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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bayerischer Verwaltungsgerichtshof
Beschluss verkündet am 11.12.2002
Aktenzeichen: 4 C 02.2478
Rechtsgebiete: VereinsG, StPO


Vorschriften:

VereinsG § 4 Abs. 2
VereinsG § 4 Abs. 4
StPO § 98 Abs. 2
Eine richterliche Beschlagnahmeanordnung im vereinsrechtlichen Ermittlungsverfahren (§ 4 Abs. 2, Abs. 4 Satz 1 VereinsG) ist nicht hinreichend bestimmt, wenn sie mit der Durchsuchungsanordnung gegenüber einem Mitglied oder Hintermann des Vereins verbunden und vorweg auf alle aufgefundenen Gegenstände erstreckt wird, die im Ermittlungsverfahren gegen den Verein von Bedeutung sein können.
4 C 02.2478

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof

In der Verwaltungsstreitsache

wegen Vereinsrecht, Durchsuchung und Beschlagnahme;

hier: Beschwerde des Antragsgegners gegen die Beschlüsse des Bayerischen Verwaltungsgerichts Ansbach vom 10.9.2002 und 13.9.2002;

erlässt der Bayerische Verwaltungsgerichtshof, 4. Senat,

durch den Vorsitzenden Richter am Verwaltungsgerichtshof Dillmann, den Richter am Verwaltungsgerichtshof Scheder, den Richter am Verwaltungsgerichtshof Schmitz

ohne mündliche Verhandlung am 11. Dezember 2002 folgenden

Beschluss:

Tenor:

I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II. Der Antragsgegner hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

III. Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 1.000 Euro festgesetzt.

Gründe:

I.

Der Antragsgegner wendet sich gegen eine gerichtliche Durchsuchungs- und Beschlagnahmeanordnung im Rahmen eines vereinsrechtlichen Ermittlungsverfahrens.

Das Bayerische Staatsministerium des Innern führt ein vereinsrechtliches Ermittlungsverfahren gegen den Verein "B*************** **************", der im Juli 2001 als überparteiliche Wählergruppe mit dem Ziel der Teilnahme an der Wahl zum N********* Stadtrat gegründet worden ist. Es sieht konkrete Anhaltspunkte für das Vorliegen eines Verbotsgrundes nach § 3 Abs. 1 VereinsG, nachdem wegen der von dem Verein betriebenen Internet-Homepage strafrechtliche Ermittlungsverfahren u.a. wegen Verunglimpfung des Staates und seiner Symbole, Volksverhetzung sowie Verherrlichung von Gewalt gegen die Verantwortlichen eingeleitet worden sind.

Mit Schreiben vom 9. September 2002 beantragte die Regierung von Mittelfranken beim Verwaltungsgericht Ansbach, die Durchsuchung der Wohnräume des Antragsgegners und die Beschlagnahme aller Gegenstände und Unterlagen anzuordnen, die als Beweismittel für vereinsrechtliche Maßnahmen von Bedeutung sein könnten. Zur Begründung führte sie unter Vorlage eines "Behördenzeugnisses" des Landesamtes für Verfassungsschutz insbesondere aus: Der Antragsgegner gelte als informeller Führer der Skinszene im Raum N*******. Er sei Mitglied der NPD und Leiter der "F********** ************", einer neonazistischen Gruppierung im fränkischen Raum, sowie Mitherausgeber eines Skin-Magazins. Er habe sich an "Werbeaktionen" der "B*************** **************" im öffentlichen Raum beteiligt. Auf Grund der Stellung des Antragsgegners innerhalb des Vereins sei davon auszugehen, dass sich Beweismittel in seinem Gewahrsam befänden.

Mit Beschluss vom 10. September 2002 ordnete das Verwaltungsgericht zum Zwecke der Beschlagnahme von Gegenständen, die im Rahmen eines vereinsrechtlichen Ermittlungsverfahrens gegen den Verein "B*************** **************" als Beweismittel von Bedeutung sein könnten, die Durchsuchung der Wohnräume des Antragsgegners und die Beschlagnahme der aufgefundenen Beweismittel an. Mit Beschluss vom 13. September 2002 erweiterte das Verwaltungsgericht seine Anordnungen auf die Geschäftsräume des Antragsgegners und die diesem gehörenden Sachen.

Auf der Grundlage dieser Beschlüsse wurden am Morgen des 16. September 2002 die Wohnung und die Geschäftsräume des Antragsgegners durchsucht. Dabei wurden verschiedene Schriftstücke und ein PC-Tower beschlagnahmt.

Der Antragsgegner hat am 27. September 2002 Beschwerde gegen die Beschlüsse des Verwaltungsgerichts eingelegt und geltend gemacht: Die gerichtlichen Anordnungen seien zu unbestimmt, weil das Verwaltungsgericht keine Merkmale der zu suchenden Beweismittel angegeben und damit seine Aufgabe praktisch auf die Ermittlungsbeamten delegiert habe. Zudem hätten die Angaben der Regierung von Mittelfranken nicht ausgereicht, um derart gewichtige Grundrechtseingriffe gegen ihn, den Antragsgegner, zu rechtfertigen. Er sei kein Vereinsmitglied. Dass er sich das ein oder andere Mal während des Kommunalwahlkampfes an Informationsständen des Vereins beteiligt habe, lasse nicht die Annahme zu, bei ihm könne für ein vereinsrechtliches Ermittlungsverfahren relevantes Beweismaterial gefunden werden.

Die beschlagnahmten Gegenstände sind dem Antragsgegner am 29. Oktober 2002 wieder zurückgegeben worden.

Der Antragsgegner beantragt sinngemäß,

festzustellen, dass die mit Beschlüssen des Verwaltungsgerichts Ansbach vom 10. und 13. September 2002 ausgesprochenen Durchsuchungs- und Beschlagnahmeanordnungen rechtswidrig waren.

Der Antragsteller beantragt,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Er hält die Beschwerde nach Durchführung der Durchsuchung für unzulässig und im Übrigen für unbegründet. Der Verein "B*************** **************" sei von der NPD als parteiübergreifende Plattform für die Kommunalwahlen 2002 gegründet worden. Das werde daran deutlich, dass sein Spitzenkandidat und nunmehriger Vertreter im Stadtrat der Landesvorsitzende der NPD sei. Vor diesem Hintergrund sei der Antragsgegner als Mitglied, jedenfalls aber als Hintermann des Vereins B** zu betrachten. Es sei nicht erforderlich gewesen, die zu beschlagnahmenden Beweismittel in den gerichtlichen Anordnungen näher zu bezeichnen. Die strengeren Anforderungen im strafrechtlichen Ermittlungsverfahren könnten nicht auf Anordnungen nach § 4 VereinsG übertragen werden.

Die Landesanwaltschaft Bayern hat sich als Vertreter des öffentlichen Interesses am Verfahren beteiligt. Sie hält die Beschwerden mit Blick auf die ergänzenden Angaben der Regierung von Mittelfranken im Beschwerdeverfahren für unbegründet. Das Verwaltungsgericht habe Grenzen und Ziel der Durchsuchung in seinen Entscheidungen hinreichend definiert.

II.

Die Beschwerde des Antragsgegners gegen die auf § 4 Abs. 2 und 4 VereinsG gestützten Durchsuchungs- und Beschlagnahmeanordnungen des Verwaltungsgerichts bleibt ohne Erfolg.

1. Die Beschwerde ist mangels spezieller vereinsrechtlicher Regelungen nach § 146 Abs. 1 VwGO statthaft und auch im Übrigen mit dem - vom Antragsgegner sinngemäß verfolgten (§ 88 VwGO) - Ziel zulässig, die Rechtswidrigkeit dieser Anordnungen analog § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO feststellen zu lassen. Dem Antragsgegner steht das dafür erforderliche Rechtsschutzinteresse zur Seite. Die angegriffenen Anordnungen haben sich erledigt, weil die Durchsuchung stattgefunden hat und die dabei beschlagnahmten Gegenstände wieder an die Antragsgegner zurückgegeben worden sind. Die Beschwerde darf indes nicht allein deswegen unter dem Gesichtspunkt der prozessualen Überholung als unzulässig verworfen werden. Denn effektiver Grundrechtsschutz gebietet es in derartigen Fällen tiefgreifender Grundrechtseingriffe, die ihrer Natur nach häufig vor einer gerichtlichen Prüfung in der von der Prozessordnung gegebenen Instanz schon wieder beendet sind, dass der Betroffene Gelegenheit erhält, die Berechtigung des Grundrechtseingriffs gerichtlich klären zu lassen (vgl. BVerfG vom 30.4.1997 BVerfGE 96, 27/41; vom 15.7.1998 NJW 1999, 273; BayVGH vom 24.9.2002 Az. 4 C 02.41; VGH BW vom 14.5.2002 DÖV 2002, 784/785; OVG NRW vom 20.9.2002 Az. 5 E 5/02).

2. Die Beschwerde ist jedoch unbegründet.

a) Die Durchsuchungsanordnungen waren rechtmäßig. Nach § 4 Abs. 2 und Abs. 4 Satz 2 VereinsG kann das Verwaltungsgericht auf Antrag der zuständigen Verwaltungsbehörde eine Durchsuchung von Räumen und Sachen eines Mitglieds oder Hintermanns eines Vereins anordnen, wenn hinreichende Anhaltspunkte dafür bestehen, dass eine Durchsuchung zur Auffindung von Gegenständen führen werde, die als Beweismittel in einem vereinsrechtlichen Verbotsverfahren von Bedeutung sein könne. Bei anderen Personen ist hingegen nach § 4 Abs. 4 Satz 3 VereinsG eine Durchsuchung nur zur Beschlagnahme bestimmter Beweismittel und nur dann zulässig, wenn Tatsachen darauf schließen lassen, dass sich die gesuchte Sache in ihrem Gewahrsam befindet.

Die Voraussetzungen für eine Durchsuchungsanordnung nach § 4 Abs. 4 Satz 2 VereinsG lagen im maßgeblichen Zeitpunkt des Erlasses der Ermittlungsmaßnahme (vgl. OVG NRW v. 20.9.2002 Az. 5 E 5/02) vor. Das vom Antragsgegner nicht bestrittenen Vorbringen der Regierung von Mittelfranken begründet den hinreichenden Verdacht, dass die Zwecke oder Tätigkeiten des Vereins "B*************** **************" den Strafgesetzen zuwiderlaufen und dass er sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder den Gedanken der Völkerverständigung richtet, mithin also mehrere Verbotstatbestände des § 3 Abs. 1 VereinsG erfüllt sind. Die Ermittlungsmaßnahme durfte sich auch gegen den Antragsgegner richten. Selbst wenn er entsprechend seinem Vorbringen kein Mitglied des Vereins sein sollte, so ist er jedenfalls als dessen Hintermann anzusehen. Der von ihm selbst eingestandene Umstand, dass er sich an der ein oder anderen Wahlkampfaktion beteiligt hat, mag für sich betrachtet wenig aussagekräftig sein. Entscheidendes Gewicht gewinnt er allerdings mit Blick auf die Struktur des Vereins einerseits und die Person des Antragsgegners andererseits. Nach den Verfassungsschutzinformationen-Bayern für das 1. Halbjahr 2002 ist der Verein "B*************** **************" von Mitgliedern und Sympathisanten der NPD als parteiübergreifende Plattform für die Kommunalwahlen 2002 gegründet worden, um Protestwähler zu gewinnen, ohne dass ein direkter Bezug zur NPD erkennbar wird; die enge Verbindung zur NPD zeigt sich augenfällig daran, dass deren Landesvorsitzender zugleich als Sprecher und "Spitzenkandidat" des Vereins fungiert. Der Antragsgegner wiederum ist nach dem "Behördenzeugnis" des Landesamtes für Verfassungsschutz nicht nur schlichtes Mitglied der NPD, sondern u.a. informeller Führer der Skinszene im Raum N******* und Leiter der "F********** ************". Bei dieser handelt es sich ausweislich der Verfassungsschutzinformationen um eine besonders aktive rechtsextreme Organisation mit sehr engen Kontakten zum NPD-Kreisverband. Vor diesem Hintergrund drängt sich die Annahme geradezu auf, dass der Antragsgegner über die bloße "Beteiligung an Informationsständen" hinaus jedenfalls im Hintergrund, ohne sich in der offiziellen Vereinsarbeit zu exponieren, ideologisch und/oder organisatorisch Wesentliches für den Verein leistet. Aus diesen Gründen haben zugleich hinreichende Anhaltspunkte dafür bestanden, dass eine Durchsuchung der Räume und Sachen des Antragsgegners zur Auffindung von Beweismitteln führen werde, die im vereinsrechtlichen Verbotsverfahren von Bedeutung sein können.

Die Durchsuchungsanordnungen sind schließlich auch hinreichend bestimmt. Entgegen der Annahme des Antragsgegners war es insoweit nicht erforderlich, die zu suchenden Beweismittel näher zu bezeichnen. Mit der Angabe, die Durchsuchung erfolge zu dem Zwecke der Beschlagnahme von Gegenständen, die im Rahmen eines vereinsrechtlichen Ermittlungsverfahrens gegen den Verein "B*************** **************", N*******, als Beweismittel von Bedeutung sein können, sind Zweck und Ausmaß der Durchsuchung für den Betroffenen ausreichend beschrieben worden (so zu einer vergleichbaren Fallgestaltung auch OVG NRW v. 20.9.2002 Az. 5 E 5/02).

b) Die Beschwerde hat auch hinsichtlich der Beschlagnahmeanordnungen in der Sache keinen Erfolg.

(1) Die vom Verwaltungsgericht mit den Durchsuchungsanordnungen jeweils verbundenen Anordnungen der "Beschlagnahme der aufgefundenen Beweismittel" sind allerdings nicht ausreichend bestimmt.

Ebenso wie eine Durchsuchung stellt eine Beschlagnahme einen Eingriff in den grundrechtlich geschützten Bereich des Betroffenen dar und steht daher unter dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Wegen des Gewichts des Eingriffs ist die Anordnung der Beschlagnahme grundsätzlich dem Richter vorbehalten (vgl. § 4 Abs. 2 Satz 1 VereinsG). Lediglich bei Gefahr im Verzug kann auch die Verbotsbehörde eine Beschlagnahme - mit Ausnahme der Beschlagnahme nach § 99 StPO - anordnen (§ 4 Abs. 5 Satz 1 VereinsG). In diesem Fall ist grundsätzlich eine richterliche Bestätigung der Beschlagnahme erforderlich; die Einschaltung eines Richters ist nur unter der Voraussetzung entbehrlich, dass der Betroffene oder ein Angehöriger bei der Beschlagnahme anwesend ist und keinen Widerspruch erhebt (§ 4 Abs. 5 Satz 2 VereinsG i.V.m. § 98 Abs. 2 Satz 1 StPO). Diese Regelungen dienen dem Schutz des Betroffenen. Der Gesetzgeber geht davon aus, dass Richter auf Grund ihrer persönlichen und sachlichen Unabhängigkeit und ihrer nur dem Gesetz unterworfenen Stellung (Art. 97 GG) die Wahrung der Rechte Betroffener im Einzelfall am besten und sichersten gewährleisten (vgl. BVerfGE 77, 1/51; 103, 142/151). Ordnet ein Richter - etwa gleichzeitig mit dem Erlass einer Durchsuchungsanordnung - die Beschlagnahme von Gegenständen an, bevor diese in amtlichen Gewahrsam genommen worden sind, so muss er die Gegenstände so genau bezeichnen, dass kein Zweifel darüber entstehen kann, ob sie von der Beschlagnahmeanordnung erfasst sind; eine gewisse, nie ganz zu vermeidende Unbestimmtheit (etwa Schriftstücke im Zusammenhang mit dem Verein u.ä.) ist freilich unschädlich. Im Anwendungsbereich des § 98 Abs. 1 Satz 1 StPO halten das Bundesverfassungsgericht und die ganz herrschende Meinung in Literatur und fachgerichtlicher Rechtsprechung eine richterliche Beschlagnahmeanordnung in den Fällen für unwirksam, in denen Gegenstände pauschal vorweg beschlagnahmt werden (vgl. z.B. BVerfG v. 3.9.1991 NJW 1992, 551/ 552; Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO, 45. Aufl. 2001, RdNr. 9 zu § 98; jeweils m.w.N.). Diese Grundsätze gelten entgegen der Auffassung der Antragstellerin und der Landesanwaltschaft uneingeschränkt auch bei einer Beschlagnahmeanordnung im vereinsrechtlichen Ermittlungsverfahren. Ebenso wie § 98 Abs. 1 Satz 1 StPO verlangt § 4 Abs. 2 VereinsG, dass die richterliche Entscheidung keinen Zweifel über den Umfang der Zwangsmaßnahme aufkommen lässt. Ansonsten liefe der Richtervorbehalt leer; die Entscheidung, welche Gegenstände unter die richterliche Beschlagnahmeanordnung fallen, würde nicht dem Richter obliegen, sondern der Verbotsbehörde. Schon deshalb kann - in diesem Zusammenhang und anders als mit Blick auf die Durchsuchungsanordnung (oben a) - der Einwand der Antragstellerin nicht überzeugen, dass im vereinsrechtlichen Ermittlungsverfahren wegen des "breiten Spektrums" der Verbotsgründe des § 3 Abs. 1 Satz 1 VereinsG anders als im strafrechtlichen Ermittlungsverfahren die als Beweismittel in Betracht kommenden Gegenstände vor einer Durchsuchung nicht konkret bezeichnet werden könnten. Es besteht auch kein Anlass zu befürchten, dass Beschlagnahmen übermäßig erschwert oder gar verhindert würden. Werden bei einer Durchsuchung Beweismittel gefunden und vom Betroffenen nicht freiwillig herausgegeben (vgl. § 4 Abs. 1 Satz 1 VereinsG i.V.m. § 94 Abs. 2 StPO), kann die Verbotsbehörde die Beschlagnahme in eigener Kompetenz anordnen, wenn Gefahr im Verzug besteht (§ 4 Abs. 5 VereinsG), wenn also schon die mit dem Antrag auf richterliche Entscheidung verbundene zeitliche Verzögerung den Erfolg der Beschlagnahme gefährden würde (vgl. BVerfGE 103, 1427 153 ff. zu den Anforderungen an eine nichtrichterliche Durchsuchungsanordnung).

Nach diesem Maßstab ist die vom Verwaltungsgericht vorweg angeordnete Beschlagnahme nicht ausreichend bestimmt. Seinen Beschlüssen kann lediglich entnommen werden, dass die Beschlagnahme sich auf alle bei der Durchsuchung aufgefundenen Gegenstände erstrecken soll, die im Rahmen des vereinsrechtlichen Ermittlungsverfahrens von Bedeutung sein können. Mit dieser pauschalen, lediglich den Gesetzeswortlaut wiederholenden Umschreibung bleibt die Entscheidung, welche Gegenstände unter die richterliche Beschlagnahmeanordnung fallen, der Verbotsbehörde überlassen.

(2) Die Unbestimmtheit der richterlichen Beschlagnahmeanordnungen verhilft der Beschwerde dennoch nicht zum Erfolg.

Würde die Beschlagnahme noch fortwirken, käme es nicht etwa zur Aufhebung der vorinstanzlichen Entscheidung, sondern zur inhaltlichen Prüfung, ob die bei der Durchsuchung aufgefundenen Gegenstände als Beweismittel beschlagnahmt werden können: Entweder müsste die Beschwerde des Antragsgegners als Antrag auf gerichtliche Bestätigung der Beschlagnahme nach § 4 Abs. 5 Satz 2 VereinsG i.V.m. § 98 Abs. 2 Satz 2 StPO gewertet und die Sache an das Verwaltungsgericht zurückgegeben oder eine eigene Entscheidung durch das Beschwerdegerichts, etwa eine konkretisierende Beschlagnahmeanordnung, getroffen werden (vgl. BVerfG v. 3.9.1991 a.a.O. S. 552 m.w.N.). Nachdem die einbehaltenen Gegenstände dem Antragsgegner wieder zurückgegeben worden sind, sind indes beide Wege versperrt. Gleichwohl hat die antragstellende Behörde ein berechtigtes Interesse an einer (inhaltlichen) Entscheidung über die Beschlagnahme, die sie auf der Grundlage der fehlerhaften richterlichen Anordnung durchgeführt hat.

Die inhaltliche Prüfung ergibt, dass die Voraussetzungen des § 4 Abs. 4 Satz 1 VereinsG für eine Beschlagnahme der bei der Durchsuchung aufgefundenen Gegenstände (Einladungsschreiben der B**, B**-Nachrichten. Schnellhefter "Presseschau", PC-Tower) vorgelegen haben. Es haben hinreichende Anhaltspunkte für die Annahme bestanden, dass sie als Beweismittel in einem Verbotsverfahren gegen den Verein "B*************** **************" als Beweismittel von Bedeutung sein können.

3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 14, § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 25 Abs. 3 Satz 2 GKG).

Ende der Entscheidung

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