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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bayerischer Verwaltungsgerichtshof
Beschluss verkündet am 14.09.2006
Aktenzeichen: 25 CS 06.1474
Rechtsgebiete: VwGO, BauGB, BauNVO, BayBO


Vorschriften:

VwGO § 80 Abs. 7 Satz 2
BauGB § 9 Abs. 1 Nr. 4
BauGB § 9 Abs. 1 Nr. 1
BauGB § 30 Abs. 1
BauNVO § 16 Abs. 2 Nr. 2
BauNVO § 16 Abs. 2 Nr. 3
BauNVO § 20
BayBO Art. 91 Abs. 1 Nr. 3
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof

25 CS 06.1474

In der Verwaltungsstreitsache

wegen Nachbarklage (Antrag nach § 80 Abs. 7 VwGO);

hier: Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichts Würzburg vom 11. Mai 2006,

erlässt der Bayerische Verwaltungsgerichtshof, 25. Senat,

durch den Vorsitzenden Richter am Verwaltungsgerichtshof Dr. Schechinger, den Richter am Verwaltungsgerichtshof Dachlauer, den Richter am Verwaltungsgerichtshof Petz

ohne mündliche Verhandlung am 14. September 2006

folgenden Beschluss:

Tenor:

I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II. Die Antragsteller tragen als Gesamtschuldner die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen.

III. Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens wird auf 3.750 Euro festgesetzt.

Gründe:

Die zulässige Beschwerde der Antragsteller (§ 146 Abs. 1, 4, § 147 VwGO) ist unbegründet. Zu Recht hat das Verwaltungsgericht Nr. I seines Beschlusses vom 10. Januar 2006 (Az. W 5 S 05.1409), mit dem es die aufschiebende Wirkung des Nachbarwiderspruchs der Antragsteller gegen den Baugenehmigungsbescheid des Landratsamtes Würzburg vom 14. Oktober 2005 in der Fassung des Ergänzungsbescheides vom 21. Dezember 2005 für das Bauvorhaben des Beigeladenen ("Neubau eines Studentenwohnheims mit 88 Plätzen") angeordnet hatte, auf Antrag des Beigeladenen aufgehoben und den Antrag der Antragsteller abgewiesen. Der Anordnungsbeschluss des Verwaltungsgerichts war tragend auf die Erwägung gestützt, dass das Bauvorhaben des Beigeladenen der textlichen Festsetzung Nr. 10a.4.1 des Bebauungsplans "Innerer Kirschberg I" (in der Fassung der am 20.5.1996 als Satzung beschlossenen und am 10.7.1996 in Kraft getretenen 1. Änderung) widerspricht, wonach erforderliche Stellplätze in einer Tiefgarage unterzubringen sind. Der Senat teilt die Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts, dass aufgrund der Änderungsgenehmigung des Landratsamts vom 13. April 2006, mit der die "Planänderung: Anbau einer Tiefgarage an dem Studentenwohnheim mit 88 Plätzen" genehmigt (Nr. 1 des Bescheidtenors) und die ursprüngliche Baugenehmigung vom 14. Oktober/21. Dezember 2005 "im Übrigen (...) einschließlich der verfügten Auflagen und Bedingungen vollinhaltlich aufrechterhalten" wurde, veränderte Umstände eingetreten sind, durch die der vom Verwaltungsgericht festgestellte Widerspruch des Bauvorhabens zu den Festsetzungen des Bebauungsplan entfallen ist und das Bauvorhaben bei summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage nunmehr insgesamt rechtmäßig bzw. jedenfalls nicht mehr nachbarrechtsverletzend erscheint. Da der Rechtsbehelf der Antragsteller somit in der Hauptsache voraussichtlich ohne Erfolg bleiben wird, hat das private Interesse der Antragsteller, vom Vollzug der Baugenehmigung vorläufig verschont zu werden, im Rahmen der im Eilverfahren gemäß § 80 a Abs. 3, § 80 Abs. 5 VwGO zu treffenden gerichtlichen Interessenabwägung zurückzutreten.

1. Das Verwaltungsgericht war zur Entscheidung über den Antrag des Beigeladenen auf Abänderung des Anordnungsbeschlusses vom 10. Januar 2006 gemäß § 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO befugt.

a) Das Abänderungsverfahren gemäß § 80 Abs. 7 VwGO ist statthaft. Der Senat teilt nicht die (auf die Entscheidung des OVG NW - 11. Senat - vom 3.6.1996 NVwZ-RR 1997, 447/448 gestützte) Auffassung der Antragsteller, wonach das Abänderungsverfahren im Nachbarrechtsstreit stets unzulässig sein soll, wenn nach einem erfolgreichen baunachbarlichen Eilantrag eine Nachtragsgenehmigung erteilt wird, mit der die gerichtlich beanstandete Nachbarrechtsverletzung ausgeräumt wird oder werden soll. Im Einklang mit der ganz überwiegenden Meinung in Rechtsprechung und Schrifttum (vgl. z.B. SächsOVG vom 15.7.1999 NVwZ-RR 2000, 582/583; OVG NW - 7. Senat - vom 27.12.1993 Az. 7 B 3098/93 <zitiert in NVwZ-RR 1997, 447/448>; J. Schmidt in Eyermann/Fröhler, VwGO, RdNr. 100 zu § 80) hält der Senat vielmehr an seiner bisherigen Rechtsprechung (vgl. BayVGH vom 28.8.2002 Az. 25 CS 02.1884) fest, dass die Zulässigkeit eines Abänderungsantrags gemäß § 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO im Falle eines während eines Widerspruchs- oder Klageverfahrens geänderten Bauvorhabens davon abhängt, ob der Streitgegenstand trotz des Änderungsbescheids im wesentlichen identisch bleibt, oder ob mit dem Änderungsbescheid ein neues, selbständiges Bauvorhaben genehmigt wird und damit auch prozessual ein neuer Streitgegenstand ("aliud") zur Beurteilung steht. Dies gilt unabhängig davon, dass der Änderungsbescheid selbstverständlich ein eigenständiger Bescheid ist, der - soll er nicht bestandskräftig werden - seinerseits mit Widerspruch und Klage angefochten werden muss.

Mit der wohl überwiegenden Meinung geht der Senat davon aus, dass die Abgrenzung zwischen einem im wesentlichen identischen Bauvorhaben und einem "aliud" jedenfalls nicht allein von der Bezeichnung eines ändernden Bescheides (etwa "Tekturgenehmigung" oder "Änderungsgenehmigung", zu den Begriffen vgl. Lechner in Simon/Busse, BayBO, RdNr. 105 ff. zu Art. 72) abhängen kann, sondern vom tatsächlichen Gehalt des Änderungsbescheides, der sich aus einem Vergleich des geänderten Vorhabens mit dem ursprünglichen Vorhaben ergibt (vgl. BayVGH vom 22.3.1984 BayVBl 1984, 596/597). Notwendige Voraussetzung einer den Streitgegenstand im wesentlichen unberührt lassenden Änderungsgenehmigung ist, dass sich die Prüfung und Entscheidung der Genehmigungsbehörde auf die Feststellung beschränkt, dass die zur Änderung vorgesehenen Teile des Vorhabens mit öffentlich-rechtlichen Vorschriften vereinbar sind, während sich diese Feststellung für die übrigen Teile des Vorhabens aus der neben der Änderungsgenehmigung bestehen bleibenden ursprünglichen Baugenehmigung ergibt. Fehlt es an einer gegenseitigen Ergänzung von ursprünglicher Baugenehmigung und Änderungsgenehmigung (diese Konstellation lag wohl der Entscheidung des OVG NW vom 3.6.1996 a.a.O. zugrunde, weil dort genehmigte Bauvorlagen im Hinblick auf bestimmte nachbarrechtsrelevante Merkmale unvollständig und unbestimmt waren und deshalb vollständig neue Bauzeichnungen vorgelegt und genehmigt wurden), liegt ein neues, selbstständig zu beurteilendes Bauvorhaben vor, das nicht im Abänderungsverfahren gemäß § 80 Abs. 7 VwGO behandelt werden kann. Im Übrigen ist nach materiellen Kriterien abzugrenzen. Dabei kann dahingestellt bleiben, welche der in Rechtsprechung und Schrifttum erörterten materiellen Kriterien maßgeblich sind, d.h. ob eine wesentliche Änderung dann anzunehmen ist, wenn die bauplanungsrechtliche Beurteilung des Vorhabens durch die Änderung grundlegend berührt wird (so BayVGH vom 12.11.1979, BayVBl 1980, 296; vom 25.8.1989 BayVBl 1990, 597/598), oder ob es darauf ankommt, ob durch die Änderung Belange, die bei der Genehmigung des Vorhabens zu berücksichtigen sind, so erheblich berührt werden, dass sich die Zulässigkeitsfrage neu stellt (so BayVGH vom 26.7.1991 BayVBl 1992, S. 88), was auch dann zu verneinen ist, wenn der ursprünglichen Genehmigung nur Nebenbestimmungen hinzugefügt werden (vgl. J. Schmidt in Eyermann/Fröhler, VwGO, RdNr. 100 zu § 80), oder ob bei der Beurteilung schlicht auf die Verkehrsauffassung abzustellen ist (so OVG NW - 7. Senat - vom 27.12.1993 a.a.O.). Denn sämtliche Ansätze führen im hier zu entscheidenden Streitfall dazu, dass zwischen dem ursprünglichen und dem geänderten Bauvorhaben im wesentlichen Identität besteht.

Ursprüngliche Baugenehmigung und Änderungsgenehmigung ergänzen sich gegenseitig. In der Änderungsgenehmigung beschränkt sich das Landratsamt auf die Feststellung, dass der zur Änderung vorgesehene Teil des Vorhabens ("Anbau einer Tiefgarage") mit öffentlich-rechtlichen Vorschriften vereinbar ist, und bestimmt "im Übrigen", dass die ursprüngliche Baugenehmigung einschließlich der dort verfügten Auflagen und Bedingungen vollinhaltlich aufrecht erhalten bleibt (Nr. 3 des Bescheidtenors), weil lediglich die Verlagerung der in der ursprünglichen Genehmigung vorgesehenen freien Stellplätze in die Tiefgarage genehmigt wird und bauliche Änderungen am Studentenwohnheim selbst oder den geplanten Zimmern nicht stattfinden (Gründe des Änderungsbescheids, S. 2). Hieraus wird ersichtlich, dass die Änderungsgenehmigung die ursprüngliche Baugenehmigung nur ändern, aber nicht ersetzen sollte.

Durch die "Planänderung: Anbau einer Tiefgarage" wird das Bauvorhaben "Neubau eines Studentenwohnheims mit 88 Plätzen" auch materiell nicht zu einem neuen, selbständigen Bauvorhaben, das von dem ursprünglichen Bauvorhaben so wesentlich abweicht, dass es prozessual als neuer Streitgegenstand ("aliud") zu behandeln wäre. Die bauplanungsrechtlichen Anforderungen an das Vorhaben "Neubau eines Studentenwohnheims mit 88 Plätzen" ändern sich durch den Tiefgaragenanbau nicht oder jedenfalls nicht wesentlich. Für die Festsetzung der Flächen für Stellplätze und Tiefgaragen nach § 9 Abs. 1 Nr. 4 BauGB liegt dies auf der Hand, weil die Änderung ja gerade den Sinn hatte, die ursprünglich genehmigten, nach den Festsetzungen des Bebauungsplan aber unzulässigen Oberflächen-Stellplätze in die Tiergarage zu verlagern und damit den bauplanungsrechtlichen Anforderungen zu entsprechen. Aber auch sonstige Festsetzungen wie insbesondere zum zulässigen Maß der baulichen Nutzung werden von der Änderungsplanung jedenfalls nicht wesentlich berührt. Zwar kann die Tiefgarage bei der Ermittlung bauplanungsrechtlicher Maßzahlen eine Rolle spielen (etwa nach § 19 Abs. 4 BauNVO); entsprechende Änderungen wären hier aber jedenfalls nicht wesentlich, weil die im Bebauungsplan festgesetzten Zulässigkeitsgrenzen durch die Änderungsplanung und -genehmigung offensichtlich nicht überschritten werden. Sonstige genehmigungsrelevante Belange berührt der Anbau einer Tiefgarage ebenfalls nicht bzw. jedenfalls nicht in so erheblicher Weise, dass sich damit die Zulässigkeitsfrage für das Bauvorhaben insgesamt neu stellen würde. Da nennenswerte bauliche Änderungen am Studentenwohnheim selbst nicht vorgesehen sind, kann allenfalls die Tiefgarage neue Zulässigkeitsprobleme aufwerfen. Hiervon ist bei einer Tiefgarage, deren Errichtung nach den Festsetzungen des Bebauungsplans nicht nur erlaubt, sondern im konkreten Fall sogar zwingend ist, aber nicht in so erheblicher Weise auszugehen, dass ein "aliud" anzunehmen wäre. Und auch nach der Verkehrsauffassung ist der Anbau einer Tiefgarage an ein Studentenwohnheim, die bauplanungsrechtlich unzulässige Oberflächen-Stellplätze entsprechend den Festsetzungen des Bebauungsplans aufnehmen soll, keine so erhebliche Änderung, dass die Identität des Bauvorhabens "Studentenwohnheim mit 88 Plätzen" insgesamt in Frage gestellt würde.

Nach allen Kriterien ist also davon auszugehen, dass zwischen dem ursprünglichen und dem geänderten Bauvorhaben im wesentlichen Identität besteht mit der Folge, dass das Abänderungsverfahren gemäß § 80 Abs. 7 VwGO statthaft ist. Nur ergänzend weist der Senat darauf hin, dass auch dann, wenn von einem neuen Streitgegenstand ("aliud") auszugehen und das Abänderungsverfahren deshalb unstatthaft wäre, der Beigeladene zur sofortigen Verwirklichung seines Bauvorhabens berechtigt wäre. Denn hätte man aufgrund des Änderungsbescheids von einem neuen, selbständigen Bauvorhaben auszugehen, käme dem Beigeladenen die in § 212a BauGB gesetzlich angeordnete sofortige Vollziehbarkeit zugute, der von Seiten der Nachbarn wiederum gemäß § 80a Abs. 3, § 80 Abs. 5 VwGO entgegenzutreten wäre. Einen entsprechenden Antrag haben die Antragsteller - soweit ersichtlich - nicht gestellt und könnten dies zulässigerweise auch nur, solange der Änderungsbescheid vom 13. April 2006 noch nicht bestandskräftig geworden ist.

b) Die Änderungsgenehmigung ist ein veränderter Umstand im Sinne des § 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO, der den Beigeladenen berechtigt, die Änderung oder Aufhebung der ursprünglichen Entscheidung gemäß § 80 a Abs. 3, § 80 Abs. 5 VwGO zu beantragen, weil er ein Abweichen von der ursprünglichen Entscheidung rechtfertigen kann. Die Voraussetzungen eines zulässigen Abänderungsantrags liegen damit insgesamt vor.

2. Der Senat geht mit dem Verwaltungsgericht davon aus, dass der Abänderungsantrag des Beigeladenen gemäß § 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO auch begründet ist. Die im Beschwerdeverfahren vorgetragenen Gründe stellen die Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts, dass das geänderte Bauvorhaben des Beigeladenen rechtmäßig ist bzw. jedenfalls keine nachbarschützenden Rechtsvorschriften verletzt, nicht in Frage.

a) Der Feststellung des Verwaltungsgerichts, dass das geänderte Bauvorhaben des Beigeladenen nicht mehr der Bebauungsplan-Festsetzung Nr. 10a.4.1 (Flächen für Stellplätze und Tiefgaragen im Sinne des § 9 Abs. 1 Nr. 4 BauGB) widerspricht, sind die Antragsteller mit den im Beschwerdeverfahren vorgetragenen Gründen nicht entgegengetreten. Eine nähere Prüfung dieser Feststellung erübrigt sich deshalb (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO).

b) Die weitere Feststellung des Verwaltungsgerichts, dass der Abänderungsantrag des Beigeladenen auch nicht an der geänderten Stellplatzsatzung der Gemeinde scheitert, greifen die Antragsteller zwar mit der Beschwerde an. Die Feststellung des Verwaltungsgerichts ist aber jedenfalls im Ergebnis zutreffend. Anders als das Verwaltungsgericht ist der Senat bei summarischer Prüfung allerdings der Auffassung, dass die geänderte Stellplatzsatzung mit ihrem im Vergleich zur ursprünglichen Fassung strengeren Stellplatzschlüssel für die Genehmigungsfähigkeit der geänderten Planung überhaupt nicht einschlägig ist und das geänderte Bauvorhaben deshalb schon nicht gegen die Stellplatzsatzung verstößt.

Maßgeblicher Zeitpunkt für die Überprüfung der Rechtmäßigkeit einer Baugenehmigung im Rahmen eines Nachbarrechtsbehelfs ist grundsätzlich die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt des Bescheiderlasses. Dies gilt grundsätzlich auch für Änderungsgenehmigungen. Reicht der Bauherr also nach Genehmigungserteilung eine Änderungsplanung ein, und ändert sich vor Erlass der Änderungsgenehmigung die Rechtslage, beurteilt sich die Genehmigungsfähigkeit grundsätzlich nach der geänderten Rechtslage. Etwas anderes gilt allerdings dann, wenn das Bauvorhaben trotz der Änderung - wie hier - im wesentlichen identisch bleibt, mit dem Änderungsbescheid also kein neues, selbständiges Bauvorhaben genehmigt wird, sondern an der ursprünglichen Planung lediglich ergänzende Modifikationen vorgenommen werden, die die Identität des Bauvorhabens insgesamt nicht in Frage stellen. In diesen Fällen sind jedenfalls diejenigen Zulässigkeitsfragen nach der Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt des Erlasses des ursprünglichen Genehmigungsbescheides zu beurteilen, die durch die Planänderung nicht erneut aufgeworfen werden.

Gemessen hieran ist bei summarischer Prüfung davon auszugehen, dass die geänderte Stellplatzsatzung für die Beurteilung der Zulässigkeit der geänderten Planung nicht maßgeblich ist, weil sich die in der Stellplatzsatzung geregelte Frage des Stellplatzbedarfs aufgrund des Tiefgaragenanbaus an das bereits genehmigte "Studentenwohnheim mit 88 Plätzen" nicht erneut stellt. Die geplante Tiefgarage erzeugt für sich genommen keinen zusätzlichen Bedarf an Stellplätzen, sondern dient vielmehr der Befriedigung des Stellplatzbedarfs, der durch die Wohnheimplätze ausgelöst wird. An der ursprünglich genehmigten Anzahl von 88 Wohnheimplätzen hat die Änderungsplanung ebenfalls nichts geändert, weil der Baukörper des Wohnhauses von dem geplanten Tiefgaragenanbau unberührt bleibt. Zentraler Regelungsgegenstand der Änderungsgenehmigung ist damit lediglich die Anordnung und Ausgestaltung der Stellplätze, nämlich die Ersetzung unzulässiger Oberflächen-Stellplätze durch Tiefgaragenstellplätze. Entsprechendes gilt auch für die bereits nach der ursprünglichen Planung im Untergeschoß des Wohnhauses vorgesehenen Stellplätze, für die an Stelle der zunächst vorgesehenen offenen Zufahrt nunmehr eine Einhausung geplant ist. Der von der Stellplatzsatzung geregelte Stellplatzbedarf wird durch die Änderungsplanung also überhaupt nicht berührt. Maßgeblich bleibt deshalb die Stellplatzsatzung in ihrer Fassung vom 24. September 1992. Dass das Bauvorhaben auch dieser Fassung widerspräche, behaupten die Antragsteller selbst nicht. Es fehlt deshalb bereits an einem Verstoß gegen die Stellplatzsatzung. Auf die weitere Frage, inwieweit die Stellplatzsatzung nachbarschützend ist, auf die das Verwaltungsgericht seine Entscheidung tragend gestützt hat und die auch im Beschwerdeverfahren zwischen den Beteiligten kontrovers erörtert wurde, kommt es deshalb nicht mehr an. Gleiches gilt für die Frage des gemeindlichen Einvernehmens.

c) Entgegen der Behauptung der Antragsteller widerspricht das Bauvorhaben in der geänderten Gestalt auch nicht sonstigen nachbarschützenden Rechtsvorschriften.

Der Vortrag der Antragsteller, das geänderte Bauvorhaben widerspreche der im Bebauungsplan festgesetzten Geschoßzahl, weil in Nr. 10a.2.4 und 2.5 zwischen Hofseite und Straßenseite differenziert werde und das Gebäude zur Straßenseite dreigeschoßig und zur Hofseite zweigeschoßig zu errichten sei, das Bauvorhaben des Beigeladenen aber auf der Hofseite eine grüne Ebene auf Untergeschoßebene plane, führt bereits deshalb nicht zum Erfolg, weil die Anzahl der Geschoße - vom Sonderfall versetzter Ebenen innerhalb eines Gebäudes abgesehen - für jedes Gebäude grundsätzlich nur einheitlich festgesetzt werden kann (vgl. z.B. König in König/Roeser/Stock, BauNVO, RdNr. 5 zu § 20). Es spricht deshalb viel für die - geltungserhaltende - Auslegung des Verwaltungsgerichts, dass die Festsetzungen Nr. 10a.2.4 und 2.5 des Bebauungsplans in Verbindung mit der Festsetzung Nr. 10a.1.4 zu lesen sind und sich in einer Regelung der maximal zulässigen Höhenwerte erschöpfen; diese Frage kann für die Zwecke des gerichtlichen Eilverfahrens aber letztlich offen bleiben, weil die Festsetzungen, sollten sie tatsächlich in dem von den Antragstellern vorgetragenen Sinne auszulegen sein, nach summarischer Prüfung unwirksam wären und dem Rechtsschutzbegehren der Antragsteller ebenfalls nicht zum Erfolg verhelfen könnten.

Zu der weiteren Behauptung der Antragsteller, das Bauvorhaben weiche von der nach den Festsetzungen des Bebauungsplans höchstzulässigen Geschoßflächenzahl ab, bemerkt das Verwaltungsgericht zutreffend, dass diese Maßfestsetzung bei der Beurteilung der Erfolgsaussichten eines Nachbarrechtsbehelfs schon deshalb keine Rolle spielen kann, weil sie grundsätzlich nicht nachbarschützend ist. Dass in krassen Fällen ausnahmsweise etwas anderes gelten kann (vgl. z.B. BayVGH vom 28.10.2005 Az. 25 CS 05.2711), ist unerheblich, weil ein solcher Fall hier offensichtlich nicht vorliegt.

Soweit die Antragsteller schließlich noch eine zu geringe Stärke der Erdüberdeckung der Tiefgarage bemängeln, weist das Verwaltungsgericht zutreffend auf die handschriftlich von "-0,60" auf "-0,75" korrigierten Einmaßungsangaben im Eingabeplan "Erdgeschoß" hin, die offensichtlich von der Genehmigungsbehörde stammen und deshalb verbindlich sind. Im Übrigen fehlt auch hier jeder Anhaltspunkt für eine subjektive Rechtsposition der Antragsteller.

3. Da die Beschwerde der Antragsteller somit unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt Erfolg hat, waren die Kosten des Beschwerdeverfahrens gemäß § 154 Abs. 2 VwGO den Antragstellern als Gesamtschuldner (§ 159 VwGO) aufzuerlegen. Dabei waren den Antragstellern billigerweise auch die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen aufzuerlegen (§ 162 Abs. 3 VwGO), weil der Beigeladene Anträge gestellt und sich deshalb gemäß § 154 Abs. 3 VwGO selbst einem Kostenrisiko ausgesetzt hat. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1, § 53 Abs. 3 Nr. 2 i.V.m. § 47 GKG.

Ende der Entscheidung

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