Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Bayerischer Verwaltungsgerichtshof
Urteil verkündet am 13.06.2005
Aktenzeichen: 25 N 03.368
Rechtsgebiete: VwGO, BauGB 1997


Vorschriften:

VwGO § 47
BauGB 1997 § 1 Abs. 3
BauGB 1997 § 1 Abs. 6
BauGB 1997 § 3 Abs. 3 Satz 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Im Namen des Volkes

25 N 03.368

In der Normenkontrollsache

wegen Bebauungsplan "...";

erlässt der Bayerische Verwaltungsgerichtshof, 25. Senat,

durch den Vorsitzenden Richter am Verwaltungsgerichtshof Dr. Schechinger, den Richter am Verwaltungsgerichtshof Dachlauer, den Richter am Verwaltungsgerichtshof Petz

aufgrund mündlicher Verhandlung vom 6. Juni 2005

am 13. Juni 2005

folgendes Urteil:

Tenor:

I. Der Antrag wird abgelehnt.

II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Die Beigeladenen tragen ihre außergerichtlichen Kosten selbst.

III. Das Urteil ist wegen der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Der Antragsteller kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Antragsgegnerin zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Gegenstand der Normenkontrolle ist der Bebauungsplan "..." der Antragsgegnerin. Der Antragsteller ist Eigentümer eines im Geltungsbereich des Bebauungsplans liegenden Grundstücks, das bereits mit einem Wohnhaus und Doppelgarage bebaut ist; letztere ragt teilweise in die Trasse der für das Plangebiet vorgesehenen Erschließungsstraße. Die Baugenehmigung für dieses Gebäude ist rechtskräftig aufgehoben worden (VG Würzburg vom 21.12.2000 Az. W 5 K 99.1048; BayVGH vom 22.9.2003 Az. 25 ZB 01.340). Auf Klage der Antragsgegnerin wurden die Bauherren rechtskräftig verurteilt, die Doppelgarage zu beseitigen (BayVGH vom 26.3.2004 Az. 25 B 01.382; BVerwG vom 16.9.2004 Az. 4 B 67.04).

Der Bebauungsplan sieht auf einer Gesamtfläche von ca. 2,9 ha 18 Parzellen für Wohngebäude in einem allgemeinen Wohngebiet, 4 Parzellen für Gebäude in einem Mischgebiet, Verkehrsflächen und öffentliche Grünflächen vor. Das Baugebiet schließt etwa rechtwinklig, einer Hanglinie folgend, an ein vorhandenes Wohngebiet an, das es in den Außenbereich hinein fortsetzt. Es endet im Südwesten an der Grenze des Naturparks Spessart. An seiner Nordgrenze ist ein größerer Gewerbebetrieb gelegen. In dessen Nachbarschaft sieht der Bebauungsplan - getrennt durch ökologische Ausgleichsflächen für Heckenpflanzungen - die erwähnte Mischgebietsfestsetzung vor. Auch an den übrigen Rändern des Plangebiets sind ökologische Ausgleichsflächen und Flächen mit Pflanzgeboten festgesetzt. In der Begründung des Bebauungsplans ist im wesentlichen ausgeführt, dass der Bedarf an Bauland aus den in der Gemeinde vorhandenen Bauflächen mangels Verkaufsbereitschaft der Eigentümer nicht befriedigt werden könne. Zwar sei die Bevölkerungszahl in den letzten Jahren gleich geblieben, doch liege das auch daran, dass nicht ausreichend Bauland zur Verfügung stehe. Es hätten Bauwillige ihren Bedarf angemeldet und es müsse auch von einem gewissen Ersatzbedarf wegen nicht mehr zeitgemäßer Wohnverhältnisse ausgegangen werden.

Die Aufstellung des Bebauungsplans geht auf einen Beschluss des Gemeinderats der Antragsgegnerin vom 29. November 1996 zurück. Nach einer frühzeitigen Bürgerbeteiligung vom 6. bis 20. April 1998 wurde in der Zeit vom 31. Mai bis 2. Juli 1999 ein Bebauungsplanentwurf vom 22. Februar 1999 öffentlich ausgelegt. In einer daraufhin geänderten Fassung vom 17. November 1999 wurde der Bebauungsplan dann zunächst am 7. April 2000 als Satzung beschlossen und dem Landratsamt zur Überprüfung vorgelegt, auf dessen Bedenken aber die Anzeige wieder zurückgenommen. Es folgte die Erstellung einer geänderten Fassung vom 10. November 2000, die vom 27. November bis 11. Dezember 2000 verkürzt öffentlich ausgelegt wurde. Aufgrund von erneuten Einwendungen wurde schließlich die letzte Fassung vom 14. Dezember 2000 erstellt, in der die Antragsgegnerin den Bebauungsplan am selben Tag als Satzung beschloss. Nach Ausfertigung am 18. Dezember 2000 wurde der Bebauungsplan am 9. Februar 2001 ortsüblich bekannt gemacht.

Mit seinem Normenkontrollantrag macht der Antragsteller geltend, der Bebauungsplan sei aus formellen Gründen fehlerhaft, weil vor dem Satzungsbeschluss über seine letzte Fassung keine erneute Auslegung stattgefunden habe. Materiell-rechtlich fehle es an einem Bedarf an der Ausweisung privaten Baulandes. Die Ausweisung des Mischgebietes sei ein bloßer Etikettenschwindel, mit dem versucht werde, das unzulässige Nebeneinander von Gewerbe- und Wohngebiet zum Schein zu vermeiden. Ein Bedarf für ein Mischgebiet bestehe in der strukturschwachen Region nicht. Ein Abschirmen des allgemeinen Wohngebiets sei rechtswidrigerweise unterblieben. Konflikte rufe auch die Führung der Erschließungsstraße hervor. Diese habe über das Grundstück des Gewerbebetriebs oder an diesem entlang geführt werden können, was zu Lärmminderungen geführt hätte. Damit habe auch der Abriss der Garage auf dem Grundstück des Antragstellers vermieden werden können. Der Geltungsbereich des Bebauungsplans sei willkürlich allein zur erleichterten Abrechnung von Erschließungsbeiträgen abgegrenzt worden.

Der Antragsteller beantragt sinngemäß,

den Bebauungsplan "..." der Gemeinde Aura im Sinngrund für unwirksam zu erklären.

Die Antragsgegnerin beantragt,

den Antrag abzulehnen.

Sie macht im wesentlichen geltend, dass eine erneute Auslegung nach Beratung durch das Landratsamt unterlassen worden sei, weil der Bebauungsplan in dieser Fassung nur die Trassenführung der Erschließungsstraße wieder übernommen habe, die bereits Gegenstand der vorletzten Auslegung gewesen sei. Dass die zwischenzeitlich versuchte Trassenführung, mit der dem Antragsteller entgegengekommen werden sollte, auf den Widerstand eines anderen Grundstückseigentümers stoßen würde, habe sich in der letzten Auslegungsphase gezeigt. Daher habe die ursprüngliche Variante wieder aufgegriffen werden müssen. Bedarf an Bauland bestehe in der Gemeinde vor allem für junge Familien. Das zeige sich auch daran, dass die Schaffung von 4 Bauplätzen im Jahr 2002 durch eine Ortsabrundungssatzung bereits zur Errichtung von 2 Wohnhäusern und zum Verkauf der beiden weiteren Bauplätze geführt habe.

Der Senat hat interessierte weitere Grundstückseigentümer aus dem Plangebiet zum Verfahren beigeladen. Die Beigeladenen stellten keinen Antrag.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte und die beigezogenen Normaufstellungsakten (3 Leitzordner) der Antragsgegnerin verwiesen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren.

Entscheidungsgründe:

Der zulässige Normenkontrollantrag (§ 47 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 Satz 1 VwGO) ist unbegründet. Bedenken gegen die formelle und materielle Rechtmäßigkeit des angegriffenen Bebauungsplans bestehen nicht.

1. Der Antragsteller sieht einen Verfahrensfehler darin, dass der Satzungsbeschluss vom 14. Dezember 2000 eine vom selben Tag datierende Entwurfsfassung des Bebauungsplans zum Gegenstand hatte, welche zuvor nicht öffentlich ausgelegt wurde. § 3 Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 1 BauGB (in der für den vorliegenden Fall noch maßgeblichen Fassung der Bekanntmachung vom 27.8.1997, BGBl I S. 2141; die entsprechende Vorschrift des § 4 a Abs. 3 Satz 1 BauGB in der derzeit geltenden Fassung der Bekanntmachung vom 23.9.2004, BGBl I S. 2414, enthält keine sachlichen Unterschiede) sieht vor, dass der Entwurf des Bauleitplans, wenn er nach der Auslegung geändert oder ergänzt wird, erneut auszulegen ist. Diese Vorschrift erfasst aber die vorliegende Fallkonstellation nicht.

Die dem Satzungsbeschluss zugrunde liegende Entwurfsfassung vom 14. Dezember 2000 ist - mit Ausnahme der Kurvenführung der Erschließungsstraße im Bereich des Grundstücks des Antragstellers und der sich hieraus ergebenden Folge für die straßenseitige Baugrenze auf diesem Grundstück - identisch mit der Entwurfsfassung vom 10. November 2000. Die genannten abweichenden Festsetzungen entsprechenden ihrerseits dem Vorläuferentwurf vom 17. November 1999. Dieser war nach § 3 Abs. 2 BauGB öffentlich ausgelegt worden, der Entwurf vom 10. November 2000 verkürzt nach § 3 Abs. 3 BauGB. In der Sache stellt der Entwurf vom 14. Dezember 2000, der schließlich den Inhalt der Bebauungsplansatzung bildete, eine Kombination aus zwei Planteilen dar, die jeweils ordnungsgemäß ausgelegt worden waren.

Mit der von ihr beschlossenen Fassung des Bebauungsplans gab die Antragsgegnerin ihren Versuch, eine für den Antragsteller schonendere Kurvenführung zu Lasten eines anderen Anliegers festzusetzen wegen dessen Widerstands auf und kehrte zu ihrer ursprünglichen Entwurfsfassung zurück. Beide Varianten waren öffentlich ausgelegen, der Antragsteller hatte Gelegenheit, Anregungen vorzubringen, und hat diese auch genutzt. Unter diesen Umständen wäre ein erneutes Auslegungsverfahren eine bloße Förmlichkeit gewesen, die nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nicht Zweck der Bürgerbeteiligung ist (BVerwG vom 18.12.1987 NVwZ 1988, 822/823). Dieses Verfahren dient in erster Linie der Beschaffung und Vervollständigung des notwendigen Abwägungsmaterials und dazu, den Bürgern die Möglichkeit zu geben, ihre Interessen und Rechte frühzeitig geltend zu machen und aktiv in den Prozess der Vorbereitung der Planungsentscheidung einbezogen zu werden (BVerwG a.a.O.). Keiner dieser Zwecke gebietet es, einen Planentwurf, der bereits einmal Gegenstand der Bürgerbeteiligung war, nochmals diesem Verfahren zu unterwerfen, wenn der zwischenzeitlich ebenfalls unter Bürgerbeteiligung unternommene Versuch einer Planänderung wieder fallen gelassen wird. Der Ertrag aller vorherigen Auslegungsverfahren bleibt vielmehr erhalten. Insoweit gelten die Grundsätze, die das Bundesverwaltungsgericht in der genannten Entscheidung für den Fall einer noch nicht ausgelegenen Planfassung bei nur klarstellenden Ergänzungen oder Änderungen auf Vorschlag eines Betroffenen aufgestellt hat, erst recht.

2. Der Bebauungsplan ist auch materiell rechtmäßig. Die behaupteten Verstöße gegen den Erforderlichkeitsgrundsatz (§ 1 Abs. 3 BauGB = § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB n.F.) und das Abwägungsgebot (§ 1 Abs. 6 BauGB = § 1 Abs. 7 BauGB n.F.) liegen nicht vor.

a) Der Bebauungsplan verstößt nicht gegen den Erforderlichkeitsgrundsatz des § 1 Abs. 3 BauGB. Nach dieser Vorschrift haben die Gemeinden die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist. Steht eine Bauleitplanung zur städtebaulichen Entwicklung und Ordnung in Beziehung, so ist sie generell zulässig (vgl. BVerw G vom 12.12.1969 BVerwGE 34, 301/305; vom 5.7.1974 BVerwGE 45, 309/312). Die Gemeinde ist planungsbefugt, wenn sie hierfür hinreichend gewichtige städtebauliche Allgemeinbelange ins Feld führen kann. Welche städtebaulichen Ziele sie sich setzt, liegt in ihrem planerischen Ermessen. Bauleitpläne sind somit dann erforderlich, wenn sie nach der planerischen Konzeption der Gemeinde als erforderlich angesehen werden können (vgl. Krautzberger in Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB, 9. Auflage 2005, RdNr. 26 zu § 1 m.w.N.). Ob für eine bestimmte Planung ein Bedarf besteht und ob die aus ihr folgende Verhinderung anderer Nutzungen der betroffenen Grundstücke angemessen ist, ist grundsätzlich nicht auf der Ebene des § 1 Abs. 3 BauGB, sondern im Rahmen der Abwägung zu ermitteln und zu gewichten. Nicht erforderlich im Sinne des § 1 Abs. 3 BauGB sind allerdings Bauleitpläne, die auf unabsehbare Zeit nicht verwirklicht werden können (BVerwG vom 21.3.2002 BVerwGE 116, 144/146 ff.), insbesondere wenn sie eine Zielsetzung verfolgen, die keine Grundlage in der städtebaulichen Ordnung und Entwicklung im Sinne des § 1 Abs. 3 BauGB hat, sondern z.B. einen Baugebietstyp deshalb festsetzt, um lediglich den Erfordernissen eines städtebaulich gebotenen Immissionsschutzes auszuweichen (BVerwG vom 8.2.2000 Buchholz 406.11 § 5 BauGB Nr. 11).

Die in diese Richtung zielenden Einwände des Antragstellers sind aber nicht begründet. Das von der Gemeinde verfolgte Ziel, vor allem für junge Familien ein zusätzliches Angebot an Flächen für den Wohnungsbau und Kleingewerbe zu schaffen, um einer Abwanderung entgegenzuwirken (Begründung des Bebauungsplans S. 1 bis 3), ist städtebaulich generell zulässig und gehört zu den Aufgaben der Bauleitplanung (§ 1 Abs. 1, 5 Satz 2 Nrn. 2 und 8 BauGB). Dass die Bevölkerungszahl seit Jahren stagnierte, war der Gemeinde laut Begründung des Bebauungsplans bewusst und gerade ein Grund für die Schaffung zusätzlicher Angebote. Ihre Erwartung, diese würden wegen ihrer Attraktivität und der gestiegenen Wohnansprüche eine Nachfrage auslösen, ist nicht völlig unrealistisch. Ein entsprechender Bauwille wurde auch von Beigeladenenseite in der mündlichen Verhandlung bekundet.

Auch das im Anschluss an das angrenzende Gewerbegebiet geplante Mischgebiet verletzt nicht § 1 Abs. 3 BauGB. Mit dieser Planung wird nicht - wie in der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 8. Februar 2000 (a.a.O.) erwogen - eine Änderung des tatsächlichen Gebietscharakters vorgenommen, um die Schutzwürdigkeit der Wohnbebauung zugunsten eines benachbarten Unternehmens zu mindern. Im vorliegenden Fall besteht die Wohnbebauung noch nicht, sondern das in der Nachbarschaft von Gewerbeflächen gelegene Gebiet wird erstmals beplant. Dabei entspricht es § 50 Satz 1 BImSchG und § 1 Abs. 5 Satz 2 Nr. 1 BauGB immissionsbedingte Konfliktsituationen dadurch zu vermeiden, dass Wohngebiete und umgebungsbelastende Industrie- oder Gewerbegebiete möglichst nicht nebeneinander liegen sollten (vgl. BVerwG vom 5.7.1974 a.a.O. S. 327). Die Festsetzung eines Mischgebietpuffers, der seinerseits außerdem durch einen Heckenstreifen abgeschirmt wird, ist mit diesen Grundsätzen durchaus vereinbar. Allerdings besteht die Gefahr, dass die festgesetzte Mischgebietsstruktur nicht verwirklicht wird und faktisch ein Wohngebiet entsteht. Für eine dahingehende verdeckte Planungsabsicht (vgl. dazu Dirnberger in Jäde/Dirnberger/Weiß, BauGB/BauNVO, 4. Auflage 2005, RdNr. 25 zu § 1 BauGB) sieht der Senat aber keinerlei Anhaltspunkte. Auch erscheint die Erwartung der Antragsgegnerin, durch zunehmende Verknüpfung von Wohnen und Arbeiten werde sich der Bedarf an Mischgebietsflächen erhöhen, vertretbar. Die im Verhältnis zum allgemeinen Wohngebiet erhöhte Grundflächenzahl sowie die Nähe zum Gewerbegebiet sprechen zusätzlich für die Realisierbarkeit der Planung. Schließlich wird die Bauaufsichtsbehörde, die sich der Problematik bewusst ist (vgl. Schreiben des Landratsamtes Main-Spessart vom 24.6.1999 und 25.5.2000) im Baugenehmigungsverfahren auf der Grundlage des § 15 Abs. 1 Satz 1 BauNVO ein "Umkippen" des Baugebiets verhindern können (vgl. BVerwG vom 4.5.1988 BVerwGE 79, 309 ff.).

b) Der angefochtene Bebauungsplan widerspricht auch nicht dem Gebot des § 1 Abs. 6 BauGB, wonach bei der Aufstellung der Bauleitpläne die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen sind. Das erfordert, dass eine Abwägung überhaupt stattfindet, in die Abwägung an Belangen eingestellt wird, was nach Lage der Dinge in sie eingestellt werden muss, dass die Bedeutung der betroffenen Belange nicht verkannt wird und dass der Ausgleich zwischen den von der Planung berührten Belangen in einer Weise vorgenommen wird, die zur objektiven Gewichtigkeit einzelner Belange nicht außer Verhältnis steht (st. Rspr. seit BVerwG vom 12.12.1969 a.a.O. S. 309). Die Antragsgegnerin hat bei Erlass des Bebauungsplans eine Abwägung vorgenommen und dabei insbesondere auch alle die Belange einbezogen, die vom Antragsteller im vorliegenden Verfahren angesprochen wurden. Sie hat auch nicht die Bedeutung der betroffenen Belange verkannt oder in unverhältnismäßigerweise von ihrem Planungsermessen Gebrauch gemacht. Das gilt zunächst für die Gewichtigkeit der betroffenen Eigentümerinteressen einerseits und der Belange der städtebaulichen Weiterentwicklung der Gemeinde andererseits. Es war offensichtlich und dem Gemeinderat der Antragsgegnerin auch bewusst, dass die Erschließung des Baugebiets den planerischen Zugriff auf im privaten Eigentum stehende Grundstücke bedeutete, um die Erschließungsstraßen, sonstige Gemeinbedarfsflächen und öffentliche Grünflächen schaffen zu können. Das gilt auch und besonders für die Lage der Erschließungsstraße auf einem Teilbereich des Grundstücks FlNr. 992, das dem Antragsteller gehört. Zwischen der Antragsgegnerin und der Familie des Antragstellers war dieser Streitpunkt Gegenstand mehrfacher Verhandlungen und Rechtsstreitigkeiten. Mit der vorletzten Entwurfsfassung des Bebauungsplans versuchte die Antragsgegnerin noch, durch Verschiebung der Trasse das Grundstück des Antragstellers zu Lasten des auf der anderen Straßenseite gelegenen Grundstücks FlNr. 1000/17 zu schonen. Dass sie sich wegen des Widerstands des anderen Eigentümers schließlich doch zur Trassierung über das Grundstück des Antragstellers entschloss, war nicht abwägungsfehlerhaft. Insbesondere musste sie nicht auf das teilweise in die Trasse ragende Garagengebäude Rücksicht nehmen, zu dessen Beseitigung die Erbauer verpflichtet sind, ohne dass der Antragsteller sie daran hindern könnte (BayVGH vom 26.3.2004 Az. 25 B 01.382; BVerwG vom 16.9.2004 Az. 4 B 67.04).

Rechtlich ist auch nicht zu beanstanden, dass der Bebauungsplan die Erschließung der neuen Bauflächen über die S straße vorsieht. Diese Straße war in ihrem Endpunkt bisher ein ungeregelter Torso. Ihre Fortsetzung in das Plangebiet entspricht dem offensichtlichen Zusammenhang der beiden Baugebiete. Die von Seiten des Antragstellers gewünschte Alternative einer Wendeanlage im Bereich seines Grundstücks und einer Erschließung des restlichen Geländes über eine von Nordwesten entlang des Gewerbegebiets in das Plangebiet führende Stichstraße konnte die Antragsgegnerin ohne Verletzung der Grenzen ihres Planungsermessens ablehnen. Ihre Erwägung, den dafür nötigen Straßenbau innerhalb der Schutzzone des Naturparks Spessart vermeiden zu wollen, ist sachgerecht. Auf diesen Belang und den vermuteten Widerstand der Aufsichtsbehörden hatte bereits ein Vertreter der Verwaltungsgemeinschaft Burgsinn in der Gemeinderatssitzung vom 29. November 1996 hingewiesen. Auch wenn der fragliche Bereich gegenwärtig durch die Grundstücksnutzung für einen Baubetrieb gestört ist, bleibt es Aufgabe der Bauleitplanung, die Schutzgebietsausweisung zu berücksichtigen (§ 1 Abs. 5 Satz 2 Nr. 7 BauGB). Die unter anderem von Antragstellerseite ins Feld geführten Immissionsschutzbelange konnten dabei geringer gewichtet werden. Eine Berührung der Immissionsgrenzwerte der Verkehrslärmschutzverordnung war im Übrigen weder im Aufstellungsverfahren noch im Normenkontrollverfahren substantiiert behauptet worden.

3. Kostenentscheidung: § 154 Abs. 1, § 162 Abs. 3 VwGO; vorläufige Vollstreckbarkeit: § 167 VwGO, §§ 708 ff. ZPO; Nichtzulassung der Revision: § 132 Abs. 2 VwGO.

Beschluss:

Der Streitwert wird auf 10.000 Euro festgesetzt (§ 72 Nr. 1 GKG, § 13 Abs. 1 Satz 1, Abs. 6 GKG a.F.).

Ende der Entscheidung

Zurück