Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Bayerischer Verwaltungsgerichtshof
Beschluss verkündet am 27.07.2005
Aktenzeichen: 4 ZB 04.2986
Rechtsgebiete: GG, BV, BestG


Vorschriften:

GG Art. 1 Abs. 1
BV Art. 149 Abs. 1 Satz 1
BestG Art. 10
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof

4 ZB 04.2986

In der Verwaltungsstreitsache

wegen Zustimmung zur Umbettung;

hier: Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts Bayreuth vom 30. September 2004,

erlässt der Bayerische Verwaltungsgerichtshof, 4. Senat,

durch die Vorsitzende Richterin am Verwaltungsgerichtshof Dr. Motyl den Richter am Verwaltungsgerichtshof Schmitz, den Richter am Verwaltungsgerichtshof Dr. Kraft,

ohne mündliche Verhandlung am 27. Juli 2005

folgenden Beschluss:

Tenor:

I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

III. Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 5.000,00 Euro festgesetzt.

Gründe:

I.

Der Kläger begehrt die Erlaubnis des Beklagten zur Umbettung der Urne seiner vorverstorbenen ersten Ehefrau.

Seinen entsprechenden Antrag lehnte der Beklagte mit Bescheid vom 13. November 2003 ab. Angesichts des hohen Ranges der Totenruhe stelle der Wunsch des Klägers auf Umbettung der Urne an seinen künftigen Wohnort während der Ruhefrist keinen wichtigen Grund dar. Den dagegen erhobenen Widerspruch wies das Landratsamt Kronach mit Widerspruchsbescheid vom 10. Februar 2004 zurück.

Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit Urteil vom 30. September 2004 abgewiesen. Der Kläger habe keinen Anspruch auf Zustimmung des Beklagten zur Umbettung der sterblichen Überreste seiner verstorbenen Ehefrau auf einer anderen Friedhof, da kein wichtiger Grund im Sinne des § 11 Abs. 2 Satz 2 der Satzung über das Bestattungswesen - Friedhofs- und Bestattungssatzung (vom 17.11.1995, ABl. Nr. 47/95 S. 3, künftig: FBS) des Beklagten vorliege. Das Erfordernis des wichtigen Grundes beinhalte einen gerichtlich voll überprüfbaren unbestimmten Rechtsbegriff, der eine Abwägung zwischen der Totenruhe und Bedürfnissen der Angehörigen verlange. Ein wichtiger Grund bestehe nur, wenn zwingende, ganz persönliche Gründe für eine Umbettung vorlägen, die auf einer atypischen, völlig unerwarteten Entwicklung der Lebensumstände beruhten und nicht zum allgemeinen Lebensrisiko jedes Angehörigen eines Verstorbenen gehörten. Das Interesse der Angehörigen, die sterblichen Überreste des Verstorbenen in ihrer Nähe zu wissen und die Grabstelle persönlich pflegen zu können, genieße demgegenüber rechtlichen Schutz nur insoweit, als seine Wahrnehmung im Einzelfall nicht in unzumutbarer Weise erschwert oder unmöglich gemacht werden dürfe. Der aus Alters- bzw. gesundheitlichen Gründen vorgenommene Umzug des Klägers könne nicht als ein die Umbettung rechtfertigender, unerwarteter atypischer Grund angesehen werden. Für den Kläger würden Grabbesuch und Grabpflege zwar erschwert, angesichts der vergleichsweise geringen Distanz zwischen Wohnort und dem Ort der Grabstätte aber nicht unzumutbar oder unmöglich gemacht. Aus dem Umstand, dass sich die Verstorbene zu Lebzeiten der Pathologie zur Verfügung gestellt habe und mit einem anonymen Begräbnis einverstanden gewesen sei, sei der Schutz ihrer Totenruhe nicht gemindert. Der Kläger habe sein Totenfürsorgerecht bereits ausgeübt und es sei nicht ersichtlich, dass mit der Umbettung dem mutmaßlichen Willen der Verstorbenen besser Rechnung getragen werde. Ergänzend sei darauf hinzuweisen, dass nicht nur das Interesse des Klägers, sondern auch die entsprechenden Interessen anderer Familienmitglieder zu berücksichtigen seien; fünf der sechs Kinder des Klägers wohnten in der Umgebung.

Dagegen wendet sich der Kläger mit dem Antrag auf Zulassung der Berufung, dem der Beklagte entgegentritt.

II.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung bleibt ohne Erfolg.

1. a) Der Kläger macht ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils geltend, da das Verwaltungsgericht auf der Grundlage der geschilderten persönlichen Situation des Klägers zu Unrecht das Vorliegen einer atypischen unerwarteten Entwicklung verneint habe. Die Kammer habe den unstreitigen Sachvortrag der Klägerseite ihrer Entscheidung nicht zu Grunde gelegt, sondern gehe davon aus, dass die vorgetragenen besonderen Umstände dem allgemeinen Lebensrisiko unterfielen. Die Krankheitssymptomatik des Klägers erweise sich als krasses tragisches Einzelschicksal. Dem Kläger, der nicht einmal in seinem alten Wohnort in der Lage gewesen sei, die Grabstätte seiner verstorbenen Ehefrau zu Fuß zu erreichen, werde nunmehr die Ausübung der Totenfürsorge gänzlich unmöglich gemacht.

Dieses Vorbringen rechtfertigt nicht die Zulassung der Berufung gem. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit einer Gerichtsentscheidung sind begründet, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird (vgl. BVerfG, B. v. 23.6.2000 - 1 BvR 830/00, NVwZ 2000, 1163/1164). Diesem Maßstab wird das Vorbringen der Klägerseite nicht gerecht.

Zutreffend ist das Verwaltungsgericht davon ausgegangen, dass der satzungsrechtliche Erlaubnisvorbehalt, der die Zustimmung zur Umbettung von dem Vorliegen eines wichtigen Grundes abhängig macht (§ 11 Abs. 2 FBS), angesichts der letztlich durch Art. 1 Abs. 1 GG geforderten Totenruhe (vgl. BVerwG, U. v. 26.6.1974 - VII C 36.72, BVerwGE 45, 224/230) als Schutzgut von beachtlichem Gewicht keinen Bedenken begegnet. Diese Bestimmung trägt dem allgemeinen Pietätsempfinden Rechnung, dass die Umbettung einer einmal beigesetzten Leiche nur aus ganz besonderen Gründen verlangt werden kann (VGH Mannheim, U. v. 2.1.1979 - I 370/78 <juris>; OVG Münster, B. v. 10.11.1998- 19 A 1320/98, NVwZ 2000, 217/218; OVG Koblenz, U.v. 20.4.2004 - 7 A 11930/03.OVG; Gaedke, Handbuch des Friedhofs- und Bestattungsrechts, 9. Aufl. 2004, S. 194 f.); dies gilt auch für die Umbettung von Urnen (VGH Kassel, U. v. 7.9.1993 - 11 UE 1118/92, NVwZ-RR 1994, 335/339; OVG Brandenburg, B. v. 25.9.2002 - 1 A 196/00.Z <juris>).

Auch die Maßstäbe, die das Verwaltungsgericht zur Konkretisierung des voller gerichtlicher Kontrolle unterliegenden unbestimmten Rechtsbegriffs des "wichtigen Grundes" herangezogen hat, sind nicht zu beanstanden. In der Abwägung zwischen Totenruhe und Ausübung des Totenfürsorgerechts bedarf es besonderer und gewichtiger Umstände, für die ein Umzug aufgrund veränderter Lebensumstände wie der altersbedingten Gesundheitsverschlechterungen des Klägers nicht ausreichen. Angesichts der demographischen Struktur unserer Gesellschaft hat das Verwaltungsgericht zu Recht unterstrichen, dass andernfalls der Schutz der Totenruhe weitgehend leer liefe.

Entgegen der Auffassung der Klägerseite wird dem Kläger durch die Versagung der Zustimmung zur Umbettung der Grabbesuch und die Grabpflege nicht in unzumutbarer Weise erschwert oder gar unmöglich gemacht. Nach dem Vorbringen in der Antragsbegründung war der Kläger bereits bisher gesundheitlich nicht in der Lage, von seinen ehemaligen Wohnsitz im Gebiet des Beklagten aus die Grabstätte seiner verstorbenen Ehefrau zu Fuß zu erreichen. War er aber schon vor dem Umzug darauf angewiesen, von seiner zweiten Ehefrau mit dem Auto zum Friedhof gefahren zu werden, erweist sich die nunmehr erforderliche Überbrückung einer Distanz von circa 30 Kilometern zwar als Erschwernis, nicht aber als unzumutbares Hindernis.

b) Soweit der Kläger dem Verwaltungsgericht entgegenhält, dass seine verstorbene Ehefrau gerade nicht den Ort ihrer letzten Ruhestätte bestimmt habe, geht sein Vorbringen an der Argumentation in der angefochtenen Entscheidung vorbei. Das Verwaltungsgericht hat in diesem Zusammenhang lediglich ausgeführt, dass in keiner Weise ersichtlich sei, "dass mit der Umbettung dem mutmaßlichen Willen der Verstorbenen besser Rechnung getragen werde." (UA S. 7).

c) Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils ergeben sich auch nicht daraus, dass in den Entscheidungsgründen ergänzend darauf hingewiesen wird, dass neben dem Interesse des Klägers auch die Interessen der Kinder am Besuch und der Pflege des Grabes ihrer Mutter im Rahmen der Entscheidung über eine Umbettung zu berücksichtigen wären. Aus den Akten, die der Klägerbevollmächtigte nicht eingesehen hat, ergeben sich die aktuellen Wohnsitze der sechs Kinder aus der ersten Ehe des Klägers; die Rüge, das Verwaltungsgericht habe nicht auf das konkrete Aktenblatt Bezug genommen, ist abwegig und steht einer Verwertung des Akteninhalts nicht entgegen.

Der Vortrag der Klägerseite, das Verhältnis zwischen Vater und Kindern sei völlig zerrüttet, vermag im übrigen das auch den Kindern zustehende Totensorgerecht für ihre Mutter nicht infrage zu stellen. Hat der Verstorbene niemanden explizit mit der Wahrnehmung der Totenfürsorge beauftragt, steht diese den nächsten Angehörigen zu (BGH, U. v. 26.2.1992 - XII ZR 58/91, MDR 1992, 588; vgl. auch BayVGH, U. v. 17.10.1975 - 2 V 75, BayVBl. 1976, 310). Vor einer stattgebenden Entscheidung über einen Umbettungsantrag eines einzelnen Totensorgeberechtigten sind daher grundsätzlich die - insbesondere in der näheren Umgebung ansässigen - nächsten Angehörigen des Verstorbenen anzuhören und es spricht viel dafür, dass in der Regel ein einstimmiges Votum mehrerer Totensorgeberechtigter notwendige Voraussetzung für die Annahme eines wichtigen Grundes ist (vgl. OLG Karlsruhe, U. v. 14.4.1988 - 9 U 50/87, MDR 1990, 443; VGH Kassel, U.V. 7.9.1993 - 11 UE 1118/92, a.a.O. S. 339; Gaedke a.a.O. S. 195 mit dem zutreffenden Hinweis auf die zivilrechtliche Natur von diesbezüglichen Streitigkeiten unter Verwandten).

2. Die Aufklärungsrüge führt nicht zur Zulassung der Berufung (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 i.V.m. § 86 Abs. 1 VwGO). Die Antragsbegründung verkennt insoweit den Unterschied zwischen Tatsachenfeststellung und rechtlicher Würdigung. Das Verwaltungsgericht hat seiner Entscheidung in den wesentlichen Punkten den Sachvortrag des Klägers zu Grunde gelegt. Dass es die festgestellten Fakten rechtlich anders als die Klägerseite gewürdigt hat, vermag bereits im Ansatz keinen Aufklärungsmangel zu begründen.

3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung aus §§ 47 i.V.m. § 52 Abs. 1 GKG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

Ende der Entscheidung

Zurück