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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bayerischer Verwaltungsgerichtshof
Beschluss verkündet am 19.06.2006
Aktenzeichen: 22 ZB 06.236
Rechtsgebiete: BBodSchG, BBodSchV


Vorschriften:

BBodSchG § 4 Abs. 3 Satz 1
BBodSchG § 8 Abs. 1 Nr. 2
BBodSchG § 9 Abs. 2 Satz 1
BBodSchG § 10 Abs. 1 Satz 1
BBodSchV § 2 Nr. 4 Satz 1
BBodSchV § 3 Abs. 4 Satz 1
BBodSchV § 3 Abs. 4 Satz 2
BBodSchV § 3 Abs. 5 Satz 2
BBodSchV § 4 Abs. 4
BBodSchV § 4 Abs. 7 Satz 1
BBodSchV § 4 Abs. 7 Satz 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof

22 ZB 06.236

In der Verwaltungsstreitsache

wegen bodenschutzrechtlicher Anordnung;

hier: Antrag der Klägerinnen auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts W****** vom 8. November 2005,

erlässt der Bayerische Verwaltungsgerichtshof, 22. Senat,

durch den Vorsitzenden Richter am Verwaltungsgerichtshof Dr. Konrad, den Richter am Verwaltungsgerichtshof Dr. Schenk, die Richterin am Verwaltungsgerichtshof Koch

ohne mündliche Verhandlung

am 19. Juni 2006

folgenden Beschluss:

Tenor:

I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II. Die Klägerinnen tragen je zur Hälfte die Kosten des Antragsverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.

III. Der Streitwert für das Antragsverfahren wird auf 50.000 Euro festgesetzt.

Gründe:

I.

Die Beigeladene betrieb auf ihrem Grundstück FlNr. 1060 der Gemarkung L*** eine Galvanikanlage innerhalb der sog. Halle II (sog. Innengalvanik) und östlich außerhalb derselben (sog. Außengalvanik). Diese Galvanikanlagen wurden im Jahre 2002 stillgelegt und ausgelagert. Auf dem Grundstück FlNr. 1060 waren während der Betriebszeit Boden- und Grundwasserverunreinigungen durch Chrom VI entstanden. Die Beigeladene führte Untersuchungs- und Sanierungsmaßnahmen in Abstimmung mit dem Landratsamt M** -******** und dem Wasserwirtschaftsamt

A******** - Servicestelle W****** durch; derzeit wird in Abstimmung mit diesen Behörden noch ein Grundwassermonitoring durchgeführt sowie die hydraulische Grundwassersanierung fortgesetzt.

Die Klägerinnen sind Pächter bzw. Eigentümer der nördlich benachbarten Betriebsgrundstücke FlNrn. 1315/2, 1060/1 und 1047/1 der Gemarkung L***. Sie befürchteten, dass die schädlichen Bodenveränderungen durch Chrom VI auf dem Betriebsgrundstück der Beigeladenen sich auch auf ihr Betriebsgelände erstrecken bzw. ausdehnen könnten. Aufgrund dessen wurden auf dem klägerischen Betriebsgelände entlang der Grenze zum Grundstück der Beigeladenen insgesamt 24 Bohrungen durchgeführt, verteilt auf eine Fläche von 25 x 4 m.

Die Klägerinnen hielten das bisherige Vorgehen des Landratsamts für unzureichend. Sie waren der Auffassung, das Landratsamt müsse gegenüber der Beigeladenen Verwaltungsakte erlassen. Außerdem seien die bisherigen Untersuchungs- und Sanierungsmaßnahmen nicht ausreichend.

Die Klägerinnen erhoben schließlich Untätigkeitsklage zum Bayer. Verwaltungsgericht W******. Sie beantragten zuletzt,

1. den Beklagten zu verpflichten, gegenüber der Beigeladenen anzuordnen, das genaue Ausmaß der derzeitigen Ausdehnung der Boden- und Grundwasserbelastung mit Chrom III und Chrom VI im Umkreis um den ehemaligen Galvanikbetrieb der Beigeladenen zu ermitteln (§ 9 Abs. 2 BBodSchG),

2. den Beklagten zu verpflichten, hinsichtlich der bereits festgestellten oder nach Nr. 1 noch festzustellenden Bodenverunreinigungen die Durchführung der Sanierung (§ 4 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 10 Abs. 1 Satz 1 BBodSchG) gegenüber der Beigeladenen anzuordnen.

Das Verwaltungsgericht wies die Klage ab (Urteil vom 8.11.2005).

Die Klägerinnen haben die Zulassung der Berufung beantragt. Sie weisen insbesondere auf neue Untersuchungsergebnisse u.a. des Wasserwirtschaftsamts A******** vom Dezember 2005 im Grenzbereich des klägerischen Betriebsgeländes und des Betriebsgrundstücks der Beigeladenen hin.

Der Beklagte und die Beigeladene beantragen die Ablehnung des Antrags.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichts- und Behördenakten Bezug genommen.

II.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Aus den insoweit maßgeblichen Darlegungen der Klägerinnen (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO) ergibt sich nicht, dass die geltend gemachten Zulassungsgründe vorliegen. Dabei hat der Verwaltungsgerichtshof auch die von den Klägerinnen im Zulassungsantrag vorgetragenen Tatsachen berücksichtigt, die erst nach Erlass der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung, aber vor dem Ablauf der Begründungsfrist für den Zulassungsantrag eingetreten sind, wie dies rechtlich geboten ist (vgl. BVerwG vom 11.11.2002, BayVBl 2003, 217).

1. Die Darlegungen der Klägerinnen lassen keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils hervortreten (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Aus ihnen ergibt sich nicht, dass die Klägerinnen im gegenwärtigen Zeitpunkt Anspruch auf Erlass der begehrten Anordnungen hätten.

a) Zum Erlass einer Untersuchungsanordnung zur Gefährdungsabschätzung nach § 9 Abs. 2 Satz 1 BBodSchG (Klageantrag 1):

aa) Es trifft zu, dass die Tatbestandsvoraussetzungen dieser Vorschrift gegeben waren und sind. § 9 Abs. 2 Satz 1 BBodSchG setzt voraus, dass aufgrund konkreter Anhaltspunkte der hinreichende Verdacht einer schädlichen Bodenveränderung oder einer Altlast besteht. Schädliche Bodenveränderungen sind Beeinträchtigungen der Bodenfunktionen, die geeignet sind, Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für den Einzelnen oder die Allgemeinheit herbeizuführen (§ 2 Abs. 3 BBodSchG). Altlasten sind u.a. Grundstücke stillgelegter Anlagen, durch die schädliche Bodenveränderungen oder sonstige Gefahren für den Einzelnen oder die Allgemeinheit hervorgerufen werden (§ 2 Abs. 5 Nr. 2 BBodSchG). Nach § 3 Abs. 4 Satz 1 BBodSchV liegen konkrete Anhaltspunkte i.S. des § 9 Abs. 2 Satz 1 BBodSchG in der Regel dann vor, wenn Untersuchungen eine Überschreitung von Prüfwerten ergeben. Beim Wirkungspfad Boden-Grundwasser beträgt der Prüfwert für Chrom VI (Chromat) 8 Mikrogramm Chrom VI pro Liter (Nr. 3.1 des Anhangs 2 der BBodSchV). Im vorliegenden Fall ist nicht zweifelhaft, dass der Prüfwert von 8 Mikrogramm Chrom VI pro Liter im Grenzbereich des klägerischen Betriebsgeländes und des Betriebsgrundstücks der Beigeladenen überschritten war und ist.

bb) Das Verwaltungsgericht hat gleichwohl angenommen, dass der Erlass einer Untersuchungsanordnung zur Gefährdungsabschätzung nach § 9 Abs. 2 Satz 1 BbodSchG derzeit nicht in Betracht kommt. Die Ausführungen der Klägerinnen sind nicht geeignet, diese Annahme ernstlich in Zweifel zu ziehen.

Rechtsfolge nach § 9 Abs. 2 Satz 1 BBodSchG ist, dass die notwendigen Untersuchungen zur Gefährdungsabschätzung verlangt werden können. Gemeint sind Detailuntersuchungen nach § 2 Nr. 4 BBodSchV, also vertiefte weitere Untersuchungen zur abschließenden Gefährdungsabschätzung, die insbesondere die Feststellung von Menge und räumlicher Verteilung von Schadstoffen, ihrer mobilen oder mobilisierten Anteile, ihrer Ausbreitungsmöglichkeiten in Boden, Gewässern und Luft sowie der Möglichkeit ihrer Aufnahme durch Menschen, Tiere und Pflanzen dient (vgl. auch Nr. 4.1.2.2 der Verwaltungsvorschrift zum Vollzug des Bodenschutz- und Altlastenrechts in Bayern vom 11.7.2000 [AllMBl 2000, 473/479]). Die Detailuntersuchung umfasst nach Nr. 2.2.1 des Merkblatts 3.8/1 des Landesamts für Wasserwirtschaft (ab hier: LfW) vom 31. Oktober 2001 u.a. das Lokalisieren der Belastungszentren sowie das horizontale und vertikale Abgrenzen der kontaminierten Bereiche in der gesättigten und in der ungesättigten Zone (Rasterbeprobung). Sie dient ferner der Erfassung des Schadstoffinventars nach Art, Menge und räumlicher Verteilung. Die Ergebnisse der Detailuntersuchung sollen die Bewertung ermöglichen, ob Sanierungsmaßnahmen zur Gefahrenabwehr erforderlich sind (§ 4 Abs. 4 BBodSchV) und ob in diesem Fall Sanierungsuntersuchungen nach § 13 Abs. 1 BBodSchG nötig sind. Nach § 3 Abs. 4 Satz 2 BBodSchV soll eine Detailuntersuchung durchgeführt werden, wenn ein hinreichender Verdacht i.S. des § 9 Abs. 2 Satz 1 BBodSchG besteht. Von einer Detailuntersuchung kann abgesehen werden, wenn die von schädlichen Bodenveränderungen oder Altlasten ausgehenden Gefahren, erheblichen Nachteile oder erheblichen Belästigungen nach Feststellung der zuständigen Behörde mit einfachen Mitteln abgewehrt oder sonst beseitigt werden können (§ 3 Abs. 5 Satz 2 BBodSchV). Wenn erhöhte Schadstoffkonzentrationen im Sickerwasser oder andere Schadstoffausträge auf Dauer nur geringe Schadstofffrachten oder nur lokal begrenzte erhöhte Schadstoffkonzentrationen in Gewässern erwarten lassen, ist dieser Sachverhalt bei der Prüfung der Verhältnismäßigkeit von Untersuchungsanordnungen zu berücksichtigen (§ 4 Abs. 7 Satz 1 BBodSchV).

Das Verwaltungsgericht hat im angefochtenen Urteil derzeit die Notwendigkeit weiterer Untersuchungen zur abschließenden Gefährdungsabschätzung verneint. Das Vorbringen der Klägerinnen stellt diese rechtliche Bewertung nicht ernstlich in Frage.

Die Klägerinnen machen insbesondere geltend, dass die konkrete räumliche Ausdehnung der strittigen schädlichen Bodenveränderungen auf dem klägerischen Betriebsgrundstück unbekannt sei. Außer bei den sogenannten Bohrungen 13 bis 16 sei die für eine Beurteilung erforderliche Bohrtiefe bei den bisherigen Bohrungen auf dem klägerischen Grundstück nicht erreicht worden (S. 11 der Antragsbegründung). Es liege auf der Hand, dass sich insbesondere die im Bereich der nunmehr beseitigten Grenzmauer vorgefundenen zu hohen Bodenbelastungen mit Chrom VI auf dem übrigen Betriebsgelände der Klägerinnen in einem bislang nicht abschließend ermittelten bzw. räumlich eingegrenzten Umfang fortsetzen würden. Es handle sich nicht um punktuelle Restverunreinigungen. Das Landratsamt sei verpflichtet, nunmehr die gebotene genaue Erkundung des Umfangs der Bodenbelastung mit Chrom VI auf dem klägerischen Betriebsgelände anzuordnen (S. 8 der Antragsbegründung). Ein Grundwassermonitoring sei keine hinreichend qualifizierte Ersatzmaßnahme zur Erkundung einer Bodenverunreinigung und entspreche auch nicht den Anforderungen in Nr. 2.2.1 des Merkblatts 3.8/1 des LfW vom 31. Oktober 2001 (S. 11 der Antragsbegründung). Hierdurch wird die rechtliche Beurteilung des Verwaltungsgerichts nicht ernstlich in Frage gestellt.

Wie die angeführten Rechtsnormen deutlich erkennen lassen, müssen Untersuchungsanordnungen sich auf das Notwendige beschränken, d.h. dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit genügen. Dies gilt auch für die von den Klägerinnen verlangte Rasterbeprobung nach Nr. 2.2.1 des Merkblatts 3.8/1 des LfW vom 31. Oktober 2001. Danach ist vor allem das Lokalisieren der Belastungszentren von Bedeutung, aber auch das horizontale und vertikale Abgrenzen der kontaminierten Bereiche. Letzteres muss sich aber ebenfalls auf das Notwendige beschränken und darf nicht von vornherein auf das gesamte Nachbargrundstück erstreckt werden; der Umfang einer Rasterbeprobung muss von den Belastungszentren her bestimmt werden. Das Verwaltungsgericht hat dazu im angefochtenen Urteil festgestellt, dass die durchgeführten Untersuchungen im Hinblick auf das Betriebsgelände der Klägerinnen ausreichend seien. Es seien auf dem Betriebsgelände der Klägerinnen nur auf der Höhe der Außengalvanik Prüfwertüberschreitungen festgestellt worden. Im Bereich der Innengalvanik habe die Bohrtiefe zwar nur beim Bohrpunkt OWI 13 6 m betragen (nach der in Bezug genommenen Sitzungsniederschrift bei den Bohrpunkten 13 bis 16); die Chromkonzentrationen hätten aber mit der Tiefe abgenommen (S. 27 f. des angefochtenen Urteils). Das Verwaltungsgericht hat sich dabei auf die amtlichen Auskünfte des Wasserwirtschaftsamts als der zuständigen Fachbehörde (Art. 75 Abs. 2 Satz 1 BayWG) gestützt. Insoweit ist zu berücksichtigen, dass derartigen Auskünften des zuständigen Wasserwirtschaftsamts auch im Verwaltungsgerichtsprozess ein hoher Erkenntniswert zukommt. Die Äußerungen der sachkundigen Vertreter dieser Behörde beruhen typischerweise nicht nur auf allgemeinen wasserwirtschaftlichen Erkenntnissen, sondern zugleich auf einer jahrelangen Beobachtung und Erfassung der örtlichen Gewässerverhältnisse (BayVGH vom 2.2.2004, BayVBl 2005, 411/412).

Was die im Zusammenhang mit dem Abbruch der Grenzmauer zwischen dem klägerischen Betriebsgelände und dem Grundstück der Beigeladenen im Dezember 2005 ermittelten Untersuchungsergebnisse angeht, so fällt auf, dass die auf dem klägerischen Betriebsgelände ermittelten Werte deutlich niedriger sind als die Werte, die sich bei den Proben auf dem Grundstück der Beigeladenen ergeben haben (20 bis 70 Mikrogramm Chrom VI pro Liter Eluat gegenüber 140 bis 300 Mikrogramm Chrom VI pro Liter Eluat). Nach Mitteilung des Wasserwirtschaftsamts vom 27. März 2006 ergab eine Nachbeprobung auf der Seite des klägerischen Betriebsgeländes vom 19. Dezember 2006 Werte zwischen 34 und 76 Mikrogramm Chrom VI pro Liter Eluat. Die Beigeladene hat dazu Untersuchungsergebnisse vorgelegt, die Proben entstammen, die in geringem Abstand dazu auf dem klägerischen Betriebsgelände genommen worden sind (Punkt OWI 4 in der Anlage BBG 1 zur Stellungnahme der Beigeladenen); diese haben keinerlei relevante Belastung mit Chrom VI mehr ergeben. Das Wasserwirtschaftsamt hat dazu in seiner Stellungnahme vom 27. März 2006 ausgeführt, dass in der Zusammenschau aller vorliegenden Untersuchungsergebnisse kein Bedarf für zusätzliche Untersuchungen bestehe. Das Wasserwirtschaftsamt hält aus fachlicher Sicht bis zum Abschluss der Grundwassersanierung das ohnehin vorgesehene Grundwassermonitoring für erforderlich und ausreichend, mit dem die Auswirkungen für den Wirkungspfad Boden-Grundwasser repräsentativ erfasst werden könnten. Weitere Bodenbeprobungen und Eluatuntersuchungen mit Sickerwasser- und Transportprognosen könnten die Grundwasseruntersuchungen nicht ersetzen und seien deshalb im Bereich der Außengalvanik nicht zielführend. Das Wasserwirtschaftsamt geht davon aus, dass die noch vorhandenen Altlasten im Grenzbereich des Betriebsgeländes der Klägerinnen und des Grundstücks der Beigeladenen durch die von der Beigeladenen auf ihrem Grundstück in Absprache mit dem Landratsamt fortgesetzte Grundwassersanierung beseitigt werden könnten.

Die Klägerinnen haben diese Ausführungen nicht substantiiert in Zweifel zu ziehen vermocht.

cc) Soweit das Verwaltungsgericht die Auffassung vertreten hat, das Landratsamt könne die Anordnung von durch die Beigeladene durchzuführenden Bodenbeprobungen auf dem klägerischen Betriebsgelände auch aus Ermessensgründen ablehnen, weil die Klägerinnen derartige Anordnungen nach den bisherigen Erfahrungen bekämpfen würden, wenn sie nicht exakt ihren Vorstellungen entsprechen würden, wird dies durch das klägerische Vorbringen nicht entkräftet. Die Klägerinnen haben darauf hingewiesen, dass sie Bodenbeprobungen auf ihrem Grundstück nicht zugestimmt hätten, sondern es auf den Erlass der Duldungsanordnung vom 26. Januar 2005 hätten ankommen lassen, "um die widersprüchliche Haltung der Behörden aufzubrechen" (S. 13 der Antragsbegründung). Sie haben weiter darauf hingewiesen, dass sie gegen die Duldungsanordnung Widerspruch eingelegt hätten, "weil ihnen die angeordneten Bodenuntersuchungen nicht weit genug gingen". Diese Einstellung mag berechtigtem Ärger über in der Vergangenheit liegende Versäumnisse des Beklagten und über unzureichende Information durch den Beklagten entspringen, lässt aber eine sachdienliche Kooperation der Klägerinnen in der Zukunft nicht unbedingt erwarten.

b) Zum Erlass einer Sanierungsanordnung nach § 10 Abs. 1 Satz 1 i.V. mit § 4 Abs. 3 Satz 1 BBodSchG (Klageantrag 2):

aa) Auch hier trifft zu, dass die Tatbestandsvoraussetzungen dieser Normen gegeben waren und sind. § 10 Abs. 1 Satz 1 BBodSchG setzt voraus, dass eine bodenschutzrechtliche Pflicht nicht erfüllt worden ist. Hier kommt die Pflicht aus § 4 Abs. 3 Satz 1 BBodSchG in Betracht, Altlasten sowie durch schädliche Bodenveränderungen verursachte Verunreinigungen von Gewässern so zu sanieren, dass dauerhaft keine Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für den Einzelnen oder die Allgemeinheit entstehen. Die Bundesregierung ist nach § 8 Abs. 1 Nr. 2 BBodSchG ermächtigt, mit Zustimmung des Bundesrats Werte für Einwirkungen oder Belastungen festzulegen, bei deren Überschreiten unter Berücksichtigung der jeweiligen Bodennutzung in der Regel von einer schädlichen Bodenveränderung oder Altlast auszugehen ist und Maßnahmen erforderlich sind (Maßnahmenwerte). Dies ist im vorliegenden Fall einer Bodenbelastung und nachfolgenden Grundwasserbelastung mit Chrom VI nicht geschehen. In der Bundesbodenschutzverordnung ist kein Maßnahmenwert für Chrom VI i.S. von § 8 Abs. 1 Nr. 2 BBodSchG festgelegt worden. Das Merkblatt Nr. 3.8/1 des LfW vom 31. Oktober 2001 bietet insofern eine verlässliche Orientierungshilfe. Das LfW hält demgemäß einen Maßnahmenwert von 30 Mikrogramm Chrom VI pro Liter Grundwasser für angemessen (Stufe-2-Wert gemäß Anhang 3, Tabelle 4). Im Grenzbereich des klägerischen Betriebsgeländes und des Grundstücks der Beigeladenen liegt bei Anwendung dieses Maßstabs nach wie vor eine Altlast vor, die grundsätzlich geeignet ist, eine Sanierungspflicht nach § 4 Abs. 3 Satz 1 BBodSchG auszulösen. Die bereits genannten Untersuchungsergebnisse vom Dezember 2005 weisen in den Bereichen Sole 4 bis 6 und Wand 1 bis 3 Werte zwischen 20 und 70 Mikrogramm Chrom VI pro Liter Eluat auf. Die Nachbeprobung in diesem Bereich vom 19. Dezember 2005 ergab nach Mitteilung des Wasserwirtschaftsamts vom 27. März 2006 Werte von 36, 34, 74, 76, 48 und 34 Mikrogramm Chrom VI pro Liter Eluat.

bb) Der Erlass einer Sanierungsanordnung nach § 10 Abs. 1 Satz 1 BBodSchG kann von den Klägerinnen nach Ansicht des Verwaltungsgerichts (S. 29 des angefochtenen Urteils) gleichwohl derzeit nicht verlangt werden, weil die Beigeladene Sanierungsmaßnahmen im rechtlich gebotenen Umfang ohnehin bereits durchgeführt hat und weiterhin freiwillig durchführt. Die Beigeladene hält sich dabei an die Absprachen mit dem Landratsamt und dem Wasserwirtschaftsamt. Es handelt sich hierbei insbesondere um die Fortsetzung der laufenden hydraulischen Sanierung an dem Brunnen B 0 auf dem Grundstück der Beigeladenen. Aus dem klägerischen Vorbringen ergibt sich nicht, dass gleichwohl derzeit eine Sanierungsanordnung ergehen müsste.

Den Klägerinnen ist insbesondere nicht darin zu folgen, dass eine behördliche Anordnung der Sanierung in jedem Fall nötig sei, "damit die Erforderlichkeit der Sanierung Verbindlichkeit erlangt" (S. 19 der Antragsbegründung). § 10 Abs. 1 Satz 1 BBodSchG bietet keinen Anhaltspunkt dafür, dass die zuständige Behörde kostenpflichtige Verwaltungsakte auch gegen denjenigen erlassen darf, geschweige denn muss, der die von der Behörde verlangten Maßnahmen freiwillig durchführt. Die Auffassung der Klägerinnen widerspricht dem öffentlichen Interesse an der Effektivität des Bodenschutzes, der nicht allein durch imperatives Handeln der Behörde zu verwirklichen ist, sondern durch eine Zusammenarbeit zwischen dem Betroffenen und der Behörde vielfach, vor allem in zeitlicher Sicht, optimiert werden kann. Im Umweltrecht kann Verwaltungshandeln in Kooperation mit dem Betroffenen zu einer beschleunigten Abwehr von Umweltgefahren beitragen und damit dem Gesetzeszweck in besonderem Maße dienen (BVerwG vom 17.2.2005, NVwZ 2005, 691/693).

Den Klägerinnen ist auch nicht zuzustimmen, wenn sie die Auffassung vertreten, die Beigeladene müsse Sanierungsmaßnahmen zwingend auf dem klägerischen Betriebsgelände selbst vornehmen (S. 19 der Antragsbegründung). Dessen bedarf es nicht. Im vorliegenden Fall erfasst die Sanierung des Betriebsgrundstücks der Beigeladenen mittelbar auch das Betriebsgelände der Klägerinnen und das Grundwasser in dessen Bereich. Das Wasserwirtschaftsamt hat dazu ausgeführt, dass die laufende Grundwassersanierung auf dem Grundstück der Beigeladenen sicherstellt, dass auch das Grundwasser unter dem klägerischen Betriebsgelände nicht beeinträchtigt wird. Eine derartige Vorgehensweise kann sich auch dann anbieten, wenn - wie hier - an der Bereitschaft eines benachbarten Grundstückseigentümers zu sachdienlicher Kooperation Zweifel bestehen.

Entgegen der Auffassung der Klägerinnen lässt sich aus § 10 Abs. 1 Satz 1 BBodSchG auch keine Verpflichtung der zuständigen Behörde ableiten, bereits im jetzigen Zeitpunkt die Sanierung künftig noch festzustellender schädlicher Bodenveränderungen anzuordnen, für die derzeit keinerlei Anhaltspunkte bestehen.

cc) Soweit die Klägerinnen die Auffassung des Verwaltungsgerichts zum Umfang der rechtlich gebotenen Sanierung angreifen, treten ernstliche Zweifel ebenfalls nicht hervor. Das Verwaltungsgericht hat im angefochtenen Urteil offenbar den sog. Maßnahmewert für Chrom VI mit dem im vorliegenden Fall maßgeblichen Sanierungszielwert gleichgesetzt (S. 29 des angefochtenen Urteils). Aus den diesbezüglich erhobenen Einwendungen der Klägerinnen lassen sich keine ernstlichen Zweifel ableiten.

Der Sanierungszielwert ist anhand von § 4 Abs. 3 Satz 1 BBodSchG zu bestimmen. Maßgeblich ist, dass dauerhaft keine Gefahren, erheblichen Nachteile oder erheblichen Belästigungen für den Einzelnen oder die Allgemeinheit entstehen. Ein bestimmter Sanierungszielwert für Chrom VI ist nicht normiert worden. Es bedarf insofern der Konkretisierung der unbestimmten Rechtsbegriffe des § 4 Abs. 3 Satz 1 BBodSchG im Einzelfall (vgl. auch Landmann/Rohmer, Umweltrecht, § 8 BBodSchG, RdNrn. 22 ff.). Dabei ist der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu beachten. § 4 Abs. 7 Satz 2 BBodSchV führt dazu aus: "Wenn erhöhte Schadstoffkonzentrationen im Sickerwasser oder andere Schadstoffausträge auf Dauer nur geringe Schadstofffrachten und nur lokal begrenzte erhöhte Schadstoffkonzentrationen in Gewässern erwarten lassen, ist dieser Sachverhalt bei der Prüfung der Verhältnismäßigkeit von... Sanierungsmaßnahmen zu berücksichtigen." Auch insofern bietet das Merkblatt Nr. 3.8/1 des LfW vom 31. Oktober 2001 eine verlässliche Orientierungshilfe. Nr. 4.3 des Merkblatts führt dazu aus: "Als Zielwert für Maßnahmen zur Sanierung (z.B. hydraulische Maßnahmen, Reaktive Wand) erheblich verunreinigten Grundwassers ist die Unterschreitung der Geringfügigkeitsschwelle, also des Stufe-1-Werts nach Anhang 3, Tabelle 4 im unmittelbar betroffenen Grundwasser anzustreben. Bei geringen Frachten, lokal begrenzter Ausbreitung und unverhältnismäßig hohem Aufwand kann das Sanierungsziel auch bei einer höheren Konzentration erreicht sein, z.B. bei sicherer und dauerhafter Unterschreitung des Stufe-2-Werts nach Anhang 3, Tabelle 4. Es müssen im erheblich verunreinigten Grundwasserbereich zumindest wieder Verhältnisse geschaffen werden, die im Anschluss an die Sanierungsmaßnahme einen zügigen, weiteren natürlichen Stoffabbau in überschaubarer Zeit erwarten lassen. Langfristiges Ziel von Dekontaminationsmaßnahmen ist das Wiederherstellen des natürlichen Zustands, also des Hintergrundwerts, der mit Hilfe natürlicher Selbstreinigungsprozesse erreicht werden soll".

Die Klägerinnen meinen, dass im vorliegenden Fall nach diesen Maßstäben ein Sanierungsziel von 30 Mikrogramm Chrom VI pro Liter Eluat nicht ausreichend sei. Anzustreben sei vielmehr ein Sanierungszielwert von 8 Mikrogramm Chrom VI pro Liter Eluat, welcher nur dann maßvoll überschritten werden dürfe, wenn jedenfalls sichergestellt sei, dass das längerfristige Absinken der Belastung auf das Niveau einer Hintergrundbelastung erfolgen werde.

Dem ist nicht zu folgen. Die rechtlichen Grenzen von Sanierungsanordnungen nach § 10 Abs. 1 Satz 1 BBodSchG werden durch die Formulierungen der Klägerinnen nicht zutreffend erfasst. Es kann danach nicht darum gehen, die Belastung auf das Niveau einer Hintergrundbelastung abzusenken, sondern nur darum, dass auf dem betroffenen Grundstück sicher und dauerhaft keine schädlichen Bodenveränderungen mehr vorliegen. Dies bedeutet mit anderen Worten, dass der maßgebliche Maßnahmenwert sicher und dauerhaft unterschritten wird. Im vorliegenden Fall handelt es sich, wie ausgeführt, um einen Wert von 30 Mikrogramm Chrom VI pro Liter Eluat bzw. Grundwasser.

Das Wasserwirtschaftsamt hat zudem im konkreten Fall aufgrund der konkreten Standortbedingungen ausgeführt, dass der Sanierungszielwert 30 Mikrogramm Chrom VI pro Liter Eluat bzw. Grundwasser betragen solle. Es hat hervorgehoben, dass lediglich das Grundwasser des Quartär verunreinigt sei, während das Grundwasser des darunter liegenden Buntsandsteins hydraulisch getrennt und deshalb nicht belastet sei. Das belastete Grundwasser des Quartärs fließe in den Main, wobei die Fließstrecke bis zum Main lediglich 75 m betrage und durch zwei repräsentative Grundwassermessstellen überwacht werden könne. Nutzungen Dritter, einschließlich der Klägerinnen, seien nicht betroffen (Stellungnahme vom 27.3.2006).

Das Wasserwirtschaftsamt hat in seiner Stellungnahme vom 27. März 2006 noch einmal betont, dass durch die fortgesetzte hydraulische Sanierung am Brunnen B 0 eine Ausbreitung der bestehenden Verunreinigungen sicher verhindert und mittelfristig eine Unterschreitung des Wertes von 30 Mikrogramm Chrom VI pro LIter im Grundwasser erwartet werden könnte. Aufgrund der flächigen Oberflächenversiegelung des betreffenden Teils des klägerischen Betriebsgeländes und des nahe gelegenen Absenktrichters des Brunnen B 0 gelte auch hier, dass keine Ausbreitung der Verunreinigung stattfinden könne und mittelfristig eine Unterschreitung des Sanierungszielwerts von 30 Mikrogramm Chrom VI pro Liter Grundwasser zu erwarten sei. Nach dem Erreichen des Sanierungsziels im Schadenszentrum seien keine Auswirkungen für Gewässer mehr zu erwarten. Durch die weitgehende Entfernung der Kontaminationen im Schadenszentrum sei langfristig mit dem Erreichen des Hintergrundwerts zu rechnen.

Die Ausführungen der Klägerinnen stellen diese Aussagen nicht substantiiert in Frage; ernstliche Zweifel treten insofern nicht hervor.

2. Entgegen der Auffassung der Klägerinnen sind im vorliegenden Fall auch keine besonderen tatsächlichen Schwierigkeiten anzunehmen (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO). Besondere tatsächliche Schwierigkeiten ergeben sich nicht schon daraus, dass das Verwaltungsgericht bei der Beurteilung der Erforderlichkeit weiterer Beprobungen selbst nicht sachkundig war und sich daher auf die Aussagen des Wasserwirtschaftsamts als zuständiger Fachbehörde stützen musste. Da diesen Aussagen, wie oben ausgeführt, auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren großes Gewicht zukommt, dürfen sich Behörden und Verwaltungsgerichte in der Regel auf diese fachlichen Aussagen stützen, ohne dass die Rechtssache dadurch tatsächlich besonders schwierig wird. Die Klägerinnen haben diesbezüglich keinerlei Einwendungen erhoben, die die Aussagen des Wasserwirtschaftsamts substantiiert in Frage stellen würden. Besondere rechtliche Schwierigkeiten der Rechtssache werden auch nicht insofern dargelegt, als die Klägerinnen die Heranziehung des Merkblatts 3.8/1 des LfW vom 31. Oktober 2001 zur Konkretisierung unbestimmter Rechtsbegriffe des § 9 Abs. 2 Satz 1, des § 10 Abs. 1 Satz 1 sowie des § 4 Abs. 3 Satz 1 BBodSchG thematisieren. Es besteht kein Zweifel, dass dieses Merkblatt zwar keine Rechtsnorm darstellt und auch nicht schematisch angewendet werden darf, aber doch eine verlässliche Orientierungshilfe darstellt. Dem Vorbringen der Klägerinnen lässt sich hierzu keine andere Auffassung entnehmen.

3. Die Rechtssache hat auch keine grundsätzliche Bedeutung (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO). Die Bedeutung des Merkblatts 3.8/1 des LfW vom 31. Oktober 2001 für die Ermittlung und Beurteilung von Chromverunreinigungen im Boden wirft keine rechtlichen oder tatsächlichen Fragen von grundsätzlicher Bedeutung auf. Auch ohne die Durchführung eines Berufungsverfahrens lässt sich feststellen, dass es sich nicht um eine zwingende, rechtlich verbindliche Vorgabe handelt, wohl aber um eine verlässliche Orientierung, die aber nicht schematisch auf alle Fälle angewendet werden darf, sondern nur nach Maßgabe der Besonderheiten des jeweiligen Einzelfalls. Die Klägerinnen legen nicht dar, dass insoweit verallgemeinerungsfähige Erkenntnisse zu gewinnen wären.

4. Im vorliegenden Fall führt auch der Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO nicht zur Zulassung der Berufung.

a) Die Abweisung des Antrags auf Verpflichtung zum Erlass einer Anordnung zur Sanierung von "noch festzustellenden" Bodenverunreinigungen als unzulässig stellt keinen Mangel dar, auf dem das Urteil beruhen kann. Wie bereits ausgeführt, besteht keine Verpflichtung der zuständigen Behörde nach § 10 Abs. 1 Satz 1 BBodSchG, derartige Anordnungen zu erlassen.

b) Das Verwaltungsgericht hat im vorliegenden Fall nicht gegen § 86 Abs. 1 VwGO verstoßen. Ein Verstoß gegen § 86 Abs. 1 VwGO liegt insbesondere nicht darin, dass sich das Verwaltungsgericht auf die Aussagen des Vertreters des Wasserwirtschaftsamts in der mündlichen Verhandlung verlassen hat und diesen Aussagen Vorrang vor den Äußerungen des Fachbeistands der Klägerinnen eingeräumt hat. Dass das Wasserwirtschaftsamt das Merkblatt 3.8/1 des LfW vom 31. Oktober 2001 nicht schematisch anzuwenden brauchte bzw. durfte, wurde bereits ausgeführt. Dass die Voraussetzungen für die Einholung eines Obergutachtens vorlagen, haben die Klägerinnen nicht dargelegt. Einen diesbezüglichen Beweisantrag haben die Klägerinnen nicht gestellt.

Kosten: § 154 Abs. 2, § 159 Satz 1, § 162 Abs. 3 VwGO.

Streitwert: § 47 Abs. 3, § 52 Abs. 1 GKG; wie Vorinstanz.

Ende der Entscheidung

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