Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Bayerischer Verwaltungsgerichtshof
Urteil verkündet am 29.06.2006
Aktenzeichen: 25 N 99.3449
Rechtsgebiete: VwGO, BauGB, BImSchG, 16. BImSchV, BayVwVfG, GG


Vorschriften:

VwGO § 47 Abs. 2 Satz 1
BauGB § 1 Abs. 3 a.F.
BauGB § 1 Abs. 4
BauGB § 1 Abs. 6 a.F.
BauGB § 8 Abs. 2
BauGB § 214 Abs. 1 Nr. 1
BauGB § 214 Abs. 3 Satz 2 n.F.
BauGB § 233 Abs. 2 Satz 1 n.F.
BImSchG § 41
BImSchG § 42
16. BImSchV
BayVwVfG Art. 74 Abs. 2 Satz 2
BayVwVfG Art. 74 Abs. 2 Satz 3
GG Art. 14
1. Nimmt als Folge eines Straßenbauvorhabens der Verkehr auf einer bereits vorhandenen Straße zu, ist ein von dem Lärmzuwachs betroffener Grundeigentümer im Normenkontrollverfahren nicht antragsbefugt, soweit er sich gegen einen die Straßenplanung flankierenden Bebauungsplan wendet, mit dem nur passiver Lärmschutz für sein bestehendes Wohnhaus festgesetzt wurde, und er allein geltend macht, dass dies unzureichend sei.

2. Für passiven Lärmschutz gegen den Lärmzuwachs an der vorhandenen Straße kann der betroffene Grundeigentümer eine angemessene Entschädigung in Geld weder unmittelbar nach § 42 BImSchG i.V.m. der 16. BImSchV noch auf der Grundlage des Art. 74 Abs. 2 und 3 BayVwVfG beanspruchen, wenn die Planung der neuen Straße auf Bebauungsplan beruht (Anlehnung an BVerwG vom 17.3.2005 BVerwGE 123, 152).

3. Auch ohne gesetzliche Anspruchsgrundlage ist in diesen Fällen mittelbar vorhabensbedingter Immissionen die gebotene Konfliktbewältigung in einem der Planung nachgeordneten Verfahren jedenfalls dann sichergestellt, wenn die planende Gemeinde das Schutzniveau der 16. BImSchV für maßgeblich erklärt hat, weil der betroffene Grundeigentümer aufgrund eines ungeschriebenen "allgemeinen Rechtssatzes über den notwendigen Ausgleich zwischen störender und gestörter Nutzung im öffentlich-rechtlichen Nachbarschaftsverhältnis" (BVerwG vom 7.9.1988 BVerwGE 80, 184) Aufwendungsersatz für die zur Erreichung dieses Schutzniveaus erforderlichen Schallschutzmaßnahmen beanspruchen kann.


Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Im Namen des Volkes

25 N 99.3449 25 N 01.2039 25 N 01.2040

In den Normenkontrollsachen

wegen

1. Ungültigkeit des Bebauungsplanes Nr. 3/18 (für den Bau der ******** Allee im Bereich zwischen ************ Weg u. L******allee),

2. Ungültigkeit der Änderung und Ergänzung des Bebauungsplans Nr. 3/11 und

3. Ungültigkeit der Änderung und Ergänzung des Bebauungsplans Nr. 3/1 der Stadt A************

erlässt der Bayerische Verwaltungsgerichtshof, 25. Senat,

durch den Vorsitzenden Richter am Verwaltungsgerichtshof Dr. Schechinger, den Richter am Verwaltungsgerichtshof Dachlauer, den Richter am Verwaltungsgerichtshof Petz

ohne mündliche Verhandlung am 29. Juni 2006

folgendes Urteil:

Tenor:

I. Die Verfahren werden zur gemeinsamen Entscheidung verbunden.

II. Die Anträge werden abgelehnt.

III. Vor der Verbindung tragen die Antragsteller zu 1 und 2 die Kosten des Verfahrens Az. 25 N 99.3449 je zur Hälfte, die Antragstellerin zu 3 trägt die Kosten des Verfahrens Az. 25 N 01.2039, die Antragsteller zu 1 und 4 tragen die Kosten des Verfahrens Az. 25 N 01.2040 je zur Hälfte; nach der Verbindung tragen der Antragsteller zu 1 fünf Zwölftel, der Antragsteller zu 2 vier Zwölftel, die Antragstellerin zu 3 zwei Zwölftel und der Antragsteller zu 4 ein Zwölftel der Kosten der verbundenen Verfahren.

IV. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Antragsteller können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Antragsgegnerin zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

V. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten um die geplante Verlängerung der B***** Allee, einer Ortsstraße im östlichen Stadtgebiet der Antragsgegnerin. Die B***** Allee existiert bereits zwischen der W****** Straße (* *) und dem B****** Weg (im Folgenden: B***** Allee Süd). Mit der geplanten Verlängerung soll die B***** Allee auf der Trasse eines bestehenden Feld- und Waldweges über den B****** Weg hinaus bis zur L*****allee weitergeführt werden (im Folgenden: B***** Allee Nord). Die geplante Straßentrasse verläuft im Grenzbereich zwischen dem westlich der Trasse gelegenen, also der Stadt zugewandten Gelände im Bereich des oberen K******** (im Folgenden: "O***** K********"), das derzeit noch weitgehend naturbelassen ist und als Naherholungsgebiet genutzt wird, im geltenden Flächennutzungsplan der Antragsgegnerin aber (im Wesentlichen) mit dem Planzeichen für "Wohnbauflächen" gekennzeichnet ist, und dem östlich der Trasse gelegenen B******berg, der nach der Schutzgebietsverordnung der Regierung von Unterfranken (i.d.F. der Bekanntmachung vom 3.12.2001 Nr. 00234/01-4/01, ABl Nr. 23/2001, S. 321) Teil des "Naturparks ******" ist.

Die Antragsteller zu 1 und 2 wenden sich mit ihren Normenkontrollanträgen gegen den "Bebauungsplan für den Bau der B***** Allee im Bereich zwischen B****** Weg und L*****allee (B-Plan 3/18)" - im Folgenden: Bebauungsplan 3/18 - (Verfahren Az. 25 N 99.3449), mit dem die Antragsgegnerin die geplante B***** Allee Nord und die Verlegung und Neutrassierung des bestehenden Forst- und Waldweges festgesetzt hat. Der Antragsteller zu 1 wendet sich außerdem gemeinsam mit dem Antragsteller zu 4 gegen die "Änderung und Ergänzung des Bebauungsplans für das Gebiet zwischen W****** Straße, G*****straße, B****** Weg, B***** Allee, K******straße und Fußweg Flurstück-Nr. ****/* (B-Plan 3/1)" - im Folgenden: Änderungs-Bebauungsplan 3/1 - (Verfahren Az. 25 N 01.2040), und die Antragstellerin zu 3 wendet sich gegen die "Änderung und Ergänzung des Bebauungsplans für das Gebiet zwischen W****** Straße, Fußweg Flurstück-Nr. ****/*, K******straße und B***** Allee (B-Plan 3/11)" - im Folgenden: Änderungs-Bebauungsplan 3/11 - (Verfahren Az. 25 N 01.2039); durch diese Änderungs-Bebauungspläne werden flankierend zur geplanten Straßenverlängerung Maßnahmen zum "Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen" (jeweils Nr. 1.1 der textlichen Festsetzungen) wie insbesondere Schallschutzfenster und -fenstertüren für diejenigen Grundstücke im Bereich der bestehenden B***** Allee Süd, "für die Schallschutz errechnet wurde", unter Bezugnahme auf eine von der Antragsgegnerin gleichzeitig erlassene "Richtlinie zur Durchführung von Lärmschutzmaßnahmen am Gebäudebestand", in der Aufwendungsersatzansprüche für Lärmschutzmaßnahmen vorgesehen sind, festgesetzt.

Die Antragsteller sind Eigentümer von Grundstücken im Bereich der bestehenden B***** Allee Süd. Die Antragsteller zu 1 und 2 sind Miteigentümer des direkt an der B***** Allee Süd gelegenen Grundstücks Fl.Nr. ****** (B***** Allee ** und **), dessen Wohngebäude etwa 60 m vom Geltungsbereich des Bebauungsplans 3/18 entfernt liegen. Die Antragstellerin zu 3 ist Eigentümerin des Grundstücks Fl.Nr. ******* (L******* Weg 2), das als Eckgrundstück ebenfalls direkt an die B***** Allee Süd angrenzt. Der Antragsteller zu 4 ist Miteigentümer des Grundstücks Fl.Nr. ****** (B****** Weg 140), das als Hinterliegergrundstück keinen direkten Zugang zur B***** Allee Süd hat und über eine vom B****** Weg ausgehende Stichstraße erschlossen ist.

Bereits Anfang der 80er Jahre betrieb die Antragsgegnerin die Aufstellung des Bebauungsplans "O***** K********", der am 4. Mai 1984 in Kraft gesetzt wurde. Dieser Bebauungsplan sah zwischen dem B****** Weg und der L*****allee westlich des bestehenden Forst- und Waldweges (Verlängerung der B***** Allee) auf einer Fläche von ca. 28,5 ha Wohnbebauung vor. Als Sammelstraßen sollten dem Baugebiet im Norden die L*****allee und im Osten die B***** Allee dienen, die zugleich als Zufahrtsstraße zum Klinikum "** *********" vorgesehen war. Zu diesem Zweck sollte die B***** Allee über den B****** Weg hinaus auf der Trasse des bestehenden Forst- und Waldweges in Richtung Norden bis zur L*****allee zweispurig mit einer Fahrbahnbreite von 6,5 m weitergeführt werden.

Auf Antrag der Rechtsvorgängerin des Antragstellers zu 1 hatte der 15. Senat des Verwaltungsgerichtshofs diesen Bebauungsplan mit Urteil vom 22. März 1988 (Az. 15 N 84 A.1282) wegen Verstoßes gegen das Abwägungsgebot für nichtig erklärt, weil die Antragsgegnerin die privaten Interessen der Antragstellerin, vor unzumutbaren Einwirkungen durch Verkehrslärm geschützt zu werden, nicht ausreichend beachtet hatte. Passive Lärmschutzvorkehrungen waren lediglich für die Gebäude entlang der geplanten Verlängerung der B***** Allee im Geltungsbereich des Bebauungsplans festgesetzt worden, während für die übrigen Anlieger der B***** Allee (außerhalb des Geltungsbereichs des Bebauungsplans) eine Konfliktlösung fehlte und von der Antragsgegnerin auch gar nicht in Erwägung gezogen worden war. Hierin sah der 15. Senat einen Abwägungsfehler, weil der zu erwartende Verkehrslärm der B***** Allee im Bereich des Grundstücks der Antragstellerin nach den Entscheidungsgründen deutlich über den zulässigen Immissionsgrenzwerten lag. Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen die Nichtvorlage der Rechtsache gemäß § 47 Abs. 7 VwGO a.F. blieb ohne Erfolg; das Bundesverwaltungsgericht bestätigte (mit Beschluss vom 21.7.1989 NVwZ 1990, 256) im Wesentlichen die Rechtsauffassung des 15. Senats, ließ allerdings die weitergehende Frage, wann bei der Abwägung auch solche Grundstücke zu berücksichtigen sind, die nicht unmittelbar durch Immissionen aus dem Plangebiet, sondern nur durch eine auf der Planung beruhende Zunahme des Verkehrs auf schon vorhandenen Straßen betroffen werden, ausdrücklich offen.

Am 20. November 1989 beschloss der Stadtrat der Antragsgegnerin die Aufstellung des streitgegenständlichen Bebauungsplans 3/18 sowie flankierend die Änderung und Ergänzung der Bebauungspläne 3/1 und 3/11. Da der Bebauungsplan "O***** K********" für nichtig erklärt worden sei, so die Begründung, sei die planungsrechtliche Grundlage zum Weiterbau der B***** Allee entfallen. Mit dem Bebauungsplan 3/18 solle diese Verkehrsfläche erneut festgesetzt werden. Nach wie vor sei es erklärtes Ziel der Antragsgegnerin, die B***** Allee neben der vorhandenen L*****allee als weitere Erschließungsstraße für das im Oktober 1989 eröffnete Klinikum "** *********" zu bauen. Die B***** Allee stelle auf kürzestem Wege die direkte Verbindung zwischen dem Klinikum und den Stadtteilen S******* und G****** sowie den östlich der Stadt gelegenen Nachbargemeinden her, belästige durch ihre Lage am Rand vorhandener bzw. geplanter Wohngebiete vergleichsweise wenige Bürger und trage zu einer angestrebten Entlastung der beiderseits von Wohngebieten begrenzten L*****allee bei, die heute die einzige Verbindung zwischen Innenstadt und Klinikum darstelle. Außerdem diene die B***** Allee der späteren Erschließung der im Flächennutzungsplan dargestellten Wohnbauflächen im Bereich des "Oberen K********". Von erheblicher Bedeutung sei die B***** Allee auch für die Wohngebiete im Einzugsbereich der K******straße, biete sie doch nach erfolgtem Endausbau die Möglichkeit, den erheblichen Querverkehr zu übernehmen, der heute auf der K******straße liege und zu einer Beeinträchtigung der beiderseits angrenzenden Wohngebiete führe. Nach Inbetriebnahme der B***** Allee bestehe auch die Möglichkeit, die K******straße im Bereich des K********-Grünzuges aufzulassen, was die Möglichkeit einer Vernetzung der im "Oberen K********" entstandenen Biotope mit denen des ******* K******** biete. Zeitgleich würden die Bebauungspläne 3/1 und 3/11 geändert mit dem Ziel, Lärmschutzmaßnahmen vorzusehen und die Verkehrsflächen den heutigen Bedürfnissen anzupassen, weil es durch den Weiterbau der B***** Allee mit Sicherheit zu einem gegenüber heute stärkeren Verkehrsaufkommen komme, das nicht ohne Auswirkungen auf den bereits bestehenden Teil der B***** Allee bleiben werde.

Um die Auswirkungen der auf dieser Straße zu erwartenden Verkehrszunahme auf die angrenzenden Baugebiete abschätzen zu können, beauftragte die Antragsgegnerin das Planungsbüro ********, München, mit einer Verkehrsuntersuchung, die im Oktober 1988 fertiggestellt wurde, sowie mit einer hierauf aufbauenden schalltechnischen Untersuchung, die im Juni 1990 vorlag. In der Verkehrsuntersuchung kam das Planungsbüro zu dem Ergebnis, dass in der B***** Allee Süd (zwischen W****** Straße und B****** Weg) ausgehend von einer Verkehrsbelastung von 2.500 Kfz/24 Std. im Jahr 1988 für den Planungshorizont 1995/2000 im Planungsfall 1 (mit Klinik auf bestehendem Straßennetz) eine Verkehrszunahme um 10 % auf 2.750 Verkehrsbewegungen, im Planungsfall 2 (mit Klinik und Ausbau der B***** Allee ohne Baugebiet "O***** K********") eine Verkehrszunahme um 135 % auf 5.870 Verkehrsbewegungen und im Planungsfall 3 (mit Klinik, Ausbau der B***** Allee und Baugebiet "O***** K********") eine Verkehrszunahme um 183 % auf 7.070 Verkehrsbewegungen anzunehmen sei.

Darüber hinaus holte die Antragsgegnerin Gutachten und Stellungnahmen zu einer Reihe weiterer Fachfragen ein, u.a. eine Untersuchung des Ingenieurbüros R******* zu den hydrologischen Auswirkungen einer Tieferlegung der B***** Allee vom Dezember 1988 (Anlage 1 der Begründung zu Bebauungsplan 3/18), ein "Amtliches Gutachten" des Deutschen Wetterdienstes über die klimatischen Auswirkungen der Flächennutzungsänderung des Geländes "O***** K********" vom August 1990 sowie verschiedene faunistische Untersuchungen.

Nach Abschluss des Aufstellungsverfahrens beschloss der Stadtrat der Antragsgegnerin am 18. Dezember 1995 den Bebauungsplan 3/18 sowie die Änderungs-Bebauungspläne 3/1 und 3/11 als Satzungen.

Mit Bescheiden vom 6. Mai 1996 beanstandete die Regierung von Unterfranken die Bebauungspläne im Anzeigeverfahren nicht, bestimmte allerdings in Auflagen, dass die Verkehrsprognose auf den maßgeblichen Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses zuzüglich eines hinreichenden Prognosehorizontes (mindestens zehn Jahre) zu aktualisieren und die schalltechnische Untersuchung entsprechend zu überarbeiten sei; für den Änderungs-Bebauungsplan 3/11 wurde außerdem bestimmt, den Grünordnungsplan vom 4. Dezember 1979 entsprechend der Änderung und Ergänzung des Bebauungsplans zu ändern oder in die Änderung und Ergänzung des Bebauungsplans einzuarbeiten.

In seiner Sitzung vom 17. Februar 1997 erkannte der Stadtrat der Antragsgegnerin die Auflagen der Regierung grundsätzlich an und beschloss den entsprechend der Auflage zum Grünordnungsplan redaktionell ergänzten Änderungs-Bebauungsplan 3/11 erneut als Satzung. Hinsichtlich der Auflage der Regierung zur Verkehrsprognose und zur schalltechnischen Untersuchung stellte sich der Stadtrat allerdings auf den Standpunkt, dass kein Anlass bestehe, Änderungen oder Ergänzungen in den Bebauungsplänen oder deren Begründungen vorzunehmen und die Satzungen in entsprechend geänderter Form nochmals zu beschließen. Er bezog sich insoweit auf eine Stellungnahme der Stadtverwaltung vom 13. August 1996, derzufolge auf der Grundlage unterschiedlicher aktueller Verkehrszählungen (insbesondere Verkehrszählung 1994) und Untersuchungen zur zukünftigen Verkehrsentwicklung (insbesondere Untersuchungen der Planungsgruppe **** aus Kassel im Zusammenhang mit dem dort in Auftrag gegebenen "Verkehrsentwicklungsplan" der Antragsgegnerin) von einer zukünftig zu erwartenden verkehrlichen Belastung der B***** Allee auszugehen sei, die unter der Verkehrsprognose der Verkehrsuntersuchung ******** aus dem Jahre 1988 liege.

Mit Schreiben vom 21. Juli 1997 bemängelte die Regierung zunächst weiterhin, dass Angaben und Nachweise unter anderem zum Zeithorizont der Verkehrsprognose fehlten und dass die Auflage deshalb nicht als erfüllt angesehen werden könne, und bat die Antragsgegnerin um Ergänzung bzw. Überarbeitung der Unterlagen. Nach weiteren Besprechungen und Stellungnahmen stellte die Regierung mit Schreiben vom 29. April 1999 abschließend fest, dass die vom Planungsbüro ******** prognostizierten Verkehrsmengen auf einem sehr viel höheren Verkehrszuwachs basierten als die aktuelle Bewertung insbesondere durch den von der Planungsgruppe **** erarbeiteten "Verkehrsentwicklungsplan", der die Verkehrsentwicklung bis zum Jahr 2010 beinhalte und die bis dahin erfolgten Veränderungen im Straßennetz und die Besiedlung der im Flächennutzungsplan dargestellten Bauflächen berücksichtige, weshalb die Verkehrsprognose ******** auch für einen längeren Prognosehorizont für die Ermittlung der Einwirkungen als auf der sicheren Seite liegend zu beurteilen sei; die Auflage in den Bescheiden vom 6. Mai 1996 werde deshalb bezüglich der Verkehrsprognose als erfüllt und hinsichtlich der schalltechnischen Untersuchung als erledigt angesehen.

Mit ortsüblicher Bekanntmachung der Durchführung des Anzeigeverfahrens am 15. Oktober 1999 traten der Bebauungsplan 3/18 sowie die Änderungs-Bebauungspläne 3/1 und 3/11 in Kraft.

Mit ihrem Normenkontrollanträgen beantragen die Antragsteller (sinngemäß),

den Bebauungsplan 3/18 sowie die Änderungs-Bebauungspläne 3/1 und 3/11 für unwirksam zu erklären.

Der Bebauuungsplan 3/18 sei nicht erforderlich im Sinne des § 1 Abs. 3 BauGB. Nach der vorgeschobenen Begründung des Bebauungsplans solle eine weitere Verbindung zum Klinikum "** *********" geschaffen werden. Seit der Inbetriebnahme der Klinik sei aber kein einziger Fall bekannt, der eine weitere Erschließung rechtfertigen könne. Die Erforderlichkeit auf einen im sog. Planungsfall 1 unterstellten Bedarf von allenfalls 400 Kfz zu stützen, gehe fehl. Auch die behauptete Zielsetzung, die K******straße zu entlasten, sei falsch, weil es dort nicht zu einer Entlastung komme, die eine solch groß dimensionierte Planung rechtfertige, zumal die K******straße nach dem aktuellen Verkehrsentwicklungsplan nicht unterbrochen werden solle. Tatsächlich verfolge die Antragsgegnerin ein völlig anderes Planungsziel, nämlich eine potentielle Erschließungsstraße für das im Flächennutzungsplan vorgesehene Baugebiet "O***** K********" zu schaffen. Überdies sei die B***** Allee im aktuellen Verkehrsentwicklungsplan der Antragsgegnerin nicht mehr als Hauptverkehrsstraße, sondern nur noch als Fuß- und Radweg und Grünweg ausgewiesen. Der Bebauungsplan 3/18 verstoße auch gegen das Anpassungsgebot des § 1 Abs. 4 BauGB. Der für verbindlich erklärte Regionalplan der Region 1 "Bayerischer Untermain" verlange, dass im Verdichtungsraum A******* die natürliche Umwelt durch ein zusammenhängendes System von Freiräumen gesichert und erhalten werde, dass bei der Erstellung von Verkehrsanlagen verstärkt auf die Erhaltung des Naturhaushaltes und des Landschaftsbildes geachtet und dass das Trenngrün und die regionalen Grünzüge als gegliederte Grün- und Freiflächen zur ökologischen Stabilisierung und klaren Abgrenzung von Siedlungslandschaften und freier Landschaft erhalten und gesichert werde. Hiergegen verstoße die Planung. Die angesprochene Erholungsfunktion des B******berges und des "Oberen K********" würden durch die Planung ebenfalls in Frage gestellt. Das Entwicklungsgebot des § 8 Abs. 2 BauGB sei verletzt, weil die Straßentrasse erheblich von der im Flächennutzungsplan vorgesehenen Trasse, die genau festgelegt worden sei, abweiche. Der Bebauungsplan 3/18 verstoße auch gegen das Abwägungsgebot, weil die Antragsgegnerin wesentliche Gesichtspunkte unzureichend bzw. falsch ermittelt habe. Zentraler Fehler sei, dass die Verkehrsprognose methodisch wie im Hinblick auf den tatsächlich zu erwartenden Verkehr nicht haltbar sei. Damit sei auch die darauf aufbauende Immissionsbeurteilung fehlerhaft. Wie das seitens der Antragsteller vorgelegte Privatgutachten Dr. ***** bestätige, verlange eine fachlich korrekte Vorgehensweise eine Trennung der unterschiedlichen Verkehrsströme und -quellen, was bei dem Verkehrsgutachten ******** fehle. Darüber hinaus habe die Planung die Fertigstellung begonnener Bauvorhaben und den zu erwartenden Verkehr weiterer Baugebiete (B-Plan 3/20) nicht berücksichtigt. Im Übrigen liege der Planung kein zeitnah erstelltes Verkehrsgutachten zugrunde, obwohl die Regierung gefordert habe, die Prognose auf den maßgeblichen Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses zuzüglich eines hinreichenden Prognosehorizonts zu aktualisieren. Der Antragsgegnerin seien auch noch weitere Fehler unterlaufen. Unter Berücksichtigung all dieser Faktoren sei statt mit den von der Antragsgegnerin prognostizierten 7.070 Kfz nach dem Privatgutachten Dr. ***** bei einer Prognose bis 2010 mit einer Gesamtverkehrsbelastung von über 21.000 Kfz zu rechnen. Die festgesetzten Schallschutzmaßnahmen seien deshalb völlig unzureichend. Schließlich seien auch die Belange des Naturschutzes und der Naherholung unzureichend oder fehlerhaft gewichtet worden, wie sich aus der vorgelegten "Ökologischen Stellungnahme" des Büros ***** vom 23.5.2001 ergebe. Insbesondere sei das Arten- und Biotopschutzprogramm nicht berücksichtigt worden.

Die Antragsgegnerin beantragt,

die Anträge abzulehnen.

Der Bebauungsplan 3/18 sei erforderlich, eine positive Planungskonzeption sei gegeben. Er widerspreche auch nicht den Zielen der Regionalplanung, wie sowohl die höhere Landesplanungsbehörde als auch der Regionale Planungsverband im Rahmen der Trägerbeteiligung mitgeteilt hätten. Die Grenzen des Entwicklungsgebots seien durch die vom Flächennutzungsplan abweichende Trassenführung nicht überschritten worden. Auch hätten sich die Verkehrsermittlungen der Antragsgegnerin als Grundlage der Abwägung auf der sicheren Seite bewegt und seien nicht zu beanstanden. Die Behauptung der Antragsteller, dass 21.000 Kfz/24 Std. zu erwarten seien, sei falsch. Bereits die Herangehensweise des Privatgutachters sei methodisch fragwürdig. Im Übrigen seien auch etliche Berechnungsblöcke sachlich unzutreffend oder falsch berechnet (wird detailliert ausgeführt). Schließlich sei auch ein unzutreffendes Verkehrsmengenwachstum zugrundegelegt und die beabsichtigte Verkehrsverlagerung auf öffentliche Verkehrsmittel nicht berücksichtigt worden. Die in den Änderungs-Bebauungsplänen 3/1 und 3/11 festgesetzten Lärmschutzmaßnahmen seien deshalb ausreichend. Der Einwand, dass das Arten- und Biotopschutzprogramm nicht berücksichtigt worden sei, sei unbeachtlich, weil dieses Programm erst seit März 1999 vorliege und deshalb beim Satzungsbeschluss gar nicht habe berücksichtigt werden können. Unabhängig davon hätten die städtischen Biotopkartierungen und die Biotopkartierung Bayern in die Grünordnungsplanung Eingang gefunden. Die Beinträchtigung von Biotopen sei durch eine Vielzahl von Maßnahmen kompensiert worden. Eingriffe in Naturschutzbelange seien so weit wie möglich vermieden und im Übrigen ausgeglichen worden. Auch der Belang der Naherholung sei erkannt und im Rahmen des Grünordnungsplans berücksichtigt worden. Die vorgelegte "Ökologische Stellungnahme" des Büros ***** sei wertlos, weil sie vom falschen Beurteilungszeitpunkt ausgehe.

Am 10. November 2004 hat der Senat im Verfahren Az. 25 N 99.3449 durch den beauftragten Richter Beweis erhoben durch Augenscheinseinnahme. Am 19. Januar 2005 hat der Senat in allen drei Verfahren mündlich verhandelt. Auf die jeweiligen Niederschriften wird verwiesen. Im Termin zur mündlichen Verhandlung bekundeten die Beteiligten ihr Interesse, gegebenenfalls auf der Grundlage einer reduzierten Ausbaubreite der geplanten Straßentrasse eine einvernehmliche Lösung zu suchen, und verzichteten auf (weitere) mündliche Verhandlung.

Beigezogen und Gegenstand der Entscheidung waren: Die Gerichtsakte im Verfahren Az. 15 N 84 A.1282, die Planaufstellungsakten der Änderung und Ergänzung des Bebauungsplans Nr. 3/1 (1 Aktenordner), der Änderung und Ergänzung des Bebauungsplans Nr. 3/11 (1 Aktenordner) sowie der Aufstellung des Bebauungsplans 3/18 (3 Aktenordner); 3 Aktenordner der Bevollmächtigten der Antragsteller jeweils mit Anlagen zu den Normenkontrollanträgen.

Entscheidungsgründe:

Die Normenkontrollverfahren konnten gemäß § 93 Satz 1 VwGO zur gemeinsamen gerichtlichen Entscheidung verbunden werden.

Die Entscheidung kann im schriftlichen Verfahren ergehen, weil die Beteiligten auf (weitere) mündliche Verhandlung verzichtet haben (§ 47 Abs. 5 Satz 1, § 101 Abs. 2 VwGO).

A.

Die Anträge in den Normenkontrollverfahren Az. 25 N 01.2039 und Az. 25 N 01.2040 sind unzulässig.

Die Antragsteller dieser Verfahren (die Antragsteller zu 3 und 4 sowie in Bezug auf das Verfahren Az. 25 N 01.2040 auch der Antragsteller zu 1) sind nicht antragsbefugt. Sie können nicht gemäß § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO geltend machen, durch die Änderungs-Bebauungspläne 3/1 und 3/11 oder deren Anwendung in eigenen Rechten verletzt zu sein.

Diese Antragsteller berufen sich darauf, dass sie durch die Änderungs-Bebauungspläne in ihren Rechten verletzt würden, weil mit der Realisierung der Planung eine Zunahme des Verkehrs unmittelbar vor ihren Anwesen zu erwarten sei, was mit einer unzumutbaren Erhöhung der Verkehrsimmissionen verbunden sei. Dieser Vortrag betrifft in der Sache ausschließlich den Bebauungsplan Nr. 3/18, weil allein mit der Verwirklichung dieses Bebauungsplans, d.h. mit der Weiterführung der B***** Allee bis zur L*****allee, eine planungsbedingte Verkehrszunahme auf der bestehenden B***** Allee Süd zu erwarten ist. Die Festsetzungen der Änderungs-Bebauungspläne 3/1 und 3/11 bewirken demgegenüber weder eine Verkehrszunahme auf der bestehenden B***** Allee Süd noch sonstige nachteilige Verkehrsauswirkungen auf die dortigen Anlieger. Sie enthalten - soweit hier relevant - lediglich Maßnahmen zum "Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen" (jeweils Nr. 1.1 der textlichen Festsetzungen der Änderungs-Bebauungspläne), mit denen bestimmte Anlieger der B***** Allee Süd, "für die Schallschutz errechnet wurde" (d.h. für die in der schalltechnischen Untersuchung des Planungsbüros ******** Schallschutzmaßnahmen als erforderlich erachtet wurden, siehe Anlage 3 der Begründung des Bebauungsplans 3/18 bzw. Anlage 1 zu den Änderungs-Bebauungsplänen 3/1 und 3/11, jeweils S. 9 Tabelle 3), vor unzumutbaren Lärmbeeinträchtigungen geschützt werden sollen, die im Falle einer Verwirklichung des Bebauungsplans 3/18 zu erwarten sind. Die Schallschutzfestsetzungen in den Änderungs-Bebauungsplänen sind deshalb nicht Auslöser, sondern im Gegenteil Maßnahmen zur Bewältigung des mit der Verwirklichung des Bebauungsplans 3/18 einhergehenden Verkehrslärmkonflikts und insoweit von vornherein nicht geeignet, subjektive Rechtspositionen der Antragsteller zu verkürzen. Eine Antragsbefugnis zur verwaltungsgerichtlichen Überprüfung dieser Änderungsbebauungspläne lässt sich hierauf nicht stützen.

Dies gilt auch, soweit sich die Antragsteller im Termin zur mündlichen Verhandlung ergänzend darauf berufen haben, dass die festgesetzten Schallschutzmaßnahmen unzureichend seien, insbesondere weil nicht aktiver, sondern ausschließlich passiver Lärmschutz festgesetzt worden sei. Die Antragsteller reklamieren insoweit eine subjektive Rechtsverletzung durch rechtswidriges Unterlassen. Eine hierfür vorausgesetzte Verpflichtung der Antragsgegnerin zum Tätigwerden, d.h. zur Festsetzung ausreichender Lärmschutzmaßnahmen, kann sich im Rahmen des Konfliktbewältigungsgebots aber wiederum nur im Zuge derjenigen Planung ergeben, deren Vollzug eine abwägungsrelevante Lärmzunahme zur Folge hat. Auch unzureichende Lärmschutzmaßnahmen wären insoweit nicht Auslöser des Verkehrslärmkonflikts, sondern eben nur unzureichende Maßnahmen der Konfliktbewältigung, die allenfalls die Rechtsgültigkeit des konfliktauslösenden Bebauungsplans 3/18 in Frage stellen könnten. Auch mit diesem - ergänzenden - Vortrag wenden sich die Antragsteller deshalb in der Sache nicht gegen die Festsetzungen der Änderungs-Bebauungspläne 3/1 und 3/11, sondern allein gegen die geplante Verlängerung der B***** Allee zur L*****alle, weil erst im Zuge der Verwirklichung dieser Straßenplanung zusätzlicher, gegebenenfalls Lärmschutzmaßnahmen erfordernder Verkehrslärm auch auf der bestehenden B***** Allee Süd zu erwarten ist.

Durch die Änderungs-Bebauungspläne 3/1 und 3/11 in sonstiger Weise in subjektiven Rechtspositionen verletzt zu sein haben die Antragsteller schon nicht geltend gemacht. In Betracht käme hier allenfalls eine Verletzung der Eigentumsgarantie, weil die in den Änderungs-Bebauungsplänen festgesetzten Schallschutzmaßnahmen Gestaltungsbefugnisse beschränken. Sie bestimmen Inhalt und Schranken des Eigentums (Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG) und sind insoweit potentiell grundrechtsrelevant. Auf eine eigentumsbeschränkende Wirkung der festgesetzten Schallschutzmaßnahmen berufen sich die Antragsteller aber gerade nicht. Sie stützen ihre rechtlichen Bedenken - wie dargelegt - vielmehr darauf, dass die festgesetzten Lärmschutzmaßnahmen unzureichend seien, um angesichts der zu erwartenden Verkehrszunahme im Bereich der bestehenden B***** Allee Süd ausreichenden Verkehrslärmschutz sicherzustellen. Eine eigentumsverkürzende Wirkung der festgesetzten Schallschutzmaßnahmen, auf die sich die Antragsteller berufen könnten, ist auch der Sache nach nicht gegeben. Soweit die Änderungs-Bebauungspläne 3/1 und 3/11 baulichen Schallschutz an bereits vorhandenen Gebäuden festsetzen (Nr. 1.1 Abs. 4 der textlichen Festsetzungen), ist eine Beschränkung der Eigentümerbefugnisse schon deshalb ausgeschlossen, weil baulicher Schallschutz insoweit nur von den betroffenen Gebäudeeigentümern selbst bzw. mit deren Einverständnis verwirklicht werden kann (BVerwG vom 7.9.1988 BVerwGE 80, 184/190); dafür, dass die Voraussetzungen eines Baugebots (§ 176 BauGB) vorliegen könnten, auf dessen Grundlage baulicher Schallschutz ausnahmsweise auch gegen den Eigentümerwillen durchgesetzt werden könnte, ist nichts ersichtlich, zumal auch die Vertreter der Antragsgegnerin im Termin zur mündlichen Verhandlung ausdrücklich erklärt haben, in keinem Fall sei beabsichtigt, die Anlieger der B***** Allee Süd gegen deren Willen zum physisch-realen Einbau von Lärmschutzfenstern zu zwingen. Soweit die Änderungs-Bebauungspläne 3/1 und 3/11 baulichen Schallschutz im Übrigen auch für neu zu errichtende Gebäude vorsehen (insbesondere Nr. 1.1 Abs. 3 und 5 der textlichen Festsetzungen), ist eine Beschränkung der Eigentümerbefugnisse der Antragsteller zu 2 und 3 nicht erkennbar, weil keiner der Antragsteller geltend gemacht hat, sich mit Neubauplänen zu tragen und insoweit von den Festsetzungen für neu zu errichtende Gebäude in absehbarer Zeit betroffen zu sein. Nur ergänzend ist anzumerken, dass auch ein entsprechender Vortrag nicht zur Zulässigkeit der gegen die Änderungs-Bebauungspläne 3/1 und 3/11 gerichteten Normenkontrollanträge führen könnte. Denn - wie ausgeführt - stützen die Antragsteller ihr Rechtsschutzbegehren auf den zentralen Vortrag, dass nicht zu viel, sondern ganz im Gegenteil zu wenig an Lärmschutzmaßnahmen zugunsten der Anlieger der B***** Allee Süd festgesetzt worden sei; sich gleichzeitig darauf zu berufen, durch Lärmschutzmaßnahmen unangemessen in Eigentümerbefugnissen eingeschränkt zu sein, wäre widersprüchlich, zumal angesichts der erklärten Regelungsabsicht der Antragsgegnerin, zugunsten der Antragsteller Aufwendungsersatzansprüche für Lärmschutzmaßnahmen zu eröffnen, und ließe, wenn schon nicht die Antragsbefugnis, so doch jedenfalls das Rechtsschutzbedürfnis für einen Normenkontrollantrag entfallen.

B.

Demgegenüber ist der Antrag im Verfahren Az. 25 N 99.3449 zulässig, aber unbegründet.

Die Antragsteller dieses Verfahrens (die Antragsteller zu 1 und 2) sind antragsbefugt. Sie wenden sich gegen den Bebauungsplan 3/18 und machen als Eigentümer von Wohngrundstücken an der B***** Allee Süd in einer den Anforderungen des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO genügenden Weise geltend, durch die geplante Verlängerung der B***** Allee in subjektiven Rechten verletzt zu sein. Die Antragsteller können sich gegenüber der mit dem Bebauungsplan Nr. 3/18 festgesetzten Straßenverlängerung auf abwägungsrelevante Belange im Sinne des § 1 Abs. 6 BauGB (hier anwendbar in der zuletzt durch Gesetz vom 14.9.1994, BGBl I S. 2324 geänderten Fassung der Bekanntmachung vom 8.12.1986, BGBl I S. 2253 - im Folgenden: BauGB a.F. -; entspricht § 1 Abs. 7 BauGB i.d.F. des EAG Bau vom 24.6.2004, BGBl I S. 1359, in Kraft getreten am 20.7.2004, Art. 7 EAG Bau - im Folgenden: BauGB n.F. -) berufen, dem drittschützende Wirkung zukommt (BVerwG vom 9.11.1979 BayVBl 1980, 88/89; vom 24.9.1998 BVerwGE 107, 215). Eine Verletzung des Abwägungsgebots erscheint möglich, auch wenn die Grundstücke der Antragsteller zu 1 und 2 nicht im Geltungsbereich des Bebauungsplans 3/18 liegen. Dies gilt nicht nur, soweit Verkehrslärmeinwirkungen auf den Grundstücken der Antragsteller zu erwarten sind, die von der geplanten B***** Allee Nord selbst ausgehen (hierauf hat der 15. Senat des BayVGH seine Entscheidung vom 22.3.1988 zum Vorläufer-Bebauungsplan "O***** K********" maßgeblich gestützt <bestätigt durch BVerwG vom 21.7.1989 NVwZ 1990, 256>). Abwägungs- und damit drittschutzrelevant ist auch die Verkehrszunahme auf der vorhandenen B***** Allee Süd als Folge des Straßenbauvorhabens, weil diese mehr als unerheblich ist und ein eindeutiger Ursachenzusammenhang zwischen dem Straßenbauvorhaben und der zu erwartenden Verkehrszunahme auf der bereits existierenden Straße besteht (BVerwG vom 17.3.2005 BVerwGE 123, 152/LS 1 und S. 155 ff. = NVwZ 2005, 811/LS 1 und S. 812 m.w.N. zur Abwägungsrelevanz mittelbar planungsbedingter Verkehrslärmeinwirkungen nach § 17 Abs. 1 Satz 2 FStrG). Dass der Verkehr im Falle einer Verwirklichung der geplanten Verlängerung der B***** Allee zur L*****allee auf der vorhandenen B***** Allee Süd auch ohne ein künftiges Baugebiet "O***** K********" in erheblichem Maße zunehmen wird, ist unstreitig und wird von den Antragstellern unter Vorlage eines Privatgutachtens zur Verkehrsentwicklung substantiiert geltend gemacht.

Der zulässige Normenkontrollantrag bleibt aber in der Sache ohne Erfolg. Der angegriffene Bebauungsplan Nr. 3/18 leidet nicht unter Rechtsfehlern, die im Normenkontrollverfahren beachtlich wären.

I.

Der Bebauungsplans Nr. 3/18 ist erforderlich im Sinne des § 1 Abs. 3 BauGB a.F. (entspricht § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB n.F.). Nach dieser Vorschrift haben die Gemeinden Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist. Der Bebauungsplan 3/18 genügt diesen Anforderungen.

1. Die Straßenplanung beruht auf einem hinreichend manifesten, nach außen erkennbaren planerischen Konzept der Antragsgegnerin.

Ausweislich der Begründung des Bebauungsplans 3/18 (vgl. die insoweit identische Nr. 2 der Begründungen i.d.F. vom 14.1.1992 und vom 1.12.1993) war es ein erklärtes Planungsziel der Antragsgegnerin, mit diesem Bebauungsplan anstelle des für nichtig erklärten Bebauungsplans "O***** K********" die planungsrechtliche Grundlage für den Weiterbau der B***** Allee zu schaffen, die als weitere Erschließungsstraße für das im Oktober 1989 eröffnete Klinikum "** *********" dienen und auf kürzestem Wege eine direkte Verbindung zu den Stadtteilen S******* und G****** sowie den östlich der Stadt gelegenen Nachbargemeinden herstellen soll. Daneben - so die Begründung - könne diese Straße auch der Erschließung des im Flächennutzungsplan dargestellten Baugebiets "O***** K********" dienen. Schließlich könne die B***** Allee den erheblichen Querverkehr, der heute auf der K******straße liege und zu einer Beeinträchtigung der beiderseits angrenzenden Wohngebiete führe, übernehmen, woraus sich die Möglichkeit ergebe, die K******straße im Bereich des K********-Grünzugs aufzulassen mit der Folge einer weitgehenden Verkehrsberuhigung sowie einer möglichen Vernetzung der im Bereich des oberen K******** entstandenen Biotope mit denen des ******* K********. Nach dem in der Begründung des Bebauungsplans manifestierten planerischen Konzept der Antragsgegnerin waren also letztlich drei Ziele - Erschließung des Klinikums, Erschließung eines künftigen Baugebiets "O***** K********" sowie eine Bündelung des Querverkehrs - für die Planung maßgeblich. Dieses planerische Konzept ist auch anhand des rechtsgültigen Flächennutzungsplans der Antragsgegnerin nachvollziehbar, in dem der "Obere K********" in wesentlichen Teilen mit dem Planzeichen für "Wohnbauflächen" dargestellt ist. Die Planung beruht damit insgesamt auf einem planerischen Konzept, das nach außen hin hinreichend deutlich in Erscheinung tritt.

Soweit die Antragsteller hiergegen vortragen lassen, das Ziel einer (weiteren) Erschließungsstraße für das Klinikum sei bloß vorgeschoben, während das wahre oder eigentliche Ziel die Errichtung einer Erschließungsstraße für ein künftiges Baugebiet "O***** K********" sei, wie sich mittelbar aus einer Reihe von Indizien und Ungereimtheiten und insbesondere auch aus den Verkehrs- und Immissionsbetrachtungen des Ingenieurbüros ******** sowie dem Umfang des beabsichtigten Ausbaus erschließen lasse, findet dieser Vorwurf in den Verfahrensunterlagen keine tragfähige Stütze. Denn die Antragsgegnerin räumt - wie ausgeführt - in der Begründung des Bebauungsplans unumwunden ein, dass die geplante Straße neben anderen Zwecken eben auch der Erschließung des im Flächennutzungsplan dargestellten Baugebiets "O***** K********" dienen könne. Der Vorwurf eines Etikettenschwindels erscheint deshalb unberechtigt.

2. Die von der Antragsgegnerin genannten Gründe sind städtebaulich motiviert und im Sinne des § 1 Abs. 3 BauGB a.F. inhaltlich tragfähig.

Es handelt sich durchweg um städtebauliche Ziele, die die Antragsgegnerin mit ihrer Planung verfolgt. Sowohl die Erschließungsfunktion für das Klinikum und ein künftiges Baugebiet "O***** K********" als auch die beabsichtigte Verlagerung und Neuordnung der Verkehrsströme sind Belange, die bei der Aufstellung der Bauleitpläne zu berücksichtigen sind (§ 1 Abs. 5 Satz 1, 2 Nr. 2 und 7 BauGB a.F.; siehe jetzt insbesondere auch § 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchst. c und e, Nr. 9 BauGB n.F.) und deshalb auf die städtebauliche Entwicklung und Ordnung im Sinne des § 1 Abs. 3 BauGB a.F. zielen.

Die genannten Ziele sind auch inhaltlich tragfähig. Dabei kann dahingestellt bleiben, ob die Planung bereits durch eines oder einen Teil dieser Ziele gerechtfertigt wäre. Denn die Antragsgegnerin stützt ihre Planung ausdrücklich kumulativ auf alle drei Ziele.

a) Die Tragfähigkeit des (Teil-) Ziels einer weiteren Erschließung des Klinikums ist durch den Vortrag der Antragsteller nicht erschüttert. Soweit sie geltend machen, die Erforderlichkeit fehle, weil sich die Antragsgegnerin im sog. Planungsfall 1 auf einen unterstellten Bedarf von allenfalls 400 Kfz stütze, übersehen sie, dass dieser Planungsfall den Ausbau gar nicht vorsieht. Die Antragsteller gehen im Übrigen entsprechend dem von ihnen vorgelegten Privatgutachten Dr. Wolf offensichtlich selbst davon aus, dass ein beträchtlicher Teil der zukünftigen Verkehrsbelastung auf der B***** Allee nach deren Verlängerung bis zur L*****allee auf den Klinikverkehr zurückzuführen sein wird (Privatgutachten, Block 1.2: 1.853 Kfz/Tag). Der Umstand, dass die Zufahrt zum Klinikum - wie die Antragsteller weiter einwenden lassen - bisher anders erfolge, nämlich über die seinerzeit dafür extra ausgebaute L*****allee und die Querverbindung über die K******straße, stellt das planerische Konzeption der Antragsgegnerin, die die Klinikerschließung neu gestalten möchte, nicht in Frage. Gleiches gilt, soweit die Antragsteller vortragen lassen, dass sich in den vergangenen elf Jahren seit Klinikeröffnung noch kein einziger Fall ergeben habe, in dem sich die bestehende Erschließungssituation als unzureichend erwiesen habe. Für die Planrechtfertigung im Sinne des § 1 Abs. 3 BauGB kommt es nicht darauf an, dass eine Verwirklichung der zugrunde liegenden planerischen Konzepte zwingend erforderlich wäre. Sofern einer Planung vernünftige städtebauliche Zielsetzungen zugrunde liegen, obliegt es vielmehr grundsätzlich der Einschätzungsprärogative des Plangebers zu beurteilen, wie konkret und wie dringlich ein Bedürfnis nach Bauleitplanung ist. Die gerichtliche Kontrolle ist insoweit auf grobe und offensichtliche Missgriffe beschränkt (BVerwG vom 22.1.1993 BVerwGE 92, 8/14 ff.). Unter Berücksichtigung des planerischen Gestaltungsspielraums ist es deshalb ausreichend, dass die städtebaulichen Erwägungen der Gemeinde nicht offensichtlich verfehlt sind. Das ist hier der Fall. Es ist durchaus nachvollziehbar, dass die Antragsgegnerin angesichts einer derzeit unzureichenden oder jedenfalls nicht optimalen Querverbindung zwischen dem südlichen Stadtgebiet und dem Klinikum mit der Verlängerung der B***** Allee eine Verbindung zur L*****allee und damit auch zum Klinikum herstellen möchte, ohne dass es hierbei im Detail darauf ankäme, ob sich hierdurch - worauf die Antragsgegnerin abstellt - auf kürzestem Wege eine direkte Verbindung zu den Stadtteilen S******* und G****** sowie zu den östlich der Stadt gelegenen Nachbargemeinden herstellen lässt oder ob - wie die Antragsteller behaupten - für einen Teil der genannten Bereiche auch kürzere Verbindungen existieren.

b) Im Sinne einer Planrechtfertigung tragfähig ist auch das weitere (Teil-) Ziel der Antragsgegnerin, die K******straße von Verkehr zu entlasten und diesen statt dessen auf der B***** Allee zu bündeln. Dass die Verkehrsbelastung der dortigen Anwohner rechtmäßig ist, wie die Antragsteller einwenden lassen, spielt für die Erforderlichkeit der Neuplanung keine Rolle. Soweit die Antragsteller ferner geltend machen lassen, dass mit der Verlängerung der B***** Alle keine deutliche Verbesserung der Verkehrssituation in der K******straße verbunden sei, ist dieser Vortrag wiederum in sich widersprüchlich, weil das von den Antragstellern vorgelegte Privatgutachten Dr. Wolf bestätigt, dass ein beträchtlicher Teil der zukünftigen Verkehrsbelastung auf der B***** Allee nach deren Verlängerung vom bisherigen Verkehr der K******straße herrührt (Privatgutachten, Block 1.4: 1.500 Kfz/Tag). Der weitere Einwand, dass eine Entlastung der K******straße zu Lasten der B***** Allee dem Gebot einer gerechten Lastenverteilung widerspreche, mithin die Frage, ob die Entlastung der Anwohner der K******straße durch die zu erwartende Mehrbelastung der Anwohner der B***** Allee Süd erkauft werden darf und dieses städtebauliche Ziel deshalb verhältnismäßig ist, ist keine Frage der Erforderlichkeit der Planung im Sinne des § 1 Abs. 3 BauGB, sondern eine Frage des Abwägungsgebots des § 1 Abs. 6 BauGB a.F., wonach bei der Aufstellung von Bauleitplänen die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen sind (siehe unten V.).

c) Dass schließlich auch durch das nach Ansicht der Antragsteller kaschierte, in der Begründung des Bebauungsplans aber ausdrücklich offen gelegte dritte (Teil-) Ziel der Erschließung eines zukünftigen Baugebiets "O***** K********" tragfähig ist, stellen die Antragsteller selbst nicht in Frage.

3. Die nach § 1 Abs. 3 BauGB a.F. erforderliche Planrechtfertigung scheitert auch nicht daran, dass eine Verwirklichung des Bebauungsplans Nr. 3/18 über mehrere Jahre von der Antragsgegnerin nicht betrieben wurde.

Eine Bauleitplanung ist nur erforderlich im Sinne des § 1 Abs. 3 BauGB a.F., wenn das zugrundeliegende Konzept auf Verwirklichung in angemessener Zeit angelegt ist (BVerwG vom 22.1.1993 a.a.O. S. 15 f.). Für einen planfeststellungsersetzenden Bebauungsplan, der die Straßentrasse festsetzt, ist diese Anforderung in der Rechtsprechung dahin konkretisiert worden, dass der Bebauungsplan grundsätzlich nicht erforderlich ist, wenn eine Verwirklichung des Vorhabens innerhalb eines dem Straßenrecht (z.B. § 17 Abs. 7 FStrG) entlehnten Zeitraums von etwa zehn Jahren nach Inkrafttreten des Plans ausgeschlossen erscheint (BVerwG vom 18.3.2004 BVerwGE 120, 239/241). Etwas anderes soll dann gelten, wenn der Bebauungsplan neben der festgesetzten Straßentrasse auch Baugebiete ausweist und ein funktionaler Zusammenhang zwischen Baugebiet und Straße besteht, weil die planende Gemeinde in diesem Fall einer bloßen Angebotsplanung keinen unmittelbaren Einfluss auf die Verwirklichung der Planung hat (BVerwG vom 28.3.2004 a.a.O. S. 242).

Die Frage, ob die dem Straßenrecht entlehnte Realisierungsperspektive von etwa zehn Jahren nach diesen Kriterien im Fall des Bebauungsplans 3/18 grundsätzlich anzuwenden wäre, kann hier dahingestellt bleiben. Denn nach den insoweit unwidersprochenen Einlassungen der Vertreter der Antragsgegnerin wurde die Straßenplanung bisher nicht etwa wegen fehlender Realisierungsabsichten nicht verwirklicht und vorerst aus der Straßenbedarfsplanung und dem Verkehrsentwicklungsplan herausgenommen, sondern wegen des noch anhängigen Normenkontrollverfahrens und den damit verbundenen Rechtsunsicherheiten. Der Senat sieht keinen Anlass, diese Erklärung in Zweifel zu ziehen. Er geht davon aus, dass die Antragsgegnerin an einer Verwirklichung der Straßenplanung in absehbarer Zeit nach wie vor interessiert ist, wie nicht zuletzt auch die außergerichtlichen Vergleichsverhandlungen zwischen den Verfahrensbeteiligten nahelegen, deren Erfolglosigkeit auf Seiten der Antragsgegnerin wesentlich darauf zurückzuführen ist, dass Gesprächsbereitschaft zwar hinsichtlich der geplanten Modalitäten der geplanten Straßenverlängerung bestand, an einer Verwirklichung der Straßenplanung aber in jedem Fall festgehalten werden sollte. Damit sind Umstände plausibel gemacht, die ähnlich wie im Fall einer bloßen Angebotsplanung der Einflusssphäre der planenden Gemeinde grundsätzlich entzogen sind und es verbieten, die Erforderlichkeit der Planung wegen einer nicht zeitnahen Verwirklichung zu verneinen.

II.

Der Bebauungsplan 3/18 verstößt auch nicht gegen das Anpassungsgebot des § 1 Abs. 4 BauGB.

Nach dieser Vorschrift sind Bauleitpläne den Zielen der Raumordnung anzupassen, an die die Gemeinden nach Maßgabe ihres Verbindlichkeitsanspruchs gebunden sind. Anpassen bedeutet, dass die Ziele nicht im Wege der Abwägung überwunden werden können, aber je nach dem Grad ihrer Aussagenschärfe grundsätzlich noch einer Verfeinerung und Ausdifferenzierung zugänglich und bedürftig sind (BVerwG vom 20.8.1992 BVerwGE 90, 329/334). Diesen Anforderungen wird der streitgegenständliche Bebauungsplan 3/18 gerecht. Soweit die Antragsteller ihre gegenteilige Meinung substantiiert begründen, folgt ihnen der Senat nicht. Der Bebauungsplan verletzt das Anpassungsgebot insbesondere nicht hinsichtlich der Ziele des Regionalplans des Regionalen Planungsverbands "Bayerischer Untermain" - Region 1 - vom 10. Mai 1985 (im Folgenden: Regionalplan), auf die sich die Antragsteller in erster Linie berufen.

1. Die Planung verstößt nicht gegen das in Teil B Abschnitt I (Natur und Landschaft) Nr. 1.1 des Regionalplans beschriebene fachliche Ziel, wonach "insbesondere im Verdichtungsraum A******* (...) die natürliche Umwelt durch ein zusammenhängendes System von Freiräumen gesichert und erhalten werden" soll. Dieses Ziel wird durch die Verlängerung der B***** Allee nicht in Frage gestellt. Mit der Antragsgegnerin ist davon auszugehen, dass sich dieses Ziel bereits nach einer am Wortlaut ausgerichteten Auslegung nur auf Freiräume, nicht hingegen auf Siedlungsflächen bezieht. Das bislang noch unbebaute Gebiet des "Oberen K********", dessen östliche Grenze die geplante Trasse der B***** Allee Nord markiert und dessen Erschließung sie unter anderem sicherstellen soll, ist demgegenüber sowohl im Flächennutzungsplan der Antragsgegnerin ("Wohnbauflächen") als auch nach der Regionalplanung ("Wohnbaufläche, gemischte Baufläche und Sonderbaufläche", siehe "Karte 2 Siedlung und Versorgung" des Regionalplans) den Siedlungsflächen zugeordnet. Auf der Ebene der Regionalplanung ergeben sich zwar gewisse Unsicherheiten daraus, dass das aus unterbrochenen Schrägschraffuren bestehende Planzeichen für "Regionaler Grünzug" in der zeichnerischen Darstellung der Karte 2 auch in die farblich gekennzeichnete Siedlungsfläche hineinreicht. Bereits aus diesem Zusammentreffen von sich grundsätzlich gegenseitig ausschließenden Planzeichen ergibt sich jedoch, dass der räumliche Bereich des regionalen Grünzugs planerisch nur sehr ungenau festgelegt ist und der Regionalplan insoweit eine geringe Aussageschärfe besitzt, die notwendigerweise auf Konkretisierung angelegt ist, zumal angesichts eines generell nur sehr grobkörnig einsetzbaren Planzeichens "Regionaler Grünzug". Den hierfür regionalplanerisch vorgezeichneten Rahmen überschreitet die Antragsgegnerin weder mit dem Flächennutzungsplan noch mit dem Bebauungsplan 3/18. Die von den Antragstellern zunächst aufgestellte weitere Behauptung, die Straßentrasse liege überwiegend außerhalb des Flächennutzungsplans, also nicht im Bereich der ausgewiesenen Siedlungsflächen, sondern im Bereich des überregional und landesweit bedeutsamen Grünzugs, konnte beim gerichtlichen Augenschein einvernehmlich dahin geklärt werden, dass zwar der Geltungsbereich des Bebauungsplans 3/18, nicht aber die im Bebauungsplan festgesetzte Straßentrasse in das als Grün- und forstwirtschaftliche Fläche dargestellte Gebiet "B******berg" hineinragt (siehe die Niederschrift des Augenscheins, Bl. 138 der Gerichtsakte im Verfahren Az. 25 N 99.3449).

2. Aus eben diesen Gründen verletzt die Planung auch nicht das fachliche Ziel Teil B Abschnitt I Nr. 3.2.6. des Regionalplans, wonach u.a. bei der Erstellung von Verkehrsanlagen "verstärkt auf die Erhaltung des Naturhaushaltes und des Landschaftsbildes geachtet werden" soll. Die in Teil B Abschnitt I Nr. 3.2 aufgelisteten Ziele beziehen sich, wie sich aus der gemeinsamen Überschrift ergibt, insgesamt auf "Gestaltungs-, Pflege- und Sanierungsmaßnahmen in der freien Landschaft", also ebenfalls nicht auf die Siedlungsbereiche. Da die geplante Straßentrasse - wie ausgeführt - in zulässiger Konkretisierung der regionalplanerischen Spielräume die Grenze zwischen Siedlungsflächen und Freiflächen darstellt, zerschneidet sie entgegen der Auffassung der Antragsteller auch keine planerisch dargestellten Freiflächen. Im Übrigen weist die Antragsgegnerin zutreffend darauf hin, dass dieses Ziel Straßenbaumaßnahmen nicht ausschließt, sondern lediglich dazu verpflichtet, hierbei verstärkt auf die Erhaltung des Naturhaushalts und des Landschaftsbildes zu achten.

3. Angesichts einer regionalplanerisch unbedenklichen Konkretisierung der Reichweite des regionalen Grünzugs im Bereich des B******bergs verletzt der Bebauungsplan 3/18 auch nicht das in Teil B Abschnitt II (Siedlungswesen) Nr. 2.1 Abs. 2 des Regionalplans normierte Ziel, wonach "insbesondere im näheren Umkreis der Stadt A******* (...) das Trenngrün und die regionalen Grünzüge (...) als gegliederte Grün- und Freiflächen zur ökologischen Stabilisierung und zur klaren Abgrenzung von Siedlungslandschaften und freier Landschaft erhalten und gesichert werden" sollen.

4. Schließlich verstößt die Antragsgegnerin auch nicht gegen das Gebot, den Bebauungsplan an die in Teil B Abschnitt VII (Freizeit und Erholung) Nrn. 1.1 und 2 des Regionalplans formulierten Ziele anzupassen, wonach "große zusammenhängende Waldgebiete der Region (...) in ihrer Erholungsfunktion gesichert werden" sollen. Eingriffe in den Baumbestand des Waldgebiets B******berg - welcher zum Naturpark ****** gehört - werden durch die Straßentrasse nur in sehr geringfügigem Umfang am äußersten Rand bei der Einmündung in die L*****allee vorgenommen. Sie werden überdies durch Pflanzgebote vollständig kompensiert. Das Ziel des Regionalplans, die Erholungsfunktion zusammenhängender Waldgebiete zu sichern, zu denen der B******berg auch nach Auffassung der Antragsgegnerin zweifellos zählt, wird daher unter diesem Blickwinkel nicht in einer § 1 Abs. 4 BauGB verletzenden Art tangiert. Allerdings wird die Verlärmung des Randbereichs des Waldgebiets entlang der neuen Straße den Erholungswert dieser Flächen mindern. Einen gewissen Ausgleich hierfür leistet die Straßenplanung durch die Verbesserung der Verkehrsverhältnisse für Radfahrer (getrennter Fuß- und Radweg) und Spaziergänger (siehe Grünordnungsplan: "Waldrandweg"). Dem Ziel einer Sicherung der Erholungsfunktion ist die Planung damit im Ergebnis noch hinreichend angepasst. Regionalplanerisch unerheblich ist demgegenüber, inwieweit der "Obere K********" aufgrund der Straßentrasse seine Naherholungsfunktion einbüßen wird. Denn dieses Gebiet rechnet nicht zu den von Ziel B.VII des Regionalplans erfassten Gebieten.

III.

Bedenken gegen die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans Nr. 3/18 ergeben sich auch nicht aus dem Entwicklungsgebot des § 8 Abs. 2 Satz 1 BauGB.

Gemäß § 8 Abs. 2 Satz 1 BauGB sind Bebauungspläne aus dem Flächennutzungsplan zu entwickeln. Der Begriff des Entwickelns eröffnet dem Bebauungsplangeber nicht nur die Möglichkeit, den von den vergleichsweise "grobmaschigen" Darstellungen des Flächennutzungsplans vorgegebenen Rahmen präzisierend und konkretisierend auszufüllen. Das Entwicklungsgebot lässt vielmehr planerische Gestaltungsfreiheit auch insofern, als der Bebauungsplan vom Flächennutzungsplan abweichen darf, etwa weil sich bei der Detailplanung eine Korrektur der dem Flächennutzungsplan zugrunde liegenden Prognosen als erforderlich erweist (Jäde in Jäde/Dirnberger/Weiß, BauGB, 4. Aufl. 2005, RdNr. 4 zu § 8), solange das im Flächennutzungsplan zum Ausdruck kommende planerische Konzept unangetastet bleibt (BVerwG vom 26.2.1999 NVwZ 1999, 1336).

Gemessen hieran hält sich der Bebauungsplan Nr. 3/18 im Rahmen des Entwicklungsgebots. Die Behauptung der Antragsteller, die im Bebauungsplan Nr. 3/18 geplante Straßentrasse weiche erheblich von der im Flächennutzungsplan vorgesehenen Trasse ab, ist nicht recht nachvollziehbar, weil der Trassenverlauf in beiden Plänen weitgehend übereinstimmt. Die nur geringfügigen Abweichungen - z.B. im Einmündungsbereich der geplanten B***** Allee Nord in die L*****allee - lassen das Grundkonzept des vorbereitenden Bauleitplans unberührt und halten sich innerhalb der planerischen Spielräume bei der Umsetzung des Flächennutzungsplans in einen detailscharfen Bebauungsplan mit rechtsverbindlichen Festsetzungen.

IV.

Der Bebauungsplan 3/18 ist auch nicht deshalb rechtsfehlerhaft, weil die Antragsgegnerin sich aufdrängende Planungsalternativen zur Verlängerung der B***** Allee in abwägungsfehlerhafter Weise (§ 1 Abs. 6 BauGB a.F.) nicht erwogen hätte.

Ausweislich der Begründung des Bebauungsplans 3/18 (S. 5 ff.) hat sich die Antragsgegnerin mit Alternativtrassen eingehend auseinandergesetzt, diese aber unter Abwägung der wesentlichen Vor- und Nachteile verworfen. Einer "Verlängerung des B****** Weges", die von den Antragstellern in der Antragsbegründung als sich aufdrängende Alternativtrasse angesehen wird, musste die Antragsgegnerin schon deshalb nicht näher treten, weil diese Alternativtrasse zwar unter Umständen für die beabsichtigte Klinikerschließung, nicht aber für die mit der Planung verfolgte Erschließung des künftigen Baugebiets "K********" als einem für die Antragsgegnerin ebenfalls erkennbar wichtigen Planungsziel geeignet gewesen wäre. Im Übrigen hat der gerichtliche Augenschein ergeben, dass die Verlängerung des B****** Weges wegen ungünstiger topographischer Verhältnisse (erhebliche Steigung) auch im Hinblick auf die Verkehrsfunktion, aber auch mit Blick auf die erforderlichen Eingriffe in Natur und Landschaft als Alternative eher fern lag.

V.

Die Antragsgegnerin hat auch das private Interesse der Anlieger im Bereich der B***** Allee Süd, vor planungsbedingten unzumutbaren Verkehrslärmeinwirkungen geschützt zu werden, jedenfalls im Ergebnis angemessen berücksichtigt. Unter einem Abwägungsfehler im Sinne des § 1 Abs. 6 BauGB a.F., der im gerichtlichen Normenkontrollverfahren beachtlich bzw. erheblich wäre, leidet der Bebauungsplan Nr. 3/18 insoweit nicht (zur Abwägungsfehlerlehre grundlegend BVerwG vom 12.12.1969 BVerwGE 34, 301/309; vom 5.7.1974 BVerwGE 45, 309/314 f.).

1. Die Antragsgegnerin ging bei der Aufstellung des Bebauungsplans 3/18 zutreffend davon aus, dass das private Interesse der Anlieger im Bereich der vorhandenen B***** Allee Süd, vor unzumutbaren planungsbedingten Verkehrslärmeinwirkungen geschützt zu werden, ein abwägungserheblicher Belang ist.

Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind nach den Planungsleitlinien des § 1 Abs. 5 Satz 1, 2 Nrn. 1 und 7 a.F. (jetzt konkretisiert insbesondere in § 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchst. c und e BauGB n.F.) die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die Belange des Umweltschutzes, insbesondere umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit und die Vermeidung von Emissionen zu berücksichtigen. Nach dem Optimierungsgebot des § 50 BImSchG, dem im Bereich des Verkehrslärmschutzes die Funktion einer Abwägungsdirektive zukommt (BVerwG vom 28.1.1999 BVerwGE 108, 248/253), sind schädliche Umwelteinwirkungen auf schutzwürdige (Wohn-) Baugebiete so weit wie möglich zu vermeiden. Verkehrslärmschutz gehört hiernach zum Kreis der abwägungsrelevanten Belange (vgl. BVerfG vom 30.11.1988 BVerfGE 79, 174/188 f.; BVerwG vom 17.5.1995 BayVBl 1995, 632/633; Koch in Erbguth/Oebbecke/Rengeling <Hrsg.>, Planung, Festschrift für Werner Hoppe zum 70. Geburtstag, 2000, S. 549 ff./561 ff.).

Das gilt zum einen für Verkehrslärm, der von der zu bauenden Straße selbst ausgeht. Abwägungsrelevant sind deshalb in erster Linie planungsbedingte Verkehrslärmeinwirkungen auf Grundstücke im Plangebiet selbst; da der von der geplanten Straße ausgehende Verkehrslärm aber an der Grenze des Plangebiets nicht halt macht, darf der Plangeber auch Lärmeinwirkungen auf Grundstücke außerhalb des Plangebiets nicht außer Acht lassen, sofern sie "nach Lage der Dinge" zum notwendigen Abwägungsmaterial gehören (BVerwG vom 21.7.1989 a.a.O.). Bei der Abwägung zu berücksichtigen ist schließlich auch der Verkehrslärm auf einer anderen, bereits vorhandenen Straße, wenn dort der Verkehr als Folge des Straßenbauvorhabens zunimmt, mehr als unerheblich ist und ein eindeutiger Ursachenzusammenhang zwischen dem Straßenbauvorhaben und der zu erwartenden Verkehrszunahme auf der vorhandenen Straße besteht (vgl. bereits BVerwG vom 15.4.1977 BVerwGE 52, 237; jüngst bestätigt durch BVerwG vom 17.3.2005 a.a.O., jeweils zur Abwägung nach § 17 Abs. 1 Satz 2 FStrG; noch offen gelassen in BVerwG vom 21.7.1989 a.a.O.).

Gemessen hieran war Verkehrslärmschutz bei der Abwägung der geplanten Verlängerung der B***** Allee in mehrfacher Hinsicht von Bedeutung. Zu berücksichtigen war einerseits der Lärm, der von der geplanten B***** Allee Nord selbst ausgeht, und zwar auch insoweit, als er Lärmkonflikte auf Grundstücken außerhalb des Geltungsbereichs des Bebauungsplans auslösen kann. Auf diesen Abwägungsaspekt hatte bereits der 15. Senat des Verwaltungsgerichtshofs seine Entscheidung vom 22. März 1988 (a.a.O., bestätigt durch BVerwG vom 21.7.1989) tragend gestützt, weil das Grundstück der seinerzeitigen Antragstellerin im Normenkontrollverfahren, der Rechtsvorgängerin des jetzigen Antragstellers zu 1, zwar außerhalb des Geltungsbereichs des dort verfahrensgegenständlichen Bebauungsplans "O***** K********", aber noch im Kreuzungsbereich der zu verlängernden B***** Allee mit dem B****** Weg liegt und deshalb nach den Feststellungen des 15. Senats von Verkehrslärmimmissionen der Straßenplanung ähnlich betroffen gewesen wäre wie die im Geltungsbereich des Bebauungsplans liegenden Grundstücke. Abwägungsrelevant bei der Aufstellung des jetzt streitgegenständlichen Bebauungsplans 3/18 war aber auch die planungsbedingte Verkehrszunahme und der daraus folgende Lärmzuwachs auf der bestehenden B***** Allee Süd. Aufgrund der verschiedenen Funktionen, die die Antragsgegnerin nach ihrem planerischen Konzept der Trasse zumisst (Zufahrtsstraße zum Klinikum "** *********", neue Querverbindung zur Entlastung der K******straße und Erschließungsstraße eines zukünftigen Baugebiets "O***** K********"), ist im Falle einer Verwirklichung dieser Planung auch auf der bestehenden B***** Allee Süd unstreitig mit einer erheblichen Verkehrszunahme zu rechnen, die für die dort anliegenden Wohngrundstücke wegen der direkten Lärmexposition den eigentlichen Schwerpunkt der Belastung darstellt.

Gerade unter dem Eindruck der gerichtlichen Entscheidungen zur Vorgängerplanung hatte die Antragsgegnerin die Abwägungsrelevanz beider Aspekte des Verkehrslärmschutzes bei der Aufstellung des Bebauungsplan 3/18 zur Planung der Verlängerung der B***** Allee deutlich vor Augen (siehe Begründung S. 7 unter "5. Immissionsschutz und klimatische Auswirkungen" sowie die Ergänzung der Begründung S. 2 "Zu 5."). Die Antragsgegnerin beauftragte deshalb, "um die Auswirkungen des auf dieser Straße zu erwartenden Verkehrs auf die angrenzenden Baugebiete abschätzen zu können" (Begründung a.a.O.), das Planungsbüro ******** mit einer Verkehrsuntersuchung zur Verkehrsentwicklung sowohl auf der geplanten B***** Allee Nord als auch auf der bestehenden B***** Allee Süd sowie mit einer schalltechnischen Untersuchung zu den zu erwartenden Lärmimmissionen auf den betroffenen Anliegergrundstücken. Das Planungsbüro legte die Verkehrsuntersuchung im Oktober 1988 und die schalltechnische Untersuchung im Juni 1990 vor.

2. Abwägungsfehlerhaft ist allerdings, dass sich der Stadtrat der Antragsgegnerin auf der Grundlage dieser Untersuchungen mit dem Belang des Verkehrslärmschutzes im Bereich der B***** Allee Süd erst am 18. Dezember 1995 abschließend auseinandergesetzt hat, zu einem Zeitpunkt also, an dem die Verkehrsuntersuchung des Planungsbüros ******** bereits über sieben Jahre alt war. In diesem Zeitpunkt war die in der Verkehrsuntersuchung enthaltene Verkehrsprognose nicht mehr hinreichend aktuell und auch im Prognosehorizont unzureichend. Ein im Normenkontrollverfahren beachtlicher bzw. erheblicher Mangel im Abwägungsvorgang ergibt sich hieraus indes nicht, weil dieser Mangel auf das Abwägungsergebnis nicht von Einfluss war.

a) Die Antragsgegnerin verkannte, dass die Verkehrsprognose in der Verkehrsuntersuchung des Planungsbüros ******** zu dem für die Abwägung maßgeblichen Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses hätte aktualisiert werden müssen, weil die Gefahr bestand, dass die seinerzeit prognostizierte Verkehrsbelastung durch die allgemeine Verkehrsentwicklung überholt und auch der vom Planungsbüro ******** zugrundegelegte Prognosezeitraum nicht mehr ausreichend war.

Wesentliche Voraussetzung einer gerechten Abwägung ist, dass der Plangeber alle nach Lage der Dinge für die Abwägungsentscheidung relevanten öffentlichen und privaten Belange sammelt und in die Abwägung einstellt (BVerwG vom 5.7.1974 a.a.O. S. 23). Maßgeblich hierfür ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Bebauungsplan, mithin der Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses (§ 214 Abs. 3 Satz 1 BauGB). Sofern sich - wie im Bereich des Verkehrslärmschutzes gegen planungsbedingte Verkehrslärmeinwirkungen - abwägungsrelevante Umstände und Tatsachen nur prognostisch ermitteln lassen, ist die Ermittlung des entsprechenden Faktenmaterials wegen der nur begrenzten Vorhersehbarkeit zukünftiger Entwicklungen wesensgemäß mit Unwägbarkeiten und Unsicherheiten verbunden. Nicht vorhersehbare Entwicklungen müssen und dürfen bei der Prognose außer Ansatz bleiben (BVerwG vom 16.12.1998 Az. 11 A 44/97). Eine Verkehrsprognose ist deshalb nicht schon dann als Grundlage der Abwägung unbrauchbar, wenn sich der Verkehr aufgrund erst nachträglich erkennbar gewordener Umstände abweichend von der Prognose entwickelt. Umgekehrt muss aber verlangt werden, dass alle erfassbaren prognoserelevanten Umstände zutreffend ermittelt werden. Dazu gehört auch eine im relevanten Prognosezeitpunkt aktuelle Ist-Analyse des Verkehrsaufkommens, die in aller Regel die Grundlage für die Verkehrsprognose und die darauf aufbauende schalltechnische Untersuchung bildet. Verlangt werden kann ferner ein angemessener Prognosezeitraum, der den zu erwartenden tatsächlichen Auswirkungen des Straßenbauvorhabens gerecht wird. Auch wenn sich angesichts fehlender normativer Fixierungen insoweit eine starre Festlegung verbietet, wird bei Straßenbauvorhaben in der Regel ein Prognosezeitraum von zehn bis 20 Jahren angemessen sein (BVerwG vom 21.3.1996 NVwZ 1996, 1006/1007, unter Hinweis auf die Begründung des Verordnungsgebers zur 16. BImSchV, BR-Drs. 661/89, S. 37). Im Übrigen kann nicht mehr gefordert werden als dass der Plangeber auf dieser Grundlage eine nachvollziehbare, vertretbare Einschätzung der zu erwartenden Entwicklung abgibt.

Diesen Anforderungen an die Entscheidungsgrundlagen wird die Abwägungsentscheidung der Antragsgegnerin nicht in vollem Umfang gerecht. Der Senat teilt insoweit die Einschätzung der Regierung von Unterfranken in den im Anzeigeverfahren ergangenen Bescheiden vom 6. Mai 1996, die festgestellt hatte, dass die Verkehrsprognose des Planungsbüros ******** von Oktober 1988 als Grundlage für die Abwägung der Verkehrslärmproblematik nicht mehr ausreichend aktuell war und deshalb eine Aktualisierung verlangt hatte. Diese im Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses über sieben Jahre zurück liegende Verkehrsuntersuchung ließ keine hinreichend verlässliche Aussage mehr darüber zu, ob die der Verkehrsprognose zugrunde liegende Ist-Analyse des Verkehrsaufkommens noch zutraf oder möglicherweise schon durch die allgemeine Verkehrsentwicklung oder sonstige Veränderungen der verkehrlichen Rahmenbedingungen, wie insbesondere durch neue Baugebiete und Straßen, überholt war. Hinzu kommt, dass die Verkehrsprognose ******** auf einen Prognosezeitraum bis 1995/2000 bezogen war (siehe die Anlage "Verkehrsbelastungen 1995/2000 Planfall 3"), womit ein anzustrebender Prognosehorizont von etwa zehn bis 20 Jahren im maßgeblichen Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses verfehlt wurde.

Dieser Befund wird auch nicht durch spätere Erhebungen wie insbesondere die im Zusammenhang mit der geplanten Neuordnung der ehemaligen US-Sonderbauflächen entlang der W****** Straße (* *) im Jahre 1994 durchgeführte Verkehrszählung oder durch die im Rahmen der Verkehrsentwicklungsplanung der Antragsgegnerin vorgenommenen Untersuchungen des Planungsgruppe **** (Kassel) im Juli 1995 relativiert. Auch insoweit hatte die Regierung mit Schreiben vom 21. Juli 1997 zutreffend darauf hingewiesen, dass die Anforderungen des Abwägungsgebots nicht erfüllt sind, weil hierbei wesentliche Angaben, wie insbesondere zum Zeithorizont, zur Berücksichtigung der allgemeinen Verkehrsentwicklung sowie zu den Grundlagen der Modellprognose fehlten. Infolgedessen kann dahingestellt bleiben, ob diese neueren Erkenntnisse in der Abwägungsentscheidung der Antragsgegnerin im Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses berücksichtigt wurden. Später erhobene Daten wie insbesondere die in der Zeit vom 10. bis 17. Juni 1996 von der Antragsgegnerin durchgeführte Schlauchzählung an der B***** Allee konnten von vornherein nicht mehr zur Vervollständigung des Abwägungsmaterials beitragen, weil sie erst nach Satzungsbeschluss vorlagen. Es bleibt deshalb bei dem Befund, dass der Bebauungsplan 3/18 insoweit unter einem Abwägungs- und Ermittlungsdefizit leidet.

b) Dieser Mangel im Abwägungsvorgang ist in entsprechender Anwendung der Planerhaltungsvorschriften des § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Abs. 3 Satz 2 Halbsatz 2 BauGB n.F. (grundsätzlich entsprechend anzuwenden gemäß § 233 Abs. 2 Satz 1 BauGB n.F.; zum Übergangsrecht vgl. BayVGH vom 25.10.2005 Az. 25 N 04.642) im gerichtlichen Normenkontrollverfahren allerdings nicht beachtlich bzw. erheblich, weil er nicht auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen ist (grundlegend BVerwG vom 21.8.1981 BVerwGE 64, 33/39 f. zur wortgleichen Vorgängervorschrift § 155b Abs. 2 Satz 2 BBauG; vgl. z.B. auch BVerwG vom 20.1.1992 NVwZ 1992, 662/663). Es gibt keine Anhaltspunkte dafür, dass die Planung im Falle einer Abwägungsentscheidung auf der Grundlage einer aktualisierten Verkehrsprognose mit angemessenem Prognosehorizont anders ausgefallen wäre. Der Stadtrat der Antragsgegnerin hatte sich nämlich bereits kurze Zeit nach Satzungsbeschluss auf der Grundlage aktualisierter Erhebungen - die das Abwägungsergebnis inhaltlich ebenso trugen wie die früheren Annahmen - noch einmal mit dem Belang des Verkehrslärmschutzes auf der B***** Allee befasst, sich aber ausdrücklich gegen eine nochmalige Abwägung und Beschlussfassung entschieden (ähnlich VGH BW vom 23.12.1996 Az. 3 S 356/95).

Auf die im Anzeigeverfahren von der Regierung verlangte Aktualisierung der Verkehrsprognose und Überarbeitung der schalltechnischen Untersuchung reagierte die Stadtverwaltung der Antragsgegnerin mit einer Stellungnahme vom 13. August 1996, die sich eingehend mit den neueren Erhebungen zur Verkehrsentwicklung auf der B***** Allee auseinandersetzt und hierbei zu dem Ergebnis kommt, dass die aktualisierten Daten deutlich hinter den Ergebnissen der Verkehrsprognose des Planungsbüros ******** zurückblieben. Dem folgend stellte der Stadtrat in seiner Sitzung vom 17. Februar 1997 fest, dass "die Aussagen unterschiedlicher Gutachten aus jüngster Zeit zur zukünftigen Verkehrsentwicklung auf der B***** Allee keinen Anlass geben, die schalltechnische Untersuchung aus dem Jahr 1990 zu überarbeiten" und auf dieser Grundlage noch einmal in die Abwägung und Beschlussfassung einzutreten. Dieser ausdrücklichen Willensbekundung des Stadtrats der Antragsgegnerin ist indizielle Bedeutung für das hypothetische, den Mangel im Abwägungsvorgang vermeidende Abstimmungsverhalten im Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses beizumessen. Da sich gegenteilige Anhaltspunkte weder aus den Planunterlagen noch aus sonst erkennbaren oder naheliegenden Umständen ergeben, ist davon auszugehen, dass die Antragsgegnerin im Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses auch auf der Grundlage einer aktualisierten Verkehrsprognose mit ausreichendem Prognosehorizont keine andere Entscheidung getroffen hätte.

Das erwähnte Datenmaterial trägt das Abwägungsergebnis auch inhaltlich. Zugrunde lagen sowohl die Verkehrszählung 1994 als auch erste Ergebnisse der Untersuchungen der Planungsgruppe **** (PGN) zum Verkehrsentwicklungsplan der Antragsgegnerin sowie die Ergebnisse der in der Zeit vom 10. bis 17. Juni 1996 vom Tiefbauamt der Antragsgegnerin an der B***** Allee durchgeführten Schlauchzählung. Diese nachträglich erhobenen Daten zur Verkehrsentwicklung genügen im Wesentlichen den Anforderungen an eine hinreichend aktuelle Verkehrsprognose mit angemessenem, mindestens zehnjährigem Prognosehorizont, wovon letztlich auch die Regierung in ihrem das Anzeigeverfahren abschließenden Schreiben vom 29. April 1999 ausgegangen war. Da die vom Planungsbüro ******** in der Verkehrsuntersuchung von 1988 prognostizierten Verkehrsmengen auf einem höheren Verkehrszuwachs basieren, als die in den Jahren 1994 bis 1996 erhobenen Daten nahelegen, betrachtete auch die Regierung die aktualisierten Daten als "auch für einen längeren Prognosehorizont für die Ermittlung der Einwirkungen als auf der sicheren Seite liegend" und sah ihre Auflage hinsichtlich der Verkehrsprognose letztlich als erfüllt und hinsichtlich der schalltechnischen Untersuchung als erledigt an.

Eine konkrete Möglichkeit, dass die Planung ohne den Mangel im Abwägungsvorgang anders ausgefallen wäre (grundlegend zur Kausalitätsrechtsprechung BVerwG vom 21.8.1981 a.a.O. S. 39), ist deshalb nach den Umständen des Falls insgesamt nicht greifbar. Der Umstand allein, dass sich die Antragsgegnerin auf eine im Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses nicht mehr hinreichend aktuelle Verkehrsprognose mit unzureichendem Prognosehorizont stützte und damit bei der Abwägung des Verkehrslärmkonflikts fehlerhaft vorgegangen war, führt nach den Planerhaltungsvorschriften des § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Abs. 3 Satz 2 BauGB n.F. im gerichtlichen Normenkontrollverfahren deshalb nicht zur Unwirksamkeit des Bebauungsplans 3/18.

3. Die Abwägung des Verkehrslärmkonflikts ist auch im Übrigen rechtlich unbedenklich. Das gilt insbesondere, soweit die Antragsteller geltend machen, das Planungsbüro ******** habe in seiner Verkehrsuntersuchung eine völlig unzutreffende Gesamtverkehrsbelastung prognostiziert mit der Folge, dass die Antragsgegnerin bei der Abwägung auf der Grundlage der daran anknüpfenden schalltechnischen Untersuchung von völlig unzutreffenden Beurteilungspegeln ausgegangen sei.

Verkehrslärmschutz ist je nach Art der Betroffenheit und in Abhängigkeit vom gewählten Planungsinstrument nach jeweils unterschiedlichen Rechtsvorschriften zu gewährleisten.

Beim Bau oder bei der wesentlichen Änderung öffentlicher Straßen ergibt sich nach den einschlägigen immissionsschutzrechtlichen Vorschriften ein gestuftes System des Verkehrslärmschutzes (vgl. BT-Drs. 7/1513, S. 3; BVerfG vom 30.11.1988 a.a.O. S. 177 f.). Auf der ersten Stufe steht das Optimierungsgebot des § 50 BImSchG, demzufolge schädliche Lärmeinwirkungen auf Wohngebiete oder sonstige schutzwürdige Gebiete insbesondere durch Trennung der konfligierenden Nutzungen nach Möglichkeit zu vermeiden sind (BVerwG vom 5.7.1974 a.a.O., S. 309 LS 6; vom 22.3.1985 BVerwGE 71, 163/165 f.). Sofern sich schädliche Lärmeinwirkungen durch Verkehrsanlagen nicht bereits auf dieser Stufe vermeiden lassen, greift auf der zweiten Stufe der in § 41 Abs. 1 BImSchG normierte Grundsatz, wonach beim Bau oder der wesentlichen Änderung öffentlicher Straßen sicherzustellen ist, dass keine schädlichen Umwelteinwirkungen durch Verkehrsgeräusche hervorgerufen werden, die nach dem Stand der Technik vermeidbar sind, wofür insbesondere Maßnahmen des aktiven Lärmschutzes an den Verkehrswegen wie Lärmschutzwände und Lärmschutzwälle in Betracht kommen. Eingeschränkt wird dieser Grundsatz gemäß § 41 Abs. 2 BImSchG, wenn die Kosten aktiver Schutzmaßnahmen außer Verhältnis zu dem angestrebten Schutzzweck stehen würden; in diesem Fall oder wenn aktiver Schallschutz nicht ausreicht, können sich die Lärmbetroffenen auf der dritten Stufe des immissionsschutzrechtlichen Schutzkonzepts durch Maßnahmen des passiven Lärmschutzes wie insbesondere Schallschutzfenster gegen schädliche Umwelteinwirkungen schützen; in Höhe der hierfür erbrachten notwendigen Aufwendungen billigt ihnen § 42 BImSchG einen Anspruch auf angemessene Entschädigung in Geld zu (vgl. z.B. Uechtritz, DVBl 1999, 198/199 f. m.w.N.). Der Sache nach handelt es sich um einen (Aufwendungs-) Erstattungsanspruch für erbrachte Aufwendungen (vgl. z.B. Schulze-Fielitz, DÖV 1991, 181/190). Die jeweiligen Schädlichkeitsgrenzen werden dabei durch die Immissionsgrenzwerte der Verkehrslärmschutzverordnung - 16. BImSchV - vom 12. Juni 1990 (BGBl I S.1036) bestimmt.

Dass das Bundesimmissionsschutzgesetz den Immissionsschutz für Verkehrsanlagen im normierten Bereich zwar lückenlos regelt (BVerfG vom 30.11.1988 a.a.O. S. 177), der normierte Bereich aber nicht sämtliche Verkehrslärmprobleme umfasst, ist in der höchstrichterlichen Rechtsprechung geklärt (BVerwG vom 21.3.1996 BVerwGE 101, 1/8). Insbesondere erfassen die §§ 41, 42 BImSchG sowie die 16. BImSchV nur denjenigen Verkehrslärm, der von der zu bauenden Straße selbst ausgeht, wie sich bereits aus dem Geltungsbereich des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (§ 2 Abs. 1 Nr. 4 BImSchG) ergibt (BVerwG vom 21.3.1996 a.a.O. S. 6; vom 17.3.2005 a.a.O.). Sofern - wie hier - nicht (nur) der von der zu bauenden Straße selbst ausgehende Verkehrslärm, sondern (auch) eine planungsbedingte Verkehrslärmzunahme auf einer anderen, bereits vorhandenen Straße in Frage steht, sind die §§ 41, 42 BImSchG nicht (unmittelbar) anwendbar (BVerwG vom 11.11.1996 NVwZ 1997, 394; vom 17.3.2005 a.a.O.). Ein in diesem Sinne mittelbar hervorgerufener Verkehrslärmkonflikt ist allerdings im Rahmen der Abwägung zu berücksichtigen, wenn die Lärmzunahme mehr als unerheblich ist und ein eindeutiger Ursachenzusammenhang zwischen dem Straßenbauvorhaben und der zu erwartenden Verkehrszunahme auf der vorhandenen Straße besteht. Für die planfeststellungsrechtliche Abwägung nach § 17 Abs. 1 Satz 2 FStrG ist dies - wie ausgeführt - jüngst noch einmal ausdrücklich bestätigt worden (BVerwG vom 17.3.2005 a.a.O. unter Verweis auf BVerwG vom 15.4.1977 BVerwGE 52, 237/245). Nichts anderes gilt im Grundsatz für Straßenplanungen durch Bebauungsplan (§ 9 Abs. 1 Nr. 11 BauGB a.F., § 17 Abs. 3 Satz 1 FStrG, Art. 38 Abs. 3 BayStrWG). Auch in diesem Fall sind die Folgen einer Straßenplanung für durch sie mittelbar betroffene Anlieger einer bestehenden Straße im Rahmen des - hier: bauplanungsrechtlichen - Abwägungsgebots (§ 1 Abs. 6 BauGB a.F) zu prüfen und abwägend zu bewältigen (BVerfG vom 30.11.1988 a.a.O. S. 188 f.). Die planende Gemeinde hat sich hierbei grundsätzlich ebenfalls am Schutzmodell des Bundes-Immissionsschutzgesetzes auszurichten (BVerwG vom 17.5.1995 a.a.O.), wobei die Immissionsgrenzwerte der 16. BImSchV für die Abwägung eine inhaltliche Orientierung bieten (BVerwG vom 17.3.2005 a.a.O. LS 4 und S. 158). Abweichungen ergeben sich allerdings bei dem für die Konfliktbewältigung gesetzlich zur Verfügung gestellten Instrumentarium. Zwar kommen unbeschadet der Abwägungsdirektive des § 50 BImSchG grundsätzlich ebenfalls Maßnahmen des aktiven und passiven Lärmschutzes in Betracht (vgl. BVerwG vom 17.5.1995 a.a.O.). Im Falle einer Straßenplanung durch Bebauungsplan ist die planende Gemeinde aber grundsätzlich auf das bauplanungsrechtliche Festsetzungsinstrumentarium beschränkt, das in § 9 Abs. 1 bis 4 BauGB a.F. abschließend beschrieben ist.

Gemessen hieran begegnet die Abwägung der Antragsgegnerin bei der Aufstellung des Bebauungsplans 3/18 zur Bewältigung der mittelbar planungsbedingten Verkehrslärmkonflikte für die Anlieger der bestehenden B***** Allee Süd keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken.

a) Die Anforderungen des § 50 BImSchG wurden auf ausreichender Tatsachengrundlage abwägungsfehlerfrei berücksichtigt.

Ausreichend ist, dass sich die planende Gemeinde vor Augen führt, welche Dimension der durch ein Straßenbauvorhaben verursachte Verkehrslärmkonflikt für die betroffenen Anwohner hat. Eine lediglich rastermäßige Erfassung des zu erwartenden Verkehrs und der hierdurch bewirkten Verkehrslärmimmissionen genügt. Diese Anforderungen erfüllen die Untersuchungen des Planungsbüros ********. Streitig ist insoweit allein die mittelbar planungsbedingte Verkehrszunahme auf der vorhandenen B***** Allee Süd. In der Verkehrsuntersuchung kommt das Planungsbüro im sogenannten Planungsfall 3, der als "Verkehrsbelastung mit Klinikum und Wohnbaugebiet 'O***** K********' mit ausgebauter B***** Allee" umschrieben ist und somit sämtliche Funktionen berücksichtigt, die der geplanten Verlängerung der B***** Allee nach der städtebaulichen Konzeption der Antragsgegnerin zugedacht sind, zu dem Ergebnis, dass sich der als Ist-Zustand analysierte Verkehr auf der B***** Allee Süd von seinerzeit 2.500 Kfz/24 Std. im Falle einer Verwirklichung der Planung auf 7.070 Kfz/24 Std. erhöhen wird. Auf dieser Grundlage errechnete das Planungsbüro in seiner schalltechnischen Untersuchung für verschiedene Immissionsorte Immissionsbelastungen von bis zu 65,6 dB(A) am Tag. Diese Beurteilungspegel reichten aus, um der Antragsgegnerin vor Augen zu führen, dass auf den Anliegergrundstücken der B***** Allee Süd mit einer zum Teil erheblichen planungsbedingten Verkehrslärmzunahme zu rechnen ist. Dem entsprechend stellte die Antragsgegnerin fest, dass es "durch den geplanten Weiterbau der B***** Allee mit Sicherheit zu einem gegenüber heute stärkeren Verkehrsaufkommen" kommen werde, "das nicht ohne Auswirkungen auf den bereits bestehenden Teil der B***** Allee bleiben wird" (Begründung 3/18, S. 4). Die Antragsgegnerin hat damit auf der Grundlage der in Auftrag gegebenen Untersuchungen im Ergebnis zutreffend erkannt, dass mit der Verlängerung der B***** Allee Lärmeinwirkungen auch für die Anwohner des vorhandenen Straßenabschnitts B***** Allee Süd einhergehen, die nach dem Optimierungsgebot des § 50 BImSchG so weit wie möglich zu vermeiden sind. Eine genauere Ermittlung des zu erwartenden Verkehrslärms war auf dieser Stufe nicht erforderlich.

Die Entscheidung, gleichwohl an der Straßenplanung festzuhalten, ist ebenfalls nicht zu beanstanden. § 50 BImSchG verlangt, dass der zu optimierende Belang unter den gegebenen Umständen weitestgehend durchgesetzt werden muss. Einen generellen Vorrang des Immissionsschutzes vor anderen abwägungsrelevanten Belangen begründet das Optimierungsgebot nicht (BVerwG vom 12.6.1990 NVwZ 1990, 962). In Konflikt- und Konkurrenzlagen mit anderen Belangen kann sich die planende Gemeinde deshalb auch für Planvarianten entscheiden, die kein "Optimum" im Sinne des vorsorgenden Immissionsschutzes gewährleisten. Infolgedessen war die Antragsgegnerin auch nicht gehindert, ihren städtebaulichen Zielsetzungen, durch eine neue Querverbindung die Zufahrt zum Klinikum "** *********" neu zu gestalten, zugleich die K******straße von Verkehr zu entlasten und überdies eine Erschließungsstraße für ein zukünftiges Baugebiet "O***** K********" zu schaffen, gegenüber den widerstreitenden Interessen der Anlieger der B***** Allee Süd den Vorzug einzuräumen. Das gilt umso mehr, als die Antragsgegnerin für ihre Entscheidung in Anspruch nehmen kann, dass die B***** Allee aufgrund ihrer Lage am Rand vorhandener bzw. geplanter Bebauung vergleichsweise wenige Bürger belästigt und zur Entlastung anderer, wesentlich dichter besiedelter Wohngebiete beiträgt. Die Antragsgegnerin war auch nicht gezwungen, auf Teile der zugedachten verkehrlichen Funktionen wie insbesondere auf die Funktion als Erschließungsstraße eines zukünftigen Baugebiets zu verzichten. Alternativtrassen, die für die Verwirklichung der städtebaulichen Zielsetzungen der Antragsgegnerin in gleicher Weise geeignet gewesen wären, dabei aber schädliche Umwelteinwirkungen für die Anlieger der B***** Allee Süd vermieden hätten, hatte die Antragsgegnerin - wie ausgeführt - in der Abwägung in vertretbarer Weise ausgeschlossen. Eine weitere, über die Erfordernisse einer gerechten Abwägung hinausgehende Rechtsbindung ergibt sich aus § 50 BImSchG nicht (BVerwG vom 22.3.1985 a.a.O.).

b) Abwägungsfehler sind auch nicht ersichtlich, soweit sich die Antragsgegnerin gegen Maßnahmen des aktiven Lärmschutzes entschieden hat.

Auch alle hierfür entscheidungserheblichen Umstände und Tatsachen hat die Antragsgegnerin ermittelt und abwägungsfehlerfrei bewertet. Ausgangspunkt ist die Feststellung des Planungsbüros ******** in der schalltechnischen Untersuchung, dass die Immissionsgrenzwerte der 16. BImSchV im Planungsfall 3 an verschiedenen Immissionspunkten überschritten werden und dass deshalb grundsätzlich aktive Schallschutzmaßnahmen oder Gestaltungsmaßnahmen zur Lärmminderung erforderlich sind. In der schalltechnischen Untersuchung setzt sich das Planungsbüro (auf S. 8 bis 11) mit den verschiedenen in Betracht kommenden Schallschutzmaßnahmen auseinander. Aktiven Lärmschutz durch Errichtung einer Schallschutzwand hält das Planungsbüro wegen "der beengten Lage bereits aus Platzgründen" nicht für realisierbar. Die Errichtung von Lärmschutzwänden untersucht das Planungsbüro in zwei Varianten (Variante 1: Errichtung zwischen Radweg und Fußweg; Variante 2: Errichtung auf der Grundstücksgrenze). Für Variante 1 errechnet es eine Lärmschutzwand von 4 m und für Variante 2 von 5 m Höhe. Außerdem weist das Planungsbüro darauf hin, dass eine Lärmschutzwand in beiden Varianten an den Einmündungen der Straßen und bei Variante 1 zusätzlich bei den Grundstücksausfahrten unterbrochen wäre (bei Variante 2 unterstellt es, dass die Wirkung der Lärmschutzwand bei den Grundstücksausfahrten durch Tore aufrecht erhalten würde). Auf dieser Grundlage kommt es zu der zusammenfassenden Empfehlung, "unter Berücksichtigung der örtlichen Verhältnisse (...) aus verkehrlichen und sicherheitstechnischen Gründen" auf die Anordnung einer Lärmschutzwand zu verzichten (Nr. 1.8 der schalltechnischen Untersuchung, S. 11). Diese Vorermittlungen reichten aus, um der Antragsgegnerin eine fehlerfreie Abwägungsentscheidung über eine Konfliktbewältigung durch aktive Lärmschutzmaßnahmen zu ermöglichen.

Der auf dieser Grundlage beschlossene Verzicht auf aktiven Lärmschutz steht im Einklang mit dem Gewicht der betroffenen Belange. Entsprechend der Beschlussempfehlung des Planungsbüros hat die Antragsgegnerin auf aktiven Lärmschutz "mit Rücksicht auf das Landschaftsbild und eine angemessene Stadtgestaltung besonders an dieser Stelle des Stadtgebietes bewusst verzichtet" (S. 9 der Begründung). Wie der gerichtliche Augenschein bestätigt hat, erscheinen Maßnahmen des aktiven Lärmschutzes an der B***** Allee Süd angesichts einer nur vergleichsweise geringen Straßenbreite und schmaler Vorgartenbereiche der anliegenden Grundstücke technisch schwierig, für das Ortsbild nachteilig und mit dem objektiven Nutzungsinteresse der Anliegergrundstücke kaum vereinbar. Nimmt man die Erwägungen des Planungsbüros hinzu, die sich die Antragsgegnerin offensichtlich zu eigen gemacht hat, wonach von der Anordnung einer Lärmschutzwand auch aus Gründen der (Verkehrs-) Sicherheit abgesehen werden sollte, ist die Ablehnung von Maßnahmen des aktiven Lärmschutzes im Ergebnis nicht unverhältnismäßig, und zwar unabhängig davon, welche Kosten die verschiedenen Maßnahmen verursachen würden und wie hoch die konkret zu erwartende Verkehrslärmbelastung der verschiedenen Immissionspunkte im Bereich der B***** Allee Süd nun genau zu veranschlagen war. Die Entscheidung der Antragsgegnerin, unzumutbare Lärmeinwirkungen auf den Anliegergrundstücken der B***** Allee Süd allein durch Maßnahmen des passiven Schallschutzes zu vermeiden, ist deshalb rechtlich nicht zu beanstanden.

c) Abwägungsfehlerfrei ist der Bebauungsplan auch, soweit Maßnahmen des passiven Schallschutzes zur Bewältigung des Verkehrslärmkonflikts erforderlich sind.

aa) Hinsichtlich des Verkehrslärms, der von der projektierten B***** Allee Nord selbst ausgeht, ist passiver Lärmschutz unmittelbar auf gesetzlicher Grundlage gewährleistet, ohne dass es insoweit planerischer Vorkehrungen im Bebauungsplan bedurfte.

Von einer abschließenden Konfliktbewältigung im Bebauungsplan darf eine Gemeinde Abstand nehmen, wenn die Durchführung der als notwendig erachteten Konfliktbewältigungsmaßnahmen außerhalb des Planungsverfahrens auf der Stufe der Verwirklichung der Planung sichergestellt ist (BVerwG vom 17.2.1984 BVerwGE 69, 30; vom 17.5.1995 a.a.O. S. 634 m.w.N.). Hiervon ist auszugehen, soweit Verkehrslärm in Frage steht, der von der projektierten Straße selbst ausgeht. In diesem Fall ist eine Konfliktbewältigung durch passiven Lärmschutz bereits dadurch sichergestellt, dass § 42 BImSchG - wie ausgeführt - unmittelbar Anwendung findet mit der Folge, dass die Lärmbetroffenen, sobald die in der 16. BImSchV festgesetzten Immissionsgrenzwerte überschritten sind, auf der Grundlage des § 42 BImSchG gegen den Träger der Straßenbaulast grundsätzlich einen unmittelbaren Rechtsanspruch auf angemessene Entschädigung in Geld für (passive) Schallschutzmaßnahmen an ihren baulichen Anlagen haben. Diesen Entschädigungsanspruch setzt die nach Landesrecht zuständige Behörde auf Antrag eines Beteiligten durch schriftlichen Bescheid fest (§ 42 Abs. 3 Satz 1 BImSchG). Die von der geplanten B***** Allee Nord unmittelbar Lärmbetroffenen können deshalb auf der Grundlage des § 42 BImSchG sichergehen, dass sie außerhalb des Planungsverfahrens angemessenen Schutz erlangen (BVerwG vom 17.5.1995 a.a.O. S. 634).

Im Falle des Bebauungsplans 3/18 kommt dieser gesetzliche Entschädigungsanspruch für diejenigen Grundstücke in Betracht, die - wie das Grundstück der Antragsteller zu 1 und 2 - unmittelbar am Rand des Geltungsbereichs des Bebauungsplans 3/18 liegen und deshalb von Lärmeinwirkungen betroffen sein können, die von der projektierten B***** Allee Nord selbst ausgehen. Einer genaueren Festlegung des Kreises der insoweit anspruchsberechtigten Grundstückseigentümer bedurfte es im Bebauungsplan nicht, weil die Konfliktbewältigung - wie ausgeführt - eben auf der Stufe der Planverwirklichung sichergestellt ist, also einem der Planung nachfolgenden Verfahren überantwortet werden konnte. Infolgedessen war die Antragsgegnerin auch nicht verpflichtet, für die unmittelbar Lärmbetroffenen Maßnahmen des passiven Lärmschutzes gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB im Bebauungsplan festzusetzen. Dass sie dies für das Grundstück der Antragsteller zu 1 und 2 in dem "flankierenden" Änderungs-Bebauungsplan 3/1 gleichwohl getan hat, ist für eine Konfliktbewältigung in einem der Planung nachfolgenden Verfahren unschädlich (BVerwG vom 28.1.1999 BVerwGE 108, 248/260). Die Frage, ob die Antragsgegnerin die von der geplanten B***** Allee Nord selbst ausgehenden Verkehrslärmimmissionen nicht nur in der Größenordnung, sondern auch in jedem Detail zutreffend beurteilt hat, ist insoweit nicht entscheidungserheblich.

bb) Eine abwägungsfehlerfreie Bewältigung des Verkehrslärmkonflikts durch Maßnahmen des passiven Lärmschutzes liegt aber auch vor, soweit eine mittelbar planungsbedingte Verkehrslärmzunahme auf der vorhandenen B***** Allee Süd in Frage steht. Auch insoweit ist die gebotene Konfliktbewältigung in einem der Planung nachgeordneten Verfahren sichergestellt.

aaa) Ein unmittelbar auf § 42 BImSchG gestützter gesetzlicher Erstattungsanspruch für Maßnahmen des passiven Lärmschutzes scheidet in diesen Fällen allerdings aus, weil die §§ 41, 42 BImSchG - wie ausgeführt - nur denjenigen Lärm erfassen, der von der zu bauenden Straße selbst ausgeht (BVerwG vom 11.11.1996 a.a.O.; vom 17.3.2005 a.a.O. LS 1 und S. 155 ff.). Auch ein Rückgriff auf Art. 74 Abs. 2 Satz 2 und 3 BayVwVfG, wonach die Planfeststellungsbehörde dem Vorhabensträger Vorkehrungen aufzuerlegen hat, die zur Vermeidung schädlicher Auswirkungen des Straßenverkehrslärms erforderlich sind, oder, wenn diese Vorkehrungen untunlich oder mit dem Vorhaben unvereinbar sind, der Betroffene einen Anspruch auf Entschädigung hat, kommt nicht in Betracht. Mit diesem Instrumentarium können unter bestimmten Voraussetzungen zwar auch mittelbar planungsbedingte Verkehrslärmkonflikte bewältigt werden (BVerwG vom 9.2.1995 BVerwGE 97, 367/370 ff.; zu den Einschränkungen BVerwG vom 17.3.2005 a.a.O.), allerdings nur im Rahmen eines Planfeststellungsverfahrens. Wenn - wie hier - die Straßenplanung durch Bebauungsplan betrieben wird, scheidet eine entsprechende Heranziehung aus. Denn wenn der Gesetzgeber unter bestimmten Voraussetzungen im Straßenplanungsrecht die Wahl zwischen Bebauungsplan und Planfeststellung eröffnet, dann billigt er es auch, dass sich im Falle einer Straßenplanung durch Bebauungsplan die inhaltlichen Anforderungen an den Plan nach den Regelungen des Bauplanungsrechts bestimmen. Von einer Integration des planfeststellungsrechtlichen Intrumentariums hat er bewusst abgesehen (BVerwG vom 17.5.1995 a.a.O. S. 633). Sonstige gesetzliche Kostenerstattungs- oder Entschädigungsgrundlagen (wie etwa diejenigen des Planungsschadensrechts, §§ 39 ff. BauGB), die als Konfliktbewältigungsinstrumente zur Verfügung stehen könnten, sind ebenfalls nicht einschlägig.

bbb) Allerdings erachtet der Senat die gebotene Bewältigung des mittelbar planungsbedingten Verkehrslärmkonflikts für die Anwohner der vorhandenen B***** Allee Süd auch ohne gesetzlich normierte Anspruchsgrundlagen in einem der Planung nachgeordneten Verfahren als sichergestellt. Der Senat stützt sich hierbei auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, wonach auch ohne ausdrücklich geregelte gesetzliche Anspruchsgrundlage aufgrund eines "das gesamte öffentliche Planungsrecht beherrschenden, allgemeinen Rechtsgrundsatzes" ein Anspruch auf Ersatz der Kosten besteht, die dem Gebäudeeigentümer bei der Verwirklichung von Maßnahmen des passiven Schallschutzes erwachsen (grundlegend BVerwG vom 7.9.1988 BVerwGE 80, 184/190 ff., bestätigt durch BVerwG vom 28.1.1999 BVerwGE 108, 248/260; vgl. aber bereits BVerwG vom 29.4.1987 BVerwGE 79, 254/262 f. bei unzumutbaren Lärmeinwirkungen durch eine Feuerwehrsirene).

(1) Dieser ungeschriebene "allgemeine Rechtssatz über den notwendigen Ausgleich zwischen störender und gestörter Nutzung im öffentlich-rechtlichen Nachbarschaftsverhältnis" (BVerwG vom 7.9.1988 a.a.O. LS 2) ist rechtsdogmatisch hinreichend abgesichert.

Ein gerechtes Abwägungsergebnis im Sinne des § 1 Abs. 6 BauGB a.F. setzt im Falle der Bewältigung eines Verkehrslärmkonflikts durch Maßnahmen des passiven Schallschutzes eine realistische Verwirklichungsperspektive für die erforderlichen Schutzmaßnahmen voraus. Da baulicher Schallschutz an bereits vorhandenen Gebäuden - vorbehaltlich eines unter Umständen in Betracht zu ziehenden Baugebots (§ 176 BauGB) - grundsätzlich nur von den betroffenen Grundeigentümern selbst oder mit deren Einverständnis verwirklicht werden kann, wird eine Verwirklichung des Schallschutzes im Regelfall dadurch gewährleistet, dass der Eigentümer bei der Ausführung passiver Schallschutzmaßnahmen Kostenerstattung vom jeweiligen Träger der Straßenbaulast verlangen kann (BVerwG vom 7.9.1988 a.a.O S. 190). Dieser Kostenerstattungsanspruch ist - wie dargestellt - hinsichtlich des von der projektierten Straße selbst ausgehenden Verkehrslärms auf der Grundlage des § 42 BImSchG unmittelbar durch Gesetz und bei planfestgestellten Straßen nach Abwägungsgrundsätzen auf der Grundlage des Art. 74 Abs. 2 Satz 2 und 3 BayVwVfG (vgl. BVerwG vom 17.3.2005 a.a.O. S. 158) überdies auch hinsichtlich mittelbar planungsbedingter Verkehrslärmkonflikte durch eine planungsbedingte Verkehrszunahme auf anderen, bereits vorhandenen Straßen gewährleistet. Hingegen greifen diese gesetzlichen Konfliktbewältigungsinstrumente im Falle mittelbar planungsbedingter Verkehrslärmkonflikte, die eine durch Bebauungsplan geplante Straße auslöst, nicht. Eine umfassende Konfliktbewältigung kommt auch nicht auf der Planungsebene durch entsprechende Festsetzungen im Bebauungsplan in Betracht. Denn auf der Grundlage des § 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB können zwar Vorkehrungen gegen schädliche Umwelteinwirkungen wie insbesondere Maßnahmen des passiven Lärmschutzes festgesetzt werden; in der Rechtsprechung ist aber geklärt, dass sich diese Befugnis nicht auch darauf erstreckt, Festsetzungen über die Erstattung der Kosten solcher Vorkehrungen mit rechtsbegründender Wirkung in den Bebauungsplan aufnehmen zu können (BVerwG vom 7.9.1988 a.a.O. LS 1; bestätigt durch BVerwG vom 17.5.1995 a.a.O. und vom 28.1.1999 BVerwGE 108, 248/260). Zur erforderlichen Lückenschließung greift das Bundesverwaltungsgericht deshalb auf einen "allgemeinen Rechtssatz" zurück, "wonach unzumutbare Beeinträchtigungen durch ein öffentlicher Planung bedürftiges Vorhaben im nachbarschaftlichen Austauschverhältnis vom Betroffenen nicht ohne Ausgleich hingenommen werden müssen". Es leitet diesen ungeschriebenen öffentlich-rechtlichen Anspruch auf Kostenerstattung in einer Art Gesamtanalogie aus verschiedenen Erstattungs- oder Entschädigungsvorschriften wie insbesondere auch § 42 BImSchG als jeweils spezifische Ausprägung dieses allgemeinen Rechtsgrundsatzes her (BVerwG vom 7.9.1988 a.a.O. S. 190).

(2) Im Schrifttum hat diese Rechtsprechung überwiegend Zustimmung gefunden (ausdrücklich zustimmend Ramsauer, NuR 1990, 349/357; Ziekow, BayVBl 2000, 325/331; Uechtritz, DVBl 1999, 198/204 m.w.N. in Fußn. 68). Entgegengehalten wurde ihr vereinzelt, dass der vom Bundesverwaltungsgericht eingeschlagene Weg eines allgemeinen öffentlich-rechtlichen Ausgleichsanspruchs das Gebot planerischer Konfliktbewältigung aushöhle und dem Abwägungsgebot widerspreche (so Geiger, Urteilsanmerkung zu BVerwG vom 7.9.1988, BayVBl 1989, 87/90; ähnlich Silagi, UPR 1997, 272/276). Es sei Aufgabe der Planungsentscheidung, die durch die Planung aufgeworfenen Konflikte zu bewältigen und gegebenenfalls auch eine Entschädigungsregelung zu treffen, falls dies zur Problembewältigung geboten sei. Sofern entsprechende Festsetzungsmöglichkeiten durch Bebauungsplan fehlten, sei der Bebauungsplan eben als Mittel zur Straßenplanung unzulässig, falls Lärmbelästigungen ausgelöst werden, die einer Entschädigungsregelung bedürften, und stattdessen auf das Instrument der straßenrechtlichen Planfeststellung zurückzugreifen. Dagegen ist zunächst einzuwenden, dass für einen bedeutenden Bereich der Ortsstraßen das Instrument der Planfeststellung nicht zur Verfügung steht (vgl. Art. 36 Abs. 1 bis 3 BayStrWG). Im Übrigen geht der Bundesgesetzgeber mit § 42 BImSchG im Prinzip den gleichen Weg wie das Bundesverwaltungsgericht und räumt im Falle unzumutbarer Lärmeinwirkungen, die von der projektierten Straße selbst ausgehen, ebenfalls einen unmittelbaren Anspruch auf angemessene Entschädigung in Geld ein, ohne dass sich die planende Gemeinde Gedanken über erforderliche Schallschutzmaßnahmen oder gar über den erforderlichen Entschädigungsumfang machen müsste (BVerwG vom 17.5.1995 a.a.O. S. 634). Hierdurch kommt deutlich zum Ausdruck, dass der auch für das Bauplanungsrecht zuständige Bundesgesetzgeber die planerische Abwägung von der Verantwortung einer Bewältigung des Verkehrslärmkonflikts durch eine zutreffende Festlegung der jeweils konkret erforderlichen Schutzmaßnahmen und eines entsprechenden Entschädigungsumfangs grundsätzlich entlasten und jedenfalls nicht daran scheitern lassen wollte, dass die von der Planung hervorgerufenen Konflikte in der Planung nicht in jedem Einzelfall zutreffend bewältigt worden sind (BVerwG vom 28.1.1999 a.a.O.). Der Bundesgesetzgeber geht also selbst davon aus, dass eine Verlagerung der Konfliktbewältigung auf ein der Planung nachfolgendes Verfahren weder das planerische Konfliktbewältigungsgebot aushöhlt noch dem Regelungsgehalt des § 1 Abs. 6 BauGB a.F. widerspricht. Soweit speziell für planfestgestellte Straßen gefordert wird, den Entschädigungsanspruch jedenfalls dem Grunde nach zu regeln, folgt dies aus den verfahrensrechtlichen Besonderheiten des Planfeststellungsverfahrens und berücksichtigt insbesondere die dort sonst eintretende Präklusionswirkung (vgl. z.B. Jarass, BImSchG, a.a.O., RdNrn. 23 ff. zu § 42).

(3) Der vom Bundesverwaltungsgericht festgestellte allgemeine Kostenerstattungsanspruch ist auch mit der Eigentumsgarantie (Art. 14 GG) vereinbar. Er widerspricht insbesondere nicht Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG.

Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zur Rechtsfigur ausgleichspflichtiger Inhalts- und Schrankenbestimmungen des Eigentums (grundlegend BVerfG vom 2.3.1999 BVerfGE 100, 226 - denkmalschutzrechtliches Abbruchverbot -; vgl. aber bereits BVerfG vom 14.7.1981 BVerfGE 58,137 - sog. Pflichtexemplarentscheidung -; vgl. auch Papier in Erbguth/Oebbecke/Rengeling <Hrsg.>, a.a.O., S. 213 ff./218 ff.) bedürfen finanzielle Ausgleichsmaßnahmen, die in bestimmten Fallgruppen, etwa zur Vermeidung von Härtefällen bei Nutzungsbeschränkungen im Einzelfall, ausnahmsweise zulässig sind, ebenfalls einer gesetzlichen Grundlage, weil der finanzielle Ausgleich kompensatorisch gleichsam an die Stelle des beeinträchtigten Bestandsinteresses des Eigentümers tritt und der Gesetzgeber seinem Auftrag, bei der Bestimmung von Inhalt und Schranken des Eigentums (Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG) die schutzwürdigen Interessen des Eigentümers und die Belange des Gemeinwohls in einen gerechten Ausgleich und ein ausgewogenes Verhältnis zu bringen, eben erst durch die gleichzeitige Normierung eines Ausgleichsanspruchs genügt. Der Gesetzgeber darf, wenn er ein gesetzliches Verbot ausspricht, nicht darauf vertrauen, dass die Verwaltung oder die Gerichte Verletzungen der Eigentumsgarantie gegebenenfalls durch ausgleichende Vorkehrungen oder Geldleistungen vermeiden (BVerfG vom 2.3.1999 a.a.O. S. 245). Auch mit Rücksicht auf das Budgetrecht des Parlaments wird für die Begründung kompensatorischer Entschädigungsansprüche im Rahmen von Inhalts- und Schrankenbestimmung ein Gesetz gefordert (BVerfG a.a.O.).

Diese Erwägungen sind auf Kostenerstattungsansprüche für Schallschutzfenster nicht übertragbar. Bei Verkehrslärmbeeinträchtigungen infolge gemeindlicher Straßenplanungen als mittelbar-faktische Einwirkungen auf den Bestand des Eigentums (Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG; vgl. Jarass in Jarass/Pieroth, GG, 7. Aufl. 2004, RdNr. 30 ff. zu Art. 14) tritt der Kostenerstattungsanspruch für Schallschutzfenster nicht etwa kompensatorisch an die Stelle entzogener Nutzungsmöglichkeiten. Er dient vielmehr gerade der Erhaltung des Bestandsinteresses des Eigentümers, indem er Vorkehrungen dafür trifft, dass eine im Einzelfall unverhältnismäßige, die Nutzungsmöglichkeiten einschränkende Lärmbeeinträchtigung des Eigentums an Wohngebäuden durch den Einsatz technischer Vorkehrungen real vermieden werden kann und die Nutzungsmöglichkeiten des Eigentümers dadurch so weit wie möglich erhalten bleiben (vgl. BVerwG vom 29.1.1991 BVerwGE 87, 332/380 m.w.N.; Kopp/Ramsauer, VwVfG, 9. Aufl. 2005, RdNr. 125 zu § 74). In diesen Fällen genügt der Gesetzgeber seinem Ausgestaltungsauftrag aus Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG dadurch, dass er dem Planungsträger ein Instrumentarium an die Hand gibt, das eine Bewältigung der auftretenden Verkehrslärmkonflikte realistischerweise erwarten lässt. Das Abwägungsgebot des Art. 1 Abs. 6 BauGB a.F. erfüllt diese Anforderungen. Es ist nicht nur auf eine gerechte Abwägung aller relevanten öffentlichen und privaten Belange angelegt, sondern ermöglicht der planenden Gemeinde auf der Grundlage planerischer und sonstiger gesetzlicher Instrumentarien einen besonders flexiblen und dem Einzelfall gerecht werdenden Interessenausgleich unter maßgeblicher Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit (BVerfG vom 30.11.1988 a.a.O. S. 198).

(4) Sofern das gesetzlich vorgehaltene Konfliktbewältigungsinstrumentarium - wie hier - ausnahmsweise Lücken aufweist und ein nach dem Abwägungsgebot bewältigungsbedürftiger Konflikt auf gesetzlicher Grundlage nicht angemessen bewältigt werden kann, etwa weil - in den Fällen mittelbar planungsbedingter Verkehrslärmeinwirkungen - ein unmittelbar auf § 42 BImSchG gestützter gesetzlichen Erstattungsanspruch für Maßnahmen des passiven Lärmschutzes ausscheidet und - in den Fällen einer Straßenplanung durch Bebauungsplan - Kostenerstattungsansprüche wegen des abschließenden Katalogs des § 9 BauGB nicht festsetzbar sind, ergibt sich hieraus keine generelle Rechtsanwendungssperre. In diesen Fällen ist es nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts Verwaltung und Rechtsprechung nicht ausnahmslos verwehrt, die normative Lücke zu schließen (BVerfG vom 30.11.1988 a.a.O. S. 193 f. für eine Straßenplanung durch Bebauungsplan, auf die § 42 BImSchG zwar grundsätzlich anwendbar war, ein unmittelbar auf § 42 BImSchG gestützter gesetzlichen Erstattungsanspruch aber gleichwohl ausschied, weil der Verordnungsgeber den Regelungsauftrag des § 43 BImSchG noch nicht eingelöst hatte). Auch das Budgetrecht des Parlaments verlangt in diesen Fällen keine gesetzliche Regelung, und zwar schon deshalb nicht, weil Ersatzleistungen in Frage stehen, die zu Lasten der planenden Gemeinde gehen. Eine Grenze für die Lückenfüllungskompetenz von Verwaltung und Rechtsprechung ergibt sich allerdings dann, wenn der Gesetzgeber ausdrücklich zu erkennen gibt, dass er die Konfliktbewältigung einer normativen Regelung vorbehalten will und die damit verbundene Rechtsanwendungssperre keine unerträglichen Auswirkungen auf die Verfolgung öffentlicher Belange oder den Schutz von Grundrechten hat, oder wenn eine Lückenfüllung durch Verwaltung oder Rechtsprechung den verfassungsrechtlichen Bestimmtheitsanforderungen nicht genügt (BVerfG vom 30.11.1988 a.a.O.).

Gemessen hieran erscheint eine Schließung der Lücken im gesetzlich vorgehaltenen Konfliktbewältigungsinstrumentarium unter Heranziehung des vom Bundesverwaltungsgericht angenommenen ungeschriebenen Kostenersatzanspruchs für erforderliche Schallschutzmaßnahmen zur Bewältigung mittelbar planungsbedingter Verkehrslärmkonflikte an bereits vorhandenen Straßen verfassungsrechtlich unbedenklich. Rechtsprechung und Verwaltung ist es in diesem Fall nicht verwehrt, die Lücke zu schließen. Dass der Gesetzgeber die Bewältigung von Verkehrslärmkonflikten, für die Erstattungsansprüche weder nach § 42 BImSchG noch über Art. 74 Abs. 2 Satz 2 und 3 BayVwVfG beansprucht werden können, bewusst ausschließen wollte, ist nicht ersichtlich. Ein dahingehender gesetzgeberischer Wille wäre wohl auch verfassungsrechtlich bedenklich. Hierfür spricht die Erwägung, dass das Schutzniveau der von Verkehrslärm Betroffenen nicht vom jeweiligen Planungsinstrument abhängen soll (so zutreffend Uechtritz, a.a.O., m.w.N.). Bestimmtheitserfordernisse stehen einem ungeschriebenen Geldersatzanspruch ebenfalls nicht entgegen, wobei offen bleiben kann, ob dieser ungeschriebene Kostenerstattungsanspruch - wovon das Bundesverwaltungsgericht ausgeht - in einer Art Gesamtanalogie "aufgrund eines das gesamte öffentliche Planungsrecht beherrschenden, allgemeinen Rechtsgrundsatzes" besteht, oder ob nicht eine entsprechende Heranziehung des § 42 BImSchG näher läge; Letzteres hätte immerhin den Vorzug, dass Art und Umfang der notwendigen passiven Schallschutzmaßnahmen anhand gesetzlich geregelter Maßstäbe, die auch die Immissionsgrenzwerte der 16. BImSchV als materielle normative Zumutbarkeitsbewertungen mit einschließt, im Einzelfall hinreichend verlässlich ablesbar wären (in diese Richtung weist nunmehr auch BVerwG vom 17.3.2005 a.a.O. LS 4: Immissionsgrenzwerte der 16. BImSchV als Orientierung).

(5) Da ein ungeschriebener allgemeiner Kostenerstattungsanspruch für Schallschutzmaßnahmen somit weder verfassungsrechtlich unzulässig ist noch dem Abwägungsgebot und dem darin verankerten Konfliktbewältigungsgebot widerspricht, schließt sich der Senat zur Vermeidung einer Regelungslücke der Rechtsauffassung des Bundesverwaltungsgerichts an, dass dieser Anspruch in den Fällen unmittelbar greift, in denen nach den Maßstäben gesetzlich geregelter Erstattungsansprüche wie insbesondere § 42 BImSchG i.V.m. der 16. BImSchV Kostenersatz für Schallschutzmaßnahmen zu leisten wäre.

Auf der Grundlage dieses ungeschriebenen allgemeinen Kostenerstattungsanspruchs kann der von einer Straßenplanung Betroffene Erstattung derjenigen Kosten verlangen, die ihm bei der Ausführung der zu seinem Schutz erforderlichen Vorkehrungen entstehen, ohne dass insoweit eine Vermittlung durch die Festsetzung entsprechender Ausgleichsansprüche im Bebauungsplan erforderlich (Uechtritz, a.a.O., S. 204 m.w.N.) oder - wie ausgeführt - auch nur möglich wäre. Dies schließt freilich nicht aus, dass der Plangeber - wie hier die Antragsgegnerin in den "flankierenden" Änderungs-Bebauungsplänen 3/1 und 3/11 durch Bezugnahme auf ihre Erstattungsrichtlinie - Geldersatzansprüche selbst ausdrücklich anerkennt und dadurch die Abgewogenheit der Planung zusätzlich dokumentiert; eine konstitutive, für den Bestand des Plans tragende Bedeutung haben solche Verlautbarungen oder Hinweise aber nicht (BVerwG vom 7.9.1988 a.a.O.), zumal die einem nachfolgenden Verfahren vorbehaltene Entscheidung über die Höhe des konkret zu leistenden Erstattungsbetrags hierdurch auch nicht präjudiziert werden kann (BVerwG vom 28.1.1999 a.a.O. S. 260).

ccc) Die materiellen Voraussetzungen dieses ungeschriebenen Kostenerstattungsanspruchs hat die Antragsgegnerin in abwägungsrechtlich unbedenklicher Weise festgelegt. Sie hat zu erkennen gegeben, dass passiver Lärmschutz nach Maßgabe der Immissionsgrenzwerte der 16. BImSchV gewährt werden soll, für die Gebäude in den festgesetzten Wohngebieten im Bereich der bestehenden B***** Allee Süd mithin im Falle einer Überschreitung der Immissionsgrenzwerte nach § 2 Abs. 1 Nr. 2 16. BImSchV (59 dB(A) am Tag und 49 dB(A) in der Nacht). Hiernach können all diejenigen Grundeigentümer nach den Maßstäben der 16. BImSchV Kostenerstattung für passiven Schallschutz in einem der Planung nachgeordneten Verfahren verlangen, an deren Gebäuden diese Immissionsgrenzwerte überschritten sind, unabhängig davon, ob für das jeweilige Gebäude der konkret erforderliche Schallschutz in der schalltechnischen Untersuchung ******** zutreffend errechnet wurde.

Dabei kann dahingestellt bleiben, ob die vom Bundesverwaltungsgericht entwickelten Maßstäbe für mittelbar planungsbedingte Verkehrslärmkonflikte im Falle einer Straßenplanung durch Planfeststellung (BVerwG vom 17.3.2005 a.a.O.) auf Straßenplanungen durch Bebauungsplan in jeder Hinsicht übertragbar sind. Insbesondere kann offen bleiben, ob auch in diesen Fällen ein Schutzniveau unterhalb der nach § 2 Abs. 1 16. BImSchV maßgeblichen Immissionsgrenzwerte für Dorf- und Mischgebiete von einer entsprechenden Abwägungsentscheidung der Gemeinde abhängig ist, oder ob hier bereits aus einer Heranziehung des erwähnten ungeschriebenen Kostenerstattungsanspruchs oder aus einer entsprechenden Anwendung des § 42 BImSchG ein Rechtsanspruch folgt. Im vorliegenden Fall hat die Antragsgegnerin nämlich die Folgen aus dem mittelbar planungsbedingten Verkehrslärmzuwachs auf der bestehenden B***** Allee Süd in hinreichender Weise zum Gegenstand einer Abwägungsentscheidung gemacht und die inhaltlichen Maßstäbe der 16. BImSchV für anwendbar erklärt.

Ausdrückliches Planungsziel der Antragsgegnerin war es, "die Einhaltung der festgelegten Immissionsgrenzwerte gemäß der 16. Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verkehrslärmschutzverordnung - 16. BImSchV) vom 12. Juni 1990 zu gewährleisten" (Begründung Bebauungsplan 3/18, S. 8). Dahinter stand einerseits die Erfahrung mit der Vorgänger-Planung (Bebauungsplan "O***** K********"), die wegen einer unzureichenden Bewältigung des Verkehrslärmkonflikts im Bereich der bestehenden B***** Allee Süd für nichtig erklärt und als planungsrechtliche Grundlage für den Weiterbau der B***** Allee deshalb entfallen war (siehe Bebauungsplan 3/18 Begründung S. 2). Andererseits lassen die Gesamtumstände der Neuplanung deutlich erkennen, dass es "nach wie vor erklärtes Ziel" der Antragsgegnerin war, eine tragfähige planungsrechtliche Grundlage für den Weiterbau der B***** Allee zu schaffen, nicht zuletzt auch, um die Erschließung eines künftigen Baugebiets "O***** K********" sicherzustellen (Begründung S. 2 f.). Auf dieser Grundlage wird erkennbar, dass die Antragsgegnerin unter allen Umständen daran interessiert war, etwaige Verkehrslärmprobleme im Zusammenhang mit der beabsichtigten Verlängerung der B***** Allee auch unter Berücksichtigung der ihr zugedachten Erschließungsfunktion für ein zukünftiges Baugebiet "O***** K********" in jeder Hinsicht zu bewältigen. Auf dieser Grundlage ist davon auszugehen, dass passiver Lärmschutz als Instrument der Konfliktbewältigung nach dem erkennbaren planerischen Willen der Antragsgegnerin für all diejenigen Gebäude im Bereich der festgesetzten Allgemeinen Wohngebiete entlang der bestehenden B***** Allee Süd greifen soll, an denen die maßgeblichen Immissionsgrenzwerte nach § 2 Abs. 1 Nr. 2 16. BImSchV (59 dB(A) am Tag und 49 dB(A) in der Nacht) nach den Berechnungsmaßstäben der Verordnung überschritten werden.

Der Wortlaut der Festsetzungen der Änderungs-Bebauungspläne 3/1 und 3/11 steht dieser Auslegung nicht entgegen. Bei verständiger Auslegung ist insbesondere nicht davon auszugehen, dass die nach Maßgabe der generellen Immissionsgrenzwerte der 16. BImSchV erforderliche Konfliktbewältigung auf bestimmte Grundstücke beschränkt werden sollte. Allerdings ist jeweils in Nr. 1.1 Abs. 4 der textlichen Festsetzungen der Änderungs-Bebauungspläne bestimmt, dass Schallschutzfenster "bei allen Gebäuden, für die Schallschutz errechnet wurde", auszuführen sind. Dabei ergibt sich jeweils aus Abs. 1 der Festsetzungen, dass auf die schalltechnische Untersuchung ******** aus dem Jahre 1990 und auf die Tabelle auf S. 9 Bezug genommen wird, in der für einzelne Immissionsorte konkret berechnete Immissionsbelastungen wiedergegeben und auf dieser Grundlage Aussagen zur Erforderlichkeit von Schallschutz getroffen werden. Der planerische Wille der Antragsgegnerin, Verkehrslärmschutz auf der bestehenden B***** Allee Süd nach Maßgabe der Immissionsgrenzwerte der 16. BImSchV unter allen Umständen und in jeder Hinsicht sicherzustellen, wird hierdurch aber nicht in Frage gestellt. Auch nach Aussage der Vertreter der Antragsgegnerin im Termin zur mündlichen Verhandlung ging es der Antragsgegnerin bei den flankierenden Festsetzungen der Änderungs-Bebauungspläne 3/1 und 3/11 "keinesfalls" darum, die Anlieger der B***** Allee Süd gegen deren Willen zum Einbau von Schallschutzfenstern zu zwingen. Vielmehr war allein beabsichtigt, Aufwendungsersatz für Lärmschutzmaßnahmen zu eröffnen, um Verkehrslärmkonflikte zu bewältigen, die die Straßenplanung in ihrem rechtlichen Bestand gefährden könnten. Auch dies spricht dafür, dass die Antragsgegnerin mit den Berechnungen des Planungsbüros und den auf dieser Grundlage konkretisierten und individualisierten Festsetzungen der Änderungs-Bebauungspläne die Abgewogenheit des Verkehrslärmkonflikts und die Konfliktbewältigung durch passiven Lärmschutz angesichts bestehender rechtlicher Unklarheiten zusätzlich noch einmal augenfällig untermauern wollte. Anhaltspunkte dafür, dass sie die nach den inhaltlichen Maßstäben der 16. BImSchV erforderliche Konfliktbewältigung einschränken wollte, bestehen demgegenüber nicht. Hierfür spricht auch, dass der Antragsgegnerin bei verständiger Würdigung ihres Planungsziels nicht daran gelegen sein konnte, das Risiko eines Abwägungsfehlers bei der Bewältigung des Verkehrslärmkonflikts durch eine in jedem Einzelfall zu treffende Festlegung der jeweils konkret erforderlichen Schutzmaßnahmen auf sich zu laden. Vielmehr ist davon auszugehen, dass sie - dem gesetzgeberischen Vorbild des § 42 BImSchG i.V.m. der 16. BImSchV folgend - eine Konfliktbewältigung durch passiven Schallschutz auf der generalisierenden Grundlage der in der Begründung für maßgeblich erklärten 16. BImSchV einschließlich der dort geregelten Immissionsgrenzwerte für die jeweiligen Baugebietstypen sicherstellen wollte.

Diese generalisierende Vorgehensweise bei der Konfliktbewältigung begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Insbesondere war eine Konkretisierung und Individualisierung der immissionsschutzrechtlichen Maßstäbe der 16. BImSchV auf die jeweils in Betracht kommenden Grundstücke im Bereich der bestehenden B***** Allee Süd nicht geboten. Zwar billigte das Bundesverwaltungsgericht in seiner Grundsatzentscheidung vom 7.9.1988 (a.a.O.) dem Gebäudeeigentümer einen Anspruch auf Ersatz seiner Aufwendungen für die Ausführung passiver Lärmschutzmaßnahmen ausdrücklich "auf der Grundlage der zu seinem Schutz getroffenen Festsetzung" zu. Eine Verpflichtung der planenden Gemeinde, von den Festsetzungsmöglichkeiten nach § 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB im Bebauungsplan Gebrauch zu machen, ergibt sich indes regelmäßig nicht. Der Kostenerstattungsanspruch greift nämlich immer schon dann, wenn die durch Immissionsgrenzwerte festgelegten Zumutbarkeitsgrenzen im Einzelfall überschritten sind, unabhängig davon, ob im Bebauungsplan darüber hinaus bauliche oder sonstige technische Vorkehrungen des passiven Lärmschutzes festgesetzt sind (ebenso BayVGH vom 6.5.1994 BayVBl 1994, 562/564 zum Kostenersatzanspruch nach § 42 BImSchG).

Es existieren auch keine Anhaltspunkte dafür, dass die Bewältigung des Verkehrslärmkonflikts aus sonstigen Grunden abwägungsfehlerhaft wäre. Insbesondere ist nicht ersichtlich, dass die Antragsgegnerin die Größenordnung der auf sie zukommenden Erstattungsansprüche verkannt hätte. Dies gilt bereits deshalb, weil im Bereich der bestehenden B***** Allee Süd nur eine vergleichsweise geringe Anzahl möglicherweise lärmbetroffener und deshalb erstattungsberechtigter Anlieger vorhanden ist.

Die Konfliktbewältigung durch passiven Lärmschutz nach Maßgabe der Immissionsgrenzwerte der 16. BImSchV ist auch hinreichend bestimmt. Bestimmtheitsprobleme liegen schon deshalb fern, weil der Bundesgesetzgeber Entschädigungsansprüche nach § 42 BImSchG inhaltlich ebenfalls ausschließlich nach Maßgabe der generell-abstrakten Immissionsgrenzwerte der 16. BImSchV zubilligt. Von mangelnder Bestimmtheit der Immissionsgrenzwerte der 16. BImSchV für mittelbar planungsbedingte Verkehrslärmkonflikte geht im Übrigen offensichtlich auch das Bundesverwaltungsgericht nicht aus (BVerwG vom 17.3.2005 a.a.O.).

Eine Festlegung passiver Lärmschutzmaßnahmen nach den generell-abstrakten Kriterien der 16. BImSchV genügt schließlich auch der Anforderung, dass die Verwaltung bei der Aktualisierung von Eigentumsbeschränkungen "uno actu" über den gegebenenfalls erforderlichen Ausgleich zumindest dem Grunde nach entscheiden muss (BVerfG vom 2.3.1999 a.a.O. S. 246). Mit Blick auf den Primat des Primärrechtsschutzes muss sich der Lärmbetroffene entscheiden, ob er die sein Eigentum beeinträchtigende Maßnahme hinnehmen oder anfechten will. Diese Entscheidung kann er sinnvollerweise nur treffen, wenn er weiß, ob ihm ein Ausgleich zusteht; in der unsicheren Erwartung eines nachträglich in einem anderen Verfahren möglicherweise zu bewilligenden Ausgleichs ist ihm ein Verzicht auf Rechtsschutzmöglichkeiten nicht zuzumuten. Aber auch die Verwaltungsgerichte müssen, um die Rechtmäßigkeit der Planung beurteilen zu können, wissen, ob und in welcher Weise eine andernfalls unzumutbare Belastung ausgeglichen wird (BVerfG vom 2.3.1999 a.a.O. S. 246). Diesen Anforderungen ist mit der generell-abstrakten Festlegung der Konfliktbewältigung durch passiven Lärmschutz auf die maßgeblichen Immissionsgrenzwerte im Bebauungsplan Rechnung getragen. Denn der Lärmbetroffene kann verlässlich davon ausgehen, dass er passive Lärmschutzmaßnahmen auf Kosten des Straßenbaulastträgers in Anspruch nehmen kann, wenn der Verkehrslärm die Grenzwerte an seinem Gebäude überschreitet.

Die Lärmbetroffenen auf der bestehenden B***** Allee Süd können mithin auf der Grundlage des zur Lückenfüllung heranzuziehenden ungeschriebenen allgemeinen Erstattungsanspruchs und der von der Antragsgegnerin für maßgeblich erklärten Immissionsrichtwerte der 16. BImSchV auch ohne individualisierende Festsetzung derjenigen Gebäude, für die passiver Schallschutz konkret in Betracht kommt, sichergehen, dass sie den Schutz erlangen, den ihnen Vorkehrungen nach § 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB gewährleisten würden (BVerwG vom 28.1.1999 a.a.O. S. 260 unter Bezugnahme auf BVerwG vom 17.5.1995 a.a.O.; vgl. auch Ziekow, a.a.O., S. 331 m.w.N.). Setzt die planende Gemeinde - wie hier - gleichwohl Maßnahmen des passiven Lärmschutzes fest und verfehlt sie hierbei - wie die Antragsteller behaupten - die immissionsschutzrechtlichen Vorgaben, ist dies für die Konfliktbewältigung grundsätzlich unschädlich. Einer detaillierten inhaltlichen Überprüfung der im maßgeblichen Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses zu erwartenden planungsbedingten Verkehrsbelastung auf der bestehenden B***** Allee Süd, etwa durch Einholung eines gerichtlichen Sachverständigengutachtens, war der Senat deshalb enthoben. Ob im Einzelfall ausnahmsweise etwas anderes zu gelten hätte, z.B. weil auf die Eigeninitiative der betroffenen Eigentümer als Triebfeder für den Bau des gebotenen Lärmschutzes nicht gesetzt werden kann (z.B. bei Miethäusern oder besonders schutzbedürftigen Anlagen), beurteilt sich nach § 1 Abs. 3 BauGB. Ein derartiger Fall liegt hier aber ersichtlich nicht vor.

Im Ergebnis ist deshalb die Bewältigung des Verkehrslärmkonflikts für die Anlieger der B***** Allee Süd durch passive Schallschutzmaßnahmen auch ohne entsprechende planerische Festsetzungen in den Änderungs-Bebauungsplänen 3/1 und 3/11 umfassend sichergestellt, nämlich entweder - im Falle des Verkehrslärms, der von der zu bauenden B***** Allee Nord selbst auf angrenzende Grundstücke einwirkt - auf gesetzlicher Grundlage (§ 42 BImSchG) oder - hinsichtlich der Lärmeinwirkungen, die als Folge einer planungsbedingten Verkehrszunahme auf der vorhandenen B***** Allee Süd zu erwarten sind - auf der Grundlage des ungeschriebenen allgemeinen Kostenerstattungsanspruchs. In beiden Fällen können die Lärmbetroffenen sichergehen, dass sie den erforderlichen Schutz für bestehende Wohngebäude auf andere Weise, nämlich außerhalb des Planungsverfahrens auf der Stufe der Verwirklichung der Planung erlangen.

VI.

Defizite bei der Ermittlung und Bewertung der Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege (§ 1 Abs. 5 Satz 1, 2 Nr. 7, § 1a BauGB a.F.), die auch auf das Ergebnis der Abwägung von Einfluss gewesen sein könnten, sind nicht ersichtlich.

Soweit die Antragsteller unter Bezugnahme auf eine von ihnen vorgelegte "Ökologische Stellungnahme aus Sicht des Natur- und Artenschutzes" der Dipl.Biol. ***** (im Folgenden: "Ökologische Stellungnahme *****") behaupten, die Antragsgegnerin habe zahlreiche naturschutzrechtlich erforderliche Untersuchungen unterlassen, die "nach heutigem Stand" maßgeblich zu berücksichtigen seien, ist dieser Vortrag bereits nicht schlüssig. Denn die Ökologische Stellungnahme ***** datiert vom 23. Mai 2000 und erklärt überdies ausdrücklich, dass der 26. November 1999 (der Zeitpunkt der ortsüblichen Bekanntmachung des Bebauungsplans 3/18) der Zeitpunkt sei, "auf den sich die Aussagen der folgenden Stellungnahme beziehen" (S. 1). Maßgeblich für die Beurteilung der rechtlichen Tragfähigkeit der Abwägung ist demgegenüber gemäß § 214 Abs. 3 Satz 1 BauGB die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses.

Entgegen der Behauptung der Antragsteller hat sich die Antragsgegnerin in der Abwägung auch mit dem Arten- und Biotopschutzprogramm, das unstreitig erst seit März 1999 vorliegt und sich im maßgeblichen Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses erst im Entwurfstadium befunden hatte, inhaltlich auseinandergesetzt. Die Antragsgegnerin trug hierzu vor, dass der Entwurf des Arten- und Biotopschutzprogramms auf der städtischen Biotopkartierung beruhe, die wiederum in der Abwägung berücksichtigt worden sei und in den Grünordnungsplan Eingang gefunden habe, und dass für besonders sensible Bereiche Sondergutachten in Auftrag gegeben worden seien. Diese Aussagen werden durch die amtlichen Begründungen (Begründung des Bebauungsplans 3/18 "6. Grünordnung", S. 9, sowie Erläuterungstext Grünordnungsplan, Anlage 7 der Begründung) bestätigt. Eine Berücksichtigung räumen die Antragsteller im Schriftsatz vom 4. Januar 2005 (S. 18) letztlich auch selbst ein.

Auch der Vortrag der Antragsteller, ein Fehler im Abwägungsvorgang liege deshalb vor, weil die Antragsgegnerin bei der Abwägung davon ausgegangen sei, dass der Landschaftsplan nicht verbindlich sei, ist nicht plausibel. Die Verbindlichkeit der Landschaftspläne, insbesondere für die Bauleitplanung, regeln gemäß § 16 Abs. 2 Satz 1 BNatSchG die Länder. In Bayern sind Landschaftspläne Bestandteile der Flächennutzungspläne (Art. 3 Abs. 2 Satz 1 BayNatSchG). Hieraus ergibt sich auch der Grad rechtlicher Bindung (siehe § 8 Abs. 2 Satz 1 BauGB a.F.). Diese Bedeutung des Landschaftsplans wurde von Seiten der Antragsgegnerin weder bestritten, noch ist insoweit ein beachtlicher Verstoß gegen das Entwicklungsgebot erkennbar.

Auch im Ergebnis lässt die Abwägung der naturschutzrechtlichen Belange keine rechtserheblichen Fehler erkennen. Allerdings ist den Antragstellern einzuräumen, dass der "Obere K********" landschaftlich sehr reizvoll ist und das Landschaftsbild prägt. Dieser Eindruck bestätigte sich beim gerichtlichen Augenschein. Darüber hinaus bildet das Gebiet nach den Feststellungen der Regierung von Unterfranken im Schreiben vom 26. Juli 1994 zusammen mit den Landschaftsbestandteilen "Unterer K********" und "*********" ein ökologisch bedeutsames Biotopverbundsystem. Diese Bedeutung hat die Antragsgegnerin aber weder verkannt, noch hat sie den Ausgleich zwischen den verschiedenen Belangen in einer Weise vorgenommen, durch die die Gewichtigkeit der naturschutzrechtlichen Belange völlig verfehlt worden wäre.

Die Antragsgegnerin ging davon aus, dass der Planungsraum eine hohe floristische und faunistische Artenvielfalt aufweist (siehe Erläuterungstext Grünordnungsplan, Anlage 7 der Begründung zu Bebauungsplan 3/18, "2. Bestand", Kurztext S. II). Dass sie ihrer Straßenplanung gleichwohl den Vorzug eingeräumt und den naturschutzrechtlichen Belange im Wesentlichen lediglich durch verschiedene "Maßnahmen zur Eingriffsvermeidung bzw. -minderung" Rechnung getragen hat (siehe Ergänzung der Begründung zum Bebauungsplan "10. Zusammenfassende Würdigung", S. 2 und 3, sowie Erläuterungstext Grünordnungsplan, "3. Eingriff - Konflikte" und "4. Ziele und Maßnahmen der Grünordnung", Kurztext S. III bis V I), hält sich noch in den Grenzen der gerichtlich nicht überprüfbaren planerischen Gestaltungsfreiheit. Das gilt umso mehr, als hier allein die Straßenplanung Gegenstand der Abwägung war und deshalb nur diejenigen Beeinträchtigungen des Naturhaushalts zu bewerten und gewichten waren, die von der Straßentrasse selbst ausgehen. Weitere Beeinträchtigungen des Naturhaushalts durch ein künftiges Baugebiet "O***** K********" bleiben der Beurteilung im Rahmen einer künftigen Planung vorbehalten.

VII.

Abwägungsfehler sind schließlich auch bei der Behandlung der Naherholungsfunktion des Planbereichs nicht zu erkennen.

Die Belange der Freizeit und Erholung sind nach der Planungsleitlinie des § 1 Abs. 5 Satz 1, 2 Nr. 3 BauGB a.F. ein abwägungsrelevanter Belang. Mit diesem Belang hat sich die Antragsgegnerin inhaltlich auseinandergesetzt (vgl. Begründung des Bebauungsplans, Nr. 6, Grünordnung, S. 9, und Grünordnungsplan, Kurztext S. III "Erholung"). Sie hat die Bedeutung der Belange nicht verkannt. Die Behauptung der Antragsteller, die Naherholung werde vollständig aufgegeben, trifft nicht zu. Denn auch nach dem Bau der Straße besteht trotz der Emissionen weiterhin die Möglichkeit, Erholung im "Oberen K********" und auf dem an die B***** Allee Nord angrenzenden B******berg, der zum Naturpark ****** gehört, zu suchen.

C.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1, § 159 Satz 1 VwGO i.V.m. § 100 Abs. 1 ZPO. Die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung ergibt sich aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO. Die Revision war nicht zuzulassen, weil Zulassungsgründe gemäß § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.

Beschluss:

Vor der Verbindung wird der Streitwert für das Normenkontrollverfahren Az. 25 N 99.3449 (Bebauungsplan 3/18) auf 30.000 Euro und für die Normenkontrollverfahren Az. 25 N 01.2039 (Bebauungsplan 3/11) und Az. 25 N 01.2040 (Bebauungsplan 3/1) auf jeweils 7.500 Euro und nach der Verbindung für die verbundenen Verfahren auf insgesamt 45.000 Euro festgesetzt (§ 72 Nr. 2 GKG, § 13 Abs. 1 Satz 1, Abs. 6 GKG a.F.).

Ende der Entscheidung

Zurück