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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bayerischer Verwaltungsgerichtshof
Beschluss verkündet am 15.10.2009
Aktenzeichen: 22 ZB 08.834
Rechtsgebiete: MPVerfVO, MeistPrAnfV


Vorschriften:

MPVerfVO § 18
MeistPrAnfV § 1 Abs. 1 Nr. 2
MeistPrAnfV § 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof

22 ZB 08.834

In der Verwaltungsstreitsache

wegen Meisterprüfung (Friseurhandwerk);

hier: Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts Bayreuth vom 15. Oktober 2007,

erlässt der Bayerische Verwaltungsgerichtshof, 22. Senat, durch

den Vorsitzenden Richter am Verwaltungsgerichtshof Dr. Schenk, die Richterin am Verwaltungsgerichtshof Koch, den Richter am Verwaltungsgerichtshof Eder

ohne mündliche Verhandlung am 15. Oktober 2009

folgenden Beschluss:

Tenor:

I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II. Der Kläger trägt die Kosten des Antragsverfahrens.

III. Der Streitwert für das Antragsverfahren wird auf 15.000 Euro festgesetzt.

Gründe:

I.

Der Kläger legte am 2. Mai 2005 vor dem Meisterprüfungsausschuss für das Friseur-Handwerk für den Handwerkskammerbezirk Oberfranken die Meisterprüfung Teil II (Prüfung der fachtheoretischen Kenntnisse) ab. Mit Bescheid vom 3. Mai 2005 bewertete der Meisterprüfungsausschuss die Prüfungsleistung in Teil II als nicht bestanden. Der hiergegen eingelegte Widerspruch wurde mit Widerspruchsbescheid der Regierung von Oberfranken vom 30. November 2005 zurückgewiesen.

Mit Urteil vom 15. Oktober 2007 hob das Verwaltungsgericht Bayreuth den Bescheid vom 3. Mai 2005 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 30. November 2005 auf. Das Prüfungsverfahren leide an beachtlichen Verfahrensfehlern, da bei der Bewertung der abgelegten Aufgaben nachträglich von den auf den Aufgabenblättern angegebenen erreichbaren Punktzahlen abgewichen worden und zudem nach erfolgter Bewertung noch eine veränderte Gewichtung der Aufgaben im Fach Gestaltung und Technik gegenüber den Aufgaben im Fach Salonmanagement vorgenommen worden sei. Auch die Auswahl der Aufgaben habe nicht den Prüfungsanforderungen entsprochen.

Der weitergehende Verpflichtungsantrag des Klägers, über die abgelegte Prüfung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden, wurde abgelehnt. Angesichts der festgestellten beachtlichen Verfahrensmängel ermögliche die Prüfung keine zuverlässige Bewertung der Leistungen des Klägers. Für einen Anspruch des Klägers, die Prüfung als bestanden zu werten, fehle jegliche Grundlage. Teil II der Meisterprüfung sei ohne Anrechnung auf bestehende Wiederholungsmöglichkeiten erneut abzulegen

Mit seinem Zulassungsantrag verfolgt der Kläger das Ziel, die verfahrensfehlerhafte Prüfung als bestanden zu werten.

II.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung bleibt ohne Erfolg. Aus den insoweit maßgeblichen Darlegungen des Klägers (§ 124 a Abs. 4 Satz 4 VwGO) ergibt sich nicht, dass die geltend gemachten Zulassungsgründe (§ 124 Abs. 2 Nrn. 1, 3 und 4 VwGO) vorliegen.

1. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils des Verwaltungsgerichts (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) sind nicht dargelegt. Der Kläger macht nicht mit Erfolg geltend, aufgrund der Verfahrensfehler bei der von ihm abgelegten Teilprüfung wäre das Prüfungsergebnis als bestanden zu bewerten.

Grundsätzlich gilt, dass Fehler im Verfahren der Bewertung der Leistungen eines Prüflings durch eine erneute (Beratung und) Bewertung durch die zuständigen Prüfer zu beheben sind (vgl. BayVGH vom 11.7.2003 - Az. 22 B 02.3037; Niehues, Prüfungsrecht, 4. Aufl. 2004, RdNr. 512). Hierfür ist Voraussetzung, dass die wahren Kenntnisse und Fähigkeiten des Prüflings fehlerfrei ermittelt wurden, um so eine zutreffende Bewertung tragen zu können. Liegt dagegen eine verlässliche Entscheidungsgrundlage für die Beurteilung der Frage, ob die an eine erfolgreiche Prüfung zu stellenden Mindestanforderungen erfüllt sind, nicht oder nicht mehr vor, verbietet es der das Prüfungsrecht beherrschende Grundsatz der Chancengleichheit, im Wege der Neubewertung über eine Prüfungsleistung zu entscheiden. Soweit es den Grundsatz der Chancengleichheit betrifft, ist in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des Bundesverwaltungsgerichts geklärt, dass für vergleichbare Prüflinge soweit wie möglich vergleichbare Prüfungsbedingungen und Bewertungskriterien gelten müssen; mit diesem Grundsatz wäre es unvereinbar, wenn einzelne Kandidaten, die zur Wahrung ihrer Rechte einen Verwaltungsprozess anstrengen, die Chance einer vom Vergleichsrahmen unabhängigen Bewertung erhielten (BVerfG vom 17.4.1991 BVerfGE 84, 34/52; BVerwG vom 9.12.1992 BVerwGE 91, 262/273).

Auch eine verfahrensfehlerhaft zustande gekommene oder inhaltlich fehlerhaft bewertete Prüfung muss daher ganz oder teilweise wiederholt werden, wenn und soweit auf andere Weise eine zuverlässige Bewertungsgrundlage für die erneut zu treffende Prüfungsentscheidung nicht zu erlangen ist; darüber hinaus würde der normativ festgelegte Zweck der Prüfung vereitelt, wenn sie aufgrund einer Neubewertung für bestanden erklärt würde, obwohl es an einer hinreichend zuverlässigen Beurteilungsgrundlage für die Eignungs- und Leistungsbewertung fehlte (BayVGH a.a.O.; BVerwG vom 11.4.1996 NVwZ 1997, 502).

Das Zulassungsvorbringen legt nicht dar, inwieweit entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts eine Neubeurteilung auf der Grundlage der verfahrensfehlerhaft bewerteten Prüfungsleistungen des Klägers möglich wäre, inwieweit eine zuverlässige Bewertungsgrundlage für eine erneut zu treffende Prüfungsentscheidung bestehen könnte.

2. Eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) kann nicht mit dem pauschalen Hinweis auf die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 20. September 1984 (BVerwGE 70, 143) dargelegt werden.

Um den auf die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache gestützten Zulassungsantrag zu begründen, muss der Rechtsmittelführer eine konkrete Rechts- oder Tatsachenfrage formulieren, ausführen, weshalb diese Frage für den Rechtsstreit entscheidungserheblich ist, erläutern, weshalb die formulierte Frage klärungsbedürftig ist und darlegen, weshalb der Frage eine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zukommt (Eyermann, VwGO, 12. Aufl. 2006, RdNr. 72 zu § 124 a).

Das Zulassungsvorbringen führt zu keiner dieser Voraussetzungen Näheres aus.

3. Eine Divergenz (§ 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO) der angegriffenen Entscheidung zum Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 20. September 1984 (a.a.O.) ist nicht ersichtlich.

Das Zulassungsvorbringen legt weder dar, welcher Rechts- oder Tatsachensatz in dem Urteil des Divergenzgerichts enthalten ist, noch welcher bei der Anwendung derselben Rechtsvorschrift in dem angefochtenen Urteil aufgestellte Rechts- oder Tatsachensatz dazu im Widerspruch steht (vgl. Eyermann, a.a.O., RdNr. 73 zu § 124 a).

Kosten: § 154 Abs. 2 VwGO.

Streitwert: § 47 Abs. 3, § 52 Abs. 1 GKG i.V. mit Nr. 54.3.2 Streitwertkatalog 2004.

Ende der Entscheidung

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