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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bayerischer Verwaltungsgerichtshof
Urteil verkündet am 14.02.2007
Aktenzeichen: 4 N 06.367
Rechtsgebiete: GG, KAG, Satzung über die Erhebung einer Zweitwohnungsteuer


Vorschriften:

GG Art. 105 Abs. 2a
KAG Art. 3
Satzung über die Erhebung einer Zweitwohnungsteuer in der Stadt Augsburg vom 17.12.2004, geändert durch Satzung vom 22.5.2006
Die Anbindung der Zweitwohnungsteuerpflicht an das Melderecht ist grundsätzlich nicht zu beanstanden. Das gilt auch dann, wenn dadurch Studierende, die überwiegend die elterliche Wohnung benutzen und deshalb dort ihre Hauptwohnung haben, für ihre weitere Wohnung am Studienort steuerpflichtig werden.
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Im Namen des Volkes

4 N 06.367

Verkündet am 14. Februar 2007

In der Normenkontrollsache

wegen Unwirksamerklärung der Satzung der Stadt ******** über die Erhebung einer Zweitwohnungsteuer;

erlässt der Bayerische Verwaltungsgerichtshof, 4. Senat,

durch die Vorsitzende Richterin am Verwaltungsgerichtshof Dr. Motyl den Richter am Verwaltungsgerichtshof Schmitz, den Richter am Verwaltungsgerichtshof Prof. Dr. Kraft,

aufgrund mündlicher Verhandlung vom 14. Februar 2007

am 14. Februar 2007

folgendes Urteil:

Tenor:

I. Der Antrag wird abgelehnt.

II. Die Antragstellerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III. Das Urteil ist im Kostenpunkt vorläufig vollstreckbar. Die Antragstellerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, sofern nicht die Antragsgegnerin vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Antragstellerin wendet sich im Wege der Normenkontrolle gegen die Zweitwohnungsteuersatzung der Stadt Augsburg.

Der Stadtrat der Antragsgegnerin hat am 25. November 2004 die Satzung über die Erhebung der Zweitwohnungsteuer in der Stadt Augsburg (Zweitwohnungsteuersatzung - ZWStS) beschlossen, die vom Oberbürgermeister am 17. Dezember 2004 ausgefertigt und nach öffentlicher Bekanntmachung (ABl. S. 236) am 1. Januar 2005 in Kraft getreten ist. Die Zweitwohnungsteuersatzung wurde durch Satzung vom 22. Mai 2006 (ABl. S. 86) mit Wirkung zum 1. Januar 2005 geändert. Sie enthält in der geänderten Fassung insbesondere folgende Bestimmungen:

§ 1

Allgemeines

Die Stadt Augsburg erhebt eine Zweitwohnungssteuer als gemeindliche Jahresaufwandsteuer für das Innehaben einer Zweitwohnung im Stadtgebiet.

§ 2

Steuergegenstand

(1) Wohnung im Sinne dieser Satzung ist jede Wohnung im Sinne von Art. 15 des Bayerischen Meldegesetzes in der jeweils geltenden Fassung.

(2) Zweitwohnung im Sinne dieser Satzung ist jede Wohnung, die melderechtlich als Nebenwohnung erfasst ist. Wird eine Wohnung von einer Person inne gehalten, die mit dieser Wohnung melderechtlich nicht erfasst ist, dient die Wohnung als Zweitwohnung im Sinne dieser Satzung, wenn die Person eine andere Wohnung als Hauptwohnung im Sinne des Meldegesetzes inne hat.

§ 3

Steuerbefreiungen

Von den in § 2 Abs. 2 genannten Zweitwohnungen sind steuerfrei

1. Wohnungen, die von öffentlichen oder gemeinnützigen Trägern zu therapeutischen Zwecken oder für Erziehungszwecke zur Verfügung gestellt werden.

2. Wohnungen in Alten-, Altenwohn- und Pflegeheimen, Einrichtungen zur vorübergehenden Aufnahme pflegebedürftiger Personen und ähnliche Einrichtungen.

3. Wohnungen, die verheiratete, nicht dauernd getrennt lebende Personen, deren eheliche Wohnung sich nicht im Stadtgebiet Augsburg befindet, aus Gründen ihrer Erwerbstätigkeit, ihrer (Berufs-)Ausbildung oder ihres Studiums inne haben.

§ 4

Steuerschuldner

(1) Steuerpflichtig ist jede natürliche Person, welche im Stadtgebiet eine Zweitwohnung im Sinne des § 2 inne hat (Inhaber einer Zweitwohnung).

(2) Haben mehrere Steuerpflichtige gemeinschaftlich eine Zweitwohnung inne, so sind sie Gesamtschuldner nach § 44 der Abgabenordnung in der jeweils geltenden Fassung.

§ 5

Steuermaßstab

(1) Die Steuer wird nach dem jährlichen Mietaufwand berechnet. Der jährliche Mietaufwand ist die Nettokaltmiete, die der Steuerpflichtige für die Benutzung der Wohnung auf Grund eines Vertrages nach dem Stand im Zeitpunkt der Entstehung der Steuerpflicht für ein Jahr zu entrichten hätte (Jahresnettokaltmiete). Als Mietaufwand gelten auch alle anderen Formen eines vertraglich vereinbarten Überlassungsentgelts, beispielsweise Pacht, Nutzungsentgelt, Erbbauzins, Leibrente.

(2) Wenn nur eine Bruttokaltmiete (einschließlich Nebenkosten, aber ohne Heizkosten) vereinbart wurde, gilt als Nettokaltmiete die um einen Abzug von 10 % verminderte Bruttokaltmiete. Wenn nur eine Bruttowarmmiete (einschließlich Nebenkosten und Heizkosten) vereinbart wurde, gilt als Nettokaltmiete die um einen Abzug von 20 % verminderte Bruttowarmmiete.

(3) Für Wohnungen, die

- im Eigentum des Steuerpflichtigen stehen,

- dem Steuerpflichtigen unentgeltlich oder zu einem Entgelt unterhalb der ortsüblichen Miete überlassen sind

- ungenutzt sind,

ist die Nettokaltmiete in der ortsüblichen Höhe anzusetzen. Sie wird von der Stadt Augsburg in Anlehnung an die Nettokaltmiete geschätzt, die für Räume gleicher oder ähnlicher Art, Lage und Ausstattung regelmäßig gezahlt wird.

§ 6

Steuersatz

Die Steuer beträgt 10 vom Hundert der Bemessungsgrundlage.

§ 7

Entstehung und Ende der Steuerpflicht

(1) Die Steuer wird als Jahressteuer erhoben. Besteuerungszeitraum ist das Kalenderjahr.

(2) Die Steuerpflicht für ein Kalenderjahr entsteht am 1. Januar. Tritt die Zweitwohnungseigenschaft erst nach dem 1. Januar ein, so entsteht die Steuerpflicht mit dem ersten Tag des auf diesen Zeitpunkt folgenden Monats.

(3) Die Steuerpflicht endet mit Ablauf des Kalendermonats, in dem der Steuerpflichtige die Zweitwohnung nicht mehr inne hat.

§ 8

Festsetzung und Fälligkeit der Steuer, Rundung

(1) Die Stadt Augsburg setzt die Steuer für ein Kalenderjahr oder - wenn die Steuerpflicht erst während des Kalenderjahres entsteht - für den Rest des Kalenderjahres durch Bescheid fest. In dem Bescheid kann bestimmt werden, dass die Steuerfestsetzung auch für künftige Zeitabschnitte gilt, solange sich die Bemessungsgrundlagen und der Steuerbetrag nicht ändern.

(2) Die Steuer wird einen Monat nach Bekanntgabe des Steuerbescheides fällig. Bis zur Bekanntgabe eines neuen Steuerbescheides ist die Steuer jeweils zum 01. Juni eines jeden Jahres fällig und ohne Aufforderung weiter zu entrichten.

(3) Die Steuer ist auf volle Euro abzurunden.

(4) Endet die Steuerpflicht, so wird die zuviel gezahlte Steuer auf Antrag erstattet.

§ 9

Anzeigepflicht

(1) Wer Inhaber einer Zweitwohnung ist bzw. wird oder eine Zweitwohnung aufgibt, hat dies der Stadt Augsburg - Kämmerei- und Steueramt - innerhalb eines Monats schriftlich anzuzeigen. Die Anmeldung oder Abmeldung von Personen nach dem Meldegesetz gilt als Anzeige im Sinne dieser Vorschrift.

(2) Die Inhaber einer Zweitwohnung sind verpflichtet, der Stadt Augsburg die für die Höhe der Steuer maßgeblichen Veränderungen unverzüglich schriftlich zu melden und über den Umfang dieser Veränderungen - auf Verlangen auch unter Vorlage entspr. Unterlagen - Auskunft zu erteilen.

...

Die Antragstellerin hat ihre Erstwohnung in W. und eine Zweitwohnung in Augsburg, wo sie studiert.

Mit ihrer am 8. Februar 2006 bei Verwaltungsgerichtshof eingegangenen Normenkontrolle macht die Antragstellerin geltend, dass die Zweitwohnungsteuersatzung mit höherrangigem Recht unvereinbar sei. Die Erhebung einer Zweitwohnungsteuer verletze elementare Freiheitsgrundrechte und widerspreche einer einheitlichen, widerspruchsfreien sowie zweckdienlichen Ausgestaltung der Rechtsordnung. Einer Steuer auf das bloße Innehaben einer Zweitwohnung ohne Berücksichtigung des mit der Wohnung verfolgten Zwecks fehle das erforderliche klare Profil. Da es sich um eine kommunale Steuer handele, sei zudem eine gleichmäßige Belastung der Bürger nicht gewährleistet. Es sei widersprüchlich, dass die besteuerte beruflich genutzte Wohnung ihren Kosten nach im Rahmen der Einkommensteuer als Werbungskosten abgesetzt werden könne, während dies im Rahmen der persönlichen Lebensführung nicht möglich sei. Da die Zweitwohnungsteuer auch nicht oder nur gelegentlich fortbewegte Wohnmobile, Wohn- und Campingwagen erfasse, für die bereits Kfz-Steuer zu entrichten sei, bestehe die Gefahr einer unzulässigen Doppelbesteuerung. Die in § 9 ZWStS geregelte Anzeigepflicht greife als eine Art zweite Meldepflicht in unverhältnismäßiger Weise in die allgemeine Handlungsfreiheit ein, weil jeder Wohnungsinhaber zur Überprüfung seines Meldestatus gezwungen werde. Es sei ferner gleichheitswidrig, dass Studierende, die eine Zweitwohnung hätten, nicht von der Steuer ausgenommen seien. Die Zweitwohnungsteuersatzung der Antragsgegnerin berücksichtig zudem nicht in ausreichendem Umfang die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, nach der Erwerbszweitwohnungen von Verheirateten nicht der Zweitwohnungsteuer unterworfen werden dürften. Schließlich verstoße die Zweitwohnungsteuer gegen die Berufsausübungsfreiheit, weil sie dem normal Berufstätigen es unter Umständen unmöglich mache, "eine Tätigkeit außerhalb des Ansässigkeitsbereiches anzunehmen"; das Innehaben einer Zweitwohnung stelle keinen Verbrauch oder Aufwand dar, der eine Steuererhebung rechtfertigen könnte. Letztlich sei die Zweitwohnungsteuer willkürlich, weil sie der Stadt keine neuen Einnahmen verschaffe, sondern nur den Zwang ausüben solle, sich statt mit einer Zweitwohnung mit der Hauptwohnung in Augsburg zu melden.

Die Antragstellerin beantragt (zuletzt),

die Satzung über die Erhebung einer Zweitwohnungsteuer in der Stadt Augsburg vom 17. Dezember 2004, geändert durch die Satzung vom 22. Mai 2006, für unwirksam zu erklären.

Die Antragsgegnerin beantragt,

den Antrag abzulehnen.

Sie ist der Ansicht, dass die Zweitwohnungsteuersatzung eine ausreichende gesetzliche Grundlage in Art. 3 Abs. 1 KAG finde. Diese Vorschrift umfasse seit Aufhebung des in Art. 3 Abs. 3 KAG a.F. enthaltenen Verbotes nunmehr auch die Ermächtigung zur Erhebung einer Zweitwohnungsteuer, mit der die im Innehaben einer Zweitwohnung typischerweise zum Ausdruck kommende wirtschaftliche Leistungsfähigkeit besteuert werden solle. Dass die Betroffenen indirekt zur Prüfung und ggf. Berichtigung ihrer Meldeverhältnisse veranlasst würden, führe nicht zur Rechtswidrigkeit. Die Ausgestaltung der Steuer im Einzelnen halte sich im verfassungsrechtlichen und einfachgesetzlichen Rahmen, wie er in der Rechtsprechung geklärt sei. Das Bundesverfassungsgericht habe entschieden, das es mit dem Wesen der Aufwandsteuer grundsätzlich unvereinbar sei, zur Bestimmung des Kreises der Steuerpflichtigen nach den Gründen für den Aufenthalt in der Zweitwohnung zu unterscheiden. Eine Ausnahme gelte wegen Art. 6 GG nur bei nicht dauernd getrennt lebenden Verheirateten, wenn die Zweitwohnung berufsbedingt gehalten werde. Dem sei durch die rückwirkend in Kraft gesetzte Regelung in § 3 Nr. 3 auch für den Fall ausreichend Rechnung getragen worden, dass die Zweitwohnung aus Gründen der (Berufs-) Ausbildung oder des Studiums gehalten werde.

Der Vertreter des öffentlichen Interesses hat keinen Antrag gestellt, hält den Normenkontrollantrag aber ebenfalls für unbegründet.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die gewechselten Schriftsätze sowie die Niederschrift über die mündliche Verhandlung Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Der Normenkontrollantrag ist zulässig, aber unbegründet. Die zur Prüfung gestellte Satzung der Antragsgegnerin über die Erhebung der Zweitwohnungsteuer in der Stadt Augsburg (Zweitwohnungsteuersatzung - ZWStS) vom 17. Dezember 2004 (ABl. S. 236) in der Fassung der Änderungssatzung vom 22. Mai 2006 (ABl. S. 86) verstößt nicht gegen höherrangiges Recht.

1. Die Antragsgegnerin ist zur Erhebung einer Steuer auf das Innehaben einer Zweitwohnung im Stadtgebiet berechtigt.

Nach Art. 3 Abs. 1 KAG können die Gemeinden örtliche Verbrauch- und Aufwandsteuern erheben, solange und soweit diese nicht bundesrechtlich geregelten Steuern gleichartig sind. Mit dieser Bestimmung hat der bayerische Landesgesetzgeber von der ihm durch Art. 105 Abs. 2a GG eingeräumten Gesetzgebungszuständigkeit Gebrauch gemacht und die ihm zustehende Kompetenz zur Erhebung örtlicher Aufwandsteuern an die Gemeinden weitergegeben. Das vormals in Art. 3 Abs. 3 KAG (i.d.F. des Gesetzes vom 21.7.1989, GVBl. S. 361) verankerte Verbot der Erhebung einer Steuer auf das Innehaben einer Wohnung ist durch § 6 Nr. 1 des Gesetzes zur Änderung des Kommunalrechts vom 26. Juli 2004 (GVBl. S. 272) - verfassungsrechtlich unbedenklich - aufgehoben worden. Der Landesgesetzgeber wollte den Gemeinden damit das Recht zur Erhebung einer Zweitwohnungsteuer einräumen ohne eine entsprechende Verpflichtung zu begründen (LT-Drs. 15/1063 S. 24 f.).

Bei der Zweitwohnungsteuer handelt es sich um eine örtliche Aufwandsteuer, die keiner bundesgesetzlich geregelten Steuer gleichartig ist. Das hat der Senat im Anschluss an die höchstrichterliche Rechtsprechung bereits entschieden (Urteile vom 4.4.2006 - 4 N 04.2798, BayVBl 2006, 500 ff., und 4 N 05.2249, BayVBl 2006, 504 ff.; jeweils mit weiteren Nachweisen); an dieser Auffassung hält er auch mit Blick auf die Einwände der Antragstellerin fest.

Aufwandsteuern sind Steuern auf die in der Vermögens- oder Einkommensverwendung für den persönlichen Lebensbedarf zum Ausdruck kommende wirtschaftliche Leistungsfähigkeit. Sie sind nicht mit Luxussteuern gleichzusetzen und setzen keine besonders aufwendige oder luxuriöse Einkommensverwendung voraus. Die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Steuerpflichtigen muss auch nicht in jedem Einzelfall konkret festgestellt werden; denn ausschlaggebendes Merkmal ist der Konsum als typischer Ausdruck und Indikator der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit, ohne dass es darauf ankäme, von wem und mit welchen Mitteln dieser finanziert wird und welchen Zwecken er des Näheren dient. Das Innehaben einer weiteren Wohnung für den persönlichen Lebensbedarf (Zweitwohnung) neben der Erstwohnung ist ein Zustand, der gewöhnlich die Verwendung von finanziellen Mitteln erfordert und in der Regel wirtschaftliche Leistungsfähigkeit zum Ausdruck bringt. Ob der Aufwand im Einzelfall die Leistungsfähigkeit überschreitet, ist für die Steuerpflicht unerheblich (BVerfG, B.v. 6.12.1983 - 2 BvR 1275/79, BVerfGE 65, 325/348 und B.v. 11.10.2005 - 1 BvR 1232/00, 2627/03, BVerfGE 114, 316/334).

Die Zweitwohnungsteuer hat ferner örtlichen Charakter, weil sie an die Belegenheit der Zweitwohnung im Gemeindegebiet anknüpft und in ihren unmittelbaren Wirkungen nicht über das Gebiet der steuererhebenden Gemeinde hinausgeht. Der Umstand, dass mittlerweile zahlreiche bayerische Gemeinden von diesem Instrument Gebrauch gemacht haben, nimmt der einzelnen Zweitwohnungsteuer nicht ihren normativen Ortsbezug (BVerwG, B.v. 27.10.2003 - 9 B 102.03 <juris>).

Die Zweitwohnungsteuer ist schließlich bundesrechtlich geregelten Steuern nicht gleichartig. Das gilt im Verhältnis zur Grundsteuer, Umsatzsteuer und - unabhängig von einer etwaigen Abzugsmöglichkeit von Aufwendungen für Erwerbszweitwohnungen als Werbungskosten oder Betriebsausgaben - zur Einkommensteuer (vgl. BFH, U.v. 5.3.1997 - II R 28/95, NVwZ-RR 1998, 329/330 m.w.N.). Das Gleichartigkeitsverbot wird entgegen der Ansicht der Antragstellerin auch nicht dadurch verletzt, dass die Zweitwohnungsteuer mit Blick auf den weiten Wohnungsbegriff des § 2 Abs. 1 ZwStS sich auf nicht oder nur gelegentlich fortbewegte Wohnwagen erstrecken kann, für die unter Umständen zugleich Kraftfahrzeugsteuer zu entrichten ist. Bereits die steuerbegründenden Tatbestände unterscheiden sich offenkundig: Während der Kraftfahrzeugsteuer das Halten eines Fahrzeugs zum Verkehr auf öffentlichen Straßen unterliegt (vgl. § 1 Abs. 1 KraftStG), erfasst die Zweitwohnungsteuer das Innehaben einer Zweitwohnung als Zustand, der die Verwendung von Einkommen oder Vermögen zum Ausdruck bringt.

Mit der Zweitwohnungsteuer dürfen neben der Einnahmeerzielung auch Lenkungszwecke verfolgt werden (BVerwG, B.v. 27.10.2003 - 9 B 102/03, juris). Es ist daher unbedenklich, wenn die Antragsgegnerin mit der angegriffenen Satzung auch einen abgabenrechtlichen Anreiz bei den Betroffenen zur Prüfung und gegebenenfalls Berichtigung der melderechtlichen Verhältnisse schaffen will. Einwände gegen den Sinn der Zweitwohnungsteuer, wie sie von der Antragstellerin insbesondere mit Blick auf ein vermutetes Missverhältnis von Aufwand und Ertrag erhoben werden, betreffen die politische Zweckmäßigkeit, die der bayerische Landesgesetzgeber nunmehr anders gewichtet und deren Bewertung durch den Satzungsgeber sich einer gerichtlichen Kontrolle entzieht.

2. Die konkrete Ausgestaltung der Zweitwohnungsteuer hält sich innerhalb des gesetzlichen Rahmens, wie er sich insbesondere aus dem Begriff der Aufwandsteuer und dem Gebot der Steuergerechtigkeit ergibt.

a) Die Satzungsbestimmungen über die sachliche und persönliche Zweitwohnungsteuerpflicht sind nicht zu beanstanden.

(1) Steuergegenstand ist nach § 1 ZWStS das Innehaben einer Zweitwohnung im Stadtgebiet. Die zentralen Begriffe der Wohnung und der Zweitwohnung bestimmt § 2 ZWStS durch Bezugnahme auf das Melderecht: Absatz 1 verweist auf den weiten Wohnungsbegriff des Bayerischen Meldegesetzes (nunmehr geltend i.d.F. vom 8.12.2006, GVBl S. 990) und erfasst damit jeden umschlossenen Raum, der zum Wohnen oder Schlafen benutzt wird, wobei Wohnwagen und Wohnschiffe nur dann als Wohnungen anzusehen sind, wenn sie nicht oder nur gelegentlich fortbewegt werden (Art. 14 MeldeG, wortgleich mit Art. 15 a.F.).

Den Begriff der Zweitwohnung definiert § 2 Abs. 2 ZWStS in zwei Stufen: Zweitwohnung ist zunächst jede Wohnung, die melderechtliche als Nebenwohnung erfasst ist (Satz 1). Damit wird die melderechtliche Unterscheidung bei der Benutzung mehrerer Wohnungen zwischen Hauptwohnung (§ 12 Abs. 1 und 2 MRRG, Art. 15 Abs. 1 und 2 MeldeG) und Nebenwohnung (§ 12 Abs. 3 MRRG, Art. 15 Abs. 3 MeldeG) übernommen und die sachliche Zweitwohnungsteuerpflicht unmittelbar und bindend an die Meldung als solche geknüpft, deren materielle Richtigkeit zweitwohnungsteuerrechtlich nicht zur Prüfung steht. Ist eine Wohnung melderechtlich als Nebenwohnung erfasst, handelt es sich mithin stets und uneingeschränkt um eine Zweitwohnung im steuerrechtlichen Sinn. Diese formale Anknüpfung an das Melderegister wird in Satz 2 des § 2 Abs. 2 ZWStS um eine materielle Komponente ergänzt, damit nicht zuletzt zur Verwirklichung des Gleichheitsgebots auch solche (materiellen) Nebenwohnungen der Zweitwohnungssteuer unterworfen werden, deren Bewohner ihrer Meldepflicht nicht nachgekommen sind. Danach dient eine Wohnung, die von einer Person inne gehalten wird, die mit dieser Wohnung melderechtlich nicht erfasst ist, als Zweitwohnung, wenn die Person eine andere Wohnung als Hauptwohnung im Sinne des Meldegesetzes innehat. Mit Blick auf den Regelungszusammenhang und die Gegenüberstellung zu einer "andere(n) Wohnung als Hauptwohnung im Sinne des Meldegesetzes" ist damit gemeint, dass eine der sachlichen Steuerpflicht unterliegende Zweitwohnung auch dann vorhanden ist, wenn sie als Nebenwohnung bei der Meldebehörde hätte angemeldet werden müssen. Wann dies der Fall ist, ergibt sich allein aus den mittelbar in Bezug genommenen Vorschriften des Art. 13 und Art. 15 Abs. 4 MeldeG. An die Qualität der Erstwohnung im steuerrechtlichen Sinn hat der Satzungsgeber mit der Formulierung "eine andere Wohnung als Hauptwohnung ... inne hat" keine strengeren Anforderungen gestellt, als sie das Melderecht mit den Merkmalen des Beziehens, des Auszugs und der überwiegenden Benutzung enthält.

Persönlich zweitwohnungsteuerpflichtig ist nach § 4 Abs. 1 ZWStS, wer eine Zweitwohnung im Stadtgebiet innehat; haben mehrere Steuerpflichtige gemeinschaftlich eine Zweitwohnung inne, so sind sie gemäß § 4 Abs. 2 ZWStS Gesamtschuldner. Das "Innehaben" setzt in diesem Zusammenhang die - alleinige oder gemeinschaftliche - tatsächliche Verfügungsmacht und die rechtliche Verfügungsbefugnis an der betreffenden Zweitwohnung zumindest für einen gewissen Zeitraum voraus. Dieses Merkmal muss nach Wortlaut und Zweck des § 4 ZWStS eigenständig und unabhängig von den melderechtlichen Verhältnissen bestimmt werden. Denn das die Meldepflicht nach Art. 13 Abs. 1 MeldeG auslösende Beziehen einer Wohnung ist ein tatsächlicher Vorgang, bei dem es nicht auf die Besitzverhältnisse an der Wohnung ankommt (vgl. Böttcher/Ehmann, a.a.O. RdNr. 7 zu Art. 13 MeldeG). Man kann mit anderen Worten eine Zweitwohnung bewohnen und dort gemeldet sein, ohne sie zugleich "innezuhaben" und damit steuerpflichtig zu sein. Ein Beispiel hierfür sind in der elterlichen Wohnung zeitweise wohnende und dort - zu Recht - mit Nebenwohnung gemeldete Kinder, die auswärts studieren und sich überwiegend in ihrer Unterkunft am Studienort aufhalten, wo sie dementsprechend mit der Hauptwohnung gemeldet sind; sie bewohnen (auch) die elterliche Wohnung, haben diese aber im Regelfall mangels rechtlicher Verfügungsbefugnis nicht inne (Engelbrecht, KommunalPraxis By 2006, 11/13). Zwar wird die Gemeinde im Regelfall aufgrund der Eintragung im Melderegister davon ausgehen dürfen, dass der mit Nebenwohnung gemeldete Einwohner diese Wohnung auch innehat, zumal sie die konkreten Umstände nicht kennt und auch nicht ohne größeren Aufwand ermitteln kann. Diese Vermutung ist jedoch vom Betroffenen widerlegbar.

(2) Diese in § 2 ZWStS ausgestaltete Anknüpfung der sachlichen Zweitwohnungsteuerpflicht an das Melderecht ist im Grundsatz rechtmäßig, auch wenn eine Gleichsetzung keineswegs zwingend ist, weil für das steuerrechtliche Innehaben einer Zweitwohnung bereits die Möglichkeit der Selbstnutzung ausreicht, während die Meldepflicht das tatsächliche Beziehen der Wohnung voraussetzt (BayVGH, U.v. 4.4.2006 - 4 N 04.2798, a.a.O. S. 502). Der Satzungsgeber ist jedoch nicht gehindert, von der ihm eröffneten Möglichkeit zur Typisierung Gebrauch zu machen und die Zweitwohnungsteuer im Interesse der Verwaltungspraktikabilität und -vereinfachung an das Melderecht zu binden (vgl. BFH, U.v. 5.3.1997 - II R 41/95, NVwZ-RR 1998, 331 zum Hamburger Zweitwohnungsteuergesetz). Eine Ausnahme von diesem Grundsatz ist nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (B.v. 11.10.2005, a.a.O. S. 335 ff.) mit Blick auf das Diskriminierungsverbot des Art. 6 Abs. 1 GG nur dann geboten, wenn die Anknüpfung an das Melderecht und insbesondere die Sonderregelung über die Hauptwohnung Verheirateter (§ 12 Abs. 2 Satz 2 MRRG; Art. 15 Abs. 2 Satz 2 MeldeG) dazu führen würde, dass das Innehaben einer aus beruflichen Gründen gehaltenen Wohnung eines nicht dauernd getrennt lebenden Verheirateten, dessen eheliche Wohnung sich in einer anderen Gemeinde befindet, der Zweitwohnungsteuer unterworfen würde. Dem trägt die angegriffene Zweitwohnungsteuersatzung mit der durch die Änderungssatzung vom 22. Mai 2006 rückwirkend eingefügten Befreiungsvorschrift in § 3 Nr. 3 hinreichend Rechnung. Dass dort für verheiratete, nicht dauernd getrennt lebende Personen neben Erwerbszweitwohnungen auch solche Zweitwohnungen steuerfrei gestellt sind, die sie aus Gründen ihrer (Berufs-) Ausbildung oder ihres Studiums inne haben, ist unschädlich; für diese Zweitwohnungen gelten die verfassungsrechtlichen Erwägungen zum Schutz des ehelichen Zusammenlebens in vergleichbarer Weise, sodass eine Steuerbefreiung wenn nicht geboten, so jedenfalls zulässig ist.

Weitere Ausnahmen von der Zweitwohnungsteuerpflicht sind weder mit Blick auf den Begriff der Aufwandsteuer noch aus Gründen der Steuergerechtigkeit veranlasst. Das gilt zunächst für diejenigen Fälle, in denen jemand zu Unrecht mit einer Nebenwohnung gemeldet ist, etwa weil es sich tatsächlich um die Hauptwohnung handelt oder er bereits ausgezogen ist. Diese zahlenmäßig kaum ins Gewicht fallenden Ausnahmen durfte der Satzungsgeber bei typisierender Betrachtung vernachlässigen, zumal es den Betroffenen möglich und zumutbar ist, das Melderegister jederzeit nach Art. 10 Abs. 1 MeldeG berichtigen zu lassen und dadurch die Zweitwohnungsteuer zu vermeiden (vgl. BFH, U.v. 5.3.1997 - II R 41/95, a.a.O.).

Eine Ausnahme von der Zweitwohnungsteuer ist auch nicht für die von der Antragstellerin angesprochene Personengruppe der Studierenden erforderlich, die im Stadtgebiet der Antragsgegnerin mit ihrer Studentenwohnung als Nebenwohnung gemeldet sind oder sich hätten melden müssen, weil sie sich zeitlich überwiegend nicht dort, sondern in ihrer Heimatgemeinde aufhalten (vgl. zu den melderrechtlichen Verhältnissen von Personen in Ausbildung: Böttcher/Ehmann, Pass-, Ausweis-, und Melderecht in Bayern, RdNrn. 16 bis 20 zu Art. 16 MeldeG m.w.N.). Insbesondere ist der Charakter als Aufwandsteuer und die Steuergerechtigkeit auch dann noch gewahrt, wenn durch die Verknüpfung mit dem Melderecht Studierende, die in der elterliche Wohnung ihre melderechtliche Hauptwohnung haben, für ihre weitere, zeitlich weniger intensiv genutzte Wohnung am Studienort zweitwohnungsteuerpflichtig werden (so auch OVG NRW, B.v. 13.5.2004 - 14 B 778/04, NVwZ-RR 2005,852, und B.v. 12.6.2006 - 14 E 1045/05, juris; OVG LSA, B.v.11.8.2006 - 4 M 319/06, juris; anderer Ansicht: OVG RhPf, B.v. 29.1.2007 - 6 B 11579/06.OVG). Zum einen muss sich eine Zweitwohnungsteuer zur Wahrung des Gleichheitsgebots - grundsätzlich - auch auf die aus beruflichen Gründen oder zu Ausbildungszwecken gehaltenen Zweitwohnungen erstrecken; denn das Wesen der Aufwandsteuer schließt es aus, für die Steuerpflicht von vornherein auf eine wertende Berücksichtigung der Absichten und verfolgten ferneren Zwecke, die dem Aufwand zugrunde liegen, abzustellen (BVerfG, B.v. 6.12.1983, a.a.O. S. 357). Zum anderen fehlt es keineswegs an einem die Zweitwohnungsteuer rechtfertigenden besonderen Aufwand. Denn auch wenn studierende Kinder die (Haupt- und Erst-)Wohnung bei den Eltern "kostenlos" - tatsächlich freilich unter Verbrauch von Sachunterhaltsleistungen - nutzen können, erfordert die daneben am Studienort benutzte Zweitwohnung einen sonst gerade nicht entstehenden finanziellen Aufwand und zwar unabhängig davon, wie sich der Aufwand für die sonstige Lebenshaltung einschließlich der Erstwohnung zusammensetzt (OVG Münster, B.v.13.5.2004, a.a.O.; Engelbrecht, KommunalPraxis By 2006, 11/13). Dieser zusätzliche Aufwand stellt einen hinreichenden Anknüpfungspunkt für die Erhebung einer Zweitwohnungsteuer dar. Von wem und mit welchen Mitteln er finanziert wird und welchem Zweck er des Näheren dient, ist dabei unerheblich (BVerfG, B.v. 6.12.1983, a.a.O. S. 347).

b) Die weiteren Satzungsregelungen entsprechen ebenfalls höherrangigem Recht.

Die Berechnung der Steuer nach dem jährlichen Mietaufwand in Form der Nettokaltmiete für ein Jahr (§ 5 ZWStS) und die Festlegung des Steuersatzes auf 10 vom Hundert der Bemessungsgrundlage (§ 6 ZWStS) halten sich im Rahmen des dem Steuersatzungsgebers eröffneten Gestaltungsermessens. Auch wenn die Zweitwohnungsteuer nach § 7 Abs. 1 ZWStS im Grundsatz als Jahressteuer erhoben wird, sind bei einem nur kurzfristigen Innehaben einer Zweitwohnung unverhältnismäßige Belastungen durch die Auferlegung der vollen Jahressteuer ausgeschlossen (zur Belastungsgrenze vgl. BVerwG, U.v. 26.9.2001 - 9 C 1/01, BVerwGE 115, 165/170). Denn für den Fall, dass der Steuertatbestand nicht während des gesamten Kalenderjahres verwirklicht wird, sieht die Satzung ein entsprechende Beschränkung des Besteuerungszeitraums und eine zeitanteilige Ermäßigung des Steuerbetrags vor. Das ergibt sich aus einer Zusammenschau von § 7 Abs. 2 Satz 2, § 7 Abs. 3 und § 8 Abs. 4 ZWStS, wonach die Steuerpflicht bei Eintritt der Zweitwohnungseigenschaft nach dem Beginn des Kalenderjahres erst mit dem ersten Tag des auf diesen Zeitpunkt folgenden Monats entsteht und mit Ablauf des Kalendermonats, in dem der Steuerpflichtige die Zweitwohnung nicht mehr innehat, mit der Folge endet, dass die zuviel gezahlte Steuer auf Antrag erstattet wird. Danach muss beispielsweise ein Steuerpflichtiger, der lediglich vom 15. Juli bis 31. August eine Zweitwohnung innehat, nur 1/12 des Jahresbetrags entrichten.

Nicht zu beanstanden ist schließlich die von der Antragstellerin kritisierte Anzeigepflicht nach § 9 ZWStS. Dass den Zweitwohnungsinhabern auferlegt wird, der Stadt die für das Entstehen und die Höhe der Steuer maßgeblichen Umstände mitzuteilen, ist - ebenso wie die Pflicht zur Abgabe einer Steuererklärung nach § 10 ZWStS - zur Durchführung der Besteuerung geeignet, erforderlich und für die Betroffenen auch ohne weiters zumutbar, zumal ein wesentlicher Teil der Pflicht bereits durch die An- oder Abmeldung nach dem Meldegesetz erfüllt wird (vgl. § 7 Abs. 1 Satz 2 ZWStS).

3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 10 und § 711 ZPO.

Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.

Beschluss:

Der Streitwert wird auf 10.000 Euro festgesetzt (§ 52 Abs. 1 GKG).

Ende der Entscheidung

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