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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bayerischer Verwaltungsgerichtshof
Beschluss verkündet am 26.06.2009
Aktenzeichen: 3 CE 09.493
Rechtsgebiete: VwGO, BayBG, LbV


Vorschriften:

VwGO § 123
BayBG i.d.F. bis 31.3.2009 Art. 12 Abs. 2
LbV i.d.F. bis 31.3.2009 § 2
LbV i.d.F. bis 31.3.2009 § 3
LbV i.d.F. bis 31.3.2009 § 10 Abs. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof

3 CE 09.493

In der Verwaltungsstreitsache

wegen

Stellenbesetzung (Antrag nach § 123 VwGO);

hier: Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichts München vom 27. Januar 2009,

erlässt der Bayerische Verwaltungsgerichtshof, 3. Senat,

durch den Vorsitzenden Richter am Verwaltungsgerichtshof Läpple, die Richterin am Verwaltungsgerichtshof Dr. Burger-Veigl, den Richter am Verwaltungsgerichtshof Dr. Weber

ohne mündliche Verhandlung am 26. Juni 2009 folgenden

Beschluss:

Tenor:

I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Beigeladene trägt seine außergerichtlichen Kosten selbst.

III. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500 Euro festgesetzt.

Gründe:

I.

Mit Schreiben vom 8. Mai 2006 bewarb sich der Antragsteller um die von der Antragsgegnerin am 3. April 2006 mit Mitteilung Nr. 72 des Schul- und Kultusreferates ausgeschriebene Funktionsstelle "Fachbetreuung elektrotechnischer Fachunterricht aller Jahrgangsstufen in den Klassen der E***************************** für Betriebstechnik, für G******- und I************systeme und für A***************technik" (Besoldungsgruppe A 15/Entgeltgruppe 15 TVöD) an der Städtischen Berufsschule für I******************.

Der am 16. Juli 1950 geborene Antragsteller stand zur Zeit der Auswahlentscheidung als Oberstudienrat der Besoldungsgruppe (BesGr.) A 14 im Dienst der Antragsgegnerin. Er war aus Altersgründen zuletzt im Jahr 1996 beurteilt worden. Die Antragsgegnerin bat den für den Antragsteller zuständigen Schulleiter an der genannten Berufsschule, Oberstudiendirektor L******, ihn in drei Leistungsberichten nachzubeurteilen. Sie lauten für den Zeitraum 1. August 1996 bis 31. Juli 2000 (Ausstellungsdatum: 12.9.2007, dem Antragsteller eröffnet am 8.11.2007) auf das Gesamturteil "sehr tüchtig", für den Zeitraum 1. August 2000 bis 31. Juli 2004 (Ausstellungsdatum: 25.10.2007, dem Antragsteller eröffnet am 8. November 2007) auf das Gesamtergebnis "übertrifft die Anforderungen in herausragender Weise" und für den Zeitraum 1. August 2004 bis 25. Oktober 2007 (Ausstellungsdatum: 25.10.2007, dem Antragsteller eröffnet am 8.11.2007) auf das Gesamtprädikat "übertrifft deutlich die Anforderungen". Ebenfalls bei den Akten befindet sich ein aktueller Leistungsbericht (Ausstellungsdatum: 28.11.2005, dem Antragsteller eröffnet am 30.11.2005), der mit dem Gesamturteil "übertrifft die Anforderungen in herausragender Weise" endet, jedoch keinen Beurteilungszeitraum nennt, und ein Schreiben des Antragstellers, womit sich der auf verwaltungsinterne Anfrage am 12. Januar 2007 die Frage, ob sich beim Antragsteller auf das Anforderungsprofil bezogene relevante Änderungen ergeben hätten, mit "Nein" beantwortet hatte.

Neben dem Antragsteller bewarben sich drei weitere Beamte, unter anderem der Beigeladene. Dieser ist im Rang eines Studienrates (BesGr. A 13) für den Zeitraum 13. September 1999 bis 1. Dezember 2000 mit dem Gesamturteil "übertrifft deutlich die Anforderungen" beurteilt, für die Zeit vom 13. März 2001 bis 31. Juli 2004 im Rang eines Oberstudienrates in der Besoldungsgruppe A 14 mit dem Prädikat "übertrifft die Anforderungen in herausragender Weise"; letzteres Urteil wurde am 14. November 2007 fortgeschrieben.

Mit Schreiben vom 11. November 2007 erhob der Antragsteller gegen den über ihn erstellten Leistungsbericht für den Zeitraum vom 1. August 2004 bis zum 25. Oktober 2007 Einwendungen. Der Leistungsbericht stelle eine unzureichende Würdigung seiner beruflichen Tätigkeit dar. So sei er mit der Betreuung von Referendaren betraut gewesen, habe im Rahmen seiner Arbeit in zwei Teams neue Techniken an der Schule eingeführt und die notwendigen Unterrichtsvorbereitungen erstellt, sei extern in Dillingen und zum selben Thema auch intern als Referent für die Einführung neuer Techniken aufgetreten, sei im Prüfungsausschuss des Handwerks für den Beruf des Systemelektronikers tätig gewesen, ferner für den PAL-Prüfungserstellungsausschuss für den Beruf des Elektronikers für Geräte und Systeme vorgeschlagen worden, bei der Erstellung von Stoffverteilungsplänen für neue Berufe beteiligt gewesen und habe an allen wichtigen OSE-Sitzungen teilgenommen sowie bei der Erstellung eines neuen Schulhandbuchs mitgewirkt. Er organisiere jährlich ein Fußballturnier an der Schule, sei im vergangenen Schuljahr Personalratsvorsitzender gewesen und habe dabei Abschlussfeiern und Verabschiedungen mitorganisiert und sich immer wieder aktiv in die Schulpolitik eingebracht und dabei positive Veränderungen bewirkt. Als einziger Kollege sei er mit der Leitung von zwei IFUs und damit auch von zwei Teams betraut. Er organisiere mit seinen Teamkollegen Neubestellungen, Reparaturen und Ersatzbeschaffungen, lege die Zuständigkeiten fest, sei Ansprechpartner für das gesamte Kollegium einschließlich der Schulleitung und halte zu anderen Teams Kontakt. In Anbetracht dessen und der Tatsache, dass er zwei Teams leite, sei es ihm unverständlich, dass unter Nr. 3.4 der in den vorangegangenen Leistungsberichten enthaltene Passus "ist für leitende Aufgaben geeignet" weggelassen worden sei und dass das Gesamturteil nicht mehr wie zuvor "übertrifft die Anforderungen in herausragender Weise" laute.

Der Schulleiter nahm zu diesen Einwänden mit Schreiben vom 12. November 2007 Stellung. Alle Lehrkräfte eines Teams betreuten wie der Antragsteller junge Kollegen. Es gebe in Bezug auf Referendarbetreuung keine herausgehobene Position. In beiden Teams, in denen der Antragsteller arbeite, übernehme er - wie seine Teamkollegen auch - selbstverständlich einen Teil der notwendigen Unterrichtsvorbereitungen. Er sei in einer Fortbildungsveranstaltung in Dillingen im Rahmen der Neuordnung der Elektroberufe als Referent geladen gewesen, um die Vorgehensweise des Lehrkräfteteams bei der Umsetzung der neuen Lehrpläne und die dazu erarbeiteten Vorbereitungen vorzustellen. Schulintern hätten mehrere Kollegen die von einem anderen Kollegen und von der Schulleitung organisierte Fortbildungsveranstaltung für die Microcontrollertechnik besucht. Insofern gebe es im Kollegium vermehrt Kompetenzen in diesem Bereich. Es treffe zu, dass sich der Antragsteller, wie zwei andere Kollegen auch, um ein Assessment beworben habe. Für den Zeitraum, auf den sich die Stellungnahme beziehe, treffe seine Aussage zum PAL-Ausschuss nicht zu. Im Leistungsbericht für den vorhergehenden Zeitraum sei eine diesbezügliche Würdigung enthalten. Im Rahmen der Neuordnung der Elektroberufe seien alle Ansprechpartner der Lehrkräfteteams an der Diskussion über die Zuordnung der Lerninhalte an die einzelnen Lernfelder beteiligt gewesen, einem "Kerngeschäft", bei dem der Antragsteller keiner herausgehobenen Tätigkeit nachgekommen sei. Er habe nicht an allen OSE-Sitzungen teilgenommen. Die Entscheidung über deren Wichtigkeit sei von ihm subjektiv getroffen worden. Die Bereiche für das Schulhandbuch, die er mit anderen Kollegen zusammen habe übernehmen wollen (die Aufgabenzuordnung liege schon längere Zeit zurück), seien bis heute noch nicht fertig gestellt. Bei dem Fußballturnier sei der Antragsteller lediglich Mitorganisator. Die Aussage zum Prüfungsausschuss treffe zu. Ebenso habe der Antragsteller den Vorsitz des Personalrates inne. Er sei aber lediglich Mitorganisator eines Betriebsausflugs gewesen und habe bei Verabschiedungen mitgewirkt. Der Antragsteller leite nicht zwei Teams, da es keine Teamleitung gebe. Es gebe lediglich einen Ansprechpartner für die Schulleitung, die nicht mit allen Teammitgliedern ständig im Gespräch sein könne. Diese Aufgabe übernehme der Antragsteller. Nach alledem sei die zweite Stufe der Beurteilungsskala angemessen. Die drei Leistungsberichte stellten das Betrachtungsergebnis von drei Zeiträumen dar, in denen auch Unterrichtsbesuche stattgefunden hätten.

Mit Schreiben vom 30. Juli 2008 teilte die Antragsgegnerin dem Antragsteller mit, für die Besetzung der ausgeschriebenen Stelle sei der Beigeladene als bestgeeigneter Kandidat vorgesehen.

Gegen dieses Schreiben legte der Antragsteller am 4. August 2008 Widerspruch ein.

Mit Schriftsatz vom 4. August 2008 erhob der Antragsteller Klage beim Verwaltungsgericht München mit dem Antrag, den Leistungsgericht der Antragsgegnerin vom (richtig) 25. Oktober 2007 für die Zeit vom 1. August 2004 bis 25. Oktober 2007 aufzuheben und die Beklagte (die Antragsgegnerin) zu verurteilen, den Leistungsbericht für diesen Zeitraum unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu erstellen.

Das Verwaltungsgericht hat diese Klage (die unter dem Aktenzeichen M 5 K 08.3814 geführt wurde) mit Urteil vom 27. Januar 2009 mangels eines Rechtsschutzbedürfnisses als unzulässig abgewiesen; die vom Verwaltungsgericht zugelassene und dort am 6. März 2009 eingelegte Berufung wird beim Verwaltungsgerichtshof unter dem Aktenzeichen 3 BV 09.616 geführt.

Mit Schriftsatz vom 14. August 2008 beantragte der Antragsteller beim Verwaltungsgericht gemäß § 123 VwGO den Erlass einer einstweiligen Anordnung des Inhalts, es solle der Antragsgegnerin geboten werden zu unterlassen, die am 3. April 2006 ausgeschriebene, verfahrensgegenständliche Funktionsstelle mit einem Mitbewerber, insbesondere dem Beigeladenen (endgültig) zu besetzen, solange nicht über die Bewerbung des Antragstellers bestandskräftig entschieden ist.

Die Auswahlentscheidung der Antragsgegnerin sei fehlerhaft, da der ihr zugrundeliegende und gerichtlich bereits angefochtene Leistungsbericht rechtswidrig sei. Insbesondere seien dem Antragsteller nicht die für das Bewerbungsverfahren relevante Stellungnahme des Schulleiters vom 12. November 2008 und eine Synopse der zuständigen Fachabteilung der Antragsgegnerin zur Stellungnahme zugeleitet worden. Das verletze den Grundsatz eines rechtsstaatlichen Verfahrens. Der Leistungsvergleich mit dem Beigeladenen sei in verfahrensfehlerhafter Weise erfolgt; überdies sei darauf hinzuweisen, dass der Antragsteller eine Reihe von Fortbildungsveranstaltungen besucht habe.

Der Antragsgegner begründete seinen Antrag auf Ablehnung des Antrags des Anragstellers im Wesentlichen damit, die Antragsgegnerin habe sehr gründlich die aktuellen Leistungsberichte bzw. dienstlichen Beurteilungen des Antragstellers und des Beigeladenen verglichen und bewertet und die Auswahlerwägungen im Rahmen eines konkreten Eignungs- und Leistungsvergleichs schriftlich dokumentiert. Dabei sei klar herausgearbeitet worden, dass der Antragsteller im Vergleich zu dem Beigeladenen wie auch den übrigen Bewerbern einen notenmäßigen Rückstand habe, den er nicht kompensieren könne. Der Antragsteller habe den Leistungsbericht am 8. November 2007 erhalten und Gelegenheit gehabt, Einwendungen geltend zu machen. Diese seien, ebenso wie eine Stellungnahme des Beurteilers, zum Auswahlvorgang genommen und bei der Bewertung berücksichtigt worden.

Es liege deshalb kein Mangel einer Anhörung vor. Auch im Hinblick auf den Leistungsbericht vom 30. November 2005 begegne der Leistungsbericht vom 25. Oktober 2007 keinen Bedenken. Zunächst sei festzustellen, dass der Leistungsbericht vom 30. November 2005 keinen konkreten Zeitraum benenne, auf den er sich beziehe. Damit sei er bezüglich des Beginns des von ihm erfassten Zeitraums nicht bestimmt und formal nicht zu verwerten. Im Übrigen umfasse der Leistungsbericht vom 25. Oktober 2007 den konkreten Zeitraum vom 1. August 2004 bis 25. Oktober 2007. Es sei also zusätzlich der Zeitraum vom 13. Januar 2007 bis 25. Oktober 2007 erfasst worden. Der Leistungsbericht sei unter Beachtung der für die Antragsgegnerin gültigen Richtlinien erstellt worden.

Das Verwaltungsgericht hat auf Grund mündlicher Verhandlung vom 27. Januar 2009, in dem es den für den Antragsteller zuständigen Schulleiter OStD. L****** als den Verfasser sämtlicher zitierter Leistungsberichte des Antragstellers als Zeugen vernommen hat, mit Beschluss vom selben Tag den Antrag abgelehnt.

Der Antragsteller habe keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht. Sein Anspruch auf eine sachgerechte Auswahlentscheidung sei vorliegend nicht verletzt worden.

Nach Aussage des Vertreters der Antragsgegnerin in der mündlichen Verhandlung seien allein der aktuelle Leistungsbericht des Antragstellers vom 25. Oktober 2007 für den Zeitraum vom 1. August 2004 bis zum 25. Oktober 2007 und die dienstliche Beurteilung des Beigeladenen vom 26. Januar 2005 für den Zeitraum 13. März 2001 bis 13. Juli 2004, fortgeschrieben am 14. November 2007 maßgeblich gewesen. Danach bestehe bereits kein Leistungsgleichstand zwischen dem Antragsteller und dem Beigeladenen, denn letzterer sei mit dem bestmöglichen Gesamtprädikat "übertrifft die Anforderungen in herausragender Weise", der Antragsteller dagegen nur mit dem zweitbesten Prädikat "übertrifft deutlich die Anforderungen" bedacht worden. Die Antragsgegnerin habe deshalb zu Recht nicht mehr auf ein sogenanntes "Hilfskriterium" zurückgegriffen und den Antragsteller nicht zu einem Vorstellungsgespräch eingeladen.

Soweit der Antragsteller darüber hinaus der Auffassung sei, der von ihm im Klageweg angefochtene aktuelle Leistungsbericht vom 25. Oktober 2007 sei in rechtswidriger Weise zustande gekommen, weshalb er der Auswahlentscheidung der Antragsgegnerin nicht zugrunde gelegt werden dürfe, werde dies durch das Ergebnis der Vernehmung des zuständigen Beurteilers als Zeuge nicht bestätigt. Dieser habe der Kammer eingehend erläutert, wie er den Antragsteller fachlich einschätze. Insbesondere habe er Mängel des Antragstellers bei seiner Amtsführung aufgezeigt, die allenfalls das zweitbeste zu vergebende Gesamturteil rechtfertigten. Aufgrund der geänderter Rechtssprechung, die nunmehr die Bedeutung der dienstlichen Beurteilungen betone, und des in der sogenannten "Orientierungshilfe" des Oberbürgermeisters gegenüber früher geänderten und nunmehr strengeren Maßstabs halte der Zeuge den letzten aktuellen Leistungsbericht des Antragstellers für den inhaltlich Zutreffenden. Diese Einschätzung sei für die Kammer nachvollziehbar und überzeugend. Dass der Antragsteller sich selbst für deutlich besser halte, was er mit einer Auflistung einzelner Tätigkeiten zu begründen suche, sei rechtlich unmaßgeblich, da es sich ausschließlich um seine Selbsteinschätzung handele.

Der Antragsteller hat gegen diesen Beschluss, der ihm am 13. Februar 2009 zugestellt wurde, am 24. Februar 2009 Beschwerde eingelegt.

Er wendet sich unter teilweiser Wiederholung und Vertiefung seines Vorbringens in der ersten Instanz dagegen, dass bei der Auswahlentscheidung maßgeblich auf den Leistungsbericht vom 25. Oktober 2007 (Beurteilungszeitraum: 1.8.2004 bis 25.10.2007, Gesamtprädikat "übertrifft deutlich die Anforderungen" als zweitbestes der möglichen fünf Gesamtergebnisse) abgestellt, hingegen der Aktuelle Leistungsbericht vom 30. November 2005 (Ende des Beurteilungszeitraums: 30.11.2005, Gesamtprädikat "übertrifft die Anforderungen in herausragender Weise" als bestes der möglichen Gesamtergebnisse) nicht hinreichend berücksichtigt worden sei. Der Antragsteller sieht insofern eine Widersprüchlichkeit in der Argumentation der Antragsgegnerseite hinsichtlich der Begründung der Herabstufung des Gesamtprädikats, die sich einmal auf die Auswirkungen einer generell erfolgten Anhebung der Anforderungen mit der Folge einer Absenkung des Prädikats, ein anderes Mal wiederum auf nachlassende Leistungen des Antragstellers berufe. Sodann rügt der Antragsteller einen Verstoß gegen das Prinzip des fairen Verfahrens, weil ihm vor der Entscheidung über sein Verbleiben im engeren Kreis der Bewerber nicht die auf seine Einwendungen gegen den Leistungsbericht vom 25. Oktober 2007 ergangene Stellungnahme des Schulleiters und weiterer diesbezüglicher verwaltungsinterner Schreiben bekannt gemacht worden seien. Schließlich sei in materieller Hinsicht die Kritik des Antragstellers gegen diesen Leistungsbericht nicht in der gebotenen Weise berücksichtigt worden.

Der Antragsteller beantragt,

es solle der Antragsgegnerin geboten werden, die am 3. April 2006 ausgeschriebene Funktionsstelle "Fachbetreuung elektrotechnischer Fachunterricht aller Jahrgangsstufen in den Klassen der E***************************** für Betriebstechnik, für G******- und I************systeme und für A***************technik" mit einem Mitbewerber, insbesondere dem Beigeladenen (endgültig) zu besetzen, solange nicht über die Bewerbung des Antragstellers bestandskräftig entschieden ist.

hilfsweise, festzustellen, dass der Leistungsbericht der Antragsgegnerin vom (richtig) 25. Oktober 2007 für die Zeit vom 1. August 2004 bis 25. Oktober 2007 rechtswidrig war.

Die Antragsgegnerin beantragt,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Der angefochtene Beschluss des Verwaltungsgerichts stehe im Einklang mit der Rechtsprechung. Es fehle an einem Anordnungsanspruch des Antragstellers. Der aktuelle und der Auswahlentscheidung zutreffend zugrunde gelegte Leistungsbericht des Antragstellers vom 25. Oktober 2007, gegen den auch keine rechtlichen Bedenken bestünden, und die dienstliche Beurteilung des Beigeladenen vom 26. Januar 2005, fortgeschrieben am 14. November 2007, seien hinsichtlich der im jeweils gleichen Statusamt erzielten Gesamtprädikate nicht gleichwertig. Diesen Vorsprung des Beigeladenen könne der Antragsteller auch nicht kompensieren. Gegen den Grundsatz des fairen Verfahrens sei nicht verstoßen worden.

Der Beigeladene hat sich nicht geäußert.

Im Übrigen wird auf die Gerichts- und Behördenakten Bezug genommen.

II.

Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet. Das Verwaltungsgericht hat zutreffend den Antrag des Antragstellers abgelehnt, der Antragsgegnerin zu untersagen, die am 3. April 2006 ausgeschriebene Funktionsstelle eines Fachbetreuers an der Städtischen Berufsschule für I****************** mit einem Mitbewerber, insbesondere dem Beigeladenen (endgültig) zu besetzen, solange nicht über die Bewerbung des Antragstellers bestandskräftig entschieden ist.

Der Antragsteller hat keinen Anordnungsanspruch. Das von der Antragsgegnerin durchgeführte Stellenbesetzungsverfahren lässt nämlich erkennen, dass die Grundsätze der Bestenauslese in einer die Prognose rechtfertigenden Weise gewahrt wurden, der Antragsteller werde mit seinem Begehren, die Auswahlentscheidung aufzuheben, in einem Hauptsacheverfahren voraussichtlich keinen Erfolg haben.

Ist unter mehreren Bewerbern eine Auswahl für die Besetzung eines Beförderungsdienstpostens zu treffen, so sind Feststellungen über Eignung, Befähigung und fachliche Leistung in erster Linie auf dienstliche Beurteilungen zu stützen (vgl. z.B. BVerwG Urteil vom 19.12.2002, Az. 2 C 31/01, BayVBl 2003, 533; Urteil vom 27.2.2003, Az. 2 C 16.02, BayVBl 2003, 693). Dabei ist jedoch darauf zu achten, dass die bei dem Vergleich der Konkurrenten zugrunde gelegten Beurteilungen untereinander vergleichbar sind. Dies ist in der Regel der Fall, wenn diese Beurteilungen im gleichen Statusamt erzielt worden sind. Dabei ist ein Leistungsbericht im Rahmen eines Stellenbesetzungsverfahrens grundsätzlich einer periodischen Beurteilung als gleichwertig anzusehen (BayVerfGH, Entscheidung vom 4.7.2005 Az. Vf 85-VI-02, BayVBl 2005, 657; ständige Rechtssprechung des Senats, vgl. etwa BayVGH, Beschlüsse vom 13.5.2009, Az. 3 CE 09.413 - Juris , - und vom 27.9.2007, Az. 3 CE 07.1884, RiA 2008, 131, m.w.N.). Vorliegend ist diesen Grundsätzen Rechnung getragen. Der von der Antragsgegnerin zugrunde gelegte Maßstab ist nachvollziehbar und in einer rechtlich nicht zu beanstandenden Weise angewendet worden, wie sich anhand des Besetzungsvermerks des Schul- und Kultusreferats - Geschäftsleitung, Abt. 1 Sg. Lehrpersonal - GL 11 ( Schulreferat-Geschäftsleitung) vom 28. Juli 2008 in Übereinstimmung mit dem sonstigen Akteninhalt nachvollziehen lässt.

Die Dienstherrin zieht als Entscheidungsbasis in erster Linie die jeweils aktuellen, nach dem Maßstab der Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung erstellten Beurteilungen - und hier wiederum die erreichten Gesamtprädikate - heran, die insofern unmittelbar miteinander vergleichbar sind, als sie jeweils im gleichen Statusamt eines Oberstudienrats (BesGr. A 14) erzielt worden sind. Beim Antragsteller handelt es sich um den Leistungsbericht vom 25. Oktober 2007 (Beurteilungszeitraum 1.10.2004 bis 25.10.2007), bei dem Beigeladenen um die periodische Beurteilung vom 2. August 2004 (Beurteilungszeitraum 13.3.2001 bis 31.7.2004), die unter dem Datum vom 14. November 2007 fortgeschrieben worden ist, so dass sich insofern ein aktueller Beurteilungszeitraum vom 1. August 2004 bis 14. November 2007 ergibt. Im Hinblick auf die geräumige Zeitspanne, hinsichtlich derer sich die Beurteilungszeiträume decken, ferner in Anbetracht des zweigestuften Verfahrensablaufs, wobei der Antragsteller in der 1. Stufe ausschied und danach noch Vorstellungsgespräche durchgeführt wurden, erscheinen beide Beurteilungen auch in zeitlicher Hinsicht vergleichbar und hinreichend aktuell.

Entgegen der Vermutung des Antragstellers wurden in dem Verfahrensstadium, in dem seine Bewerbung geprüft wurde, ersichtlich keine weiteren Beurteilungen bzw. Leistungsberichte herangezogen. Für den Beigeladenen ergibt sich das aus der textlichen Überleitung zur Beschreibung des 2. Verfahrensstadiums (Besetzungsvermerk S. 2 Abs. 4), wo dargestellt wird, dass in diesem - weiteren - Schritt periodische Beurteilungen aus dem Jahr 2004 herangezogen wurden. Für den Antragsteller ergibt es sich aus der Bezugnahme des Besetzungsvermerks (S. 1 und 2) auf den "aktuellen Leistungsbericht", gegen den der Antragsteller mit Schreiben vom 11. November 2007 Einwände erhoben habe, sowie aus der Bezugnahme auf das darin enthaltene Gesamtprädikat, das sonst keiner der Leistungsberichte des Antragstellers aufweist. Unter diesen Umständen erübrigt es sich, näher auf die Frage einzugehen, ob es rechtlich zulässig ist, bei fehlenden periodischen Beurteilungen die dadurch entstandene Lücke in der Vergangenheit (also in der Zeit vor der aktuellen Beurteilungsperiode) durch Leistungsberichte bzw. sogar durch sog. "Aktuelle Leistungsberichte" zu schließen und ggf. bei einer entsprechenden Konstellation auf sie zurückzugreifen.

Des Weiteren wendet sich der Antragsteller dagegen, dass der aktuelle Leistungsbericht vom 28. November 2005 (Beurteilungszeitraum bis zu diesem Tag, Beginn offen geblieben) nicht maßgeblich in die Auswahlentscheidung eingeflossen ist, obwohl sich der von ihm erfasste Zeitraum mit dem Beurteilungszeitraum des der Entscheidung zugrunde gelegten Leistungsberichts vom 25. Oktober 2007 zumindest teilüberdeckt und der Beurteiler, OStD L******, auf verwaltungsinterne Anfrage auf einem entsprechenden Formblatt am 12. Januar 2007 die Frage, ob sich beim Antragsteller, auf das Anforderungsprofil bezogen (im Anschluss an den vom Leistungsbericht vom 30.11.2005 erfassten Zeitraum) relevante Änderungen ergeben hätten, dies mit "Nein" beantwortet hatte. Auch dies kann aber dem Antragsbegehren nicht zum Erfolg verhelfen.

Zwar trifft es zu, dass der Leistungsbericht vom 25. Oktober 2007 - nur - das zweitbeste Gesamtprädikat enthält, der aktuelle Leistungsbericht vom 28. November 2005 aber das Spitzenprädikat. Der Antragsteller weist ferner entsprechend der Aktenlage darauf hin, dass diese Verschlechterung (die auch gegenüber dem Ergebnis des Leistungsberichts vom 25. Oktober 2007 für den Beurteilungszeitraum 1.8.2000 bis 31.7.2004 erfolgte, wo ebenfalls das bestmögliche Prädikat "übertrifft die Anforderungen in herausragender Weise vergeben worden war) von Antragsgegnerseite mit zweierlei Argumenten begründet wird, nämlich einmal mit der gesunkenen Qualität der Leistungen des Antragstellers, zum anderen mit der Erhöhung der Anforderungen, was ebenfalls zu einem Absinken des Gesamtprädikats (ggf. trotz gleichbleibender Leistungen) führe.

Der Senat stellt jedoch entscheidend darauf ab, dass sich der Beurteiler, OStD L******, insbesondere in seiner Aussage in der mündlichen Verhandlung vom 27. Januar 2009 vor dem Verwaltungsgericht ausweislich der Niederschrift, dahingehend eingelassen hat, was den aktuellen Leistungsbericht für den Zeitraum 1. August 2004 bis 25. Oktober 2007 betreffe, sei für ihn "ein deutlicher Einschnitt durch die Orientierungshilfe des Oberbürgermeisters" gegeben gewesen. Aus dieser werde deutlich, dass speziell die Benotung der Lehrkräfte zu gut gewesen sei. Er habe daraus für sich die Pflicht abgeleitet, das gesamte Kollegium neu einzuordnen.

Der Senat hält diese Äußerung - auch vor dem Hintergrund der übrigen Bekundungen des Zeugen L******, namentlich zur Frage der Verschlechterung der Leistungen des Antragstellers als einen Grund für die Absenkung des Beurteilungsprädikats - für glaubhaft und eine tragfähige Begründung für die Vergabe der Gesamtnote. Für diese Sichtweise spricht zunächst, dass sie mit jener des Personal- und Organisationsreferats P 1 Recht (Personalreferat) übereinstimmt, die in dessen Antwortschreiben vom 4. Januar 2008 auf eine Anfrage des Schulreferats - Geschäftsleitung vom 10. Dezember 2007 zum Ausdruck kommt. Nach dessen aus den Akten gewonnener Auffassung wurde der Leistungsbericht vom 25. Oktober 2007 für den konkreten Zeitraum vom 1. August 2004 bis 25. Oktober 2007 unter Beachtung der Richtlinien für die dienstliche Beurteilung der Lehrkräfte der Antragsgegnerin und der Orientierungshilfe des Oberbürgermeisters zur Umsetzung des neuen Beurteilungssystems verfasst. Dieser Leistungsbericht erfasst zunächst einen neuen, bisher noch völlig ohne Beurteilung gebliebenen Zeitraum, der sich vom 13. Januar 2007 (Datum der bereits erwähnten Äußerung des Schulleiters OStD L******, im Anschluss an den vom aktuellen Leistungsbericht vom 30.11.2005 erfassten Zeitraum hätten sich relevante Änderungen nicht ergeben) bis zum 25. Oktober 2007 (Erstellungsdatum des Leistungsberichts) erstreckt. Des Weiteren (gemeint offensichtlich: außerhalb dieses "neu erfassten Zeitraums", also davor) war nach Aussage von OStD L****** der dem Leistungsbericht zugrunde liegende Zeitraum unter Beachtung der Maßstäbe des neuen Beurteilungssystems - neu - zu bewerten, da diese nach Auskunft des Schulleiters dem vorhergegangenen Leistungsbericht (also jenem vom 30.11.2005) noch nicht zugrunde gelegt worden waren.

Erhärtet wird diese, vom Senat in Übereinstimmung mit der stadtintern eingeschalteten Instanz des Personalreferats gesehene Handhabung durch den Beurteiler OStD L****** durch den Inhalt des von diesem wie vom Personalreferat zitierten Mitarbeiterbriefs des Oberbürgermeisters der Antragsgegnerin Nr. 172 vom 5. Dezember 2006. Danach wurde bei der Antragsgegnerin im Jahr 2003 ein ganz neues Beurteilungssystem eingeführt; statt der vorher sieben Notenstufen gab es nur noch fünf. Die Beurteilungsstatistik 2003 zeige, dass für den ersten Beurteilungszeitraum, in dem das neue System angewandt wurde, die neue Beurteilungsskala nicht ausgeschöpft wurde und im Schnitt zu gute Noten vergeben wurden, weil die als negativ empfundene Note 3 - eigentlich die Note für die Normalleistung -eher vermieden wurde. Deshalb wurden die Beurteiler eindringlich aufgefordert, für den zweiten Beurteilungszeitraum nach dem neuen System -stadteinheitlich - die gesamte Notenskala auszunutzen. Dies bedeutet generell das Anlegen eines strengeren Maßstabs. Wer im ersten Beurteilungszeitraum für die Normalleistung die Note 2 erhalten hatte, sollte nunmehr die Note 3 erhalten. Analog dazu ist davon auszugehen, dass von den Beamten und Beamtinnen, die im ersten Beurteilungszeitraum die Note 1 erhalten hatten, nunmehr ein sehr erheblicher Anteil die Note 2 erhalten sollte, wohlgemerkt bei gleich gebliebener Leistung.

Die Handhabung durch OStD L****** gegenüber dem Antragsteller stand zuletzt - also bei Erstellung des bei der Auswahl tatsächlich herangezogenen Leistungsberichts - hierzu im Einklang. Sein Hinweis in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht, der von ihm erstellte aktuelle Leistungsbericht vom 28. November 2005 sei (wie überhaupt speziell die Benotung der Lehrkräfte) zu gut gewesen, lässt sich trotz oder gerade wegen seiner im Zusammenhang damit gemachten Einlassung, er könne sich an diesen Bericht nicht mehr genau erinnern, als nachvollziehbare Begründung dahingehend verstehen, dass der - teilweise den gleichen Zeitraum erfassende - Leistungsbericht vom 25. Oktober 2007 unter einem strengeren Maßstab erstellt wurde und sich dies in die Richtung einer Absenkung des Gesamtprädikats ausgewirkt hat. Bei Erstellung des - rückblickend mit einem ungerechtfertigt guten Prädikat versehenen - aktuellen Leistungsberichts vom 28. November 2005 galt der Mitarbeiterbrief Nr. 172 des Oberbürgermeisters vom 5. Dezember 2006 noch nicht.

Was die weiteren Darlegungen des Beurteilers betrifft, denen zufolge er auch im Leistungsbericht vom 25. Oktober 2007 (als "aktueller" Leistungsbericht bezeichnet) einige Mängel des Antragstellers in dessen Amtsführung berücksichtigt habe, wonach sich dieser im Vergleich zu den Vorbeurteilungszeiträumen verschlechtert habe, so muss darin kein Widerspruch gesehen werden. Vielmehr ist das Resümee glaubhaft, wonach dieser Leistungsbericht den tatsächlichen Leistungsstand des Antragstellers widerspiegele. Allerdings haben sich die Beurteilungstexte - und zwar gerade auch bei den vom Beurteiler angesprochenen drei Merkmalen, bei denen sich Mängel gezeigt haben sollen - im Vergleich kaum geändert. Dabei ist aber auch zu berücksichtigen, dass das dem Antragsteller nunmehr vergebene zweitbeste Prädikat auch schon hohe Qualitätsanforderungen stellt; das Spitzenprädikat hätte möglicherweise eine qualitative Anhebung der entsprechenden Aussagen bedingt.

Somit sieht der Senat die Äußerungen des Beurteilers nicht als widersprüchlich, sondern als sich ergänzend an; sie sind geeignet, die notenmäßige Entwicklung plausibel zu machen.

Die weitere Rüge des Antragstellers, wonach im Auswahlverfahren die Grundsätze eines fairen Verfahrens verletzt worden seien, weil er nicht hinreichend von dem Stand der Meinungsbildung der Antragsgegnerin informiert gewesen und in Reaktion darauf seinen eigenen Standpunkt wirksam habe einbringen können, bleibt ohne Erfolg.

Der für die Entscheidung maßgeblich herangezogene Leistungsbericht vom 25. Oktober 2007 war ihm bekannt gemacht worden. Seine daraufhin mit Schreiben vom 11. November 2007 erhobenen Einwendungen waren Gegenstand einer ausführlichen Stellungnahme des zuständigen Schulleiters OStD L****** vom 12. November 2007. Sodann war beides Grundlage einer Überprüfung vom 28. November 2007 durch das Schul- und Kultusreferat, Fachabteilung 1 (Fachabteilung) und weiter des Schulreferats -Geschäftsleitung, das seinerseits das Personalreferat der Antragsgegnerin einschaltete (dessen Stellungnahme datiert vom 4.1.2008), bevor in dem Stellenbesetzungsverfahren die erste der beiden Entscheidungsphasen (auf Grund der zu Ungunsten des Antragstellers bestehenden Beurteilungslage, wobei dieser seinen Rückstand auch nicht anderweitig kompensieren konnte) beendet wurde.

All diese Äußerungen und Erwägungen brauchten dem Antragsteller nicht während des laufenden Stellenbesetzungsverfahrens eröffnet zu werden, da er seine Position bereits zuvor hinreichend hatte darlegen können. Er hat insbesondere keinen Anspruch darauf, gewissermaßen während des Entscheidungsfindungsprozesses mit der entscheidenden Behörde in einem Dialog zu bleiben. Die Antragsgegnerin wurde seinem Bewerbungsverfahrensanspruch in vollem Umfang dadurch gerecht, dass sie den Antragsteller zeitnah nach der Entscheidung benachrichtigt hat und es ihm ermöglichte, seinen Anspruch im vorliegenden gerichtlichen Verfahren weiter zu verfolgen, ohne dass endgütige und unumkehrbare Verhältnisse geschaffen wurden. Sein Rechtsschutz ist ihm auf diese Weise erhalten geblieben. Namentlich wäre das Besetzungsverfahren im Falle seines Obsiegens im vorliegenden Verfahren erneut durchzuführen, demnach wiederum in die 1. Phase, in welcher der Antragsteller noch zum Bewerberfeld gehörte, zurückzuversetzen gewesen.

In materieller Hinsicht kommt der Antragsteller erneut auf die bereits im Stellenbesetzungsverfahren gewürdigten Gesichtspunkte zurück, die Gegenstand seiner mit Schreiben vom 11. November 2007 erhobenen Einwendungen waren. Sein erneutes Vorbringen, insbesondere in Auseinandersetzung mit der Stellungnahme des zuständigen Schulleiters OStD L****** vom 12. November 2007, kann die Argumentation der Antragsgegnerin jedoch nicht ernstlich in Frage stellen.

Die angesprochenen Details sind auch nicht annähernd geeignet, das schlüssige Gesamtbild in einer relevanten Weise zu beeinflussen. So kann die Frage vernachlässigt werden, ob sich der Antragsteller nun als Leiter oder nur als Sprecher der beiden "IFU-Teams" sehen durfte. Die Frage der Teilnahme an welcher Zahl wie jeweils bedeutsamer "QSE-Sitzungen" muss nicht ins Einzelne geklärt werden. Dass das Schulhandbuch nicht termingerecht fertig gestellt worden sei, hat der Schulleiter gar nicht behauptet. Es mag der Lebenserfahrung entsprechen, dass die Tätigkeit im Personalrat zu Konfrontationen mit dem Schulleiter führt. Ebenso entspricht es aber auch der Lebenserfahrung, dass dies in einem funktionierenden Schulorganismus nicht persönlich zu Lasten des die Interessen des Schulpersonals sachgerecht wahrnehmenden gewählten Vertreters gewertet wird; sowohl die schriftliche Aussage des Schulleiters als auch der Beurteilungstext sprechen eher für das Gegenteil; insofern ist die Vermutung des Antragstellers lediglich als eine unsubstantiierte Spekulation zu werten.

Sodann möchte der Antragsteller zu seinen Gunsten die im Verfahren herangezogene "Bewerbermatrix" ins Feld führen.

Dabei ist zunächst richtig zu stellen, dass die Antragsgegnerin nicht, wie der Antragsteller meint, von einer "im wesentlichen gleichen Beurteilungslage" ausgeht. Das Gegenteil ist der Fall. Ausweislich des Besetzungsvermerks vom 28. Juli 2008 im Zusammenhang mit den übrigen aktenkundigen Erwägungen sieht die Antragsgegnerin zwar die jeweils aktuellen Beurteilungen des Antragstellers und des Beigeladenen (namentlich wegen der gleichen Besoldungsgruppe) als vergleichbar an, was jedoch wegen des Notenunterschieds von einer Stufe nicht zu einer gleichen Beurteilungslage geführt hat; diesen Rückstand konnte der Antragsteller nach dem Ergebnis der Überprüfung durch die Fachabteilung auch nicht - hinsichtlich der Erfüllung des Anforderungsprofils - aufholen.

Nur in diesem Rahmen - also der Prüfung einer Eignung zur Kompensation eines Beurteilungsrückstands, bei deren Bejahung überhaupt erst der Eintritt in den engeren Bewerberkreis, ggf. mit einer Einladung zu einem Auswahlgespräch, eröffnet gewesen wäre - kann der Vergleich im Rahmen der Einzelmerkmale der jeweils aktuellen Leistungsberichte der Konkurrenten gesehen werden. Dies wird im Bericht der Fachabteilung vom 28. März 2008 auch ausdrücklich so dargestellt und dabei auf einen als "Anlage 1" benannten listenmäßigen Vergleich zahlreicher Merkmale (vom Antragsteller als "Matrix" bezeichnet) verwiesen. Daraus folgt namentlich, dass im Rahmen dieses Prüfstadiums sich nicht etwa der Beigeladene gegenüber dem Antragsteller als der Bessere erweisen muss, sondern dass der Antragsteller gegenüber dem Beigeladenen - auf das Anforderungsprofil der Stelle bezogene - deutliche Vorteile für sich geltend machen können muss.

Die vom Antragsteller insoweit erhobenen Einwände sind unter diesem Blickwinkel nicht tragfähig. Abgesehen davon, dass es sich um Auszüge von Beurteilungen handelt, die von verschiedenen Beurteilern auf Grund an verschiedenen Schulen gezeigter Leistungen formuliert worden sind, so dass die verwendeten Begriffe im Rahmen einer angemessenen Bandbreite verstanden und miteinander verglichen werden müssen (so z.B. zum Aspekt "Eignung für beratende Funktionen"), kann schon der Antragsteller selbst wiederholt nur auf den fehlenden Vorsprung des Beigeladenen verweisen (so etwa bei den Gesichtspunkten "Hohe fachliche Kompetenz" bzw. "Pädagogische Kompetenz"). An anderer Stelle bezieht er sich auf Gesichtspunkte, die Gegenstand seiner mit Schreiben vom 11. November 2007 erhobenen Einwendungen waren (z.B. "Fähigkeit zur Teamarbeit", "Organisationsvermögen"); dies wurde bereits oben näher erörtert und enthält auch hinsichtlich der Frage einer möglichen Kompensation eines Beurteilungsrückstands keine weitere Bedeutung. Auch sonst kann der Antragsteller - selbst wenn man zu seinen Gunsten einmal unterstellen möchte, dass der eine oder andere relevante Gesichtspunkt nicht erwähnt oder in der ihm zukommenden Weise angesprochen worden ist - nicht deutlich machen, weshalb die dargestellten Aktivitäten in ihrer Gesamtheit bei objektiver Betrachtungsweise dazu führen müssten, dass der Antragsteller den entscheidenden Vorteil gegenüber dem um eine Notenstufe besser beurteilten Konkurrenten für sich geltend machen kann, was zur Kompensation des Beurteilungsrückstands führen könnte.

Schließlich erweist sich auch der Vorwurf des Antragstellers (vgl. S. 7 oben der Beschwerdebegründung vom 6.3.2009), die Antragsgegnerin habe während des laufenden Stellenbesetzungsverfahrens das Anforderungsprofil geändert, als nicht haltbar. Wäre dem so und hätte sich das kausal auf das Ausscheiden des Antragstellers aus der Konkurrenz ausgewirkt, dann würde dies allerdings zu einer Verletzung des Bewerbungsverfahrensanspruchs führen.

Doch entspricht der Vorwurf nicht der Aktenlage. Zwar enthält das Anforderungsprofil weder nach seiner Formulierung in der Stellenausschreibung noch immanent, also ohne dass dies ausdrücklich schriftlich fixiert sein müsste, die Forderung nach einer (sehr) guten Verwendbarkeit für leitende Aufgaben. Es geht hier lediglich um eine "Eignung für beratende Funktionen". Es trifft aber nicht zu, dass der im Schreiben der Fachabteilung vom 28. November 2007 in der Tat enthaltene Hinweis, der den Antragsteller betreffende Leistungsbericht enthalte keine Aussagen über eine sehr gute Verwendbarkeit für leitende Aufgaben, als Begründung für die mangelnde Eignung des Antragstellers herangezogen worden wäre. Auch der Besetzungsvermerk selbst enthält eine solche Aussage nicht. Vielmehr hat die Fachabteilung diesen Gesichtspunkt nur im Rahmen der Begründung dafür erwähnt, dass die Veränderungen im Gesamturteil (gegenüber früheren Beurteilungen - von Stufe 1 auf Stufe 2) und der Aussage zur dienstlichen Verwendbarkeit (Eignung für leitende Aufgaben) aus fachpädagogischer Sicht plausibel und nachvollziehbar sind. In dieser allgemeinen Form ist der Aspekt nur im Rahmen der Überprüfung des Leistungsberichts insgesamt, nicht aber im Hinblick auf die Erfüllung des Anforderungsprofils der ausgeschriebenen Stelle angesprochen.

Bei dieser Sach- und Rechtslage ist die Beschwerde des Antragstellers mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 2 VwGO zurückzuweisen.

Da der Beigeladene keinen eigenen Antrag gestellt hat, besteht kein Anlass, dem Antragsteller aus Billigkeitsgründen die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen aufzuerlegen, § 154 Abs. 3, § 162 Abs. 3 VwGO.

Streitwert: § 53 Abs. 3 Nr. 1, § 52 Abs. 1 und 2 GKG; dem vorläufigen Charakter des Antragsverfahrens ist Rechnung zu tragen.



Ende der Entscheidung

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