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Gericht: Bayerischer Verwaltungsgerichtshof
Beschluss verkündet am 08.04.2003
Aktenzeichen: 22 ZB 03.680
Rechtsgebiete: WHG, BayWG, VwGO


Vorschriften:

WHG § 15 Abs. 1 Nr. 1
BayWG Art. 96 Abs. 1 Satz 1
BayWG Art. 96 Abs. 1 Satz 2
VwGO § 124 Abs. 2 Nr. 1
VwGO § 124 Abs. 2 Nr. 2
VwGO § 124 Abs. 2 Nr. 3
VwGO § 124 Abs. 2 Nr. 4
VwGO § 124 a Abs. 4 Satz 4
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
22 ZB 03.680 RN 13 K 02.739

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof

In der Verwaltungsstreitsache

wegen

Rücknahme einer wasserrechtlichen Feststellung;

hier: Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts Regensburg vom 25. November 2002,

erlässt der Bayerische Verwaltungsgerichtshof, 22. Senat,

ohne mündliche Verhandlung am 8. April 2003

folgenden

Beschluss:

Tenor:

I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II. Der Kläger trägt die Kosten des Antragsverfahrens.

III. Der Streitwert für das Antragsverfahren wird auf 4.000 Euro festgesetzt.

Gründe:

Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Aus den insoweit maßgeblichen Darlegungen des Klägers (§ 124 a Abs. 4 Satz 4 VwGO) ergibt sich keiner der geltend gemachten Zulassungsgründe (§ 124 Abs. 2 Nrn. 1, 2 und 4 VwGO). Auch eine Umdeutung kommt insofern nicht in Betracht.

1. Zum einen liegt die behauptete Abweichung von einer Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs (§ 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO) nicht vor. Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Urteil vom 24. Oktober 1961 (VGH n.F. 14, 81/82) keinen die Entscheidung tragenden Rechtssatz des Inhalts aufgestellt, dass Art. 63 WG 1907 nicht anwendbar sei, wenn bei Inkrafttreten dieses Wassergesetzes am 1. Januar 1908 bereits bestehende, auf Privatrechtstiteln beruhende Nutzungs- und sonstige Rechte an Gewässern vorlägen, wie sie in Art. 207 WG 1907 genannt sind. Der Verwaltungsgerichtshof musste sich in dem genannten Urteil ausschließlich mit Erlaubnis- und Genehmigungsbescheiden befassen, die der seinerzeitigen Klägerin vor dem 1. Januar 1908 erteilt worden waren, nicht aber mit auf Privatrechtstiteln beruhenden Nutzungs- und sonstigen Rechten an Gewässern. Etwa "angedeutete" Rechtsauffassungen zu letzteren sind für dieses Urteil nicht tragend. Es entspricht einhelliger Auffassung, dass § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO lediglich Abweichungen von die Entscheidung des übergeordneten Gerichts tragenden Rechtssätzen erfasst (vgl. Eyermann/ Happ, VwGO, 11. Aufl. 2000, RdNr. 82 zu § 124; Kopp/Schenke, VwGO, 13. Aufl. 2003, RdNr. 14 zu § 132; Meyer/Ladewig in Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, RdNr. 45 zu § 124).

2. Aus den Darlegungen des Klägers ergeben sich auch keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit einer Gerichtsentscheidung sind immer schon dann begründet, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt werden (BVerfG vom 23.6.2000, NVwZ 2000, 1163/1164). Daran fehlt es im vorliegenden Fall. Die Darlegungen des Klägers gehen auf die Ausführungen des Verwaltungsgerichts nicht näher ein. Der Hinweis des Klägers, dass aufgrund des Bescheids vom 10. Februar 1965 am 1. März 1965 rechtmäßige Benutzungsanlagen vorhanden gewesen seien, vermag ein früheres Erlöschen eines alten Rechts i.S. von § 15 Abs. 1 Nr. 1 WHG nicht in Frage zu stellen. § 15 Abs. 1 Nr. 1 WHG i.V.m. Art. 96 Abs. 1 Satz 1 BayWG stellt diesbezüglich klar, dass eine Erlaubnis oder Bewilligung nicht erforderlich ist, wenn erstens ein Fall des § 15 Abs. 1 Nrn. 1 bis 3 WHG vorliegt und zweitens bis spätestens 1. März 1965 rechtmäßige Anlagen für die Wasserbenutzung vorhanden sind. Die zweite Voraussetzung kann vorliegen, ohne dass auch die erste Voraussetzung gegeben zu sein braucht. Die weitere Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts, dass eine rechtswidrige Feststellung, dass ein erloschenes altes Recht fortbestehe, nach Art. 48 VwVfG zurückgenommen werden könne, wird nicht durch Ausführungen des Klägers in Frage gestellt, dass bestehende alte Rechte nicht nachträglich zurückgenommen werden könnten oder dass die Rücknahme der 1965 erteilten Bewilligung rechtswidrig sei.

3. Aus den Darlegungen des Klägers ergeben sich auch keine besonderen rechtlichen Schwierigkeiten der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO). Ob eine Sache in rechtlicher Hinsicht schwierig ist, wird sich häufig schon aus dem Begründungsaufwand des erstinstanzlichen Urteils ergeben. Der Antragsteller genügt seiner Darlegungslast dann regelmäßig mit erläuternden Hinweisen auf die einschlägigen Passagen des Urteils. Nur soweit er die Schwierigkeit des Falls darin erblickt, dass das Gericht notwendige Rechtsfragen nicht oder unzutreffend beantwortet hat, kann gefordert werden, dass er diese Gesichtspunkte in nachvollziehbarer Weise darstellt und ihren Schwierigkeitsgrad plausibel macht (BVerfG, a.a.O.). Diesen Anforderungen genügt das Vorbringen des Klägers nicht. Es enthält keine Hinweise auf die einschlägigen Begründungen des angefochtenen Urteils und deren Problematik. Die rechtlichen Aspekte, die nach Ansicht des Klägers zusätzlich berücksichtigt werden müssen, lassen keinen besonderen Schwierigkeitsgrad erkennen. Dasselbe gilt von einer bloßen Erwähnung einer "angedeuteten" Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichtshofs in einem früheren Urteil.

4. Der Verwaltungsgerichtshof hat auch in Betracht gezogen, ob die erfolglose Abweichungsrüge in eine statthafte Grundsatzrüge i.S. von § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO umgedeutet werden kann. Dies setzt voraus, dass sich aus dem klägerischen Vorbringen in genügender Weise die Klärungsbedürftigkeit einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung ergibt (vgl. Kopp/Schenke, a.a.O., m.w.N.). Daran fehlt es hier. Eine wenigstens ansatzweise argumentative Auseinandersetzung mit der insofern in Betracht kommenden Rechtsfrage fehlt. Auch auf die strengeren Voraussetzungen für die Annahme der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache bei außer Kraft getretenem Recht (hier: Art. 63 und Art. 207 WG 1907) wird nicht eingegangen.

5. Der Verwaltungsgerichtshof weist im Übrigen darauf hin, dass nach seiner Rechtsprechung § 15 Abs. 1 Nr. 1 WHG nach dem Gesamtzusammenhang der Vorschrift, ihrer Entstehungsgeschichte und dem Sinn und Zweck des Wasserhaushaltsgesetzes nur für eine Gewässerbenutzung Anwendung finden kann, die aufgrund von Rechten ausgeübt wird, bei deren Erteilung oder Aufrechterhaltung eine öffentlich-rechtliche Überprüfung der Benutzung in wasserrechtlicher Hinsicht stattgefunden hat (vgl. Urteil vom 1.3.2002, BayVBl 2002, 703). Diesbezügliche Anhaltspunkte fehlen im vorliegenden Fall.

Kosten: § 154 Abs. 2 VwGO.

Streitwert: § 13 Abs. 1 Satz 2, § 14 Abs. 3 GKG.



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