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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bayerischer Verwaltungsgerichtshof
Beschluss verkündet am 24.03.2009
Aktenzeichen: 22 ZB 07.224
Rechtsgebiete: WHG, BayWG


Vorschriften:

WHG § 7 Abs. 1
BayWG Art. 17
BayWG Art. 75 Abs. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof

22 ZB 07.224

In der Verwaltungsstreitsache

wegen wasserrechtlicher beschränkter Erlaubnis;

hier: Anträge der Kläger auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts Regensburg vom 11. Dezember 2006,

erlässt der Bayerische Verwaltungsgerichtshof, 22. Senat,

durch den Vorsitzenden Richter am Verwaltungsgerichtshof Dr. Schenk, die Richterin am Verwaltungsgerichtshof Koch, den Richter am Verwaltungsgerichtshof Eder

ohne mündliche Verhandlung am 24. März 2009

folgenden Beschluss:

Tenor:

I. Die Anträge auf Zulassung der Berufung werden abgelehnt.

II. Die Kläger tragen die Kosten des Antragsverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen je zur Hälfte.

III. Der Streitwert für das Antragsverfahren wird auf 20.000 Euro festgesetzt.

Gründe:

I.

Die Kläger sind Eigentümer des S********* Weihers (FlNr. *** Gemarkung M*************), der im 15. Jahrhundert durch Errichtung eines Damms künstlich angelegt wurde und von ihnen fischereilich genutzt wird.

Die Beigeladene plante den Anschluss des westlich des Weihers gelegenen Ortsteils M************* an die gemeindliche Kanalisation. Zunächst sollte eine Druckleitung südlich und östlich angrenzend an den S********* Weiher verlegt werden; dabei sollten auch die vereinzelten Anwesen des Ortsteils S******** angeschlossen werden. Auf Antrag der Beigeladenen erteilte das Landratsamt N******* **** ******** mit Bescheid vom 24. April 1997 für den Bau einer Abwasserdruckleitung und eines Abwasserkanals in der weiteren und engeren Schutzzone eine Ausnahme von den Verboten des § 3 der Verordnung über das Wasserschutzgebiet in der Gemeinde A********* ** *** ******** für die öffentliche Wasserversorgung der Stadt N******* ** *** ******** vom 11. März 1976 (Nr. 1 des Bescheids), eine Erlaubnis nach der Verordnung über den Schutz von Landschaftsteilen im Landkreis N******* **** ******** vom 11. Dezember 1967 (Nr. 2 des Bescheids) sowie eine wasserrechtliche beschränkte Erlaubnis zum vorübergehenden Absenken und Ableiten von Grundwasser für die Verlegung der Abwasserrohrleitungen für die Zeit der Bauausführung (Nr. 3 des Bescheids).

Hiergegen legten die Kläger jeweils Widerspruch ein.

Die zunächst angeordnete sofortige Vollziehbarkeit des Bescheids vom 24. April 1997 wurde später wieder aufgehoben, nachdem die Beigeladene die ursprüngliche Trassierung zum Anschluss des Ortsteils M************* aufgegeben hatte (vgl. Einstellungsbeschluss des BayVGH vom 20.7.2000 Az. 22 CS 98.3190). Der Ortsteil M************* wurde zwischenzeitlich im Jahr 2001 über eine in größerer Entfernung vom S********* Weiher verlaufende Druckrohrleitung an die öffentliche Kanalisation angeschlossen.

Mit einer Tektur vom Januar 2002 plante die Beigeladene den beabsichtigten Anschluss der vereinzelten Anwesen im Ortsteil S********, darunter dasjenige der Kläger, unter Beibehaltung der bisherigen Trassierung ab der Südostecke des Weihers um.

Mit Widerspruchsbescheid vom 8. Dezember 2003 stellte die Regierung der Oberpfalz das Widerspruchsverfahren betreffend die Nr. 1 des Bescheids vom 24. April 1997 beschränkt auf die ursprüngliche Trassierung der Anschlussleitung zum Ortsteil M************* ein. Die Widersprüche hätten sich insoweit aufgrund der geänderten Trassenführung erledigt. Im Übrigen hob die Regierung Nr. 1 des angegriffenen Bescheids vom 24. April 1997 für die Trasse ab der südöstlichen Ecke des S********* Weihers auf. Die Tekturplanung vom Januar 2002 sei mit der ursprünglich genehmigten Planung insoweit identisch. Die erteilte Ausnahme von der Wasserschutzgebietsverordnung verletze Rechte der Kläger, da nicht ausreichend untersucht worden sei, in welcher Weise und in welchem Ausmaß ihre Belange als Eigentümer des Weihers berührt würden. Ihr Recht auf angemessene Berücksichtigung ihrer Belange und fehlerfreie Ermessensausübung sei dadurch verletzt worden. Dadurch seien auch Nrn. 2 und 3 des angegriffenen Bescheids wirkungslos geworden, so dass der Bescheid vom 24. April 1997 insgesamt nicht mehr bestehe.

Die Beigeladene erhob gegen den Widerspruchsbescheid Klage.

Mit Urteil vom 11. Dezember 2006 (Az. RO 13 K 03.3225) hob das Verwaltungsgericht Regensburg auf die Klage der Beigeladenen hin den Widerspruchsbescheid vom 8. Dezember 2003 auf, soweit dieser den Ausgangsbescheid vom 24. April 1997 aufhob. Die Kläger würden durch die erteilte Ausnahme von den Verboten der Wasserschutzgebietsverordnung nicht in eigenen Rechten verletzt. Die Verordnung diene nur dem Schutz des Trinkwassers, nachbarliche Belange fänden keine Berücksichtigung.

Hiergegen wenden sich die Anträge auf Zulassung der Berufung im Verfahren 22 ZB 07.221.

Mit Urteil vom 11. Dezember 2006 (Az. RO 13 K 06.1934) wies das Verwaltungsgericht die Klagen der Kläger gegen den Bescheid vom 24. April 1997 ab. Soweit sich die Klagen gegen die ursprünglich geplante Abwasserleitung zwischen M************* und der Südostecke des Weihers gerichtet habe, sei infolge der Umtrassierung die Erledigung der Hauptsache eingetreten. Hinsichtlich Nr. 1 des angefochtenen Bescheids sei für die noch streitgegenständliche Trasse ab der Südostecke des Weihers aufgrund des Widerspruchsbescheids der Regierung der Oberpfalz vom 8. Dezember 2003 ebenfalls die Erledigung der Hauptsache eingetreten, da die Kläger insoweit nicht mehr beschwert seien.

Im Übrigen seien die Klagen hinsichtlich der Erlaubnis nach der Landschaftsschutzverordnung unzulässig, hinsichtlich der wasserrechtlichen beschränkten Erlaubnis unbegründet. Im Rahmen der wasserrechtlichen Ermessensentscheidung seien Rechte der Kläger zu berücksichtigen. Diese seien jedoch nicht verletzt. Die Erlaubnis gelte nur für die Dauer des Baus der Abwasserleitung, das Bauwerk sei selbst nicht genehmigungspflichtig. Nach seiner Fertigstellung finde eine wasserrechtlich relevante Einwirkung nicht mehr statt. Das geplante Vorhaben sorge für eine ordnungsgemäße Abwasserbeseitigung im Wasserschutzgebiet und vermindere die von den vorhandenen Hauskläranlagen ausgehenden Risiken für die nahegelegenen Trinkwasserbrunnen, ebenso für die Teichanlage der Kläger. Eine Inanspruchnahme der Grundstücke der Kläger erfolge nicht. Die von den Klägern für die Standsicherheit des Deichs befürchteten Beeinträchtigungen durch den Bau der Abwasserleitung seien nicht hinreichend konkret zu erwarten. Auch der von den Klägern beigezogene Sachverständige habe keine konkreten Beeinträchtigungen aufzeigen können. Grundwasserbeeinträchtigungen wären allenfalls durch die mittlerweile aufgegebene Trassenführung südlich des Weihers denkbar gewesen. Die südöstlich des Weihers vorgesehene Leitung halte durchgehend einen Abstand von über 20 m zum Weiherdamm ein, zudem verlaufe sie im Abstrombereich des Weihers. Bei der Errichtung einer Wasserleitung parallel zu dieser Trasse vor einigen Jahren seien keine negativen Erfahrungen gemacht worden.

Hiergegen wenden sich die Anträge der Kläger auf Zulassung der Berufung im vorliegenden Verfahren. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichts- und vorgelegten Behördenakten Bezug genommen.

II.

Die Anträge auf Zulassung der Berufung bleiben ohne Erfolg. Aus den insoweit maßgeblichen Darlegungen der Kläger (§ 124 a Abs. 4 Satz 4 VwGO) ergibt sich nicht, dass einer der geltend gemachten Zulassungsgründe (§ 124 Abs. 2 Nrn. 1, 2 und 5 VwGO) vorliegt.

1. Gegenstand des Zulassungsverfahrens ist die der Beigeladenen erteilte wasserrechtliche beschränkte Erlaubnis (Nr. 3 des Bescheids des Landratsamts vom 24.4.1997) zum vorübergehenden Absenken und zur Ableitung von Grundwasser sowie dem Einleiten des abgeleiteten Grundwassers in einen Vorflutgraben bzw. in die Dürrschweinenaab. Nummer 1 des genannten Bescheids (Ausnahme von den Verboten der Wasserschutzgebietsverordnung) ist Gegenstand des Zulassungsverfahrens Az. 22 ZB 07.221. Nummer 2 des angefochtenen Bescheids (Erlaubnis nach der Landschaftsschutzverordnung) ist nach den Ausführungen der Zulassungsbegründung nicht Gegenstand des Zulassungsbegehrens, welches sich ausschließlich mit der wasserrechtlichen Problematik befasst.

2. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) bestehen nicht. Das Zulassungsvorbringen stellt weder einzelne tragende Rechtssätze noch erhebliche Tatsachenfeststellungen mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage (BVerfG vom 23.6.2000 NVwZ 2000, 1163; vom 26.3.2007 BayVBl 2007, 624).

Das Verwaltungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass eine wasserrechtliche beschränkte Erlaubnis nach § 7 Abs. 1 WHG, Art. 17 BayWG Rechte Dritter beeinträchtigen kann, wenn die zuständige Wasserbehörde bei ihrer Ermessensentscheidung nicht die gebotene Rücksicht auf deren Interessen genommen hat (BVerwG vom 15.7.1987 BVerwGE 78, 40; BayVGH vom 14.9.2006 BayVBl 2007, 119). Die Kläger sind der Auffassung, dass durch die Ausnutzung der wasserrechtlichen beschränkten Erlaubnis eine tatsächliche Beeinträchtigung ihrer Rechte erfolgt. Diese Beeinträchtigung sei vom Landratsamt bei Bescheidserlass nicht gesehen bzw. nicht hinreichend gewürdigt worden, weshalb die Erlaubnis ermessensfehlerhaft erteilt worden sei. Das Zulassungsvorbringen macht hierzu eine Vielzahl angeblicher Rechtsverletzungen geltend. Überwiegend werden dabei aber objektiv-rechtliche Belange angeführt, die keinen Drittschutz zu vermitteln vermögen, weil insoweit keine Verletzung eigener Rechte der Kläger vorliegt (§ 42 Abs. 2 VwGO). Eine Gefährdung der öffentlichen Trinkwasserversorgung der Stadt N******* **** ******** durch Grundwasserverunreinigung, naturschutzrechtliche Einwendungen wegen der Durchschneidung eines Feuchtbiotops oder der möglichen Weiterverbreitung des Signalkrebses und der Krebspest sowie die Belastung des kommunalen Haushalts mit hohen Kosten für die Leitungsverlegung können von den Klägern nicht angeführt werden, da sie insoweit keine eigenen, sondern Allgemeininteressen geltend machen. Eine mögliche Beeinträchtigung eigener Interessen der Kläger liegt nach ihrem Zulassungsvorbringen allenfalls in einer Gefährdung der Standfestigkeit des Weiherdamms und einer Verunreinigung des von ihnen bewirtschafteten Weihers.

2.1 Eine mögliche Beeinträchtigung der Standsicherheit des Weiherdamms durch das streitgegenständliche Vorhaben hat das Verwaltungsgericht aufgrund der Feststellungen des Wasserwirtschaftsamts zu Recht ausgeschlossen. Weder die vorübergehende Absenkung von Grundwasser während der Bauausführung noch die Unterdükerung des Weiherablaufs können den Weiherdamm gefährden.

Hierzu wird von den Klägern vorgetragen, die hydrogeologische Situation östlich des Weiherdamms sei nicht ausreichend erkundet worden. Der von ihnen hinzugezogene Sachverständige gehe davon aus, dass das Grundwasser nur wenige Dezimeter bis ein Meter unter der Erdoberfläche anstehe. Durch Ausschachtungsarbeiten bei der Leitungsverlegung werde damit in die Grundwasserverhältnisse eingegriffen, was zur Beeinträchtigung der Standsicherheit des Weiherdamms führen könne. Weitere Untersuchungen des Untergrunds und der Standsicherheit seien erforderlich.

Dem kann nach den eingeholten Stellungnahmen und den Ausführungen eines Vertreters des Wasserwirtschaftsamts in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht nicht gefolgt werden. In den gutachtlichen Äußerungen des Wasserwirtschaftsamts als amtlichem Sachverständigen (Art. 75 Abs. 2 Satz 1 BayWG) wird zu den Grundwasserverhältnissen insbesondere in der Stellungnahme vom 31. Januar 2006 ausgeführt, nach den Betriebsaufzeichnungen des bestehenden Tiefbrunnens in einer Entfernung von 250 m habe sich ein mittlerer Ruhewasserspiegel von etwa 404,5 m über NN eingestellt. Die Geländehöhe am tiefsten Punkt des Ablaufgrabens betrage nach Plan 410,67 m über NN. Damit liege der Flurabstand zum Grundwasserspiegel etwa 6 m unter Geländeniveau. Sowohl beim Bau der geplanten Rohrleitung in einer Tiefe von 1,7 m als auch bei der Gründung des Schachtpumpwerks von etwa 2,75 m Tiefe bleibe ein Sicherheitsabstand zum Grundwasserspiegel von 4,2 m bis 3,25 m erhalten. Die beabsichtigten Baumaßnahmen griffen damit nicht in den Grundwasserhaushalt ein. Zur Trassenführung wurde ausgeführt, die Abwasserleitung solle neben der bereits bestehenden Wasserversorgungs- und Schlammwasserableitung verlaufen. Der Abstand zum Deichfuß betrage an der engsten Stelle rund 21,5 m. Nach dem einschlägigen Regelwerk solle zu mehr als 2 m hohen Dämmen (der Weiherdamm hat eine Höhe von etwa 3 m) ein Mindestabstand parallel verlaufender Leitungen von 10 m gewährleistet sein; dem werde hier in ausreichendem Maße Rechnung getragen. Die Wasserleitung und die Schlammwasserleitung, die die Trasse für die geplante Abwasserleitung vorgäben, seien in der Zeit vom 7. August bis 4. September 1996 errichtet worden. Beim Bau dieser Leitungen sei kein Grundwasser angetroffen worden. Grabenverbaumaßnahmen seien nicht erforderlich gewesen. Der Rohrgraben bis 2 m Tiefe sei standfest gewesen, bautechnisch habe es keinerlei Schwierigkeiten gegeben. Dies wurde im wesentlichen auch in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht wiederholt.

Diese Feststellungen werden durch das Zulassungsvorbringen nicht substantiiert erschüttert. Die Einschätzung des von den Klägern hinzugezogenen Sachverständigen, der Grundwasserspiegel stehe wesentlich höher als vom Wasserwirtschaftsamt angenommen an, ist nicht nachvollziehbar. Das Wasserwirtschaftsamt kann insofern auf empirische Befunde verweisen. Der hinzugezogene Sachverständige hatte im streitgegenständlichen Bereich östlich des Weihers hingegen selbst keine Bodenuntersuchungen vorgenommen. Frühere Bodenuntersuchungen zur zwischenzeitlich aufgegebenen Weiterführung der Abwasserleitung zum Ortsteil M************* fanden in einem Bereich südlich des Weihers statt. Im Wesentlichen stützt der hinzugezogene Sachverständige seine Auffassung auf Feststellungen bei früheren Brunnenbohrungen, die in einem Abstand von etwa 100 m erfolgt sein sollen, sowie auf die Tatsache, dass östlich des Weihers ein Feuchtbiotop vorhanden sei. Den Widerspruch zu den tatsächlichen Feststellungen des Wasserwirtschaftsamts, wonach bei den Grabungen für die Wasserleitung im Jahr 1996 bis zu einer Tiefe von 2 m kein Grundwasser angetroffen wurde, kann er nicht erklären. Ebenso fehlt eine Auseinandersetzung mit den Grundwasserstandsmessungen bei dem vorhandenen Tiefwasserbrunnen, die einen wesentlich tieferen Grundwasserstand ergeben als vom hinzugezogenen Sachverständigen angenommen. Insoweit werden die Feststellungen und Wertungen des Wasserwirtschaftsamts gerade nicht schlüssig in Zweifel gezogen. Eine Beeinträchtigung der Standsicherheit des Weiherdamms durch eine kurzzeitige Absenkung des Grundwassers während des Baus der Abwasserleitung wird damit nicht dargetan.

Soweit im fraglichen Bereich nach den Erkenntnissen des Wasserwirtschaftsamts für den Bau der Abwasserleitung gar kein Eingriff ins Grundwasser stattfindet, da der Grundwasserspiegel wesentlich tiefer als die Schachtsohle liegt, ist mangels Vorliegens eines Benutzungstatbestands nach § 3 Abs. 1 Nr. 6 WHG eine wasserrechtliche beschränkte Erlaubnis nicht erforderlich. Nach der Umplanung im Jahr 2002 hätte auf die Erlaubnis daher verzichtet werden können, oder sie hätte aufgehoben werden können, was hier unterblieb. Hieraus können die Kläger jedoch nichts zu ihren Gunsten herleiten, eine Beeinträchtigung ihrer Rechte durch das Fortbestehen einer nicht erforderlichen Erlaubnis ist nicht ersichtlich.

Auch die Unterdükerung des Wasserablaufs des Weihers lässt keine Beeinträchtigungen befürchten. Nach der von den Klägern vorgelegten notariellen Urkunde vom 22. März 1921 besteht zwar ein mit einer Grunddienstbarkeit gesichertes Wasserableitungsrecht über das östlich des Weihers gelegene Grundstück zeitlich beschränkt ab September bzw. Oktober bis zum vollständigen Ablauf des Wassers. Dieses beschränkte dingliche Recht kann einer wasserrechtlichen beschränkten Erlaubnis nicht entgegenstehen, weil diese unbeschadet solcher Rechte erteilt wird (Art. 17 Abs. 1 Satz 2 BayWG; vgl. dazu Sieder/Zeitler/Dahme/Knopp, BayWG, RdNr. 11 zu Art. 17). Die wasserrechtliche beschränkte Erlaubnis geht auch nicht ins Leere, weil sie jedenfalls außerhalb des in der Grunddienstbarkeit genannten Zeitraums genutzt werden kann. Eine Gefährdung des Weiherablaufs selbst - auch bei einem Hochwasserereignis - ist nicht dargetan; allenfalls ist durch den Wasserablauf eine Gefährdung der verlegten Abwasserleitung denkbar. Dem wird aber durch die besondere Befestigung der Oberfläche im Bereich des Ablaufs Rechnung getragen. Nach dem bei den Akten befindlichen Schreiben des bauausführenden Ingenieurbüros vom 22. März 2004 erfolgt die Unterfahrung des Hauptweiherauslaufs durch eine Rohrbrücke von etwa 5 m Länge mit Dammschüttung; die Sicherung des Ablaufs in der erforderlichen Baugrubenbreite erfolgt durch Wasserbaupflaster mit angrenzender Steinschüttung von etwa 3 m Breite. Nach den Ausführungen des Vertreters des Wasserwirtschaftsamts in der mündlichen Verhandlung erfolgte auch beim Wasserleitungsbau eine Unterdükerung, seit mittlerweile 10 Jahren seien keine erkennbaren Beeinträchtigungen aufgetreten.

2.2 Die von den Klägern dargelegte Befürchtung einer Verunreinigung ihres Weihers infolge von Schäden an der verlegten Abwasserleitung ist nicht nachvollziehbar. Der vom hinzugezogenen Sachverständigen befürchtete Schadenseintritt infolge von wechselnden Auftriebskräften an Abwasserleitung und Pumpwerk ist schon deshalb nicht nachvollziehbar, da nach den nicht erschütterten Feststellungen des Wasserwirtschaftsamts die Leitung im fraglichen Bereich gerade nicht im Grundwasser, sondern darüber verlegt wird. Zudem haben die Kläger nicht nachvollziehbar dargelegt, wie denn bei einem Leitungsschaden eventuell verunreinigtes Grundwasser in den Weiher gelangen könnte. Nach den vorliegenden Lageplänen verläuft die geplante Leitung weit unterhalb der Teichsohle des nach den Feststellungen des hinzugezogenen Sachverständigen maximal 2 m tiefen Weihers im fraglichen Bereich östlich des Damms. Die Leitung verläuft zudem im Abstrombereich des Weihers.

2.3 Der Hinweis auf eine mögliche Schädigung des Damms durch Baumwurzeln, Biberverbiss oder Biberbauwerke lässt keinen Bezug zu dem streitgegenständlichen Vorhaben erkennen. Welchen Zustand dieser Damm auch immer haben mag, eine Beeinträchtigung des Damms durch das streitgegenständliche Vorhaben ist - wie dargelegt - nicht anzunehmen. Dies schließt nicht aus, dass die Prüfung von dessen Standsicherheit sinnvoll sein mag. Die Sicherung des Damms zählt zur Gewässerunterhaltung und obliegt dem Träger der jeweiligen Unterhaltungslast (Art. 42 ff. BayWG). Die Aufsicht über die ordnungsgemäße Gewässerunterhaltung obliegt dem Landratsamt, das ggf. Anordnungen für den Einzelfall erlassen kann (Art. 68 Abs. 2 und 3 BayWG).

Die von den Klägern befürchtete Inanspruchnahme ihrer Grundstücke für die Leitungsverlegung scheitert bereits aus Rechtsgründen. Die wasserrechtliche beschränkte Erlaubnis nach Art. 17 BayWG gestattet nicht die Inanspruchnahme fremder Grundstücke.

Unbehelflich ist der weitere Einwand der Kläger, sie könnten wegen der geplanten Pumpstation keine Abfischeinrichtung insbesondere für Signalkrebse und keinen erweiterten Notüberlauf für Hochwasserereignisse anlegen. Das Verwaltungsgericht führt zu Recht aus, es sei nicht ersichtlich, warum derartige Einrichtungen ausschließlich im Bereich der Pumpstation verwirklicht werden müssten. Zudem fehle den Klägern für diesen Bereich die privatrechtliche Verfügungsgewalt, da das Grundstück im Eigentum der Beigeladenen stehe. Hierzu verhält sich das Zulassungsvorbringen nicht.

Auch der Hinweis auf die frühere Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 20. Juli 2000 Az. 22 CS 98.3190 führt nicht weiter. Dieser Einstellungsbeschluss, der im Eilverfahren Zweifel an der Rechtmäßigkeit der wasserrechtlichen beschränkten Erlaubnis äußerte, stellte im wesentlichen auf Erkenntnisse hinsichtlich des weiteren Verlaufs der mittlerweile aufgegebenen Trasse der Abwasserleitung auf der Südseite des Weihers weiter zum Ortsteil M************* ab. Der Trassenverlauf östlich des S********* Weihers war in dieser Entscheidung nicht in den Blick genommen worden.

3. Nach den vorstehenden Ausführungen fehlt es auch an besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten einer Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO).

4. Ebenso fehlt es an einem beachtlichen Verfahrensmangel (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO). Die vorgetragene Verletzung der gerichtlichen Aufklärungspflicht (§ 86 Abs. 1 VwGO) durch die fehlerhafte Ablehnung mehrerer Beweisanträge (§ 86 Abs. 2 VwGO) in der mündlichen Verhandlung liegt nicht vor. Dabei ist die Frage, ob das vorinstanzliche Verfahren an einem Mangel leidet, vom materiell-rechtlichen Standpunkt des Verwaltungsgerichts aus zu beurteilen (BVerwG vom 23.1.1996 NVwZ-RR 1996, 369). Nicht verfahrensfehlerhaft, sondern verfahrensrechtlich gerade zutreffend ist deshalb die Vernachlässigung von Ermittlungen zum Sachverhalt, auf die es nach dem materiell-rechtlichen Standpunkt des Verwaltungsgerichts nicht ankommt (Eyermann, VwGO, 12. Aufl. 2006, RdNr. 48 zu § 124). Anlass für gerichtliche Ermittlungsmaßnahmen besteht dagegen immer dann, wenn entscheidungserhebliche Tatsachen aus der Sicht des Gerichts unklar sind (Eyermann, a.a.O., RdNr. 10 zu § 86); dies war nicht der Fall.

4.1 Den Antrag auf Einholung eines Sachverständigengutachtens, durch die streitgegenständliche Abwasserleitung werde der Weiherdamm in seiner Standfestigkeit beeinträchtigt, lehnte das Verwaltungsgericht als nicht sachdienlich ab, weil die Frage der Standfestigkeit des Damms im vorliegenden Verfahren nicht zu prüfen sei. Hierzu führt das Zulassungsvorbringen aus, die Standfestigkeit sei nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts als nachbarlicher Belang sehr wohl entscheidungserheblich, was das Erstgericht verkannt habe.

Diese Begründung übersieht, dass es, wie oben ausgeführt, auf die Frage der Standfestigkeit des Damms in der Tat nicht ankommt, wenn davon auszugehen ist, dass das streitgegenständliche Vorhaben den Damm nicht beeinträchtigen kann. Entscheidungserheblich ist hingegen die Frage, ob das streitgegenständliche Vorhaben sich auf den Damm nachteilig auswirken kann. Das Verwaltungsgericht ist von dieser Entscheidungserheblichkeit ausgegangen.

Es hat eine Gefährdung des Weiherdamms in den Entscheidungsgründen des Urteils vom 11. Dezember 2006 geprüft, aber dann verneint. Insofern hält es ersichtlich eine Beweisaufnahme deshalb nicht für nötig, weil es die Voraussetzungen für die Einholung eines weiteren Sachverständigengutachtens nicht als gegeben ansieht. Das Verwaltungsgericht stützt seine Beurteilung dabei auf die Gutachten des amtlichen Sachverständigen für Wasserwirtschaft und dessen Ausführungen in der mündlichen Verhandlung. Aufgrund des Abstands der Trasse zum Weiherdamm von über 20 m im Abstrombereich des Weihers sowie der früheren Erfahrungen bei der Verlegung der vorhandenen Wasserleitung - bei der kein Grundwasser zutage trat - seien die befürchteten Beeinträchtigungen nicht hinreichend konkret zu erwarten. Dem gegenüber misst es den Ausführungen des von den Klägern hinzugezogenen Sachverständigen, der bereits im Verwaltungsverfahren und auch während des gerichtlichen Verfahrens ausführlich zu den aufgeworfenen Fragen Stellung genommen hat, keine große Bedeutung bei. Der hinzugezogene Sachverständige habe sich im Wesentlichen darauf beschränkt, weitere Aufklärung durch hydrogeologische oder baugrundspezifische Untersuchungen zu fordern, ohne dass er die Ausführungen des amtlichen Sachverständigen für Wasserwirtschaft fachlich substantiiert widerlegt oder auch nur ernsthaft in Zweifel gezogen habe. Konkret zu erwartende Beeinträchtigungen für die Kläger habe er nicht aufgezeigt; er habe sogar eingeräumt, dass aus fachlicher Sicht das streitige Pumpwerk grundsätzlich machbar sei. Weder hinsichtlich der bestehenden Wasserleitung noch der geplanten Abwasserleitung wie auch der Unterdükerung des Ablaufgrabens habe er für die Bauphase oder den späteren Bestand nachteilige Auswirkungen auf den Weiherbetrieb der Kläger aufzeigen können.

Diese Ausführungen des Verwaltungsgerichts machen deutlich, dass es den Sachverhalt als hinreichend aufgeklärt ansah, ein weiteres Sachverständigengutachten demgegenüber für nicht erforderlich hielt. Dies ist rechtlich nicht zu beanstanden. Dem liegt zugrunde, dass Sachverständigenaussagen des Wasserwirtschaftsamts als der Fachbehörde für wasserwirtschaftliche Fragen (Art. 75 Abs. 2 Satz 1 BayWG) große Bedeutung zukommt. Durch schlichtes Bestreiten oder bloße Behauptungen können sie nicht erschüttert werden (BayVGH vom 14.2.2005 BayVBl 2005, 726). Die Ausführungen des Vertreters des Wasserwirtschaftsamts beruhten, wie ausgeführt, auf empirischen Befunden und wiesen auch keine erkennbaren Mängel oder unlösbare Widersprüche auf, so dass sich dem Verwaltungsgericht auch nicht die Einholung eines weiteren Sachverständigengutachtens aufdrängen musste (§ 98 VwGO i.V.m. § 412 Abs. 1 ZPO).

Es mag sein, dass dieser Ablehnungsgrund für den gestellten Beweisantrag in der Begründung für die Ablehnung nicht hinreichend zum Ausdruck kommt. Unterstellt man insofern einen Verfahrensmangel, so würde die Entscheidung des Verwaltungsgerichts jedenfalls nicht auf diesem Verfahrensmangel beruhen (Eyermann, a.a.O., RdNr. 51 zu § 124).

Die Frage, ob bei einem unkontrollierbaren Dammbruch aus dem Weiher bis zu 1 Mio. m³ Wasser austreten könnten, sowie ob durch die Planung in unverantwortlicher Weise eine Gefährdung von Menschenleben und Sachgütern in Kauf genommen werde, war aus Sicht des Verwaltungsgerichts nicht entscheidungserheblich, da es eine mögliche Gefährdung des Weihers durch das streitgegenständliche Vorhaben für ausgeschlossen hielt.

Rechtsfehlerfrei ist auch die Ablehnung des Beweisantrags, die streitgegenständliche Abwasserleitung führe zu Grundwassereingriffen, was sich auch auf die Kläger auswirke. Hierzu vertritt das Verwaltungsgericht die Auffassung, dies sei vom amtlichen Sachverständigen hinreichend geklärt und vom durch die Kläger hinzugezogenen Sachverständigen nicht substantiiert in Frage gestellt worden. Unter diesen Voraussetzungen war eine weitere Begutachtung durch Sachverständige nicht geboten (§ 98 VwGO i.V.m. § 412 Abs. 1 ZPO).

4.2 Die Ablehnung der übrigen Beweisanträge, welche das Zulassungsvorbringen in Frage stellt, erfolgte zu Recht als aus Sicht des Verwaltungsgerichts nicht entscheidungserheblich. Auf eine weitere baugrundtechnische Untersuchung oder eine hydrogeologische Bewertung anhand eines technischen Regelwerks hatten die Kläger keinen Anspruch, ebenso wenig wie auf die Wahl einer anderen Leitungstrasse oder überhaupt auf einen Verzicht auf den Anschluss an die kommunale Abwasserentsorgung zu Gunsten von Hauskläranlagen als Alternativlösung.

Auch die Problematik der Signalkrebse (Weiterverbreitung des Krebspesterregers, Unterbindung der weiteren Verbreitung durch eine Abfischanlage im Bereich des Weiherablaufs) hat das Verwaltungsgericht aus seiner Sicht zu Recht als unerheblich angesehen, da nach den Entscheidungsgründen eine Ausbreitung der Krebspest unabhängig vom Bau der Abwasserleitung ist. Zudem liege es im Verantwortungsbereich der Kläger selbst, derartige Einrichtungen zu schaffen, die auch nicht nur ausschließlich im Bereich der Pumpstation oder der Abwasserleitung liegen müssten, zumal das dortige Grundstück auch nicht in der Verfügungsgewalt der Kläger stehe.

4.3 Soweit die Kläger rügen, an der Beratung über einen Beweisantrag hätten die ehrenamtlichen Richter nicht mitgewirkt, steht dem die Beweiskraft des Protokolls entgegen (§ 105 VwGO i.V.m. § 165 ZPO). Laut der Niederschrift über die mündliche Verhandlung vom 11. Dezember 2006 ist der entsprechende ablehnende Beschluss "nach kurzer Beratung" ergangen. Eine Protokollberichtigung wurde von den Klägern nicht beantragt, eine Fälschung des Protokolls (§ 165 Satz 2 ZPO) wurde nicht vorgetragen.

Kosten: § 154 Abs. 2, § 162 Abs. 3 VwGO.

Streitwert: § 47 Abs. 3, § 52 Abs. 1 GKG (wie Vorinstanz).

Ende der Entscheidung

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