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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bayerischer Verwaltungsgerichtshof
Beschluss verkündet am 22.03.2004
Aktenzeichen: 25 B 01.1677
Rechtsgebiete: LMBG, FlHG, FlHV, Richtlinie 65/433/EWG


Vorschriften:

LMBG § 7 Abs. 1
FlHG § 5
FlHG § 6
FlHG § 21 Abs. 1
FlHV § 10 Abs. 2
FlHV § 11 a Abs. 3
Richtlinie 65/433/EWG Art. 4 vom 26. Juni 1964
Ein (nur) registrierter Fleischzerlegungsbetrieb muss die für solche Betriebe geltenden Produktionsobergrenzen auch dann einhalten, wenn das Fleisch in Drittstaaten exportiert wird.
25 B 01.1677

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof

In der Verwaltungsstreitsache

wegen

Produktionsobergrenze für die Verarbeitung von Fleisch;

hier: Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts Augsburg vom 3. Mai 2001,

erlässt der Bayerische Verwaltungsgerichtshof, 25. Senat,

durch den Vorsitzenden Richter am Verwaltungsgerichtshof Dr. Schechinger, die Richterin am Verwaltungsgerichtshof Holz, den Richter am Verwaltungsgerichtshof Petz

ohne mündliche Verhandlung am 22. März 2004

folgenden

Beschluss:

Tenor:

I. Unter Abänderung des Urteils des Bayerischen Verwaltungsgerichts Augsburg vom 3. Mai 2001 wird die Klage abgewiesen.

II. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.

III. Die Entscheidung ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

V. Unter Abänderung des Beschlusses des Bayerischen Verwaltungsgerichts Augsburg vom 3. Mai 2001 wird der Streitwert für beide Rechtszüge auf je 10.000 Euro festgesetzt.

Gründe:

I.

Die Klägerin betreibt einen registrierten metzgereihandwerklichen Fleischzerlegebetrieb, dessen Hauptbetätigung im Export von in anderen registrierten Betrieben erzeugtem Rindfleisch ("rundgestempeltes Fleisch") in Drittländer besteht.

Im Jahre 1998 beantragte die Klägerin die Genehmigung zur Überschreitung der Produktionsobergrenze von 5 t/Woche und Zulassung des Exports von Rindfleisch in die Islamische Republik der Komoren und in die Republik Gabun. Diesen Antrag lehnte das Landratsamt Dillingen an der Donau mit Bescheid vom 22. Juni 1999 ab. Auf die Gründe des Bescheides wird Bezug genommen.

Auf den hiergegen eingelegten Widerspruch teilte die Regierung von Schwaben der Klägerin mit Schreiben vom 11. Januar 2000 mit, dass das Rechtsmittel offensichtlich unbegründet sei und aus Kostengründen vom Erlass eines förmlichen Widerspruchsbescheides abgesehen werde.

Mit ihrer daraufhin erhobenen Klage beantragte die Klägerin zunächst, den Beklagten zu verpflichten, ihr eine Genehmigung zu erteilen, wonach sie die Produktionsobergrenze von 5 t/Woche für registrierte Betriebe im Sinne der Fleischhygiene-Verordnung überschreiten kann und das Fleisch in die Länder Komoren und Gabun exportieren darf. Im Verlauf des gerichtlichen Verfahrens hielt die Klägerin diesen Antrag nicht mehr aufrecht und beantragte statt dessen zuletzt die Feststellung, dass die in § 10 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c, § 11 a Abs. 3 Nr. 2 FlHV enthaltene Produktionsobergrenze bei der Verarbeitung (Zerlegung) von solchem Fleisch in ihrem Betrieb nicht gilt, das nicht im Inland bzw. nicht in den in § 10 Abs. 2 Satz 2 FlHV genannten Staaten in den Verkehr gebracht, sondern nach Gabun, in die Islamische Republik der Komoren oder nach Bulgarien, d.h. in Drittländer im Sinn von § 4 Nr. 8 FlHG ausgeführt wird. Zur Begründung wurde ausgeführt, die in § 11 a Abs. 3 Nr. 2 FlHV normierte Produktionsobergrenze für registrierte Betriebe gelte nicht für einen Export in Drittländer. Eingriffe in die Berufsausübung seien gemäß Art. 12 GG nur in dem Maße zulässig, als das Gesetz oder eine auf gesetzlicher Ermächtigung beruhende Rechtsvorschrift dies zulasse. Zwar dürfe Fleisch aus registrierten Betrieben gemäß § 10 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c FlHV nur in den Verkehr gebracht werden, wenn es unter Einhaltung bestimmter Produktionsobergrenzen gewonnen, zubereitet oder behandelt worden sei. Auch beziehe sich der Begriff des "Inverkehrbringens" in § 7 Abs. 1 LMBG grundsätzlich auch auf Exportvorgänge. Eine Auslegung der §§ 10 und 11 a FlHV nach Sinn und Zweck der Ermächtigung des § 5 FlHG ergebe aber, dass Exporte in Drittländer von der genannten Beschränkung ausgenommen seien. Das zuständige Bundesministerium sei hiernach nur befugt, Regelungen zu erlassen, soweit es zum Schutz des Verbrauchers oder zur Durchführung von Rechtsakten der Organe der Europäischen Gemeinschaft erforderlich sei. Die Modalität "zum Schutz des Verbrauchers" sei nicht erfüllt, weil rundgestempeltes Fleisch tagtäglich in den Verkehr gelange. Darüber hinaus sei darauf hinzuweisen, dass es hinsichtlich der veterinärhygienischen Anforderungen an zugelassene und registrierte Betriebe keinen Unterschied gebe, sondern nur hinsichtlich der Anforderungen an die räumliche Betriebsausstattung. Die Modalität "zur Durchführung von Rechtsakten der Gemeinschaft erforderlich" sei ebenfalls nicht erfüllt, da die Frischfleischrichtlinie 64/433/EWG, auf deren Art. 4 die Vorschriften in 10 Abs. 2 und 11 a FlHV bezogen seien, bereits ausweislich ihrer Erwägungsgründe darauf abziele, die durch verschiedene Gesundheitsvorschriften der einzelnen Mitgliedstaaten bestehenden Unterschiede im innergemeinschaftlichen Handel abzubauen. Die Reglementierung des Drittlandexports sei nie Gegenstand dieser Richtlinie gewesen. Im Übrigen sei § 10 Abs. 2 Satz 2 FlHV durch Verordnung vom 24. März 1999 (BGBl I S. 498) dahingehend geändert worden, dass die ursprüngliche Beschränkung des Vertriebs von Fleisch aus registrierten Betrieben auf das Inland entfallen sei. Nunmehr dürfe derartiges Fleisch lediglich nicht in andere Mitgliedstaaten oder andere Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum mit Ausnahme von Island verbracht werden. Ein generelles Exportverbot für Fleisch aus registrierten Betrieben bestehe somit nicht mehr.

Der Beklagte beantragte, die Klage abzuweisen.

Mit Urteil vom 3. Mai 2001 stellte das Verwaltungsgericht fest, dass die in § 10 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c, § 11 a Abs. 3 Nr. 2 FlHV geregelte Produktionsobergrenze bei der Verarbeitung (Zerlegung) von solchem Fleisch im Betrieb der Klägerin nicht gilt, das nicht im Inland bzw. nicht in den in § 10 Abs. 2 Satz 2 FlHV genannten Staaten in Verkehr gebracht, sondern in die Republik Gabun, in die Islamische Republik der Komoren oder nach Bulgarien, d.h. in Drittländer im Sinn von § 4 Nr. 8 FlHG ausgeführt wird. Die Feststellungsklage sei zulässig, weil sie sich auf ein hinreichend konkretisiertes Rechtsverhältnis beziehe und ein berechtigtes wirtschaftliches Interesse der Klägerin an der begehrten Feststellung bestehe. Die Klage sei auch begründet, da die Klägerin einen Anspruch auf die gerichtlich getroffene Feststellung habe. Die in der Fleischhygiene-Verordnung für registrierte Betriebe geregelte Produktionsobergrenze gelte nicht für den von der Klägerin beabsichtigten Export der zerlegten Ware in Drittländer. Dies ergebe sich bereits aus dem Wortlaut von § 10 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c FlHV, der ein Inverkehrbringen des Fleisches voraussetze. Das Verbringen von Fleisch durch Transport der Ware über die Grenze könne jedoch ohne Inverkehrbringen im Inland erfolgen. Die von der Klägerin geschilderte Art und Weise der Expedition der Ware (Verzollung des Fleisches und Verplombung des Lkw auf dem Betriebsgelände der Klägerin) deute auf das Vorliegen eines reinen Ausfuhrtatbestandes hin. Die Verfügungsgewalt wechsle erst mit der Empfangnahme der Ware durch den Adressaten im Drittland. Damit handele es sich nicht mehr um ein (inlandsbezogenes) Inverkehrbringen, sondern um eine Ausfuhr im Sinn von § 4 Nr. 12 FlHG. Neben dem Wortlaut des § 10 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c FlHV spreche aber auch die Entstehungsgeschichte sowie der Sinn und Zweck der den einschlägigen Bestimmungen der Fleischhygiene-Verordnung zugrundeliegenden Ermächtigungsnormen für die vom Verwaltungsgericht vertretene Rechtsauffassung. Zum einen ergebe sich aus § 5 Nrn. 1, 2 Buchst. a, Doppelbuchst. bb FlHG (a. F.) - jetzt § 5 Nr. 1, § 6 Abs. 4 Nr. 2 FlHG - und § 22 FlHG keine Ermächtigung zur Reglementierung von reinen Ausfuhrtatbeständen. Zum anderen zielten auch die in nationales Recht umgesetzten EG-Richtlinien 64/433/EWG und 91/497/EWG ausschließlich auf eine Koordinierung des innergemeinschaftlichen Handels ab. Diese Sichtweise werde zudem durch die Existenz spezieller Bestimmungen für die Ausfuhr (z.B. § 21 FlHG, § 50 LMBG) bestätigt. Die bei einer Nichtanwendung der Produktionsobergrenzenregelung auf Exportsachverhalte eröffnete Möglichkeit der Ausdehnung der Produktion zwinge nicht zu einer anderen Beurteilung, da das Gesetz auch in anderen Fällen einen zeitlich befristeten oder dauernden Dispens von dieser Obergrenze vorsehe. Schließlich werde auch das hinter den Vorschriften des Fleischhygienerechts stehende System der Fleischerzeugung und -vermarktung in der Europäischen Gemeinschaft durch die dargestellte Rechtsauffassung nicht in Frage gestellt.

Gegen das Urteil legte der Beklagte die vom Verwaltungsgerichtshof zugelassene Berufung ein. Er beantragt,

das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts Augsburg vom 3. Mai 2001 aufzuheben und die Klage abzuweisen.

Zur Begründung führte er aus, der Feststellungsausspruch des Verwaltungsgerichts sei unzutreffend. Die für EG-registrierte Betriebe bestehende Produktionsobergrenze nach § 10 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c, § 11 a Abs. 3 Nr. 2 FlHV gelte auch für die Ausfuhr von Fleisch in Drittländer. Die einschränkende Auslegung des Begriffs des "Inverkehrbringens" in § 10 Abs. 2 Satz 1 FlHV als rein inlandsbezogener Tätigkeit finde im Gesetzeswortlaut keine Stütze und widerspreche im übrigen den Grundsätzen des Lebensmittelrechts. Nach § 7 LMBG werde für das "Inverkehrbringen" lediglich ein Abgeben des Lebensmittels an andere gefordert, ohne dass es darauf ankäme, ob die Verfügungsgewalt im In- oder Ausland auf einen Dritten übergeht. § 10 Abs. 2 Satz 1 FlHV sei somit auch auf den Export von Fleisch anzuwenden, zumal das auf bestimmte Staaten beschränkte Exportverbot nach § 10 Abs. 2 Satz 2 FlHV ansonsten keinen Sinn ergäbe. Soweit das Verwaltungsgericht der Auffassung sei, dass §§ 5 und 22 FlHG keine Ermächtigungsgrundlage für reine Exporttatbestände darstellten, sei festzuhalten, dass § 10 Abs. 2 Satz 1 FlHV gerade keinen Ausfuhrtatbestand regle, sondern vielmehr besondere Voraussetzungen für das Inverkehrbringen von Fleisch vorsehe, unabhängig davon, ob die Ware im In- oder Ausland abgegeben werde.

Die Klägerin beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie wiederholte im wesentlichen ihr Klagevorbringen. Insbesondere vertrat sie weiterhin die Ansicht, dass für eine Anwendung des § 10 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c FlHV auf den Export von Fleisch aus Zerlegungsbetrieben die gesetzliche Ermächtigungsgrundlage fehle und dass ein verfassungsrechtlich unzulässiger Eingriff in die Berufsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 GG) vorliege.

Wegen des Vorbringens der Beteiligten im Einzelnen sowie wegen des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird auf die Gerichts- und Behördenakten Bezug genommen.

II.

Der Verwaltungsgerichtshof kann über die Berufung des Beklagten gemäß § 130 a Satz 1 VwGO durch Beschluss entscheiden, weil er sie nach Anhörung der Beteiligten einstimmig für begründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält.

Die zulässige Berufung ist begründet. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts hat die Klägerin keinen Anspruch auf die Feststellung, dass die in § 10 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c, § 11 a Abs. 3 Nr. 2 der Verordnung über die hygienischen Anforderungen und amtlichen Untersuchungen beim Verkehr mit Fleisch (Fleischhygiene-Verordnung - FlHV) i. d. F. der Bekanntmachung vom 29. Juni 2001 (BGBl I S. 1366), zuletzt geändert durch Verordnung vom 2. April 2003 (BGBl I S. 478), geregelte Produktionsobergrenze bei der Verarbeitung (Zerlegung) von solchem Fleisch in ihrem Betrieb nicht gilt, das nicht im Inland bzw. nicht in den in § 10 Abs. 2 Satz 2 FlHV genannten Staaten in den Verkehr gebracht, sondern in Drittländer ausgeführt wird. Die Klägerin ist nicht berechtigt, Fleisch unter Überschreitung der Produktionsobergrenze des § 11 a Abs. 3 Nr. 2 FlHV nach Gabun, in die Islamische Republik der Komoren oder nach Bulgarien zu exportieren.

Der Betrieb stellt einen Zerlegungsbetrieb mit einer wöchentlichen Produktion an entbeintem Fleisch von nicht mehr als 5 Tonnen oder der entsprechenden Menge an Fleisch mit Knochen dar, der keiner Zulassung nach § 6 Abs. 1 Satz 1 des Fleischhygienegesetzes (FlHG) i. d. F. der Bekanntmachung vom 30. Juni 2003 (BGBl I S. 1242,ber. S. 1585), sondern lediglich einer Registrierung gemäß § 11 a Abs. 3 Nr. 2 FlHV bedurfte. Fleisch aus registrierten Betrieben darf nur in den Verkehr gebracht werden, wenn die in § 10 Abs. 2 Satz 1 FlHV gestellten Anforderungen erfüllt sind. Unter anderem bestimmt § 10 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c FlHV, dass das Fleisch unter Einhaltung der Produktionsobergrenzen nach § 11 a Abs. 3 FlHV gewonnen, zubereitet oder behandelt worden sein muss. Solches Fleisch darf, wie der Regelung in § 10 Abs. 2 Satz 2 FlHV zu entnehmen ist, sowohl im Inland vertrieben als auch grundsätzlich ins Ausland verbracht werden, allerdings nicht in andere Mitgliedstaaten oder andere Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum mit Ausnahme von Island. Ein Export des Fleisches in Drittländer (§ 4 Nr. 8 FlHG), wie er von der Klägerin betrieben wird, ist jedoch ebenso wie der Vertrieb im Inland, nur zulässig, wenn die Produktionsobergrenze des § 11 a Abs. 3 Nr. 2 FlHV beachtet wird. Das ergibt sich schon daraus, dass die Einhaltung der genannten Produktionsobergrenze ein betriebsbezogenes Merkmal darstellt; denn ein inländischer Fleischzerlegungsbetrieb unterliegt in der Regel nur dann der bloßen Registrierung, wenn die Produktion in der in § 11 a Abs. 3 Nr. 2 FlHV beschriebenen Weise limitiert ist. Wird diese Grenze überschritten, erfüllt der Betrieb insgesamt nicht mehr die Voraussetzungen der aufgrund der Ermächtigung des § 6 Abs. 4 FlHG erlassenen Ausnahmeregelung, sondern unterliegt dem grundsätzlichen Betriebsverbot des § 6 Abs. 1 FlHG.

Ausnahmen von der Einhaltung der Produktionsobergrenze für registrierte Betriebe, die sich hauptsächlich dem Exportgeschäft widmen, bestehen nicht. Ihr Charakter als inländische Zerlegungsbetriebe im Sinne von § 11 a Abs. 3 Nr. 2 FlHV, auf die deutsches Fleischhygienerecht Anwendung findet, wird nicht dadurch berührt, dass sie überwiegend Ware für den Export produzieren. Darüber hinaus ist der Begriff des "Inverkehrbringens" in § 10 Abs. 2 Satz 1 FlHV nicht - wie das Verwaltungsgericht meint - auf eine Abgabe der Ware im Inland beschränkt. Die auch für das Fleischhygienerecht geltende Definition des Inverkehrbringens nach § 7 Abs. 1 LMBG umfasst jedes Abgeben eines Lebensmittels an andere, ohne Rücksicht darauf, ob die Verfügungsgewalt im Inland oder Ausland auf einen Dritten übergeht. Ebenso deutlich spricht der systematische Zusammenhang von § 10 Abs. 2 Satz 1 mit § 10 Abs. 2 Satz 2 FlHV dafür, dass die Beschränkungen des § 11 a Abs. 3 FlHV sowohl für ein Inverkehrbringen des Fleisches im Inland als auch im Ausland gelten. Die Bestimmung des § 10 Abs. 2 Satz 2 FlHV ergäbe - worauf der Beklagte zu Recht hingewiesen hat - keinen Sinn, wenn der Begriff des Inverkehrbringens nur inlandsbezogen interpretiert werden würde. Schließlich wird diese Auslegung noch mittelbar durch § 21 Abs. 1 FlHG bestätigt, der davon ausgeht, dass bei der Ausfuhr von Fleisch in Drittländer grundsätzlich die Vorschriften des deutschen Fleischhygienerechts Anwendung finden und nur unter den dort näher umschriebenen Voraussetzungen Ausnahmen hiervon zuzulassen sind (vgl. Zipfel/Rathke, Lebensmittelrecht, Band III, RdNr. 4 zu § 21 FlHG).

Soweit das Verwaltungsgericht und die Klägerin sich für ihre gegenteilige Auffassung darauf berufen, dass die Ermächtigungsgrundlage in § 5 Nr. 1, § 6 Abs. 4 Nr. 2 FlHG keine Reglementierung reiner Ausfuhrtatbestände zulasse, übersehen sie, dass § 10 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c und § 10 Abs. 2 Satz 2 FlHV keine reinen Exporttatbestände regeln, sondern generelle Beschränkungen für das Inverkehrbringen von Fleisch aus registrierten Betrieben vorsehen. Wortlaut und Sinn der genannten Vorschriften lässt sich entnehmen, dass in den Genuss der mit der Registrierung verbundenen Erleichterungen in Bezug auf hygienesichernde Ausstattung und Kontrollmaßnahmen nur Betriebe mit geringerer Produktionskapazität gelangen sollen. Auch aus der entsprechenden, allein auf das Inland bezogenen Produktionsobergrenze in Art. 4 Abschnitt E der Richtlinie 64/433/EWG vom 26. Juni 1964 (ABl Nr. P 121 S. 2012), zuletzt geändert durch die Richtlinie 95/23 EG vom 22. Juni 1995 (ABl Nr. L 243 S. 7), ergibt sich die Zielsetzung, euoropaweit das mit dem geringeren Standard verbundene generelle Risiko dadurch zu steuern, dass die Produktionskapazität darüber entscheidet, ob ein Betrieb eine Zulassung benötigt. Die Überschreitung der für registrierte Betriebe vorgeschriebenen Produktionsobergrenzen als solche lässt damit bereits die Grundlage für die Registrierung und in der Folge die Rechtmäßigkeit des Inverkehrbringens von Fleisch entfallen, ohne dass es darauf ankäme, wo die anschließende Vermarktung stattfindet.

Aus dem Wortlaut der §§ 5 und 6 FlHG ergibt sich weiterhin, dass die Ermächtigung zum Erlass einer Rechtsverordnung nicht ausschließlich dem Ziel der Durchführung von Rechtsakten der Organe der Europäischen Gemeinschaft, sondern ebenso dem Schutz des Verbrauchers dient. Die Voraussetzungen, unter denen Betriebe lediglich registriert und nicht zugelassen werden müssen, sowie die damit verbundenen Regeln des Inverkehrbringens verfolgen ersichtlich auch den Gedanken des Verbraucherschutzes. Selbst wenn hierbei der inländische Verbraucherschutz im Vordergrund steht, bedeutet dies nicht, dass die Anwendung der Produktionsobergrenze (§ 11 a Abs. 3 Nr. 2 FlHV) auf die Exporttätigkeit registrierter Betriebe nicht von der Ermächtigungsgrundlage des § 6 Abs. 4 Nr. 2 FlHG gedeckt wäre. Bei registrierten Betrieben handelt es sich nämlich von ihrer Konzeption her um handwerklich organisierte Einrichtungen, für die wegen der kleineren Produktionsmengen erleichterte Anforderungen in räumlicher, hygienischer und überwachungstechnischer Hinsicht gelten (vgl. z. B. §§ 10 b, 11 b Abs. 1 und 3, § 11 c Abs. 6 und 7 FlHV). Würden die Produktionsmengen dieser Betriebe - die ihre Produkte auch im Inland vertreiben dürfen - wegen beabsichtigter Exporte in Drittländer in ungeregelter Weise ausgeweitet, änderte sich deren gesetzlich definierter Betriebscharakter grundlegend mit der Folge, dass der (inländische) Verbraucherschutz wegen unzureichender betrieblicher Vorkehrungen betroffen wäre. Die Sicherstellung der Produktionsobergrenze des § 11 a Abs. 3 Nr. 2 FlHV auch für den Export dient somit letztlich dem von § 6 Abs. 4 Nr. 2 FlHG intendierten Verbraucherschutz im Inland.

Schließlich bestehen auch aus verfassungsrechtlicher Sicht keine Bedenken dagegen, dass registrierte Betriebe auch für Exportware die Produktionsobergrenze des § 11 a Abs. 3 Nr. 2 FlHV zu beachten haben. Wie bereits dargelegt, dient die Regelung der Sicherstellung des Verbraucherschutzes bei kleineren, handwerklich organisierten Betrieben. Es handelt sich insoweit um eine zulässige, durch vernünftige Gründe des Gemeinwohls gerechtfertigte Regelung der Berufsausübung (Art. 12 Abs. 1 Satz 2 GG), die weder unverhältnismäßig noch für die betroffenen Betriebe unzumutbar ist. Im übrigen stellt die in §§ 11 a Abs. 3 Nr. 2 FlHV normierte Produktionsobergrenze kein unüberwindliches Hindernis für eine Ausweitung der Exporttätigkeit von Zerlegungsbetrieben dar. Für solche Betriebe besteht die Möglichkeit, bei Erfüllung der entsprechenden Anforderungen eine Zulassung nach § 6 Abs. 2 FlHG zu erwirken und damit grundsätzlich keine Beschränkungen ihrer Produktionsmengen in Kauf nehmen zu müssen.

Den von der Klägerin gestellten Beweisanträgen war nicht nachzukommen. Die beantragte Zeugeneinvernahme von Veterinärdirektor Dr. Wenni zur Frage der bisherigen Einhaltung von hygienerechtlichen Vorschriften im Betrieb der Klägerin erübrigt sich, da diese Frage vorliegend nicht entscheidungserheblich war. Die weiteren Anträge zur Einvernahme von Dr. Wenni betreffen im wesentlichen rechtliche Fragestellungen, die ohnehin keiner Beweiserhebung zugänglich sind.

Nach alldem war der Berufung des Beklagten stattzugeben und die Klage unter Abänderung des angefochtenen Urteils abzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 167 VwGO, § 708 Nr. 10 ZPO.

Die Revision war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.

Die Streitwertfestsetzung findet ihre Grundlage in § 14 Abs. 1, § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG.

Ende der Entscheidung

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