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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bayerischer Verwaltungsgerichtshof
Beschluss verkündet am 02.09.2009
Aktenzeichen: 4 B 08.1586
Rechtsgebiete: WAS des ZV zur Wasserversorgung Bad Königshofen, TrinkwVO 2001, RL 80/778 EWG, RL 98/EG


Vorschriften:

WAS des ZV zur Wasserversorgung Bad Königshofen - Gruppe Mitte § 5
WAS des ZV zur Wasserversorgung Bad Königshofen - Gruppe Mitte § 7
TrinkwVO 2001 § 2
TrinkwVO 2001 § 3 Nr. 1
RL 80/778 EWG
RL 98/EG
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Im Namen des Volkes

4 B 08.1586

In der Verwaltungsstreitsache

wegen Teilbefreiung vom Benutzungszwang (Wasser);

hier: Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts Würzburg vom 27. Februar 2008,

erlässt der Bayerische Verwaltungsgerichtshof, 4. Senat,

durch die Vorsitzende Richterin am Verwaltungsgerichtshof Dr. Motyl, die Richterin am Verwaltungsgerichtshof Greve-Decker, den Richter am Verwaltungsgerichtshof Dr. Peitek

ohne mündliche Verhandlung am 2. September 2009

folgenden Beschluss:

Tenor:

I. Die Berufung wird zurückgewiesen.

II. Der Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

III. Die Entscheidung ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.

IV. Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 5.000 Euro festgesetzt.

V. Die Revision wird zugelassen.

Gründe:

I.

Der Kläger begehrt die Teilbefreiung seines mit einem Wohnhaus bebauten Anwesens mit der postalischen Bezeichnung ******* *** *, ***** ******** vom Benutzungszwang für die Zentrale Wasserversorgungsanlage des Beklagten hinsichtlich des Brauchwassers zum Betrieb der Waschmaschine.

Mit Schreiben vom 16. November 2005 beantragte der Kläger gegenüber dem Beklagten die Teilbefreiung für die Benutzung des von ihm in einer Zisterne gesammelten Niederschlagswassers für die Gartenbewässerung, Toilettenspülung und Nutzung für die Waschmaschine. Es existiere ein eigenes Leitungsnetz für das Regenwasser, direkte Verbindungen zum öffentlichen Leitungsnetz seien ausgeschlossen.

Mit Bescheid vom 25. Januar 2006 gab der Beklagte diesem Antrag unter Auflagen insoweit statt, als dem Kläger gestattet wurde, das erforderliche Brauchwasser für die Gartenbewässerung und die Toilettenspülung aus der Regenwassernutzungsanlage zu entnehmen. Das gesamte Wasser für den menschlichen Gebrauch (Trinkwasser im Sinne der Trinkwasserverordnung, also auch das Wasser für die Waschmaschine) sei aus der Anlage des Beklagten zu beziehen.

Seinen Widerspruch vom 16. Februar 2006 wies das Landratsamt Rhön-Grabfeld mit Bescheid vom 22. Juni 2007 zurück.

Die hiergegen erhobene Klage vom 19. Juli 2007 hatte Erfolg. Das Verwaltungsgericht Würzburg führte aus, einer Beschränkung der Benutzungspflicht stünden keine "anderen Rechtsvorschriften" im Sinne des § 7 Abs. 1 Satz 1 WAS entgegen. Insbesondere stelle die Trinkwasserverordnung vom 21. Mai 2001 keine derartige entgegenstehende Vorschrift dar. Danach sei es ausreichend, wenn dem Verbraucher Wasser in Trinkwasserqualität zur Verfügung stünde. Ob er dieses für die in der Trinkwasserverordnung genannten Zwecke tatsächlich nutze, oder ob er für bestimmte Zwecke (z.B. Wäschewaschen) minderwertiges Wasser verwende, bleibe seiner eigenen Verantwortung überlassen. Der Trinkwasserverordnung sei ein Zwang zur Nutzung von Wasser in bestimmter Qualität nicht zu entnehmen. Auch Gründe der Volksgesundheit im Sinne von § 7 Abs. 1 Satz 1 WAS stünden dem Begehren des Klägers nicht entgegen.

Dagegen richtet sich die vom Verwaltungsgerichtshof zugelassene Berufung des Beklagten. Er macht insbesondere geltend, entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts sei der Anwendungsbereich der Trinkwasserverordnung eröffnet. Für die Beurteilung, ob es sich um Wasser für den menschlichen Gebrauch handle, müsse auch der Verwendungszweck des Wassers berücksichtigt werden. Nach § 3 Nr. 1 Buchst. a, 3. Spiegelstrich der Trinkwasserverordnung sei Trinkwasser alles Wasser, welches zur Reinigung von Gegenständen bestimmt sei, die bestimmungsgemäß nicht nur vorübergehend mit dem menschlichen Körper in Kontakt kämen. Nach diesem eindeutigen Wortlaut sei also auch für das Waschen von Wäsche Trinkwasser zu verwenden. Auch stünden dem Waschen der Wäsche mittels Regenwasser Gründe der Volksgesundheit entgegen, denn Regenwasser, das von Dächern abfließe, enthalte naturgemäß Schmutzpartikel und Trübstoffe. Die bisherige Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs, wonach für den Betrieb einer Waschmaschine Trinkwasserqualität nicht bzw. nur eingeschränkt für erforderlich gehalten worden sei, sei durch die Verschärfung der Trinkwasserverordnung vom 21. Mai 2001 überholt.

Der Beklagte beantragt,

unter Aufhebung des angefochtenen Urteils des Erstgerichts die Klage abzuweisen.

Der Kläger beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Nach dem Wortlaut des § 2 Abs. 2 der Trinkwasserverordnung 2001 gelte diese nicht für Anlagen, die zusätzlich zu Wasserversorgungsanlagen im Sinne des § 3 Nr. 2 Trinkwasserverordnung installiert seien und die zur Abgabe von Wasser bestimmt seien, das nicht den Anforderungen der Trinkwasserverordnung 2001 genüge, soweit die Trinkwasserverordnung auf solche Anlagen nicht ausdrücklich Bezug nehmen. Bei der Vorschrift des § 3 Nr. 1 Satz 2 Buchst. a Satz 1 Trinkwasserverordnung handle es sich lediglich um eine Definition des Begriffes Trinkwasser. Sie zwinge die Bürger nicht dazu, für die dort genannten Zwecke ausschließlich Trinkwasser zu verwenden. Im Übrigen belegten zahlreiche wissenschaftliche Studien, dass Gründe der Volksgesundheit einer Verwendung von Regenwasser zum Wäschewaschen nicht entgegenstünden. Der Bakterieneintrag in die Waschmaschine durch schmutzige Wäsche sei um ein Vielfaches höher als der Eintrag durch Regenwasser. Bereits während des Waschvorgangs, spätestens aber beim Trocknen würden die Bakterien - unabhängig von der Herkunft des verwendeten Waschwassers - weitestgehend entfernt oder abgetötet.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes wird auf die Gerichts- und Behördenakten Bezug genommen.

II.

Die Berufung, über die nach § 130 a S. 1 VwGO nach Anhörung der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss entschieden werden kann, hat keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat zu Recht entschieden, dass der Kläger einen Anspruch auf Beschränkung der Benutzungspflicht der öffentlichen Wasserversorgungseinrichtung für den Betrieb seiner Waschmaschine hat.

1. Rechtsgrundlage für den geltend gemachten Anspruch ist § 7 der Wasserabgabesatzung (WAS) des Beklagten vom 19. Dezember 2005. Danach wird auf Antrag die in § 5 Abs. 2 WAS grundsätzlich normierte Verpflichtung zur Deckung des gesamten Bedarfs an Wasser aus der öffentlichen Wasserversorgungseinrichtung des Beklagten auf einen bestimmten Verbrauchszweck oder Teilbedarf beschränkt, soweit das für die öffentliche Wasserversorgung wirtschaftlich zumutbar ist und nicht andere Rechtsvorschriften oder Gründe der Volksgesundheit entgegenstehen. Mit der Normierung dieses Beschränkungsanspruchs ist der Satzungsgeber seiner bundesrechtlichen Verpflichtung aus § 3 Abs. 1 i.V.m. § 35 AVBWasserV (Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Versorgung mit Wasser vom 20.6.1980 BGBl I S. 750, ber. S. 1067) nachgekommen.

Dieser Anspruch auf Beschränkung der Benutzungspflicht dient der Herstellung eines schonenden Ausgleichs zwischen dem Interesse der Allgemeinheit an einer möglichst sicheren, kostengünstigen und zu weitgehend gleichen Bedingungen erfolgenden Wasserversorgung einerseits und den Individualinteressen der einzelnen Verbraucher an der Berücksichtigung ihrer jeweils besonderen Bedürfnisse und Wünsche andererseits (vgl. BayVGH vom 26. April 2007 Az. 4 BV 05.1037 in juris RdNr. 15 m.w.N.).

2. Die Voraussetzungen des § 7 Abs. 1 WAS - der als Anspruch und nicht etwa nur als Ermessensvorschrift ausgestaltet ist - sind vorliegend erfüllt.

Nachdem keine Anhaltspunkte für eine wirtschaftliche Unzumutbarkeit für die öffentliche Wasserversorgung durch die Erteilung der begehrten Befreiung geltend gemacht oder sonst ersichtlich sind, stellen sich im vorliegenden Fall allein die Fragen, ob "andere Rechtsvorschriften" der Befreiung entgegenstehen (siehe unter 2.1) oder ob hygienische Standards ersichtlich sind, die für den von der Klägerin beabsichtigten Verbrauchszwecks des Wäschewaschens die Nutzung von Trinkwasser erfordern (siehe 2.2).

2.1 Dem Anspruch des Klägers auf Teilbefreiung zum Betrieb einer Waschmaschine mit Regenwasser stehen keine anderen Rechtsvorschriften entgegen. Insbesondere stellt die Trinkwasserverordnung 2001 entgegen der Ansicht des Beklagten keine solche Rechtsvorschrift dar. Sie enthält kein Verbot, eine Waschmaschine mit Regenwasser zu betreiben. Der erkennende Senat hat dazu in seiner Entscheidung vom 8. Juli 2009 (4 BV 08.1220 in juris) ausgeführt:

"Die Trinkwasserverordnung 2001 dient der Umsetzung der Richtlinie 98/83 EG des Rates vom 3. November 1998 über die Qualität von Wasser für den menschlichen Gebrauch. Durch diese Richtlinie wurde die Richtlinie 80/778/EWG des Rates vom 15. Juli 1980 über die Qualität von Trinkwasser für den menschlichen Gebrauch an den wissenschaftlichen und technischen Fortschritt angepasst. Diese - alte - EWG-Richtlinie legte angesichts der Bedeutung, die das für den menschlichen Gebrauch bestimmte Wasser für die Volksgesundheit hat, Qualitätsnormen fest, denen dieses Wasser entsprechen musste. Die Angleichung der unterschiedlichen bereits geltenden oder in Vorbereitung befindlichen Bestimmungen über die Qualität von Wasser für den menschlichen Gebrauch in den einzelnen Mitgliedsstaaten wurde für erforderlich gehalten, um die Schaffung ungleicher Wettbewerbsbedingungen bei den Wasserversorgungsunternehmen zu verhindern, die sich unmittelbar negativ auf das Funktionieren des gemeinsamen Marktes auswirken würden.

Die Richtlinie 80/778/EWG diente damit vorwiegend der Angleichung der Rechtsvorschriften in der Gemeinschaft, um die Ziele auf dem Gebiet der Verbesserung der Lebensbedingungen, einer harmonischen Entwicklung des Wirtschaftslebens innerhalb der gesamten Gemeinschaft und einer beständigen und ausgewogenen Wirtschaftsausweitung zu verwirklichen. Damit steht fest, dass weder die Richtlinie 80/778/EWG noch die diese anpassende Richtlinie 98/83 EG darauf abzielen, den Wasserverbraucher in der Verwendung von Wasser zu reglementieren; vielmehr sollten damit im Gebiet der Union vor allem gleiche Wettbewerbsbedingungen für die Wasserversorgungsunternehmen auf gleich hohem Niveau geschaffen werden.

Die die Richtlinie 98/83 EG umsetzende Trinkwasserverordnung 2001 nimmt lediglich diese Zielrichtung auf; sie richtet sich nach Wortlaut und Begründung offensichtlich in erster Linie an die jeweiligen Versorgungsunternehmen bzw. sonstigen Inhaber von Anlagen, die Wasser an Dritte abgeben, und setzt Grenzwerte bzw. Anforderungen fest, die in der Praxis der Wasserversorgung eingehalten werden müssen. Damit soll sichergestellt werden, dass dem Verbraucher einwandfreies Wasser zur Verfügung gestellt wird, das für die unterschiedlichen Zwecke des menschlichen Gebrauchs ohne Bedenken verwendet werden kann (siehe Einzelbegründung zu § 1 TrinkwVO 2001, Bundesratsdrucksache 721/00).

Dagegen enthält die Trinkwasserverordnung 2001 entgegen der Ansicht des Beklagten kein Gebot an jeden einzelnen Bürger, zu bestimmten Zwecken ausschließlich Wasser bestimmter Qualität zu verwenden. Diese Auffassung lässt sich auch aus § 2 TrinkwVO 2001 ableiten, der den Anwendungsbereich der Verordnung regelt. Danach gilt sie nur dann auch für Anlagen, die Wasser nicht in Trinkwasserqualität liefern, wenn entweder kein Anschluss an eine Wasserversorgungsanlage nach § 3 Nr. 2 TrinkwVO besteht oder wenn die Verordnung auf sie ausdrücklich Bezug nimmt.

Nachdem das klägerische Grundstück vorliegend an die Wasserversorgung durch den Beklagten angeschlossen ist, findet die Trinkwasserverordnung auf die - zusätzlich dazu verwendete - Regenwassernutzungsanlage der Klägerin demnach nur dann Anwendung, wenn die Verordnung dies ausdrücklich bestimmt (wie das z.B. in § 13 Abs. 3 der Verordnung der Fall ist).

§ 3 TrinkwVO enthält eine solche Bestimmung nicht. Diese Vorschrift enthält lediglich Begriffsbestimmungen. Sie beschränkt sich auf die reine Definition der Begriffe "Wasser für den menschlichen Gebrauch" (Nr. 1), "Wasserversorgungsanlagen" (Nr. 2), "Hausinstallationen" (Nr. 3), "Gesundheitsamt" (Nr. 4) und "zuständige Behörde" (Nr. 5). Ge- oder Verbote gegenüber den Verbrauchern lassen sich aus dieser Vorschrift nicht ableiten.

Ein solches Verbot enthält erst § 4 Abs. 4 TrinkwVO; hier wird es dem Unternehmer und dem sonstigen Inhaber einer Wasserversorgungsanlage untersagt, Wasser, das nicht den in der Verordnung normierten Anforderungen entspricht, als Wasser für den menschlichen Gebrauch abzugeben und anderen zur Verfügung zu stellen. Die Vorschrift ist jedoch nicht geeignet, im vorliegenden Fall den Anspruch der Klägerin auf Teilbefreiung vom Benutzungszwang in Frage zu stellen. Zwar ist die Klägerin `sonstige Inhaberin einer Wasserversorgungsanlage` im Sinne von § 4 Abs. 2 TrinkwVO, da die Regenwassernutzungsanlage unter § 3 Nr. 2b TrinkwVO zu subsumieren ist; da die Klägerin das Wasser jedoch nicht abgeben oder anderen zur Verfügung stellen will, verbietet ihr die Vorschrift des § 4 Abs. 2 TrinkwVO nicht, das Wasser aus der Regenwassernutzungsanlage für ihre Maschinenwäsche zu nutzen.

Dieses Ergebnis wird auch durch Folgendes gestützt: Die Richtlinie 98/83 EG, die zu der Anpassung durch die Trinkwasserverordnung 2001 geführt hat, gibt den Mitgliedstaaten lediglich vor, dass die in Anhang I der Richtlinie vorgesehenen Parameterwerte an dem Punkt einzuhalten sind, an dem Wasser für den menschlichen Gebrauch dem jeweiligen Abnehmer zur Verfügung gestellt wird. In der Begründung der Richtlinie weist der Rat weiter darauf hin, dass die Verantwortung für die Hausinstallation und deren Instandhaltung, von deren Zustand die Wasserqualität maßgeblich beeinflusst werden kann, nicht mehr in den Verantwortungsbereich der Mitgliedstaaten fällt. Vorschriften über Beschaffenheit und Instandhaltung der Hausinstallationen enthält die Trinkwasserverordnung daher nicht.

Dem folgend weist der Verordnungsgeber in der Begründung unter `Allgemeines V.` nochmals ausdrücklich darauf hin, dass er auf der Grundlage der hier maßgeblichen Ermächtigungsnorm des § 38 Abs. 1 des Gesetzes zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen (Infektionsschutzgesetz) in der Verordnung u.a. bestimmt hat, in welchen Fällen das Wasser für den menschlichen Gebrauch, das den hieran zu stellenden Anforderungen nicht entspricht, nicht oder nur eingeschränkt abgegeben oder anderen zur Verfügung gestellt werden darf. Diese Zweckrichtung der Trinkwasserverordnung 2001 wird nochmals in der Begründung zu § 2 Abs. 2 sowie zu § 3 Nr. 1 erläutert: Das vom Wasserversorger für Haushaltszwecke zur Verfügung gestellte Wasser muss den Anforderungen der Verordnung entsprechen. Besteht daneben eine privat genutzte Anlage, die Wasser geringerer Qualität liefert, ist dessen Nutzung der Verantwortung und Entscheidung des Verbrauchers überlassen. Die Verordnung reglementiert dies nicht."

Der Senat hält an dieser Rechtsauffassung fest.

§ 3 TrinkwVO ist nach alledem keine "andere Rechtsvorschrift" im Sinne von § 7 Abs. 1 Satz 1 WAS, die einem Anspruch des Klägers auf Befreiung vom Benutzungszwang im beantragten Umfang entgegen stünde.

2.2 Dem Antrag des Klägers stehen auch Gründe der Volksgesundheit nicht entgegen.

Dies wäre nach § 7 Abs. 1 Satz 2 WAS insbesondere dann der Fall, wenn für den Verbrauchszweck, für den die Befreiung beantragt wurde, Trinkwasser erforderlich und die Versorgung mit solchem Wasser nur durch die Benutzung der öffentlichen Wasserversorgung gewährleistet wäre.

Nach bisherigen Erkenntnissen ist für das Wäschewaschen Wasser in Trinkwasserqualität nicht erforderlich, da eine Gesundheitsgefährdung durch den Betrieb der Waschmaschine mit Wasser aus einer Regenwassernutzungsanlage nicht feststellbar ist.

Der Verwaltungsgerichtshof hat dies in seinem Urteil vom 22. September 1998 (Az. 23 B 97.2120 in juris) nach Heranziehung und Auswertung der dazu vorliegenden Informationsquellen ausführlich dargelegt. Danach ergab sich, dass bei Nutzung von Regenwasser für das Wäschewaschen eine gesundheitliche Beeinträchtigung nicht zu befürchten ist. Die Restverkeimung von mit Regenwasser gewaschener Wäsche entspricht nach den dort ausgewerteten erfahrungswissenschaftlichen Erkenntnissen derjenigen Restverkeimung von mit Trinkwasser gewaschener Wäsche (Holländer, "Mikrobiologisch-hygienische Aspekte bei der Nutzung von Regenwasser als Betriebswasser für Toilettenspülung, Gartenbewässerung und Wäschewaschen", Gesundheitswesen 58 (1996) S. 288 ff. und "Hygienische Aspekte bei der Wäsche mit Regenwasser", Forum Städte-Hygiene 44 (1993) September/Oktober, S. 252 ff.; Moll, "Regenwassernutzung", fachliche Berichte HWW 9. Jg. (1990) Nr. 2 S. 33 ff.; Lücke, "Brauchwasserqualität - Anforderungen und Realität", WAP 3/96, S. 19 ff.; Untersuchung "Regenwassernutzung in Hamburg" der consulaqua vom 9.11.1995; Hygieneinstitut der Universität Heidelberg, "Risikobewertung der Nutzung von Regen- und Dachablaufwasser, Veröff. PAÖ, Bd. 12, September 1995 S. 389 ff.). Der erkennende Senat schließt sich diesen Ausführungen an und macht sie sich zu Eigen. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird darauf Bezug genommen.

Neue wissenschaftliche Erkenntnisse, die zu einer anderen Einschätzung hinsichtlich eines etwa erhöhten gesundheitlichen Risikos führen würden, wenn die Wäsche anstelle von Trinkwasser mit Regenwasser gewaschen wird, haben sich zwischenzeitlich nicht ergeben. Anhaltspunkte dafür, dass etwa aufgrund besonderer örtlicher Gegebenheiten im Fall des Klägers eine andere Beurteilung erforderlich wäre, wurden nicht vorgetragen und sind auch sonst nicht ersichtlich.

Nach alledem erweist sich die Berufung als unbegründet. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit stützt sich auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO.

Die Revision wird gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zugelassen.

Beschluss:

Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 5.000,-- Euro festgesetzt.

Ende der Entscheidung

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