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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bayerischer Verwaltungsgerichtshof
Beschluss verkündet am 09.12.2002
Aktenzeichen: 4 C 02.2905
Rechtsgebiete: VwGO, GLKrWG


Vorschriften:

VwGO § 65 Abs. 1
VwGO § 65 Abs. 2
VwGO § 146 Abs. 1
GLKrWG Art. 52 Abs. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
4 C 02.2905

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof

In der Verwaltungsstreitsache

wegen

Ungültigerklärung der Wahl des Oberbürgermeisters der Stadt D*****, Beiladungsantrag; hier: Beschwerde des Herrn K*** P*****, bevollmächtigt: Rechtsanwalt K*** * ***, ******** **** *** ***** *******, gegen den Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichts München vom 28. Oktober 2002,

erlässt der Bayerische Verwaltungsgerichtshof, 4. Senat,

durch den Vorsitzenden Richter am Verwaltungsgerichtshof Dillmann, den Richter am Verwaltungsgerichtshof Scheder, den Richter am Verwaltungsgerichtshof Schmitz

ohne mündliche Verhandlung am 9. Dezember 2002 folgenden

Beschluss:

Tenor:

I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II. Herr K*** P***** trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

III. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 1.000 Euro festgesetzt.

Gründe:

I.

Gegenstand des Beschwerdeverfahrens ist der Beschluss des Verwaltungsgerichts München vom 28. Oktober 2002, durch den der Antrag von Herrn K*** P*****, ihn zum Verfahren M 7 K 02.3783 beizuladen, abgelehnt worden ist. Mit der Klage in diesem Verfahren geht der im März 2002 gewählte Oberbürgermeister der Stadt D***** gegen die Ungültigerklärung der Wahl durch Bescheid des Landratsamts D***** vom 9. Juli 2002 vor. Der die Beiladung begehrende Antragsteller war dem Kläger bei der Oberbürgermeisterwahl als Gegenkandidat unterlegen. Mit der Beschwerde macht er geltend, die Voraussetzungen einer notwendigen Beiladung, zumindest aber die einer einfachen Beiladung seien erfüllt.

Der Kläger und der Beklagte beantragen die Zurückweisung der Beschwerde.

II.

Die Beschwerde gemäß § 146 Abs. 1 VwGO hat keinen Erfolg. Es besteht keine Veranlassung, den Antragsteller zum Klageverfahren vor dem Verwaltungsgericht beizuladen.

Ein Fall der notwendigen Beiladung (§ 65 Abs. 2 VwGO) liegt nicht vor. Sie wäre nur dann notwendig, wenn der Antragsteller an dem streitigen Rechtsverhältnis derart beteiligt wäre, dass die noch zu erlassende Entscheidung des Verwaltungsgerichts auch ihm gegenüber nur einheitlich ergehen könnte, d.h. wenn die Entscheidung über die Klage nicht getroffen werden könnte, ohne unmittelbar und zwangsläufig in die Rechte des Antragstellers einzugreifen (vgl. BVerwG v. 23.9.1988 BVerwGE 80, 228/229; BayVGH v. 17.2.1997 BayVBl 1997, 343). Eine derartige rechtsgestaltende Wirkung kommt dem Anfechtungsurteil des Verwaltungsgerichts aber gegenüber dem Antragsteller nicht zu. Insbesondere führt eine etwaige Klageabweisung durch das Verwaltungsgericht nicht zum Einrücken des Antragstellers in das Amt des Oberbürgermeisters, sondern zur Anordnung einer Nachwahl durch die Rechtsaufsichtsbehörde (vgl. Art. 52 Abs. 2 GLKrWG). Eine notwendige Beiladung unterlegener Kandidaten bei Bürgermeisterwahlen (vgl. Waltner/Bauer, GLKrWG, 17. Aufl. 2001, Erl. 5 zu Art. 52) vermag unter Umständen bei einer Klage gegen die Berichtigung eines Wahlergebnisses durch die Rechtsaufsichtsbehörde geboten sein, die aber hier nicht erfolgt ist. Die Situation ist auch nicht mit der bei einer Klage gegen die Ungültigerklärung einer Gemeinderatswahl vergleichbar, bei der grundsätzlich alle Gewählten und die jeweiligen ersten drei Listennachfolger beizuladen sind (vgl. wiederum BayVGH v. 17.2.1997 a.a.O.). Solche bereits bestehenden Rechte oder Anwartschaftsrechte, deren Entzug infolge einer Gerichtsentscheidung entgegentreten werden soll, hat der Antragsteller nicht inne; sein Prozessziel geht vielmehr (nur) dahin, dass die Klage des gewählten Amtsinhabers gegen die Ungültigerklärung der Wahl erfolglos bleibt.

Eine einfache Beiladung des Antragstellers (§ 65 Abs. 1 VwGO) ist ebenfalls nicht veranlasst. Sie würde voraussetzen, dass durch die Entscheidung des Rechtsstreits rechtliche Interessen des beizuladenden Dritten berührt würden; ledigliche idelle, soziale oder wirtschaftliche Interessen genügen nicht. Rechtliche Interessen sind in diesem Sinn durch die Entscheidung berührt, wenn das Obsiegen des Klägers oder des Beklagten die Rechtsposition des Dritten verbessern oder verschlechtern könnte (vgl. Bier in Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, RdNrn. 11 f. zu § 65; Kopp/Schenke, VwGO, 12. Aufl. 2000, RdNr. 12 zu § 65, je m.w.N.). Das Interesse muss aus einem schon bestehenden Recht des Beizuladenden selbst erwachsen, und es muss so beschaffen sein, dass es durch die Entscheidung des Rechtsstreits bedingt, bedroht oder sonst zu seinem Nachteil beeinflusst wird (vgl. J. Schmidt in Eyermann, 11. Aufl. 2000, RdNr. 11 zu § 65). Vorliegend hängt es von der Entscheidung des Verwaltungsgerichts im Hauptsacheverfahren ab, ob es bei der Ungültigerklärung der Oberbürgermeisterwahl durch die Rechtsaufsichtsbehörde verbleibt oder ob diese aufgehoben wird, d.h. ob eine Nachwahl angeordnet wird oder nicht. Damit steht für den Antragsteller allenfalls eine erneute Kanditatenstellung auf dem Spiel. Mit einer solchen Stellung ist zwar in gewissem Umfang eine Wahlchance verbunden, die aber nur faktischer Natur ist und - jedenfalls in der derzeitigen prozessualen Situation - nicht zu einem rechtlichen Interesse verfestigt ist.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG.

Gegen diesen Beschluss ist kein Rechtsmittel gegeben (§ 152 Abs. 1 VwGO).

Ende der Entscheidung

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