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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bayerischer Verwaltungsgerichtshof
Beschluss verkündet am 28.04.2009
Aktenzeichen: 22 ZB 09.67
Rechtsgebiete: VwGO, ZPO, BGB


Vorschriften:

VwGO § 167 Abs. 1 Satz 1
ZPO § 767 Abs. 1
ZPO § 795 Abs. 1 Satz 1
BGB § 313 Abs. 1
BGB § 362 Abs. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof

22 ZB 09.67

In der Verwaltungsstreitsache

wegen Minderung von Geräuschen eines Gewässers

hier: Vollstreckungsabwehrklage;

hier: Antrag der Beklagten zu 1 auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts Bayreuth vom 30. Oktober 2008,

erlässt der Bayerische Verwaltungsgerichtshof, 22. Senat,

durch den Vorsitzenden Richter am Verwaltungsgerichtshof Dr. Schenk, den Richter am Verwaltungsgerichtshof Hösch, die Richterin am Verwaltungsgerichtshof Koch

ohne mündliche Verhandlung am 28. April 2009

folgenden Beschluss:

Tenor:

I. Der Antrag der Beklagten zu 1 auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II. Die Beklagte zu 1 trägt die Kosten des Antragsverfahrens.

III. Der Streitwert für das Antragsverfahren wird auf 190.000 Euro festgesetzt.

Gründe:

I.

Die Beklagten haben die Klägerin 1993 darauf verklagt, den Lärm, der durch das im P*****bach an der B**********straße gelegene Wehr und die im gleichen Bach unter der L*******brücke nahe dem Zusammenfluss dieses Bachs mit dem H***bach errichtete Staustufe sowie durch die im H***bach unmittelbar vor der Brücke errichtete weitere Staustufe verursacht wird, so einzuschränken, dass beim Anwesen der Beklagten in der B**********straße * der durch das Wasser verursachte Lärm tagsüber einen Pegel von 55 dB(A) und nachts von 40 dB(A) nicht überschreitet. Bis 1990 habe - so die Beklagten - eine Betonabdeckung über die ganze Bachbreite unmittelbar vom im P*****bach gelegenen Wehr bis zur früheren Betonbrücke über dem Zusammenfluss von P*****bach und H***bach bestanden, die hinreichenden Lärmschutz vermittelt habe. 1990 seien die frühere Betonbrücke durch die jetzt bestehende L*******brücke ersetzt und die Abdeckung entfernt worden. Dies habe zu erheblichen Lärmbelästigungen beim Anwesen der Beklagten geführt (Verwaltungsstreitsache Az. B 3 K 94.362 und Berufungssache 22 B 95.3148).

Die Beklagten und die Klägerin schlossen am 27. November 1997 vor dem Verwaltungsgerichtshof folgenden Vergleich: "Die Beklagte (jetzige Klägerin) verpflichtet sich, die bereits eingeleiteten Maßnahmen zur Beruhigung des Wasserflusses im P*****bach und im H***bach bis spätestens 31. Juli 1998 so zu optimieren, dass am Anwesen der Kläger (jetzige Beklagte), B**********straße * in R****, im 1. Obergeschoss, 0,5 m vor dem geöffneten Fenster, bei einem Abfluss im P*****bach von 0,38 m³/sec., unter Berücksichtigung des Messunsicherheitsabschlags nach TA Lärm, ein Beurteilungspegel von 48 dB(A) nicht überschritten wird".

Im nach Ablauf des 31. Juli 1998 von den Beklagten eingeleiteten Vollstreckungsverfahren vor dem Bayerischen Verwaltungsgericht Bayreuth schlossen die Beklagten und die Klägerin unter dem 18. März 1999 erneut einen Vergleich:

"1. Die Stadt R**** beantragt spätestens bis 31. März 1999 bei Vermeidung einer Vertragsstrafe von 5.000 DM im Falle der Überschreitung dieses Termins vorsorglich beim Landratsamt H** als zuständiger Wasserrechtsbehörde die Genehmigung zur Beseitigung der drei Stauschwellen im P*****bach und im H***bach.

2. Die Stadt R**** wird bis 31. Mai 1999 die Wehranlage in Stand setzen und mit einem motorisierten Wehrantrieb versehen. Im Juni 1999 finden bei Wasserabfluss kleiner oder gleich 0,38 m³/sec. auf Kosten der Antragsgegnerin Messungen statt...

3. Ergeben die Messungen bei einem Wasserabfluss oder Wasserdurchfluss kleiner oder gleich 0,38 m³/sec. weniger als 48 dB(A) Dauerschall an dem im Vergleich festgelegten Messpunkt, ist die Verpflichtung der Stadt R**** aus dem vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof geschlossenen Vergleich erfüllt. Ergeben die Messungen, dass der Beurteilungspegel von 48 dB(A) überschritten wird, verpflichtet sich die Stadt R****, binnen acht Wochen ab Erteilung der wasserrechtlichen Genehmigung die drei angesprochenen Stauschwellen in den Bächen P*****bach und H***bach zu beseitigen, dies jedenfalls bis Ende September 1999.

4. Nach Entfernung der Stauschwellen, spätestens jedoch in der Zeit vom 1. bis 15. Oktober 1999, finden erneut auf Kosten der Stadt R**** Messungen statt...

5. Nach dem 15. Oktober 1999 sind die Antragstellerinnen (jetzigen Beklagten) zur Ersatzvornahme hinsichtlich der von der Stadt R**** im Vergleich vom 27. November 1997 vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof eingegangenen Verpflichtungen ermächtigt, es sei denn, die Antragsgegnerin (jetzige Klägerin) kann bis 15. Oktober 1999 durch Vorlage entsprechender Messprotokolle nachweisen, dass am Anwesen der Antragstellerinnen B**********straße * in R**** im 1. Obergeschoss, 0,5 m vor dem geöffneten Fenster, bei einem Abfluss im P*****bach von 0,38 m³/sec., unter Berücksichtigung des Messunsicherheitsabzugs nach TA Lärm, ein Beurteilungspegel von 48 dB(A) nicht überschritten wird.

6. Diese Vereinbarung gilt nur zur Vermeidung der sofortigen Zwangsvollstreckung aus dem Vergleich unter Wahrung der dort vereinbarten gegenseitigen Rechte und Pflichten..."

Daraufhin führte die Klägerin folgende Maßnahmen durch: Einbau der endgültigen metallenen Wasserrutsche am Wehr im P*****bach im Jahr 1998, Verbesserung der Schwellenabflachung im Jahr 1999, elektrische Steuerung der Wehrklappen am Wehr im P*****bach im Jahr 1999, Beseitigung sämtlicher Staustufen in den Jahren 2000 und 2001. Die Kosten für den Ausbau sämtlicher Staustufen betrugen ca. 120.000 DM. Der Einbau der endgültigen metallenen Wasserrutsche führte zu einer Absenkung des Beurteilungspegels am streitgegenständlichen Immissionsort auf 51 dB(A) bei einer Abflussmenge von 0,214 m³/sec im P*****bach (nach Abzug von 3 dB(A) Messunsicherheitsabschlag), wie sich aus zwei Messprotokollen, datierend vom 5. Juli und vom 13. Juli 1999, ergibt, die sich auf eine Messung vom 2. Juli 1999 beziehen. Die Beseitigung der Staustufen führte jedoch zu keiner weiteren Absenkung, sondern im Gegenteil zu einer Erhöhung des Beurteilungspegels am streitgegenständlichen Immissionsort auf 53 oder 54 dB(A).

Unter dem 1. Juli 2003 beantragten die Beklagten beim Bayerischen Verwaltungsgericht Bayreuth, die Klägerin zu verpflichten, auf die durch die Ersatzvornahme durch die Klägerin entstehenden Kosten einen Vorschuss in Höhe von 198.429,60 Euro zu leisten. Die Beklagten trugen vor, die Entfernung der Staustufen habe nicht ausgereicht. Der Beurteilungspegel betrage immer noch mindestens 53 dB(A). Die Beklagten wollten gemäß einer von einem von ihnen beauftragten Ingenieurbüro erstellten Planung das Wehr zurückbauen, die Wehrklappen ausbauen sowie die Höhendifferenz des Wehrs durch mehrere kleine Stufen von ca. 15 cm Höhe und über eine Länge von ca. 100 m einem natürlichen Gefälle anpassen. Die Kosten dieser Maßnahme sollten laut Voranschlag mindestens 198.429 Euro betragen. Der Antrag blieb in zweiter Instanz ohne Erfolg (BayVGH vom 23.10.2006 -Az. 22 C 06.2313).

Die Klägerin beantragte im Juli 2006 beim Bayerischen Verwaltungsgericht Bayreuth, die Vollstreckung aus dem am 18. März 1999 geschlossenen Vergleich für unzulässig zu erklären. Das Verwaltungsgericht erhob Beweis durch Einholung eines Sachverständigengutachtens. Dem gerichtlichen Sachverständigen zufolge wirkt sich nunmehr der Schallleistungspegel des Wehrs unabhängig von der Wassermenge zumindest im Bereich des Anwesens der Beklagten nicht mehr aus. Die Entfernung der Abdeckung habe keinen nennenswerten Einfluss auf die Geräuschsituation am maßgeblichen Immissionsort. Eine Erhöhung der Fließgeschwindigkeit des P*****bachs im Bereich des Zusammenflusses mit dem H***bach führe dort aber zu höherem Lärm. Das Verwaltungsgericht hielt die Klage für begründet und entschied mit Urteil vom 30. Oktober 2008 folgendes: "Die Zwangsvollstreckung aus dem zwischen den Beteiligten vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof am 27. November 1997 geschlossenen Vergleich und aus dem vor dem Bayerischen Verwaltungsgericht Bayreuth am 18. März 1999 geschlossenen Vergleich wird für unzulässig erklärt." Die Entscheidungsgründe leiten dies daraus ab, dass der Vergleich vom 27. November 1997 bereits erfüllt sei oder jedenfalls keine weiteren vollstreckbaren Regelungen mehr vorsehe.

Die Beklagte zu 1 hat die Zulassung der Berufung beantragt. Die Auslegung des Prozessvergleichs vom 27. November 1997 durch das Verwaltungsgericht halte einer rechtlichen Überprüfung nicht stand.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichts- und Behördenakten Bezug genommen.

II.

Der Antrag der Beklagten zu 1 auf Zulassung der Berufung bleibt ohne Erfolg. Aus den insoweit maßgeblichen Darlegungen der Beklagten zu 1 (§ 124 a Abs. 4 Satz 4 VwGO) ergibt sich nicht, dass ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils bestehen (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) oder die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO).

Das Verwaltungsgericht hat die Vollstreckungsgegenklage der Klägerin (§ 167 Abs. 1 Satz 1 VwGO, § 795 Satz 1, § 767 Abs. 1 ZPO) als begründet angesehen. Als nachträgliche Einwendung, die den durch den Vergleich vom 27. November 1997 begründeten Anspruch der Beklagten selbst betrifft, hat es dessen Erfüllung angesehen (§ 362 Abs. 1 BGB). Es hat ausgeführt, dass die Klägerin den Prozessvergleich vom 27. November 1997 entweder bereits erfüllt habe oder dass der Vergleich vom 27. November 1997 zumindest für die nunmehr vom Zusammenfluss von P*****bach und H***bach verursachten Lärmeinwirkungen auf das Grundstück der Beklagten keine vollstreckbaren Regelungen enthalte.

Die Beklagte zu 1 hat diese Argumentation nicht mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage zu stellen vermocht, so dass ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils nicht dargelegt sind (vgl. BVerfG vom 23.6.2000, NVwZ 2000, 1163 und vom 26.3.2007, BayVBl 2007, 624). Die Beklagte zu 1 hat mit ihrer Antragsbegründung auch keine besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten der Rechtssache dargelegt. Zur Stützung der angefochtenen Entscheidung genügen einige Grundüberlegungen, die keine besonderen Schwierigkeiten aufwerfen.

1) Das Verwaltungsgericht hat den Prozessvergleich vom 27. November 1997 zu Recht dahin ausgelegt, dass er keine Verpflichtung der Klägerin zu weiteren Maßnahmen enthält, wie sie nach Ansicht der Beklagten zu 1 nunmehr noch in Betracht kommen sollen (insbesondere Rückbau des Wehrs, Ausbau der Wehrklappen und Anpassung der Höhendifferenz des Wehrs an ein natürliches Gefälle einerseits oder allenfalls - von der Beklagten zu 1 eher beiläufig erwähnt - der Bau eines Umgehungsgerinnes).

Das Verwaltungsgericht hat sich insofern zu Recht auf den Wortlaut des Prozessvergleichs vom 27. November 1997 gestützt. Die Klägerin hat darin nicht die Verpflichtung zu Maßnahmen jedweder Art übernommen, sondern lediglich die Verpflichtung zur Optimierung der bereits eingeleiteten Maßnahmen zur Beruhigung des Wasserflusses im P*****bach und im H***bach. Eine Erfüllung des Vergleichs ist auf Grund dieser Einschränkung auch dann möglich, wenn der festgesetzte Immissionsbeurteilungspegel von 48 dB(A) nicht erreicht wird. Erforderlich und ausreichend ist es, wenn die bereits eingeleiteten Maßnahmen vollständig ausgeschöpft werden. Der Wortlaut "Optimierung bereits eingeleiteter Maßnahmen" lässt Raum für Maßnahmen an Wehr, verbunden mit Maßnahmen an den Staustufen, nicht aber für tiefgreifende Umgestaltungen des P*****bachs wie für die Beseitigung des Wehrs, für den Bau eines Umgehungsgerinnes oder für von der Beklagten zu 1 nicht näher angesprochene, geschweige denn konkretisierte Maßnahmen am Zusammenfluss von P*****bach und H***bach. Dieses Auslegungsergebnis wird zusätzlich gestützt durch die der Klägerin gesetzte Frist "bis spätestens 31. Juli 1998". In diesem Zeitraum, der noch durch eine ca. 6-wöchige Widerrufsfrist für den Vergleich verkürzt wurde, hätten tiefgreifende Umgestaltungen des P*****bachs oder überhaupt noch nicht näher konkretisierte Maßnahmen nicht verwirklicht werden können. Diese inhaltliche Begrenzung der Verpflichtungen der Klägerin aus dem Prozessvergleich vom 27. November 1997 auf die Optimierung bereits eingeleiteter Maßnahmen wird nicht dadurch aufgehoben, dass der Klägerin nach diesem Vergleich ein Leistungsbestimmungsrecht zukommt; das dem Vergleich zu entnehmende Leistungsbestimmungsrecht der Klägerin gilt nur innerhalb dieser inhaltlichen Begrenzung und konnte nur insofern gemäß dem weiteren Prozessvergleich vom 18. März 1999 auf die Beklagten übergehen. Dies bedeutet nicht, dass die Klägerin außerhalb ihrer Verpflichtungen aus dem Prozessvergleich vom 27. November 1997 nicht tätig werden dürfte. Es bleibt ihr unbenommen, bisher nicht vorgesehene Lärmschutzmaßnahmen in Angriff zu nehmen; allerdings können die Beklagten insofern keine Rechte aus dem Prozessvergleich ableiten.

2) Das von der Beklagten zu 1 für richtig gehaltene Ergebnis kann auch nicht im Hinblick auf die wohl unerwartete Verfehlung des Beurteilungspegels von 48 dB(A) mittels Vertragsanpassung wegen Störung der Geschäftsgrundlage erreicht werden (§ 313 Abs. 1 BGB). Die inhaltliche Begrenzung ihrer Verpflichtungen war für die Klägerin beim Abschluss des Vergleichs wesentlich. Sie hätte den Vergleich nicht so abschließen können, wie es der Beklagten zu 1 jetzt vorschwebt.

a) Das Verwaltungsgericht hat bei der Ermittlung der Geschäftsgrundlagen des Vergleichs zu Recht die Ausführungen des Wasserwirtschaftsamts Hof im gerichtlichen Sachverständigengutachten vom 19. September 1996 herangezogen. Die von der Beklagten zu 1 gewünschten Maßnahmen kamen danach nicht in Betracht. Das Wasserwirtschaftsamt hat dort ausgeführt, das Wehr sei zur Erhaltung eines Mindestwasserstands im P*****bach bei Niedrigwasserabfluss, zur Gewährleistung eines schadlosen Hochwasserabflusses und zum Ausgleich des Höhenunterschieds der Bachsohlen von P*****bach und H***bach erforderlich. Der Rückbau des Wehrs in Verbindung mit der Herstellung eines natürlichen Gefälles sei abzulehnen. Eine Umleitung des Wassers im Wehrbereich widerspreche heute gültigen gewässerökologischen Grundsätzen. Ob eine Umleitung des Wassers im Wehrbereich die erwartete Verbesserung für das Anwesen der Beklagten bringen könne, könne zudem nicht mit letzter Sicherheit gesagt werden. Diesem dem Prozessvergleich vom 27. November 1997 vorausgegangenen gerichtlichen Sachverständigengutachten kommt für die Ermittlung von dessen Geschäftsgrundlagen Bedeutung zu. Zu beachten ist, dass die Klägerin seinerzeit nicht zu Maßnahmen hätte verurteilt werden dürfen, für die sie erforderliche wasserrechtliche Gestattungen nicht hätte erlangen können. Zu beachten ist weiter, dass nach Art. 58 Abs. 1 BayVwVfG ein Vergleichsvertrag materiell-rechtlich nur wirksam wird, wenn er nicht in Rechte Dritter eingreift oder wenn betroffene Dritte zustimmen. Als Dritte kamen hier die staatlichen Wasserbehörden in Betracht. Demgemäß konzentrierte sich der damalige Rechtsstreit ausschließlich auf wasserwirtschaftlich prinzipiell gestattungsfähige Maßnahmen, denen die staatlichen Wasserbehörden bei pflichtgemäßer Ermessensausübung hätten zustimmen können; demgemäß war auch der Beweisbeschluss des Verwaltungsgerichtshofs vom 27. August 1996 formuliert. Hervorzuheben ist, dass sich das Wasserwirtschaftsamt nicht nur beiläufig, sondern auf gezielte Fragen des Verwaltungsgerichtshofs in einem gerichtlichen Sachverständigengutachten zu diesem Thema geäußert hat. Zu betonen ist weiter, dass das Wasserwirtschaftsamt selbst die in etwaigen Gestattungsverfahren maßgeblich beteiligte wasserwirtschaftliche Fachbehörde ist (Art. 75 Abs. 2 Satz 1 BayWG).

b) Das Verwaltungsgericht hat zu Recht bei der Ermittlung der Geschäftsgrundlagen des Vergleichs ergänzend auf den Kostenaspekt abgestellt. Danach kommt jedenfalls die von der Beklagten zu 1 in erster Linie favorisierte Maßnahme nicht in Betracht.

Im Vorfeld des Vergleichs ist der Kostenaspekt nicht ausgeblendet worden, sondern war regelmäßig Gegenstand der Erörterungen und auch der gerichtlichen Beweiserhebungen (vgl. Beweisbeschluss des Verwaltungsgerichtshofs vom 27.8.1996). Zwischen den Beteiligten ist zwar umstritten, wie viel Geld die Klägerin bisher zur Erfüllung des Vergleichs ausgegeben hat; es handelt sich aber jedenfalls um einen hohen fünfstelligen Eurobetrag. Allein die Beseitigung sämtlicher Staustufen kostete ca. 120.000 DM; die Beklagte zu 1 hat dies nicht substantiiert bestritten. Die Annahme des Verwaltungsgerichts, dass eine weitere Maßnahme mit einem Kostenvolumen von mindestens 200.000 Euro diesen Rahmen eindeutig überschreiten würde, wird durch die Darlegungen der Beklagten zu 1 nicht in Frage gestellt.

c) Zutreffend ist auch der ergänzende Hinweis des Verwaltungsgerichts darauf, dass der Prozessvergleich vom 27. November 1997 die Lärmminderung von Geräuschen, die durch den Zusammenfluss von P*****bach und H***bach entstehen, nicht zum Gegenstand hatte, weil hiervon im vorangegangenen Rechtsstreit und in den Klageanträgen niemals die Rede war. Das damit verbundene Lärmproblem wurde von den Beteiligten nicht in den Blick genommen, auch nicht die Möglichkeit, dass sich dieses Lärmproblem infolge der von der Klägerin zu treffenden Maßnahmen am Wehr im P*****bach sowie an den Staustufen noch vergrößern könnte, zum Beispiel durch die Erhöhung der Fließgeschwindigkeit des P*****bachs. Hieran ändert auch die Formulierung im Prozessvergleich vom 27. November 1997 nichts, dass die Beruhigung des Wasserflusses im P*****bach und im H***bach "bezweckt" sei, die für die Rechtsauffassung der Beklagten zu 1 zu sprechen scheint. Es lag aber erkennbar nicht in der Absicht der Beteiligten, den Vergleichsgegenstand hiermit zu erweitern. Hier hätten die Klägerin und die Beklagten zwar theoretisch zusätzliche Maßnahmen vereinbaren können. Dass und mit welchem Inhalt dies nachträglich wegen Störung der Geschäftsgrundlage durch Vertragsanpassung erreicht werden könnte, hat die Beklagte zu 1 nicht dargelegt.

3) Dass der von der Klägerin und den Beklagten abgeschlossene Prozessvergleich vom 27. November 1997 die Erreichung des angestrebten Lärmschutzziels im Ergebnis nicht gewährleisten kann, mag für die Beklagten unbefriedigend sein, ist aber letztlich Ausdruck dessen, dass der öffentlich-rechtliche Lärmimmissionsabwehranspruch nicht auf rechtswidrige, unverhältnismäßige oder unzumutbare Maßnahmen des aktiven Lärmschutzes gerichtet sein kann (vgl. z.B. BGH vom 7.4.2000, DVBl 2000, 1608; BVerwG vom 29.4.1988, NJW 1988, 2396/2398).

Kosten: § 154 Abs. 2 VwGO.

Streitwert: § 52 Abs. 1, § 47 Abs. 3 GKG; wie Vorinstanz.

Ende der Entscheidung

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