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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bayerischer Verwaltungsgerichtshof
Beschluss verkündet am 06.06.2007
Aktenzeichen: 24 ZB 06.2048
Rechtsgebiete: VwGO, BayVSG


Vorschriften:

VwGO § 124 Abs. 2 Nr. 1
VwGO § 124 Abs. 2 Nr. 2
VwGO § 124 Abs. 2 Nr. 3
VwGO § 124 Abs. 2 Nr. 5
BayVSG Art. 15
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof

24 ZB 06.2048

In der Verwaltungsstreitsache

wegen Verfassungsschutzbericht;

hier: Antrag des Beklagten auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts München vom 22. Mai 2006,

erlässt der Bayerische Verwaltungsgerichtshof, 24. Senat, durch

den Vorsitzenden Richter am Verwaltungsgerichtshof Kersten, den Richter am Verwaltungsgerichtshof Simmon, den Richter am Verwaltungsgerichtshof Dr. Wagner

ohne mündliche Verhandlung am 6. Juni 2007

folgenden Beschluss:

Tenor:

I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II. Der Beklagte trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 20.000 € festgesetzt.

Gründe:

I.

Der Kläger wehrt sich gegen Veröffentlichungen im Verfassungsschutzbericht Bayern 2001.

Das Verwaltungsgericht hat dem Beklagten - unter Klagabweisung im übrigen - mit Urteil vom 22. Mai 2006 untersagt, Nachfolgendes zu behaupten (Tenor Ziffer I.):

1. auf einer Veranstaltung der Islamischen Gemeinschaft Milli Görüs am 4. Juni 2001 in Neu-UIm habe die Menge "Hoca, wenn Du sagst, wir sollen kämpfen, dann kämpfen wir, wenn Du sagst wir sollen töten, werden wir töten!" gerufen,

2. der Vorbeter der IGMG Zentralmoschee in Hamburg habe geäußert, dass die Juden damals wie heute lieber im Meer hätten versenkt werden sollen. Er habe seine Predigt mit den Worten 'Tod allen Juden!' beendet,

3. der Vorsitzende der Klägerin habe in einer Rede am 15. April 2001 in Hagen in dem Satz "die Muslime würden über eine nicht zu unterschätzende politische Kraft verfügen, so dass sie Europa kontrollieren könnten, wie die Juden die USA" das Wort "Juden" verwendet.

Des weiteren wurde es dem Beklagten untersagt (Tenor Ziffer II.), im Verfassungsschutzbericht unter der Rubrik Islamische Gemeinschaft Milli Görüs e.V. Artikel aus der Zeitschrift Milli Gazete zu erwähnen und dadurch den Eindruck zu erwecken, Aussagen in den Artikeln dieser Zeitung seien der Klägerin zuzurechnen. Auf die Begründung des in JURIS veröffentlichten Urteils wird verwiesen.

Gegen dieses Urteil wendet sich der Beklagte mit seinem Antrag auf Zulassung der Berufung.

Es bestünden ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils.

Punkt I.1. des Urteilstenors betreffe eine unmittelbare Feststellung des Bayerischen Landesamts für Verfassungsschutz. Das Verwaltungsgericht hätte anhand des vorgelegten Materials zu dem Ergebnis kommen müssen, dass eine ausreichend sorgfältige Recherche erfolgt sei. Das Zitat vom 4. Juni 2001 sei am 7. Juni 2001 berichtet und am gleichen Tag vom V-Mann-Führer zu Papier gebracht und zu den Akten genommen worden. Aufgrund dieser zeitnahen Übermittlung bestünden keine Zweifel an der Berichterstattung. Der V-Mann, der nicht nur türkisch, sondern auch sehr gut deutsch spreche, werde als zuverlässig bewertet. Seine Berichte hätten sich stets als richtig erwiesen.

Das Verwaltungsgericht habe zu Unrecht aus der Übersetzung einer Videoaufzeichnung abgeleitet, dass der Beklagte nicht ausreichend sorgfältig recherchiert habe. Zwar sei das unter Punkt I.3. des Urteilstenors wiedergegebene Zitat tatsächlich nicht exakt, was die Verwendung des Wortes "Juden" betreffe. Das sei für das Landesamt für Verfassungsschutz zunächst nicht erkennbar gewesen, weil der V-Mann genau diese Formulierung verwendet habe. Erst nachdem die Klägerin einen Videomitschnitt der Rede vorgelegt habe, sei bemerkt worden, dass in Wirklichkeit das Wort "Minderheit" verwendet worden sei. Antisemitische Aussagen seien aber innerhalb der IGMG verbreitet. Aus der Sichtweise eines Islamisten sei der Begriff "Minderheiten in den USA" gleichbedeutend mit der jüdischen Bevölkerungsgruppe. So ergebe sich aus dem Sinnzusammenhang der Rede vom 15. April 2001 in Hagen unmissverständlich, dass mit der "Minderheit" die Juden gemeint gewesen seien. Der V-Mann habe die Äußerungen des Redners zwar nicht wörtlich, aber in einer richtigen Interpretation wiedergegeben, nämlich so, wie sie auch von einem durchschnittlichen Zuhörer verstanden worden seien.

Die Ziffern I.2 und I.3 des Urteilstenors beträfen Vorfälle in Hamburg bzw. Hagen und seien vom dortigen Landesamt für Verfassungsschutz beziehungsweise dem Bundesamt für Verfassungsschutz übernommen worden. Die Überprüfung durch die bayerischen Behörden habe sich darauf beschränkt, sicherzustellen, dass diese Mitteilungen von den genannten zuverlässigen Partnern stammten. Eine zusätzliche Überprüfung der konkreten einzelnen Fälle habe deshalb nicht stattfinden können. Ungeachtet dessen beruhten die Feststellungen der Zuverlässigkeit bei V-Leuten bundesweit auf den gleichen Standards und Bewertungsgrundsätzen, weshalb auch die V-Männer in Hamburg und Hagen als zuverlässig zu werten gewesen seien. Nach dem Verständnis des Verwaltungsgerichts beziehe sich die "ausreichend sorgfältige Recherche" offensichtlich auf den Kontakt zwischen V-Mann und der jeweiligen Verfassungsschutzbehörde. Trotzdem habe es zu diesem Komplex allein den Zeugen G. des Bayerischen Landesamts für Verfassungsschutz gehört. Dieser habe naturgemäß keine Detailangaben zu den internen Feststellungen der anderen Verfassungsschutzämter machen können. Das Verwaltungsgericht stütze sich auf einen nicht ausreichend aufgeklärten Sachverhalt, weshalb ernstliche Zweifel an der Richtigkeit seiner Entscheidung bestünden. Zudem sei fraglich, ob Herr G. bei einem Beweisthema, das seine eigene amtliche Erklärung zum Gegenstand habe, überhaupt hätte als Zeuge vernommen werden dürfen.

Ziffer II. des Urteilstenors stehe im Widerspruch dazu, dass das Verwaltungsgericht dem Beklagten weiterhin die Behauptung gestatte, "das Sprachrohr der Klägerin sei die Milli Gazete". Denn diese Behauptung sei nicht - wie vom Verwaltungsgericht zugrunde gelegt - im übertragenen Sinn, sondern im unmittelbaren Sinn zu verstehen.

Die Rechtssache weise besondere tatsächliche Schwierigkeiten auf. Die Tätigkeit des Verfassungsschutzes weiche von der sonstigen Verwaltungstätigkeit erheblich ab und erfordere besondere Rücksichtnahmen. Den V-Leuten des Verfassungsschutzes werde strikte Vertraulichkeit zugesichert. Die Vertraulichkeitszusage sei auch bei der Abfassung von Behördenzeugnissen und bei zeugenschaftlichen Äußerungen zu berücksichtigen. Aussagen mittelbarer Zeugen oder Behördengutachten dürften nicht dazu führen, dass eine V-Person enttarnt und damit die Vertraulichkeitszusage verletzt werden könne. Wenn die sonst übliche Vernehmung von unmittelbaren Zeugen aus Geheimhaltungsgründen nicht möglich sei, dann sei dem Gericht die Aufklärung des Sachverhalts in tatsächlicher Hinsicht erheblich erschwert. Eine anspruchsbegründende Tatsache dürfe nur festgestellt werden, wenn das Gericht die Überzeugung gewonnen habe, dass sie vorliege. Ein unverschuldeter Beweisnotstand lasse es aber zu, in großem Umfang auch Tatsachen festzustellen, die nur von einer Partei vorgetragen worden seien. Diesbezüglich wurde auf den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 3. August 1988 (NVwZ-RR 1990, 165) verwiesen. Voraussetzung sei allerdings, dass der Vortrag überzeugend erscheine und vom Gegner nicht schlüssig in Frage gestellt werde. Dies sei hier der Fall, denn die Zeugen des Klägers hätten sich widersprüchlich geäußert und das Gericht nicht davon überzeugen können, dass die streitgegenständlichen Zitate tatsächlich nicht gefallen seien. Damit stelle sich die tatsächlich schwierige Frage, ob und wie weit das Gericht seine Überzeugungsbildung auf das Beklagtenvorbringen stützen könne. Dies gelte umso mehr, weil sich Bekundungen aus anderen Ländern - hier Hamburg - schlüssig und themennah in das Informationsaufkommen des Beklagten integrieren ließen und außerdem von allen deutschen Verfassungsschutzbehörden die Auffassung mitgetragen werde, die Milli Gazete sei der IGMG als "Sprachrohr" zuzurechnen. Die seit Jahren veröffentlichten Verfassungsschutzberichte des Bundes und der Länder stellten insoweit behördliche Gutachten dar.

Die Rechtssache weise besondere rechtliche Schwierigkeiten auf. Zeugen vom Hörensagen komme nicht generell ein geringerer Beweiswert zu. Für das Gericht stelle sich die rechtlich schwierig zu beantwortende Frage, welchen Beweiswert im konkreten Fall die Zeugenaussagen von Mitgliedern der Verfassungsschutzbehörde über Mitteilungen ihrer V-Leute hätten. § 99 Abs. 2 VwGO biete die Möglichkeit, durch einen Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs feststellen zu lassen, dass die Verweigerung der Aktenvorlage rechtmäßig sei. Der Beklagte habe sich um eine entsprechende Klärung bemüht; sein Antrag sei aber vom Bayerischen Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 12. Oktober 2005 mangels Rechtsschutzbedürfnis abgelehnt worden. Dagegen hätte die Klägerin die Möglichkeit gehabt, die Rechtmäßigkeit der Verweigerung der Aktenvorlage überprüfen zu lassen, dies aber offenbar bewusst unterlassen. Es stelle sich die schwierig zu beantwortende rechtliche Frage, ob diese Form der "Beweisnot" zu Gunsten des Beklagten zu berücksichtigten sei. Das Verwaltungsgericht habe eine Berücksichtigung unterhalb der Schwelle einer Beweislastumkehr nicht geprüft. Zwar könne ein Beschluss nach § 99 Abs. 2 VwGO den Nachweis der strittigen Tatsache nicht ersetzen. Das Oberverwaltungsgericht prüfe in dem Zwischenverfahren nur die Rechtmäßigkeit der Verweigerung, führe aber keine Beweisaufnahme an Stelle des Hauptsachegerichts durch. Andererseits habe das Bundesverwaltungsgericht im Urteil vom 3. Dezember 2004 (DVBl 2005, 590) anerkannt, dass solche Fakten im Rahmen der Überzeugungsbildung zu einer "Abrundung des Gesamtbildes" führen könnten. Dieser Rechtsgedanke müsse auf die Fälle übertragen werden, in denen eine Prozesspartei aus Rechtsgründen gehindert sei, einen Beschluss nach § 99 Abs. 2 VwGO herbeizuführen und die andere Partei aus taktischen Gründen und in Widerspruch zu ihrer Prozessförderungspflicht auf die Stellung eines solchen Antrags verzichte. Da Verfassungsschutzbehörden nicht nur wie alle anderen Behörden an Recht und Gesetz gebunden seien sondern darüber hinaus einer intensiven parlamentarischen Kontrolle unterlägen, stelle sich dem Gericht die rechtlich schwierige Frage, ob und wie weit es im Rahmen der freien Beweiswürdigung den amtlichen Feststellungen des Beklagten einen Glaubwürdigkeitsbonus einräumen müsse.

Ob Tatsachenbehauptungen der Behörde, bezüglich derer die zuständige oberste Aufsichtsbehörde die Aktenvorlage aufgrund eines Geheimhaltungsinteresses verweigere und der Kläger keinen Antrag auf Feststellung der Rechtmäßigkeit nach § 99 Abs. 2 VwGO stelle, dennoch zur "Abrundung des Gesamtbildes" im Sinn der genannten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts heranzuziehen seien, sei darüber hinaus eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO).

Des weiteren lägen Verfahrensmängel vor. Ein Verstoß gegen die Unmittelbarkeit der Beweisaufnahme (§ 96 VwGO) liege vor, weil das Verwaltungsgericht in Bezug auf die Vorfälle in Hamburg und Hagen auf die Einvernahme von Mitarbeitern bei außerbayerischen Ämtern für Verfassungsschutz als sachnähere Zeugen verzichtet habe. Schließlich habe das Verwaltungsgericht gegen den Grundsatz ne ultra petita verstoßen, weil die Klägerin sich (nur) nicht als verantwortliche Trägerin der Milli Gazete bezeichnen lassen wollte, weil sie als eigenes Presseorgan die "Milli Görüs Perspektive" unterhalte. Das Verwaltungsgericht habe dem Beklagten ohne Veranlassung und viel weiter gehend untersagt, den Eindruck zu erwecken, Zeitungsartikel in der Milli Gazete seien der Klägerin zuzurechnen. Abschließend werde zur Bewertung der Milli Gazete als Sprachrohr der IGMG auf die vorgelegten umfassenden Gutachten verwiesen, die die Schlussfolgerung zuließen, Äußerungen in der Milli Gazete seien der IGMG zuzurechnen, sofern diese nicht ausdrücklich widerspreche.

Der Kläger beantragte,

die Berufung nicht zuzulassen.

Dem Beklagten sei es nicht nur in Verfassungsschutzberichten sondern generell untersagt worden, Unwahrheiten über den Kläger zu verbreiten. Bekanntlich erstelle das Bayerische Landesamt für Verfassungsschutz Behördenzeugnisse auch für Privatpersonen, die prozessierten. Es sei ernsthaft zu befürchten, dass der Beklagte auch in Zukunft die streitgegenständlichen Äußerungen verbreiten werde.

Das Urteil des Verwaltungsgerichts sei richtig. Nach ständiger Rechtsprechung treffe, wenn Streitgegenstand eine üble Nachrede sei, den Schädiger die Beweislast für die Wahrheit der ehrbeeinträchtigenden Behauptungen. Der Beklagte habe für die Wahrheit der von ihm über den Kläger verbreiteten ehrenrührigen Äußerungen keinen Beweis erbracht. Ein berechtigtes Interesse an der Verbreitung von Unwahrheiten bestehe nicht. Für eine ausreichend sorgfältige Recherche habe der Beklagte konkret schlicht nichts an Beweis erbracht. Das Gegenteil sei der Fall: In Bezug auf das Zitat "wie die Juden die USA" habe der Beklagte einräumen müssen, dass diese Äußerung nicht gefallen sei. Ihm sei auch gar nichts anderes übrig geblieben, nachdem ein Mitschnitt des diesbezüglichen Redeausschnitts vom Kläger vorgelegt worden sei. Die Behörde sei nicht in der Lage, zwischen Tatsachen und Schlussfolgerungen bzw. eigenen Wertungen ihrer V-Leute zu unterscheiden. Der Beklagte räume selbst ein, dass sein V-Mann interpretiere und nicht berichte.

Der Beklagte habe kritiklos Äußerungen anderer Behörden übernommen. Von einer Recherche köne überhaupt nicht die Rede sein. Bezeichnend sei, dass der Ziffer I.2. des Urteils betreffende Vorfall von Hamburg nicht in den Hamburger Verfassungsschutzbericht aufgenommen worden sei. Der Vorgang sei vom Verwaltungsgericht, das die drei Vorbeter der Hamburger Moschee einvernommen habe, ausreichend aufgeklärt worden. Der Beklagte möge darlegen, wie das Gericht denn den Sachverhalt noch weiter hätte aufklären können. Die jeweiligen Beamten eines anderen Landesamts hätten die gleiche eingeschränkte Aussagegenehmigung erhalten wie der einvernommene Präsident a.D. G..

Der Beklagte räume ein, dass seine Behauptung "Sprachrohr der Klägerin" mehrdeutig sei. Hier habe der Beklagte die neue Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (NJW 2006, 207; AfP 2006, 349) nicht zur Kenntnis genommen.

Die Rechtssache weise keine besonderen tatsächlichen Schwierigkeiten auf. Dass V-Leuten Vertraulichkeit zugesichert werden müsse, habe damit nichts zu tun. Die angeführte Rechtsprechung beziehe sich auf einen völlig anderen Sachverhalt.

Die Rechtssache weise auch keine besonderen rechtlichen Schwierigkeiten auf. Die Frage des Beweiswerts der Zeugenaussage von Mitgliedern der Verfassungsschutzbehörde stelle sich hier nicht, da die diesbezüglichen Fragen nicht beantwortet worden seien. Der Zeuge habe bei konkreten Fragen auf seine mangelnde Aussagegenehmigung verwiesen und erklärt, dass er hierzu keine Aussagen mache. Die Beweislast ergebe sich aus der Beweisregel des § 186 StGB. Der Kläger sei mitnichten verpflichtet, das "in-camera-Verfahren" durchzuführen. Dies führe nur zu einer weiteren Verzögerung. Der Beklagte müsse sich vielmehr die Frage stellen lassen, warum er kein Rechtsmittel gegen die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs eingelegt habe. Stehe der Behörde nach dem angeführten Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 3. Dezember 2004 schon dann eine Beweiserleichterung nicht zu, wenn sie rechtmäßigerweise die Vorlage der Akten verweigere, müsse dies zumindest im gleichen Umfang gelten, wenn offen sei, ob sie die Vorlage zurecht verweigere.

Die Rechtssache habe auch keine grundsätzliche Bedeutung. Zum einen, weil der Beklagte die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs eben einmal zur Überprüfung durch das Bundesverwaltungsgericht stellen müsse und zum anderen, weil der Senat die aufgeworfene Frage nicht klären könne, da nicht feststehe, ob das, was der Beklagte als geheimhaltungswürdig bezeichne, tatsächlich geheimhaltungswürdig sei.

Es lägen keine Verfahrensmängel vor. Ausweislich des Protokolls über die mündliche Verhandlung habe das Verwaltungsgericht die Parteien ausdrücklich gefragt, ob weiterer Beweis erhoben werden solle. Beide Parteien hätten ausdrücklich erklärt, dass weitere Ausführungen zum Tatbestand nicht zu machen seien und weitere Beweisangebote nicht im Raum stünden. Es habe auch kein Anlass bestanden, von Amts wegen weitere Personen einzuvernehmen. Soweit der Beklagte einen Verstoß gegen den Grundsatz "ne ultra petita" geltend mache, verkenne er, dass das Gericht in äußerungsrechlichen Streitigkeiten bei einer zweckdienlichen Tenorierung weitgehend Ermessensfreiraum habe.

Mit Schriftsatz vom 28. Dezember 2006 hat der Kläger auf das Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 24. November 2006 (Az. 1 S 2321/05) hingewiesen.

Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten beider Rechtszüge Bezug genommen.

II.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts München vom 22. Mai 2006 wird abgelehnt, weil die Voraussetzungen der geltend gemachten Zulassungsgründe des § 124 Abs. 2 Nr. 1, 2, 3 und 5 VwGO nicht vorliegen.

1. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit einer Gerichtsentscheidung (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) sind dann begründet, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt werden (BVerfG vom 23.6.2000 NVwZ 2000, 1163/1164). Nach diesem Maßstab begegnet die angefochtene Entscheidung keinen ernstlichen Zweifeln.

a) In Bezug auf die Tatsachenbehauptung betreffend die Veranstaltung in Neu-Ulm konnte der Beklagte den Ausgangspunkt des Verwaltungsgerichts, er habe hinreichend sorgfältige Recherchen über den Wahrheitsgehalt nicht dargelegt, nicht erschüttern.

Der Beklagte hat vorgetragen, das Zitat vom 4. Juni 2001 sei von einem V-Mann am 7. Juni 2001 berichtet, am gleichen Tag vom V-Mann-Führer zu Papier gebracht und zu den Akten genommen worden. Aufgrund dieser zeitnahen Übermittlung bestünden keine Zweifel an der Berichterstattung. Der V-Mann der nicht nur türkisch, sondern auch sehr gut deutsch spreche, werde als zuverlässig bewertet. Seine Berichte hätten sich stets als richtig erwiesen.

Die Formulierung spricht bei wörtlichem Verständnis - für ein abweichendes ist nichts vorgetragen - für den Einsatz nur eines einzigen V-Manns; dies widerspräche aber den vom Zeugen G. dem Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg geschilderten eigenen Vorgaben des Bayerischen Landesamts für Verfassungsschutz, jedenfalls mindestens zwei Quellen abzugleichen; denn von einer technischen Quelle, gegen deren Vorlage - soweit noch vorhanden - im Übrigen wohl nichts spräche, ist weiterhin nicht die Rede. Der Zeuge G. hat hierzu vor dem Verwaltungsgericht München zwar von der Hilfe einer anderen Behörde gesprochen. Aber auch insoweit hat der Beklagte keine weiteren nachvollziehbaren Tatsachen vorgetragen, die eine weitere Plausibilisierung der Verlässlichkeit der behaupteten Erkenntnisse ermöglichen würden. Die Sachlage unterscheidet sich nicht von derjenigen, von der der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg in seinem Berufungsurteil vom 24. November 2006 (Az. 1 S 2321/05, JURIS) ausgegangen ist. Weder hat der Beklagte die Vorlage von - eventuell teilweise geschwärzten - Auszügen aus detaillierten Berichten über die Veranstaltungen noch gar die Vernehmung von Bediensteten wie des V-Mann-Führers oder jedenfalls des Auswerters - gegebenenfalls unter optischer und akustischer Abschirmung - angeboten, um - unter Wahrung der zwingenden Geheimhaltungserfordernisse - den Senat in die Lage zu versetzen, die Einschätzung des Beklagten nachzuvollziehen, dass die Erkenntnisse der Verfassungsschutzbehörden zutreffen (vgl. hierzu BVerwG vom 21.06.1993 NVwZ 1994, 72/73).

b) In Bezug auf die Tatsachenbehauptung betreffend die Veranstaltung in Hagen hat der Beklagte den behaupteten Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils nicht dargelegt (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO).

Das Verwaltungsgericht hat ausgeführt, dass sich - auch wenn der hier betroffene Abschnitt im Verfassungsschutzbericht nicht als direktes Zitat aufgeführt werde - aus dem Zusammenhang ergebe, dass es sich bei der Passage um ein indirektes Zitat handele. Hierfür spreche die Formel "So wies Erbakan bereits in seiner Rede am 15. April in Hagen darauf hin, ..." sowie die Verbform "verfügten". Im Kontext stelle sich der Abschnitt einem unbefangenen Leser als indirektes Zitat dar. Der Leser gehe somit davon aus, dass die angeführten Aussagen so gefallen seien und nehme sie als Tatsachenbehauptung wahr. Eine subjektive Bewertung komme nicht zum Ausdruck.

Wenn der Beklagte im Zulassungsantrag einräumt, dass das wiedergegebene Zitat tatsächlich nicht exakt sei, was die Verwendung des Wortes "Juden" betreffe, der V-Mann die Äußerungen des Redners aber in einer richtigen Interpretation wiedergegeben habe, verfehlt er den vom Verwaltungsgericht zu Recht angelegten Maßstab. Für die rechtliche Beurteilung einer Äußerung als Tatsachenbehauptung ist es irrelevant, dass der Autor sie als wertende Kurzformel für seinen subjektiven Eindruck über die Einstellung des Betroffenen gewählt hat, wenn dies dem Adressaten nicht erkennbar ist und sie sich dem unbefangenen Leser als Tatsachenbehauptung darstellt. Bei der Frage, ob eine Tatsachenbehauptung falsch oder richtig ist, ist auf die Selbstdefinition des Betroffenen abzustellen, wenn diesem Äußerungen in den Mund gelegt werden; dies ist nicht erst bei wörtlichen Zitaten, sondern immer schon dann der Fall, wenn der Betroffene jedenfalls dem Gesamteindruck des Lesers nach als Zeuge gegen sich selbst ins Feld geführt wird (BVerfG vom 4.10.1988 NJW 1989, 1789 m.w.N.).

c) Soweit der Beklagte rügt, das Verwaltungsgericht habe in Bezug auf Ziffer I.2 und I.3 des Entscheidungsausspruchs einen nicht ausreichend aufgeklärten Sachverhalt zugrunde gelegt, weil es nur den Zeugen G. vom Bayerischen Landesamt für Verfassungsschutz als Zeugen gehört habe, der naturgemäß keine Detailangaben zu den internen Feststellungen anderer Verfassungsschutzämter habe machen können, begründet dieses Vorbringen keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils im Sinn von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO; denn damit wird weder ein die angefochtene Entscheidung tragender Rechtssatz noch eine für die Entscheidung erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt. Welcher Sachverhalt statt dem vom Verwaltungsgericht festgestellten zugrunde zu legen wäre, führt der Beklagte nicht aus. Neuer Tatsachenvortrag muss aber substantiiert und glaubhaft gemacht werden, um dem Berufungsgericht die summarische Beurteilung zu ermöglichen, das noch zuzulassende Rechtsmittel werde voraussichtlich zum Erfolg führen (Seibert in Sodan/Ziekow, VwGO, RdNr. 91 zu § 124 VwGO). Hier besteht damit nicht mehr als die Möglichkeit einer dem Beklagten günstigen Entscheidung, falls die Sachverhaltsaufklärung von Amts wegen auch andere Verfassungsschutzbehörden einbezogen hätte. Die Möglichkeit einer günstigeren Entscheidung kann für die Zulassung der Berufung jedoch nur genügen, wenn ein Verfahrensfehler vorliegt.

d) In Bezug auf Ziffer II. des Entscheidungsausspruchs des angefochtenen Urteils erschöpft sich der Antrag auf Zulassung der Berufung darin, den Begriff "Sprachrohr" abweichend von der im angefochtenen Urteil zugrunde gelegten Auslegung zu definieren, um daraus eine Widersprüchlichkeit der Entscheidung abzuleiten. Damit werden indes keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils begründet, weil die Begründung des Verwaltungsgerichts mit der von ihm zugrunde gelegten Definition folgerichtig ist. Der Beklagte hat im Antrag auf Zulassung der Berufung die Feststellungen des Verwaltungsgerichts, die Milli Gazete sei von der Klägerin formal unstreitig unabhängig sowie die Beklagte habe nicht dargelegt, die herangezogenen Artikel in der Internet-Ausgabe der Milli Gazete stammten von der Klägerin zurechenbaren Personen, nicht substantiiert in Zweifel gezogen.

2. Die Rechtssache weist keine besonderen tatsächlichen Schwierigkeiten auf (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO). Solche Schwierigkeiten entstehen durch einen besonders unübersichtlichen und/oder schwierig zu ermittelnden Sachverhalt. Neue Tatsachen und Beweismittel wurden insoweit nicht vorgebracht. Neue Tatsachen müssten substantiiert dargelegt und glaubhaft gemacht werden, um dem Verwaltungsgerichtshof die summarische Prüfung zu ermöglichen, ob begründete Zweifel an der Richtigkeit des festgestellten Sachverhalts bestehen. Neue Beweismittel müssten vorgelegt bzw. benannt und deren voraussichtliches Beweisergebnis glaubhaft gemacht werden. Davon kann hier keine Rede sein. Die im Zulassungsantrag ausgeführten und vom Kläger nicht in Abrede gestellten tatsächlichen Schwierigkeiten auf Behördenebene finden auf Seiten des Gerichts keine Entsprechung. Ist aus Geheimhaltungsgründen eine weitere Sachverhaltsaufklärung unmöglich, ist diese nicht erheblich erschwert, sondern der der Entscheidung zugrunde liegende Sachverhalt steht insoweit fest und das Gericht muss die vorliegenden Beweise würdigen und gegebenenfalls nach Beweislastgrundsätzen entscheiden. Die Frage, ob es ein unverschuldeter Beweisnotstand zulässt, in großem Umfang auch Tatsachen festzustellen, die nur von einer Partei vorgetragen worden sind, führt nicht auf tatsächliche Schwierigkeiten.

3. Die Rechtssache weist keine besonderen rechtlichen Schwierigkeiten auf (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO).

Die zur zuletzt angesprochenen Frage vom Beklagten angeführte Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 3. August 1988 (NVwZ-RR 1990, 165) zum Häftlingshilferecht lässt sich zweifellos nicht übertragen. Der unverschuldete Beweisnotstand bezieht sich dort auf eine Frage mit Auslandsbezug, weshalb das Bundesverwaltungsgericht dort auch auf vergleichbare Beweisanforderungen im Asyl- und Vertriebenenrecht abgestellt hat. Davon kann hier keine Rede sein. Es oblag dem Beklagten, alle ungeachtet der Verweigerung der Aktenvorlage verbleibenden Möglichkeiten der Sachaufklärung anzubieten, weil hier nur die Erkenntnisquellen, nicht aber die die angegriffene Maßnahme stützenden Tatsachen selbst geheimhaltungsbedürftig sind. Es wurde bereits darauf hingewiesen, dass der Beklagte weder die Vorlage von - eventuell teilweise geschwärzten - Auszügen aus detaillierten Berichten über die Veranstaltungen noch gar die Vernehmung von Bediensteten wie des V-Mann-Führers oder jedenfalls des Auswerters - gegebenenfalls unter optischer und akustischer Abschirmung - angeboten hat, um - unter Wahrung der zwingenden Geheimhaltungserfordernisse - die Gerichte in die Lage zu versetzen, die Einschätzung des Beklagten nachzuvollziehen, dass die Erkenntnisse der Verfassungsschutzbehörden zutreffen.

Rechtliche Schwierigkeiten bereitet auch nicht die Frage, welchen Beweiswert im konkreten Fall die Zeugenaussage des ehemaligen Präsidenten des Bayerischen Landesamts für Verfassungsschutz hat. Das Verwaltungsgericht hat - ebenso wie später der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg (Urteil vom 24.11.2006 Az. 1 S 2321/05, JURIS) - zutreffend darauf hingewiesen, dass die allgemeine Darstellung des Zustandekommens von Quellenberichten, Behördenzeugnissen und Verfassungsschutzberichten kein Beleg dafür sein kann, dass im konkreten Fall eine ausreichende Überprüfung der V-Männer sowie der Richtigkeit ihrer Angaben stattgefunden hat. Ein Behördenzeugnis kann ungeachtet der behördeninternen Sorgfalt nur so gut sein, wie die unmittelbare Quelle, auf die es sich letztlich stützt. Von deren Qualität und Verlässlichkeit muss sich folglich auch das Gericht überzeugen können. An den für die richterliche Überzeugungsbildung erforderlichen Anhaltspunkten fehlt es hier, zumal der Beklagte letztlich zugestanden hat, dass das die Veranstaltung in Hagen betreffende Zitat nicht richtig ist. Ob dem Beweis vom Hörensagen generell ein geringerer Beweiswert zukommt, bedarf hier keiner Klärung. Deshalb führt es ebenfalls nicht zu besonderen rechtlichen Schwierigkeiten, dass neben dem Behördenzeugnis des Bayerischen Landesamts für Verfassungsschutz vom 6. Mai 2002 auch das Behördenzeugnis der Landesamts für Verfassungsschutz der Freien und Hansestadt Hamburg vom 2. April 2004 zu würdigen war.

Die Behauptung, alle deutschen Verfassungsschutzbehörden trügen die Auffassung mit, die Milli Gazete sei der IGMG als "Sprachrohr" zuzurechnen; die seit Jahren veröffentlichten Verfassungsschutzberichte des Bundes und der Länder stellten insoweit behördliche Gutachten dar, lässt eine substantielle Auseinandersetzung mit dem verwaltungsgerichtlichen Urteil vermissen, und legt damit besondere rechtliche Schwierigkeiten nicht dar.

Rechtlich schwierig zu beantwortende Fragen ergeben sich auch nicht daraus, dass der Fachsenat für Entscheidungen nach § 99 Abs. 2 VwGO des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs den entsprechenden Antrag des Beklagten wegen fehlenden Rechtsschutzbedürfnisses mit Beschluss vom 12. Oktober 2005 abgelehnt hat (Az. G 05.2). Der Kläger hat die Rechtmäßigkeit der Verweigerung der Aktenvorlage nicht in Zweifel gezogen. Daraus ergibt sich keine "Beweisnot" für den Beklagten, denn auch wenn der Fachsenat über den Antrag in der Sache entschieden hätte, hätte er keine Aussage darüber getroffen, ob der Inhalt der Akten die streitigen Tatsachen belegt, seine Entscheidung hätte sich nur darauf bezogen, ob ausreichende Gründe vorliegen, die Aktenvorlage zu verweigern (BVerwG vom 29.7.2002 BVerwGE 117, 8/10).

Der vom Bundesverwaltungsgericht im Vereinsverbotsverfahren gebildete Maßstab (Urteil vom 3.12.2004 Az. 6 A 10/02 DVBl. 2005, 590/591) unterscheidet dementsprechend auch nicht danach, ob ein Verfahren nach § 99 Abs. 2 VwGO durchgeführt worden ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat ausgeführt, dass der Behörde mit Blick auf behauptete Umstände, die die Behörde unter Hinweis auf Geheimhaltungsbedürfnisse nicht näher darzulegen und insbesondere nicht mit Beweismitteln zu belegen vermag, keine Beweiserleichterungen zustehen. Dies gelte auch für den Fall, dass die Behörde die Vorlage von Akten nach § 99 Abs. 1 Satz 2 VwGO verweigere. Ein Vereinsverbot könne nicht mit staatlichen Organen vorliegenden Erkenntnissen gerechtfertigt werden, die dem Gericht im Einzelnen nicht unterbreitet würden. Insbesondere könnten substantiiert bestrittene Tatsachenbehauptungen der Verbotsbehörde, die auf nachrichtendienstlichen Erkenntnissen und Einschätzungen beruhten und gerichtlicher Beweiserhebung wegen der Verweigerung der Vorlage der entsprechenden Vorgänge nicht zugänglich seien, lediglich die durch andere Erkenntnisse gestützte Überzeugung des Gerichts im Sinne einer Abrundung des Gesamtbilds bestätigen, jedoch für die gerichtliche Überzeugungsbildung über das Vorliegen eines Verbotsgrundes selbst dann nicht ausschlaggebend sein, wenn sie plausibel seien. Dies gelte auch, wenn die Verbotsbehörde statt ihrer Akten so genannte Behördenzeugnisse überreiche, in denen nicht näher belegte Tatsachen behauptet würden.

Mangels anderer Erkenntnisse kann das Gericht hier die Behördenzeugnisse nicht zur Abrundung des Gesamtbildes nutzen. Aber auch wenn man diesen Maßstab nicht zugrunde legen und den Geheimschutzinteressen weitergehend Rechnung tragen wollte (vgl. VGH BW vom 24.11.2006 Az. 1 S 2321/05, JURIS), kann mit den vorgelegten Beweismitteln kein anderes Ergebnis erzielt werden. Der Beklagte verkennt, dass im vorliegenden Fall nicht die die angegriffene Maßnahme stützenden Tatsachen als solche, sondern nur die Erkenntnisquellen geheimhaltungsbedürftig sind, so dass im Interesse der Wahrheitsfindung alle ungeachtet der Verweigerung der Aktenvorlage verbleibenden Möglichkeiten der Sachaufklärung vom Beklagten vollständig auszuschöpfen gewesen wären. Damit verbleibt es - wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat - dabei, dass der Beklagte nach den allgemeinen Regeln die Beweislast für die Richtigkeit seiner Behauptungen zu tragen hat, weil neben der Wahrnehmung berechtigter Interessen vom Beklagten nicht ausreichend dargelegt worden ist, dass und auf welche Weise die Zuverlässigkeit des Inhalts der Zitate konkret geprüft worden ist.

Die vom Beklagten aufgeworfene Frage, ob und wie weit das Gericht im Rahmen der freien Beweiswürdigung den amtlichen Feststellungen des Beklagten einen Glaubwürdigkeitsbonus einräumen muss, kann nur verneint werden. Zur Effektivität des verwaltungsgerichtlichen Rechtsschutzes gehört es, dass das Gericht das Rechtsschutzbegehren in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht prüfen kann und genügend Entscheidungsbefugnisse hat, um drohende Rechtsverletzungen abzuwenden oder erfolgte Rechtsverletzungen zu beheben. Das schließt grundsätzlich eine Bindung des Gerichts an die im Verwaltungsverfahren getroffenen Feststellungen und Wertungen aus (Geiger in Eyermann, VwGO, RdNr. 1 zu § 99 VwGO). Würde die freie Beweiswürdigung durch einen abstrakten Glaubwürdigkeitsbonus, der weder durch eine gesetzliche Beweisregel angeordnet noch aus Sachgründen gerechtfertigt ist, eingeschränkt, liefe dies auf eine Bindung des Gerichts an eine Erklärung eines Vertreters der Exekutive hinaus und widerspräche dem grundsätzlichen Gebot der Trennung von Rechtsprechung und Verwaltung.

4. Der Rechtssache kommt keine grundsätzliche Bedeutung zu (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO).

Die vom Beklagten aufgeworfene Rechtsfrage, ob Tatsachenbehauptungen der Behörde, bezüglich derer die zuständige oberste Aufsichtsbehörde die Aktenvorlage aufgrund eines Geheimhaltungsinteresses verweigert und der Kläger keinen Antrag auf Feststellung der Rechtmäßigkeit nach § 99 Abs. 2 VwGO stellt, dennoch zur "Abrundung des Gesamtbildes" im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 3.12.2004 Az. 6 A 10/02) heranzuziehen sind, stellt sich - wie bereits ausgeführt - nicht in entscheidungserheblicher Weise.

5. Der Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO liegt ebenfalls nicht vor:

a) Soweit der Beklagte einen Aufklärungsmangel rügt und darin einen Verstoß gegen die Unmittelbarkeit der Beweisaufnahme (§ 96 VwGO) erblickt, dass das Verwaltungsgericht keine Mitarbeiter außerbayerischer Ämter für Verfassungsschutz als Zeugen vernommen hat, gilt zu Lasten der Beklagten der Grundsatz, dass ein Verfahrensfehler dann nicht zur Zulassung der Berufung führen kann, wenn in der ersten Instanz nicht alle Möglichkeiten genutzt wurden, den gerügten Verfahrensfehler zu beseitigen (vgl. auch §§ 173 VwGO, 295 Abs. 1 ZPO; OVG MV vom 28.2.2002 NVwZ-RR 2002, 772). Die Aufklärungsrüge stellt kein Mittel dar, um das Unterlassen von förmlichen Beweisanträgen zu kompensieren (vgl. BVerwG vom 27.2.2006 Az. 5 B 67/05). Die Beteiligten haben auf Frage des Verwaltungsgerichts übereinstimmend erklärt, in Bezug auf die Sachverhalte, die das Verwaltungsgericht im Verlauf der mündlichen Verhandlung vom 17. Mai 2006 einer Beweisaufnahme unterzogen hat, seien weitere Ausführungen zum Tatbestand nicht zu machen. Weitere Beweisangebote stünden nicht im Raum (Sitzungsprotokoll S. 19).

b) Ein Verstoß gegen § 88 VwGO stellt einen Verfahrensmangel dar, der die Zulassung der Berufung begründet. Ein Verstoß gegen den Grundsatz ne ultra petita liegt indes nicht vor.

Das Gericht darf über das Klagebegehren nicht hinausgehen, ist aber an die Fassung der Anträge nicht gebunden. Spricht das Gericht einen Unterlassungsanspruch - wie hier - nur teilweise zu, ist damit notwendigerweise eine Veränderung gegenüber dem Wortlaut des ursprünglichen klägerischen Antrags verbunden. So hat das Verwaltungsgericht unter der Rubrik Milli Görüs des Verfassungsschutzberichts die Erwähnung der Zeitung Milli Gazete als deren Sprachrohr erlaubt und die Unterlassungsklage insoweit abgewiesen. Damit musste es zwangsläufig die dort weiterhin aufgeführten Aussagen in den Artikeln dieser Zeitung gesondert erfassen. Damit hat es nicht mehr oder anderes zugesprochen als der Kläger beantragt hat, denn dessen Klageantrag 2.a) war darauf gerichtet, dem Beklagten jede Erwähnung der Zeitschrift Milli Gazete unter der Rubrik Milli Görüs zu untersagen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf § 71 Abs. 1 Satz 2 GKG i.V.m. §§ 47, 39 Abs. 1, 52 Abs. 2 GKG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar, § 152 Abs. 1 VwGO.

Ende der Entscheidung

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