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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bayerischer Verwaltungsgerichtshof
Beschluss verkündet am 04.04.2003
Aktenzeichen: 3 ZB 02.3257
Rechtsgebiete: VwGO


Vorschriften:

VwGO § 124 Abs. 2 Nr. 3
VwGO § 124a
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof

In der Verwaltungsstreitsache

3 ZB 02.3257

wegen Dienstanweisung;

hier: Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts München vom 5. November 2002,

erlässt der Bayerische Verwaltungsgerichtshof, 3. Senat,

durch den Vorsitzenden Richter am Verwaltungsgerichtshof Thomas, den Richter am Verwaltungsgerichtshof Dr. Appel, den Richter am Verwaltungsgerichtshof Dr. Weber

ohne mündliche Verhandlung am 4. April 2003

folgenden

Beschluss:

Tenor:

I. Die Berufung wird zugelassen, weil die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO).

Das Berufungsverfahren ist geeignet zur Klärung der Frage, ob und gegebenenfalls auf welche Weise ein Gerichtsvollzieher sich dagegen zur Wehr setzen kann, dass er durch Dienstanweisung angehalten wird, von der Erhebung anteilig ihm zustehender Gebühren abzusehen, obwohl er diese nach seiner Auffassung nach den kostenrechtlichen Vorschriften erheben dürfte.

II. Das Verfahren wird unter dem Aktenzeichen 3 B 02.3257 fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht (§ 124a VwGO).

III. Die Entscheidung über die Kosten des Antragsverfahrens folgt der Kostenentscheidung in der Hauptsache.

Belehrung

Die Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof (in München Hausanschrift: Ludwigstraße 23, 80539 München; Postfachanschrift: Postfach 34 01 48, 80098 München; in Ansbach: Montgelasplatz 1, 91522 Ansbach) einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Wegen der Verpflichtung, sich im Berufungsverfahren vertreten zu lassen, wird auf die Rechtsmittelbelehrung der angefochtenen Entscheidung verwiesen. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.



Ende der Entscheidung

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