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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bayerischer Verwaltungsgerichtshof
Beschluss verkündet am 06.10.2009
Aktenzeichen: 22 ZB 07.2186
Rechtsgebiete: VwGO


Vorschriften:

VwGO § 124a Abs. 4 Satz 4
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof

22 ZB 07.2186

In der Verwaltungsstreitsache

wegen wasser- und bodenschutzrechtlicher Anordnung;

hier: Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts Regensburg vom 16. Juli 2007,

erlässt der Bayerische Verwaltungsgerichtshof, 22. Senat, durch

den Vorsitzenden Richter am Verwaltungsgerichtshof Dr. Schenk, den Richter am Verwaltungsgerichtshof Hösch, den Richter am Verwaltungsgerichtshof Eder

ohne mündliche Verhandlung am 6. Oktober 2009

folgenden Beschluss:

Tenor:

I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II. Der Kläger trägt die Kosten des Antragsverfahrens.

III. Der Streitwert für das Antragsverfahren wird auf 30.970,68 Euro festgesetzt.

Gründe:

Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Aus den insoweit maßgeblichen Darlegungen des Klägers (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO) ergibt sich nicht, dass die geltend gemachten Zulassungsgründe (§ 124 Abs. 2 Nrn. 1 und 3 VwGO) vorliegen.

1. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) sind nicht dargelegt. Die Feststellungen des Verwaltungsgerichts, dass der Kläger durch das Abpumpen des Mineralölgemisches aus dem von ihm gekauften Tank jedenfalls einen erheblichen Mitverursachungsbeitrag für die Boden- und Gewässerkontamination geliefert hat, werden durch das Zulassungsvorbringen nicht mit schlüssigen Argumenten in Frage gestellt (vgl. BVerfG vom 26.3.2007, BayVBl 2007 624). Dies gilt auch, soweit sich der Kläger für seine Behauptung, dass bis zum Zeitpunkt der Beendigung des Abpumpens und Auslassens in den Erdbereich nur wenig ölhaltige Flüssigkeit ausgepumpt worden sein konnte, auf das Zeugnis seines Vaters beruft. Wie sich dessen Angaben gegenüber der Polizeidirektion T*********, Polizeiposten T********* vom 12. Oktober 2005 entnehmen lässt, ist die Pumpe über einen Zeitraum von einer halben bis zu einer vollen Stunde gelaufen, bevor der Kläger festgestellt hat, dass die abzupumpende Flüssigkeit verschmutzt war. Aus der einheitlichen und übereinstimmenden Stellungnahme der Herren R***** und H*** B****** vom 12. Mai 2006 ergibt sich zudem, dass beide zwar zum Beginn des Abpumpens gesehen haben, dass aus dem Abpumpschlauch glasklares Wasser gekommen ist. Dort wird allerdings weiter ausgeführt, dass sich insofern keine Veranlassung für eine weitere Kontrolle der aus dem Schlauch auslaufenden Flüssigkeit nach der durchgeführten Erstkontrolle ergeben habe. Weiterhin wird in dieser Stellungnahme darauf hingewiesen, dass beide auch nichts zu der Menge des aus dem Tank abgepumpten Öls aus eigenem Wissen angeben können.

Dem Zulassungsvorbringen lassen sich auch keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür entnehmen, dass der Veräußerer des Tanks nach Abfahrt des Klägers die Gelegenheit genutzt hat, den zweiten Tank selbst leerzupumpen. Allgemeine Spekulationen über die zweifelhafte Glaubwürdigkeit des Veräußerers reichen hierfür nicht aus. Der bloße Hinweis auf die Ölverschmutzung des Birkenbäumchens und des höheren Gebüsches zwischen beiden Tanks ändert daran ebenfalls nichts, zumal der Kläger entgegen dem Zulassungsvorbringen nicht ausschließlich rückseitig der Längsseite des Tanks abgepumpt hat, sondern nach der oben erwähnten gemeinsamen Stellungnahme vom 12. Juni 2006 nach Feststellung der Verschmutzung den verbleibenden Tankinhalt in den zweiten Tank umgepumpt hat.

2. Die Rechtssache hat auch nicht die geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO). Die Frage, in welchem Umfang eine Behörde die maßgeblichen Tatsachen ermitteln muss, bevor sie die Störungsbeseitigung selbst oder durch einen Beauftragten vornimmt, hängt von den Umständen des jeweiligen Einzelfalls ab und entzieht sich damit einer verallgemeinerungsfähigen Klärung. Im Übrigen steht außer Frage und bedarf nicht der Klärung in einem eventuellen Berufungsverfahren, dass umfangreiche und im Ergebnis oft unzulängliche behördliche Ermittlungen zur Person eines Schadensverursachers und zu dessen (anteiligen) Schadensbeitrag vielfach untunlich sind, weil zeitnah eingeschritten werden muss (vgl. BVerwG vom 25.9.2008 NVwZ 2009, 122).

Kosten: § 154 Abs. 2 VwGO.

Streitwert: § 47 Abs. 3, § 52 Abs. 3 GKG.

Ende der Entscheidung

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