Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Bayerischer Verwaltungsgerichtshof
Beschluss verkündet am 19.03.2008
Aktenzeichen: 22 ZB 06.2431
Rechtsgebiete: WHG


Vorschriften:

WHG § 3 Abs. 1 Nr. 6
WHG § 3 Abs. 2 Nr. 2
WHG § 33 Abs. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof

22 ZB 06.2431

In der Verwaltungsstreitsache

wegen wasserrechtlicher Erlaubnis;

hier: Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts Ansbach vom 5. Juli 2006,

erlässt der Bayerische Verwaltungsgerichtshof, 22. Senat,

durch den Vorsitzenden Richter am Verwaltungsgerichtshof Dr. Schenk, die Richterin am Verwaltungsgerichtshof Koch, den Richter am Verwaltungsgerichtshof Eder,

ohne mündliche Verhandlung am 19. März 2008

folgenden Beschluss:

Tenor:

I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II. Der Kläger trägt die Kosten des Antragsverfahrens.

III. Der Streitwert für das Antragsverfahren wird auf 5.000 Euro festgesetzt.

Gründe:

Der Antrag auf Zulassung der Berufung bleibt ohne Erfolg.

1. Die geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) liegen nicht vor. Solche Zweifel wären anzunehmen, wenn in der Antragsbegründung ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt würden (BVerfG vom 23.6.2000 NVwZ 2000, 1163; vom 26.3.2007 BayVBl 2007, 624). Die ist hier nicht der Fall.

Der Kläger trägt vor, das Verwaltungsgericht habe in seiner Entscheidung zu Unrecht auf den Benutzungstatbestand des § 3 Abs. 2 Nr. 2 WHG abgestellt und dabei verkannt, dass es sich um eine erlaubnisfreie Grundwassernutzung für den landwirtschaftlichen Hofbetrieb des Klägers nach § 33 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 3 Abs. 1 Nr. 6 WHG handle. Die vom Kläger geplante Bohrung in das zweite Grundwasserstockwerk zum Zutagefördern von Grundwasser für landwirtschaftliche Zwecke schließe den Tatbestand des § 3 Abs. 2 Nr. 2 WHG aus. Zudem liege keine die Erlaubnis- bzw. Bewilligungsfreiheit ausschließende signifikant nachteilige Auswirkung vor, welche das Verwaltungsgericht der Entnahme des Tiefengrundwassers unterstelle. Die vom Kläger beabsichtigte Entnahmemenge von 2000 m³ pro Jahr sei zu geringfügig, um eine Gefährdung der öffentlichen Wasserversorgung zu bewirken, und werde zudem durch die Grundwasserneubildung ersetzt. Wegen des geplanten Brunnenausbaus mit einem Sperrrohr finde auch keine Beeinträchtigung der zweiten Grundwasserschicht durch eine Vermischung mit Wasser aus der ersten Grundwasserschicht statt, das Gericht habe fälschlich einen Beweisantrag hierzu abgelehnt.

Die Erlaubnispflicht unterstellt, sei der Antrag zu Unrecht nach § 6 WHG abgelehnt worden. Eine Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit liege nicht vor, insbesondere könnten die Zielsetzungen des Landesentwicklungsprogramms nicht, wie vom Verwaltungsgericht ausgeführt, entgegengehalten werden. Eine Nutzung im Rahmen der natürlichen Neubildungsrate sei zulässig. Die vom Gericht zu Grunde gelegte Neubildungsrate von 0,3 l pro Sekunde pro km² sei mit einem entsprechenden Beweisantrag erfolglos in Frage gestellt worden. Eine konkrete Gefährdung der öffentlichen Wasserversorgung sei bei der geringen geplanten Entnahmemenge von 2000 m³ pro Jahr ausgeschlossen. In der Umgebung des klägerischen Grundstücks bestehe kein Wasserschutzgebiet, welches einen Wasserbedarf für die öffentliche Versorgung belegen würde. Wie ausgeführt, schließe das geplante Sperrrohr eine Beeinträchtigung des Grundwassers aus. Das Vorhaben des Klägers könne auch nicht als Präzedenzfall für weitere Bohrungen und damit zu befürchtende zusätzliche Grundwasserentnahmen herangezogen werden. Jedenfalls sei ein Ausgleich öffentlicher Interessen durch Auflagen zur besonderen Schonung des Grundwassers, insbesondere zur Entnahmemenge, und durch Kontrollauflagen möglich.

Bei der Ausübung des Bewirtschaftungsermessens seien die landwirtschaftlichen Interessen des Klägers nicht hinreichend beachtet worden. Das Landesentwicklungsprogramm sehe ebenso eine Stärkung der Landwirtschaft vor, der Kläger habe ein erhebliches wirtschaftliches Interesse an der Grundwasserentnahme, um die Kosten für aus der öffentlichen Wasserversorgungsanlage bezogenes Wasser zu senken.

Hieraus ergeben sich keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils.

1.1 Der grundlegende Einwand, das Verwaltungsgericht habe eine Benutzung des Grundwassers nach § 3 Abs. 1 Nr. 6 WHG verkannt und nur auf die subsidiäre Benutzungsfiktion des § 3 Abs. 2 Nr. 2 WHG abgestellt, wodurch es fehlerhaft die Erlaubnisfreiheit einer Grundwasserbenutzung zu landwirtschaftlichen Zwecken nach § 33 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 WHG übersehen habe, geht fehl. Vielmehr hat das Verwaltungsgericht zutreffend zwei unterschiedliche Benutzungstatbestände angenommen. Die Entnahme bzw. das Zutagefördern von Grundwasser (§ 3 Abs. 1 Nr. 6 WHG) wurde unter Nr. 3. der Entscheidungsgründe zwar nicht ausdrücklich benannt, aber als Benutzung bei der Prüfung des § 33 Abs. 1 WHG vorausgesetzt. Daneben wurde der Benutzungstatbestand des § 3 Abs. 2 Nr. 2 WHG unter Nr. 1. der Entscheidungsgründe geprüft und zutreffend bejaht. Eine echte Benutzung durch die Grundwasserentnahme liegt unzweifelhaft vor. Daneben hat das Verwaltungsgericht aber zu Recht auch die Benutzungsfiktion einer Maßnahme mit möglichen schädlichen Veränderungen der Beschaffenheit des Tiefengrundwassers bejaht. Mit der beantragten Bohrung bis in eine Tiefe von 90 m werden das erste Grundwasserstockwerk und die Sperrschicht (Feuerletten) zum zweiten Grundwasserstockwerk durchstoßen. Dadurch kann es zu schädlichen Veränderungen durch Verunreinigungen des tiefer liegenden Grundwassers durch das oberflächennahe Grundwasser kommen. Es liegt auf der Hand, dass eine Bohrung durch die Sperrschicht geeignet ist, eine Vermischung von Grundwasser unterschiedlicher Schichten zu ermöglichen. Entweder höher gelegenes Wasser sickert durch das Loch in die Tiefenwasserschicht, oder unter Druck stehendes tiefes Wasser steigt durch das Loch in die oberliegende Schicht auf. Dadurch kann sich die physikalisch-chemische Beschaffenheit wegen der unterschiedlichen Genese und des unterschiedlichen Alters der jeweiligen Grundwasserschichten verändern (vgl. Sieder/Zeitler, BayWG, Stand: Juli 2007, RdNr. 17 zu Art. 34). Auch wenn die Grundwasserentnahme unter den Voraussetzungen des § 33 WHG erlaubnis- bzw. bewilligungsfrei ist, bedarf die Bohrung in ein zweites Grundwasserstockwerk wegen der nie ganz auszuschließenden Gefahr von Kurzschlüssen zwischen den Grundwasserstockwerken als fiktiver Benutzungstatbestand der Gestattung (Sieder/Zeitler/Dahme/Knopp, WHG, Stand: Sept. 2007, RdNr. 29 zu § 3; vgl. auch Nr. 33.1 VwVBayWG vom 1.11.1999 AllMBl. S. 870). Ein hinreichender Schutz des Tiefengrundwassers vor negativen Veränderungen durch die Bohrung wie auch bei Unterhalt, Wartung und Betrieb der Brunnenanlage wird vom Wasserwirtschaftsamt mit Schreiben vom 20. Juni und 3. Juli 2006 bezweifelt. Letztlich musste das Verwaltungsgericht dieser Frage und dem Beweisantrag Nr. 2 in der mündlichen Verhandlung vom 5. Juli 2006, der auf einen hinreichenden Schutz des Tiefengrundwassers durch die technische Ausgestaltung der Bohrung mit einem Sperrrohr abzielt, nicht weiter nachgehen. Denn die Erlaubnispflicht ergibt sich wie ausgeführt bereits aus der Möglichkeit einer schädlichen Veränderung der Beschaffenheit des Tiefengrundwassers, wogegen sich die Versagung der Erlaubnis nicht nur auf die Befürchtung der schädlichen Veränderungen stützt (siehe unten 1.3).

1.2 Da die Bohrung selbst bereits erlaubnispflichtig ist, im Ergebnis aber zu Recht nicht gestattet wurde (s. unten), kann offen bleiben, ob das Zutagefördern von Grundwasser aus dem zweiten Grundwasserstockwerk - was nur durch die Brunnenbohrung ermöglicht würde - nach § 33 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 WHG für den landwirtschaftlichen Hofbetrieb erlaubnisfrei wäre.

Es bedarf keiner Klärung, ob von der geplanten Entnahme von Tiefengrundwasser signifikante nachteilige Auswirkungen auf den Zustand des Grundwassers (§ 33 Abs. 1 Satz 2 WHG) zu erwarten sind.

1.3 Es ist auch nicht zu beanstanden, dass das Verwaltungsgericht angenommen hat, dass die demnach erforderliche Erlaubnis nicht erteilt werden durfte (§ 6 Abs. 1 WHG). Eine Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit sieht das Verwaltungsgericht zu Recht bereits darin, dass die beabsichtigte Bohrung zum Zweck der Entnahme von Grundwasser gegen das Gebot größtmöglicher Schonung des Tiefengrundwassers verstößt.

Der unbestimmte Rechtsbegriff des Allgemeinwohls im Sinn des § 6 Abs. 1 WHG ist zunächst funktionsbezogen auf die Belange der Wasserwirtschaft hin auszulegen, ohne sich aber hierauf zu beschränken. So ist in der Rechtsprechung geklärt, dass das Gemeinwohl auch Belange der menschlichen Gesundheit insoweit umfasst, als eine beabsichtigte Benutzung des Gewässers diese unmittelbar gefährdet, ebenso ist die nachhaltige Sicherung einer funktionierenden Trinkwasserversorgung der Bevölkerung ein maßgeblicher Gesichtspunkt (vgl. Sieder/Zeitler/Dahme/Knopp, a.a.O. RdNrn. 7 bis 7 b zu § 6 m.w.N.). Als gesetzliche Normierung von Gemeinwohlbelangen in diesem Sinne sind, wie vom Verwaltungsgericht ausgeführt, die Zielsetzungen des Landesentwicklungsprogramms Bayern vom 8. August 2006 (LEP) heranzuziehen. So sieht Teil B I 3.1.1.1 als Ziel vor, dass für das Grundwasser insbesondere der gute mengenmäßige und chemische Zustand erhalten oder erreicht werden soll und Tiefengrundwasser, das sich nur langsam erneuert, besonders geschont werden soll. Dabei kann dahinstehen, ob dieses Ziel selbst schon als unmittelbare rechtsverbindliche Vorgabe anzusehen ist, weil die geplante Bohrung und Grundwasserentnahme als raumbedeutsame Maßnahme einzustufen ist. Jedenfalls ist die Zielsetzung aber zur Ausfüllung des unbestimmten Rechtsbegriffs des Wohls der Allgemeinheit im Sinne von § 6 Abs. 1 WHG heranzuziehen.

Eine Bohrung bis in das Tiefengrundwasser verstößt gegen dieses Schonungsgebot, wenn sie nicht durch Zwecke gerechtfertigt ist, die im Interesse des Wohls der Allgemeinheit liegen. Insofern muss die beabsichtigte Gewässerbenutzung der Grundwasserentnahme betrachtet werden. Das Wasserwirtschaftsamt hat in mehreren Stellungnahmen betont, dass die beabsichtigte Entnahme von Tiefengrundwasser eine Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit erwarten lässt, weil Tiefengrundwasser für die Zukunft besonders zu schonen sei und eine Nutzung nur ausnahmsweise in Frage komme, wobei der öffentlichen Wasserversorgung Vorrang vor gewerblicher Nutzung einzuräumen sei. Für den Kläger bestehe keine unabdingbare Notwendigkeit für die Tiefenentnahme, da Wasser in Trinkwasserqualität auf seinem Anwesen zur Verfügung stehe. Diese Erwägungen sind rechtlich nicht zu beanstanden.

Unter diesem Aspekt kann auch dahinstehen, ob tatsächlich, wie vom Wasserwirtschaftsamt angenommen, eine sehr geringe Grundwasserneubildungsrate für das Tiefengrundwasser von nur 0,3 l pro Sekunde pro km² vorliegt, da dem Kläger als gewerblichem Nutzer der Vorrang der künftigen Sicherung für die öffentliche Wasserversorgung entgegengehalten werden kann. Auch wenn durch geeignete Maßnahmen die Gefahr einer Verunreinigung von Tiefengrundwasser durch die vorzunehmende Bohrung verringert werden könnte - wie etwa das vom Kläger vorgeschlagene Sperrrohr -, ist wegen der intendierten größtmöglichen Schonung des Tiefengrundwassers eine Gemeinwohlbeeinträchtigung zu besorgen. Diese kann auch nicht durch Auflagen wie mengenmäßige Beschränkungen und besondere regelmäßige Kontrollen beseitigt werden.

1.4 Wenn man dieses Verständnis des § 6 Abs. 1 WHG in Zweifel ziehen wollte, so wäre die Versagung der begehrten Erlaubnis doch gleichwohl rechtlich nicht zu beanstanden, weil sie zusätzlich auf eine fehlerfreie Ermessensausübung gestützt ist. Das Verwaltungsgericht hat zu Recht darauf hingewiesen, dass die Zulassungsentscheidung im pflichtgemäßen Ermessen der Wasserbehörde steht, auch wenn ein Versagungsgrund nach § 6 Abs. 1 WHG nicht vorliegt (Sieder/Zeitler/ Dahme/Knopp, a.a.O., RdNrn. 15 und 16 a zu § 6; Czychowski/Reinhardt, WHG, 9. Aufl. 2007, RdNr. 28 zu § 6, jeweils m.w.N.). Hierzu hat das Landratsamt im Bescheid vom 25. Oktober 2005, gestützt auf die Äußerungen des Wasserwirtschaftsamts, eine Abwägung vorgenommen und das wirtschaftliche Interesse des Klägers an der Bohrung und Entnahme von Tiefengrundwasser gegenüber der Sicherung des Tiefengrundwassers als Zukunftsreserve für die öffentliche Trinkwasserversorgung zurückgestellt. Auf dem Anwesen des Klägers stehe Wasser in Trinkwasserqualität zur Verfügung und der Kläger habe keine unbillige Härte nur wegen der höheren Kosten für die Wirtschaftlichkeit seines Betriebs geltend machen können.

Der Einwand des Klägers im Zulassungsverfahren, seine landwirtschaftlichen Interessen seien nicht hinreichend beachtet worden, insbesondere weil das Landesentwicklungsprogramm auch eine Stärkung der Landwirtschaft vorsehe, greift nicht durch. Die (land-) wirtschaftlichen Interessen des Klägers wurden nicht verkannt, sondern im vorliegenden Einzelfall geringer gewichtet als das öffentliche Interesse an einem möglichst schonenden Umgang mit dem Tiefengrundwasser.

2. Entgegen dem Vortrag des Klägers weist die Rechtssache auch keine besonderen rechtlichen Schwierigkeiten auf (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO). Dieser Zulassungsgrund ist ebenfalls ergebnisbezogen zu verstehen. Besondere rechtliche Schwierigkeiten hat eine Rechtssache nur dann, wenn bei der gebotenen summarischen Prüfung der Erfolgsaussichten einer möglichen Berufung der Ausgang des Rechtsstreits offen ist (Eyermann, VwGO, 12. Aufl. 2006, RdNr. 27 zu § 124). Das ist nach vorstehenden Ausführungen nicht der Fall. Auch wenn der Begriff des Wohls der Allgemeinheit, wie vom Kläger ausgeführt, in der Rechtsprechung in seiner gesamten Breite noch nicht umfassend geklärt ist, steht doch fest, dass die Schonung des Grundwassers für die öffentliche Wasserversorgung auch künftiger Generationen ein durchgreifender Gemeinwohlbelang ist. Zudem ist darauf hinzuweisen, dass die Versagung der begehrten Erlaubnis zusätzlich auf eine fehlerfreie Ermessensentscheidung gestützt ist.

3. Auch eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) liegt nicht vor. Die vom Kläger aufgeworfenen Fragen sind nicht weiter klärungsbedürftig.

Die Konkretisierung des Begriffs des Wohls der Allgemeinheit ergibt sich aus Vorgenanntem. Der Klärung einer Rangfolge von echter und fiktiver Benutzung nach § 3 Abs. 1 und Abs. 2 WHG bedarf es nicht. Das Wasserhaushaltsgesetz geht ersichtlich von einem Nebeneinander verschiedener Benutzungstatbestände aus, ohne dass es einen Benutzungstatbestand als vorrangig ansehen würde. Die Rechtsfragen zu § 33 Abs. 1 WHG sind nicht entscheidungserheblich (s. oben 1.2).

4. Ein Verfahrensmangel, auf dem die Entscheidung beruhen kann (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO),liegt nicht vor. Dabei ist von der materiell-rechtlichen Auffassung des Verwaltungsgerichts auszugehen, auch wenn dieser Standpunkt nach Auffassung des Berufungsgerichts unzutreffend sein sollte (Eyermann, a.a.O., RdNr. 51 zu § 124).

Ausgehend von der Auffassung des Verwaltungsgerichts, eine Erlaubnis sei bereits wegen der Beeinträchtigung des Belangs der grundlegenden Schonung des Tiefengrundwassers gesperrt, bedurfte es keiner weiteren Beweiserhebung zu den Anträgen Nrn. 2 und 4 des Klägers in der mündlichen Verhandlung. Der Beweisantrag Nr. 2 zielt, wie ausgeführt, auf den Schutz des Tiefengrundwassers vor Verunreinigungen bzw. vor Vermischungen mit dem oberflächennahen Grundwasser ab. Hierauf kam es für das Verwaltungsgericht aber nicht weiter an, da die Bohrung und Entnahme von Tiefengrundwasser als solche bereits gegen das Schonungsgebot verstoßen würde. Aus dem gleichen Grund lehnte es den Beweisantrag Nr. 4 ab, welcher auf eine mengenmäßige Beschränkung der Entnahme von Tiefengrundwasser abzielte.

Kosten: § 154 Abs. 2 VwGO.

Streitwert: § 47 Abs. 3, § 52 Abs. 2 GKG.

Ende der Entscheidung

Zurück