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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bayerischer Verwaltungsgerichtshof
Beschluss verkündet am 09.11.2009
Aktenzeichen: 22 ZB 08.1052
Rechtsgebiete: BBodSchG


Vorschriften:

BBodSchG § 9 Abs. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof

22 ZB 08.1052

In der Verwaltungsstreitsache

wegen bodenschutzrechtlicher Anordnung;

hier: Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts Ansbach vom 13. Februar 2008,

erlässt der Bayerische Verwaltungsgerichtshof, 22. Senat, durch

den Vorsitzenden Richter am Verwaltungsgerichtshof Dr. Schenk, die Richterin am Verwaltungsgerichtshof Koch, den Richter am Verwaltungsgerichtshof Eder

ohne mündliche Verhandlung

am 9. November 2009

folgenden Beschluss:

Tenor:

I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II. Die Klägerin trägt die Kosten des Antragsverfahrens.

III. Der Streitwert für das Antragsverfahren wird auf 12.000 Euro festgesetzt.

Gründe:

I.

Die Beteiligten streiten um die Rechtmäßigkeit einer Anordnung, mit der die Klägerin verpflichtet wurde, genauer beschriebene Detailuntersuchungen wegen des Verdachts schädlicher Bodenveränderungen an ihrem Grundstück vorzunehmen.

Die Klägerin ist Eigentümerin des Anwesens H*******straße 44 im Stadtgebiet der Beklagten, in dem von 1964 bis 1974 ein Münzwaschsalon und eine Automaten-Chemischreinigung betrieben worden waren. Nachdem Bodensanierungsmaßnahmen auf dem benachbarten Anwesen T******straße 49 Hinweise auf weitere Bodenverunreinigungen mit leichtflüchtigen Halogenkohlenwasserstoffen (LHKW) in der näheren Umgebung ergeben hatten, ließ die Beklagte eine historische Nutzungsrecherche im Umfeld dieses Anwesens durchführen. Auf der Grundlage der Recherche des Geowissenschaftlichen Büros Dr. H********* GmbH vom 27. März 2002, die die Nutzung von LHKW auf den benachbarten Grundstücken nach historischen Unterlagen untersuchte, ergab sich eine hohe Wahrscheinlichkeit für LHKW-Verunreinigungen aufgrund des früheren Betriebs einer chemischen Reinigung im Hof des Anwesens der Klägerin; eine weitere Erkundung wurde empfohlen. Bei vom Wasserwirtschaftsamt Nürnberg veranlassten orientierenden Bodenluftmessungen im Anwesen der Klägerin ergaben sich im nordwestlichen Hinterhof im Bereich der ehemaligen chemischen Reinigung an zwei von elf Bohrstellen deutliche Überschreitungen der Erheblichkeitsschwellenwerte für die Verunreinigung der Bodenluft durch LHKW (Untersuchungsergebnisse der Dr. R******* und H******* GmbH vom 27.10.2003). Versuche der Beklagten, die damaligen Reinigungsbetreiber festzustellen bzw. für weitere Maßnahmen heranzuziehen, blieben ohne Erfolg.

Mit Bescheid vom 11. Januar 2007 verpflichtete die Beklagte die Klägerin, durch einen geeigneten Sachverständigen im Einzelnen aufgeführte Untersuchungsmaßnahmen zur Gefährdungsabschätzung durchführen zu lassen, insbesondere durch weitere Bodenluftmessungen und Grundwasseruntersuchungen.

Die hiergegen erhobene Klage wurde vom Verwaltungsgericht Ansbach mit Urteil vom 13. Februar 2008 abgewiesen, wogegen sich der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung richtet.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichts- und vorgelegten Behördenakten Bezug genommen.

II.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Aus den insoweit maßgeblichen Darlegungen der Klägerin (§ 124 a Abs. 4 Satz 4 VwGO) ergibt sich nicht, dass einer der geltend gemachten Zulassungsgründe (§ 124 Abs. 2 Nrn. 1, 2, 3 und 5 VwGO) vorliegt.

1. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) bestehen nicht.

1.1 Die Annahme des Verwaltungsgerichts, es lägen konkrete Anhaltspunkte für den hinreichenden Verdacht einer schädlichen Bodenveränderung des Grundstücks der Klägerin vor, wird durch das Zulassungsvorbringen nicht schlüssig in Frage gestellt.

Konkrete Anhaltspunkte entnimmt das Verwaltungsgericht dem Bestehen einer chemischen Reinigung in den Jahren von 1964 bis 1974 auf dem klägerischen Grundstück sowie den Ergebnissen der im Jahr 2003 durchgeführten orientierenden Untersuchung durch Bodenluftanalysen, die gerade am Ort der früheren chemischen Reinigung weit über dem Hilfswert 1 für LHKW gemäß Anhang 3 Tabelle 1 des Merkblatts Nr. 3.8/1 des Bayerischen Landesamts für Wasserwirtschaft (Stand 31.10.2001) und zudem auch über dem dortigen Hilfswert 2 für LHKW lagen. Weiter zog es die Erkenntnisse des Wasserwirtschaftsamts als Fachbehörde zum LHKW-durchlässigen Bodenaufbau und zu Grundwasserstand und -fließrichtung im fraglichen Bereich heran, sowie weitere Messungen an anderen Orten im Innenstadtbereich. Alle diese Anhaltspunkte lassen zu Recht auf schädliche Bodenveränderungen auf einer begrenzten Fläche des Grundstücks der Klägerin schließen.

Soweit das Zulassungsvorbringen noch mehr Messungen gerade auch in der näheren Umgebung der vermuteten Kontamination für erforderlich hält, da ansonsten ein Zustrom von LHKW aus anderen Schadensbereichen zum Grundstück der Klägerin nicht ausgeschlossen werden könnte, verkennt es die örtlichen Verhältnisse. Zum einen hat das Wasserwirtschaftsamt anhand einer auf früheren Messungen beruhenden Grundwasserkarte nachvollziehbar dargestellt, dass bei den angeordneten Untersuchungsbohrungen die Förderung von Fremd-Kontaminationen aus der Umgebung, insbesondere aus der im Abstrombereich des Grundwassers gelegenen Schadstelle T******straße 49, ausgeschlossen werden kann. Der Einwand, das Wasserwirtschaftsamt gehe beim benachbarten Schadensfall doch von einem möglichen Ansaugen von Schadstoffen aus, weshalb die Sanierung des Grundstücks T******straße 49 unterbrochen worden sei, übersieht wiederum, dass nach den Ausführungen des Wasserwirtschaftsamts die Schadensstelle T******straße 49 im Abstrombereich des Grundwassers liegt. Das Zulassungsvorbringen legt nicht dar, wie bei den angeordneten Probenahmen auf dem Grundstück der Klägerin Schadstoffe vom unterliegenden Schadensfall T******straße 49 entgegen dem Grundwasserstrom angesaugt werden könnten. Auch der Hinweis auf ein Gutachten vom 10. September 1998 zum Schadensfall T******straße 49 führt insofern nicht weiter. Hierzu hatte das Wasserwirtschaftsamt im verwaltungsgerichtlichen Verfahren mit Schriftsatz vom 19. Juli 2007 darauf hingewiesen, dass eine lediglich auf eine Stichtagsmessung gestützte Feststellung vom Gutachter selbst als wenig plausibel bewertet worden sei; auch der Gutachter selbst habe letztlich eine Grundwasserfließrichtung im fraglichen Bereich von Ost nach West, also vom Grundstück der Klägerin Richtung T******straße 49 angenommen. Zudem legen die Bodenluftmessungen (Untersuchung vom 27.10.2003) eine relativ scharfe Eingrenzbarkeit der Verunreinigung auf dem Grundstück der Klägerin nahe. Bei insgesamt elf untersuchten Bohrproben in relativ geringen Abständen von zum Teil nur 4 m wurden nur in zwei Fällen wesentlich erhöhte LHKW-Werte festgestellt; bei den übrigen Proben konnte teilweise kein Nachweis geführt werden, teilweise lagen die ermittelten Werte um den Faktor 10 unterhalb der stark erhöhten Werte.

Das Zulassungsvorbringen legt auch nicht dar, dass weitere Untersuchungen die festgestellten stark überhöhten Probenwerte auf dem Grundstück der Klägerin in Frage stellen könnten. Zudem hat schon die historische Nutzungsrecherche vom 27. März 2002 ergeben, dass es zwar zahlreiche Hinweise auf LHKW-verwendende Betriebe im fraglichen Gebiet gebe, jedoch anhand der vorgefundenen Nutzungen die höchste Wahrscheinlichkeit für LHKW-Verunreinigungen im Hof des Anwesens der Klägerin festzustellen sei. Dementsprechend soll die angeordnete Detailuntersuchung gerade weitere Erkenntnisse zur flächenhaften Ausdehnung der Bodenverunreinigung im Hof des Anwesens der Klägerin erbringen.

1.2 Das Verwaltungsgericht hat auch entgegen dem Zulassungsvorbringen das Instrument der behördlichen Sanierungsplanung nach § 14 BBodSchG nicht verkannt. Vielmehr führt das Verwaltungsgericht zu Recht aus, dass die in § 14 BBodSchG vorgesehene behördliche Sanierungsplanung aufgrund der systematischen Stellung der Norm erst auf der Ebene von Sanierungsuntersuchungen greifen kann (vgl. Versteyl/Sondermann, BBodSchG, 2. Aufl. 2005, RdNr. 8 zu § 13 und RdNrn. 5 ff. zu § 14), nicht aber schon auf der vorgelagerten Stufe der Untersuchungen zur Gefährdungsabschätzung nach § 9 Abs. 2 BBodSchG. Die Untersuchung nach § 9 BBodSchG soll eine Entscheidung ermöglichen, ob der Boden derart beeinträchtigt ist, dass von ihm Gefahren ausgehen, also ob eine schädliche Bodenveränderung die Notwendigkeit einer Sanierung auslöst; dagegen dienen Sanierungsuntersuchungen (§ 13 BBodSchG) der Abklärung, wie eine erforderliche Sanierung effektiv durchgeführt werden kann (vgl. Versteyl/Sondermann, a.a.O., RdNr. 2 zu § 9). Erst auf der Grundlage der Sanierungsuntersuchungen kann ein Sanierungsplan erstellt werden.

1.3 Die Klägerin kann auch nicht mit Erfolg einwenden, die angefochtene Anordnung gehe über den Rahmen einer Untersuchung zur Gefährdungsabschätzung hinaus und stelle in verschiedenen Einzelregelungen bereits die Anordnung einer Sanierungsuntersuchung dar. Zwar ist richtig, dass im verfügenden Teil des angefochtenen Bescheids verschiedentlich ein "Erkundungs-/Sanierungspegel" und eine "Erkundungs- und Sanierungsbohrung" genannt sind und für den geforderten Abschlussbericht auch "Vorschläge für das weitere Vorgehen (Sanierungskonzept)" verlangt werden. Aus den Bescheidsgründen ergibt sich jedoch eindeutig, dass nur die zur Gefährdungsabschätzung notwendigen Untersuchungen gefordert werden. Zudem hat die Beklagte in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht nachvollziehbar ausgeführt, auch wenn im Bescheid verschiedentlich von Sanierung die Rede sei, würden damit keine zusätzlichen, über die geforderten Erkundungsmaßnahmen hinausgehende Maßnahmen gefordert, die mit weiteren Kosten verbunden wären. Dass mit den doppeldeutigen Formulierungen "Erkundungs- und Sanierungsbohrung" von der Klägerin mehr gefordert würde als das für notwendige Erkundungen nach § 9 Abs. 2 BBodSchG Erforderliche, hat das Zulassungsvorbringen nicht ausgeführt. Vielmehr legt die angegriffene Formulierung nahe, dass eine Erkundungsbohrung bzw. ein Erkundungspegel für den Fall einer eventuell nach den Ergebnissen der Gefährdungsabschätzung notwendig werdenden Sanierung weiter verwendet werden könnte. Dies ergibt sich aus den Bescheidsgründen, wonach die Bohrung so auszubauen sei, um eine ausreichende Erkundung und eine eventuell erforderliche Sanierung zu gewährleisten. Hieraus kann jedenfalls nicht abgelesen werden, dass die Klägerin bereits jetzt zu Sanierungsmaßnahmen herangezogen werden soll, oder dass die Beklagte ihr Ermessen für die künftige Auswahl eines Sanierungspflichtigen gebunden haben könnte.

1.4 Die Ausführungen im Zulassungsvorbringen zur Fehlerhaftigkeit der Störerauswahl (Heranziehung der Klägerin als Grundstückseigentümerin anstelle der früheren Betreiber der chemischen Reinigung als Verursacher) überzeugen nicht. Das Verwaltungsgericht hat weitergehende Ermittlungen zu Verursachern, insbesondere zu den damaligen Geschäftsführern der Betreibergesellschaften der chemischen Reinigung und zu deren persönlicher Verantwortlichkeit für die Verwendung gefährlicher Stoffe, als nicht geboten angesehen. Dies stimmt mit der Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs überein. Aufgrund des Gebots effektiver Gefahrenabwehr soll die Erforschung der Gefährdung so wenig wie möglich unter tatsächlichen Schwierigkeiten bei der Feststellung des Verpflichteten leiden; diese Fragen müssen nach der Konzeption des Gesetzgebers nachträglich im Verfahren über die Kostenverteilung nach § 24 BBodSchG geklärt werden (BayVGH vom 18.4.2007 NVwZ-RR 2007, 670 m.w.N.). Jedenfalls in der Phase der Gefährdungsabschätzung ist es nicht ermessensfehlerhaft, wenn die Behörde sich bei tatsächlich ungeklärter oder rechtlich ungesicherter Verhaltensverantwortlichkeit im Interesse einer alsbaldigen Durchführung der Untersuchungsmaßnahmen an den Zustandsverantwortlichen hält (BayVGH vom 13.10.2004 Az. 22 CS 04.2489). Auch wenn eine von der früheren chemischen Reinigung ausgehende mögliche Gefahr bereits seit Jahren bekannt war, rechtfertigt dies nicht ein weiteres Zuwarten, um eventuelle - weitere - Verursacher ermitteln und heranziehen zu können. Jedenfalls seit der Bodenluftuntersuchung im Jahr 2003 liegen Anhaltspunkte für schädliche Bodenveränderungen vor, die weitere Untersuchungen zur Gefährdungsabschätzung nahelegen. Dass sich die Beklagte im Rahmen der Störerauswahl für die eindeutig feststehende und leistungsfähige Zustandsstörerin entschieden hat, ist demnach nicht zu beanstanden. Aufgrund der vorhandenen konkreten Anhaltspunkte für eine Bodenverunreinigung auf dem Grundstück der Klägerin spricht auch nichts dafür, die Beklagte habe die streitgegenständliche Untersuchungsanordnung nur deshalb getroffen, um hierdurch und mit einer späteren Sanierungsanordnung gegenüber der Klägerin ihrer eigenen Sanierungsverantwortlichkeit für den Schadensfall T******straße 49 zu entgehen.

Der Hinweis des Zulassungsvorbringens auf einen Irrtum des Verwaltungsgerichts hinsichtlich eines möglichen weiteren Verursachers führt nicht weiter. Das Verwaltungsgericht hat angenommen, auch eine Firma für Holzbautenschutz (als Nutzerin des Anwesens der Klägerin in den Jahren 1972 bis 1976) komme als mögliche Verursacherin einer LHKW-Verunreinigung in Betracht, wobei es sich auf die Auflistung in der historischen Nutzungsrecherche vom März 2002 stützte. Dies steht allerdings im Widerspruch zu der bereits im Verwaltungsverfahren mit Schreiben vom 30. September 2005 vorgelegten Aufstellung von Mietern des Anwesens der Klägerin (Bl. 179 a der Behördenakte). Insoweit stellte das Verwaltungsgericht aber nur eine Hilfsüberlegung zu den Schwierigkeiten bei der Feststellung und der Auswahl von möglicherweise mehreren Verursachern an. Entscheidend hat das Verwaltungsgericht auf das Gebot effektiver Gefahrenabwehr abgestellt, das die Heranziehung der Klägerin als bekannter und leistungsfähiger Zustandsstörerin rechtfertige.

2. Aus den Darlegungen der Klägerin lassen sich auch keine besonderen tatsächlichen und rechtlichen Schwierigkeiten der Rechtssache entnehmen (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO). Wie sich aus den vorstehenden Ausführungen ergibt, lassen sich die hier entscheidungserheblichen Fragen ohne weiteres im Zulassungsverfahren klären (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 15. Aufl. 2007, RdNr. 9 zu § 124).

3. Die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) wurde nicht dargelegt. Dieser Zulassungsgrund fordert insbesondere eine über den zu entscheidenden Einzelfall hinausgehende Bedeutung der Rechtssache, die das Zulassungsvorbringen nicht darlegt.

4. Auch der geltend gemachte Verfahrensmangel unzureichender Sachverhaltsaufklärung (§ 86 Abs. 1 VwGO) liegt nicht vor. Insbesondere durfte sich das Verwaltungsgericht bei seiner Sachverhaltswürdigung auf die sachlichen Äußerungen des Wasserwirtschaftsamts als wasserwirtschaftlicher Fachbehörde (Art. 75 Abs. 2 Satz 1 BayWG) stützen, denen nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren erhebliches Gewicht zukommt (vgl z.B. BayVGH vom 13.8.2009 Az. 22 ZB 07.1835; vom 2.3.2009 Az. 22 ZB 08.548). Die Eignung dieser Aussagen als Entscheidungsgrundlage wird durch das Zulassungsvorbringen nicht erschüttert; schlichtes Bestreiten oder bloße Behauptungen reichen hierfür nicht aus.

Zudem wurde von der Klägerin nicht dargelegt, dass bereits im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht, insbesondere in der mündlichen Verhandlung, auf die Vornahme der Sachverhaltsaufklärung, deren Unterbleiben nunmehr gerügt wird, hingewirkt wurde oder aufgrund welcher Anhaltspunkte sich dem Verwaltungsgericht die bezeichneten Ermittlungen auch ohne ein solches Hinwirken hätten aufdrängen müssen (vgl. BayVGH vom 29.5.2008 Az. 22 ZB 08.75). Der Antragsbegründung ist nicht zu entnehmen, dass die anwaltlich vertretene Klägerin auf eine weitergehende Sachverhaltsaufklärung, deren Unterlassung sie nunmehr rügt, bereits vor dem Verwaltungsgericht hingewirkt hat, namentlich durch die Stellung dahingehender Beweisanträge. Das angestrebte Berufungsverfahren dient nicht dazu, prozessuale Versäumnisse eines Beteiligten in der Vorinstanz nachzuholen.

Kosten: § 154 Abs. 2 VwGO.

Streitwert: § 47 Abs. 3, § 52 Abs. 1 GKG.

Ende der Entscheidung

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