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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bayerischer Verwaltungsgerichtshof
Beschluss verkündet am 28.08.2006
Aktenzeichen: 3 CE 06.1402
Rechtsgebiete: VwGO, GG, RBefPol


Vorschriften:

VwGO § 123
GG Art. 33 Abs. 2
RBefPol
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof

3 CE 06.1402

In der Verwaltungsstreitsache

wegen Stellenbesetzung (Antrag nach § 123 VwGO);

hier: Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichts Regensburg vom 4. Mai 2006,

erlässt der Bayerische Verwaltungsgerichtshof, 3. Senat,

durch den Vorsitzenden Richter am Verwaltungsgerichtshof Thomas, die Richterin am Verwaltungsgerichtshof Dr. Burger-Veigl, den Richter am Verwaltungsgerichtshof Dr. Weber

ohne mündliche Verhandlung am 28. August 2006

folgenden Beschluss:

Tenor:

I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen.

III. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500 Euro festgesetzt.

Gründe:

I.

In dem auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gerichteten Verfahren geht es um die Auswahlentscheidung zur Besetzung des Dienstpostens des Leiters K 2/2 - Vermögens- und Wirtschaftsdelikte - bei der KPI P***** (A 12/13), für den der Antragsgegner den Beigeladenen vorgesehen hat. Eine frühere Auswahlentscheidung, die mit umgekehrten Ergebnis geendet hatte, war vom Verwaltungsgericht in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes mit der Begründung als rechtsfehlerhaft beanstandet worden, das Rangzahlsystem, das der Antragsgegner nach Maßgabe der Beförderungsrichtlinie der bayerischen Polizei (RBefPol) anwende, sei mit der neueren Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nicht vereinbar (Beschluss vom 25.7.2005 Az.: RN 1 E 05.943).

Der 1949 geborene Antragsteller wurde 1995 zum KHK (A 11) ernannt und mit Wirkung vom 1. November 2000 in ein Amt nach A 12 eingewiesen. In den beiden periodischen Beurteilungen (1997 - 2000 und 2000 - 2003) erhielt er im Gesamturteil jeweils 11 Punkte. Der 1961 geborene Beigeladene wurde bereits 1993 zum KHK (A 11) ernannt und mit Wirkung vom 1. Dezember 1997 in ein Amt nach A 12 eingewiesen. In der periodischen Beurteilung 1997 - 2000 hatte er im Gesamturteil 11 Punkte erhalten. Im Beurteilungszeitraum 2000 - 2003 steigerte er sich im Gesamturteil auf 12 Punkte.

Beiden Bewerbern wurde in der Verwendungseignung die Eignung als Kommissariatsleiter zuerkannt. Beide haben die nach der Ausschreibung notwendigen Speziallehrgänge absolviert. Der Antragsteller wurde in die Auswahl einbezogen, obwohl er - entgegen der Ausschreibung - keine Tätigkeit in einer Fachdienststelle "Wirtschaftsdelikte" nachweisen konnte. Seine Tätigkeit im Kommissariat "Eigentums- und Vermögensdelikte" wurde - nach näherer Untersuchung - als gleichwertig anerkannt. Der Beigeladene ist seit einigen Jahren stellvertretender Kommissariatsleiter (K 2/2) bei der KPI P*****.

Der Antragsgegner begründete seine neue Auswahlentscheidung mit den Erwägungen, die das Verwaltungsgericht bei der Beanstandung der ursprünglichen Auswahlentscheidung angestellt hatte.

Der Antragsteller verteidigte zur Begründung seines Antrags nach § 123 VwGO die RBefPol. Er weist darauf hin, dass seine Rangzahl (3.60) wesentlich besser sei, als die des Beigeladenen (4,71).

Das Verwaltungsgericht lehnte den Antrag ab,

- weil dem Antragsteller wohl das Rechtsschutzbedürfnis fehle, weil dem Antragsgegner in dem fortwirkenden Beschluss vom 25. Juli 2005 bereits untersagt worden sei, den Dienstposten mit einem Mitbewerber zu besetzen, solange nicht über die Bewerbung des Antragstellers (des jetzigen Beigeladenen) bestandskräftig entschieden ist und

- weil die nunmehrige Auswahlentscheidung mit dem Prinzip der Bestenauslese (Art. 33 Abs. 2 GG) vereinbar sei, denn der Beigeladene sei in seiner letzten Beurteilung um 1 Punkt besser als der Antragsteller; damit liege keine "im wesentlichen gleiche" Beurteilung vor, die den Weg für die Heranziehung von Hilfskriterien, wie die Rangzahl, eröffne.

Wegen der Einzelheiten nimmt der Senat auf die tatsächlichen Feststellungen des Verwaltungsgerichts und auf die nähere Darlegung seiner rechtlichen Erwägungen Bezug.

Der Antragsteller hat Beschwerde eingelegt und beantragt sinngemäß,

den Beschluss des Verwaltungsgerichts aufzuheben und dem Antragsgegner vorläufig zu untersagen, den ausgeschriebenen Dienstposten mit dem Beigeladenen zu besetzen.

Er trägt vor, es sei unrichtig, nur wegen des einen Punktes Unterschied im Gesamturteil das seit Jahren von allen Interessenvertretern akzeptierte und praktizierte und als gut empfundene Rangzahlprinzip zu kippen. Dieses Rangzahlenprinzip gewährleiste eine möglichst gleichmäßige Bewertung bzw. Einstufung sämtlicher Bewerbungen, da auch andere Faktoren, wie Dienstalter, Erfahrung etc., miteinflössen. Die letzte dienstliche Beurteilung sei nur ein vorübergehendes "Schlaglicht", welches nur punktuelle Rückschlüsse zulasse. Hätte das Verwaltungsgericht Recht, würde es dazu kommen, dass innerhalb kürzester Zeit "Spitzenbeamte" ...befördert würden, mit der Folge, dass (durchschnittlichen) Beamten mit langjähriger Diensterfahrung und bereits lang zurückgelegten Wartezeiten jegliche Beförderungsaussicht genommen würde, was zu einer massiven Demotivierung führe.

Der Antagsgegner führt - ohne Antragstellung - aus, die Auswahlentscheidung sei allein unter Beachtung des vorangegangenen rechtskräftigen Beschlusses des Verwaltungsgerichts getroffen worden. Sie stelle eine reine Einzelfallentscheidung zur Wahrung des Rechtsfriedens dar. An der im Verfahren Az. : 3 CE 06.1347 geäußerten Rechtsauffassung zur Zulässigkeit der Anwendung des Rangzahlsystems werde im Übrigen ausdrücklich festgehalten.

Der Beigeladene beantragt,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Er weise gegenüber dem Antragsteller die bessere aktuelle Beurteilung auf. Deshalb seien Hilfskriterien gar nicht heranzuziehen.

II.

Die Beschwerde ist unbegründet.

Der Antragsteller hat allerdings für sein auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gerichtetes Begehren ein Rechtsschutzbedürfnis. Das wird durch die frühere bestandskräftige Entscheidung des Verwaltungsgerichts, wonach - damals auf Antrag des jetzigen Beigeladenen - der Dienstposten solange nicht besetzt werden darf, solange nicht über die Bewerbung des (damaligen) Antragstellers bestandskräftig entschieden ist, nicht in Frage gestellt. Dieser auf die ursprüngliche Auswahlentscheidung bezogene Beschluss hat seine Geltung verloren, weil der Antragsgegner in Umsetzung der darin dargestellten Rechtsauffassung dem Widerspruch abgeholfen hat, indem er eine neue, inhaltlich andere Auswahlentscheidung getroffen hat. Hierdurch hat sich das damalige Rechtsschutzbegehren in der Hauptsache erledigt, was wegen der Akzessorität des Eilverfahrens zugleich den Beschluss nach § 123 VwGO gegenstandslos macht. Der einstweilige Rechtsschutz im Konkurrentenstreitverfahren vermag nicht über das hinaus zu gehen, was er in der Hauptsache sichern soll. Durch die neue Auswahlentscheidung hat sich ein anderer Streitgegenstand ergeben, der von dem früherem Gerichtsbeschluss nicht (mehr) erfasst ist (ebenso: VG München vom 8.5.2006 Az.: M 5 E 06.1038).

Fraglich erscheint dem Senat, ob der Antragsteller bei dem in der Ausschreibung enthaltenen Anforderungsprofil - Tätigkeit in der Fachdienststelle "Wirtschaftsdelikte" - überhaupt in die Auswahlentscheidung hätte einbezogen werden dürfen. Auch wenn der Antragsgegner, was von der Sache her nachvollziehbar ist, die fachliche Tätigkeit des Antragstellers als gleichwertig anerkannt hat, ändert das nichts daran, dass die Ausschreibung rein formal auf eine, beim Antragsteller nicht gegebene Zugehörigkeit zur Dienststelle "Wirtschaftsdelikte" abgestellt hat. Hierdurch könnten unter Umständen andere leistungsstarke Interessenten, die, wie der Antragsteller, nur eine in etwa gleichwertige Tätigkeit an einer anderen Dienststelle ausgeübt haben, von einer eigenen Bewerbung abgehalten worden sein. Zur Wahrung der Chancengleichheit bei der Bewerberauswahl hat die Beachtung des in der Ausschreibung festgelegten Anforderungsprofils Gewicht; es bleibt für den Dienstherrn bei der Auswahl der Bewerber verbindlich (BVerwG E 115, 58).

Bei der zweiten Auswahlentscheidung hat der Antragsgegner den Grundsatz der Bestenauslese jedenfalls beachtet. Stellt man mit Blick auf die neuere Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nur auf die unterschiedliche Gesamtpunktzahl in der aktuellen dienstlichen Beurteilung ab, besteht daran kein Zweifel. Der Antragsgegner hätte allerdings rechtsfehlerhaft entschieden, wenn er unter dem Blickwinkel des Gleichheitssatzes auch vorliegend die RBefPol hätte anwenden müssen, mit dem er seinen Beurteilungs- und Bewertungsspielraum gebunden hat. Diese Beförderungsrichtlinien sind jedoch, was der Senat ebenfalls mit Beschluss vom 28. August 2006 (Az.: 3 CE 06.1347) entschieden hat, mit dem Grundsatz der Bestenauslese nicht vereinbar und daher als alleinige Grundlage für die Auswahlentscheidungen nicht heranziehbar. Dort hat der Senat ausgeführt:

"Das Verwaltungsgericht hat zutreffend entschieden, dass das nach Maßgabe der aktuellen Richtlinien rangzahlabhängige Beförderungssystem mit dem - verfassungsrechtlich vorgegebenen - Grundsatz der Bestenauslese (Az. 33 Abs. 2 GG), so, wie ihn das Bundesverwaltungsgericht in seiner neueren Rechtsprechung interpretiert, nicht vereinbar ist.

Der erkennende Senat schließt sich dieser Rechtsprechung nicht zuletzt im Interesse der Rechtssicherheit an.

Bezogen auf die ähnlich strukturierten Beförderungsrichtlinien für den Bereich der allgemeinen inneren Staatsverwaltung hatte der Senat in seiner Entscheidung vom 5. April 2001 (Az.: 3 B 99.1669) unter dem Blickwinkel der "Belohnungsfunktion" einer Beförderung eine Rangfolgebildung aus den Faktoren der doppelt gewichteten letzten Beurteilung, der vorletzten Beurteilung und der Reihenfolge der Ernennungszeitpunkte noch als hinreichend leistungsbezogen, weil den Beamten motivierend, angesehen und als vom Bewertungsspielraum des Dienstherrn gedeckt, mithin als rechtlich vertretbar gebilligt. Allerdings bezog sich diese Entscheidung auf die sog. Bewährungsbeförderung, bei der sich durch die Beförderung am konkreten Tätigkeitsbereich des Beamten nichts ändern soll.

Bei einer Bestellung auf einen höher bewerteten Dienstposten tritt hingegen die stärker leistungsgeprägte Auswahlfunktion in den Vordergrund. In seiner Entscheidung vom 24. Januar 2000 (Az.: 3 CE 99.2738) hatte der Senat bereits Zweifel angemeldet, ob die - schematische - Auswahl nach der "niedrigsten Rangzahl" mit dem Gebot der Bestenauslese vereinbar sei und eine zusätzliche Würdigung des Leistungsbildes der Konkurrenten anhand der Gegebenheiten des Einzelfalls, insbesondere hinsichtlich des Anforderungsprofils des Dienstpostens und etwaiger Besonderheiten in der Entwicklung des jeweiligen Leistungsprofils der Bewerber für geboten erachtet. In seiner Entscheidung vom 21. Januar 2005 - Az. 3 CE 04.2899 (BayVBI 2006, 91 = NVwZ-RR 2006, 346) schließlich hat er die dortige ebenfalls den Bereich der Polizei betreffende Auswahlentscheidung u.a. mit Blick auf die neuere Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts für rechtsfehlerhaft erachtet, weil bei der vor der Neufassung der RBefPol mit Wirkung vom 1. September 2004 gebotenen Rangzahlberechnung stets -und nicht nur bei Gleichstand bei der letzten Beurteilung - auch die vorletzte Beurteilung einbezogen wurde.

Bereits in seinem Urteil vom 30. Juni 2004 (Az.: 3 B 99.2341), das die Frage der Gültigkeit des § 13 Abs. 2 LbV a.F. betraf, hatte der Senat zu entscheiden, ob die für Teilzeitbeschäftigte ungünstigere Berechnung von Dienstzeiten bei Beförderungen eine sog. "mittelbare Diskriminierung" darstellt. Der Senat hatte das aus der Erwägung heraus bejaht, dass bei einer Beurteilung, die nach § 49 Abs. 1 LbV ausschließlich nach fachlicher Leistung, Eignung und Befähigung zu erfolgen hat, auch die im Beurteilungszeitraum gewonnenen beruflichen Erkenntnisse und Erfahrungen ihren Niederschlag finden. Danach könne eine teilzeitbeschäftigte Person dasselbe Niveau an Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung wie eine vollzeitbeschäftigte Person und damit dasselbe Beurteilungsprädikat nur dann erreichen, wenn sie über dieselbe Erfahrungsreife und Erfahrungsbreite verfügt. Die allgemeine längere Mindestbewährungszeit des § 13 Abs. 2 LbV a.F. bewirke jedoch, dass derselbe Umstand, nämlich die von der jeweiligen Person benötigte Dienstzeit, um den Kenntnis- und Erfahrungsstand zu erreichen, der ein besseres, zur Beförderungsreife führendes Beurteilungsprädikat zur Folge hat, - überproportional - zweimal berücksichtigt wird; nämlich einmal durch ein entsprechendes (niedrigeres) Beurteilungsprädikat und ein zweites Mal durch die - pauschal wegen der Teilzeittätigkeit - um ein Drittel verlängerte Mindestbewährungszeit.

Vor diesem Hintergrund bedürfen die maßgeblichen Richtlinien - gegebenenfalls auch die Beurteilungsrichtlinien - einer grundlegenden Überarbeitung, um eine rechtsfehlerfreie Auswahlentscheidung tragen zu können. Dabei werden folgende Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts mitzubedenken sein:

- Dienstalter, Lebensalter und Zeitpunkt der letzten Beförderung dürfen bei Auswahlentscheidungen für die Besetzung eines höher bewerteten Dienstpostens -wie bei dienstlichen Beurteilungen - nur berücksichtigt werden, falls ihnen für Eignung Leistung und Befähigung des Bewerbers oder der Bewerberin Bedeutung zukommt (s. BVerwG vom 10.5.2006, PersR 2006, 343).

- Bei der Auswahlentscheidung sind die Feststellungen über Eignung, Befähigung und Leistung auf dienstliche Beurteilungen zu stützen; in erster Linie ist das die aktuellste Beurteilung. Zur abgerundeten Bewertung des Leistungsbildes und seiner Kontinuität ist es darüber hinaus zulässig, in die Auswahlentscheidung auch die beiden letzten planmäßigen Beurteilungen vor der aktuellen Beurteilung mit einzubeziehen. (BVerwG vom 25.9.2002, ZBR 2004, 260). Zwar verhalten sie sich nicht zu dem nunmehr erreichten Leistungsstand der Bewerber, gleichwohl können sie bei einem Vergleich von Bewerbern bedeutsame Rückschlüsse und Prognosen über die künftige Bewährung in einen Beförderungsamt ermöglichen. Das kommt namentlich dann in Betracht, wenn frühere Beurteilungen positive oder negative Aussagen über Charaktereigenschaften, Kenntnisse, Fähigkeiten, Verwendungen und Leistungen sowie deren voraussichtliche weitere Entwicklung enthalten. Bei einer Gesamtwürdigung der vorhandenen dienstlichen Beurteilungen können - vor allem bei gleichwertigen aktuellen Beurteilungen von Bewerbern - erkennbare positive oder negative Entwicklungstendenzen den Ausschlag geben (BVerwG vom 27.2.2003, DÖD 2003, 202). Damit kommt auch der Platzziffer, die der Beamte bei der möglicherweise viele Jahre oder gar Jahrzehnte zurückliegenden Laufbahnprüfung erzielt hat, keine eigenständige zusätzliche Bedeutung mehr zu. Ein gutes Prüfungsergebnis, das sich in den späteren periodischen Beurteilungen nicht in einem guten Gesamtprädikat wiederspiegelt, ist für den unmittelbaren Leistungsvergleich bedeutungslos geworden. Die Platzziffer kann freilich - wie eine periodische Beurteilung -Berücksichtigung finden, wenn es sich bei der aktuellsten Beurteilung um die erste oder die zweite dem Beamten erteilte periodische Beurteilung handelt.

- Die Einstufung des Dienstpostens, den der Beamte im Zeitpunkt der Auswahlentscheidung innehat, stellt kein leistungsbezogenes Auswahlkriterium dar. Zwar sind bei der Beurteilung des Leistungsvermögens eines Beamten und seiner voraussichtlichen Bewährung in einem höheren Amt die Anforderungen in den Blick zu nehmen, die sein Dienstposten darstellt. Daraus kann jedoch nicht geschlossen werden, dass Inhaber höherwertiger Dienstposten leistungsstärker sind als Inhaber niedriger bewerteter Dienstposten. Die unterschiedliche Einstufung der Dienstposten von Bewerbern rechtfertigt nicht, von einem Leistungsvergleich zwischen ihnen abzusehen. Demzufolge steht die Beförderung des Inhabers eines höherwertigen Dienstpostens ohne Bewerberauswahl allenfalls dann mit Art. 33 Abs. 2 GG in Einklang, wenn der Beförderungsdienstposten seinerseits auf Grund einer Bewerberauswahl in Anwendung des Leistungsgrundsatzes vergeben worden ist (BVerwG vom 17.8.2005, DVBI 2006, 316).

- Entscheidet sich der Dienstherr bei einer konkreten Stellenbesetzung "Beförderungs-" und "Versetzungsbewerber" gleich zu behandeln und hat er die Stelle entsprechend ausgeschrieben, so legt er sich gegenüber allen Bewerbern auf die Auslese nach den Vorgaben des Art. 33 Abs. 2 GG fest. Art. 33 Abs. 2 GG enthält keine Einschränkungen, die den Geltungsbereich des Leistungsgrundsatzes relativieren. Belange, die nicht im Leistungsgrundsatz verankert sind, können bei der Besetzung öffentlicher Ämter nur Berücksichtigung finden, wenn ihnen Verfassungsrang zukommt (BVerwG vom 25.11.2004, BayVBl 2005, 665).

- Die exekutive Organisationsgewalt entfaltet sich regelmäßig im Rahmen der Vorgaben des Art. 33 Abs. 2 GG. Der Begriff der fachlichen Leistung i.S. des Art. 33 Abs. 2 GG zielt auf die Arbeitsergebnisse des Beamten bei Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben, auf Fachwissen und Fachkönnen ab. Mit dem Begriff der Befähigung werden die allgemeinen für die dienstliche Verwendung bedeutsamen Eigenschaften wie Begabung, Allgemeinwissen, Lebenserfahrung und allgemeine Ausbildung umschrieben. Der Begriff der Eignung im engeren Sinne erfasst Persönlichkeit und charakterliche Eigenschaften. Nur solche Merkmale weisen den von Art. 33 Abs. 2 GG geforderten Leistungsbezug auf. Dienst- und Lebensalter gehören nicht zu den unmittelbar leistungsbezogenen Gesichtspunkten, die der Bewerberauswahl für eine Beförderungsstelle zugrunde zu legen sind. Zwar wird sich insbesondere das Dienstalter häufig auf die Beurteilung von leistungsbezogenen Gesichtspunkten auswirken, weil sich die durch ein höheres Dienstalter typischerweise zum Ausdruck kommende umfassendere Berufserfahrung häufig leistungsfördernd niederschlagen wird. Es gibt jedoch keinen allgemeinen Erfahrungssatz des Inhalts, dass von einem höheren Dienstalter auf einen höheren Leistungsstand und bessere Bewährungsvoraussetzungen geschlossen werden kann. Dementsprechend ist die Berücksichtigung des Dienstalters bei der Besetzung von Beförderungsstellen nur im Falle eines Leistungsgleichstandes mit Art. 33 Abs. 2 GG vereinbar. Der Leistungsvergleich muss anhand von aussagekräftigen, d.h. hinreichend differenzierten und auf gleichen Bewertungsmaßstäben beruhenden dienstlichen Beurteilungen vorgenommen werden. Eine Beförderungspraxis oder Regelungen über das Beförderungsverfahren, die Beförderungsaussichten von einem Mindestdienstalter abhängig machen, stehen nur dann mit Art. 33 Abs. 2 GG in Einklang, wenn sie der sachgerechten Anwendung des Leistungsgrundsatzes zu dienen bestimmt sind. Die Wartezeit, die mit dem Erfordernis des Mindestdienstalters zwangsläufig verbunden ist, muss geeignet und erforderlich sein, um eine zuverlässige Beurteilung des Leistungsvermögens und eine fundierte Prognose über die voraussichtliche Bewährung in einem höheren Amt zu ermöglichen. Dieser Zweck der "Bewährungszeit" setzt den Umfang von Wartezeiten Grenzen. Sie dürfen nicht länger bemessen sein, als es typischerweise erforderlich ist, um die tatsächliche Grundlage für Beurteilung und Prognose zu schaffen. Danach hängt die Dauer von Wartezeiten entscheidend vom Inhalt der Ämter der jeweiligen Laufbahn ab. Der für eine Regelbeurteilung vorgesehene Zeitraum wird in aller Regel die Obergrenze darstellen (BVerwG vom 28.10.2004 BVerwGE 122, 147).

Ergänzend gibt der Senat noch zu bedenken:

- Der Handlungsspielraum des Dienstherrn war bei der früheren Regelung der Beurteilungsstufen (siebenstufige Bewertungsskala der § 51 LbV a.F.) in Verb. mit den damaligen Beschreibungshilfen größer als bei der - vermeintlich gerechteren - Bewertung nach einem Punktesystem mit einer Punkteskala von 1 bis 16 Punkten (§ 52 Abs. 1 Satz 1 LbV). Auch nach dem eigenen Verständnis des Richtliniengebers sind die Unterschiede zwischen den einzelnen Punkten gewichtig. Die Bewährungszeiten sind punktebezogen gestaffelt. Bei einer Aufgabenwahrnehmung auf einen Dienstposten der Bewertung A 12/00, um den es im vorliegenden Verfahren geht, beträgt die Bewährungszeit z.B. bei 12 Punkten 36 Monate und verlängert sich bei nur 11 Punkten auf 48 Monate (GI.Nr. 4.8.1 RBefPol). Das schließt es aus, Beurteilungen der Bewerber, die im selben Amt bei dem einen im Gesamtprädikat 11 Punkte und bei dem anderen 12 Punkte aufweisen, als i.S. der Rechtsprechung "im wesentlichen gleich" zu bewerten.

- Das Leistungsprinzip steht nicht unter dem Vorbehalt der Haushaltslage. Wenn der Antragsgegner, wie er vorbringt, befürchtet, eine strikte Beachtung des Leistungsprinzips würde dazu führen, dass der durchschnittliche Beamte demotiviert würde, weil er keine Beförderungsmöglichkeit mehr besitze, kann demgemäß Hilfe nur durch den Haushaltsgesetzgeber erfolgen. Unter dieser Prämisse müssten deutlich mehr Planstellen für höherbewertete Dienstposten ausgewiesen werden, damit auch der normale Leistungsträger berufliche Entwicklungsmöglichkeiten und Perspektiven behält bzw. bekommt."

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO und aus § 162 Abs. 2 VwGO.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 2, § 53 Abs. 3 Nr. 1 GKG. Er war im Hinblick auf die Vorläufigkeit der Entscheidung zu halbieren.

Ende der Entscheidung

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