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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bayerischer Verwaltungsgerichtshof
Beschluss verkündet am 13.11.2003
Aktenzeichen: 22 ZB 03.2704
Rechtsgebiete: GSG, AufzV


Vorschriften:

GSG § 11 Abs. 1 Nr. 4
GSG § 12 Abs. 1
GSG § 12 Abs. 2
AufzV § 10 Abs. 1 a.F.
AufzV § 10 Abs. 2 a.F.
AufzV § 10 Abs. 3 Nr. 2 a.F.
AufzV § 15
AufzV § 16
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof

22 ZB 03.2704

In der Verwaltungsstreitsache

wegen gerätesicherheitsrechtlicher Anordnung;

hier: Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts Bayreuth vom 29. April 2003,

erlässt der Bayerische Verwaltungsgerichtshof, 22. Senat,

durch den Vorsitzenden Richter am Verwaltungsgerichtshof Dr. Konrad, den Richter am Verwaltungsgerichtshof Hösch, den Richter am Verwaltungsgerichtshof Dr. Zöllner

ohne mündliche Verhandlung am 13. November 2003

folgenden Beschluss:

Tenor:

I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II. Der Kläger trägt die Kosten des Antragsverfahrens.

III. Der Streitwert für das Antragsverfahren wird auf 4.000 Euro festgesetzt.

Gründe:

I.

Der Kläger betreibt im Rahmen seines Ingenieurbüros einen Güteraufzug, für den zuletzt am 17. Oktober 1995 eine Hauptprüfung nach der Aufzugsverordnung durchgeführt wurde. Nachdem er sich der nachfolgenden Hauptprüfung durch den TÜV Süddeutschland seit Oktober 1999 mehrfach widersetzt und mit Schreiben vom 24. August 2001 die Notwendigkeit einer gewerberechtlichen Überwachung generell bestritten hatte, verpflichtete ihn das Gewerbeaufsichtsamt Coburg mit Bescheiden vom 15. November 2001 und 11. April 2002 zur Stilllegung des Aufzugs unter der auflösenden Bedingung, dass der Behörde durch Vorlage einer Prüfbescheinigung des Sachverständigen die Durchführung einer Hauptprüfung sowie der betriebssichere Zustand der Aufzugsanlage nachgewiesen werde. Die dagegen gerichtete Klage wies das Bayerische Verwaltungsgericht Bayreuth mit Urteil vom 29. April 2003 ab. II.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg, da die vom Kläger dargelegten Zulassungsgründe nicht vorliegen.

Die Rechtssache weist keine besonderen rechtlichen Schwierigkeiten auf (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO). Solche Schwierigkeiten ergeben sich insbesondere nicht aus der im Zulassungsverfahren aufgestellten Rechtsbehauptung, dass mangels einer konkreten Gefahrenlage statt der angegriffenen Stilllegungsverfügung eine Verpflichtung zur Durchführung einer weiteren Hauptuntersuchung und zur Duldung des Zutritts durch den jeweiligen TÜV-Sachverständigen ausgereicht hätte. Dieses Vorbringen ist jedenfalls unter den vorliegenden Umständen nicht geeignet, Zweifel an der Erforderlichkeit und damit an der Verhältnismäßigkeit der Stilllegungsanordnung zu begründen.

§ 12 Abs. 2 des Gesetzes über technische Arbeitsmittel (Gerätesicherheitsgesetz - GSG - G. vom 11. Mai 2001, BGBl I S. 866) ermächtigt die zuständige Behörde ausdrücklich zum Erlass einer Stilllegungs- oder sogar einer Beseitigungsanordnung, wenn eine Anlage ohne die auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 11 Abs. 1 Nr. 4 GSG erforderliche Prüfung durch eine zugelassene Überwachungsstelle betrieben wird. Diese Voraussetzungen lagen zum maßgeblichen Zeitpunkt der angefochtenen Behördenentscheidung unstreitig vor. Nach den damals geltenden Bestimmungen des § 10 Abs. 1, Abs. 2 und Abs. 3 Nr. 2 der Verordnung über Aufzugsanlagen (Aufzugsverordnung - AufzV - i. d. F. d. Bekanntmachung v. 17. Juni 1998, BGBl I S. 1411, im Folgenden: AufzV a.F.), die im Wesentlichen inhaltsgleich sind mit den an ihre Stelle getretenen Vorschriften der seit dem 1. Januar 2003 geltenden Betriebssicherheitsverordnung (Art. 1 § 1 Abs. 2 Nr. 2 b; § 15 Abs. 1, Abs. 14; Art. 8 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 3 VO v. 27. 9. 2002, BGBl I S. 3777), musste bei Güteraufzügen der hier vorliegenden Art jeweils wiederkehrend in einem Abstand von vier Jahren eine Hauptprüfung durchgeführt werden. Dieser Betreiberpflicht war der Kläger zum Zeitpunkt des Bescheidserlasses bereits seit mehr als zwei Jahren nicht mehr nachgekommen. Damit lagen die Voraussetzungen für ein behördliches Eingreifen vor.

Der formell illegale Weiterbetrieb des Aufzugs reichte nach Wortlaut und Sinn des § 12 Abs. 2 GSG sowie nach der Gesetzessystematik bereits aus, um die vorläufige Stilllegung der Anlage zu rechtfertigen (vgl. Meyer in: Landmann/Rohmer, GewO, Bd. II, GSG § 12 RdNr. 39). Im Unterschied zur generalklauselartig formulierten Auffangvorschrift des § 12 Abs. 1 Satz 2 GSG, die das Bestehen einer konkreten Gefahr für Beschäftigte oder Dritte tatbestandlich voraussetzt, hängt die Anwendung des § 12 Abs. 2 GSG nicht von der Frage ab, ob die ungeprüft weiterbetriebene Anlage (mittlerweile) technische Mängel aufweist und dadurch materielle Rechtsgüter gefährdet. Auch ohne individuelle Gefahrenprognose und die dafür erforderlichen zeitraubenden Ermittlungen kann die zuständige Behörde allein wegen Fehlens der erforderlichen Sicherheitsprüfung die Stilllegung anordnen. Im Rahmen ihres Entschließungsermessens hat sie - im Sinne eines "intendierten Ermessens" (vgl. BVerwGE 105, 55/57) - zu berücksichtigen, dass sich die im Gesetz vorgesehene Stilllegungsbefugnis speziell auf überwachungsbedürftige Anlagen bezieht, die wegen ihres hohen Gefahrenpotentials einer regelmäßig wiederkehrenden technischen Prüfung unterliegen (§ 11 Abs. 1 Nr. 4 GSG). Bei diesen Anlagen geht bereits der Verordnungsgeber davon aus, dass im laufenden Betrieb jederzeit unbemerkt technische Mängel entstehen können, die nur von besonders sachkundigen Überwachungsstellen aufgedeckt werden können. Unterbleibt diese Prüfung für einen längeren Zeitraum, so spricht daher ein gewichtiges Sicherheitsinteresse für die sofortige Stilllegung. Das wirtschaftliche Interesse des Betreibers an einem Weiterbetrieb ist dagegen weniger schutzwürdig. Es liegt regelmäßig in seiner Verantwortung, die turnusmäßig wiederkehrende technische Prüfung auf eigene Kosten zu veranlassen (vgl. § 16 AufzV a.F.; § 15 Abs. 1 BetrSichV). Hat er diese Pflicht für längere Zeit verletzt und damit auch der Behörde die zur genaueren Einschätzung des Anlagenzustands notwendigen Informationen vorenthalten (vgl. § 15 AufzV a.F.; § 19 BetrSichV), so kann er sich gegenüber der Stilllegungsanordnung nicht mit der bloßen Behauptung zur Wehr setzen, seine Anlage halte die materiell-rechtlichen Anforderungen nach wie vor ein.

Solange die Gefahrlosigkeit des Anlagenbetriebs und damit seine materielle Legalität nicht positiv feststeht, kann der Aufsichtsbehörde auch nicht entgegengehalten werden, dass sie anstelle der Stilllegung vom Anlagenbetreiber lediglich gemäß § 12 Abs. 1 Satz 1 GSG die Nachholung der Hauptuntersuchung verlangen könne. Eine derartige Anordnung stellt im Rechtssinne kein "milderes Mittel" dar, dem im Rahmen des Auswahlermessens aus Gründen der Verhältnismäßigkeit der Vorrang gegenüber der Stilllegung einzuräumen wäre. Die beiden Maßnahmen zielen vielmehr auf die Abwehr unterschiedlicher Gefahren. Mit der vorsorglich erlassenen Stilllegungsanordnung soll potentiellen Betriebsgefahren begegnet werden, die nach der letzten Überprüfung unbemerkt entstanden sein könnten. Dieser materielle Schutzzweck kann mit der primär auf Wiederherstellung der formellen Rechtmäßigkeit abzielenden Anordnung, die Prüfungspflicht aus § 10 AufzV zu erfüllen, nicht ebenso rasch und wirksam erreicht werden. Fehlt es somit bereits an einem in gleicher Weise geeigneten Eingriffsmittel, so bedarf es auch keiner Klärung der im Zulassungsverfahren als grundsätzlich bedeutsam (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) bezeichneten Frage, ob die aufgezeigte behördliche Handlungsalternative für den Betroffenen als weniger belastend anzusehen wäre.

Kosten: § 154 Abs. 2 VwGO.

Streitwert: § 13 Abs. 1, § 14 Abs. 3 VwGO.

Ende der Entscheidung

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