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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bayerischer Verwaltungsgerichtshof
Beschluss verkündet am 06.02.2003
Aktenzeichen: 4 C 02.1927
Rechtsgebiete: VwGO, ZPO


Vorschriften:

VwGO § 166
ZPO § 114
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof

4 C 02.1927

In der Verwaltungsstreitsache

wegen Gewerbesteuer/Haftungsbescheid (Antrag auf Prozesskostenhilfe);

hier: Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichts München vom 11. Juli 2002,

erlässt der Bayerische Verwaltungsgerichtshof, 4. Senat,

durch den Vorsitzenden Richter am Verwaltungsgerichtshof Dillmann, den Richter am Verwaltungsgerichtshof Schmitz, den Richter am Verwaltungsgerichtshof Dr. Kraft

ohne mündliche Verhandlung am 6. Februar 2003

folgenden Beschluss:

Tenor:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Gründe:

I.

Die Klägerin erhob am 12. Dezember 2001 Klage gegen einen Gewerbesteuerhaftungsbescheid. Nachdem Termin zur mündlichen Verhandlung auf den 20. Juni 2002 bestimmt war, beantragte sie am 18. Juni 2002 per Telefax Prozesskostenhilfe unter Beiordnung ihres Bevollmächtigten und übermittelte eine Erklärung über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse. In der mündlichen Verhandlung erledigten die Beteiligten den Rechtsstreit durch Abschluss eines Vergleichs, wobei u.a. vereinbart wurde, die Kosten des Verfahrens gegeneinander aufzuheben; über den Prozesskostenhilfeantrag wurde nicht entschieden. Mit Schreiben ihres Bevollmächtigten vom 11. Juli 2002 erläuterte die Klägerin ihre Angaben zu ihren Vermögensverhältnissen (Einfamilienhaus, Schulden) und legte hierzu verschiedene Unterlagen vor.

Mit Beschluss vom 11. Juli 2002 hat das Verwaltungsgericht den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe abgelehnt. Die Klägerin erfülle die subjektiven Voraussetzungen nicht. Zum einen sei ihr die Verwertung ihres Einfamilienhauses zuzumuten. Zum anderen habe sie die wirtschaftlichen Verhältnisse ihres Ehemannes nicht ausreichend dargelegt, obwohl sie auf dieses Erfordernis bereits in der mündlichen Verhandlung hingewiesen worden sei.

Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Klägerin.

II.

Die Beschwerde ist zulässig, aber unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat den Prozesskostenhilfeantrag im Ergebnis zu Recht abgelehnt.

Da die Prozesskostenhilfe dazu dienen soll, der bedürftigen Partei die "beabsichtigte" Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung zu ermöglichen (s. § 166 VwGO i.V.m. § 114 ZPO), wirkt die Bewilligung der Hilfe grundsätzlich nur für die Zukunft. Nach Abschluss des Verfahrens vor dem Gericht des betreffenden Rechtszuges kann - worauf die Klägerin im Beschwerdeverfahren hingewiesen worden ist - Prozesskostenhilfe nur ausnahmsweise bewilligt werden, nämlich dann, wenn der Bewilligungsantrag während des Verfahrens gestellt, aber nicht beschieden worden ist und der Antragsteller mit seinem Antrag bereits alles für die Bewilligung der Prozesskostenhilfe erforderliche getan hat (BVerwG vom 3.3.1998, Az. 1 PKH 3/98, juris; VGH BW vom 23.4.2002 VBlBW 2002, S. 529; s. auch Kopp, VwGO, 13. Aufl. 2003, § 166 RdNr. 14). Danach kann der Klägerin für das Klageverfahren keine Prozesskostenhilfe (mehr) gewährt werden. Das Verfahren ist durch den Abschluss des Vergleichs in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht beendet worden. Zu diesem Zeitpunkt hatte die Klägerin zwar den Prozesskostenhilfeantrag gestellt, damit jedoch noch nicht alles für die Bewilligung der Prozesskostenhilfe erforderliche getan. Denn ihr Antrag war mangels ausreichender Angaben über ihre wirtschaftlichen Verhältnisse nicht entscheidungsreif. Unvollständig waren insbesondere die Angaben zum Grundvermögen der Klägerin und ihres Ehemannes. Ferner waren entgegen § 166 VwGO, § 117 Abs. 2 Satz 1 ZPO keinerlei Belege vorgelegt worden. Die Entscheidungsreife hat die Klägerin erst nach der Beendigung des Klageverfahrens herbeigeführt. Für eine rückwirkende Bewilligung von Prozesskostenhilfe war daher bereits im Zeitpunkt der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung (11.7.2002) kein Raum mehr.

Eine Kostenentscheidung und eine Streitwertfestsetzung sind entbehrlich. Kosten werden nach § 166 VwGO i.V.m. § 127 Abs. 4 ZPO nicht erstattet.

Ende der Entscheidung

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