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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bayerischer Verwaltungsgerichtshof
Beschluss verkündet am 03.04.2008
Aktenzeichen: 4 CS 08.44
Rechtsgebiete: VwGO, BayWG, Satzung für die öffentliche Entwässerungsanlage, GO


Vorschriften:

VwGO § 146 Abs. 4
BayWG Art. 41 b Abs. 1
BayWG Art. 41 b Abs. 2
Satzung für die öffentliche Entwässerungsanlage des Marktes Wachenroth (Entwässerungssatzung - EWS) vom 1. Oktober 1990
GO Art. 62 Abs. 2 Nr. 1
Zum Anschluss- und Benutzungsrecht eines ursprünglich nur aufgrund einer Sondervereinbarung an die gemeindliche Entwässerungsanlage angeschlossenen Nebenbetriebs an einer Bundesautobahn im Fall des Klärwerkneubaus.
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof

4 CS 08.44

In der Verwaltungsstreitsache

wegen Anschlussberechtigung an die Entwässerungseinrichtung (Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO);

hier: Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichts Ansbach vom 17. Dezember 2007,

erlässt der Bayerische Verwaltungsgerichtshof, 4. Senat,

durch die Vorsitzende Richterin am Verwaltungsgerichtshof Dr. Motyl, den Richter am Verwaltungsgerichtshof Schmitz, den Richter am Verwaltungsgerichtshof Dr. Wagner

ohne mündliche Verhandlung am 3. April 2008

folgenden Beschluss:

Tenor:

I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II. Der Antragsgegner trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

III. Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 2.500 € festgesetzt.

Gründe:

I.

Die Beteiligten streiten um die zukünftige Berechtigung der Antragstellerin, die auf den Rastanlagen Steigerwald Nord und Süd an der Bundesautobahn A 3 anfallenden Abwässer in die neu zu errichtende Kläranlage des Antragsgegners einzuleiten.

Die Antragstellerin ist Konzessionsinhaberin der bewirtschafteten Rastanlagen Steigerwald Nord und Steigerwald Süd. Aufgrund der öffentlich-rechtlichen Konzessionsverträge vom 18. März 1998 zwischen der Bundesstraßenverwaltung (vertreten durch den Freistaat Bayern, dieser vertreten durch die Autobahndirektion Nordbayern) und der Antragstellerin ist die Antragstellerin berechtigt und verpflichtet, die Rastanlagen (bestehend aus Tankstellen, Raststätten und Hotel) als Nebenbetriebe im Sinne des Bundesfernstraßengesetzes zu betreiben.

Die Antragstellerin ist Eigentümerin der Betriebsgrundstücke der Rastanlagen Steigerwald Nord und Süd mit den Fl.Nrn. 327/3 bis 327/9 der Gemarkung Weingartsgreuth. Bis Anfang Juni 1972 wurden die auf diesen Grundstücken anfallenden Abwässer in das eigene Klärwerk der Antragstellerin eingeleitet. Am 1./16. Juni 1972 schlossen die Bundesrepublik Deutschland-Bundesfernstraßenverwaltung und die Gesellschaft für Nebenbetriebe der Bundesautobahn m.b.H (GfN), beide vertreten durch das Autobahnbauamt Nürnberg, und die Gemeinde Weingartsgreuth eine die Abwasserbeseitigung betreffende Vereinbarung. Diese Vereinbarung bezieht sich ausdrücklich auf den Bau eines Schreiber Klärwerks K 4000 in der Ortschaft Weingartsgreuth und regelt die Zuführung des auf der Rastanlage anfallenden Schmutzwassers über einen von der Rastanlage zum gemeindlichen Kanalnetz führenden Sammler. Daneben wird die Kostenbeteiligung des Autobahnamtes an der Kanal- und Kläranlagenherstellung, der Verzicht auf Anschlussgebühren sowie ein ausschließlich dem Autobahnamt zustehendes Kündigungsrecht geregelt.

Seit dem 4. Juni 1972 sind die Grundstücke der Antragstellerin an die Kläranlage der früher selbstständigen Gemeinde Weingartsgreuth, die seit 1978 im Rahmen der Gebietsreform dem Antragsgegner angegliedert wurde, angeschlossen.

Bereits in den 90-Jahren des vergangenen Jahrhunderts wurden erste Überlegungen angestellt, das vorhandene Klärwerk des Antragsgegners durch eine neue Zentralkläranlage zu ersetzen. Im Jahr 2001 wurde mit den Planungen, über die die Antragstellerin laufend informiert wurde, begonnen. Insbesondere wurden seit dem Jahr 2006 Verhandlungen zwischen den Beteiligten über eine sachgerechte Kostenbeteiligung der Antragstellerin geführt. Der Antragsgegner hielt für den Anschluss der Antragstellerin an die neue Zentralkläranlage den Abschluss einer neuen Sondervereinbarung für erforderlich, den die Antragstellerin jedoch letztendlich ablehnte.

Mit für sofort vollziehbar erklärtem Bescheid vom 29. Juni 2007 entzog der Antragsgegner der Antragstellerin das Anschluss- und Benutzungsrecht für die Einleitung von Schmutzwasser an der Entwässerungseinrichtung des Marktes Wachenroth und untersagte ihr darüber hinaus, ab dem 31. Dezember 2008 das auf ihren Grundstücken anfallende Schmutzwasser in Schacht 8 des Mischwasserkanals in Weingartsgreuth in die öffentliche Entwässerungseinrichtung des Marktes Wachenroth einzuleiten.

Die Anordnungen sind auf § 4 Abs. 1 Nr. 1 und 2 der Entwässerungssatzung des Antragsgegners vom 1. Oktober 1999 (im Folgenden: EWS) gestützt. Der Antragstellerin stehe kein Anschluss- und Benutzungsrecht nach § 4 Abs. 3 Nr. 1 EWS zu, da das Abwasser wegen seiner Art und Menge nicht mehr ohne weiteres von der öffentlichen Entwässerungseinrichtung übernommen werden könne und besser von demjenigen behandelt werde, bei dem es anfalle. Das auf den Rastanlagen anfallende Abwasser unterliege starken Schwankungen hinsichtlich der Abwassermengen und der Schmutzfrachten. Es entspreche in seiner Zusammensetzung, insbesondere wegen seines hohen Anteils an Fäkalienabwasser, nicht dem kommunalen Abwasser; ohne Zugabe von Kohlenstoff bestehe eine erhebliche Gefahr von Gewässerverunreinigung. Mit Blick hierauf setze ein Anschluss- und Benutzungsrecht den Abschluss einer Sondervereinbarung nach § 7 EWS voraus. Die Sondervereinbarung aus dem Jahr 1972 könne ein Anschluss- und Benutzungsrecht nicht vermitteln, denn die damalige Vereinbarung habe sich allein auf die dort ausdrücklich in § 1 genannte Anlage bezogen und könne kein dauerhaftes Anschluss- und Benutzungsrecht begründen. Die gegenteilige Auslegung hätte vielmehr die Nichtigkeit der Vereinbarung zur Folge, da sie zu einem Abgabeverzicht und zu einem Eingriff in die kommunale Selbstverwaltung führe.

Ein Anschluss- und Benutzungsrecht sei auch nach § 4 Abs. 3 Nr. 2 EWS ausgeschlossen; danach bestehe ein solches Recht nicht, wenn die Übernahme des Abwassers technisch oder wegen des unverhältnismäßig hohen Aufwands nicht möglich sei. Werde die gebotene Sondervereinbarung nicht geschlossen, bestehe die Gefahr, dass die neue Anlage aus allgemeinen Haushaltsmitteln finanziert werden müsste. Ohne eine solche Vereinbarung könnte die Antragsgegnerin die Antragstellerin nur zu einem 3%-igen Geschossflächenanteil und zu einem 3%-igen Grundstücksflächenanteil heranziehen, obwohl sie tatsächlich zwischen 27,5% und 32,5% der Reinigungsleistung der Kläranlage in Anspruch nehme. Der angeordnete Sofortvollzug liege im besonderen öffentlichen Interesse. Es liege eine unaufschiebbare Maßnahme im Rahmen der Pflichtaufgabe Abwasserbeseitigung vor; diese müsse ohne Schwächung des Gemeindehaushalts rechtzeitig in die Wege geleitet werden. Auch wegen der staatlichen Zuschüsse müsse der Bau der neuen Anlage am 31. Dezember 2008 schlussabgerechnet sein. Die Herstellung der neuen Zentralkläranlage setze die Kenntnis voraus, ob die Antragstellerin ihre Abwässer in die neue Anlage einleiten dürfe; deren Anschluss hätte nämlich eine entsprechend große Kapazitätsauslegung der Anlage (6.000 EW statt 4.000 EW) zur Folge. Das Interesse der Antragstellerin, ihre Abwässer über den 31. Dezember 2008 hinaus in die Kläranlage abgeben zu dürfen, ohne sich in vorteilsgerechter Höhe an den Kosten der neuen Kläranlage beteiligen zu müssen, müsse demgegenüber zurücktreten; ihr verbleibe genügend Zeit, um bis zu dem genannten Zeitpunkt für eine eigene Beseitigung der anfallenden Abwässer zu sorgen.

Gegen den Bescheid hat die Antragstellerin Klage zum Verwaltungsgericht Ansbach erhoben und zugleich beantragt, die aufschiebende Wirkung dieser Klage wieder herzustellen.

Mit Beschluss vom 17. Dezember 2007 gab das Verwaltungsgericht dem Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO statt. Bei summarischer Prüfung bestünden ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Bescheids vom 29. Juni 2007, denn ein Einleitungs- und Benutzungsrecht der Antragstellerin ergebe sich aus der EWS. Der Antragsgegner betreibe eine eigene Entwässerungsanlage, an die die Grundstücke der Antragstellerin durch einen öffentlichen Abwasserkanal angebunden und durch diesen erschlossen seien (§ 4 Abs. 2 Satz 1 EWS). Nach § 4 Abs. 1 EWS könne jeder den Anschluss seines Grundstücks an die öffentliche Entwässerungsanlage verlangen, wenn dieses durch den Kanal erschlossen werde. Dabei erstrecke sich das Anschluss- und Benutzungsrecht auf die gesamte Entwässerungsanlage und nicht nur auf die Kläranlage. Die Rechtsvorgängerin der Antragstellerin habe den Kanalstrang zu 100% finanziert. Diese abwasserrechtliche Erschließung und das sich aus § 4 Abs. 1 EWS ergebende Anschluss- und Benutzungsrecht könne der Antragsgegner nicht einseitig entziehen. Der Rückgriff auf § 4 Abs. 3 EWS sei rechtlich nicht tragfähig. Bereits seit über 35 Jahren hätten Gründe nach § 4 Abs. 3 Nr. 1 EWS der Abwasserbeseitigung nicht entgegengestanden; zudem hätten sich seit 1972 die technischen Möglichkeiten zur Abwasserreinigung deutlich verbessert.

Da die Antragstellerin ein Anschluss- und Benutzungsrecht besitze, könne der Antragsgegner die Antragstellerin auch nicht zum Abschluss einer Sondervereinbarung zwingen. Eine Sondervereinbarung nach § 7 EWS komme nur in Betracht, wenn der Grundstückseigentümer gerade nicht zum Anschluss- oder zur Benutzung berechtigt sei. Es sei auch nicht ersichtlich, dass ohne den Abschluss der Sondervereinbarung die Herstellungskosten nicht vorteilsgerecht und rechtssicher finanziert werden könnten. Die erhöhte Inanspruchnahme könnte über die laufenden Benutzungsgebühren abgegolten werden. Entgegen der Ansicht des Antragsgegners würde die spezifische Ausgestaltung der Benutzungsgebühren anstelle der Finanzierung über Verbesserungsbeiträge auch keinen Eingriff in die Selbstverwaltungsgarantie des Antragsgegners bedeuten.

Darüber hinaus sei ein Anschluss- und Benutzungsrecht der Antragstellerin auch durch die Sondervereinbarung 1972 begründet worden. Diese habe sich nicht nur auf die Finanzierung und den Betrieb der Kläranlage erstreckt, sondern habe auch die Errichtung des Kanalstrangs von der Rastanlage zur Bebauungsgrenze sowie eines Kanals im Ortsbereich umfasst. § 1 Abs. 2 des Vertrags habe der Rechtsvorgängerin der Antragstellerin ein Anschluss- und Benutzungsrecht an der gesamten Entwässerungseinrichtung gewährt. Darüber hinaus lasse der für den Antragsgegner nicht kündbare Vertrag seine Pflicht zur ordnungsgemäßen Abwasserbeseitigung (Art. 41b BayWG) unberührt. Dieser Pflicht sei der Antragsgegner durch den Erlass der EWS und der damit verbundenen Widmung der Entwässerungsanlage zur öffentlichen Einrichtung nachgekommen.

Gegen den Beschluss hat der Antragsgegner Beschwerde erhoben. Der Antragstellerin stehe kein Anschluss- und Benutzungsrecht nach Satzungsrecht zu, denn ihre Grundstücke, bei denen es sich um Hinterliegergrundstücke handle, seien nicht durch einen öffentlichen Kanal erschlossen; insoweit lägen nur private Anschlussleitungen vor. Die Sondervereinbarung 1972 habe kein dauerhaftes Anschluss- und Benutzungsrecht begründet; deren § 8 Abs. 2 schließe vielmehr ein satzungsrechtliches Anschluss- und Benutzungsverhältnis aus. Da durch diese Vereinbarung der Anschluss- und Benutzungszwang nach §§ 5, 6 EWS ausgeschlossen werde, habe die Antragstellerin auch kein Anschlussrecht nach § 4 Abs. 1 EWS. Das Verwaltungsgericht habe zu Unrecht aber auch das Vorliegen der Voraussetzungen nach § 4 Abs. 3 EWS verneint; insbesondere würde die weitere Abnahme des Abwassers zu einem unverhältnismäßig hohen Aufwand nach § 4 Abs. 3 Nr. 2 EWS führen. Ein Fall des § 4 Abs. 3 Nr. 2 EWS läge nämlich dann vor, wenn eine vorteilsgerechte Beteiligung an den Herstellungskosten nicht möglich sei und die Gemeinde deshalb darauf verwiesen sei, zur Refinanzierung auf allgemeine Haushaltsmittel zurückzugreifen. Obwohl die Antragstellerin ca. 30% der Reinigungskapazität in Anspruch nähme, könne sie lediglich zu 3% - entsprechend ihres Grundstücks- und Geschossflächenanteils - zu den Herstellungskosten herangezogen werden. Dies würde zur Nichtigkeit einer entsprechenden Satzung führen, weil in diesem Fall die anderen Anschlussnehmer mit zu hohen Beiträgen belastet würden. Ein Artzuschlag auf einen Verbesserungsbeitrag sei nur in Ausnahmefällen möglich, eine Gebührenbemessung nach dem Frischwassermaßstab scheide ebenfalls aus, so dass letztlich nur der Abschluss einer Sondervereinbarung bleibe.

Das Verwaltungsgericht habe auch zu Unrecht die Voraussetzungen nach § 4 Abs. 3 Nr. 1 EWS verneint, denn das bei der Antragstellerin anfallende Abwasser sei wegen seiner hohen CSB-Konzentration nicht zur Reinigung in der öffentlichen Entwässerungseinrichtung geeignet. Der Hinweis des Gerichts auf technische Verbesserungen sowie auf die jahrzehntelange tatsächlich vorgenommene Abwasserbeseitigung stelle keine ausreichende Auseinandersetzung mit der Problematik dar. Im Übrigen hätten die Parteien beim Abschluss der Vereinbarung im Jahr 1972 davon ausgehen müssen, dass beim Bau einer neuen Kläranlage auch eine neue Sondervereinbarung geschlossen werden müsse. Zwar beziehe sich die Sondervereinbarung auch auf das Kanalnetz, jedoch verkenne das Gericht, dass die öffentliche Entwässerungseinrichtung wesentlich durch die (konkrete) Kläranlage gekennzeichnet sei.

Der Antragsgegner stellt folgenden Antrag:

1. Der Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichts Ansbach vom 17.12.2007 wird abgeändert.

2. Der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage der Antragstellerin gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 29.6.2007 wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin beantragt,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Die streitige Angelegenheit sei bereits nicht eilbedürftig, denn die Begründung des besonderen öffentlichen Interesses am Sofortvollzug lasse die gebotene Abwägung zwischen den Interessen der Antragstellerin und dem öffentlichen Interesse vermissen. Es sei auch unbeachtet geblieben, dass nach der fachlichen Stellungnahme des Wasserwirtschaftsamts Nürnberg (Schreiben vom 23.7.2007) eine Verringerung der Abschlusswerte auf 4.000 EW anstelle der gebotenen 6.000 EW abzulehnen sei und für die Antragstellerin mangels Fließgewässers keine Möglichkeit zur separaten Abwasserbehandlung bestehe. Das Interesse des Antragsgegners, staatliche Zuschüsse für die neue Anlage zu bekommen, könne den Sofortvollzug ebenfalls nicht begründen; dies umso mehr als nach dem Hinweis des Wasserwirtschaftsamts der Bau einer Kläranlage mit verringerten Anschlusswerten (4000 EW) zuwendungsschädlich sei.

Das Verwaltungsgericht habe zutreffend entschieden, dass der Antragstellerin durch den tatsächlichen Anschluss an die Entwässerungsanlage des Antragsgegners ein satzungsrechtliches Anschluss- und Benutzungsrecht nach § 4 Abs. 1 und 2 EWS zustehe. Die Entwässerung der auf den Rastanlagen anfallenden Abwässer in die Einrichtung des Antragsgegners sei technisch und rechtlich möglich. Die Entsorgungsleitungen gehörten dem Antragsgegner (§ 1 Abs. 3 EWS). Selbst wenn der Antragstellerin das Kündigungsrecht zustehen sollte (dies stehe nur der Autobahndirektion Nürnberg zu), würde auch mit Wirksamwerden der Kündigung das satzungsrechtliche Anschlussrecht bestehen bleiben. Solange jedoch der Vertrag bestehe, beruhe das Anschlussrecht der Antragstellerin sowohl auf Vertrag wie auf Satzungsrecht. Die Vereinbarung aus dem Jahr 1972 sei ein auf der Ebene der Gleichordnung geschlossener öffentlich- rechtlicher Vertrag, so dass einzelne durch ihn vermittelte Rechte nicht durch Verwaltungsakt entzogen werden könnten.

Eine Selbstbefreiung des Antragsgegners nach § 4 Abs. 3 Nr. 1 EWS sei nicht möglich. Unabhängig davon, dass aus wasserwirtschaftlicher Sicht das auf den Rastanlagen anfallende Abwasser gar nicht separat abgeführt werden könne, hätte das nunmehr ausgesprochene Verbot der Einleitung mit einer Vorlaufzeit von mehreren Jahren ausgesprochen werden müssen. Bei der Rastanlage handle es sich um eine Einrichtung der öffentlichen Daseinsvorsorge, die täglich und rund um die Uhr zugänglich sein müsse.

Der Antragsgegner könne sich auch nicht auf § 4 Abs. 3 Nr. 2 EWS berufen. Die Vorschrift sei in Relation zur überragenden Bedeutung einer schadlosen Abwasserbeseitigung zu setzen; dementsprechend sei bei dem anzustellenden Kosten-Nutzen-Vergleich ein strenger Maßstab anzulegen. Der Antragsgegner stelle allein auf die vermeintlich unmögliche Finanzierbarkeit der neuen Kläranlage ab, verkenne dabei aber, dass ein Schmutzwasserzuschlag erhoben werden könne und daneben eine Finanzierung über Benutzungsgebühren möglich sei. Zu Recht habe das Verwaltungsgericht im Übrigen darauf verwiesen, dass die Antragstellerin nicht zum Abschluss einer neuen Vereinbarung gezwungen werden könne. Mit dem streitgegenständlichen Verbot der Einleitung der Abwässer solle aber gerade ein entsprechender Druck auf die Antragstellerin ausgeübt und sie so zum Abschluss einer rechtswidrigen Sondervereinbarung gezwungen werden. Tatsächlich sei die alte Vereinbarung auf unabsehbare Zeit geschlossen; aus dem Kündigungsrecht könne Gegenteiliges nicht geschlossen werden. Im Übrigen widerspräche eine Kündigung auch der Betriebspflicht der Antragstellerin aus den Konzessionsverträgen.

II.

Die zulässige Beschwerde führt nicht zum Erfolg.

Im Beschwerdeverfahren prüft der Senat nur die dargelegten Gründe (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), die innerhalb der gesetzlichen Frist (§ 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO) vorgebracht sind und die die nach § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO gebotene Auseinandersetzung mit der angefochtenen Entscheidung enthalten. Die dargelegten Gründe geben vorliegend keine Veranlassung, die verwaltungsgerichtliche Entscheidung zugunsten des Antragsgegners abzuändern, denn das Verwaltungsgericht hat zu Recht entschieden, dass bei summarischer Prüfung ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Bescheids vom 29. Juni 2007 bestehen.

1. Die Auffassung des Verwaltungsgerichts, dass sich ein Anschluss- und Benutzungsrecht der Antragstellerin aus der Satzung für die öffentliche Entwässerungssatzung des Marktes Wachenroth (Entwässerungssatzung - EWS) vom 1. Oktober 1990 ergibt, begegnet keinen rechtlichen Bedenken.

Zwar hat sich der Antragsgegner 1972 nur aufgrund des Abschlusses der Sondervereinbarung bereit erklärt, die Abwasserbeseitigung für die Rastanlagen im Gegenzug zur vereinbarten finanziellen Beteiligung seitens der Rechtsvorgängerin der Antragstellerin zu übernehmen. Dieser Umstand führt indes nicht dazu, dass mit dem Auflassen der in § 1 der Sondervereinbarung genannten Kläranlage das Anschluss- und Benutzungsrecht wegen des vollzogenen Anschlusses an die gemeindliche Kanalisation nunmehr nicht dem Satzungsrecht unterliegen kann (Senatsbeschluss vom 20.6.2007 - 4 CE 07.685 <juris Rz. 10>). Denn mit Blick auf die zeitlich nach der Sondervereinbarung eingetretene tatsächliche und rechtliche Entwicklung, insbesondere durch die Einbeziehung aller Kanalstränge in die öffentliche Einrichtung mit dem Erlass der Entwässerungssatzung, entfällt das zunächst durch die Sondervereinbarung vermittelte Anschluss- und Benutzungsrecht nicht automatisch dadurch, dass mit dem Klärwerk ein Teil der Entwässerungsanlage erneuert wird. Insoweit steht der Vertragspartner einer in allen Vertragsbestandteilen durchgeführten Sondervereinbarung nicht anders als ein anschlusswilliger, aber ursprünglich nicht anschlussberechtigter Grundstückseigentümer, dem durch hoheitliche Maßnahme, also durch begünstigenden Verwaltungsakt das Anschluss- und Benutzungsrecht eingeräumt wird; die Vorschriften der Entwässerungssatzung wirken (mit dem Auslaufen der Sondervereinbarung) jetzt ohne weiteres auch für und gegen den betroffenen Grundstückseigentümer (vgl. BayVGH vom 12.1.1990 - 23 B 88. 3024 <juris Rz.51 ff.>).

Nach § 4 Abs. 1 EWS kann jeder Grundstückseigentümer verlangen, dass sein Grundstück nach Maßgabe der EWS an die Entwässerungsanlage angeschlossen wird. Allerdings erstreckt sich das Anschluss- und Benutzungsrecht nur auf solche Grundstücke, die durch einen Kanal erschlossen werden (§ 4 Abs. 2 Satz 1 EWS). Unzweifelhaft sind die Betriebsgrundstücke der Antragstellerin abwasserrechtlich durch den Kanalstrang, der von der Rastanlage über den Schacht 8 an der Bebauungsgrenze Weingartsgreuth und von dort bis zur Kläranlage führt, erschlossen. Diese tatsächlich bestehende abwasserrechtliche Erschließung, die darin liegt, dass ein Kanalstrang über ein gemeindliches Grundstück und ein Grundstück im Eigentum der Bundesrepublik Deutschland an die Betriebsgrundstücke der Antragstellerin heranführt (siehe dazu ebenfalls BayVGH vom 12.1.1990 - 23 B 88. 3024 <juris Rz. 52>), kann nicht mit Erfolg durch den Hinweis in Frage gestellt werden, dass es sich bei den Betriebsgrundstücken der Antragstellerin um Hinterliegergrundstücke handelt. Sie grenzen zwar nicht unmittelbar an eine Straße an, in der die Entwässerungsleitung verlegt ist, gleichwohl ist dieser Gesichtspunkt rechtlich irrelevant, denn die Entwässerung der Betriebsgrundstücke in die gemeindliche Kanalisation ist seit dem 4. Juni 1972 tatsächlich und rechtlich möglich (vgl. Thimet, Kommunalabgabenrecht in Bayern, IV. Art. 9 Frage 4; Dietzel in Driehaus, Kommunalabgabenrecht, RdNrn. 542 f zu § 8).

Da nach § 1 Abs. 3 EWS zur Entwässerungsanlage auch die Grundstücksanschlüsse bis zur Grenze der anzuschließenden Grundstücke gehören, werden die Grundstücke der Antragstellerin durch eine öffentliche Kanalleitung erschlossen. Spätestens mit dem Erlass der EWS ist die entsprechende Widmung als öffentliche Einrichtung vorgenommen worden. Der Hinweis des Antragsgegners, § 1 Abs. 3 EWS betreffe nur den "Regelfall", dass die anzuschließenden Grundstücke an eine öffentliche Straße angrenzen und gelte nicht für Hinterliegergrundstücke, greift daher nicht durch. § 3 EWS definiert die Grundstücksanschlüsse (Anschlusskanäle) als die Leitungen vom Kanal bis zum Kontrollschacht; damit erfasst die Regelung auch den Kanalstrang, der vom Schacht 8 zum Kanal führt. Dementsprechend geht auch der Einwand des Antragsgegners ins Leere, es liege lediglich eine Erschließung durch einen Privatkanal vor. Das Verwaltungsgericht hat daher zu Recht entschieden, dass aufgrund der Erschließung der Betriebsgrundstücke ein Anschluss- und Benutzungsrecht der Antragstellerin nach Satzungsrecht besteht.

2. Das Verwaltungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass der Antragsgegner die Übernahme des Abwassers der Antragstellerin nicht mit Blick auf den beabsichtigten Bau der neuen Zentralkläranlage mit Ablauf des 31. Dezember 2008 nach § 4 Abs. 3 EWS ablehnen darf. Diese von Art. 41 b BayWG gedeckte Satzungsbestimmung ist ein gewisser Ausgleich dafür, dass die Abwasserbeseitigung im Rahmen von § 18a WHG, Art. 41 b BayWG den Gemeinden im Unterschied zur früheren Regelung des Art. 57 Abs. 2 GO a.F. ohne die Einschränkung "in den Grenzen ihrer Leistungsfähigkeit" zur Pflicht gemacht worden ist (Hölzl/Hien/Huber, Gemeindeordnung mit Verwaltungsgemeinschaftsordnung, Landkreisordnung und Bezirksordnung, Anm. II.2 zu Art. 57 GO). Vor diesem Hintergrund ist für die Prüfung der Voraussetzungen des § 4 Abs. 3 EWS eine Klärwerksplanung zugrunde zu legen, die die Abwässer der Antragstellerin weiterhin berücksichtigt.

2.1. Nach § 4 Abs. 3 Nr. 1 EWS besteht kein Anschluss- und Benutzungsrecht, wenn das Abwasser wegen seiner Art oder Mängel nicht ohne weiteres von der öffentlichen Entwässerungsanlage übernommen werden kann und besser von demjenigen behandelt wird, bei dem es anfällt. Diese Vorschrift, die im wesentlichen Art. 41 b Abs. 2 Nr. 1 BayWG entspricht, begründet ein sog. Selbstbefreiungsrecht der Gemeinden unter anderem für den Fall, dass das Abwasser wegen seiner Eigenart zu Schäden an der Abwasserbehandlungsanlage führen kann oder dass die Menge des anfallenden Abwassers so groß ist, dass es von der Kanalisation nicht aufgenommen werden kann (vgl. Zöllner in Sieder/Zeitler/Dahme/Knopp, Bayerisches Wasserrecht, RdNr. 23 zu Art. 41 b; Drost, Das Wasserrecht in Bayern, RdNr. 14 zu Art. 41 b). Das Verwaltungsgericht hat bei überschlägiger Betrachtung das Vorliegen solcher Gründe mit der überzeugenden Begründung verneint, dass seit gut 35 Jahren solche Gründe der Beseitigung der auf den Rastanlagen anfallenden Abwässer nicht entgegengestanden haben, sich zudem in diesem Zeitraum die technischen Möglichkeiten gerade in Bezug auf die Reinigungsleistung von Kläranlagen verbessert haben, so dass eine Übernahme dieses Abwassers durch die neue Anlage umso eher möglich sei. Der Antragsgegner weist zwar zutreffend darauf hin, dass nach den Feststellungen des Landratsamtes Erlangen-Höchstadt im Bescheid vom 24. November 2006 die Kläranlage Weingartsgreuth wegen der einseitigen Zusammensetzung des auf der Autobahnraststätte anfallenden Abwassers nicht in der Lage sei, die Anforderungen der Abwasserverordnung zu erfüllen; dies bedeutet indes nicht, dass die nach dem heutigen Stand der Technik zu errichtende Zentralkläranlage nicht in der Lage wäre, dieses Abwasser mit der extrem hohen CSB-Konzentration vorschriftsmäßig zu klären. Auch den Ausführungen des Wasserwirtschaftsamtes lässt sich dies nicht entnehmen. Nach dem Schreiben des Wasserwirtschaftsamtes Nürnberg vom 23. Juli 2007 ist es aus fachlicher Sicht geboten, die geplante Zentralkläranlage so zu dimensionieren, dass sie auch das Abwasser von den Betriebsgrundstücken der Antragstellerin aufnehmen kann und dass eine Abwasserbeseitigung durch eine eigene Anlage der Antragstellerin nicht in Betracht kommt, weil in dem fraglichen Bereich kein geeignetes Fließgewässer vorhanden ist. Dass der Antragsgegner letztlich selbst von einer technisch möglichen Abwasserbeseitigung ausgeht, ergibt sich aus seinen eigenen Planungen. Der Antragsgegner sähe keine technischen Hindernisse, die Rastanlage in die kommunale Abwasserbeseitigung einzubeziehen, falls sich die Antragstellerin über eine Sondervereinbarung an den Herstellungskosten für die neue Anlage beteiligen würde.

2.2. Auch der Ablehnungsgrund des § 4 Abs. 3 Nr. 2 EWS, wonach ein Anschluss- und Benutzungsrecht nicht besteht, solange eine Übernahme des Abwassers technisch oder wegen des unverhältnismäßig hohen Aufwands nicht möglich ist, liegt nicht vor. Ein unverhältnismäßig hoher finanzieller Aufwand im Sinne dieser Vorschrift ist anzunehmen, wenn er ein Ausmaß erreicht, bei dem die Kosten für die Abwasseranlage die sonst üblichen erheblich überschreiten und unter Berücksichtigung des Gesamtaufwands für die Anlage der durch den Anschluss angestrebte Erfolg für die Gewässerreinhaltung nicht mehr tragbar erscheint (Zöllner, a.a.O., RdNr. 29 zu Art. 41 b; Drost, RdNr. 16 zu Art. 41 b). Es ist nicht ersichtlich, dass diese Voraussetzungen vorliegen. Insoweit ist zu berücksichtigen, dass die Abwasserbeseitigungspflicht eine gemeindliche Pflichtaufgabe ist, der im Hinblick auf den im öffentlichen Interesse liegenden Gewässerschutz ein hoher Stellenwert zukommt. Die Pflicht zur schadlosen Abwasserbeseitigung nach Art. 41 b Abs. 1 BayWG erstreckt sich vorliegend auch auf die Rastanlagen der Antragstellerin, da diese - auch wenn sie im Außenbereich liegen - tatsächlich an die Entwässerungseinrichtung des Antragsgegners angeschlossen sind und kein anderer öffentlicher Träger zur Abwasserbeseitigung verpflichtet ist (vgl. Art. 41 b Abs. 3 BayWG). Dass der Bau der aus wasserwirtschaftlicher Sicht gebotenen neuen Zentralkläranlage nur mit einem unverhältnismäßig hohen finanziellen Aufwand verbunden wäre, der mit Blick auf die Bedeutung der Gewässerreinhaltung nicht gerechtfertigt wäre, macht der Antragsgegner letztlich selbst nicht geltend. Hiergegen spricht auch der Umstand, dass offenbar nur die größer dimensionierte Anlage zuwendungsfähig wäre.

Vielmehr beruft der Antragsgegner sich darauf, dass die neue Anlage für ihn nicht rechtssicher und vorteilsgerecht finanziert werden könnte. Dem ist mit dem Verwaltungsgericht entgegenzuhalten, dass der Antragsgegner entgegen der Begründung des Sofortvollzugs auch ohne den Abschluss einer Sondervereinbarung mit der Antragstellerin durchaus in der Lage ist, etwa über Benutzungsgebühren, die den Vorteilsgesichtspunkt berücksichtigen, dem Umstand Rechnung zu tragen, dass die Antragstellerin die neue Anlage im Vergleich zu den übrigen Anschlussnehmern in erhöhtem Umfang in Anspruch nehmen werde. Unzweifelhaft ist die Errichtung der geplanten Zentralanlage, deren Reinigungskapazität zu etwa 30 % durch die Antragstellerin in Anspruch genommen würde, mit einem erheblichen Investitionsaufwand verbunden. Es steht der einzelnen Gemeinde im Rahmen des ihr zukommenden Ermessens frei, darüber zu entscheiden, ob sie die Deckung ihres Investitionsaufwands nur über Beiträge, teils über Beiträge und Gebühren oder nur über Benutzungsgebühren sicherstellen will, da beide Abgaben demselben Ziel dienen, gemeindliche Aufwendungen für spezielle Leistungen sachgerecht zu finanzieren (BayVGH vom 27.1.2000 BayVBl 2000, 405 m.w.N.; Friedl/Wiethe-Körprich in Driehaus, RdNr. 721 zu § 8; Stadlöder in Schieder/Happ, Bayerisches Kommunalabgabengesetz, RdNr. 4 zu Art. 5). Auch wenn der Abschluss einer Vereinbarung über die finanzielle Beteiligung der Antragstellerin an den Investitionskosten für die neue Zentralkläranlage, zu dem sie jedoch nicht gezwungen werden kann, im verständlichen Interesse des Antragsgegners liegt (BayVGH vom 15.5.2001 - 23 B 00.1904; vom 22.10.1998 - 23 B 96.4172; Schieder/Happ BayVBl 1980,472/473), ist bei summarischer Prüfung die Behauptung des Antragsgegners, es sei ihm unmöglich, die Finanzierung vorteilsgerecht und kostendeckend zu gestalten, nicht durchgreifend. Es bleibt ihm unbenommen, seine Abgabensatzung in Abwägung der gegebenen Besonderheiten (keine Vereinbarung mit der Antragstellerin über eine Kostenbeteiligung bei überdurchschnittlich hoher Inanspruchnahme der kommunalen Einrichtung) und unter Beachtung des Grundsatzes der abgabenrechtlichen Gleichbehandlung, des Äquivalenzprinzips und des Kostendeckungsprinzips entsprechend auszugestalten. Insoweit ist darauf zu verweisen, dass in der kommunalen Praxis in einer Vielzahl von Fällen auch ohne Sondervereinbarungen Intensivnutzer und Starkverschmutzer, die an die gemeindliche Kläranlage angeschlossen sind, vorteilsgerecht herangezogen werden. Dass dem Antragsgegner vergleichbare Regelungen nicht möglich sein sollten, ist nicht ersichtlich.

Der Hinweis des Verwaltungsgerichts, der Antragsgegner könne die erhöhte Inanspruchnahme der neuen Zentralkläranlage durch eine entsprechende Ausgestaltung der Benutzungsgebühren abgelten, begegnet keinen rechtlichen Bedenken (zur ausschließlichen Heranziehung zu Benutzungsgebühren siehe HessVGH vom 15.3.1991 DVBl 1991,1308). Diese Rechtsauffassung trägt letztlich den vom Antragsgegner selbst vorgetragenen Bedenken Rechnung, dass eine Refinanzierung der Herstellungskosten über einen Beitrag nach Art. 5 KAG vorliegend wenig geeignet sei, solche Grundstücke vorteilsgerecht zu erfassen, die besonders abwasserintensiv genutzt werden. Entscheidet sich die Gemeinde aus diesem Grund dafür, keine Beiträge zu erheben, so besteht für sie jedoch die rechtliche Pflicht, den entstandenen Investitionsaufwand bei der Kalkulation der Benutzungsgebühren zu berücksichtigen (Friedl/Wiethe-Körprich in Driehaus, RdNr. 721 zu § 8; Stadlöder in Schieder/Happ, RdNr. 10 zu Art. 5). Dies folgt aus dem gesetzlichen Gebot des Art. 62 Abs. 2 Nr. 1 GO, die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Einnahmen soweit vertretbar und geboten aus besonderen Entgelten für die von ihnen erbrachten Leistungen zu beschaffen, soweit die sonstigen Einnahmen nicht ausreichen. Ob es sich dabei um die einzige sachgerechte abgabenrechtliche Entscheidung handelt oder welche sonstigen rechtlichen Möglichkeiten für die Heranziehung der Antragstellerin in Betracht kommen, ist nicht Gegenstand des Beschwerdeverfahrens. Insoweit ist allein entscheidend, dass es bei summarischer Prüfung jedenfalls rechtlich nicht unmöglich erscheint, die neue Kläranlage unter Berücksichtigung der in Art. 61 und Art. 62 GO festgelegten Grundsätze zu finanzieren.

3. Die Beschwerde war mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 2 VwGO zurückzuweisen. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47, 53 Abs. 3, 52 Abs. 1 GKG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

Ende der Entscheidung

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