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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bayerischer Verwaltungsgerichtshof
Beschluss verkündet am 12.12.2002
Aktenzeichen: 3 CS 02.2869
Rechtsgebiete: VwGO, BBG, Postpersonalrechtsgesetz


Vorschriften:

VwGO § 80 Abs. 5
BBG § 27 Abs. 1
Postpersonalrechtsgesetz § 1 Abs. 1
Postpersonalrechtsgesetz § 1 Abs. 2
Postpersonalrechtsgesetz § 1 Abs. 4
Postpersonalrechtsgesetz § 1 Abs. 5
Postpersonalrechtsgesetz § 3 Abs. 1
Zur Frage, welche beamtenrechtlichen Anforderungen an die "Überleitung" bei der Deutschen Postbank AG beschäftigter Beamter von ihrer bisherigen - zwischenzeitliche aufgelösten - Niederlassung (Stammdienststelle) in eine neue Organisationseinheit zu stellen sind, wenn die Deutsche Postbank AG es unternimmt, ihr Unternehmen von einem nach Niederlassungen gegliederten System in ein nach Unternehmensbereichen gegliedertes System ("Spartenorganisation") überzuführen.
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof

3 CS 02.2869

In der Verwaltungsstreitsache

Abordnung (Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO);

hier: Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichts Ansbach vom 07. November 2002,

erlässt der Bayerische Verwaltungsgerichtshof, 3. Senat,

durch den Vorsitzenden Richter am Verwaltungsgerichtshof Thomas, den Richter am Verwaltungsgerichtshof Dr. Appel, den Richter am Verwaltungsgerichtshof Dr. Weber

ohne mündliche Verhandlung am 12. Dezember 2002

folgenden

Beschluss:

Tenor:

I. Der Beschluss des Verwaltungsgerichts Ansbach vom 7. November 2002 wird in Ziff. 1 und 2 aufgehoben.

Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen die Abordnungsverfügung der Antragsgegnerin vom 25. Juli 2002 wird angeordnet.

II. Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen zu tragen.

III. Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 2.000 Euro festgesetzt.

Gründe:

I.

Die Antragstellerin begehrt auch in der Beschwerdeinstanz vorläufigen Rechtsschutz gegen eine Abordnung zur Zentrale B*** der Deutschen Postbank AG für die Dauer von sechs Monaten.

Die Antragstellerin war zuletzt bei der Deutschen Postbank AG, Niederlassung N******* im Beamtenverhältnis beschäftigt. Im Rahmen einer Neuorganisation der Postbank AG unter Überleitung in eine "Spartenorganisation", deren Gliederung unterhalb des Vorstands als Organisationseinheiten der zweiten Ebene "Bereiche" und "dem Vorstand unmittelbar berichtende Abteilungen" aufweist, und mit der Zielsetzung einer räumlichen Konzentration bei der Wahrnehmung der Aufgaben wurde die Niederlassung N*******, also die Stammdienststelle der Antragstellerin, aufgelöst. Mit Ablauf des 30. Juni 2002 ist deren betriebliche Funktion erloschen.

Mit dem ihm Tenor genannten Schreiben ordnete der Bereichsleiter Personal und Sozialwesen, Postbank Zentrale, B***, unterschrieben im Auftrag von Frau Petra Mollerus in Vertretung für die Leiterin des Personalmanagements München, die Antragstellerin "aus dienstlichen Gründen ............ in die Postbank Zentrale nach B*** ab". Der "Betreff" des Schreibens lautet: "Abordnung von der Postbank M****** zur Postbank Zentrale B***". Im Bereich Bankenorganisation bestehe dringender Unterstützungsbedarf in den Projekten "Zentrale Basisdaten". Im Weiteren werde es in dem Projekt für längere Zeit Beschäftigungsmöglichkeiten mit wechselnden Themen geben. Diese müssten am Standort B*** durchgeführt werden. Dort seien bei der Postbank keine freien Ressourcen für diese Tätigkeit vorhanden. Die geltend gemachten persönlichen Belange hinderten die Abordnung nicht.

Hiergegen ließ die Antragstellerin Widerspruch einlegen. Weiter beantragte sie beim Verwaltungsgericht Ansbach, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen die Abordnungsverfügung anzuordnen. Zur Begründung wurde vorgetragen, die Abordnung habe den Zweck, Druck auf die Beamten auszuüben, die das Angebot zur Beurlaubung im Beamtenverhältnis und zur Begründung eines Angestelltenverhältnisses bei der i****** GmbH, die den entsprechenden Geschäftsbereich in N******* weiterführe, abgelehnt hätten. Die Verfügung sei auch deshalb rechtsfehlerhaft, weil sie von einer unzuständigen Stelle der Deutschen Postbank AG erlassen und nur formelhaft begründet worden sei und nicht erkennen lasse, dass überhaupt eine Sozialauswahl stattgefunden habe. Der Verwaltungsgerichtshof habe für entsprechende Fallgestaltungen in vorangegangenen Verfahren entschieden, dass wegen ganz offensichtlicher Rechtswidrigkeit solcher Abordnungen die Interessenabwägung stets zu Gunsten der Beamten ausfallen müsse. Die organisatorische Änderung bei der Antragsgegnerin sei in den vorliegenden Fällen beamtenrechtlich nicht vollzogen und die Antragstellerin sei beamtenrechtlich "in München nicht angekommen."

Die Antragsgegnerin brachte dagegen u.a. vor: Die Neuorganisation der Postbank sei dienstrechtlich durch die Anordnung zur Übertragung dienstrechtlicher Zuständigkeiten für den Bereich der Deutschen Postbank AG vom 19. April 2001 (BGBl I S. 775) nachvollzogen. Dienstvorgesetzter sei hier der Bereichsleiter Personal und Sozialwesen, der die Unterschriftsbefugnis wiederum delegiert habe. Eine - evtl. in Betracht zu ziehende - Zuweisung zur i****** GmbH nach § 123 a BRRG sei nicht zulässig, da diese weder eine öffentliche Einrichtung noch eine Gesellschaft der öffentlichen Hand sei und auch keine Dienstherrneigenschaft besitze. Den von Rationalisierungsmaßnahmen betroffenen Beschäftigten werde bei Beurlaubung im Beamtenverhältnis ein Arbeitsplatzangebot bei der i****** GmbH unterbreitet, das grundsätzlich zumutbar sei, weil beamtenrechtlich keine Nachteile entstünden. Da dieses Vertragsangebot abgelehnt worden sei, sei bewusst auf den Schutz der Rationalisierungsbestimmungen verzichtet worden. Wegen der Pflicht des Dienstherrn zur Beschäftigung aller freigesetzten Beamten sei eine Sozialauswahl gar nicht zu treffen gewesen. Es gebe weder an dem früheren Standort N******* noch an den nächstgelegenen Standorten Beschäftigungsmöglichkeiten. Hieraus ergebe sich das erforderliche dienstliche Bedürfnis für die Abordnung. Im Übrigen sei am Standort B*** wegen aktueller Projekte, die im Einzelnen unter Ankündigung einer Glaubhaftmachung bezeichnet wurden, starker Arbeitsanfall u.a. auch zur Urlaubsvertretung aufgetreten. Die Betriebsräte der Niederlassung München und der Zentrale in B*** hätten der verfahrensgegenständlichen Abordnung zugestimmt. Entscheidungsbefugte Behörden seien neben dem Vorstand auch die Bereiche und Abteilungen mit jeweiligem Dienstsitz B***. Beamte, die auf dem "Transferplan" geführt würden, gehörten zum Bereich Personal und Sozialwesen. Durch die Auflösung eines Standorts trete insoweit keine Änderung ein. Es liege ein bloße Umsetzung vor. Die Einstellung des Betriebs in N******* habe daher die Versetzung nicht erfordert.

Das Verwaltungsgericht hat den Antrag mit Beschluss vom 7. November 2002 abgelehnt.

Die örtliche Gerichtszuständigkeit sei nach §§ 52 Nr. 4 Satz 1 VwGO, 15 Abs. 1 Satz 1 BBesG gegeben. Zwar sei zur Bestimmung des insoweit maßgeblichen dienstlichen Wohnsitzes der Zeitpunkt des Eingangs des Eilantrags bei Gericht entscheidend. Wenn aber gerade die beamtenrechtliche Dispositionsmaßnahme selbst im Streit sei, die ggf. dann auch einen (neuen) dienstlichen Wohnsitz begründen würde, müsse ausnahmsweise noch auf den Zeitpunkt vor Wirksamwerden dieser Dispositionsmaßnahme abgestellt werden und zwar selbst dann, wenn - wie hier - die aufschiebende Wirkung des Rechtsmittels kraft Gesetzes ausgeschlossen sei. Danach habe die nach Aktenlage zum 30. Juni 2002 erfolgte organisatorische Auflösung der Niederlassung N******* der Postbank AG, bei der die letzte Beschäftigung stattgefunden und die eine selbständige Dienststelle in diesem Sinn dargestellt habe, den bestehenden dienstlichen Wohnsitz N******* insoweit nicht verändert. Der Eilantrag sei auch sonst zulässig.

Der Antrag sei aber nicht begründet. Im Rahmen des summarischen Verfahrens könne die Rechtmäßigkeit oder Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheids nicht abschließend beurteilt werden. Es liege insbesondere auch kein Fall vor, bei dem die angefochtene Entscheidung als offensichtlich rechtswidrig anzusehen wäre und bei der dann anzustellenden Abwägung der gegenläufigen Interessen das private Aussetzungsinteresse der Antragstellerin hinter dem öffentlichen Vollzugsinteresse - wie es aus § 126 Abs. 3 Nr. 3 BRRG ersichtlich sei - zurücktreten müsse.

Hinsichtlich der Zuständigkeit für den Erlass der streitgegenständlichen Abordnung bestünden keine zwingend zur Aufhebung des Verwaltungsakts führenden Bedenken. Zuständig für den Erlass einer Abordnung sei regelmäßig die abgebende Stammbehörde. Welche Stelle des Dienstherrn dies konkret sei, ergebe sich aus organisationsrechtlichen Vorschriften. Dabei nehme nach § 1 Abs. 2 des Postpersonalrechtsgesetzes - PostPersRG - vom 14. September 1994 (BGBl 1 S. 2353) der Vorstand (der Aktiengesellschaft) die Befugnisse der obersten Dienstbehörde und des obersten Dienstvorgesetzten wahr, die er nach Absatz 5 dieser Vorschrift auf (nachgeordnete) Organisationseinheiten und Stelleninhaber im Sinne des § 3 Abs. 1 PostPersRG übertragen könne. Wer die Befugnisse des Vorgesetzten wahrnehme, bestimme sich dann nach dem Aufbau der Aktiengesellschaft (§ 1 Abs. 4 i.V.m. § 3 Abs. 1 Satz 3 PostPersRG). Vorliegend sei dies in der Weise geregelt, dass auf Grund der Nr. I 1 der Anordnung des Bundesministers der Finanzen vom 19. April 2001 (BGBl 1 S. 775) - künftig: "Anordnung des BMF vom 19. April 2001" - dienstrechtliche Zuständigkeiten und Befugnisse der Dienstbehörde unterhalb des Vorstands von den nachgeordneten Bereichen und Abteilungen wahrgenommen würden. Zu diesen Befugnissen dürften auch Versetzungen und Abordnungen der jeweils unterstellten Beamten bis zu einer genannten Besoldungsgruppe zählen. Die verfahrensgegenständliche Abordnung sei in Vertretung des zuständigen Bereichsleiters Personal und Sozialwesen, B*** - als des Vorgesetzten auf zweiter Ebene - durch das Personalmanagement München und somit von der zuständigen Stelle getroffen worden.

Die auf der zutreffenden Rechtsgrundlage des § 27 Abs. 1 BBG erfolgte, angefochtenen Abordnungsverfügung sei jedenfalls nicht offensichtlich rechtswidrig. Was die "Stammdienststelle", bei welcher der abgeordnete Beamte grundsätzlich verbleibe, sei, bestimme wegen der zwischenzeitlichen Auflösung der bisherigen Stammdienststelle das Organisationsrecht. Dies sei hier entsprechend der (von der Antragsgegnerin vorgelegten) "internen Korrespondenz vom 19. Juni 2002" jedenfalls der Bereich Personal und Sozialwesen. Die konkrete Festlegung der Dienststelle habe gerade durch die streitgegenständliche Abordnung erfolgen sollen. Auch habe es wohl - entgegen der Auffassung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (in den oben erwähnten, zeitlich vorgehend bei sachgleicher Problematik ergangenen) Beschlüssen - keiner der Abordnung vorhergehenden oder gar deren Rechtmäßigkeit voraussetzenden Versetzung allgemein oder konkret nach München bedurft. Zwar könne bei Auflösung einer Behörde - wie sie hier wegen Wegfalls der entsprechenden Aufgaben in der Niederlassung N******* vorliege - nach der Sonderregelung der §§ 18 Abs. 2 Satz 2 BRRG, 26 Abs. 2 Satz 2 BBG der betroffene Beamte im Bereich desselben Dienstherrn versetzt werden. Das Verwaltungsgericht sehe unter Bezugnahme auf die Kommentarliteratur (Weiss/Niedermaier/Summer/Zängl Art. 34 BayBG Erl. 10 a; Schnellenbach RdNr. 97: Ermessen bei der Zu-Versetzung) in dieser Sonderregelung eine (bloße) Ermächtigung zur entsprechenden Versetzung, nicht aber eine Verpflichtung dazu in jedem Fall. Dies liege darin begründet, dass - abgesehen von den Fällen des § 128 BRRG - organisationsrechtliche Änderungen wie hier die Auflösung einer Behörde zunächst grundsätzlich keine Auswirkungen auf die davon betroffenen Beamtenverhältnisse habe und erst entsprechend beamtenrechtlich (nach)vollzogen werden müssten. Bei diesem Vollzug habe aber dann der Dienstherr ein personalwirtschaftliches Ermessen, wenn mehrere zulässige Rechtsinstitute - vorliegend Versetzung oder Abordnung - zur künftigen Verwendung des Beamten zur Verfügung stünden. Eine vorherige Versetzung sei im Übrigen auch dann nicht erforderlich, wenn - wovon die Antragsgegnerin und auch das Bundesministerium der Finanzen in dessen Schreiben vom 5. Dezember 2001 unter Bezugnahme auf die Kommentierung in GKÖD § 26 BBG RdNr. 10 b ausgingen - eine Übernahme in analoger Anwendung der §§ 128 Abs. 2, 129 BRRG (vgl. auch den in Art. 36 Abs. 2 BayBG enthaltenen Rechtsgedanken) ausreichend und auch tatsächlich erklärt worden wäre. Denn dann würde sich ausnahmsweise die neue Behördenzuordnung schon unmittelbar aus dem Organisationsvorgang selbst ergeben. Eine entsprechende Übernahmeerklärung könne auch im Schreiben der Antragsgegnerin vom 5. August 2002 zu erblicken sein. Von einer ganz offensichtlichen Entscheidungssituation könne daher auch in diesem Zusammenhang nicht ausgegangen werden. Hinsichtlich des erforderlichen dienstlichen Bedürfnisses für eine Abordnung sei allerdings bestritten, ob dort ein Bedarf in entsprechendem Umfang überhaupt bestehe. Die nähere Aufklärung bleibe aber ebenso dem Widerspruchsverfahren vorbehalten wie die Prüfung der Behauptung, dass generell keine nach § 27 Abs. 2 Sätze 1 und 2 BBG zumutbare Tätigkeiten vor Ort bestehen würden, und wie weiter die Aufklärung hinsichtlich der (vom Bedarf vor Ort abhängigen) Frage, ob eine Auswahl unter mehreren Beamten, die für eine Abordnung in Betracht gekommen seien, tatsächlich erforderlich sei.

Es komme daher entscheidend auf die Abwägung der gegenläufigen Interessen an. Im Hinblick auf die gesetzliche Regel nach § 126 Abs. 3 Nr. 3 BRRG müssten als Voraussetzung für die Anordnung der aufschiebenden Wirkung schwerwiegende persönliche oder soziale Gründe im Sinne von Härtefällen vorliegen; solche seien nicht vorgetragen. Deshalb müsse das private Aussetzungsinteresse hinter dem öffentlichen Vollzugsinteresse zurücktreten.

Die Antragstellerin ließ gegen diese Entscheidung Beschwerde einlegen und sie im wesentlichen wie folgt begründen: Die Entscheidung des Verwaltungsgerichts bedeute eine Verweigerung des in Art. 19 Abs. 4 GG garantierten effektiven Rechtsschutzes. Die Ende Juli 2002 erlassene und auf sechs Monate befristete Abordnung laufe gegen Ende Januar 2003 aus. Bis dahin werde weder im Widerspruchsverfahren, das die Antragsgegnerin nicht bearbeite, noch erst recht in einem (durch Einreichen einer Untätigkeitsklage mittlerweile in Gang gesetzten) Hauptsacheverfahren eine Entscheidung getroffen. Im einstweiligen gerichtlichen Verfahren sei in erster Instanz ebenfalls keine Entscheidung ergangen, weil nach Auffassung des Verwaltungsgerichts das Hauptsacheverfahren abzuwarten sei - in dem aber mit hoher Wahrscheinlichkeit Erledigung eintreten werde. Deshalb müssten die Gerichte bereits während der Laufzeit der Abordnung - im Eilverfahren - eine endgültige Entscheidung herbeiführen. Des Weiteren messe das Verwaltungsgericht bei der Würdigung des Gesichtspunkts der mangelnden Substantiierung des Parteienvortrags wegen der jeweiligen Verweisung auf das Widerspruchsverfahren mit zweierlei Maß, nämlich zum einen im Hinblick auf ein "dienstliches Bedürfnis" der Abordnung mit Auswirkung zu Gunsten der Antragsgegnerin, zum anderen im Hinblick auf die Nichtbeteiligung des Personal- bzw. Betriebsrats aber zulasten der Antragstellerin. Damit werde im Ergebnis stets die Antragsgegnerin begünstigt. In materieller Hinsicht wird im wesentlichen gerügt, die ordnungsgemäße Beteiligung der zuständigen Betriebsräte sei unterblieben bzw. nicht in nachvollziehbarer Weise ersichtlich; ferner sei das rechtliche Gehör nicht in der erforderlichen Weise gewährt worden.

Die Antragstellerin beantragt,

den Beschluss des Verwaltungsgerichts aufzuheben und die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen die Abordnungsverfügung anzuordnen.

Die Antragsgegnerin beantragt,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Sie verteidigt den angefochtenen Beschluss des Verwaltungsgerichts und verweist hinsichtlich ihres darin angeführten, an das Verwaltungsgericht gerichteten Schriftsatzes vom 17. Oktober 2002 auf das Verfahren mit dem Aktenzeichen 3 CS 02.2202. Ferner verweist sie auf Schreiben einschließlich der dazu beigefügten Anlagen, die sie im parallel zum vorliegenden Verfahren laufenden Verfahren mit dem Aktenzeichen 3 CS 02.2868 dem Senat übermittelt hat. Die Antragsgegnerin hat mit Schreiben vom 6. und 11. Dezember 2002 unter Beifügung erläuternder Beilagen Fragen des Senats beantwortet. Hierauf wird Bezug genommen.

Wegen der Einzelheiten wird auf die Gerichts- und Behördenakten verwiesen.

II.

Die zulässige Beschwerde ist begründet. Das Verwaltungsgericht hat zu Unrecht den Antrag abgelehnt, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen die Abordnungsverfügung der Antragsgegnerin anzuordnen. Das Interesse der Antragstellerin an der Herstellung der aufschiebenden Wirkung ihres Rechtsbehelfs gegen die Abordnung gemäß § 126 Abs. 3 Nr. 3 BRRG, § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3, Abs. 5 Satz 1 VwGO überwiegt das Interesse der Antragsgegnerin am Sofortvollzug der Abordnung, denn diese ist offensichtlich rechtswidrig. Die Antragstellerin hätte nämlich nach Auflösung des bisherigen Standorts N******* (Niederlassung N******* als bisherige Stammdienststelle) erst an eine andere Organisationseinheit der Postbank AG (neue Stammdienststelle, z.B. in eine Organisationseinheit im Bereich "Personal und Sozialwesen" versetzt werden müssen, bevor das Institut der Abordnung rechtlich hätte greifen können. Dies ergibt sich aus folgenden Erwägungen:

Die Antragstellerin ist Beamtin und war bei der Deutschen Postbank AG, Niederlassung N******* - Stammdienststelle - beschäftigt, die später im Rahmen einer Umorganisation der Postbank AG aufgelöst wurde. Mit der angefochtenen Verfügung wurde sie (ausweislich der Kopfzeile "Betrifft") "von der Postbank München zur Postbank Zentrale in B***" abgeordnet. Näheres zur abgebenden Dienststelle (bzw. nach der Organisation der Postbank AG: zu der einer abgebenden Dienststelle bei einem öffentlich-rechtlich organisierten Dienstherrn vergleichbare Organisationseinheit der AG) enthält die Verfügung nicht. Als aufnehmende Dienststelle ist aus dem Text des Bescheids der Unternehmensbereich Personaladministration am Standort B*** zu entnehmen. Der schriftliche Bescheid erging unter dem Briefkopf "Bereichsleiter Personal und Sozialwesen, Postbank Zentrale B***". Die Kurzbezeichnung dieses Unternehmensbereichs lautet "PE". Das Dokument trägt die Unterschrift "Im Auftrag P**** M******* in Vertretung für die Leiterin des Personalmanagements München". Die dort angesprochene Abteilung "Personalmanagement" ist eine dem Bereich PE zugeordnete Organisationseinheit mit der Kurzbezeichnung "PE PEM"; deren örtliche Untergliederung, das "Personalmanagement München" trägt die Kurzbezeichnung "PE PEM M". Bereichsleiter PE ist Herr A***** F*******, B***. Leiterin der Untergliederung PE PEM M ist Frau A***** F********. Diese Ausschnitte aus der Unternehmensorganisation ergeben sich nach dem von der Antragsgegnerin dem Gericht übermittelten Organigramm bzw. aus sonstigen vorgelegten Unterlagen. Die Konstruktion ist Teil der "Spartenorganisation" der Antragsgegnerin, wie sie von dieser mehrfach in den gerichtlichen Verfahren dargestellt wurde, zuletzt in den Schreiben vom 6. und 11. Dezember 2002 mit Anlagen an den erkennenden Senat, in Beantwortung von dessen Fragenkatalogen. Danach stellt - nach eigenem Verständnis der Antragsgegnerin - jede "Sparte", also jeder Unternehmensbereich eine jeweils standortübergreifend einheitliche "Behörde" dar mit der Folge, dass der Wechsel von einem Bereich zum anderen eine Behördengrenze überschreitet und demnach im beamtenrechtlichen Sinn eine Versetzung bzw. Abordnung darstellen soll, während der Wechsel innerhalb eines Bereichs nur eine Umsetzung im beamtenrechtlichen Sinn bedeuten soll.

Abordnung (vgl. § 17 Abs. 1 BRRG, § 27 Abs. 1 BBG) bedeutet die vorübergehende Zuweisung einer dem Amt des Beamten entsprechenden Tätigkeit bei einer anderen Dienststelle desselben oder eines anderen Dienstherrn, wobei die Zugehörigkeit zur bisherigen Stammdienststelle aufrechterhalten bleibt (BVerwG vom 1.9.1995, Az: 8 C 16/93 Buchholz 448.3 § 7a USG Nr. 4 m.w.N.; vom 28.5.2002, Az. 6 P 9/01, ZTR 2002, 298). Von entscheidender Bedeutung für die Rechtmäßigkeit der verfahrensgegenständlichen Abordnung ist demnach, dass sie unter Beibehaltung einer real existierenden Stammdienststelle, der die Beamten zugeordnet sind, erfolgt ist. Als solche betrachtet die Antragsgegnerin den Geschäftsbereich PE. Der Senat sieht hingegen derzeit keine Anhaltspunkte dafür, dass dem so ist. Er kann nämlich nicht erkennen, in welcher beamtenrechtlich tragfähigen Weise die Antragstellerin von ihrer (ehemaligen) Stammdienststelle - der Deutschen Postbank AG, Niederlassung N******* - zu einer neuen - nach Lage der Dinge wohl nur "virtuell" bestehenden - Stammdienststelle im Bereich "PE" übergewechselt ist.

Die Antragsgegnerin vertritt die Auffassung, die Zuordnung zu einer neuen Dienststelle sei durch eine beamtenrechtliche "Überleitung" ohne Versetzungscharakter geschehen. Nachdem die Dienststelle N******* mit Wirkung vom 1. Oktober 1999 durch die Einführung einer neuen Organisationsstruktur der Postbank in Form der Spartenorganisation "aufgelöst" worden sei (so die Schreiben der Antragsgegnerin vom 6. und 11.12.2002 an den Senat, entsprechend auch schon die Prämisse in der Anfrage der Postbank an das Bundesministerium der Finanzen vom 12.11.2001), sei mit dieser Organisationsänderung eine Organisationseinheit mit der Stellung einer Dienstbehörde aufgehoben bzw. mit anderen Organisationseinheiten zusammengelegt worden. Damit seien die dort beschäftigten Beamten dieser Änderung folgend in dienstrechtlicher Hinsicht zu der anderen Organisationseinheit übergeleitet worden, ohne dass es einer Versetzung bedurft habe; eine Mitteilung habe ausgereicht (so die Antragsgegnerin unter Bezugnahme auf das Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom 5.12.2001 in einem Schreiben vom 17.10.2002 an das Verwaltungsgericht Ansbach im Verfahren AN 11 S 02.01377, auf das sie verwiesen hat).

Abgesehen von grundsätzlichen Bedenken, die der Senat gegen diese - gedankliche - Konstruktion im vorliegenden Fall hat, kann er bereits diese - von der Antragsgegnerin benannte - Voraussetzung einer "Mitteilung" nicht als erfüllt ansehen. Sie wurde ihm nie vorgelegt, obwohl es auf den angesprochenen Problemkreis möglicherweise mit ankommt. Dies musste der Antragsgegnerin auch klar sein angesichts der vom Senat in den bereits abgeschlossenen Verfahren (z.B. Entscheidung vom 30.9.2002 Az. 3 ZB 02.2202) dargelegten Entscheidungsgründe sowie des das vorliegende Verfahren betreffenden Fragenkatalogs. Eine solche "Mitteilung" kann insbesondere nicht in den an die Beamten gerichteten Schreiben der Antragsgegnerin gesehen werden, in denen der zuständige Dienstvorgesetzte, Herr F*******, Betriebsleiter PE, bekannt gegebenen wurde. Es wäre nämlich nach Kopfbogen vom Leiter der "aufnehmenden Sparte" PE, nach Unterschrift "i.A." durch eine am Standort München tätige Mitarbeiterin dieser Sparte (nämlich PE PEM) und damit bereits von unzuständiger Stelle ergangen. Die Zuständigkeit des Leiters PE folgte nämlich nach Nr. I. 1. der Anordnung des BMF vom 19. April 2001 der Unterstellung der betroffenen Beamten durch Eingliederung (oder Vorhandensein) in dessen Bereich erst nach, setzt diese also voraus. Die Eingliederung in diesen Bereich (PE) hätte von dem Leiter der bisherigen Dienststelle, dem die Beamten bisher angehört haben, angeordnet werden müssen. Zudem wurde den Adressaten im betreffenden Schreiben lediglich mitgeteilt, wer Dienstvorgesetzter sei, mithin schon nach dem Wortlaut keine neue organisatorische Zuordnung getroffen. Auch das Schreiben vom 5. August 2002 stellt aus den gleichen Gründen keine "Zuordnung" dar. Weshalb das Verwaltungsgericht darin ein "Überleitungsschreiben" gesehen hat, ist schon deshalb nicht nachvollziehbar, weil dieses Schreiben der Abordnungsverfügung zeitlich nachgefolgt ist.

Darüber hinaus hat der Senat, anders als das Verwaltungsgericht, gegen die Sichtweise der Antragsgegnerin folgende grundsätzliche Bedenken:

Die Antragsgegnerin bezieht sich - unter Billigung in der angefochtenen Entscheidung des Verwaltungsgerichts - auf das Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom 5. Dezember 2001, namentlich auf dessen ersten Absatz. Dieser enthält aber, für sich gesehen, keine eindeutige Aussage zu der Frage, unter welchen Voraussetzungen bei einer Organisationsänderung, mit der Organisationseinheiten des Unternehmens mit der Stellung von Dienstbehörden aufgehoben oder mit anderen Organisationseinheiten zusammengelegt werden, die Folge eintritt, dass die dort beschäftigten Beamten dieser Änderung folgend in dienstrechtlicher Hinsicht zu der anderen Organisationseinheit übergeleitet werden (mit der weiteren, sich nach Auffassung des Ministeriums ergebenden Rechtsfolge, dass eine Versetzung entbehrlich und eine Mitteilung ausreichend sei). Zwar ist das Schreiben als Antwort im Licht des Anfrageschreibens der Antragsgegnerin vom 12. November 2001 zu sehen, doch spricht dieses allgemein nur die Situation an, dass die Beamten mit der Organisationsentscheidung zur Auflösung der Niederlassungen in einen Bereich der Postbank bzw. spätestens mit der Anordnung des BMF vom 19. April 2001 übergeleitet worden seien. Aus der Zitierung der Kommentarstelle von Summer in Fürst, GKÖD I K § 26 RdNr. 10 lit. b (zu § 26 BBG) ist aber zu entnehmen, dass zumindest das Bundesministerium der Finanzen nur diejenigen Fälle im Auge hatte, die Behördenzusammenlegungen betreffen. Solche Fälle, in der alle Beamten der bisherigen Behörde von einer anderen oder aber (mit Beamten etwa einer dritten Behörde) von einer neugebildeten Behörde aufgenommen werden, seien (so die zitierte Kommentierung) Organisationsmaßnahmen, die die Rechtsposition des Beamten nur mittelbar tangierten. Es kann hier - da vorliegend nicht zutreffende Fallkonstellationen erfassend - dahingestellt bleiben, ob die Folgerung der genannten Kommentierung (und der Kommentierung bei Weiß/Niedermaier/Summer/Zängl, BayBG, Erl. 11 b, auf die verwiesen wird) zuzustimmen ist, nämlich dass es insoweit vertretbar sei, in Analogie zu § 128 BRRG die neue Zuordnung des Beamten als Auswirkung einer Rechtsnachfolge auf der Behördenseite abzuwickeln und sich an Statt einer Versetzung mit einem rein feststellenden Verwaltungsakt zu begnügen.

Eine ausdrücklich andere Aussage trifft die zitierte Kommentierung von Summer (a.a.O.) hingegen für die Umgliederung von Teilen einer Behörde und es liegt nahe, dass das zitierende Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom 12. November 2001 sich nicht mit ihr hat in Widerspruch setzen wollen, sondern mit seiner Aussage diese Fallgestaltungen gar nicht erfassen wollte. Letztlich kann aber auch dies dahinstehen.

Der Senat sieht nämlich bei der vorliegend rechtlich zu beurteilenden Situation eine Versetzung auf jeden Fall für unabdingbar an, denn es wurde nicht eine vollständige Behörde mit ihrem gesamten Personalbestand einheitlich in eine neue Organisationsform übergeleitet bzw. in eine solche eingegliedert.. So hat die Antragsgegnerin mit Schreiben vom 6. Dezember 2002 an den Verwaltungsgerichtshof unter Nr. 2) mitgeteilt, die Aufgaben der Kontoführung N******* seien mit Wirkung vom 1. März 2002 nach München verlagert worden. Keiner der von der Organisationsmaßnahme betroffenen Beamten sei bereit gewesen, mit der Aufgabe an den neuen Standort München zu wechseln. Die Aufgaben würden an den Standorten München und Stuttgart von anderen wahrgenommen. Aus dieser Antwort ist zu schließen, dass die genannten Aufgaben nicht zum Zeitpunkt der Einführung der Spartenorganisation am 1. Oktober 1999, sondern beinahe eineinhalb Jahre später an neue Standorte verlagert, bis dahin also am bisherigen Standort wahrgenommen worden sind, wie auch dieser bisherige Standort sogar bis zum 30. Juni 2002 geschäftlich aktiv gewesen ist. Es ist nicht ersichtlich, dass die betroffenen Beamten in vergleichbarer Situation am 1. Oktober 1999 (oder zum Zeitpunkt des Ergehens der Anordnung des BMF, also am 19.4.2001) zwar einerseits in den Geschäftsbereich PE eingegliedert gewesen sein sollten, obwohl sie andererseits ersichtlich keine dort anfallenden Arbeiten erledigt, sondern ihre bisher wahrgenommenen Aufgaben weiter erfüllt haben. Daran ändert auch nichts die - wie auch immer geartete - Aufnahme in die Transferliste, selbst wenn sie im Bereich PE geführt worden sein sollte. Es ist nicht einmal vorgetragen, dass diesen Beamten ein Tätigkeitsbereich angeboten worden wäre, wie er im Bereich PE nach dessen organisatorischem Aufgabenzuschnitt tatsächlich wahrzunehmen wäre. Weitere Hinweise darauf, dass Aufgabenbereiche und Personal der ehemaligen Niederlassung N******* nicht einheitlich in eine andere Organisation eingegliedert worden sind, ergeben sich z.B. aus der "Internen Korrespondenz" vom 19. Juni 2002. Danach verblieben in N******* Einheiten des Firmen- und Geschäftskundenvertriebs; die Regelungen zu den Baufi-Centern blieben unberührt. Diese örtlich verbleibenden Einheiten wurden gemäß näher ausgeführter Regelungen der entsprechenden Organisationseinheit in München bzw. in Stuttgart zugeordnet. Dazu gehören etwa die unter den Gliederungsnummern 1.2 (Revision), 1.3 (Stab PM), 1.4 (Geschäftskundenvertrieb) oder 1.6 (Firmenkunden und Financial Logistic Solutions), wobei letztere sogar in der derzeitigen Organisationsform in N******* erhalten bleiben sollten. Für alle genannten Beispiele ist übrigens gleich lautend jeweils festgelegt, dass die personelle Betreuungsfunktion vom Standort München wahrgenommen werde, ohne dass deshalb der Gedanke aufkäme, diese Unternehmensaktivitäten wären nunmehr dem Bereich "PE" - Standort München - eingegliedert.

Die aufgezeigten Beispiele machen hinreichend deutlich, dass von einer einheitlichen Übernahme des Bestands an Beamten und Unternehmensaufgaben keine Rede sein konnte. Dann aber entfällt schon aus diesem Grund die Einheitlichkeit der Organisationsmaßnahme und damit der Ausgangspunkt für denkbare - aber hinsichtlich der rechtlichen Tragfähigkeit vom Senat ausdrücklich offen gelassene - Erwägungen dahingehend, dass mangels Alternativlösungen und einer daraus folgenden Einheitlichkeit des beamtenrechtlichen "Schicksals" der Bediensteten das Verfahren einer Einzelversetzung entbehrlich gewesen sein könnte.

Eine Betrachtung der Vorgehensweise der Antragsgegnerin legt die Einschätzung nahe, dass die antragstellenden Beamten wie die mit ihnen vergleichbaren Kollegen zunächst individuell aufgrund eines - dann offenbar abgelehnten - Angebots hätten "untergebracht" werden sollen. Möglicherweise war auch an eine gruppenweise Änderung der beamtenrechtlichen Zuordnung zu einer anderen organisatorischen Einheit gedacht. Für beide Varianten sind beamtenrechtliche Versetzungsakte unentbehrlich.

Unzutreffend ist es, wenn das Verwaltungsgericht demgegenüber zur Begründung für deren Entbehrlichkeit auf den Rechtsgedanken des Art. 36 Abs. 2 BayBG verweist. Wird danach "eine Behörde oder eine Organisationseinheit einer Behörde einer anderen Behörde angeschlossen oder gehen deren Aufgaben auf eine andere Behörde über, so werden im Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Organisationsänderung die davon betroffenen Beamten, sofern sie nicht .................... versetzt werden, bei der aufnehmenden Behörde in ihrem bisherigen Amt übernommen". Zunächst ist diese Bestimmung Landesrecht, also auf Bundesbeamte unanwendbar. Sodann ist (vorliegend unter dem Blickwinkel der Prüfung einer Heranziehung nur des darin zum Ausdruck gekommenen Rechtsgedankens) die Problematik zu sehen, ob diese Regelung mit § 18 BRRG vereinbar ist, da das Rahmenrecht andere rechtliche Formen als die einer Versetzung für den Wechsel von einer Behörde zu einer anderen nicht vorsieht (vgl. - auch zum Folgenden - Weiß/Niedermaier/Summer/Zängl, BayBG Art. 36 Erl. 11). Des Weiteren lässt sich auch die Möglichkeit eines Umkehrschlusses etwa der Art nicht von der Hand weisen, das Bundesrecht dürfe nicht in der Weise ausgelegt werden, dass es stillschweigend etwas gestatte, was das Landesrecht für ausdrücklich regelungsbedürftig hält. Ferner erachten selbst die eine landesgesetzliche Regelung für zulässig haltenden Kommentatoren (s.o.) die Erstreckung des Anwendungsbereichs auf Fälle der Eingliederung von Teilen einer Behörde - sei es aufgeteilt nach Einzelpersonen, sei es aber auch beim Abwandern vollständiger Organisationseinheiten - für problematisch, dies namentlich unter dem Gesichtspunkt der Fürsorgepflicht des Dienstherrn und dem daraus herzuleitenden Recht des Beamten auf Berücksichtigung sozialer Belange. Im Ergebnis sollte auch nach Auffassung der Kommentierung Summer (a.a.O.) bei derartigen Fallgestaltungen eine Versetzung erfolgen. Eine Analogie etwa zu § 128 BRRG hält der erkennende Senat schon deshalb für unzulässig, weil diese Regelung die vollständige Eingliederung einer Körperschaft in eine bzw. mehrere andere betrifft und damit eine Situation bewältigen muss, die einerseits im Hinblick auf das Schicksal des (dort untergehenden) Dienstherrn als solchem und andererseits im Hinblick auf fehlende Alternativen für den Übertritt der Beamten eine ungleich geringere Regelungsbandbreite bietet. Insofern ist dann auch für die Heranziehung des Rechtsgedankens nach § 129 BRRG kein Raum.

Mit diesem Ergebnis steht auch die Aussage unter Nr. 3 der "Internen Korrespondenz" vom 19 Juni 2002 in Einklang, wonach die Betroffenen zeitgleich mit der Verlagerung der Aufgaben/des Personalbedarfs an den Standort München zu versetzen seien. Es ist nicht ersichtlich, dass dieser Auftrag "untechnisch" hätte verstanden werden dürfen.

Dieser Weg einer individuellen, formellen Versetzung, der auch die Möglichkeit gegeben hätte, die beamtenrechtlich gebotenen Verfahrensschritte z.B. unter dem Gesichtspunkt der Ausübung der Fürsorgepflicht des Dienstherrn einzuhalten, wurde offensichtlich nicht gegangen. Als die Postbank Niederlassung N******* "aufgelöst" wurde, kamen die antragstellenden Beamten nicht an eine andere "Stammdienststelle", von der aus dann die verfahrensgegenständliche Abordnung - wiederum unter Beachtung der rechtlich gebotenen Verfahrensschritte - hätte erfolgen können. Es ist dem Senat nicht erkennbar, welcher Dienststelle die fraglichen Beamten gegenwärtig rechtswirksam zugeteilt sind. Nach den maßgebenden Grundsätzen des Dienstrechts entspricht der Begriff der Dienststelle im Zusammenhang mit der Regelung über die beamtenrechtliche Abordnung demjenigen der "Behörde" (BVerwG vom 10.5.1984, Az. 2 C 18.82 - BVerwGE 69, 208; vom 12.9.2002, Az. 6 P 11.01; vgl. auch Fürst, GKÖD, Band I, K § 27 RdNr. 4). Auszugehen ist dabei von dem allgemeinen dienstrechtlichen Behördenbegriff, also einer mit einer gewissen Selbstständigkeit ausgestatteten organisatorischen Einheit von Personen und sächlichen Mitteln, die dazu berufen ist, staatliche Aufgaben wahrzunehmen (vgl. BVerwG vom 24.1.1991, Az. 2 C 16.88 - BVerwGE 87, 310/312). Welche dies im Fall der antragstellenden Beamten sein könnte (auch wenn man die Besonderheiten der Konstruktion der Postbank als Aktiengesellschaft in Rechnung stellt und im Sinn des § 1 Abs. 1 und des § 3 Abs. 1 PostPersRG angesichts der Konstruktion der "Beleihung" der Institution Postbank AG mit der Ausübung beamtenrechtlicher Befugnisse von dem Erfordernis einer Behördeneigenschaft nur in einem übertragenen Sinn ausgeht), ist im Verfahren letztlich unklar geblieben. Offenbar sollte die Antragstellerin, als ihre bisherige Stammdienststelle zu bestehen aufhörte, gewissermaßen "geparkt" werden. Dabei wählte man die Hilfskonstruktion einer "Transferliste", die beim Bereich PE (offenbar Standort München) geführt wurde. Entfielen - so die Antragsgegnerin in dem Schreiben an den Verwaltungsgerichtshof vom 27.September 2002 - einzelne Aufgabenbereiche am Standort, dann würden die Beamten, für die keine anderweitigen Stellen innerhalb der Sparte am Standort (Umsetzung) oder an anderen Standorten (Umsetzung mit Standortwechsel) oder in anderen Sparten (Versetzung) zur Verfügung stünden, auf dem Transferplan geführt. Dies sei die eigentliche beamtenrechtliche Versetzung. Doch kann eine solche Liste nicht - etwa im Sinn einer "virtuellen Behörde" - die Zuordnung zu der Organisationseinheit einer real existierenden Behörde ersetzen, die (mindestens im Bereich des Beamtenrechts) durch natürliche Personen mit Rechtswirksamkeit nach außen handeln kann. Eine solche Behörde ist aber als Ziel einer Versetzung wie als Ausgangspunkt einer Umsetzung unersetzlich. Die Antragsgegnerin war sich offensichtlich selber hinsichtlich der rechtlichen Einordnung des - lediglich als behördeninternes verwaltungstechnisch zu wertenden Instruments eines Transferplans - unsicher. Dies zeigt z.B. die Diktion im Aktenvermerk über die Anhörung ("... da sie sich seit dem ............ auf dem Transferplan am Standort München [Transferplan München] befindet ...") oder im Ersuchen des Betriebsrats um Zustimmung zu einer personellen Einzelmaßnahme (dort unter Nr. 2 - Angaben zur bisherigen Dienststelle/zum bisherigen Dienst -: "Sie ist bisher im Bereich PE auf dem Transferplan am Standort München [Transferplan N*******] in der Funktion .............. eingesetzt").

Die Antragsgegnerin beruft sich darauf, dass die Spartenorganisation durch die Anordnung des BMF vom 19. April 2001 sowie durch Zuordnungsschreiben an die Beamten dienstrechtlich nachvollzogen worden sei. Die Antragsgegnerin verhält sich zu dieser Frage aber stets im Allgemeinen. Sie erläutert hingegen keine Einzelheiten, etwa in welcher Weise diese Spartenorganisation ganz konkret personenbezogen "nachvollzogen" worden wäre, namentlich welche "Behörde" (bzw. in der Aktiengesellschaft: welche die beamtenrechtliche Behördenfunktion wahrnehmende) Organisationseinheit gebildet worden ist, bei welcher der Dienstposten dieser Person (also ihr Amt im konkret-funktionellen Sinn) nunmehr - funktionell und räumlich - angesiedelt sein sollte und wer aufgrund welcher Aufgaben- und Befugnisübertragung für den entsprechenden beamtenrechtlichen Vollzugsakt zuständig sein sollte. So nennt die Antragsgegnerin z.B. auf die Frage des Verwaltungsgerichtshofs, welcher Dienststelle die antragstellenden Beamten derzeit zur Dienstleistung zugewiesen wären, wenn die verfügte Abordnung vorläufig nicht wirksam wäre, nur den Bereich PE, ohne z.B. eine der zahlreichen Untergliederungen dieses Bereichs oder auch den Ort zu bezeichnen, an dem die Dienste tatsächlich zu erbringen wären.

Die "Spartenorganisation" in dem von der Antragsgegnerin verstandenen Sinn als einer bundesweit tätigen Organisation mit Sitz in B*** und (zumindest beamtenrechtlich betrachtet) unselbständigen Untergliederungen an den einzelnen Standorten zeigt sich - jedenfalls in den vorliegend relevanten Bezügen - auch bei Betrachtung der Beteiligung der Betriebsräte nicht als "dienstrechtlich nachvollzogen", wie dies die Antragsgegnerin meint. Auf Frage des Senats teilte sie in ihrem Schreiben vom 6.12.2002 unter Nr. 7. mit: Sowohl der Betriebsrat am Standort München, der aufgrund der Einstellung der betrieblichen Funktion des Standorts N******* gemäß einer Organisationsanweisung vom 16.Juni.2002 zuständig sei, als auch der Betriebsrat der Postbank Zentrale seien jeweils von der (verfahrensgegenständlichen) Abordnung informiert worden und hätten jeweils vor den Abordnungen zugestimmt. Ein ähnliches Bild ergibt sich aus dem genannten Schreiben (unter Nr. 2) hinsichtlich der Verlagerung des Bereichs der Privatkunden (von N*******) nach München und Stuttgart: Die Aufgaben Kontoführung N******* seien im Einvernehmen mit den Betriebsräten N******* und München mit Wirkung zum 1. März 2002 nach München verlagert worden. Da nicht davon auszugehen ist, dass es am Standort München so viele Betriebsräte (als Gremien verstanden) wie nach der Spartenorganisation am selben Standort vertretene Unternehmensbereiche gibt, bleibt nur der Schluss, dass es an den Standorten nach wie vor alle dort vorhandenen Aufgabenbereiche des Unternehmens abdeckende örtliche Betriebsräte gibt. Dies bedeutet aber, dass insofern die alten Strukturen einer Gliederung anhand örtlicher, selbstständiger Niederlassungen - rein tatsächlich - nach wie vor bestehen. Mit anderen Worten: Die "Spartenorganisation" ist in wesentlichen Bereichen - und zwar gerade auch in den beamtenrechtlich bedeutsamen - offensichtlich (noch) gar nicht vollzogen, zumindest was jene Vorgänge betrifft, die das vorliegende gerichtliche Verfahren berühren. Für dieses Ergebnis spricht auch die unter Gliederungsnummer 10 der Organisationsanweisung "Vorwärtsprogramm" vom 15. März 2000 getroffene Feststellung, diese Organisationsanweisung berühre nicht die vorhandene Betriebsratsstruktur. Weiter ist dort unter Nr. 3 "Abbildung der dienstrechtlichen Struktur in der Postbank AG (§ 3 Abs. 1 PostPersRG)" bestimmt: "Dienstrechtliche Fragen werden mit den Standortbeauftragten und den Betriebsräten an den 14 Postbank-Standorten geregelt".

Die dienstrechtliche Anordnung des BMF vom 19.April 2001 ist als Zuständigkeitsregelung zu sehen und verfügt keine Umstrukturierung irgend welcher Organisationseinheiten. Sie knüpft an vorhandene bzw. noch entstehende Über-/Unterordnungsverhältnisse an. Der Anordnung des BMF ist aber nicht die Funktion einer beamtenrechtlichen Zuordnungsreglung beizulegen. Deshalb ist ein Schluss etwa der Art, dem Übergang der Aufgabenkreise der Postbank aus der früheren Organisationsstruktur in eine der neu geschaffenen Organisationseinheiten der 2. Ebene (Bereiche und dem Vorstand unmittelbar unterstellte Abteilungen) folge ohne weiteres die jeweilige Eingliederung der diese Aufgabenkreise wahrnehmenden Beamten in eine neue - behördenvertretende - Organisationseinheit, nicht zulässig. Für die Frage der "Betriebsratsstruktur" geht die von der Antragsgegnerin mit Schreiben vom 6. Dezember 2002 (fälschlich zur Untermauerung ihrer eigenen Rechtsauffassung) vorgelegte gutachterliche Stellungnahme von ähnlichen Überlegungen aus, freilich (auf S. 16 ff.) unter dem (vorliegend nach Auflösung des Standorts N******* nicht mehr zutreffenden) Gesichtspunkt, dass das neu zugeordnete Personal gleichwohl (sachorganisatorisch) den bisherigen - organisatorisch fortbestehenden - Dienststellen zugeordnet bleibe.

Schließlich bestehen hinsichtlich der verfahrensgegenständlichen Abordnung jenseits aller dargestellten Erwägungen zur Ansiedlung der Zuständigkeit im - organisatorisch noch nicht voll ausgebildeten - Unternehmensbereich PE deutliche Zweifel, ob - eine solche Zuständigkeit unterstellt - die dort geltende Binnenzuständigkeit eingehalten worden ist. Nach Nr. I. 2 der Anordnung des BMF vom 19. April 2001 soll der Bereichsleiter PE (konkret: Herr F*******) zuständig sein. Dieser hat ausweislich eines von ihm unterschriebenen Dokuments vom 11. Juli 2001 u.a. die dienstrechtlichen Aufgaben der Entscheidung über Abordnungen, Versetzungen und Umsetzungen an die Postbank München, Personalmanagement, Frau A***** F******** übertragen. Eine solche Delegation ist jedoch weder ihn § 3 Abs. 1 PostPersRG noch in Gliederungsnummer I der Anordnung des BMF vom 19. April 2001 vorgesehen. Darüber hinaus begegnet es mit Blick auf die hierarchischen Strukturen des Beamtenrechts grundlegenden Bedenken, dass Mitarbeiter des aufzulösenden Standorts N******* durch Mitarbeiter einer anderen, auf der gleichen organisatorischen Stufe stehenden Einheit (Standort München) versetzt oder abgeordnet werden könnten.

Selbst wenn der Bereichsleiter PE, Postbankzentrale B***, entgegen den Ausführungen des Senats (oben auf Seite 9) tatsächlich zuständig gewesen wäre und seine Zuständigkeit wirksam auf den Standort München hätte delegieren können, wäre die angefochtene Abordnung von der unzuständigen Stelle (nämlich dem Bereichsleiter PE) ergangen. Denn die Abordnung wurde nach dem Briefkopf des Bereichsleiters Personal und Sozialwesen, Postbank Zentrale B*** verfügt. Damit ist der Bereichsleiter ausdrücklich und eindeutig als verfügende Stelle gekennzeichnet. Diese Entscheidung wurde durch die Leiterin Personalmanagement München (dies ist Frau A***** F********, die allerdings hier durch Frau P**** M******* vertreten wurde), "im Auftrag" unterschrieben und hätte bei wirksamer Delegation unter dem Briefkopf "PE PEM Standort München" ergehen müssen.

Der Senat sieht im vorläufigen Rechtsschutzverfahren die Abordnung aus den dargelegten Erwägungen als offensichtlich rechtswidrig an. Er ist deshalb der Auffassung, dass das Interesse der antragstellenden Beamten an der Herstellung der aufschiebenden Wirkung ihres Rechtsbehelfs gegen die Abordnung gemäß § 126 Abs. 3 Nr. 3 BRRG, § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3, Abs. 5 Satz 1 VwGO das Interesse der Antragsgegnerin am Sofortvollzug der Abordnung überwiegt. Deshalb war die Entscheidung des Verwaltungsgerichts auf die Beschwerde der Antragstellerin hin aufzuheben und dem Antrag stattzugeben, ohne dass der Frage nachgegangen werden müsste, ob, was vorliegend ebenfalls höchst zweifelhaft erscheint, wirklich ein dienstliches Bedürfnis für eine sechsmonatige "Aushilfs"-Tätigkeit für eine Vielzahl sonst ersichtlich anderweitig nicht benötigter Beamter in B*** gegeben ist. Viel spricht dafür, dass hier das Rechtsinstitut der Abordnung nur als Verlegenheitslösung eingesetzt wurde, weil für diese Beschäftigten der aufgelösten Niederlassung N******* keine neue "Stammdienststelle" gefunden werden konnte.

Kosten: § 154 Abs. 1 VwGO.

Streitwert: § 13 Abs. 1 Satz 2, § 20 Abs. 3 GKG.

Ende der Entscheidung

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