikt angemessenem, zumutbarem Aufwand nicht zu schließen (vgl. z.B. BayVGH vom 7.10.2002, BayVBl 2003, 753). Gerade die Ausdehnung des Einzugsgebiets eines Trinkwasservorkommens zeichnet sich in der Regel nicht auf der Erdoberfläche ab. Es ist deshalb nicht zu beanstanden, wenn sich die Wasserrechtsbehörde bei einer näheren Abgrenzung des Schutzgebiets und seiner Zonen mit wissenschaftlich fundierten, in sich schlüssigen Schätzungen begnügt (st. Rechtsprechung, vgl. zuletzt BayVGH vom 23.12.2003 - Az. 22 N 00.3596).

b) Nach diesen Maßstäben ist die Ausdehnung der weiteren Schutzzone des strittigen Wasserschutzgebiets nicht zu beanstanden. Es ist grundsätzlich rechtmäßig, die weitere Schutzzone eines Wasserschutzgebiets nach dem gesamten Einzugsgebiet der zu schützenden Quellen zu bemessen. Das Landratsamt und das Wasserwirtschaftsamt können sich insofern auf die DVGW-Richtlinien B 101 vom Februar 1995 berufen (Richtlinien für Trinkwasserschutzgebiete, I. Teil: Schutzgebiete für Grundwasser). Danach soll die weitere Schutzzone in der Regel bis zur Grenze des unterirdischen Einzugsgebiets der Trinkwassergewinnungsanlage reichen. Kann das unterirdische Einzugsgebiet nicht sicher abgegrenzt werden, ist die weitere Schutzzone vorsorglich so zu bemessen, dass die möglichen Einzugsgebietsvarianten umfasst werden (Nr. 3.2, Sätze 1 und 3). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs entsprechen diese Richtlinien den anzuwendenden rechtlichen Maßstäben (st. Rechtsprechung, vgl. zuletzt BayVGH vom 15.9.2005 - Az. 22 N 05.1126). Landratsamt und Wasserwirtschaftsamt sowie das von der Beigeladenen eingeschaltete Büro für Umwelttechnik und Geoinformatik haben sich an diesen Richtlinien orientiert.

aa) Zum einen wurde unstreitig in zutreffender Weise ermittelt, dass den zu schützenden Quellen Grundwasser aus zwei Bereichen zuströmt. Dem Gutachten vom 14. Mai 2001 (Nr. 8.2, S. 20) sowie dem Gutachten vom 27. November 2003 (S. 3) zu Folge ist der kristalline Untergrund im Bereich des strittigen Wasserschutzgebiets aus Gneisen aufgebaut, insbesondere aus Perlgneisen. Die Gneise werden von Lockergesteinsdecken überlagert, die Mächtigkeiten zwischen 2 m und 5 m aufweisen. Diese Deckschicht besteht aus meist sandigen Schluffen bis stark schluffigen Sanden mit vereinzelt eingebetteten Geröllen. Es handelt sich vorwiegend um Fließerden und Hanglehme. Den im vorliegenden Fall zu schützenden Quellen fließt Grundwasser sowohl aus den Lockergesteinsdecken als auch aus dem Kluftsystem des kristallinen Untergrunds zu. Dies ergibt sich bereits daraus, dass die Schüttung für das gesamte Quellgebiet ca. 114.500 m³ pro Jahr beträgt, während die Grundwasserneubildungsrate im oberirdischen Einzugsgebiet sich aber nur auf ca. 69.500 m³ pro Jahr beläuft; die fehlenden ca. 45.000 m³ müssen dem Quellgebiet unterirdisch aus dem Kluftsystem zufließen (Nr. 8.5, S. 23 des Gutachtens vom 14.12.2001). Messungen der Sauerstoffisotopen O16 und O18 bestätigen dieses Ergebnis (Gutachten vom 27.11.2003, S. 4). So deuten die Isotopensignaturen bei der Quelle H**** 2 und bei der Quelle H**** 6, die kaum Variationen aufweisen, auf Speisung aus dem Kluftsystem hin. Die stärkere Varianz bei den Quellen H**** 1 und H**** 5 lässt hingegen auf den Einfluss von oberflächennahem Grundwasser schließen (Schutzgebietsantrag vom 18.12.2002, Nr. 4.7, S. 13).

bb) Die Fließrichtung des Grundwassers aus den Lockergesteinsdecken wurde im vorliegenden Fall zutreffend ermittelt. Die zu schützenden Quellen liegen dem Gutachten vom 14. Mai 2001 (Nr. 8.1, S. 19) sowie dem Gutachten vom 27. November 2003 (S. 2) zufolge am Westhang des sog. ******bergs im Vorderen Bayerischen Wald. Das Gelände fällt in diesem Bereich nach Westen ab. In diesem Bereich sickert Niederschlagswasser durch die Lockergesteinsdecken und strömt in mehreren Metern Tiefe dem natürlichen Gefälle des Geländes folgend den zu schützenden Quellen in westlicher Richtung zu (Nr. 8.3, S. 20 des Gutachtens vom 14.5.2001). Die Grundwasserströmung folgt im Bereich der zu schützenden Quellen im oberflächennahen Porengrundwasserleiter vorwiegend der Topographie und ist nach Westsüdwesten gerichtet (Gutachten vom 27.11.2003, S. 4). Ein im Norden des strittigen Wasserschutzgebiets nach Westen abfließender Graben ändert daran nichts; der Vertreter des Wasserwirtschaftsamts hat in der mündlichen Verhandlung vom 13. Oktober 2006 überzeugend auf die Durchlässigkeit der Lockergesteinsdecke auch in diesem Bereich hingewiesen. Nach Feststellung des Büros für Umwelttechnik und Geoinformatik im Erörterungstermin vom 16. Oktober 2003 liegt danach die Hoffläche des Antragstellers zu 1 bereits im oberflächlichen Einzugsgebiet der strittigen Quellen (S. 4 der Niederschrift). Nach der überzeugenden Aussage des Vertreters des Wasserwirtschaftsamts in der mündlichen Verhandlung vom 13. Oktober 2006 gilt dies trotz des genannten Grabens auch für das Grundstück FlNr. 877 und darüber hinaus für das gesamte Wasserschutzgebiet.

cc) Was die Fließrichtung des aus dem kristallinen Untergrund den zu schützenden Quellen zuströmenden Grundwassers angeht, liegen ausreichende fachliche Bewertungen des von der Beigeladenen eingeschalteten Büros für Umwelttechnik und Geoinformatik sowie des Wasserwirtschaftsamts als wasserwirtschaftlicher Fachbehörde (Art. 75 Abs. 2 Satz 1 BayWG) vor, die die Erforderlichkeit der weiteren Schutzzone des strittigen Wasserschutzgebiets in ihren konkreten Grenzen rechtfertigen. Es trifft zwar zu, dass über das Kluftsystem im kristallinen Untergrund unmittelbar im Bereich des strittigen Wasserschutzgebiets keine konkreten Nachweise vorliegen. Dass die Erforschung des Kluftsystems wissenschaftlich und finanziell sehr aufwändig und einer Gemeinde wie der Beigeladenen mit ca. 500 Einwohnern nicht zumutbar wäre, hält der Verwaltungsgerichtshof für zutreffend. Wie der Vertreter des Wasserwirtschaftsamts in der mündlichen Verhandlung vom 13. Oktober 2006 überzeugend ausgeführt hat, wären z.B. einzelne gerichtete Kernbohrungen nicht sinnvoll. Selbst wenn gleichsam zufällig an einer bestimmten Stelle eine Kluft nachgewiesen werden könnte, die nicht in den Bereich der strittigen Quellen leitet, wäre damit nicht ausgeschlossen, dass die Kluftverhältnisse an anderen Orten in der Umgebung anders sind. Eine flächendeckende Vornahme von gerichteten Kernbohrungen, die zu verlässlicheren Ergebnissen führen würde, wäre hingegen finanziell unzumutbar. Ergebnislos verlaufende einzelne Tracerversuche wären ebenfalls ohne Aussagekraft; eine flächendeckende Vornahme von Tracerversuchen wäre gleichermaßen finanziell unzumutbar. In einem solchen Fall muss es mit einer wissenschaftlich fundierten hydrogeologischen Bewertung sein Bewenden haben. Eine solche haben hier das Büro für Umwelttechnik und Geoinformatik sowie das Wasserwirtschaftsamt in ihren jeweiligen Gutachten vorgenommen. Dem Gutachten vom 14. Mai 2001 zu Folge ist nach früheren Untersuchungen davon auszugehen, dass das Kluftsystem hauptsächlich parallel zu den tektonischen Störungszonen verläuft (Nr. 8.2, S. 20). Auch das Wasserwirtschaftsamt weist in seinem Gutachten vom 27. November 2003 (S. 5) darauf hin, dass mit tektonischen Faltungen Kluftbildungen einhergehen. Nach Angaben des Wasserwirtschaftsamts hat die Praxis ergeben, dass die dominierenden tektonischen Elemente des Bayerischen Waldes auch auf ihre Umgebung übertragen werden können. Danach führen im Bereich des strittigen Wasserschutzgebiets markante Nord-Süd- und Nordnordwest-Südsüdost-streichende Störungen zu einer kleinräumig zerlegten Bruchschollenlandschaft. Aus den tektonischen Flächen ergibt sich ferner eine intensive Faltung, wobei zwei Faltenachsen erkennbar sind. Eine Faltenachse streicht mit durchschnittlich 31° in Südwest-Nordost-Richtung, während eine zweite mit 127 0 in Westnordwest-Ostnordost-Richtung streicht (Gutachten vom 27.11.2003, S. 4). Wie im Schutzgebietsantrag vom 18. Dezember 2002 (Nr. 4.7, S. 13) ausgeführt ist, verlaufen im Bereich des Versorgungsgebiets N****** die Hauptkluftrichtungen von Nordwesten nach Südosten, von Norden nach Süden und von Nordosten nach Südwesten. Auf Grund der hydrogeologischen und hydrografischen Situation ist die Grundwasserfließrichtung in den Klüften von Norden nach Süden und von Nordosten nach Südwesten gerichtet. Diese hydrogeologische Betrachtung wird durch einen positiven Tracerversuch nordöstlich des ******bergs bestätigt, durch den der Nachweis einer nach Süd-Südosten gerichteten Grundwasserfließrichtung in einem Kluftsystem geführt wurde. Mit der Existenz vergleichbarer Klüfte ist auch im Quellgebiet H**** zu rechnen, wie der Vertreter des Wasserwirtschaftsamts in der mündlichen Verhandlung vom 13. Oktober 2006 erläutert hat. Das den zu schützenden Quellen zuströmende Kluftgrundwasser kann in diesen Bereichen sogar von außerhalb des oberflächlichen Einzugsgebiets stammen (vgl. Nr. 8.7, S. 27 des Gutachtens vom 14.5.2001), speziell aus nördlicher und nordöstlicher Richtung.

c) Die Einwendungen der Antragsteller gegen die hydrogeologische Bewertungen des Büros für Umwelttechnik und Geoinformatik sowie des Wasserwirtschaftsamts sind nicht stichhaltig.

aa) Es lässt sich nicht feststellen, dass dem vom Wasserwirtschaftsamt gebilligten Schutzgebietsvorschlag die vorliegenden hydrogeologischen Daten nicht vollständig zu Grunde lägen. Dies gilt namentlich für die Geologische Karte von Bayern Bl.Nr. 6942 S*. *******. Auf Seite 4 des Gutachtens vom 14. Mai 2001 wird sie als verwendete Unterlage erwähnt. Dem Literaturverzeichnis zum Gutachten vom 14. Mai 2001 zufolge wurden die Erläuterungen zur Geologischen Karte von Bayern Bl. Nr. 6942 S*. *******, herausgegeben vom Bayerischen Geologischen Landesamt im Jahr 1979, ausgewertet. Damit steht aber auch fest, dass der Streifen aus nebulitischem Gneis zwischen zwei Bereichen von Perlgneis, der auf dem genannten Kartenblatt unübersehbar ist, bei der Erarbeitung des Schutzgebietsvorschlags berücksichtigt worden ist. Dies ergibt sich auch aus Nr. 3.4.2 des Gutachtens vom 14. Mai 2001 (S. 5 f.). Auch eine hydrogeologische Fehlbewertung des genannten Streifens aus nebulitischem Gneis im Zusammenhang mit der Erarbeitung des Schutzgebietsvorschlags lässt sich nicht feststellen. Das Wasserwirtschaftsamt ist in seiner Stellungnahme vom 21. Juni 2006 auf die von den Antragstellern aufgeworfene Frage eingegangen, ob Unterschiede in der Leitfähigkeit der beiden Kluftgrundwasserleiter nebulitischer Gneis und Perlgneis bestünden. Es hat dazu ausgeführt, dass derartige Unterschiede weder in der Fachliteratur, z.B. in den Erläuterungen zur Geologischen Karte Bl. 6942 S*. *******, aufgezeigt würden, noch aufgrund der bisherigen praktischen Erfahrungen des Wasserwirtschaftsamts erkennbar seien. Dieser Aussage des Wasserwirtschaftsamts kommt insofern besondere Bedeutung zu, als den Beurteilungen dieser Fachbehörde (Art. 75 Abs. 2 Satz 1 BayWG) aufgrund ihrer jahrzehntelangen Bearbeitung eines bestimmten Gebiets in der Regel größeres Gewicht zukommt als Expertisen von privaten Fachinstituten, die lediglich auf der Auswertung von Aktenvorgängen und Literatur im Einzelfall beruhen (vgl. BayVGH vom 7.10.2002, BayVBl 2003, 753).

bb) Der Einwand der Antragsteller, durch geophysikalische Profile in den Lockergesteinsdecken quer zum Hang könne eventuell nachgewiesen werden, dass das Grundwasser aus dem Bereich der Grundstücke der Antragsteller in Rinnen an den strittigen Quellen vorbeigeführt werde, überzeugt nicht. Der Vertreter des Wasserwirtschaftsamts hat in der mündlichen Verhandlung vom 13. Oktober 2006 überzeugend darauf hingewiesen, dass jedenfalls bei stärkerem Regen ein flächiger Abfluss an der Erdoberfläche mit Versickerung im Nahbereich der strittigen Quellfassungen stattfindet und dass das oberflächennahe Grundwasser dann auch außerhalb etwa vorhandener Rinnen zu den strittigen Quellen gelangen kann.

cc) Das von den Antragstellern angeführte Ergebnis des Markierungsversuchs aus dem Jahr 2001 ist ebenfalls nicht geeignet, die Rechtmäßigkeit der strittigen Verordnung in Zweifel zu ziehen. Es trifft zwar zu, dass die u.a. im Bereich der Hofstelle des Antragstellers zu 1 eingesetzten Tracer auch nach mehr als 300 Tagen nicht an den zu schützenden Quellen angekommen sind. Dies bedeutet aber nicht, dass die Hofstelle des Antragstellers zu 1 aus dem Einzugsgebiet der zu schützenden Quellen auszuschließen wäre. Hierfür gibt es verschiedene Interpretationsmöglichkeiten. Es könnte sein, dass die Tracer nicht in das Kluftsystem geraten sind und dass sich deshalb die damit verbundenen Gefahren im konkreten Fall nicht verwirklicht haben (vgl. e-mail des Wasserwirtschaftsamts vom 7.10.2002). Bei einem Einsatz des Tracers an einer nur wenig entfernten anderen Stelle könnte dies anders sein. Wie das Büro für Umwelttechnik und Geoinformatik mitgeteilt hat, kann der Markierungsversuch ferner die Gefahr nicht ausschließen, dass bei Starkregen Schadstoffe über das im Hangbereich ablaufende Oberflächenwasser in den Nahbereich der Fassungen gelangen könnten (S. 3 der Stellungnahme vom 8.9.2003).

2. Auch die flächenmäßige Ausdehnung der engeren Schutzzone, namentlich im Hinblick auf das Grundstück FlNr. 877 des Antragstellers zu 1, ist rechtlich nicht zu beanstanden.

a) Bei der Abgrenzung der engeren Schutzzone haben sich Landratsamt, Wasserwirtschaftsamt sowie das von der Beigeladenen eingeschaltete Büro für Umwelttechnik und Geoinformatik zu Recht an der auch von den Antragstellern für richtig gehaltenen sog. 50-Tage-Linie orientiert (vgl. dazu Nr. 3.4 der DVGW-Richtlinie W 101 vom Februar 1995). Danach soll die engere Schutzzone bis zu einer Linie reichen, von der aus das genutzte Grundwasser eine Verweildauer von mindestens 50 Tagen bis zum Eintreffen in der Trinkwassergewinnungsanlage hat. Diese Mindestverweildauer gewährleistet in der Regel, dass pathogene Mikroorganismen zurückgehalten werden. Dieser Ansatz ist rechtlich nicht zu beanstanden (st. Rechtsprechung, vgl. z.B. BayVGH vom 26.6.2002, BayVBl 2003, 146/148). Die Grenzen der engeren Schutzzone wurden vom Landratsamt und vom Wasserwirtschaftsamt nach diesen Maßstäben in rechtlich nicht zu beanstandender Weise ermittelt. Dies ergibt sich insbesondere aus dem Gutachten des Wasserwirtschaftsamts vom 27. November 2003 sowie aus dem Schreiben des Wasserwirtschaftsamts vom 9. März 2004.

b) Das Büro für Umwelttechnik und Geoinformatik hat zwar ursprünglich im Gutachten vom 14. Mai 2001 auf der Grundlage einer von ihm angenommenen Abstandsgeschwindigkeit von 2,16 m/Tag die Dimension der engeren Schutzzone oberstromig der Quellfassungen mit lediglich 108 m ermittelt (Nr. 10, S. 29 f.). Danach hätte dem Gutachten vom 16. Mai 2001 zufolge das Grundstück FlNr. 877 des Antragstellers zu 1 nicht in die engere Schutzzone einbezogen werden müssen (Nr. 10, S. 30). Dem ist das Wasserwirtschaftsamt in seinem Gutachten vom 27. November 2003 (S. 7) aber überzeugend entgegen getreten. Es hat ausgeführt, dass sich nach seinen auf einer Vielzahl von Untersuchungen, gestützt durch Literaturwerte, beruhenden Berechnungen höhere Abstandsgeschwindigkeiten bis zu 6 m/Tag ergeben. Demzufolge liegt die 50-Tage-Linie ca. 300 m weit im Anstrombereich der zu schützenden Quellen. Aufgrund der Ankopplung eines zum Teil sehr ergiebigen Kluftgrundwasserleiters ist außerdem eine Ausweitung der engeren Schutzzone in nördlicher Richtung erforderlich. Dabei ist es unerheblich, dass diese Flächen nicht im morphologischen Einzugsgebiet der zu schützenden Quellen liegen, also oberflächlich nach Westsüdwest entwässern. Denn aus der tektonischen Analyse lassen sich, wie bereits erwähnt, Nord-Süd-, Nordnordwest-Südsüdost-, Südwest-Nordost- und Westnordwest-Ostnordost-streichende Elemente sowie eine Grundwasserfließrichtung in den Klüften von Norden nach Süden und vom Nordosten nach Südwesten ableiten. Oberflächennahes, der Hangtopographie folgendes, abströmendes Grundwasser kann über diese Störungs- und Klüftungsbereiche in relativ kurzer Zeit den Quellfassungen zugeführt werden, so dass aus Gründen des vorsorgenden Trinkwasserschutzes diese Bereiche, speziell ein Teil des intensiv landwirtschaftlich (zur Gülleausbringung) genutzten Grundstücks FlNr. 877 des Antragstellers zu 1, in die engere Schutzzone einbezogen werden müssen. Das Büro für Umwelttechnik und Geoinformatik hat sich dieser Beurteilung später angeschlossen.

c) Die Einwände der Antragsteller sind auch in diesem Zusammenhang nicht stichhaltig.

aa) Weitere Untersuchungen zur genaueren Bestimmung der Grenzen der engeren Schutzzone waren nicht erforderlich. Das Wasserwirtschaftsamt hat in seiner Stellungnahme vom 21. Juni 2006 überzeugend darauf hingewiesen, dass die Mächtigkeit der unterschiedlichen Horizonte der Lockergesteinsdecken einer großen Schwankungsbreite unterliegt, so dass einzelne Bohrungen und Bodenprofile in keiner Weise zu repräsentativen Ergebnissen führen könnten. Zwar könnten diese Untersuchungen theoretisch in einem extrem dichten Raster durchgeführt werden (Schreiben des Wasserwirtschaftsamts vom 21.6.2006); der damit verbundene Aufwand wäre jedoch der Beigeladenen unzumutbar und damit unverhältnismäßig. Zu beachten ist, dass die Fließerden und Hanglehme aufgrund ihrer feinkörnigen Zusammensetzung zwar einen mittleren bis guten Grundwasserschutz ausüben. Die Lockerschuttdecken mit deutlich geringeren Grundwasserschutzfunktionen müssen aber ebenfalls berücksichtigt werden. Sie kommen nicht großflächig, sondern nur in lokal eng begrenzten Bereichen in Form von Anhäufungen größerer Gesteinsgerölle vor (Nr. 8.10, S. 28 des Gutachtens vom 14.5.2001). Derartige Lockerschuttdecken könnten durch einzelne Bohrungen oder Bodenproben nicht ausgeschlossen werden.

bb) Es trifft zwar zu, dass über die Fließgeschwindigkeit des Kluftgrundwassers im Kluftsystem keine Daten vorliegen (Schutzgebietsantrag vom 18.12.2002, Nr. 4.7, S. 13). Es besteht aber kein Grund zu der Annahme, dass die Fließgeschwindigkeit dort geringer ist als im oberflächennahen Bereich; an letzterer hat sich das Schutzgebietskonzept somit zutreffend orientiert. Wie das Wasserwirtschaftsamt im Gutachten vom 27. November 2003 (S. 7) ausgeführt hat, wurde insofern ebenfalls eine Entfernung von rund 300 m zu Grunde gelegt. cc) Der Erstreckung der engeren Schutzzone auf das Grundstück FlNr. 877 steht auch nicht entgegen, dass vor dem Inkrafttreten der strittigen Verordnung keinerlei Anhaltspunkte dafür bestanden haben, dass es von den Grundstücken der Antragsteller ausgehend zu bakteriologischen Verunreinigungen der zu schützenden Quellen gekommen ist (Nr. 8.3, S. 23 des Gutachtens vom 16.5.2001). Dies ist kein Beleg dafür, dass es immer so bleiben muss. Es ist das Ziel einer Wasserschutzgebietsverordnung, Beeinträchtigungen gar nicht erst eintreten zu lassen, sondern sie auch künftig auf die Dauer zu verhindern (vgl. zuletzt BayVGH vom 15.9.2005 - Az. 22 N 05.1126).

Kosten: § 154 Abs. 1, § 162 Abs. 3 VwGO.

Vorläufige Vollstreckbarkeit: § 167 Abs. 2 VwGO, § 708 Nr. 10, § 711 ZPO.

Nichtzulassung der Revision: § 132 Abs. 2 VwGO.

Beschluss:

Der Streitwert wird auf 30.000 Euro festgesetzt (§ 63 Abs. 2, § 52 Abs. 1 GKG).

Ende der Entscheidung

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