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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bayerischer Verwaltungsgerichtshof
Urteil verkündet am 19.09.2007
Aktenzeichen: 25 B 05.1076
Rechtsgebiete: VwGO, BayBO, BauGB, GG, Gestaltungssatzung


Vorschriften:

VwGO § 91
VwGO § 113 Abs. 1 Satz 1
VwGO § 113 Abs. 5 Satz 1
BayBO Art. 62
BayBO Art. 63 Abs. 4
BayBO Art. 72 Abs. 1
BayBO Art. 73 Abs. 1 Nr. 1
BayBO Art. 91 Abs. 1 Nr. 1
BayBO Art. 91 Abs. 1 Nr. 3
BauGB § 34 Abs. 1
BauGB § 34 Abs. 2
GG Art. 14
Gestaltungssatzung § 13 Abs. 5
1. Für die Eigenart der näheren Umgebung in einer Gemengelage kann auch von Bedeutung sein, dass die Wohnnutzung als prägendes Element nicht "planähnlich" entstanden, sondern lediglich durch Aufgabe anderer - etwa landwirtschaftlicher - Nutzungen zum zahlenmäßig vorherrschenden Element geworden ist, und dass die noch vorhandenen ehemaligen landwirtschaftlichen Gebäude auch nach der Verkehrsauffassung "anfällig" für die (Wieder-) Aufnahme anderer Nutzungen als dem Wohnen sind (im Anschluss an BayVGH vom 19.11.1993 Az. 26 B 91.2405).

2. Eine gemeindliche Gestaltungssatzung, die bestimmt, dass Gärten von weiteren baulichen Anlagen freizuhalten sind, kann, weil sie Grund und Boden unmittelbar zum Gegenstand rechtlicher Ordnung macht, nicht auf Art. 91 Abs. 1 Nrn. 1 und 3 BayBO gestützt werden, und enthält überdies eine verfassungswidrige, weil unverhältnismäßige und gleichheitswidrige Beschränkung der Eigentümerbefugnisse.


Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Im Namen des Volkes

25 B 05.1076

In der Verwaltungsstreitsache

wegen Nutzungsuntersagung und Baugenehmigung (Ponyhaltung);

hier: Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts Würzburg vom 17. März 2005,

erlässt der Bayerische Verwaltungsgerichtshof, 25. Senat,

durch den Richter am Verwaltungsgerichtshof Petz als Vorsitzenden, die Richterin am Verwaltungsgerichtshof Krieger, die Richterin am Verwaltungsgerichtshof Koch

aufgrund mündlicher Verhandlung vom 17. September 2007

am 19. September 2007

folgendes Urteil:

Tenor:

I. Das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts Würzburg vom 17. März 2005 wird abgeändert. Der Bescheid des Landratsamts Haßberge vom 20. Juli 2004 wird aufgehoben.

II. Der Beklagte wird verpflichtet, die Pferdehaltung auf dem Grundstück Fl.Nr. *** der Gemarkung Eltmann nach Maßgabe der im Genehmigungsbescheid des Landratsamts Haßberge vom 11. September 2003 genehmigten baulichen Veränderungen zu genehmigen.

III. Unter Aufhebung der Regelung in Nr. VI.1. des Bescheids des Landratsamts Haßberge vom 11. September 2003 (dort als "Auflage" bezeichnet) wird der Beklagte verpflichtet, den bestehenden Paddock zu genehmigen.

IV. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen. Die Beigeladenen tragen ihre außergerichtlichen Kosten selbst. Die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren wird für notwendig erklärt.

V. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

VI. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Gegenstand des Rechtsstreits ist die nachträgliche Legalisierung der Hobbypferdehaltung der Klägerin einschließlich eines ohne Genehmigung errichteten Paddocks (umzäunter Auslauf für Pferde) nach Maßgabe bestimmter baulicher Änderungen zur Immissionsminderung, für die das Landratsamt der Klägerin zunächst eine separate Baugenehmigung erteilt, auf den Nachbarwiderspruch der Beigeladenen zu 1 und 2 dann aber wieder aufgehoben hatte, sowie eine zwangsgeldbewehrte Nutzungsuntersagung.

Die Klägerin ist mittlerweile Eigentümerin des ehemaligen landwirtschaftlichen Anwesens ihrer Großmutter, Frau **** ******* (P******** **, Grundstück Fl.Nr. *** der Gemarkung Eltmann, insgesamt 360 m2 Grundfläche). Das Grundstück ist mit einem schmalen Wohnhaus, einer Scheune, einem Stall (ca. 40 m2) und einer an den Stall angrenzenden, mit einer Mauer eingefriedeten Mistlege bebaut. Auf dem Grundstück wurden seinerzeit einzelne Rinder, teilweise auch Schweine, und Kleintiere gehalten. Die landwirtschaftliche Großtierhaltung liegt nach unwidersprochenen Angaben der Beigeladenen zu 3 mehr als 20 Jahre zurück. Seit 1999 betreibt die Klägerin auf dem Anwesen eine Pferdehaltung zu privaten Zwecken. Derzeit hält sie zwei Pferde (eine Stute und einen Wallach).

Die Beigeladenen zu 1 und 2 sind Miteigentümer des Anwesens S************* 24 (Grundstück Fl.Nr. 264), das vom klägerischen Anwesen nur durch die an dieser Stelle ca. 7 m breite S************* getrennt ist. Sie beschwerten sich beim Landratsamt Haßberge wiederholt über Geruchsbelästigungen und andere Beeinträchtigungen durch die Pferdehaltung. Das Landratsamt führte mehrere Ortstermine durch, in denen nach Abhilfemöglichkeiten gesucht wurde. Das Sachgebiet Immissionsschutz (Vermerk vom 16.9.2002) bewertete die zu erwartenden Geruchsbeeinträchtigungen als "äußerst problematisch"; wegen der geringen Abstände seien erhebliche Belästigungen der Nachbarschaft nicht auszuschließen; auch sei aufgrund der hohen Umgebungsbebauung eine Anreicherung von Gerüchen zu erwarten; Ursache seien "die dort (gemeint ist wohl: an der Mistlege) regelmäßig anfallenden relativ großen Urinmengen auf kleiner Fläche im Erdreich vor allem in der wärmeren Jahreszeit". Außerdem wurde festgestellt, dass im Hofbereich des Anwesens ohne Baugenehmigung ein Paddock errichtet worden war.

Im Rahmen eines Ortstermins am 26. März 2003 und noch einmal mit Schreiben vom 21. Mai 2003 forderte das Landratsamt die Klägerin auf, umgehend einen Bauantrag, in dem alle besprochenen Maßnahmen (einschließlich geänderte Mistverladestelle, die in Richtung Innenhof verlegt wird) zur Herstellung einer geordneten Pferdehaltung sowie der bereits errichtete Paddock enthalten sind, einzureichen.

Mit Bauantrag vom 25. Mai 2003 beantragte die Klägerin in "Bauherrengemeinschaft" mit ihrer Großmutter, die zum damaligen Zeitpunkt noch Eigentümerin des Anwesens war, eine Baugenehmigung für "Veränderungen im Hof des landwirtschaftlichen Anwesens von Frau **** *******". In den beigefügten Planzeichnungen ist der Abbruch der bestehenden Einfriedung der Mistlege und ein geplanter neuer Stellplatz für Kleinmistwagen und Pferdeanhänger skizziert, außerdem ist eine ca. 7 m x 7,50 m große, als "Paddock wasserdurchlässiges Sandbett" bezeichnete Fläche eingezeichnet und durch ein "Detail Paddockzaun" ergänzt.

Die Beigeladene zu 3 erteilte zu dem Bauantrag das gemeindliche Einvernehmen nach Maßgabe des Beschlusses ihres Bau- und Umweltausschusses vom 7. Juli 2003. Dieser hatte beschlossen, dem Abbruch der Mistlege und der Anlegung des Stellplatzes mit der Auflage zuzustimmen, dass der Mist unverzüglich nach der Ausmistung entfernt werden muss, und das gemeindliche Einvernehmen für den Paddock mit Blick auf die Gestaltungssatzung der Beigeladenen zu 3 vom 27. Januar 2003 (aktuell geltend in der Fassung der Änderungssatzungen vom 7.4.2004 und 11.8.2004) zu verweigern.

§ 13 Abs. 5 der Gestaltungssatzung lautet wie folgt:

"(5) Gärten an der P******** zwischen B******- und T*********straße

Die Gärten an der P******** sowie zwischen B******- und T*********straße sind von weiteren baulichen Anlagen freizuhalten, gärtnerisch zu gestalten und zu pflegen.

Nebenanlagen in diesen Bereichen sind mit einer maximalen Flächengröße von 2,5 m x 2,5 m sowie in einer dezenten farbigen Fassung entsprechend den historischen Vorbildern mit einem quadratischen Grundriss als Gartenpavillons zu gestalten. Naturbelassene Holzhäuser sind unzulässig."

Mit Bescheid vom 11. September 2003 erteilte das Landratsamt der Klägerin unter Auflagen und einem Auflagenvorbehalt eine Baugenehmigung für den "Abbruch der Mistlege und Anlegung eines Stellplatzes für den Kleinmistwagen". Unter "IV. Auflagen", Nr. 1, bestimmt der Bescheid, dass der Paddock nicht Bestandteil der Baugenehmigung und seine Nutzung als Pferdekoppel nicht zulässig ist.

Gegen diesen Bescheid erhob die Klägerin "hinsichtlich der Ziffer VI." Widerspruch.

Die Beigeladenen zu 1 und 2, denen der Genehmigungsbescheid in Abdruck zugeleitet, aber nicht förmlich zugestellt worden war, wandten sich mit Schreiben vom 13. Februar 2004 an die Regierung von Unterfranken. Die Regierung interpretierte dieses Schreiben als Widerspruch gegen die Baugenehmigung und übersandte es dem Landratsamt mit der Bitte um Überprüfung. Aufgrund der verfahrensrechtlichen Situation sei vorrangig über den Widerspruch der Beigeladenen zu 1 und 2 zu entscheiden, der auch nicht unbegründet erscheine. Die Klägerin habe den Bauantrag mit der Bezeichnung "Veränderungen im Hof des landwirtschaftlichen Anwesens" auf Veranlassung des Landratsamts gestellt. Sofern aber die Pferdehaltung auf dem Grundstück keinen Bestandsschutz genieße, könne für Änderungen dieser Pferdehaltung auch kein selbständiger Bauantrag gestellt werden. Vielmehr bedürfe es dann eines einheitlichen Bauantrags für das Gesamtvorhaben. Entscheidend für die Pferdehaltung dem Grunde nach sei wohl die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit, die das Landratsamt zu prüfen habe.

Mit Bescheid vom 20. Juli 2004 half das Landratsamt dem Widerspruch der Beigeladenen ab (Nr. 1), hob den Baugenehmigungsbescheid vom 11. September 2003 auf (Nr. 2), lehnte den Bauantrag der Klägerin ab (Nr. 3), untersagte die Nutzung des Grundstücks zum Zwecke der Pferdehaltung, insbesondere dabei die Nutzung des Paddocks und des Kleinmistwagens (Nr. 4) und drohte der Klägerin für den Fall der Nichtbeachtung der Nutzungsuntersagung ein Zwangsgeld in Höhe von 800 Euro an (Nr. 5). Der Widerspruch der Beigeladenen sei zulässig und begründet. Für die Anlegung des Stellplatzes für den Kleinmistwagen und die Errichtung des Paddocks allein habe gar kein selbständiger Bauantrag gestellt werden dürfen, weil die gesamte Pferdehaltung (Stall und Nebeneinrichtungen) im Rahmen eines einheitlichen Bauantrags hätte geprüft werden müssen. Das Gebiet sei als allgemeines Wohngebiet einzustufen. In der Umgebung des Baugrundstücks seien ausschließlich Wohngebäude mit Nebengebäuden vorhanden, darüber hinaus Läden, nicht störende Handwerksbetriebe, Schank- und Speisewirtschaften. Wirtschaftsstellen landwirtschaftlicher Betriebe, die noch landwirtschaftlich, insbesondere zur Tierhaltung genutzt würden, seien in der näheren Umgebung nicht vorhanden. In einem allgemeinen Wohngebiet sei die beantragte Nutzung nicht zulässig, eine Ausnahme sei nicht gegeben. Der Pferdestall und somit die Pferdehaltung auf dem Grundstück genössen auch keinen Bestandsschutz, von dem aber bei Erteilung der Baugenehmigung zu Unrecht ausgegangen worden sei. Eine Großtierhaltung liege bereits mehr als 20 Jahre zurück. Die Haltung von Kleintieren (Hühner, Hasen und dergleichen) sei unbeachtlich. Infolge der großen Zeitspanne seit Aufgabe des Tierbestandes und der baulichen Entwicklung der Umgebung könnten die Situation und das Anwesen auch nicht als prägend für eine landwirtschaftliche Nutzung angesehen werden. Die Gebietsstruktur habe sich inzwischen zu einem allgemeinen Wohngebiet gewandelt. Die Nutzungsuntersagung sei in Ausübung pflichtgemäßen Ermessens auszusprechen gewesen, weil die Anlage im Widerspruch zu öffentlich-rechtlichen Vorschriften genutzt werde.

Gegen diesen Bescheid ließ die Klägerin Klage erheben. Am 23. September 2004 erhoben ihre Bevollmächtigten außerdem Widerspruch gegen die Nutzungsuntersagung, der zulässig sei, weil das Landratsamt in der Rechtsbehelfsbelehrung des angegriffenen Bescheides nicht auf die Widerspruchsmöglichkeit hingewiesen habe. Hilfsweise beantragten sie Wiedereinsetzung in den vorigen Stand.

Mit Urteil vom 17. März 2005 wies das Verwaltungsgericht die Klage ab. Die Klage sei auch bezüglich der Nutzungsuntersagung zulässig. Der Widerspruch hiergegen sei rechtzeitig erhoben, weil wegen der unrichtigen Rechtsbehelfsbelehrung die Jahresfrist des § 58 Abs. 2 VwGO gelte. Da über den Widerspruch bislang nicht entschieden worden sei, sei die Klage jedenfalls nach § 75 VwGO zulässig. Die Klage sei aber unbegründet. Planungsrechtlich sei das Vorhaben nach § 34 BauGB zu beurteilen. Auf der Grundlage der in der mündlichen Verhandlung getroffenen Feststellungen sei davon auszugehen, dass sich das Baugrundstück und das Grundstück der Beigeladenen in einer Gemengelage befänden, die durch überwiegende Wohnnutzung und vereinzelte Mischgebietselemente geprägt werde. Landwirtschaftliche Nutzung finde im betroffenen Quartier nicht mehr statt. Auf einem Grundstück westlich des Baugrundstücks werde auf einem aufgelassenen Schmiede-Anwesen ein einzelnes Pferd gehalten. Die nächst gelegene landwirtschaftliche Nutzung liege außerhalb des relevanten Umgriffs. Insgesamt sei die Umgebung des Baugrundstücks hinsichtlich der Schutzbedürftigkeit einem allgemeinen Wohngebiet angenähert. Zwar sei die jetzt vorliegende Wohnnutzung nicht planähnlich entstanden, sondern auch und gerade durch Aufgabe anderer, insbesondere landwirtschaftlicher Nutzungen. Aus früherer Zeit seien noch die aufgelassenen Betriebs- und Nebengebäude übrig geblieben, die dem Gebiet ein die Wohnnutzung ergänzendes Gepräge gäben. Die Verkehrsauffassung habe sich aber offenkundig mit dem Ende des früheren Dorfcharakters abgefunden. Letztlich gehe es der Klägerin um die Zulassung der Pferdehaltung auf ihrem Grundstück. In einem Wohngebiet oder in einem Gebiet mit einer einem Wohngebiet angenäherten Nutzung sei die Pferdehaltung ebenso wie der Betrieb eines Paddocks grundsätzlich unzulässig. Die Nutzungsart unterfalle nicht dem Nutzungskatalog des analog heranzuziehenden § 4 Abs. 2 und 3 BauNVO. Die Klägerin könne sich auch nicht auf Bestandsschutz berufen, zumal sie die Pferdehaltung nicht im Rahmen eines landwirtschaftlichen Betriebes, sondern hobbymäßig betreibe. Die nach alledem planungsrechtlich unzulässige Pferdehaltung verletze die Beigeladenen in ihren subjektiven Rechten; die Aufhebung der Baugenehmigung im Abhilfeverfahren sei deshalb nicht zu beanstanden. Dann sei aber auch die Nutzungsuntersagung rechtens.

Mit der vom Senat zugelassenen Berufung wendet sich die Klägerin gegen das erstinstanzliche Urteil. Entsprechend einer Empfehlung des Senats, ihren erstinstanzlichen Klageantrag zu konkretisieren und zu ergänzen, beantragt die Klägerin,

1. den Bescheid des Landratsamtes Haßberge vom 20. Juli 2004 unter Abänderung des Urteils des Bayerischen Verwaltungsgerichts Würzburg vom 17. März 2005 aufzuheben,

2. den Beklagten zu verpflichten, die Pferdehaltung auf dem Grundstück Fl.Nr. *** der Gemarkung Eltmann nach Maßgabe der im Genehmigungsbescheid des Landratsamtes Haßberge vom 11. September 2003 (Genehmigung für den Abbruch der Mistlege und für die Anlegung eines Stellplatzes für den Kleinmistwagen) genehmigten baulichen Veränderung zu genehmigen,

3. den Beklagten zu verpflichten, eine Genehmigung für den beantragten Paddock zu erteilen,

4. die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig zu erklären.

Zur Begründung lässt sie ausführen, das Verwaltungsgericht gehe zu Unrecht davon aus, dass sich das Vorhaben nicht in die nähere Umgebung einfüge. Wie die Klägerin erst nach der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht erfahren habe, würden in dem Anwesen S************* 6 drei Schweine gehalten. Die Schweine würden als Ferkel erworben und aufgezogen und sodann verkauft oder geschlachtet; im Anschluss hieran würden sofort drei neue Ferkel erworben. Außerdem sei nicht nachvollziehbar, dass das Verwaltungsgericht, das in seinem Urteil selbst ausführe, dass in der S************* mehrere Geschäfte und Handwerksbetriebe vorhanden seien und dass sich das Baugrundstück in einer Gemengelage befinde, in der Beurteilung der Zulässigkeit des Bauvorhabens dann von einem allgemeinen Wohngebiet ausgehe. Schon nach den Ausführungen des Verwaltungsgerichts sei zumindest von einem Mischgebiet auszugehen, unter Berücksichtigung der Schweinehaltung von einem Dorfgebiet, keinesfalls jedoch von einem allgemeinen Wohngebiet. Bezeichnenderweise stelle auch der Flächennutzungsplan den maßgeblichen Bereich als Dorfgebiet dar. Das Verwaltungsgericht verkenne auch, dass bei der Beurteilung der näheren Umgebung das landwirtschaftliche Anwesen an der ***-*****-*******-Straße (= Staatsstraße St ****) zu berücksichtigen gewesen wäre. Außerdem werde an der Auffassung festgehalten, dass die Pferdehaltung der Klägerin Bestandsschutz genieße.

Der Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen und die erweiterte Klage abzuweisen.

Im maßgeblichen Umgriff des Baugrundstücks herrsche eine Gemengelage vor, die durch Wohnnutzung, vereinzelte Mischgebietselemente und vereinzelte Tierhaltung geprägt sei, in der aber die Wohnnutzung überwiege. Die Tierhaltungen gäben dem Gebiet kein dörfliches Gepräge. Die Pferdehaltung der Klägerin füge sich nicht in diese nähere Umgebung ein. Sie sei geeignet, bodenrechtlich beachtliche Spannungen zu begründen, weil mit der Haltung der Pferde unvermeidbar Belästigungen, insbesondere Gerüche und das vermehrte Auftreten von Fliegen und Geräuschen, verbunden seien. Dass die Pferdehaltung auch tatsächlich mit Belästigungen für die unmittelbare Wohnnachbarschaft verbunden sei, ergebe sich daraus, dass sich die Beigeladenen beschwert und das Verbot der Pferdehaltung gefordert hätten.

Die Beigeladenen zu 1 und 2 stellen keinen Antrag, vertreten aber ebenfalls die Auffassung, dass das Gebiet mittlerweile die Qualität eines allgemeinen Wohngebiets angenommen habe, und dass die vereinzelte Tierhaltung im näheren Umgriff nicht prägend sei. Von der Pferdehaltung der Klägerin gingen Belästigungen aus, die an manchen Tagen kaum auszuhalten seien, und zwar unabhängig von der Menge und wohl auch unabhängig von der Dauer der Lagerung des Pferdemists.

Die Beigeladene zu 3, die der Senat mit Beiladungsbeschluss vom 13. Juni 2007 zum Verfahren beigeladen hat, stellt ebenfalls keinen Antrag.

Zur Feststellung der örtlichen Verhältnisse hat der Senat am 13. Juni 2007 Beweis erhoben durch Einnahme eines Augenscheins. Am 17. September 2007 hat der Senat mündlich verhandelt. Auf die jeweiligen Niederschriften wird Bezug genommen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakten sowie auf die beigezogenen Behördenakten verwiesen. Beigezogen und Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren die Bauakte des Landratsamtes Haßberge (Az. 648/03), zwei weitere Aktenheftungen des Landratsamtes (ohne Az.) sowie die Widerspruchsakte der Regierung von Unterfranken (Az. 4160.03-2/04).

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Berufung (§ 124 Abs. 1, § 124a Abs. 5 und 6 VwGO) ist begründet.

Die Klage ist zulässig und begründet. Soweit die in der Berufungsinstanz gestellten Klageanträge (§ 44 VwGO) bereits Gegenstand des erstinstanzlichen Verfahrens waren, hat das Verwaltungsgericht die Klage zu Unrecht abgewiesen. Die Klägerin hat einen Anspruch auf Genehmigung ihrer Pferdehaltung (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Der angefochtene Bescheid vom 20. Juli 2004, mit dem das Landratsamt dem Widerspruch der Beigeladenen zu 1 und 2 abgeholfen (Nr. 1), die Baugenehmigung vom 11. September 2003 für die beantragten baulichen Änderungen aufgehoben (Nr. 2) und den Bauantrag der Klägerin abgelehnt hatte (Nr. 3), sowie die zwangsgeldbewehrte Nutzungsuntersagung (Nrn. 4 und 5) sind deshalb rechtswidrig und verletzen die Klägerin in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Zulässig und begründet ist die Klage auch, soweit die Klägerin ihren Klageantrag im Berufungsverfahren erweitert und eine Baugenehmigung für den Paddock beantragt hat.

1. Die Klage ist zulässig.

a) Zulässigkeit ist gegeben, soweit die Klägerin beantragt, den Beklagten zu verpflichten, die Pferdehaltung nach Maßgabe der im Genehmigungsbescheid vom 11. September 2003 genehmigten baulichen Änderungen zu genehmigen.

aa) Die Klage ist insoweit als Verpflichtungsklage in Form der Versagungsgegenklage (§ 42 Abs. 1 Alt. 2 VwGO) statthaft.

bb) Eine Klageänderung, die nur unter den Voraussetzungen des § 91 VwGO zugelassen werden könnte, liegt insoweit nicht vor.

Ausdrücklich hatte die Klägerin in der ersten Instanz allerdings lediglich die Aufhebung des Bescheides vom 20. Juli 2004 beantragt, während sie den Anfechtungsantrag in der Berufungsinstanz (Antrag Nr. 1) auf Empfehlung des Senats um einen Verpflichtungsantrag (Antrag Nr. 2) ergänzt hat. Eine Änderung des Streitgegenstandes ist damit aber nicht verbunden. Denn bei verständiger Auslegung des Klagebegehrens lag der Klage bereits im ersten Rechtszug ein auf Legalisierung der Pferdehaltung insgesamt gerichtetes Verpflichtungsbegehren zugrunde mit der Folge, dass die Klage von vornherein als Verpflichtungsklage in Form der Versagungsgegenklage (§ 42 Abs. 1 Alt. 2 VwGO) zu behandeln gewesen wäre.

Gemäß § 88 VwGO ist das Gericht an die Fassung der Anträge nicht gebunden; es muss vielmehr das tatsächliche Rechtsschutzziel von Amts wegen ermitteln (BVerwG vom 22.5.1980 BVerwGE 60, 144/149). Das gilt insbesondere dann, wenn der Antragswortlaut das Klagebegehren in der Sache falsch oder unvollständig erfasst (BVerwG vom 3.8.1992 NVwZ 1993, 62). Nur über dieses tatsächliche Klagebegehren darf das Gericht gemäß § 88 VwGO nicht hinausgehen. Mit diesen Anforderungen steht das erstinstanzliche Urteil nicht im Einklang. Bei verständiger Auslegung des Rechtsschutzbegehrens der Klägerin liegt auf der Hand, dass es der Klägerin bereits in erster Instanz um eine nachträgliche Legalisierung ihrer Pferdehaltung insgesamt und nicht lediglich um das Wiederaufleben der im Abhilfeverfahren aufgehobenen Baugenehmigung für die beantragen baulichen Änderungen ging, weil diese Änderungen nur vor dem Hintergrund einer erlaubten Pferdehaltung einen Sinn ergeben.

Auf eine Legalisierung der Pferdehaltung hatte zunächst allerdings nicht die Klägerin, sondern das Landratsamt gedrungen, das letztlich zu dem Ergebnis kam, dass die Pferdehaltung bauplanungsrechtlich unzulässig und deshalb nicht genehmigungsfähig sei. Dass mit Nr. 3 des Bescheides vom 20. Juli 2004 auch über die Pferdehaltung dem Grunde nach abschließend entschieden werden sollte, legen zwar weder der Tenor noch die Begründung dieses Bescheides nahe. Der Vertreter des Landratsamtes erklärte im Rahmen des gerichtlichen Augenscheins auf Frage des Senats jedoch ausdrücklich, dass dies die Intention des Landratsamts gewesen sei. Das Antragserfordernis (Art. 67 BayBO, Art. 22 Satz 2 Nr. 2 BayVwVfG) stand dem nicht entgegen. Da die Klägerin den Bauantrag entsprechend den Empfehlungen des Landratsamts gestaltete, ist davon auszugehen, dass sie eben dasjenige beantragen wollte, was aus der Sicht des Landratsamts für die Legalisierung der Pferdehaltung erforderlich war. Aber auch von seinem objektiven Erklärungsgehalt rechtfertigt der Bauantrag eine Entscheidung über die Pferdehaltung dem Grunde nach. Die Bezeichnung des Vorhabens im Bauantrag als "Veränderungen im Hof des landwirtschaftlichen Anwesens ..." legt zwar nicht gerade nahe, darunter neben den baulichen Änderungen auch die Nutzungsänderung an und für sich zu verstehen, schließt dies aber auch nicht aus. Im Übrigen bestehen keine Zweifel, dass das Landratsamt, wäre es von der bauplanungsrechtlichen Zulässigkeit der Pferdehaltung ausgegangen, diese auf der Grundlage des eingereichten Bauantrags hätte genehmigen können. Im Bauantrag waren jedenfalls alle wesentlichen Informationen auch über die Pferdehaltung an und für sich enthalten, und auch das Landratsamt bestätigte gegenüber dem Senat, dass die Streitsache aus seiner Sicht auch hinsichtlich des Verpflichtungsantrags spruchreif sei. Nach alledem ist davon auszugehen, dass in Nr. 3 des Bescheides vom 20. Juli 2004 der Bauantrag der Klägerin nicht nur hinsichtlich der beantragten baulichen Änderungen zur Immissionsminderung abgelehnt werden sollte, sondern auch hinsichtlich der Pferdehaltung dem Grunde nach.

An einer Legalisierung der Pferdehaltung war nun die Klägerin interessiert, zumal das Landratsamt mit der zwangsgeldbewehrten Nutzungsuntersagung offensichtlich "Ernst" machte und an einer grundsätzlichen Klärung der Genehmigungsfähigkeit der Pferdehaltung kein Weg mehr vorbeiführte. Dem entsprechend war auch das Klagebegehren der Klägerin - in erster Instanz nicht anders als in der Berufungsinstanz - der Sache nach als Verpflichtungsbegehren mit dem Ziel einer umfassenden Legalisierung der Pferdehaltung zu interpretieren. Dass sich die Klägerin in erster Instanz gleichwohl auf einen Anfechtungsantrag beschränkt hatte, ist wohl als Nachwirkung der im Genehmigungsbescheid vom 11. September 2003 manifest gewordenen ursprünglichen Auffassung des Landratsamts zu sehen, dass das Problem mit einer Genehmigung der für eine Entschärfung des Immissionskonflikts als erforderlich angesehenen baulichen Änderungen zur bewerkstelligen sei.

Im Grunde hatte dies auch das Verwaltungsgericht so gesehen, wenn es feststellt, dass es "der Klägerin mit ihrem Bauantrag und mit der Klage (letztlich) um die Zulassung der Pferdehaltung auf ihrem Grundstück in den dort vorhandenen Stallungen, das Abstellen eines dafür erforderlichen Mistwagens (anstelle einer Festmiststelle) und den Betrieb eines Paddocks" gehe (UA S. 9). Nur hat es hieraus nicht die erforderlichen Schlussfolgerungen gezogen und sich, statt dieses erkannte Rechtsschutzziel zugrunde zu legen, entgegen § 88 VwGO schlicht am Wortlaut des erstinstanzlich formulierten Klageantrags orientiert. Diese verkürzte Interpretation des tatsächlichen Rechtsschutzziels im ersten Rechtszug steht einer Weiterverfolgung des Verpflichtungsbegehrens in der Berufungsinstanz nicht entgegen.

cc) Die Verpflichtungsklage ist gemäß § 68 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 VwGO ohne Durchführung eines Vorverfahrens zulässig. Der Bescheid des Landratsamts vom 20. Juli 2004 war auch in seiner Nr. 3 als "Abhilfebescheid" konzipiert, weil auch damit dem Widerspruch der Beigeladenen zu 1 und 2 gegen die Baugenehmigung vom 11. September 2003 Rechnung getragen werden sollte, auch wenn das Landratsamt den Bauantrag im Abhilfeverfahren nunmehr in einem weiteren Sinne als Antrag auf Genehmigung der Pferdehaltung dem Grunde nach interpretierte. Die Durchführung eines Vorverfahrens war im Übrigen auch deshalb verzichtbar, weil der Beklagte dessen Fehlen nicht gerügt und Klageabweisung aus Sachgründen beantragt hat (vgl. Rennert in Eyermann, VwGO, 12. Aufl. 2006, Rd.Nr. 29 m.w.N. zur Rspr.).

b) Zulässig ist die Klage auch, soweit die Klägerin begehrt, unter Abänderung des erstinstanzlichen Urteils den Bescheid des Landratsamts vom 20. Juli 2004 aufzuheben (Klageantrag Nr. 1).

aa) Die beantragte Aufhebung der Nrn. 1 und 2 des Bescheides vom 20. Juli 2004 ist als Anfechtungsklage ohne Weiteres statthaft (§ 42 Abs. 1 Alt. 1 VwGO).

Mit diesem Teil ihrer Klage verfolgt die Klägerin das Ziel, die mit dem Sachgebiet Immissionsschutz des Landratsamts abgesprochenen baulichen Maßnahmen zur Immissionsminderung (Änderungen bei der Mistlagerung) legal durchführen zu dürfen. Diesem Klagebegehren kann bereits mit einer Aufhebung der Nrn. 1 und 2 des Abhilfebescheides vollständig Rechnung getragen werden, weil damit die für die baulichen Änderungen bereits erteilte Baugenehmigung vom 11. September 2003 wieder auflebt.

Auch insoweit war die Klageerhebung ohne Durchführung eines weiteren Vorverfahrens zulässig, weil die Klägerin durch den Abhilfebescheid erstmals beschwert wurde (§ 68 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 VwGO).

bb) Soweit die Klägerin außerdem Aufhebung der Nr. 3 des Bescheides vom 20. Juli 2004 begehrt, mit dem das Landratsamt den Bauantrag der Klägerin abgelehnt hatte, ist dieser Antrag als aufhebender Teil der Versagungsgegenklage (§ 42 Abs. 1 Alt. VwGO) statthaft.

cc) Als Untätigkeitsklage (§ 75 VwGO) zulässig ist die Anfechtungsklage, soweit die Klägerin die Aufhebung der Nrn. 4 und 5 des Bescheides vom 20. Juli 2004 (Nutzungsuntersagung und Zwangsgeldandrohung) begehrt.

Die Klägerin hat am 23. September 2004 rechtzeitig Widerspruch eingelegt. Die Monatsfrist des § 70 Abs. 1 VwGO musste nicht eingehalten werden, weil die dem Bescheid vom 20. Juli 2004 beigefügte Rechtsbehelfsbelehrung fehlerhaft war (§ 70 Abs. 2 i.V.m. § 58 Abs. 2 VwGO). Sie verwies auch hinsichtlich der Nutzungsuntersagung auf die Möglichkeit einer Klageerhebung, obwohl insoweit ein Vorverfahren nicht entbehrlich war. Die Nutzungsuntersagung war nämlich nicht Teil eines Abhilfebescheids im Sinne des § 68 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 VwGO, weil das Landratsamt damit dem Widerspruch der Beigeladenen zu 1 und 2 gegen die Baugenehmigung vom 11. September 2003 nicht, auch nicht teilweise, Rechnung trug, sondern vielmehr eine darüber hinausgehende Regelung traf. Der Widerspruch konnte deshalb gemäß § 58 Abs. 2 VwGO innerhalb eines Jahres ab Zustellung des Bescheides erhoben werden.

Die Anfechtungsklage war gemäß § 75 Abs. 1 VwGO auch ohne abgeschlossenes Vorverfahren als Untätigkeitsklage zulässig, weil über den Widerspruch der Klägerin nicht innerhalb angemessener Frist entschieden wurde.

c) Ebenfalls als Verpflichtungsklage in Form der Versagungsgegenklage (§ 42 Abs. 1 Alt. 1 VwGO) zulässig ist die Klage, soweit die Klägerin schließlich eine Genehmigung für den bereits errichteten Paddock begehrt (Klageantrag Nr. 3).

Insoweit geht der in der Berufungsinstanz formulierte Klageantrag allerdings über den erstinstanzlichen Klageantrag hinaus. Die Klägerin hatte sich zwar auch gegen "Auflage" IV des Genehmigungsbescheides vom 11. September 2003 zur Wehr gesetzt, die in der Sache eine Ablehnung des Antrags auf Genehmigung des Paddocks war, indem sie "hinsichtlich der Ziffer IV" Widerspruch erhob. Klage hatte sie insoweit zunächst allerdings nicht erhoben.

Mit dem auf Empfehlung des Senats formulierten Klageantrag Nr. 3 (Genehmigung des Paddocks) hat die Klägerin den Streitgegenstand ihrer Klage in der Berufungsinstanz aber in zulässiger Weise erweitert (§ 91 Abs. 1 VwGO). Das Gericht hält diese objektive Klageänderung für sachdienlich. Sie ermöglicht eine umfassende gerichtliche Entscheidung über die Legalisierung der Pferdehaltung der Klägerin auch unter Einbeziehung des ohne Baugenehmigung errichteten Paddocks und dient damit einer endgültigen Klärung des Streitstoffs, der auch unter Einbeziehung des Paddocks im Wesentlichen der Gleiche bleibt.

2. Die Klage ist auch in allen Teilen begründet.

a) Sie ist begründet, soweit die Klägerin die Legalisierung ihrer Pferdehaltung dem Grunde nach begehrt. Die Klägerin hat entsprechend ihrem Klageantrag Nr. 2 nach Maßgabe der im Genehmigungsbescheid des Landratsamts vom 11. September 2003 genehmigten baulichen Veränderungen zur Immissionsminderung einen Rechtsanspruch auf Genehmigung ihrer Pferdehaltung (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Die Pferdehaltung ist genehmigungsbedürftig, aber auch genehmigungsfähig. Der Beklagte war deshalb zur Genehmigung der Pferdehaltung zu verpflichten, die Ablehnung des Bauantrags der Klägerin in Nr. 3 des Bescheids vom 20. Juli 2004 war aufzuheben.

aa) Die Aufnahme der Pferdehaltung im Jahre 1999 war eine gemäß Art. 62 Satz 1 und 2, Art. 63 Abs. 4 BayBO genehmigungsbedürftige Nutzungsänderung.

Auf Bestandsschutz kann sich die Klägerin insoweit nicht berufen. Der Begriff des Bestandsschutzes umschreibt das aus der Eigentumsgarantie (Art. 14 GG) fließende, gesetzlich (Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG) näher ausgestaltete Recht des Eigentümers, eine bauliche Anlage mit einer bestimmten Nutzung, die einmal formell oder materiell legal war, weiter nutzen und in gewissem Umfang ändern zu dürfen, auch wenn die Anlage mit dieser Nutzung heute nicht mehr neu errichtet werden dürfte (vgl. Dürr/König, Baurecht, 4. Aufl. 2000, Rd.Nr. 412 ff.; zur dogmatischen Herleitung BVerwG vom 3.12.1997 NVwZ 1998, 969). Auf Bestandsschutz kann sich die Klägerin hiernach schon deshalb nicht berufen, weil die Pferdehaltung nicht als Fortsetzung einer eigentumsrechtlich geschützten ehemaligen landwirtschaftlichen Nutzung anzusehen ist. Zwar ist nach den Feststellungen des Senats davon auszugehen, dass auf dem Anwesen der Klägerin in der Vergangenheit in geringem Umfang auch landwirtschaftliche Nutztierhaltung stattfand; gehalten wurden einzelne Rinder, zeitweise auch ein bis zwei Schweine und möglicherweise auch einige Schafe sowie Hühner und Hasen. Die seit 1999 auf dem Anwesen gehaltenen Pferde dienten nach den eigenen Angaben der Klägerin aber von Anfang an nicht landwirtschaftlichen, sondern ausschließlich privaten Zwecken. Die private Pferdehaltung ist von der landwirtschaftlichen Nutztierhaltung bauplanungsrechtlich kategorisch zu unterscheiden. Sie überschreitet die "Variationsbreite" (BVerwG vom 25.3.1988 NVwZ 1989, 667) der ehemals (wohl) legal betriebenen landwirtschaftlichen Nutzung und ist deshalb schon aus sachlichen Gründen nicht bestandsgeschützt. Erst recht kann aus der angeblich bis 1999 aufrecht erhaltenen Kleintierhaltung kein Bestandsschutz hergeleitet werden. Auf Bestandsschutz kann sich die Klägerin im Übrigen auch deshalb nicht berufen, weil die ehemalige landwirtschaftliche Nutzung endgültig aufgegeben wurde und ein möglicher Bestandsschutz damit auch in zeitlicher Hinsicht endete. Dabei bedarf es hier keiner abstrakten Festlegung, wie lange eine Nutzung mindestens unterbrochen sein muss, um von einer endgültigen Aufgabe ausgehen zu können (vgl. im Überblick Dürr/König, a.a.O., Rd.Nr. 417 m.w.N.). Denn im Falle der landwirtschaftlichen Großtierhaltung (Rinder), die auf dem Anwesen der Klägerin unstreitig vor mindestens 20 Jahren aufgegeben wurde, ist diese zeitliche Grenze des Bestandschutzes ohne jeden Zweifel überschritten.

Eine Ausnahme von der Genehmigungspflicht gemäß Art. 63 Abs. 4 BayBO kommt nicht in Betracht, weil - wie dargestellt - an die private Pferdehaltung der Klägerin andere bauplanungsrechtliche Anforderungen zu stellen sind als an die ehemalige landwirtschaftliche Nutztierhaltung.

bb) Die genehmigungspflichtige Nutzungsänderung ist gemäß Art. 72 Abs. 1 Satz 1 BayBO auch genehmigungsfähig, weil sie öffentlichen Vorschriften, die im bauaufsichtlichen Verfahren zu prüfen sind, nicht widerspricht. Streitig ist allein, ob die Pferdehaltung bauplanungsrechtlich zulässig ist (Art. 73 Abs. 1 Nr. 1 BayBO i.V.m. §§ 29 ff. BauGB), konkret, ob sie sich nach der Art der baulichen Nutzung in die Eigenart der näheren Umgebung des im Zusammenhang bebauten Ortsteils einfügt und mit dem nachbarschaftlichen Rücksichtnahmegebot vereinbar sind. Das ist hier der Fall.

(1) Die Pferdehaltung der Klägerin fügt sich in die Eigenart der näheren Umgebung ein, § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB.

Bei der Qualifizierung der Eigenart der näheren Umgebung ist grundsätzlich von der vorhandenen Bebauung im maßgeblichen Umgriff auszugehen, soweit diese den bodenrechtlichen Charakter des Baugrundstücks prägt oder beeinflusst (BVerwG vom 26.5.1978 BVerwGE 55, 369/380 f.; Krautzberger in Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB, 10. Aufl. 2007, Rd.Nr. 14 zu § 34). Gemessen hieran entspricht die Eigenart der näheren Umgebung hier weder einem Dorfgebiet noch einem allgemeinen Wohngebiet noch einem sonstigen Baugebiet im Sinne der Baunutzungsverordnung.

Das Quartier ist weder als faktisches Dorfgebiet im Sinne des § 34 Abs. 2 BauGB i.V.m. § 5 BauNVO noch - wie die Klägerin meint - als "Mischgebiet mit landwirtschaftlicher Prägung" zu qualifizieren. Dorfgebiete sind durch ein Nebeneinander von landwirtschaftlicher Nutzung, Wohnnutzung sowie gewerblicher und handwerklicher Nutzung geprägt, wobei auf die Belange der Landwirtschaft einschließlich ihrer Entwicklungsmöglichkeiten vorrangig Rücksicht zu nehmen ist (§ 5 Abs. 1 Satz 1 und 2 BauNVO). Ein faktisches Dorfgebiet setzt deshalb eine maßgebliche Prägung durch intakte Wirtschaftsstellen land- und forstwirtschaftlicher Betriebe voraus (vgl. BayVGH vom 13.6.1986 BRS 46 Nr. 19; Roeser in König/Roeser/Stock, BauNVO, 2. Aufl. 2003, Rd.Nr. 4 zu § 5, m.w.N.). Aktive landwirtschaftliche Betriebe sind im räumlichen Umgriff des Anwesens der Klägerin aber offensichtlich nicht (mehr) vorhanden. Der einzige aktive Landwirt, den die Klägerin benennen konnte (Anwesen S**********), liegt jenseits der viel befahrenen Staatsstraße St ****, die nach den Feststellungen des Senats beim Augenschein eine deutliche Zäsur bildet. Der landwirtschaftliche Betrieb gehört schon von daher nicht zum maßgeblichen Quartier. Im Übrigen liegt der Betrieb vom Grundstück der Klägerin auch zu weit entfernt, als dass von ihm eine für das Quartier prägende Wirkung ausgehen könnte. Eine landwirtschaftliche Prägung des Quartiers ergibt sich auch nicht unter dem Gesichtspunkt eines "nachwirkenden" Dorfcharakters (BayVGH vom 19.11.1991 Az. 26 B 91.2405) aus dem Umstand, dass im maßgeblichen Umgriff etliche Landwirte vorhanden waren, die ihren Betrieb zwar mittlerweile aufgegeben haben, die baulichen Voraussetzungen dieser ehemaligen landwirtschaftlichen Betriebe aber immer noch vorhanden sind. Allerdings entfällt die prägende Wirkung des baulichen Altbestandes nicht quasi automatisch mit der Aufgabe der bisherigen Nutzung und noch nicht einmal zwangsläufig mit seiner Beseitigung. Etwas anderes gilt aber dann, wenn die Nutzung endgültig aufgegeben wurde und nach der Verkehrsauffassung auch nicht mehr mit einer Wiederaufnahme der Nutzung gerechnet werden kann (BVerwG vom 19.11.1986 BVerwGE 75, 34/40 f.). So verhält es sich hier. Die landwirtschaftliche Nutzung auf den ehemaligen Hofstellen in der näheren Umgebung des Grundstücks der Klägerin wurde - wohl ähnlich wie auf dem Anwesen der Klägerin selbst - bereits vor vielen Jahren endgültig aufgegeben, mit einer Wiederaufnahme der landwirtschaftlichen Nutzung ist nicht mehr zu rechnen. Damit entfällt auch die prägende Wirkung der ehemaligen landwirtschaftlichen Nutzung (vgl. BayVGH vom 19.11.1991 a.a.O.; Krautzberger, a.a.O., Rd.Nr. 14 zu § 34).

Entgegen der Auffassung der Beigeladenen zu 1 und 2 verbietet sich andererseits eine Einstufung der maßgeblichen näheren Umgebung des Baugrundstücks als faktisches Wohngebiet im Sinne des § 34 Abs. 2 BauGB i.V.m. § 4 BauNVO. Allgemeine Wohngebiete dienen gemäß § 4 Abs. 1 BauNVO vorwiegend dem Wohnen. Diese Zweckbestimmung schließt andere in § 4 Abs. 2 und 3 BauNVO genannte Nutzungen zwar nicht aus. Solche wohngebietstypischen oder -verträglichen Nutzungen müssen aber dem Wohnen zu- und untergeordnet sein, Wohnnutzung muss im allgemeinen Wohngebiet die Hauptnutzungsart sein (Stock in Koenig/Roeser/Stock, BauNVO, 2. Aufl. 2003, Rd.Nr. 6 zu § 4). Diese Voraussetzung ist in der näheren Umgebung des Grundstücks der Klägerin in Teilbereichen nicht erfüllt. Insbesondere in der S************* treten gewerbliche Nutzung und Wohnnutzung gleichberechtigt nebeneinander. Wie der Senat beim gerichtlichen Augenschein feststellen konnte, sind dort in den überwiegend zweigeschoßigen Gebäuden im Erdgeschoß nahezu durchgängig kleinere Läden und Gaststätten untergebracht, während im ersten Stock und - soweit ausgebaut - im Dachgeschoß Wohnnutzung stattfindet. Gewerbliche Nutzung und Wohnnutzung sind dort also schon zahlenmäßig in etwa gleich stark vertreten, wie dies für Mischgebiete (§ 6 BauNVO) typisch ist, ohne dass es auf das konkrete mögliche Störpotential der gewerblichen Nutzungen ankäme.

Die nähere Umgebung des Anwesens der Klägerin lässt sich auch keinem sonstigen Baugebietstypus der Baunutzungsverordnung eindeutig zuordnen. Es ist deshalb von einer Gemengelage auszugehen, in der die Wohnnutzung zwar in Teilbereichen überwiegt, die in anderen Teilbereichen aber durch deutliche Mischgebietselemente sowie durch einen noch vorhandenen Altbestand ehemaliger landwirtschaftlicher Haupt- und Nebengebäude geprägt ist. Von einer Gemengelage mit überwiegender Wohnnutzung und vereinzelten Mischgebietselementen sowie einem nicht unerheblichen Bestand aufgelassener landwirtschaftlicher Betriebs- und Nebengebäude war auch das Verwaltungsgericht ausgegangen. Unzutreffend ist allerdings die weitere Argumentation des Verwaltungsgerichts, die Pferdehaltung füge sich deshalb nicht ein, weil diese Nutzung nicht "dem Nutzungskatalog des analog heranziehbaren § 4 Abs. 2 und 3 BauNVO" unterfalle. Sofern die nähere Umgebung nicht einem der Baugebiete der Baunutzungsverordnung entspricht, ist § 34 Abs. 2 BauGB nicht anwendbar mit der Folge, dass auch die Nutzungskataloge der Baunutzungsverordnung hinsichtlich der zulässigen Art der baulichen Nutzung nicht maßstäblich sind, entgegen der Einschätzung des Verwaltungsgerichts auch nicht analog. Maßstab ist vielmehr ausschließlich § 34 Abs. 1 BauGB (vgl. Krautzberger in Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB, 10. Aufl. 2007, Rd.Nr. 47 zu § 34). Hiernach ist ein Vorhaben nach der Art der baulichen Nutzung in der Regel zulässig, wenn es sich in jeder Hinsicht innerhalb des aus seiner Umgebung hervorgehenden Rahmens hält (BVerwG vom 26.5.1978 a.a.O., S. 385). Dies steht auf der Grundlage der Feststellungen beim gerichtlichen Augenschein zur Überzeugung des Senats fest.

Insoweit kann dahingestellt bleiben, ob die Pferdehaltung der Klägerin bereits deshalb den vorgegebenen Nutzungsrahmen wahrt, weil in der näheren Umgebung des klägerischen Anwesens auch vereinzelt Tierhaltung betrieben wird oder jedenfalls bis vor kurzem betrieben wurde. So wurde nach Angaben der Klägerin im Schmiedeanwesen in der K********straße bis zum Jahre 2004 ein einzelnes Pferd gehalten. Diese Angabe wird durch die Erklärung des Vertreters der Beigeladenen zu 3 bestätigt, eine Erkundigung bei der Schwester des schon etwas älteren Hufschmieds habe ergeben, dass dort seit 1. Mai 2004 kein Pferd mehr gehalten werde. Von einer Pferdehaltung im Schmiedeanwesen war auch das Verwaltungsgericht ausgegangen. Außerdem wies der Vertreter der Beigeladenen zu 3 beim gerichtlichen Augenschein darauf hin, dass in einem Anwesen an der S******steige nach Angaben des Eigentümers bis 2004 ein weiteres Pferd gehalten worden sei. An der Richtigkeit dieser Angaben zu zweifeln besteht kein Anlass. Damit steht zur Überzeugung des Senats fest, dass im Zeitpunkt des Bauantragstellung in der unmittelbaren Umgebung des Anwesens der Klägerin immerhin noch zwei Pferde gehalten wurden. Ungewiss ist, inwieweit diese mittlerweile aufgegebene Pferdehaltung für die Eigenart der näheren Umgebung prägend war und auch - in dem für die Beurteilung des Verpflichtungsantrags der Klägerin maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung in der Berufungsinstanz - noch ist. Insoweit behauptet die Klägerin zwar, dass die Kinder der Eigentümer des Anwesens in der S******steige beabsichtigten, die noch vorhandenen Stallungen wieder für eine eigene Pferdehaltung zu verwenden. Inwieweit diese behauptete Absicht in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht real ist, insbesondere, inwieweit sich die betreffenden Eigentümer bei der Verwirklichung entsprechender Absichten noch auf Bestandsschutz berufen könnten, ist allerdings offen. Darüber hinaus werden nach unbestrittener Auskunft der Beigeladenen zu 3 in einem Anwesen an der S************* aktuell regelmäßig drei bis vier Schweine gehalten. Entgegen der Auffassung der Beigeladenen zu 1 und 2 muss diese Schweinehaltung bei der Bestimmung des relevanten Nutzungsrahmens nicht deshalb unberücksichtigt bleiben, weil sie vom klägerischen Grundstück zu weit entfernt wäre. Gleichwohl liefert auch die Schweinehaltung noch kein verlässliches Argument dafür, dass die Pferdehaltung der Klägerin den in der näheren Umgebung vorherrschenden Nutzungsrahmen einhält, weil Schweine bauplanungsrechtlich als Kleintiere zu qualifizieren und deshalb im Rahmen des Einfügensgebots mit Pferden wohl nicht unmittelbar vergleichbar sind (so OVG Lüneburg vom 9.11.1984 BRS 42, Nr. 71).

Die aufgeworfenen Fragen brauchten indes nicht weiter vertieft zu werden, weil der Senat den für das Einfügensgebot nach § 34 Abs. 1 BauGB maßgeblichen Rahmen aus einem anderen Grund als gewahrt ansieht. Die nähere Umgebung des Anwesens der Klägerin wird nämlich auch durch den noch vorhandenen Altbestand ehemaliger landwirtschaftlicher Haupt- und Nebengebäude geprägt, der auf eine Wiederaufnahme auch anderer Nutzungen als der Wohnnutzung angelegt ist.

Für die Eigenart der näheren Umgebung sind nicht nur die ausgeübten Nutzungsarten von Bedeutung, sondern darüber hinaus auch all das, was sich, ohne Fremdkörper zu sein, in der vorhandenen Bebauung niederschlägt und so den bodenrechtlichen Charakter beeinflusst. In Rechnung zu stellen ist insoweit auch, dass die Wohnnutzung als prägendes Element der näheren Umgebung des Anwesens der Klägerin nicht "planähnlich" entstanden ist, sondern durch Aufgabe anderer - landwirtschaftlicher oder kleingewerblicher - Nutzungen lediglich als zahlenmäßig vorherrschendes Element verblieben ist. Der aus früherer Zeit noch verbliebene Altbestand an landwirtschaftlichen Haupt- und Nebengebäuden gibt der historisch gewachsenen Altstadt deshalb auch in bauplanungsrechtlicher Hinsicht sein besonderes, die Wohnnutzung ergänzendes Gepräge. Dieser Altbestand ist auch nach der Verkehrsauffassung "anfällig" für die (Wieder-) Aufnahme anderer Nutzungen als dem Wohnen (ebenso BayVGH vom 19.11.1993 a.a.O.). Auch mit Blick auf die Eigentumsgarantie, die dem Eigentümer im Rahmen der gesetzlichen Ausgestaltung von Inhalt und Schranken des Eigentums (Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG) grundsätzlich eine privatnützige Verwendung seines Eigentums gewährleistet (Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG), können hierauf bezogene Nutzungsinteressen nicht ohne Weiteres unberücksichtigt bleiben. Das Interesse an einer angemessenen Wiederverwendung ehemaliger landwirtschaftlicher Gebäude wie Stallungen, Scheunen und Geräteschuppen erscheint umso dringlicher, als sich diese nur bedingt für eine wohnnutzungskonforme Umnutzung eignen, und auch eine Beseitigung des Altbestandes zum Zwecke einer baulichen Neunutzung des Grundstücks nicht selten an rechtliche, etwa denkmalschutzrechtliche, aber auch finanzielle Grenzen stoßen wird, andererseits dem Eigentümer ein gänzlicher Leerstand auf Dauer kaum zugemutet werden kann (vgl. auch BVerfG vom 22.3.1999 BVerfGE 100, 226). Dieses spezifische Interesse an einer angemessenen Folgenutzung für ehemals landwirtschaftlich genutzte Haupt- und Nebengebäude hat der Gesetzgeber im bauplanungsrechtlichen Außenbereich mit Vorschriften zur begünstigten Entprivilegierung (§ 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 BauGB) in besonderer Weise berücksichtigt. Diese gesetzliche Wertung muss auch im bauplanungsrechtlichen Innenbereich zum Tragen kommen, in dem eine angemessene Wiederverwendung ehemaliger landwirtschaftlicher Betriebsgebäude nicht mit dem Gebot einer größtmöglichen Schonung des Außenbereichs konkurriert, sondern lediglich mit konfligierenden nachbarlichen Nutzungsinteressen zu einem angemessenen Ausgleich zu bringen ist. Wie dieser Ausgleich im Einzelfall auszusehen hat, hat der Gesetzgeber für den bauplanungsrechtlichen Innenbereich nicht konkret geregelt. Er hat aber mit dem Einfügensgebot des § 34 Abs. 1 BauGB ein Instrument an die Hand gegeben, das den gebotenen Ausgleich unterschiedlicher Nutzungsinteressen ermöglicht. In dieser Situation kann keine Seite verlangen, dass sie sich mit ihren Interessen voll gegenüber den Nutzungsinteressen der anderen Seite durchsetzt. Das bedeutet, dass die Wohnnutzung, die aufgrund des Strukturwandels in der Landwirtschaft zur überwiegenden Nutzung in einer Gemengelage geworden ist, sich nicht auf den gleichen Schutz berufen kann, den sie in einem geplanten Wohngebiet gegen störende andere Nutzungen in Anspruch nehmen könnte. Ihr Interesse an einer möglichst ungestörten Wohnnutzung muss in dieser Situation vielmehr ein Stück zurücktreten, damit sich auch das Interesse der Eigentümer ehemals landwirtschaftlich genutzter Betriebsgebäude, diese Gebäude wieder einer angemessenen Nutzung zuzuführen, in verhältnismäßiger Weise durchsetzen kann.

Gemessen hieran fügt sich die Pferdehaltung der Klägerin in die Eigenart der näheren Umgebung ein. Angesichts des noch zahlreich vorhandenen Altbestandes ehemaliger landwirtschaftlicher Betriebsgebäude konnten die Beigeladenen zu 1 und 2 nicht damit rechnen, dass die Eigentümer dieser Anwesen ihre Nebengebäude auf Dauer ungenutzt leer stehen lassen. Die Wohnnutzung ist Teil einer Gemengelage, die auch durch die Möglichkeit einer angemessenen Wiederverwendung dieser ehemaligen landwirtschaftlichen Gebäude geprägt ist, zu der auch Pferdehaltung gehört. Das gilt konkret im Falle der Klägerin umso mehr, als in der näheren Umgebung des Grundstücks der Klägerin - wie dargestellt - verschiedentlich Pferde und auch Schweine gehalten wurden und auch jetzt noch gehalten werden, Tierhaltung also als Teil dieser Gemengelage manifest geworden ist. Der Schutzanspruch der Beigeladenen zu 1 und 2 im Rahmen des § 34 Abs. 1 BauGB reduziert sich insoweit auf eine Abwehr rücksichtsloser, weil unzumutbar beeinträchtigender Nutzungen. Dies führt im vorliegenden Falle dazu, dass sich auch die Beigeladenen zu 1 und 2 Abstriche des von ihnen vorgestellten "Idealzustandes" einer Wohnnutzung ohne jegliche Beeinträchtigung durch Tierhaltung gefallen lassen müssen, um auch der Klägerin die Chance zu geben, von ihrem Eigentum in privatnütziger Weise Gebrauch zu machen.

bb) Die Pferdehaltung der Klägerin ist auch nicht rücksichtslos. Insbesondere sind durch die Genehmigung der Pferdehaltung keine unzumutbaren Geruchsimmissionen am Wohnhaus der Beigeladenen zu 1 und 2 zu besorgen.

Beim gerichtlichen Augenschein konnte der Senat keine unangenehmen Gerüche feststellen. Sogar in der Mistlege selbst war der Pferdemist nur schwach riechbar. Auch die beim Augenschein anwesende Vertreterin des Beklagten räumte in der mündlichen Verhandlung ein, dass nichts habe festgestellt werden können, was auf eine Verletzung des Rücksichtnahmegebots schließen lasse. Andererseits ist nicht zu übersehen, dass der Abstand der bestehenden Mistlege zum Wohnhaus der Beigeladenen zu 1 und 2 nur sehr gering (ca. 7 m) ist, was nach der Einschätzung des Landratsamts - Sachgebiet Immissionsschutz - erhebliche Geruchsbelästigungen jedenfalls bei ungünstigen Witterungsbedingungen und einer ungünstigen Beschaffenheit des Bodens nicht ausschließen lässt.

Ob damit die nach § 3 Abs. 1, § 5 Abs. 1, § 22 Abs. 1 BImSchG zu bestimmende Zumutbarkeitsschwelle für Gerüche bereits überschritten ist, braucht indes nicht abschließend entschieden zu werden. Denn die zitierte Äußerung des Sachgebiets Immissionsschutz des Landratsamts bezieht sich auf die bisherige Situation, deren Verbesserung ja gerade Gegenstand der Absprachen zwischen Landratsamt und Klägerin über immissionsmindernde Maßnahmen waren. Danach soll die bestehende Mistlege durch einen Stellplatz für einen Mistwagen ersetzt werden, außerdem ordnet der Genehmigungsbescheid vom 11. September 2003 in Nebenbestimmungen an, dass der Mist auf dem Anhänger in zeitlichen Abständen von längstens zehn Tagen zu entsorgen ist, dass täglich zu entmisten ist, dass die Gummimatten mit ausreichend Wasser zu unterspülen sind und dass danach mit einem saugfähigen Material ausreichend einzustreuen ist. Weitere Auflagen sind vorbehalten. Im Falle einer Verwirklichung dieser immissionsmindernden Maßnahmen, die die Klägerin in Klageantrag Nr. 2 ausdrücklich zur Voraussetzung ihres Verpflichtungsantrags gemacht hat, sind verbleibende Geruchsbeeinträchtigungen nach der Stellungnahme des Landratsamtes - Sachgebiet Immissionsschutz - zumutbar. Der Senat hat keine Anhaltspunkte, dass diese immissionsschutzfachliche Einschätzung unzutreffend wäre. Die Behauptung der Beigeladenen zu 1 und 2, die Geruchsbelästigungen seien an manchen Tagen kaum auszuhalten, ist offensichtlich auf die bisherige Situation bezogen, die den Anstoß für das Genehmigungsverfahren gegeben hatte, nicht aber auf die durch bauliche Änderungen und Auflagen entschärfte neue Situation, die im Verpflichtungsantrag der Klägerin berücksichtigt ist. Die Einschätzung der Beigeladenen zu 1 und 2, dass die Geruchsbelästigung unabhängig von der Menge des Mistes und der Dauer seiner Lagerung sei, widerspricht der Bewertung des Sachgebiets Immissionsschutz, an dessen fachlicher Richtigkeit keine Zweifel bestehen. Anhaltspunkte für eine bauplanungsrechtliche Unzumutbarkeit der zu erwartenden Geruchsimmissionen bestehen deshalb insgesamt nicht.

Soweit sich die Beigeladenen zu 1 und 2 auch noch gegen andere, von der Pferdehaltung der Klägerin angeblich ausgehende Beeinträchtigungen und Störungen (ausbrechende Pferde, Ruhestörungen am Sonntag, Ratten etc.) wenden, sind dies verhaltensbezogene Störungen, denen gegebenenfalls durch polizeiliches oder bauaufsichtliches Einschreiten zu begegnen wäre. Die Rechtmäßigkeit der begehrten Baugenehmigung stellen sie grundsätzlich nicht in Frage.

Soweit sich die Beigeladenen zu 1 und 2 schließlich noch auf einen angeschlagenen Gesundheitszustand und daraus herrührende besondere individuelle Empfindlichkeiten berufen, kann dies im Bauplanungsrecht, dessen Aufgabe es ist, Nutzungen nach bodenbezogenen Kriterien einander zuzuordnen, keine Berücksichtigung finden. b) Die Klage ist auch begründet, soweit die Klägerin die Aufhebung der Abhilfeentscheidung (Nr. 1 und 2 des Bescheides des Landratsamtes vom 20.7.2004) begehrt. Das Verwaltungsgericht hat die Klage insoweit zu Unrecht abgewiesen, die Abhilfeentscheidung war unter Abänderung des erstinstanzlichen Urteils aufzuheben.

Mit dem Anspruch der Klägerin auf Genehmigung der Pferdehaltung dem Grunde nach entfällt auch das von der Regierung und - ihr folgend - vom Landratsamt gegen eine isolierte Genehmigung der beantragten baulichen Änderungen bei der Mistlagerung allein reklamierte Bedenken einer fehlenden Genehmigung der Pferdehaltung dem Grunde nach. Sonstige Gründe für eine Rechtswidrigkeit dieser vom Sachgebiet Immissionsschutz des Landratsamts empfohlenen baulichen Änderungen zur Immissionsminderung sind weder geltend gemacht noch ersichtlich. Die Genehmigung von 11. September 2003 war deshalb rechtmäßig, die Aufhebung dieser Genehmigung im Abhilfeverfahren über den Widerspruch der Beigeladenen zu 1 und 2 (Nrn. 1 und 2 des Bescheids vom 20.7.2004) ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

c) Die Klägerin hat auch einen Anspruch auf Erteilung einer nachträglichen Genehmigung für den formell illegal errichteten Paddock (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Der Beklagte war deshalb auch zur Erteilung einer Genehmigung für den Paddock, wie mit Genehmigungsantrag der Klägerin vom 25. Mai 2003 beantragt, zu verpflichten.

aa) Der Paddock ist Teil der Pferdehaltung der Klägerin und fügt sich deshalb grundsätzlich wie diese bauplanungsrechtlich in die Eigenart der näheren Umgebung ein. Dass von dem Paddock besondere Emissionen oder sonstige Beeinträchtigungen ausgehen würden, die im Einzelfall für die umgebende Wohnbebauung unzumutbar und deshalb rücksichtslos sein könnten, ist weder geltend gemacht noch sonst ersichtlich.

bb) § 13 Abs. 5 der Gestaltungssatzung der Beigeladenen zu 3 steht dem Genehmigungsanspruch nicht entgegen.

Freilich kann die Klägerin nicht damit gehört werden, dass der Paddock bereits vor Erlass der Gestaltungssatzung errichtet worden sei. Wie dargestellt, fällt die Hobbypferdehaltung der Klägerin nicht unter einen wie auch immer gearteten Bestandsschutz der vormals betriebenen landwirtschaftlichen Nutztierhaltung und bedurfte deshalb als Nutzungsänderung der bauaufsichtlichen Genehmigung. Ohne Genehmigung waren die Pferdehaltung und damit auch der als Teil der Pferdehaltung errichtete Paddock formell illegal. Maßgeblich für die Entscheidung über den geltend gemachten Anspruch auf Genehmigung des Paddocks ist deshalb die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung in der Berufungsinstanz. Die im Jahre 2004 in Kraft getretene Gestaltungssatzung der Beigeladenen zu 3 war deshalb grundsätzlich zu berücksichtigen.

Gleichwohl scheitert die Genehmigungsfähigkeit des Paddocks nicht an § 13 Abs. 5 der Gestaltungssatzung. Diese gemeindliche Satzungsvorschrift ist nämlich rechtswidrig und unwirksam.

Die Gestaltungsvorschrift hält sich schon nicht an den Rahmen der in Betracht kommenden Rechtsgrundlagen (Art. 91 Abs. 1 Nr. 1 und 3 BayBO). Die Gemeinden können gemäß Art. 91 Abs. 1 Nr. 1 BayBO durch Satzung örtliche Bauvorschriften erlassen "über besondere Anforderungen an die äußere Gestaltung baulicher Anlagen zur Erhaltung und Gestaltung von Ortsbildern" und gemäß Art. 91 Abs. 1 Nr. 3 BayBO unter anderem "über die Gestaltung und Ausstattung ... der unbebauten Flächen der bebauten Grundstücke". Mit diesen möglichen Rechtsgrundlagen ist § 13 Abs. 5 Satz 1 der Gestaltungssatzung der Beigeladenen zu 3 zwar möglicherweise insoweit vereinbar, als Zweck der Satzung die "Erhaltung und Gestaltung von Ortsbildern", nämlich der "Schutz des historischen Stadtbildes" und die "Gestaltung der städtebaulichen, baulichen und landschaftlichen Struktur" (Präambel Abs. 1) und speziell der "Gärten an der P******** sowie zwischen B******- und T*********straße" sein soll. Nicht mit der Rechtsgrundlage im Einklang steht indes der Regelungsinhalt des § 13 Abs. 5 Satz 1, soweit darin geregelt ist, dass die "Gärten" an der P******** sowie zwischen B******- und T*********straße "von weiteren baulichen Anlagen freizuhalten" sind. Diese Regelung enthält weder "besondere Anforderungen an die äußere Gestaltung baulicher Anlagen" im Sinne des Art. 91 Abs. 1 Nr. 1 BayBO, noch Regelungen "über die Gestaltung und Ausstattung ... der unbebauten Flächen der bebauten Grundstücke" im Sinne des Art. 91 Abs. 1 Nr. 3 BayBO. Eine Kompetenz zur Regelung der Bebaubarkeit bestimmter Flächen, hier der "Gärten" im betreffenden Bereich, die die Beigeladene zu 3 mit § 13 Abs. 5 der Gestaltungssatzung für sich in Anspruch nimmt, weist der Landesgesetzgeber den Gemeinden in beiden Rechtsgrundlagen gerade nicht zu. Dem kann auch nicht entgegengehalten werden, dass die Gestaltung unbebauter Flächen auch durch deren Größe beeinflusst wird. Denn die Beigeladene zu 3 macht mit dem grundsätzlichen Verbot, Gärten zu bebauen, letztlich Grund und Boden unmittelbar zum Gegenstand rechtlicher Ordnung und bestimmt, in welcher Weise der Eigentümer sein Grundstück nutzen darf. Damit fällt die Regelung in den Kompetenzbereich des Bodenrechts bzw. des Bauplanungsrechts, das nach der föderalen Kompetenzordnung des Grundgesetzes der konkurrierenden Gesetzgebung des Bundes zugewiesen ist (vgl. BayVGH vom 20.12.2004 BayVBl 2005, 759/761). § 13 Abs. 5 der Gestaltungssatzung verlässt damit den Rahmen der landesrechtlichen Ermächtigung und verstößt gegen den Verfassungsgrundsatz des Vorbehalts des Gesetzes.

§ 13 Abs. 5 der Gestaltungsvorschrift enthält überdies eine verfassungswidrige, weil unverhältnismäßige und gleichheitswidrige Beschränkung der Eigentümerbefugnisse. Indem die Vorschrift gebietet, Gärten im betreffenden Bereich "von weiteren baulichen Anlagen freizuhalten" (Satz 1), und nur für Nebenanlagen eine begrenzte Ausnahme zulässt (Satz 2), verbietet sie jegliche weitere Bebauung der betreffenden Gärten mit Hauptgebäuden, friert also die bauliche Entwicklung im betreffenden Bereich im Wesentlichen auf den baulichen Status quo ein, und zwar ohne Ansehung der bisherigen Ausnutzung des nach den Maßstäben des § 34 BauGB vorhandenen Baurechts. Sie verstößt damit einerseits gegen den bei der Ausgestaltung von Inhalt und Schranken des Eigentums (Art. 14 Abs. 2 Satz 2 GG) zu beachtenden Verhältnismäßigkeitsgrundsatz, soweit Grundstücke betroffen sind, die bisher nur in sehr geringem Umfang bebaut sind. Sie verstößt außerdem gegen den allgemeinen Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG), weil sie baulich bisher nur wenig ausgenutzte Grundstücke ohne gebotene Differenzierung ebenso mit einem Bauverbot für den Gartenbereich belegt wie Grundstücke, die bereits intensiv baulich genutzt sind.

Dass sonstige öffentlich-rechtliche Rechtsvorschriften, die im Genehmigungsverfahren zu prüfen sind, einer Genehmigung des Paddocks entgegenstehen könnten, ist weder geltend gemacht noch sonst ersichtlich.

d) Da somit sowohl die Pferdehaltung dem Grunde nach als auch der Paddock genehmigungsfähig sind und mit der Aufhebung der Abhilfeentscheidung in Nrn. 1 und 2 des Bescheides vom 20. Juli 2004 auch die Baugenehmigung vom 11. September 2003 für die erforderlichen baulichen Änderungen zur Immissionsminderung wieder auflebt, entfallen auch die Voraussetzungen, deren Annahme das Landratsamt veranlasst hatten, der Klägerin auf der Grundlage des Art. 82 Satz 2 BayBO die Nutzung des Grundstücks und insbesondere des Paddocks zur Pferdehaltung zwangsgeldbewehrt zu untersagen (Nrn. 4 und 5 des Bescheides vom 20.7.2004). Die Nutzungsuntersagung ist deshalb ebenfalls rechtswidrig (§ 114 Satz 1 VwGO). Die Rechtswidrigkeit der Nutzungsänderung schlägt auf das zu ihrer Durchsetzung angedrohte Zwangsgeld durch. Die Anfechtungsklage ist auch insoweit begründet (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO), Nutzungsuntersagung und Zwangsgeldandrohung waren ebenfalls aufzuheben.

Keiner Entscheidung bedarf an dieser Stelle, ob eine Nutzungsuntersagung aus anderen Gründen in Betracht kommt, etwa wenn die Klägerin die vom Sachgebiet Immissionsschutz des Landratsamts empfohlenen, mit Bescheid vom 11. September 2003 genehmigten baulichen Änderungen der Mistlagerung, von denen das Landratsamt eine wesentliche immissionsmindernde Wirkung erwartet und die die Klägerin selbst zur Voraussetzung ihres Verpflichtungsantrags gemacht hat, nicht oder nicht rechtzeitig verwirklicht.

3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1, 3, § 162 Abs. 2 Satz 2, Abs. 3 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit stützt sich auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO. Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor (§ 132 Abs. 2 VwGO).

Beschluss:

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 9.000 Euro festgesetzt (§ 52 Abs. 1, § 47 GKG).

Ende der Entscheidung

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