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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bayerischer Verwaltungsgerichtshof
Urteil verkündet am 22.06.2007
Aktenzeichen: 4 BV 06.2954
Rechtsgebiete: KAG, GO, GG, Satzung der Gemeinde Bad Wiessee


Vorschriften:

KAG Art. 3 Abs. 1
GO Art. 22 Abs. 2
GG Art. 3 Abs. 1
Satzung der Gemeinde Bad Wiessee über die Erhebung der Zweitwohnungssteuer vom 3. Dezember 2004
Die grundsätzliche Vermutung, dass eine Zweitwohnung zur persönlichen Lebensführung vorgehalten wird, wird ohne das Hinzutreten weiterer objektiver Umstände allein durch einen ganzjährigen Leerstand nicht widerlegt.
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Im Namen des Volkes

4 BV 06.2954

In der Verwaltungsstreitsache

wegen Zweitwohnungsteuer;

hier: Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts München vom 27. Juli 2006,

erlässt der Bayerische Verwaltungsgerichtshof, 4. Senat,

durch die Vorsitzende Richterin am Verwaltungsgerichtshof Dr. Motyl, den Richter am Verwaltungsgerichtshof Schmitz, den Richter am Verwaltungsgerichtshof Dr. Wagner

aufgrund mündlicher Verhandlung vom 20. Juni 2007

am 22. Juni 2007

folgendes Urteil:

Tenor:

I. Das Urteil des Verwaltungsgerichts München vom 27. Juli 2006 wird aufgehoben.

Die Klage wird abgewiesen.

II. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.

III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

V. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Gegenstand des Verfahrens ist die Heranziehung des Klägers zur Zweitwohnungsteuer für das Jahr 2005 und die Folgejahre.

Der in T. wohnhafte Kläger ist seit dem 1. Januar 2001 Eigentümer einer im Gemeindegebiet der Beklagten gelegenen Eigentumswohnung.

Mit Bescheid vom 5. September 2005 zog die Beklagte den Kläger für das Jahr 2005 und die Folgejahre zu einer Zweitwohnungsteuer in Höhe von 900,- Euro pro Jahr heran. Sie ging dabei von einer jährlichen Nettokaltmiete in Höhe von 6.273,- Euro aus.

Nach erfolgloser Durchführung des Widerspruchsverfahrens erhob der Kläger Klage zum Verwaltungsgericht München mit dem Ziel, den Steuerbescheid aufzuheben. Wie schon im Verwaltungsverfahren berief er sich darauf, dass er keinen Nebenwohnsitz im Gebiet der Beklagten habe. Er sei zwar Eigentümer der fraglichen Wohnung, er könne diese aber weder belasten, veräußern oder sonst über sie verfügen, da seiner Mutter das Nießbrauchsrecht an der Wohnung zustehe. Diese sei ihrerseits an einer Nutzung der Wohnung gehindert, da sie stark pflegebedürftig sei, in einem Pflegeheim lebe und nicht reisefähig sei. Er selbst sei wegen seiner starken beruflichen Inanspruchnahme und seiner familiären Verhältnisse nicht in der Lage, die Wohnung zu nutzen; Gleiches gelte für Frau und Kind. Er halte sich weniger als drei Tage im Jahr in der Wohnung auf, was auch von der Beklagten nicht bestritten werde. Aus diesem Grund werde er auch nicht zum Kurbeitrag herangezogen. Er halte die Wohnung als bloße Kapitalanlage. Allein die objektive Möglichkeit, die Wohnung zu nutzen, reiche für die Erhebung der Zweitwohnungssteuer nicht aus; rechtlich unerheblich sei, dass er sich nicht um eine Vermietung der Wohnung bemühe. Der bloße Leerstand der Wohnung ohne aktuellen Nutzungszweck könne jedenfalls nicht als das Innehaben einer Wohnung zur persönlichen Lebensführung qualifiziert werden. Darüber hinaus habe die Beklagte eine zu hohe Vergleichsmiete zugrunde gelegt. Wegen des Alters der Wohnung, ihrer Lage und der nur eingeschränkten Nahversorgung lasse sich allenfalls eine Miete zwischen 5,7 Euro und 6,- Euro pro Quadratmeter erzielen, nicht aber eine Miete in Höhe von 7,5 Euro pro Quadratmeter, wie die Beklagte angenommen habe. Darüber hinaus bestünden erhebliche Bedenken hinsichtlich der Gültigkeit der Satzung.

Mit Urteil vom 27. Juli 2006 hob das Verwaltungsgericht den Bescheid der Beklagten vom 5. September 2005 und den Widerspruchsbescheid des Landratsamtes Miesbach vom 16. November 2005 auf. Der Kläger sei trotz des Nießbrauchsrechts seiner Mutter Wohnungsinhaber; aufgrund der ihm erteilten Generalvollmacht könne er tatsächlich und rechtlich über die Wohnung verfügen. Allerdings könne er nicht zur Zweitwohnungsteuer herangezogen werden, da die Wohnung nicht seiner persönlichen Lebensführung diene. Er habe schlüssig dargetan, dass er die Wohnung nur zur Kapitalanlage halte. Da mit der Zweitwohnungsteuer nur der konsumtive Aufwand für die persönliche Lebensführung erfasst werden dürfe, dürfe diese nicht auf eine reine Geld- und Vermögensanlage in Form einer Immobilie erstreckt werden. Zwar könne grundsätzlich davon ausgegangen werden, dass eine Wohnung für Zwecke der persönlichen Lebensführung vorgehalten werde, solange der Wohnungsinhaber diese Annahme durch objektive Umstände nicht entkräfte. Weder seine Mutter noch er und seine Familie nutzten die Wohnung; dies werde durch die Bescheinigung der Hausverwaltung, wonach im Jahre 2005 kein Wasser verbraucht worden sei, objektiv bestätigt. Die Tatsache, dass er mit der Wohnung keine Einnahme erziele, stehe der Annahme einer Kapitalanlage nicht entgegen. Auch wenn die Wohnung erst in der Zukunft genutzt werden solle, könne dies nicht als Innehaben einer Wohnung im Sinne des § 2 der Zweitwohnungsteuersatzung angesehen werden.

Gegen das Urteil hat die Beklagte die vom Verwaltungsgericht zugelassene Berufung erhoben. Zu Unrecht gehe das Verwaltungsgericht vom Vorliegen einer bloßen Kapitalanlage und nicht vom Vorhalten für die persönliche Lebensführung aus. Der Kläger habe hierzu keine ausreichenden Umstände im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts wie etwa Lage der Hauptwohnung im gleichen Feriengebiet, Dauermietvertrag, Übertragung einer überregionalen Agentur unter Ausschluss der Eigennutzung oder Ähnliches vorgetragen. Der Einwand des Klägers, weder er noch seine Familienangehörigen nutzten die Wohnung, reiche insoweit nicht aus. Die Gründe für die Nichtnutzung seien irrelevant. Wenn ein Eigentümer die Wohnung leer stehen lasse, deute dies auf besondere wirtschaftliche Leistungsfähigkeit hin.

Die Beklagte beantragt,

das Urteil des Verwaltungsgerichts München vom 27. Juli 2006 aufzuheben und die Klage abzuweisen.

Der Kläger tritt der Berufung entgegen. Entgegen der Auffassung der Beklagten könne aus dem bloßen Leerstand noch nicht geschlossen werden, dass es sich um ein Vorhalten für Zwecke der persönlichen Lebensführung handele. Den Gründen für die Nichtnutzung komme sehr wohl Bedeutung zu. Angesichts der hohen Kosten für das Pflegeheim der Mutter drohe darüber hinaus eine Verwertung der Wohnung.

Zur Ergänzung des Sachverhalts wird auf die Behördenakten sowie auf die Gerichtsakten in beiden Rechtszügen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Berufung führt zur Aufhebung des Urteils des Verwaltungsgerichts und zur Abweisung der Klage, da der Kläger zu Recht zur Zahlung der Zweitwohnungsteuer in der festgesetzten Höhe herangezogen worden ist.

1. Die dem Bescheid über die Erhebung der Zweitwohnungsteuer vom 5. September 2005 zugrunde liegende Zweitwohnungsteuersatzung (ZwStS) der Beklagten vom 3. Dezember 2004 ist entgegen der Rechtsansicht des Klägers mit höherrangigem Recht vereinbar.

Nach Art. 3 Abs. 1 KAG können die Gemeinden örtliche Verbrauch- und Aufwandsteuern erheben, solange und soweit diese nicht bundesrechtlich geregelten Steuern gleichartig sind. Das vormals in Art. 3 Abs. 3 KAG (i.d.F. des Gesetzes vom 21.7.1989, GVBl S. 361) verankerte Verbot der Erhebung einer Steuer auf das Innehaben einer Wohnung ist durch § 6 Nr. 1 des Gesetzes zur Änderung des Kommunalrechts vom 26. Juni 2004 (GVBl S. 272) aufgehoben worden. Der Gesetzgeber wollte den Gemeinden damit das Recht zur Erhebung einer Zweitwohnungsteuer einräumen, ohne eine entsprechende Verpflichtung zu begründen (LT-Drs. 15/1063 S. 24 f.); verfassungsrechtliche Bedenken gegen die Aufhebung dieser gesetzlichen Einschränkung der in Art. 11 Abs. 2 BV gewährleisteten kommunalen Finanzhoheit bestehen nicht.

Die Ausgestaltung der Zweitwohnungsteuer in der Satzung der Beklagten hält sich im Rahmen des Art. 3 Abs. 1 KAG und des identischen bundesrechtlichen Begriffs der örtlichen Aufwandsteuer i.S. des Art. 105 Abs. 2 a GG. Das hat der Senat in den Urteilen vom 4. April 2006 (4 N 04.2798, BayVBl 2006, 500 ff. und 4 N 05.2249, BayVBl 2006, 504 f.) zu im Wesentlichen wortgleichen Zweitwohnungsteuersatzungen anderer Gemeinden entschieden.

In den genannten Entscheidungen hat der Senat u.a. die Vereinbarkeit der Satzung mit den Grundsätzen der Steuergerechtigkeit und der Gleichmäßigkeit der Besteuerung bejaht. Diese hat der Kläger mit Blick auf eine unterschiedliche steuerliche Belastung bei geringfügigem Über- und Unterschreiten der einzelnen in § 5 ZwStS enthaltenen Staffeln in Frage gestellt. Hierzu hat der Senat in seiner Entscheidung vom 4. April 2006 dargelegt, dass das gewählte pauschalierende System, dass in Abhängigkeit vom jährlichen Mietaufwand in sieben Stufen einen gestaffelten Steuersatz enthält, in sich schlüssig und durch sachliche Erwägungen getragen ist. "Der Senat verkennt nicht die der Staffelung immanenten Sprünge der Steuerbelastung, diese sind aber sachlich gerechtfertigt (vgl. BVerwG vom 29.1.2003 NVwZ 2003, 753 f.). Der von der Antragsgegnerin gewählte Steuersatz darf nicht getrennt von dem Steuermaßstab (§ 4 ZwStS) als korrelierender Bezugsgröße gesehen werden. Diese Kombination von Steuermaßstab und -satz ist bewusst gewählt worden, um Unschärfen bei der exakten Quantifizierung der Jahresnettokaltmiete im jeweiligen Einzelfall abzumildern " (BayVGH vom 4.4.2006 4 N 04.2798, a.a.O., S. 503). Hieran wird festgehalten.

2. Der auf eine rechtsgültige Zweitwohnungsteuersatzung gestützte Bescheid der Beklagten ist auch im Übrigen rechtlich nicht zu beanstanden.

2.1 Der Kläger wurde zu Recht zur Zahlung der Zweitwohnungsteuer herangezogen, Als Alleineigentümer der Wohnung ist er richtiger Adressat des Bescheids.

Auch wenn der Kläger die Wohnung in Bad Wiessee im Jahr 2005 tatsächlich nicht bewohnt hat, unterliegt er nach § 3 Abs. 1 i.V.m. § 2 Abs. 1 ZwStS der Steuerpflicht. Hiernach ist steuerpflichtig, wer im Gemeindegebiet eine Zweitwohnung i.S. des § 2 innehat. Diese Vorschrift definiert die Zweitwohnung als jede Wohnung im Gemeindegebiet, die eine Person, die in einem anderen Gebäude ihre Hauptwohnung hat, zu ihrer persönlichen Lebensführung oder der ihrer Familienangehörigen innehat. Die Satzung knüpft damit nicht an ein zeitweises, tatsächliches Bewohnen an, sondern an das Innehaben der Wohnung, ohne diesen Begriff zu definieren. Nach der Rechtsprechung des Senats setzt das Innehaben die alleinige oder gemeinschaftliche Verfügungsmacht und rechtliche Verfügungsbefugnis an der Wohnung für einen bestimmten Zeitraum voraus (BayVGH vom 14.2.2007 BayVBl 2007, 530/531 f.; ebenso: Thimet/Nöth/Hürholz, Kommunalabgabenrecht in Bayern, Teil IV Art. 3 Frage 4 Tz. 3.3.1). Die für das Innehaben notwendige Verfügungsbefugnis steht dem Kläger zu. Diese wird nicht durch das Nießbrauchsrecht seiner Mutter ausgeschlossen. Das Nießbrauchsrecht, das dem Berechtigten nach § 1036 BGB das Besitzrecht verleiht, ist zugunsten eines Familienangehörigen i.S. des § 2 Abs. 1 ZwStS bestellt (Art. 13 Abs. 1 b KAG i.V.m. § 15 Abs. 1 Nr. 3 AO). Damit wird die Wohnung für die persönliche Lebensführung eines Familienangehörigen vorgehalten. Insoweit ist es rechtlich irrelevant, dass die Mutter wegen ihrer erheblichen Pflegebedürftigkeit nicht in der Lage ist, die Wohnung (derzeit) zu bewohnen, da es auf das tatsächliche Bewohnen nicht ankommt, sondern auf die grundsätzlich bestehende Nutzungsmöglichkeit. Darüber hinaus ist der Kläger Generalbevollmächtigter seiner Mutter und kann daher grundsätzlich auch die Wohnung nutzen. Dass der Kläger selbst hiervon ausgeht, ergibt sich aus seinem Vorbringen hinsichtlich der Gründe, die einer Nutzung durch ihn und seiner Familie entgegen stehen ( sollen).

2.2 Der Einwand des Klägers, er sei nicht zweitwohnungssteuerpflichtig, weil er die Wohnung nicht zur persönlichen Lebensführung vor, sondern als Kapitalanlage halte, greift nicht durch. Nach gefestigter Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts spricht eine Vermutung dafür, dass eine Zweitwohnung (auch) für Zwecke der persönlichen Lebensführung vorgehalten wird, solange der Betreffende keine Umstände vorträgt oder keine derartigen Umstände ersichtlich sind, die diese tatsächliche Vermutung erschüttern (BVerwG vom 10.10.1995 BVerwGE 99, 303/305; vom 7.1.1998 ZKF 1998, 204; vom 26.9.2001 BVerwGE 115, 165/169). Diese Vermutung begegnet nach der Rechtsansicht des Bundesverfassungsgerichts keinen verfassungsrechtlichen Bedenken (BVerfG vom 29.6.1995 NVwZ 1996, 57/58). Maßgeblich für die Abgrenzung zwischen reiner Kapitalanlage und aufwandsteuerpflichtiger Zweitwohnung ist nicht die innere Absicht des Zweitwohnungsinhabers. Diese innere Absicht muss durch objektive Umstände, die durch Dritte überprüft werden können, belegt werden (BVerwG vom 10.10.1995 a.a.O., S. 305; vom 26.9.2001, a.a.O., S. 169).

Als objektive Umstände, die die tatsächliche Vermutung des Vorhaltens der Zweitwohnung für Zwecke der persönlichen Lebensführung zu widerlegen geeignet sind, werden beispielsweise die Lage der Hauptwohnung innerhalb desselben Feriengebiets, der Abschluss eines Dauermietvertrags, die Übertragung der Vermietung an eine überregionale Agentur unter Ausschluss der Eigennutzung sowie der Nachweis ganzjähriger Vermietungsbemühungen angesehen (BVerwG vom 10.10.1995 a.a.O., S. 307; vom 26.9.2001, a.a.O., S 169). Außer dem Leerstand der Wohnung hat der Kläger keine Umstände benannt, die objektiv nachprüfbar sind. Als Grund für den Leerstand über einen längeren Zeitraum hat der Kläger u.a. seine starke berufliche Beanspruchung bei gleichzeitiger gesundheitlicher Beeinträchtigung und seine familiäre Situation mit (bald) zwei Kleinkindern angeführt. Diese Umstände können jedoch der Heranziehung zur Zweitwohnungsteuer nicht mit Erfolg entgegen gehalten werden, denn sie sind dem Bereich der persönlichen Lebensführung zuzuordnen und nicht von solchem Gewicht, dass sie aus objektiver Sicht der Nutzung entgegenstehen. Auch mit Kleinkindern kann eine Zweitwohnung grundsätzlich genutzt werden und auch die dienstliche Inanspruchnahme unterliegt Schwankungen. Da es sich um im subjektiven Bereich liegende Gründe für die tatsächliche Nichtnutzung handelt und es bei der Erhebung der Zweitwohnungsteuer gerade nicht auf die tatsächliche Nutzung ankommt, so schließen diese Gründe die Erhebung der Zweitwohnungsteuer nicht aus (BVerwG vom 27.10.2004, ZKF 2005, 91/92 ausdrücklich zur Berufung auf die Berufstätigkeit).

Für Fälle des zeitweisen Leerstands bei teilweiser Vermietung der Wohnung an Feriengäste hat das Bundesverwaltungsgericht wiederholt entschieden, dass Leerzeiten, während der eine Eigennutzungsmöglichkeit nicht ausgeschlossen ist, den Zeiträumen zuzurechnen sind, die dem Vorhalten für die persönliche Lebensführung dienen. Der Leerstand trotz bestehender eigener Nutzungsmöglichkeit ist in diesem Fall Ausdruck der Einkommensverwendung für die persönliche Lebensführung, da der Vermieter ungeachtet seiner Vermietungsabsicht auf die Wohnung zugreifen und sie selbst nutzen kann (BVerwG vom 26.9.2001, a.a.O., S. 170; vom 27.10.2004, a.a.O., S. 92; vom 26.7.2005, BayVBl 2005, 729/730).

Überträgt man diese Grundsätze auf den Kläger, ist ihm bzw. seinen Angehörigen die Nutzung der Wohnung rechtlich grundsätzlich ganzjährig möglich. Entgegen der Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts und des Klägers ist nicht hinreichend klar ersichtlich, dass der Kläger die Wohnung allein zur Kapitalanlage hält; insoweit ist rechtlich unbeachtlich, dass der Kläger die Wohnung im Wege der Erbauseinandersetzung und nicht durch Einsatz eigenen Kapitals erlangt hat. Eine reine Kapitalanlage liegt vor, wenn der Vermögenswert in Form der Immobilie ausschließlich zur Einkommenserzielung gehalten wird (BVerwG vom 10.10.1995,aaO, S. 305; vom 26.9. 2001, aaO,S.168). Eine nicht eigengenutzte Immobilie dient üblicherweise dem Erhalt des Vermögenswertes und der Erzielung von Einkünften aus Vermietung und Verpachtung (BVerwG vom 26.9.1979 BVerwGE 58, 230/235; vom 26.1.2001, a.a.O., S. 168; vom 27.10.2004, a.a.O. S. 92). Unstreitig erzielt der Kläger aus seiner Wohnung keine entsprechenden Einkünfte; dies spricht gegen das Vorliegen einer "reinen" Kapitalanlage. Der Kläger hat keine sonstigen objektiv nachvollziehbaren Gründe vorgetragen, die im Zusammenhang mit seiner Wohnung auf eine Gewinnerzielungsabsicht schließen lassen. Damit hat er die Regelvermutung, dass er die Wohnung für Zwecke der persönlichen Lebensführung vorhält, nicht widerlegt. Die Heranziehung zur Zweitwohnungsteuer ist damit gerechtfertigt, denn wer eine Wohnung über einen längeren Zeitraum leer stehen lässt, betreibt einen besonderen Aufwand. Die Entscheidung, eine Wohnung leer stehen zu lassen, ist der persönlichen Lebensführung zuzurechnen. Auch eine leer stehende Wohnung ist typischerweise mit einem Aufwand verbunden, der sich nicht nur in den auf der Wohnung liegenden öffentlichen Lasten niederschlägt. Dementsprechend betreibt der Wohnungsinhaber einen besonderen Aufwand, der Ausdruck besonderer finanzieller Leistungsfähigkeit ist (ebenso Thimet/ Nörr/ Hürholz, Teil IV Art. 3 Frage 4 Tz. 3.3.2).

3. Die Zweitwohnungsteuer ist auch der Höhe nach nicht zu beanstanden. Dem Vortrag des Klägers, bei der Nettokaltmiete sei ein Quadratmeterpreis zwischen 5,7 Euro und 6 Euro anzusetzen, folgt der Senat nicht. Der Kläger beruft sich pauschal auf Alter, Zustand und Lage der Wohnung. Einen Nachweis dafür - etwa durch konkrete Angabe einer tatsächlich entrichteten Miete bei einer vergleichbaren Wohnung - hat er nicht erbracht. Auch hat er das von der Beklagten zur Ermittlung des Mietaufwands herangezogene Gutachten nicht substantiiert in Frage gestellt. Auch wenn dieses Gutachten Wohnungen im Großraum Tegernsee und nicht unmittelbar die Gemeinde Bad Wiessee betrifft, konnte die Beklagte wegen der räumlichen Nähe und der Vergleichbarkeit der Standorte auf dieses Gutachten als Orientierungshilfe zurückgreifen. Das Gutachten bezieht sich auf Wohnungen in Gebäuden, die nach 1945 erbaut oder saniert/modernisiert worden sind, sich in durchschnittlichen Wohnlagen befinden und durchschnittlich ausgestattet sind. Das Gutachten kommt bei Wohnungen von einer Größe zwischen 40 und 60 m² auf einen Quadratmeterpreis zwischen 7,53 Euro und 8,01 Euro. Der von der Beklagten angesetzte Wert für die Nettokaltmiete von 7,5 Euro pro Quadratmeter liegt knapp unter dem untersten Wert des Gutachtens. Selbst wenn man zugunsten des Klägers berücksichtigen wollte, dass seine Wohnung weder über See- noch Bergblick verfügt und dass die Wohnung seit 1986 nicht modernisiert worden ist und deshalb den von der Beklagten herangezogenen Quadratmeterpreis um 0,5 bis 1 Euro absenken wollte, würde sich die Jahressteuer unverändert nach Stufe IV berechnen (Jahresnettokaltmiete zwischen 5.854,8 und 5.018,04 Euro). Objektive Anhaltspunkte, dass der Mietpreis unter 6 Euro pro Quadratmeter liegen könnte, sind nicht gegeben; der Senat sah daher auch keine Veranlassung, von Amts wegen weitere Ermittlungen zur Vergleichsmiete anzustellen.

4. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO; ihre vorläufige Vollstreckbarkeit aus § 167 Abs. 2 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 10, § 711 ZPO.

Die Revision ist nicht zuzulassen, da kein Zulassungsgrund nach § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.

Beschluss:

Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 3.150 Euro festgesetzt (§ 52 Abs. 1 und 3, § 47 Abs. 3 GKG).

Ende der Entscheidung

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