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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bayerischer Verwaltungsgerichtshof
Beschluss verkündet am 19.01.2007
Aktenzeichen: 24 C 06.2426
Rechtsgebiete: VwGO, VV-RVG


Vorschriften:

VwGO § 164
VwGO § 146
VV-RVG Nr. 1002
Eine Erledigungsgebühr fällt dann an, wenn der Bevollmächtigte durch sein Verhalten etwas dazu beigetragen hat, dass sich der Rechtsstreit ohne Entscheidung des Gerichts in der Hauptsache erledigt. Dies ist dann der Fall, wenn seine Tätigkeit nicht hinweggedacht werden kann, ohne dass es zu einer streitigen Erledigung des Rechtsstreits gekommen wäre. Allein schon aus dem Begriff der "Mitwirkung" ergibt sich, dass der Rechtsanwalt die Erledigung nicht überwiegend oder allein herbeiführen muss. Entscheidend ist, dass er hieran mitwirkt, also einen nicht ganz unerheblichen oder untauglichen Beitrag hierzu leistet.
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof

In der Verwaltungsstreitsache

24 C 06.2426

wegen

Ausweisung;

hier: Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichts Augsburg vom 25. Juli 2006,

erlässt der Bayerische Verwaltungsgerichtshof, 24. Senat,

durch den Vorsitzenden Richter am Verwaltungsgerichtshof Kersten, den Richter am Verwaltungsgerichtshof Simmon, den Richter am Verwaltungsgerichtshof Dr. Müller

ohne mündliche Verhandlung am 19. Januar 2007 folgenden Beschluss:

Tenor:

I. Die Ziffer 1. des Kostenfestsetzungsbeschlusses der Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle des Verwaltungsgerichts Augsburg vom 8. Juni 2006 sowie der Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichts Augsburg vom 25. Juli 2006 werden abgeändert. Die dem Kläger erwachsenen notwendigen Aufwendungen werden auf insgesamt 1.009,78 € festgesetzt.

II. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.

III. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden gegeneinander aufgehoben. Eine Gerichtsgebühr wird nicht erhoben.

IV. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 517,36 € festgesetzt.

Gründe:

I.

Der Kläger wendet sich gegen die Festsetzung der ihm zu erstattenden Anwaltsgebühren für die Tätigkeit in einem verwaltungsgerichtlichen Klageverfahren.

Er hatte im August 2005 durch seinen Bevollmächtigten beim Verwaltungsgericht Augsburg Klage gegen einen Bescheid der Beklagten vom 7. Juli 2005 erheben lassen. Darin war seine Ausweisung aus dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland verfügt und ihm ein Einreise- und Aufenthaltsverbot für die Bundesrepublik bis zum Juli 2008 auferlegt worden. In der Folgezeit fanden Gespräche zwischen der Beklagten und dem Bevollmächtigten des Klägers statt. Diese führten letztlich dazu, dass die Beklagte das Einreise- und Aufenthaltsverbot durch Bescheid vom 23. Januar 2006 auf die Zeit bis Juli 2006 verkürzte. Der Kläger nahm daraufhin die Klage gegen die Ausweisungsentscheidung zurück, im Übrigen erklärten die Beteiligten die Hauptsache für erledigt.

Mit Beschluss vom 7. Februar 2006 stellte das Verwaltungsgericht Augsburg das Verfahren ein. Über die Kosten des Verfahrens wurde wie folgt entschieden: "Soweit der Kläger hinsichtlich der Nr. 1 des Bescheides der Beklagten vom 7. Juli 2005 (Ausweisungsverfügung) die Klage zurückgenommen hat, trägt der Kläger die Kosten des Verfahrens. Soweit die Beteiligten hinsichtlich Nr. 2 des Bescheides der Beklagten vom 7. Juli 2005 (Befristung der Wirkungen der Ausweisungsverfügung) das Verfahren übereinstimmend für erledigt erklärt haben, trägt die Beklagte die Kosten des Verfahrens. Die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren war notwendig." Ziffer III. des Beschlusses lautet wie folgt: "Der Streitwert wird auf 10.000.- Euro (5.000.- € für die Ausweisungsverfügung und 5.000.- € für die Befristung der Wirkungen der Ausweisungsverfügung) festgesetzt."

Der Bevollmächtigte des Klägers reichte dann am 23. Februar 2006 einen Kostenfestsetzungsantrag über insgesamt 2.728,13 € beim Verwaltungsgericht Augsburg ein. Dieser Betrag wurde später um 363.- € (vom Kläger nicht einbezahlter Kostenvorschuss) reduziert.

Mit Kostenfestsetzungsbeschluss vom 8. Juni 2006 setzte die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle des Verwaltungsgerichts Augsburg die dem Kläger von der Beklagten zu erstattenden Aufwendungen auf 727,90 € fest. Kosten für ein Vorverfahren wurden nicht erstattet, Verfahrens- und Terminsgebühr aus einem Streitwert von 10.000.- € wurden jeweils zur Hälfte zuerkannt. In dem Beschluss ist weiter ausgeführt, eine Einigungs- oder eine Erledigungsgebühr sei nicht angefallen. Sie entstünden nicht bei bloßem Einlenken der Behörde.

Der Klägerbevollmächtigte legte hiergegen am 23. Juni 2006 "Rechtsmittel" ein und beantragte die Entscheidung des Gerichts. Er machte zu erstattende Kosten von insgesamt 1.245,26 € geltend. Dazu trug er vor, die Kosten für das Vorverfahren seien erstattungsfähig. Auch sei eine Erledigungsgebühr angefallen. Es hätten hier besondere Bemühungen des Rechtsanwalts um eine Erledigung der Sache ohne gerichtliche Entscheidung stattgefunden.

Die Urkundsbeamtin des Verwaltungsgerichts half der Erinnerung nicht ab.

Das Verwaltungsgericht Augsburg wies die Erinnerung dann mit Beschluss vom 25. Juli 2006 zurück. In den Gründen ist ausgeführt, die beantragten Kosten für das Vorverfahren seien nicht erstattungsfähig, da in ausländerrechtlichen Verfahren kein Vorverfahren stattfinde. Auch eine Erledigungsgebühr sei nicht angefallen. Die Mitwirkung des Bevollmächtigten im gerichtlichen Verfahren sei nicht mitursächlich für das Einlenken der Behörde gewesen, sondern habe letztlich der Abwicklung der von der Behörde vorgeschlagenen Vorgehensweise gedient. Über die normale Verfahrensmitwirkung hinausgehende Bemühungen von einigem Gewicht, die zur Verfahrensbeendigung beigetragen hätten, seien nicht erkennbar.

Hiergegen legte der Bevollmächtigte des Klägers am 4. August 2006 Beschwerde ein. Zum Ziel der Beschwerde ist ausgeführt, diese richte sich gegen die im angegriffenen Beschluss ergangene Versagung einer Einigungsgebühr (hilfsweise Erledigungsgebühr) sowie die Bemessung der Verfahrens-, Einigungs- und Terminsgebühr nach der Hälfte der Gebühr aus dem Gesamtstreitwert. Auf die Entscheidung des Verwaltungsgerichts zum Vorverfahren und zu den Gerichtskosten werde die Beschwerde nicht erstreckt. Zur Begründung wird geltend gemacht, es sei nicht nachvollziehbar, weshalb im vorliegenden Fall keine Einigungsgebühr bzw. Erledigungsgebühr angefallen sein soll. Der Vorschlag der Reduzierung der Befristung sei nicht, wie in der angegriffenen Entscheidung des Verwaltungsgerichts fälschlich zugrundegelegt, von der Verwaltungsbehörde ausgegangen, sondern sei schon vorher von Klägerseite vorgebracht worden. Die Verwaltungsbehörde sei nach Klageerhebung darauf eingegangen. Die zuletzt gefundene Vorgehensweise basiere auf einer Absprache der Beteiligten. Diese habe zum Inhalt gehabt, dass zunächst der Bescheid der Beklagten entsprechend geändert und dann die Klage zurückgenommen bzw. für erledigt erklärt werde. Es sei nicht nachvollziehbar, weshalb in diesem Vorgang keine Einigung zu erblicken sein soll. Weiter macht der Bevollmächtigte des Klägers geltend, die angegriffene Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichts Augsburg befasse sich nicht mit der Frage, ob die Gebühren im Wege der Halbierung der betreffenden Gebühr aus einem Gesamtgegenstandswert von 10.000.- € (wie geschehen) oder im Wege der betreffenden vollen Gebühr aus einem Gegenstandswert von 5.000.- € zu ermitteln sei. Die letztgenannte Variante würde zu deutlich höheren Gebühren führen.

Das Verwaltungsgericht Augsburg half der Beschwerde nicht ab, die Beklagte verwies auf den verwaltungsgerichtlichen Beschluss.

Ergänzend wird Bezug genommen auf den Inhalt der Akten des Verwaltungsgerichts sowie des Verwaltungsgerichtshofs.

II.

Die zulässige Beschwerde hat nur zum Teil Erfolg.

1. Gegenstand der Beschwerde ist der Beschluss des Verwaltungsgerichts Augsburg vom 25. Juli 2005, mit welchem die Erinnerung gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss vom 8. Juni 2006 zurückgewiesen wurde.

Die Beschwerde ist dabei sachlich beschränkt auf die beiden Fragen, ob einerseits eine Erledigungsgebühr angefallen ist und andererseits der Gebührenbemessung der "richtige Streitwert" zugrundegelegt wurde. Der Bevollmächtigte des Klägers hat im Schriftsatz vom 2. August 2006 an das Verwaltungsgericht Augsburg seine Beschwerde ausdrücklich und hinreichend klar auf diese beiden Punkte beschränkt. Im Übrigen wird der Kostenfestsetzungsbeschluss nicht angegriffen. Gleiches gilt für die Entscheidung des Verwaltungsgerichts.

2. Die Entscheidung über die Beschwerde obliegt dem Senat und nicht dem Berichterstatter.

Grundlage der Kostenfestsetzung hinsichtlich der dem Kläger zu erstattenden Kosten ist § 164 VwGO. Danach setzt der Urkundsbeamte des Gerichts des ersten Rechtszugs auf Antrag den Betrag der zu erstattenden Kosten fest. Es handelt sich hierbei um ein gesetzlich geregeltes Sonderverfahren (Olbertz in Schoch/ Schmidt-Aßmann/Pietzner, Kommentar zur Verwaltungsgerichtsordnung, Stand April 2006, RdNr. 1 zu § 164 VwGO), welches nur die Festsetzung der im Verhältnis der Beteiligten zueinander zu erstattenden Kosten betrifft (vgl. Kopp/Schenke, Kommentar zur Verwaltungsgerichtsordnung, 14. Aufl. 2005, RdNr. 1 zu § 164 VwGO). Die Festsetzung der Gerichtskosten und der zu erstattenden Anwaltsgebühren erfolgt hingegen nach dem GKG bzw. nach diesem in Verbindung mit dem RVG (Kopp/Schenke, a.a.O., RdNr. 2). Von der Kostenfestsetzung gemäß § 164 VwGO ist weiterhin die Festsetzung des Vergütungsanspruchs eines Rechtsanwalts gegen seinen Mandanten gemäß § 11 RVG zu unterscheiden (a.a.O., RdNr. 5).

Die Festsetzung der zu erstattenden Kosten können die Beteiligten nach § 165 Satz 1 VwGO anfechten. Die Vorschrift sieht als Rechtsbehelf gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des Urkundsbeamten gemäß § 164 VwGO die Erinnerung gemäß § 151 VwGO an das Gericht vor. § 165 VwGO gilt dabei nicht für die Anfechtung des Ansatzes der Gerichtskosten und die Festsetzung des Streitwerts; die Anfechtung dieser Entscheidung richtet sich nach § 68 GKG (Kopp/Schenke, a.a.O., RdNr. 1 zu § 165 VwGO).

Das Gericht entscheidet über die Erinnerung in der Besetzung, in der die zugrundeliegende Kostenentscheidung getroffen wurde. Vorliegend war funktionell somit der Berichterstatter zuständig. Dies ergibt sich aus § 87 a Abs. 1 Nr. 5 i.V.m. Abs. 3 VwGO. Das Verfahren war durch Zurücknahme der Klage (§ 87 a Abs. 1 Nr. 2 VwGO) bzw. übereinstimmende Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache (§ 87 a Abs. 1 Nr. 3 VwGO) beendet worden. Hierauf weist zutreffend auch das Verwaltungsgericht Augsburg in seinem Beschluss vom 28. August 2006, in welchem der Beschwerde nicht abgeholfen wurde, auf Seite 3 hin. Hierauf kann Bezug genommen werden.

Gegen die Entscheidung des Gerichts über eine Erinnerung ist unter den Voraussetzungen der §§ 146 ff. VwGO die Beschwerde gegeben. Eine Übertragung auf ein Mitglied des Senats ist hier nicht vorgesehen (vgl. § 150 VwGO). § 66 GKG findet auf dieses Verfahren keine Anwendung, so dass insbesondere § 66 Abs. 6 GKG nicht greift. Die Regelung betrifft nur Erinnerungen gegen den Kostenansatz, nicht solche gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss. § 56 RVG findet ebenso keine Anwendung, so dass auch § 56 Abs. 2 RVG i.V.m. § 33 Abs. 8 RVG nicht greift. Die Regelung ist nämlich nur anwendbar, wenn es um Ansprüche des beigeordneten oder bestellten Rechtsanwalts geht bzw. wenn um dessen aus der Staatskasse zu gewährende Vergütung gestritten wird. § 33 Abs. 8 RVG greift auch nicht unmittelbar ein, da die Regelung des § 33 RVG nur Fälle betrifft, in denen das Gericht den Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit auf Antrag durch Beschluss selbständig festsetzt, weil sich die Gebühr nicht nach dem für die Gerichtsgebühren maßgebenden Wert richtet. Dies ist vorliegend indes nicht der Fall. Nach § 32 Abs. 1 RVG ist dann, wenn der für die Gerichtsgebühren maßgebende Wert gerichtlich festgesetzt wird, dieser Wert auch für die Gebühren des Rechtsanwalts maßgebend. Eine solche Festsetzung des maßgebenden Wertes erfolgt im verwaltungsgerichtlichen Verfahren durch die Streitwertfestsetzung (wie hier im Beschluss vom 7. Februar 2006 unter III.).

3. Die Beschwerde ist zulässig.

Sie ist insbesondere nach § 146 Abs. 1 VwGO statthaft und wurde auch innerhalb der Frist von zwei Wochen nach § 147 Abs. 1 Satz 1 VwGO erhoben. Der in § 146 Abs. 3 VwGO bei Streitigkeiten über Kosten, Gebühren und Auslagen festgesetzte Beschwerdewert von mindestens 200.- € wird überschritten. Der Kläger macht zu erstattende Kosten in Höhe von 1.245,26 € geltend. Demgegenüber wurde mit Kostenfestsetzungsbeschluss vom 8. Juni 2006 nur ein Betrag von 727,90 € festgesetzt. Der Differenzbetrag ist maßgebend für die Bestimmung des Beschwerdewerts; dieser liegt somit über 200.- €.

4. Die Beschwerde ist zum Teil begründet. Insoweit war der dem Kläger zu erstattende Betrag neu festzusetzen.

a) Die Beschwerde greift zunächst allerdings zu Unrecht an, dass der Gebührenberechnung ein Streitwert von 10.000.- € zugrunde gelegt wurde. Die Gebühren (des Rechtsanwalts) werden grundsätzlich nach dem Wert berechnet, den der Gegenstand der anwaltlichen Tätigkeit hat (§ 2 Abs. 1 RVG). Soweit sich die Gerichtsgebühren nach dem Wert richten, bestimmt sich der Gegenstandswert im gerichtlichen Verfahren nach den für die Gerichtsgebühren geltenden Wertvorschriften (§ 23 Abs. 1 Satz 1 RVG). Dies ist hier der Fall. § 3 Abs. 1 GKG legt fest, dass sich die gerichtlichen Gebühren nach dem Wert des Streitgegenstands (Streitwert) richten. Der Streitwert wird vom Gericht festgelegt (vgl. hierzu Kopp/Schenke, a.a.O., RdNr. 5 zu Anhang § 164 VwGO).

Hinsichtlich des Streitwerts ist der Urkundsbeamte an eine entsprechende gerichtliche Festsetzung gebunden (Olbertz, a.a.O., RdNr. 4 zu § 164 VwGO). Gleiches gilt für die Kostengrundentscheidung. Auch diese kann im Kostenfestsetzungsverfahren grundsätzlich nicht mehr korrigiert werden (a.a.O., RdNr. 22). Somit ist vorliegend auch nicht zu prüfen, ob es sachgerecht war, die Kostenentscheidung nur hinsichtlich der unterschiedlichen Bescheidsziffern zu treffen oder ob es nicht angezeigt gewesen wäre, hier in Anwendung des § 155 Abs. 1 VwGO feste Quoten vorzugeben.

Vorliegend wurde der Streitwert für das (gesamte) Verfahren auf 10.000.- € festgesetzt (Ziffer III. des Beschlusses vom 7.2.2006). Keine Rolle kann es dabei spielen, dass im Klammerzusatz eine weitere Aufteilung stattfand (je 5.000.- € für Ausweisung und Befristung). Es handelt sich hierbei nämlich allenfalls um eine klarstellende Erläuterung, nicht um eine rechtswirksame Festsetzung getrennter Streitwerte. Hätte das Verwaltungsgericht eine solche Festsetzung der Streitwerte beabsichtigt, hätte es auf die Festlegung eines Gesamtstreitwerts verzichten und nur die Festsetzung einzelner Streitwerte aussprechen müssen. Solange es sich aber um ein einheitliches Verfahren handelt (eine Abtrennung nach § 93 VwGO fand nicht statt) und auch nur ein einheitlicher Streitwert festgesetzt wurde, ist auch von diesem auszugehen. Der ergänzende Klammerzusatz kann letztlich nur als Erläuterung ausgelegt werden und dient darüber hinaus auch der Interpretation der Kostengrundentscheidung unter Ziffer II. des Beschlusses. Maßgebend ist aber allein der Streitwert, der im gerichtlichen Beschluss verbindlich an erster Stelle vor der Klammer festgesetzt wurde.

Damit stellt sich im vorliegenden Verfahren auch nicht die Frage, ob die Festsetzung eines Streitwerts von 10.000.- € zu Recht erfolgte oder ob nicht bei Anwendung des hier vom Verwaltungsgericht allein zitierten § 52 Abs. 2 GKG nur ein Streitwert von 5.000.- € einheitlich für Ausweisung und Befristung angemessen gewesen wäre (vgl. hierzu auch den Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit unter Nr. 8.1).

Es liegt nach Auffassung des Senats auch kein Fall des § 15 Abs. 3 RVG vor. Sind für Teile des Gegenstands verschiedene Gebührensätze anzuwenden, so entstehen danach für die Teile gesondert berechnete Gebühren, jedoch nicht mehr als die aus dem Gesamtbetrag der Wertteile nach dem höchsten Gebührensatz berechnete Gebühr. Die Vorschrift gilt nur, wenn sich die anwaltliche Tätigkeit nach Teilen des Gegenstandswerts aussondern lässt. Dem liegt die Vorstellung zugrunde, dass es in einer Angelegenheit regelmäßig nur einen Gegenstandswert gibt (Fraunholz in Riedel/Sußbauer, Kommentar zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz, 9. Aufl. 2005, RdNr. 26 zu § 15 RVG). Im vorliegenden Fall wurde der Bevollmächtigte des Klägers indes in vollem Umfang hinsichtlich des gesamten Streitgegenstands tätig. Dieser hat sich im Laufe des Verfahrens nicht verändert, ein abtrennbarer Tätigkeitsbereich des Bevollmächtigten des Klägers liegt nicht vor.

Nur ergänzend wird deshalb darauf hingewiesen, dass sich auch bei einer Anwendung des § 15 Abs. 3 RVG keine anderen Gebührensätze ergeben würden. Auf die Ausführungen des Verwaltungsgerichts Augsburg im Beschluss vom 28. August 2006 auf Seite 3 kann Bezug genommen werden.

Zusammenfassend ist der weiteren Wertberechnung somit ein Streitwert von 10.000.- € zugrundezulegen. Hiervon ist zutreffend auch das Verwaltungsgericht Augsburg ausgegangen.

b) Zu Recht greift der Kläger hingegen an, dass im Kostenfestsetzungsbeschluss vom 8. Juni 2006 sowie im Beschluss vom 25. Juli 2006 davon ausgegangen wurde, dass eine Erledigungsgebühr nicht angefallen ist.

Nach Nr. 1002 des Vergütungsverzeichnisses (Anlage 1 zu § 2 Abs. 2 RVG) entsteht die Erledigungsgebühr, wenn sich eine Rechtssache ganz oder teilweise nach Aufhebung oder Änderung des mit einem Rechtsbehelf angefochtenen Verwaltungsakts durch die anwaltliche Mitwirkung erledigt. Das Gleiche gilt, wenn sich eine Rechtssache ganz oder teilweise durch Erlass eines bisher abgelehnten Verwaltungsakts erledigt. Die Gebühr kann in allen Verwaltungsangelegenheiten anfallen und ersetzt hier in gewisser Weise die Einigungsgebühr (von Eicken in Gerold/Schmidt/v. Eicken/Madert/Müller-Rabe, Kommentar zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz, 17. Aufl. 2006, RdNrn. 3 und 4 zu VV 1002).

Die tatbestandlichen Voraussetzungen hierfür (siehe hierzu von Eicken, a.a.O., RdNrn. 6 ff.) liegen zunächst objektiv vor. Es ist mit dem Bescheid vom 7. Juli 2005 ein für den Kläger ungünstiger Verwaltungsakt ergangen. Dieser wurde mit der am 8. August 2005 erhobenen Klage angefochten. Später wurde der Bescheid von der Beklagten abgeändert mit der Folge der Erledigung des Rechtsstreits (teilweise Rücknahme der Klage, teilweise übereinstimmende Erklärung der Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache). Hieran hat der Bevollmächtigte des Klägers auch mitgewirkt.

Nach der überwiegend in der Literatur vertretenen Auffassung (vgl. auch Fraunholz, a.a.O., RdNr. 16 zu VV Teil 1) genügt dabei ein Tätigwerden in Richtung auf den später erzielten Erfolg. Worin dieses Tätigwerden besteht, ist gleichgültig. Es kann auch beispielsweise in einem Einwirken auf die übergeordnete Verwaltungsbehörde bestehen oder in einem Einwirken auf den Auftraggeber (von Eicken, a.a.O., RdNr. 15 zu VV 1002). Es spricht eine tatsächliche Vermutung für die Ursächlichkeit des Handelns des Rechtsanwalts, wenn dieser in Richtung Aufhebung des Verwaltungsakts tätig geworden ist und die Verwaltungsbehörde daraufhin den Verwaltungsakt aufhebt oder abändert (von Eicken, a.a.O., RdNr. 21).

Das OVG Sachsen-Anhalt (Beschluss vom 21.2.2006 Az. 2 O 223/05 - juris) führt zur Rechtslage nach dem RVG aus: "An den für die Entstehung der Erledigungsgebühr gemäß § 24 BRAGO anerkannten Anforderungen ist auch auf der Grundlage der Nr. 1002 der Anlage 1 zu § 2 Abs. 2 des Rechtsvergütungsgesetzes (RVG) festzuhalten. Durch die Formulierung "durch die anwaltliche Mitwirkung" bringt diese Vorschrift sogar noch deutlicher als § 24 BRAGO zum Ausdruck, dass es für das Entstehen der Erledigungsgebühr einer gerade für die Erledigung ursächlichen anwaltlichen Mitwirkung bedarf." Der Senat hat in einer Entscheidung vom 12. Juni 2006 (24 C 06.749) zu dieser Frage wie folgt Stellung genommen: "Es dürfen - dem Zweck des Gesetzes entsprechend - keine zu hohen Anforderungen an die Art der anwaltlichen Tätigkeit gestellt werden. Eine Mitwirkung in diesem Sinne kann deshalb auch ein bloßer Antrag sein, selbst wenn dieser keine besonderen rechtlichen Schwierigkeiten bereitet und auch nicht qualifiziert begründet wird. Es kommt nämlich nicht auf die Qualität der Mitwirkung, sondern auf deren Erfolg, also die - nicht nur unwesentliche - (Mit-) Ursächlichkeit für die Erledigung an." Das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht (Beschluss vom 25.10.2006 Az. 8 OA 119/06 - juris) argumentiert in gleicher Weise: "Die Erledigungsgebühr ist eine Erfolgsgebühr. Sie honoriert die Entlastung des Gerichts und das erfolgreiche anwaltliche Bemühen um eine möglichst weitgehende Herstellung des Rechtsfriedens."

Entscheidend ist also, ob der Rechtsanwalt durch sein Verhalten etwas dazu beigetragen hat, dass sich der Rechtsstreit ohne Entscheidung des Gerichts in der Hauptsache erledigt. Dies ist dann der Fall, wenn seine Tätigkeit nicht hinweggedacht werden kann, ohne dass es zu einer streitigen Erledigung des Rechtsstreits gekommen wäre. Allein schon aus dem Begriff der "Mitwirkung" ergibt sich, dass der Rechtsanwalt die Erledigung nicht überwiegend oder allein herbeiführen muss. Entscheidend ist, dass er hieran mitwirkt, also einen nicht ganz unerheblichen oder untauglichen Beitrag hierzu leistet.

Vorliegend ist dies der Fall. Der Bevollmächtigte des Klägers hat sich bereits mit Schriftsatz vom 2. August 2005 an die Beklagte gewandt und sie gebeten, das Wiedereinreiseverbot aufzuheben oder abzuändern. Er hat weiter mitgeteilt, dass er eine etwaige einvernehmliche Regelung mit dem Kläger noch abstimmen müsse und eine Klagerücknahme oder Hauptsacheerledigung in Aussicht gestellt. Nach Klageerhebung hat die Beklagte diesen Vorschlag dann übernommen. Sie hat, wie sich aus dem gerichtlichen Vermerk vom 13. Dezember 2005 ergibt, dem Kläger den Vorschlag unterbreitet, gegen Rücknahme der Klage die Wirkungen der Ausweisung zu beschränken. Der Bevollmächtigte des Klägers hat dem Gericht dann am 13. Januar 2006 ausweislich eines weiteren Vermerkes mitgeteilt, dass er seinem Mandanten vorschlagen werde, diese Vorgehensweise zu wählen. Er werde auch versuchen, mit der Beklagten außergerichtlich eine Regelung hinsichtlich der Kosten zu finden. Am 26. Januar 2006 teilten die Beklagte und der Bevollmächtigte des Klägers dem Gericht ausweislich eines dritten Vermerkes dann mit, dass sie sich hinsichtlich der weiteren Vorgehensweise geeinigt hätten (Bl. 33 der verwaltungsgerichtlichen Akte im Klageverfahren). Auch der Änderungsbescheid der Beklagten vom 23. Januar 2006 (Bl. 35 ff. der Gerichtsakte) spricht ausdrücklich davon, dass sich Kläger und Beklagte außergerichtlich dahingehend geeinigt hätten, das Einreise- und Aufenthaltsverbot aufrecht zu erhalten. Sie seien "übereingekommen, auf diese Weise das Klageverfahren zu beenden".

Hieraus ergibt sich, dass der Bevollmächtigte des Klägers ganz wesentlich auf eine unstreitige Erledigung der Angelegenheit hingearbeitet hat. Er hat durch seine Mitwirkung und die Verhandlungen mit der Verwaltungsbehörde erreicht, dass der belastende Verwaltungsakt abgeändert wurde. Auf die Vielzahl der hierzu geführten Gespräche und Telefonate, wie sie im Schriftsatz des Bevollmächtigten des Klägers vom 27. März 2006 an das Verwaltungsgericht Augsburg aufgeführt sind, kann ergänzend Bezug genommen werden. Aus all diesen Aktivitäten ergibt sich für den Senat, dass der Klägerbevollmächtigte ganz wesentlich daran mitgewirkt hat, den Rechtsstreit unstreitig zu Ende zu führen. Er hat bereits vor Klageerhebung der Beklagten einen Vorschlag unterbreitet, wie die Angelegenheit beendet werden könnte. Es kann ihm dabei nicht entgegengehalten werden, dass diese Handlung unberücksichtigt bleiben müsse, weil sie bereits vor Klageerhebung erfolgt ist. Angesichts der laufenden Rechtsbehelfsfrist war der Kläger zwingend gehalten, eine Klage gegen die Ausweisungsentscheidung einzureichen, um die Bestandskraft zu verhindern. Dies kann ihm kostenrechtlich nicht zum Nachteil gereichen. Der Bevollmächtigte eines Klägers kann auch nicht deshalb gebührenrechtlich schlechter gestellt werden, weil er bereits vor Erhebung der zwingend innerhalb der Rechtsbehelfsfrist zu erhebenden Klage erstmals der Behörde einen Einigungsvorschlag unterbreitet hat. Der Bevollmächtigte des Klägers hat zudem nicht nur vor Klageerhebung den maßgeblichen Vorschlag unterbreitet, sondern auch in der Folgezeit mit der Beklagten darüber gesprochen, wie die Angelegenheit materiell- und prozessrechtlich zu behandeln sei. Er hat dann auf seinen Mandanten eingewirkt und ihn dazu gebracht, die Lösung zu akzeptieren. Er musste mehrere Telefongespräche führen. Angesichts der Tatsache, dass sich der Mandant bereits in Polen aufgehalten hat, war dies auch mit erhöhten Aufwendungen verbunden. Vom Bevollmächtigten des Klägers wurden letztlich im Zusammenspiel mit dem Mitarbeiter der Beklagten die entscheidenden Schritte entwickelt und umgesetzt, um eine Erledigung herbeizuführen. Es handelt sich nicht um ein bloßes Einlenken der Behörde, das der Bevollmächtigte des Klägers akzeptiert hat. Vielmehr liegt eine einvernehmlich erarbeitete Beendigung des Rechtsstreits vor. Die Tätigkeit des Klägerbevollmächtigten kann nicht hinweggedacht werden. Ohne seine Aktivitäten wäre es wohl nicht zu einer unstreitigen Erledigung des Klageverfahrens gekommen. Er hat nicht nur eigene Vorschläge unterbreitet und mit der Beklagten besprochen, sondern zudem auch seinen Mandanten dazu veranlasst, diese von ihm mit der Beklagten erarbeitete Lösung auch zu akzeptieren und damit einer einvernehmlichen Streitbeilegung zuzustimmen. Den Voraussetzungen für das Tatbestandsmerkmal des "Mitwirkens" wird damit Genüge getan.

Die dem Bevollmächtigten des Klägers zustehende Erledigungsgebühr entsteht - da ein gerichtliches Verfahren anhängig war - gemäß Nr. 1003 des Vergütungsverzeichnisses (Anlage 1 zu § 2 Abs. 2 RVG - VV-RVG) zu einem Gebührensatz von 1,0. Sie entsteht neben der Terminsgebühr nach Nr. 3104 (vgl. von Eicken, a.a.O., RdNr. 30 zu VV 1002). Bereits aus der Vorbemerkung 1 des Vergütungsverzeichnisses zum Rechtsanwaltvergütungsgesetz folgt, dass die Erledigungsgebühr neben den in anderen Teilen des Vergütungsverzeichnisses bestimmten Gebühren entsteht. Dies entspricht auch Sinn und Zweck der Gebührenregelung. Die Erledigungsgebühr ist anders als die Terminsgebühr eine Erfolgsgebühr und honoriert die Entlastung des Gerichts und das insoweit erfolgreiche anwaltliche Bemühen um eine unstreitige Erledigung (NdsOVG, 25.10.2006 Az. 8 OA 119/06).

c) Die dem Bevollmächtigten des Klägers zu erstattenden Aufwendungen betragen insgesamt 1.009,78 €.

Dabei ist, wie oben ausgeführt, von einem durch das Verwaltungsgericht Augsburg im Beschluss vom 7. Februar 2006 verbindlich festgesetzten Streitwert von 10.000.- € auszugehen. Nach der Anlage 2 zu § 13 Abs. 1 RVG beträgt eine Gebühr somit 486.- €.

Die hieraus zu errechnenden Gebühren waren gemäß der Kostengrundentscheidung im Beschluss vom 7. Juli 2005 zu halbieren. Die Entscheidung kann sachgerecht nur dahingehend ausgelegt werden, dass der Kläger und die Beklagte jeweils die Hälfte der Kosten des Verfahrens zu tragen haben. Dies ergibt sich bei einem Rückgriff auf die Wertangaben in dem Klammerzusatz unter Ziffer III. des Bescheides. Es war erkennbar der Wille des Gerichts, angesichts der nach seiner Meinung bestehenden Gleichwertigkeit der beiden Ziffern des Ausgangsbescheides die Kosten des Verfahrens den Beteiligten zu gleichen Teilen aufzuerlegen. Die Kostentragungsquote beträgt jeweils 1/2. Nur insoweit steht dem Kläger ein Erstattungsanspruch zu.

Im Einzelnen berechnen sich die zu erstattenden Gebühren dann wie folgt:

- Verfahrensgebühr nach Nr. 3100 VV-RVG (1,3-fach) aus einem Streitwert von 10.000.- € zur Hälfte ergibt 315,90 €

- Terminsgebühr nach Nr. 3104 VV-RVG (1,2-fach) aus einem Streitwert von 10.000.- € zur Hälfte ergibt 291,60 €

- Erledigungsgebühr nach Nrn. 1002 und 1003 VV-RVG (1,0-fach) aus einem Streitwert von 10.000.- € zur Hälfte ergibt 243,00 €

- Pauschale für Entgelte für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen in Höhe von 20,00 € nach Nr. 7002 VV-RVG (nicht Gegenstand der Beschwerde, so dass sich die Frage nach einer auch hier gebotenen Halbierung nicht stellt)

- Umsatzsteuer auf die Vergütung nach Nr. 7008 VV-RVG in Höhe von 139,28 €

- Gesamtsumme: 1.009,78 €

Die Kosten des Vorverfahrens gehören vorliegend nicht zu den erstattungsfähigen Kosten. Voraussetzung hierfür wären nämlich, dass ein behördliches Vorverfahren gemäß §§ 68 ff. VwGO dem Klageverfahren vorausgegangen ist. Das Verfahren vor der Ausgangsbehörde stellt kein Vorverfahren dar (Kopp/Schenke, a.a.O., RdNr. 16 zu § 162 VwGO). Ein solches Vorverfahren findet in ausländerrechtlichen Streitigkeiten nach Art. 15 Nr. 1 AGVwGO nicht statt. Die irrtümlich im Beschluss vom 7. Februar 2006 erfolgte Erklärung, dass die Zuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren notwendig war, ändert hieran nichts.

Entgegen der im Schreiben der Urkundsbeamtin vom 30. Juni 2006 vertretenen Auffassung findet eine Anrechnung der Geschäftsgebühr nach Nr. 2400 VV-RVG gemäß der Vorbemerkung 3 Abs. 4 zu Teil 3 VV-RVG auf die Verfahrensgebühr (Nr. 3100 VV-RVG) nicht statt. Die Anrechnungsregelung betrifft das interne Verhältnis zwischen dem Rechtsanwalt und seinem Mandanten; sie hat den Sinn, das Gebührenaufkommen zu beschränken, das der Rechtsanwalt insgesamt geltend machen kann, und zwar im Verhältnis zwischen Rechtsanwalt und Auftraggeber. Sie bezweckt nicht, dass er die im gerichtlichen Verfahren entstehenden Gebühren nicht in vollem Umfang gegenüber der kostenpflichtigen Gegenseite abrechnen kann (BayVGH vom 10.7.2006 NJW 2007, 170).

5. Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 VwGO.

Das Beschwerdegericht hat auch über die Kosten des Erinnerungs- und Beschwerdeverfahrens zu entscheiden (Olbertz, a.a.O., RdNr. 16 zu § 165 VwGO).

Vorliegend hat der Kläger mit seiner Beschwerde in etwa zur Hälfte obsiegt, im Übrigen hat sie keinen Erfolg. Der Kläger machte einen Betrag von 1.245,26 € geltend und damit 517,36 € mehr als im Kostenfestsetzungsbeschluss vom 8. Juni 2006 festgesetzt (727,90 €). Der ihm zu erstattende Betrag wurde mit 1.009,78 € neu festgesetzt, d.h. um 281,88 € höher als im Kostenfestsetzungsbeschluss des Verwaltungsgerichts. Insoweit war die Beschwerde erfolgreich. In Höhe von 235,48 € war sie hingegen unbegründet.

Die Entscheidung über die Gerichtsgebühren folgt aus Nr. 5502 des Kostenverzeichnisses (Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG). Danach kann das Gericht nach billigem Ermessen bestimmen, dass eine Gebühr nicht zu erheben ist, wenn die Beschwerde nur teilweise zurückgewiesen wird. Die Voraussetzungen hierfür sind vorliegend gegeben. Die Beschwerde hatte zu einem wesentlichen Teil Erfolg, es entspricht billigem Ermessen, Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren insgesamt nicht zu erheben.

6. Die Streitwertfestsetzung für das Beschwerdeverfahren folgt aus § 52 Abs. 1 GKG und bestimmt sich nach dem Unterschiedsbetrag zwischen dem im Kostenfestsetzungsbeschluss des Verwaltungsgerichts Augsburg festgesetzten und dem vom Klägerbevollmächtigten im Beschwerdeverfahren geltend gemachten Betrag.

7. Dieser Beschluss ist nach § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.



Ende der Entscheidung

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