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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bayerischer Verwaltungsgerichtshof
Urteil verkündet am 01.07.2005
Aktenzeichen: 25 B 99.86
Rechtsgebiete: BauGB, BauNVO, BImSchG, VDI-Richtlinie 3471


Vorschriften:

BauGB § 34 Abs. 1
BauGB § 34 Abs. 2
BauNVO § 5 Abs. 1
BauNVO § 5 Abs. 2 Nr. 1
BImSchG § 3 Abs. 1
BImSchG § 3 Abs. 2
BImSchG § 22 Abs. 1
VDI-Richtlinie 3471
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Im Namen des Volkes

25 B 99.86

In der Verwaltungsstreitsache

wegen baurechtlicher Nachbarklage;

hier: Berufung des Klägers gegen das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts Würzburg vom 17. November 1998,

erlässt der Bayerische Verwaltungsgerichtshof, 25. Senat,

durch den Vorsitzenden Richter am Verwaltungsgerichtshof Dr. Schechinger, den Richter am Verwaltungsgerichtshof Dachlauer, den Richter am Verwaltungsgerichtshof Petz

ohne mündliche Verhandlung

am 1. Juli 2005

folgendes Urteil:

Tenor:

I. Die Berufung wird zurückgewiesen.

II. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen.

III. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte bzw. der Beigeladene zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Gegenstand des Rechtsstreits ist der genehmigte Umbau des bestehenden Viehstalls des Beigeladenen auf dem Grundstück Fl.Nr. ... der Gemarkung H in einen Mastschweinestall.

Der Kläger ist Miteigentümer des benachbarten Grundstücks Fl.Nr. ..., das in südöstlicher Richtung an das Baugrundstück angrenzt. Er betreibt auf dem Grundstück nach eigenen Angaben einen Winzerbetrieb mit Direktvermarktung des Weines sowie teilweise auch eine konzessionierte Heckenwirtschaft, die gegenwärtig hauptsächlich im Herbst und Frühjahr betrieben wird, und hält außerdem ein paar Schafe und Hühner, ferner zwei Schweine. Er macht geltend, dass durch den geplanten Mastschweinestall schädliche Umwelteinwirkungen auf seinem Grundstück hervorgerufen würden.

Mit Bescheid vom 17. Februar 1997 genehmigte das Landratsamt K den geplanten Stallumbau mit der Vorgabe, dass in dem Stall nicht mehr als 140 Tiere, entsprechend 18,2 GV, in Flüssigmistaufstallung gehalten werden dürfen, und dass der Flüssigmist über perforierten Boden in eine geruchsdicht verschlossene Güllegrube abzuleiten und im Zulauf zur Grube ein Geruchsverschluss (z.B. Siphon) einzubauen ist. Das Landratsamt stützte sich dabei im Wesentlichen auf die Stellungnahmen des Amts für Landwirtschaft und Ernährung K vom 13. Dezember 1996 und vom 12. Februar 1997 sowie auf die Stellungnahme des Landratsamts - Sachgebiet technischer Immissionsschutz - vom 13. Januar 1997 und vom 5. Februar 1997, in denen der Stallumbau übereinstimmend als immissionsschutzrechtlich unbedenklich eingestuft wurde, sofern bestimmte Anforderungen beachtet würden.

Hiergegen ließ der Kläger Widerspruch erheben, den die Regierung von Unterfranken mit Widerspruchsbescheid vom 12. August 1997 mit der Begründung zurückwies, dass das Bauvorhaben keine unzumutbaren Immissionen auf dem Grundstück des Klägers verursache und deshalb nicht rücksichtslos sei. Bei 140 Mastschweinen errechne sich unter Berücksichtigung der Stallkriterien (100 Punkte) nach der VDI-Richtlinie 3471 ein voller Abstand von ca. 122 Metern. Bei Einhaltung des halben Abstandes von 61 m seien schädliche Umwelteinwirkungen für die Nachbarschaft in einem Dorfgebiet nicht zu erwarten, weil dieser Wert lediglich den Geruchsschwellenwert markiere. Gemessen vom Abluftkamin als Emissionsschwerpunkt liege das Wohnhaus des Klägers mit einem geringsten Abstand von 51 Metern zwischen % und 72. des vollen Abstands, weshalb schädliche Umwelteinwirkungen nicht auszuschließen seien. Es werde jedoch erheblich mehr Abstand als % des vollen VDI-Abstandes eingehalten. Weitere Emissionsquellen seien nicht vorhanden. Von einer geschlossenen Güllegrube gingen keine nennenswerten Immissionen aus. Auch der vorhandene Mastbullenstall mit 28 Mastbullen sei keine hinzuzuzählende Emissionsquelle. Im Rahmen der Einzelfallbeurteilung sei festgestellt worden, dass H noch ein hauptsächlich landwirtschaftlich geprägter Ort sei, in dem Tierhaltung nicht zur Seltenheit geworden sei. Andererseits seien im fraglichen Bereich größere Tierhaltungsbetriebe nicht so konzentriert, dass sie in ihrer Summierung zu unzumutbaren Immissionen führten. Der gesamte südwestliche Ortsrand sei durch eine einheitliche Bebauung (Wohngebäude an der Straße, landwirtschaftliche Gebäude in den rückwärtigen Grundstücksbereichen, daran anschließend Nutzgärten) gekennzeichnet. Aufgrund der gegebenen Geländesituation sei auch nicht zu erwarten, dass das Wohnhaus des Klägers besonders geruchsmäßig belastet werde. Das Wohnhaus des Klägers liege nicht in der Hauptwindrichtung und werde vom Emissionsschwerpunkt durch etwa gleich hohe landwirtschaftliche Betriebsgebäude auf dem Baugrundstück und auf dem Grundstück des Klägers abgeschirmt. Eine freie Geruchsausbreitung sei somit nicht gegeben. Besondere meteorologische Bedingungen lägen ebenfalls nicht vor.

Die hiergegen gerichtete Nachbarklage wies das Verwaltungsgericht mit Urteil vom 17. November 1998 ab. Beim Betrieb des Beigeladenen handele es sich um einen herkömmlich wirtschaftenden, nicht sonderlich großen Betrieb, wie er typischerweise in landwirtschaftlich geprägten Orten anzutreffen sei. Ein Verstoß gegen das Rücksichtnahmegebot gegenüber dem Kläger liege nicht vor. Zur Beurteilung einer Schweinehaltung im Dorfgebiet könnten die Abstandsregelungen der VDI-Richtlinie 3471 "Emissionsminderung Tierhaltung Schweine" zur Groborientierung der Belastungssituation hilfsweise angewandt werden. Berücksichtigt werden könne nur das bereits bestehende Wohnhaus des Klägers, nicht aber die geplante Umnutzung von ehemals landwirtschaftlichen Nebengebäuden zu Wohnzwecken, die bauaufsichtlich bisher nicht genehmigt worden sei. Unzutreffend sei, dass für die Ermittlung des tatsächlich vorhandenen Abstands nach der VDI-Richtlinie die Grundstücksgrenze heranzuziehen sei. Der Schutz des Außenwohnbereichs (Terrasse und Garten) sei durch die Regelungen der VDI-Richtlinie bereits in angemessenem Umfang berücksichtigt worden, ein Abweichen von der vorgegebenen Abstandsermittlung zwischen Schweinehaltung und Wohnbebauung sei daher nicht gerechtfertigt. Bei einem vorhandenen Abstand, der kleiner sei als 1/2 und größer als 3/4 des Mindestabstands, seien schädliche Umwelteinwirkungen nicht auszuschließen. Die erforderliche Einzelfallbeurteilung sei von der Widerspruchsbehörde vorgenommen worden. Die Zumutbarkeitsschwelle werde am Wohnhaus des Klägers auch unter Berücksichtigung des bestehenden Rinderstalls nicht überschritten. Die Unklarheit hinsichtlich des Rinderstalls habe der Kläger selbst beseitigt, indem er ein fachtechnisches Gutachten vorgelegt habe, das die Immissionssituation am Wohnhaus des Klägers unter Berücksichtigung von Schweine- und Rinderstall aufzeige mit dem Ergebnis, dass das Vorhaben des Beigeladenen nach den errechneten Immissionshäufigkeiten selbst unter ungünstigsten Bedingungen am Wohnhaus des Klägers keine im Dorfgebiet unzumutbaren Geruchsimmissionen auslösen werde.

Mit der wegen besonderer tatsächlicher und rechtlicher Schwierigkeiten der Rechtssache zugelassenen Berufung verfolgt der Kläger sein Klagebegehren weiter. Zur Begründung macht er im Wesentlichen geltend, dass auf seinem Anwesen schädliche Umwelteinwirkungen hervorgerufen würden. Die Emissions- und Immissionspunkte der VDI-Richtlinie 3471 seien fehlerhaft bestimmt worden. Maßgeblich sei nicht der Abstand zwischen dem Emissionspunkt und dem nächsten zu schützenden Wohnhaus, sondern der Abstand zur Grundstücksgrenze des zu Wohnzwecken genutzten Grundstücks. Diese Entfernung betrage an der kürzesten Stelle nur ca. 13 m. Die besonders schutzunterworfene Wohnnutzung eines Wohngrundstücks umfasse nicht nur den Aufenthalt innerhalb des Gebäudes, sondern auch den Aufenthalt auf dem Grundstück als erweiterten Wohnbereich, zumal im Falle des Klägers, der in einem südlich an sein Wohnhaus angrenzenden Raum Hausschlachtungen durchführe und dort frische Fleischwaren (Räucherware) und auch Gemüse aufbewahre. Wenn man unterstelle, dass der halbe Richtlinienabstand den sog. "Geruchsschwellenabstand" markiere, habe das zur Folge, dass bei einer Unterschreitung dieses Abstandes tatsächliche Geruchsbeeinträchtigungen zu erwarten seien. Auch sei zu beachten, dass in einem Dorfgebiet eine Geruchskumulation auftreten könne. Hinzu komme, dass die Widerspruchsbehörde den Bullenmaststall des Beigeladenen mit 28 Mastbullen nicht berücksichtigt habe. Die in die Baugenehmigung eingeflossene, durch das Amt für Landwirtschaft und Ernährung durchgeführte Einzelfallbetrachtung sei in mehrfacher Hinsicht fehlerhaft. Nach der VDI-Richtlinie 3471 sei eine Einzelfallbetrachtung nicht nur bei Unterschreitung der Mindestabstände, sondern stets im Nahbereich unter 100 m durchzuführen. Auch die Vorgaben des Bayerischen Staatsministeriums des Innern im Schreiben vom 10. Juni 1996 seien nicht beachtet worden. Unrichtig sei, dass eine Geruchsbelästigung aufgrund der Hauptwindrichtung nicht stattfinden werde. Im Ergebnis sei festzustellen, dass die angeblich durchgeführte Sonderfallbeurteilung einerseits von falschen Tatsachen ausgehe, andererseits für die Beurteilung der Immissionslage völlig unerhebliche Kriterien heranziehe und wesentliche Kriterien unberücksichtigt lasse. Die vom Kläger im erstinstanzlichen Verfahren eingeführte privatgutachtliche Stellungnahme des Kuratoriums für Technik und Bauwesen in der Landwirtschaft e.V. (KTBL) vom 25.2.1998 komme bei der Sonderbeurteilung unter Zugrundelegung des rechnergestützten, empirischen Ausbreitungsmodells EMIAK zu dem Ergebnis, dass am Wohnhaus des Klägers Geruchshäufigkeiten über 100 Promille der Jahresstunden aufträten. Damit sei die Grenze zu erheblichen Geruchsbelästigungen überschritten bzw. Geruchsbelästigungen jedenfalls nicht mit hinreichender Sicherheit ausgeschlossen. Das Gericht sei deshalb zwingend gehalten gewesen, den Sachverhalt durch ein den Einzelfall genau betrachtendes Gutachten weiter aufzuklären. Ohne diese Ermittlung und ohne eigene Sachkunde habe es nicht davon ausgehen dürfen, dass die prognostizierte Immissionshäufigkeit keine unzulässigen Geruchsimmissionen hervorrufe. Schließlich füge sich der geplante Schweinestall mit 140 Mastschweineplätzen auch nicht in die Umgebungsbebauung ein.

Der Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Schutzwürdig im Sinne der Mindestabstände der VDI-Richtlinie seien nur Wohngebäude selbst, die ohne Zweifel den Schwerpunkt für den Wohnaufenthalt in der Umgebung von emitierenden Betrieben darstellten. Die der Wohnnutzung zugeordneten Gartenflächen im Umgriff eines Wohngebäudes seien im Hinblick auf ihre Schutzwürdigkeit bei der Berechnung der Mindestabstände nach der VDI-Richtlinie bereits berücksichtigt, was im Ergebnis bedeute, dass diese Flächen, auf denen nur ein gelegentlicher, der Wohnnutzung zuzuordnender Aufenthalt stattfinde, einen geringeren Schutz genössen. Die gegenteilige Auffassung hätte zur Folge, dass im landwirtschaftlichen Innenbereich eine zulässige landwirtschaftliche Nutzung praktisch nicht mehr in Betracht komme. Die vom Kläger geplante neue Wohnnutzung auf seinem Grundstück ca. 45 Meter nordöstlich des geplanten Schweinemaststalles spiele keine Rolle. Die Problematik des im Verwaltungsverfahren im Rahmen der Einzelfallbeurteilung nicht einbezogenen Rinderstalles mit 28 Mastbullen habe das Verwaltungsgericht zutreffend gewürdigt. Ein Verstoß gegen Bauplanungsrecht sei nicht erkennbar.

Am 29. September 2004 hat der Senat einen Ortstermin durchgeführt, auf dessen Niederschrift Bezug genommen wird. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten und die beigezogenen Behördenakten der Regierung von Unterfranken und des Landratsamts K verwiesen. Vorgelegen und Gegenstand der Entscheidung waren: die Bauakte (Nr. 73-602-A0739/96; zwei Aktenheftungen) und eine Widerspruchsakte des Landratsamts K sowie die Widerspruchsakte der Regierung vom Unterfranken (Nr. 220-4160.04-6/97).

Entscheidungsgründe:

Der Senat konnte über die Berufung des Klägers mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entscheiden, § 101 Abs. 2 VwGO.

Die zulässige Berufung (§ 124 Abs. 1, § 124a Abs. 5 Satz 5, Abs. 6, § 125 VwGO) ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat die Klage gegen den Genehmigungsbescheid des Landratsamtes K vom 17. Februar 1997 in Gestalt des Widerspruchsbescheids der Regierung von Unterfranken vom 12. August 1997 zu Recht abgewiesen. Die Baugenehmigung für den Umbau des bestehenden Viehstalls auf der landwirtschaftlichen Hofstelle des Beigeladenen in einen Schweinemaststall ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

1. Der geplante Schweinestall ist seiner Art nach gemäß § 34 Abs. 1, 2 BauGB i.V.m. § 5 Abs. 2 Nr. 1 BauNVO bauplanungsrechtlich zulässig.

Die landwirtschaftliche Hofstelle des Beigeladenen liegt innerhalb des im Zusammenhang bebauten Ortsteils H der Gemeinde W, dessen Eigenart nach übereinstimmender, im Ortstermin bestätigter Einschätzung aller Beteiligten einem Dorfgebiet im Sinne des § 1 Abs. 3 Satz 1, Abs. 2 Nr. 5 i.V.m. § 5 BauNVO entspricht. Nach der Art der baulichen Nutzung ist der geplante Stallumbau gemäß § 34 Abs. 2 BauGB im faktischen Dorfgebiet zulässig, weil er als Teil der Wirtschaftsstelle des landwirtschaftlichen Betriebes des Beigeladenen in einem entsprechenden Baugebiet gemäß § 5 Abs. 2 Nr. 1 BauNVO allgemein zulässig wäre.

Das Vorhaben fügt sich auch nach seinem äußeren Erscheinungsbild in die Eigenart der näheren Umgebung ein. Auch wenn in H kein weiterer Schweinemastbetrieb dieser Größe mehr existiert und - wie die Beteiligten im gerichtlichen Augenschein übereinstimmend bestätigten - die Landwirtschaft insgesamt zurückgegangen sein bzw. sich auf andere landwirtschaftliche Betätigungsfelder wie insbesondere den Weinbau verlagert haben mag, fügt sich der Betrieb des Beigeladenen nach dem im gerichltichen Augenschein gewonnenen Eindruck ohne Weiteres in die Eigenart der näheren Umgebung ebenso wie in das dörfliche Gesamtbild des Ortes ein. Der Senat teilt insoweit die Einschätzung des Landratsamts K - Sachgebiet technischer Umweltschutz -, dass das Vorhaben eines landwirtschaftlichen Betriebes auf dem Prüfstand steht, wie er typischer für die bäuerliche Landwirtschaft nicht sein könnte. Diese Qualifizierung wird auch durch den geplanten Stallumbau nicht in Frage gestellt, der die bestehenden Wirtschaftsgebäude in ihrer äußeren Form im Wesentlichen unberührt lässt.

2. Das Vorhaben wahrt auch die Grenzen des nachbarschaftlichen Rücksichtnahmegebots. Die von dem geplanten Schweinestall ausgehenden Immissionen sind trotz der relativ engen Grundstücksverhältnisse im Umfeld des Vorhabens aufgrund der konkreten Umstände des Einzelfalls für den Kläger noch zumutbar.

a) Das bauplanungsrechtliche Rücksichtnahmegebot, das auch im unbeplanten Innenbereich über das Einfügensgebot des § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB Geltung beansprucht (BVerwG vom 13.3.1981 DVBl 1981, 928; vom 11.1.1999 BayVBl 1999, 568), soll gewährleisten, dass Nutzungen, die geeignet sind Spannungen und Störungen hervorzurufen, einander in rücksichtsvoller Weise so zugeordnet werden, dass Konflikte möglichst vermieden werden. Erforderlich ist stets eine einzelfallbezogene Beurteilung. Das Rücksichtnahmegebot ermöglicht und gebietet damit eine "Feinabstimmung" der konkreten Nutzungsverhältnisse mit der Folge, dass die grundsätzlich nach Baugebieten zusammengefassten Zulässigkeitsmaßstäbe je nach Lage des Einzelfalls durch situationsbezogene Zumutbarkeitskriterien ergänzt werden (BVerwG vom 23.9.1999 BVerwGE 109, 314/318 f.; BayVGH vom 23.11.2004 Az. 25 B 00.366). Welche Anforderungen sich hieraus im Einzelnen ergeben, hängt maßgeblich davon ab, was dem Rücksichtnahmebegünstigten einerseits und dem Rücksichtnahmeverpflichteten andererseits nach Lage der Dinge zuzumuten ist (grundlegend BVerwG vom 25.2.1977 BVerwGE 52, 122/126, st.Rspr; vgl. z.B. auch BVerwG vom 23.9.1999 a.a.O.).

Bei der Bestimmung der Zumutbarkeitsgrenzen kann auf die Begriffsbildungen des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zurückgegriffen werden (BVerwG vom 25.2.1977 a.a.O., LS 3). Dieses Gesetz verlangt von den Betreibern emittierender Anlagen unabhängig von der immissionsschutzrechtlichen Genehmigungspflicht, dass vermeidbare schädliche Umwelteinwirkungen unterbleiben (§ 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und § 22 Abs. 1 BImSchG). Schädliche Umwelteinwirkungen sind nach § 3 Abs. 1 und 2 BImSchG Immissionen, die nach Art, Ausmaß oder Dauer geeignet sind, Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit oder für die Nachbarschaft herbeizuführen (BVerwG vom 25.2.1977 a.a.O., S. 126; vgl. auch BayVGH vom 3.1.1995 BayVBl 1995, 347). Einwirkungen dieses Grades sind den davon Betroffenen grundsätzlich nicht zumutbar.

Die Frage, wann Immissionen im Einzelfall als erheblich anzusehen und deshalb unzumutbar sind, lässt das Bundes-Immissionsschutzgesetz offen. Auch untergesetzliche rechtsverbindliche Konkretisierungen für die Ermittlung und Bewertung von Geruchsimmissionen aus der Schweinehaltung fehlen. Normkonkretisierende Verwaltungsvorschriften wie insbesondere die Erste Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Bundes-Immissionsschutzgesetz (Technische Anleitung zur Reinhaltung der Luft - TA Luft) vom 24. Juli 2002 (GMBl S. 511) liefern für den hier zu entscheidenden Fall ebenfalls keine brauchbaren Maßstäbe. Zum einen regelt die TA Luft gemäß Nr. 1 Abs. 3 nicht den Schutz vor, sondern nur die Vorsorge gegen schädliche Umwelteinwirkungen durch Geruchsimmissionen (BayVGH vom 25.5.2004 Az. 20 B 01.2294, UA S. 8). Zum anderen enthält die Mindestabstandskurve für Schweine in Abbildung 1 der TA Luft (GMBl a.a.O., S. 565) keine Aussage zu dem - hier einschlägigen - Bereich einer Tierlebendmasse unter 50 Großvieheinheiten. Bei der gerichtlichen Würdigung der Erheblichkeit von Geruchsimmissionen durch Schweinehaltung ist deshalb auf die VDI-Richtlinie 3471 "Emissionsminderung Tierhaltung - Schweine" (im Folgenden: VDI-Richtlinie 3471, abgedruckt in König/ Roeser/Stock, BauNVO, 3. Aufl. 2005, Anhang 9) zurückzugreifen, die zwar als technisches Regelwerk nicht unmittelbar rechtsverbindlich ist, die aber als Orientierungs- und Entscheidungshilfe für die Beurteilung der Zumutbarkeit von Geruchsimmissionen aus der Schweinehaltung grundsätzlich brauchbar ist (BVerwG vom 14.1.1993 DVBl 1993, 652; vom 27.1.1994 NVwZ-RR 1995, 6; vom 8.7.1998 NVwZ 1999, 63; vom 28.2.2002 NVwZ2002, 1114; vgl. auch BayVGH vom 25.5.2004 a.a.O.).

b) Unter Heranziehung der VDI-Richtlinie 3471 als Orientierungs- und Entscheidungshilfe ergibt sich bei Würdigung der Umstände des Einzelfalls, dass von dem geplanten Schweinestall des Beigeladenen keine erheblich belästigenden und damit unzumutbaren Geruchsimmissionen auf das Grundstück des Klägers einwirken.

aa) Zu Recht gehen sowohl die beteiligten Fachbehörden als auch die Genehmigungs- und die Widerspruchsbehörde von einem tatsächlichen Immissionsabstand von ca. 51 m zwischen dem emittierenden Vorhaben und dem maßgeblichen Immissionspunkt auf dem Grundstück des Klägers aus.

Maßgeblicher Emissionspunkt bei der Bestimmung des tatsächlichen Immissionsabstandes ist der Abluftkamin in unmittelbarer Nähe zur südwestlichen Giebelfrontseite des Stallgebäudes, den das Landratsamt im Genehmigungsbescheid als Bestandteil der Zwangsentlüftung vorgeschrieben hat. Der im Eingabeplan eingezeichnete Lüftungsschacht in der nordwestlichen Außenwand des Stallgebäudes (Bestand) ist demgegenüber keine relevante Emissionsquelle, weil im Genehmigungsbescheid bestimmt ist, dass "näher zum Ortskern befindliche Abluftkamine" aufzugeben und zu verschließen sind. Der Güllebehälter, den der Kläger als weitere Emissionsquelle berücksichtigt wissen möchte, ist mit einer befahrbaren Betondecke abgeschlossen. Er setzt deshalb bei der Lagerung auch nach Auffassung des vom Kläger beauftragten Privatsachverständigen (privatgutachtliche Stellungnahme vom 25.2.1998, S. 1) keine nennenswerten Emissionen frei. Geruchsbelästigungen beim Umrühren und Abpumpen der Gülle beschränken sich erfahrungsgemäß auf wenige Stunden im Jahr und haben deshalb als geringfügige Ereignisse bei der Bestimmung der Zumutbarkeitsschwelle außer Betracht zu bleiben (vgl. auch SH OVG vom 15.12.2003, Az. 1 LB 3724/01 <Juris>), zumal die mit der Art der Entmistung im Zusammenhang stehenden Immissionen bereits über die Stallkriterien nach Tabelle 4 der VDI-Richtlinie 3471 in die erforderlichen Mindestabstände einfließen. Schließlich scheidet auch der (ehemalige) Bullenmaststall des Beigeladenen als hinzuzurechnende weitere Emissionsquelle aus, weil die Bullenmast nach den insoweit unwidersprochenen Angaben des Beigeladenen im Augenscheintermin seit längerer Zeit nicht mehr betrieben wird und auch nicht mehr aufgenommen werden soll. Weitere Punkte, an denen wesentliche Gerüche auftreten können und die deshalb bei der Bestimmung des maßgeblichen Emissionsradius etwa durch Bildung eines gemeinsamen Emissionsschwerpunktes einzubeziehen wären, sind weder klägerseits vorgetragen noch sonst ersichtlich.

Maßgeblicher Immissionsort am Grundstück des Klägers ist die dem Emissionspunkt Abluftkamin am nächsten gelegene westliche Hausecke des Wohngebäudes des Klägers. Dabei kann zugunsten des Klägers vernachlässigt werden, dass die nächstgelegene Fensteröffnung (Speisekammer), über die die Stallgerüche am ehesten in das Wohnhaus des Klägers eindringen können, vom Emissionspunkt noch etwas weiter entfernt ist als die Hausecke. Die vom Kläger geplante Umnutzung der an der südwestlichen Grundstücksgrenze stehenden Wirtschaftsgebäude zu Wohnzwecken hat als nicht genehmigte und deshalb rechtlich noch nicht verfestigte Nutzungsabsicht bei der Bemessung des tatsächlichen Immissionsabstandes außer Betracht zu bleiben. Der weitere Vortrag des Klägers, dass in den Wirtschaftsgebäuden Hausschlachtungen durchgeführt würden und frische Fleischware (Räucherware) und Gemüse aufbewahrt werde, bestätigte sich beim gerichtlichen Augenschein nicht und wurde auch nicht mehr aufrechterhalten. Schließlich führen auch die Freiflächen des klägerischen Grundstücks, die der Kläger für schutzwürdig hält, nicht zu einer Verlagerung des maßgeblichen Immissionspunkts, etwa in dem Sinne, dass - wie der Kläger meint - auf die gemeinsame Grundstücksgrenze als maßgeblicher Immissionspunkt abzustellen wäre. In der Rechtsprechung ist zwar anerkannt, dass bei der Bestimmung von Zumutbarkeitsschwellen nicht nur das Leben innerhalb der betroffenen Gebäude, sondern auch eine angemessene Nutzung der sog. Außenwohnbereiche wie Balkone, Terrassen, Hausgärten, Kinderspielplätze und sonstigen Grün- und Freiflächen eine Rolle spielen können (BVerwG vom 21.5.1976 BVerwGE 51, 15/33 und vom 11.11.1988 NVwZ 1989, 255/256, jeweils zu Lärmbeeinträchtigungen durch Verkehrslärm; vgl. auch OVG SH vom 29.1.2003 AZ. 1 KN 42/02 <juris> zur Berücksichtigung des Außenwohnbereichs in der Bauleitplanung). Voraussetzung hierfür ist allerdings, dass die in Frage stehende Freifläche auch schutzwürdig ist, was je nach Lage und bestimmungsgemäßer Nutzung sowie Vorbelastung der Fläche jeweils konkret festzustellen ist (BVerwG vom 11.11.1988 a.a.O.; vgl. auch BVerwG vom 21.5.1976 a.a.O.). Als schutzwürdige Freifläche des klägerischen Anwesens kommt insoweit allein die südlich unmittelbar an das Wohnhaus angrenzende, durch die zurücktretenden Wirtschaftsgebäude gebildete begrünte Hoffläche in Betracht, auf der beim gerichtlichen Augenschein lediglich ein Tisch mit zwei Bänken platziert waren und die nach eigenen Angaben des Klägers als Teil der konzessionierten Heckenwirtschaft genutzt wird. Diese Fläche liegt aber, wie sich aus dem Lageplan ergibt, noch außerhalb des durch die westliche Hausecke definierten Immissionsradius von 51 m und führt schon deshalb nicht zu einer Verlagerung des maßgeblichen Immissionspunkts. Die vom Beklagten aufgeworfene weitergehende Frage, ob ein der Wohnnutzung zuzurechnender Außenwohnbereich bei der Berechnung der Mindestabstände der VDI-Richtlinie 3471 bereits berücksichtigt ist und in gleicher Weise schutzwürdig ist wie der Wohnbereich, kann deshalb offen bleiben. Zur Schutzwürdigkeit und bestimmungsgemäßen Nutzung der übrigen Freiflächen des klägerischen Grundstücks fehlt schon substantiierter Sachvortrag.

Die Distanz zwischen dem Abluftkamin des Stallgebäudes des Beigeladenen als dem maßgeblichen Emissionsort und der südwestlichen Hausecke des Wohngebäudes des Klägers als dem maßgeblichen Immissionsort haben die Behörden mit ca. 51 m beziffert, was auf der Grundlage der vorliegenden Planunterlagen nachvollziehbar ist und klägerseits auch nicht substantiiert in Frage gestellt worden ist.

bb) Diesem Ist-Wert von 51 m steht nach der VDI-Richtlinie 3471 ein maßgeblicher Soll-Wert von ca. 61 m gegenüber. Aus Bild 21 der Richtlinie ergibt sich bei einer höchstzulässigen Belegung mit 140 Mastschweinen (entsprechend 18,2 Großvieheinheiten; zur Umrechnung vgl. Abschnitt "Grundbegriffe - Großvieheinheiten" der VDI-Richtlinie 3471) und einem 100-Punkte-Stall (vgl. Abschnitt 3.2.1) zwar grundsätzlich ein erforderlicher Mindestabstand von ca. 122 m. Dieser Wert kann aber gemäß Abschnitt 3.2.3.2 im faktischen Dorfgebiet bis auf die Hälfte verringert werden, weil im Dorfgebiet ein höheres Maß an Geruchsstoffimmissionen zuzumuten ist. Diese Wertung der Richtlinie korrespondiert mit der Vorrang- und Rücksichtnahmeklausel des § 5 Abs. 1 Satz 2 BauNVO und ist deshalb rechtlich unbedenklich.

Im Übrigen sind die Mindestabstände nach Bild 21 der VDI-Richtlinie 3471 aus den -empirisch ermittelten - Geruchsschwellenwerten zuzüglich eines Sicherheitsabstandes gebildet (siehe Abschnitt 3.2.1 Abs. 8 der VDI-Richtlinie 3471; vgl. auch Funk, BayVBl 1994, 225/227 f., und Jade, ZfBR 1992, 107/112: "Verdoppelung der Geruchsschwellenwerte"). Die halbierten Werte markieren deshalb lediglich die Geruchsschwellenwerte, geben also diejenigen Abstände an, ab denen Geruchsimmissionen überhaupt erst wahrnehmbar werden (Wahrnehmbarkeitsschwelle) und Immissionskonflikte deshalb überhaupt erst auftreten können. Dass allein die Wahrnehmbarkeit eines landwirtschaftlichen Geruchs aber noch nicht zwangsläufig zu schädlichen Umwelteinwirkungen im Sinne des § 3 Abs. 1 und 2 BImSchG und damit zu unzumutbaren Geruchsimmissionen führt, liegt auf der Hand (vgl. auch BayVGH vom 23.11.2004 Az. 25 B 00.366 m.w.N. zur Rinderhaltung). Ob deshalb Anlass besteht, die halbierten Werte im Dorfgebiet noch einmal pauschal nach unten zu korrigieren (etwa im Sinne einer Viertelung des Mindestabstände als pauschalierte Mittelwertsbildung zwischen Wahrnehmbarkeitsschwelle und Schädlichkeitsschwelle, wie insbesondere von Funk, a.a.O. vorgeschlagen), muss hier schon deshalb nicht abschließend entschieden werden, weil nach Abschnitt 3.2.3.4 der VDI-Richtlinie 3471 im Nahbereich und bei einer Unterschreitung der halbierten Mindestabstände ohnehin stets eine Sonderbeurteilung durchzuführen ist, die Richtlinie den Abstandsangaben in Bild 21 also allein keine Aussagekraft mehr beimisst (BVerwG vom 8.7.1989 NVwZ 1999, 63/64).

cc) Unter Berücksichtigung der konkreten Umstände des Einzelfalls hat der Senat die Überzeugung gewonnen, dass das Vorhaben - bei einem Abstand von 51 m, der die Wahrnehmbarkeitsschwelle von 61 m nur um 10 m unterschreitet, nicht zu erheblichen Belästigungen im Sinne des § 3 Abs. 1 und 2 BImSchG führen wird und damit auch nicht unzumutbar und rücksichtslos ist. Der Senat stützt sich hierbei auf die Sonderbeurteilung der beteiligten Fachbehörden, deren fachliche Qualität durch den Klägervortrag und die vom Kläger vorgelegte privatgutachtliche Stellungnahme nicht erschüttert wird, sowie auf das Ergebnis des gerichtlichen Augenscheins.

Die beteiligten Fachbehörden gehen im Rahmen ihrer Sonderbeurteilung unter Berücksichtigung aller maßgeblichen Umstände des konkreten Einzelfalls übereinstimmend davon aus, dass unzumutbare Geruchsimmissionen nicht zu befürchten sind. Sie stützen diese Einschätzung insbesondere darauf, dass das Wohnhaus des Klägers sowohl durch die eigenen Wirtschaftsgebäude des Klägers als auch durch die Gebäude des Beigeladenen abgeschirmt ist. Diesen Umstand fand der Senat beim gerichtlichen Augenschein im Wesentlichen bestätigt. Insbesondere konnte übereinstimmend festgestellt werden, dass das Gebäude, in dem der geplante Schweinestall untergebracht werden soll, aufgrund der hoch aufragenden Nebengebäude des Klägers an der Grundstücksgrenze nahezu vollständig verdeckt und vom Hof des Klägers aus betrachtet kaum sichtbar war. Eine ungehinderte Ausbreitung der Stallgerüche des Beigeladenen auf das Grundstück des Klägers ist deshalb nicht zu erwarten. Die Fachbehörden weisen ferner auf die Ortsrandlage des geplanten Schweinestalls mit einer sich nach Südwesten anschließenden freien, unbebauten Landschaft hin. Insofern meint der Kläger zwar, dass dieser Umstand für die Beurteilung der Immissionssituation völlig unerheblich sei. Dieser Einwand überzeugt indes nicht, weil die Ortsrandlage ebenso wie der hohe First des Stallgebäudes eine freie Abströmung der Abluft in die Atmosphäre begünstigen (vgl. auch Abschnitte 2.4.2 und 2.4.3 der VDI-Richtlinie 3471) und die Immissionsbelastung des Klägers zusätzlich vermindern. Besondere Umstände wie etwa eine ausgeprägte Hanglage oder ungünstige meteorologische Verhältnisse, die die Immissionssituation negativ beeinflussen könnten, sahen die Fachbehörden übereinstimmend als nicht gegeben an. Der gerichtliche Augenschein hat die Feststellungen zur Geländetopographie bestätigt. Anhaltspunkte für Fehleinschätzungen der beteiligten Fachbehörden ergaben sich insgesamt nicht. Im Rahmen der Sonderbeurteilung haben die Fachbehörden somit zu allen nach Abschnitt 3.2.3.4 der VDI-Richtlinie 3471 maßgeblichen Kriterien Stellung genommen. Die Behauptung des Klägers, dass das Vorgehen der Fachbehörden schon von Ansatz her verfehlt gewesen sei, weil bei der Einzelfallbeurteilung teils völlig unerhebliche Kriterien herangezogen, teils wesentliche Kriterien unberücksichtigt gelassen worden seien, erscheint daher als unberechtigt.

Das Ergebnis der fachbehördlichen Einzelfallbeurteilung wird schließlich auch nicht durch die erstinstanzlich vorgelegte privatgutachtliche Stellungnahme vom 25. Februar 1998 in Frage gestellt. Soweit sich der Kläger darauf beruft, in dem vom Sachverständigen gebildeten Szenario II (Immissionsabschätzung für den geplanten Schweinestall und den bestehenden Rinderstall auf dem Grundstück des Beigeladenen zusammen) komme der Sachverständige zu dem Ergebnis, dass mit einem errechneten Wert kleiner/gleich 110 Promille die Zumutbarkeitsschwelle im Dorfgebiet von 100 bis 110 Promille erreicht und deshalb eine kritische Immissionshäufigkeit am Wohnhaus des Klägers nicht auszuschließen sei, geht dieser Einwand bereits deshalb ins Leere, weil der Beigeladene - wie oben ausgeführt - die Bullenmast seit längerer Zeit aufgegeben hat und eine Wiederaufnahme auch nicht beabsichtigt ist, so dass Szenario II der privatgutachtlichen Stellungnahme nicht mehr den tatsächlichen Gegebenheiten entspricht. Im Übrigen bestätigt die vom Kläger beauftragte privatgutachtliche Stellungnahme gerade, dass die Sonderbeurteilung der Fachbehörden zutrifft. Denn in dem allein mit den tatsächlichen Gegebenheiten im Einklang stehenden Szenario 1 (Immissionsabschätzung nur für den Schweinestall) gelangt der Sachverständige am Wohnhaus des Klägers zu einer Immissionshäufigkeit von lediglich maximal 40 bis 50 Promille der Jahresstunden. Die Zumutbarkeitsschwelle im Dorfgebiet aber wird im Gutachten bei 100 bis 110 Promille angesetzt, was sich nach Darstellung des Sachverständigen in der Praxis bewährt habe. Bedenkt man ferner, dass das Programm EMIAK vom Sachverständigen als "worst-case-Abschätzung" der Immissionssituation bezeichnet wird, scheidet eine unzumutbare Geruchsbeeinträchtigung am Wohnhaus des Klägers bereits nach dem eigenen Vortrag des Klägers eindeutig aus.

dd) Eine weitere gerichtliche Sachverhaltsaufklärung zur Zumutbarkeit der Geruchsimmissionen war unter diesen Umständen nicht veranlasst. Zwar fordert die VDI-Richtlinie 3471 - wie ausgeführt - in Abschnitt 3.2.3.4 im Nahbereich unter 100 m stets eine Sonderbeurteilung, weshalb die Zumutbarkeitsschwelle in diesen Fällen nicht allein den Abstandsangaben in Bild 21 der VDI-Richtlinie 3471 entnommen werden kann (BVerwG vom 8.7.1989 a.a.O.). Damit ist aber noch nicht gesagt, dass ein Gericht, das sich bei seiner Entscheidung auf die in der VDI-Richtlinie 3471 verwerteten Erkenntnisse stützen möchte, im Nahbereich unter 100m stets ein Sachverständigengutachten benötigte. Es kann seiner Sachaufklärungspflicht vielmehr auch dadurch genügen, dass es die für die Ausbreitung der Stallgerüche bedeutsamen örtlichen Gegebenheiten sowie die an Ort und Stelle gewonnenen Erkenntnisse der Fachbehörden berücksichtigt (BVerwG vom 8.7.1989 a.a.O.). Die vom Kläger in der Berufungsbegründung angekündigten Beweisangebote durch Sachverständigengutachten konnten damit unberücksichtigt bleiben.

3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2, § 162 Abs. 3 VwGO. Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung ergibt sich aus § 167 VwGO, § 708 Nr. 10, § 711 ZPO. Die Revision war nicht zuzulassen, weil Gründe im Sinne des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.

Beschluss:

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 5112.92 Euro (entspricht 10.000 DM) festgesetzt (§ 13 Abs. 1 Satz 1, §14 GKG a.F. - hier noch anzuwenden i.d.F. der Bek. vom 15.12.1975, BGBl I S. 3047, zuletzt geändert durch Art. 2 Abs. 5 des Gesetzes vom 12.3.2004, BGBl I S. 390, vgl. Art. 1 § 72 Nr. 1 Kostenrechtsmodernisierungsgesetz vom 5.5.2004 BGBl I S. 718).

Ende der Entscheidung

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