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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bayerischer Verwaltungsgerichtshof
Beschluss verkündet am 23.11.2005
Aktenzeichen: 4 ZB 04.3497
Rechtsgebiete: EG, GG, KAG, GO, LStVG, KampfhundeV


Vorschriften:

EG Art. 90
GG Art. 3 Abs. 1
KAG Art. 3
GO Art. 32 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2
LStVG Art. 37 Abs. 1 Satz 2
KampfhundeV § 1
1. Zur Festsetzung einer erhöhten Hundesteuer für Kampfhunde.

2. Die Zulässigkeit einer dynamischen (Fremd-)Verweisung in einer gemeindlichen Satzung (hier: Hundesteuersatzung) auf eine Landesverordnung (hier: § 1 KampfhundeV) richtet sich nach allgemeinen rechtsstaatlichen und demokratischen Grundsätzen; aus Art. 32 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 GO ergeben sich keine Einschränkungen (a.A. OVG Münster, U.v. 25.11.2004 - 14 A 2973/02, NVwZ 2005, 606 zu § 41 Abs. 1 Satz 2 Buchst. f NWGO).


Bayerischer Verwaltungsgerichtshof

4 ZB 04.3497

In der Verwaltungsstreitsache

wegen Hundesteuer;

hier: Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts Würzburg vom 22. September 2004,

erlässt der Bayerische Verwaltungsgerichtshof, 4. Senat,

durch die Vorsitzende Richterin am Verwaltungsgerichtshof Dr. Motyl den Richter am Verwaltungsgerichtshof Schmitz, den Richter am Verwaltungsgerichtshof Dr. Kraft,

ohne mündliche Verhandlung am 23. November 2005

folgenden Beschluss:

Tenor:

I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II. Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

III. Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 260,00 Euro festgesetzt.

Gründe:

I.

Die Klägerin wendet sich gegen die mit Bescheid vom 20. Februar 2002 von der Beklagten festgesetzte Hundesteuer für das Jahr 2002 i.H. von 300,00 Euro für den von ihr gehaltenen Bullmastiff. § 5 der Hundesteuersatzung der Beklagten (im Folgenden: HStS) in der Fassung vom 22. Februar 2001 lautet wie folgt:

§ 5 Steuermaßstab und Steuersatz

(1) Die Steuer beträgt

für jeden Hund 40 Euro

für jeden Kampfhund 300 Euro.

(2) Kampfhunde sind Hunde, bei denen auf Grund rassespezifischer Merkmale, Zucht und Ausbildung von einer gesteigerten Aggressivität und Gefährlichkeit gegenüber Menschen und Tieren auszugehen ist. Kampfhunde im Sinne dieser Vorschrift sind alle in § 1 der Verordnung über Hunde mit gesteigerter Aggressivität und Gefährlichkeit vom 10.7.1992 (GVBl. S. 268, BayRS 2011-2-7-I) in der jeweils geltenden Fassung genannten Rassen und Gruppen von Hunden sowie deren Kreuzungen untereinander oder mit anderen Hunden.

Nach erfolglosem Widerspruchsverfahren (Widerspruchsbescheid des Landratsamtes Kitzingen vom 26.6.2003) erhob die Klägerin Klage mit dem Ziel, die angefochtenen Bescheide aufzuheben, soweit ein Betrag von jährlich 40,00 Euro überstiegen wird. Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit Urteil vom 22. September 2004 abgewiesen. Dagegen richtet sich der Antrag auf Zulassung der Berufung, dem die Beklagte entgegentritt.

II.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung bleibt ohne Erfolg.

1. Die Klägerin macht ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils i.S. des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO sowie eine Frage grundsätzlicher Bedeutung (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) hinsichtlich der dynamischen Verweisung in § 5 Abs. 2 Satz 2 HStS auf § 1 der Verordnung über Hunde mit gesteigerter Aggressivität und Gefährlichkeit vom 10.7.1992 (GVBl. S. 268 - im Folgenden: KampfhundeV) geltend. Die dynamische Fremdverweisung auf die sicherheitsrechtliche Definition der Kampfhunde stehe in Widerspruch zu Art. 32 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 GO, wonach der Gemeinderat - bis auf hier nicht einschlägige Ausnahmen - den Satzungserlass niemandem übertragen dürfe. Die allgemeinen Bedenken gegen Verweisungen auf Fremdregelungen hätten sich vorliegend auch konkret verwirklicht; denn mit der Änderungsverordnung vom 4. September 2002 habe der Verordnungsgeber den sicherheitsrechtlichen Katalog der Kampfhunde in einer für den Gemeinderat der Beklagten im Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses nicht ansatzweise absehbaren Weise geändert. Daher sei § 5 Abs. 2 Satz 2 HStS unwirksam.

Dieses Vorbringen rechtfertigt nicht die Zulassung der Berufung gem. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit einer Gerichtsentscheidung sind begründet, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird (vgl. BVerfG, B.v. 23.6.2000 - 1 BvR 830/00, NVwZ 2000, 1163/1164). Das ist nicht der Fall.

Dynamische Verweisungen über die Grenzen der Normsetzungskompetenz hinweg sind zwar nicht problemlos zulässig, aber auch nicht von vornherein ausgeschlossen (vgl. für das Verhältnis von Bundes- und Landesgesetzgebung: BVerfG, B.v. 1.3.1978 - 1 BvR 786/70 u.a., BVerfGE 47, 285/312 ff.; B.v. 16.10.1984 - 1 BvL 17/80, BVerfGE 67, 348/363 f.; BVerwG, U.v. 7.6.1996 - 8 C 23.94, BVerwGE 101, 211/218; BayVerfGH, E.v. 31.1.1989 - Vf. 1-VII-88, VerfGH 42, 1/8 ff.). Die Zulässigkeit einer dynamischen Verweisung setzt nach rechtsstaatlichen und demokratischen Grundsätzen voraus, dass sie dem Zweck der verweisenden Norm nicht zuwiderläuft, die Rechtssicherheit nicht beeinträchtigt wird und der verweisende Normgeber seine Kompetenz und Verantwortung hinsichtlich wesentlicher Norminhalte nicht entäußert (vgl. BayVGH, B.v. 21.10.1996 - 20 CS 96.1561 u.a., BauR 1997, 84/85 m.w.N.). In Anwendung dieser Maßstäbe begegnet die Regelung § 5 Abs. 2 Satz 2 HStS keinen Bedenken. Der mit der Regelung verbundene Lenkungszweck, generell und langfristig solche Hunde im Gemeindegebiet zurückzudrängen, die aufgrund ihres Zuchtpotentials in besonderer Weise die Eignung in sich tragen, ein gefährliches Verhalten - und sei es auch erst unter Hinzutreten anderer Faktoren - zu entwickeln, liegt im Vorfeld sicherheitsrechtlicher Gefahrenabwehr- und Vorsorgeregelungen und des dadurch eröffneten ordnungsrechtlichen Instrumentariums (vgl. BVerwG, B.v. 28.6.2005 - 10 B 22.05 <juris> Rdnr. 10). Der Gemeinderat der Beklagten hat sich durch die den Steuersatz betreffende dynamische Verweisung auf den sicherheitsrechtlichen Katalog der Kampfhunde als eng begrenztem und klar überschaubarem Regelungsbereich auch nicht seiner Rechtsetzungshoheit hinsichtlich wesentlicher Inhalte entäußert. Die Verordnungsermächtigung des Art. 37 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 2 LStVG gestattet auf der Grundlage der gesetzlichen Definition dem Verordnungsgeber nur die Bestimmung der Hunderassen, für welche die Eigenschaft als Kampfhund vermutet wird. In diesem Zusammenhang ist zudem darauf hinzuweisen, dass der Gemeinderat anlässlich einer Änderungsverordnung des Bayer. Staatsministeriums des Inneren seinem ggf. abweichenden Regelungswillen als Ortsgesetzgeber jederzeit durch eine eigene Regelung Geltung zu verschaffen vermag.

Aus Art. 32 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 GO sind keine (weitergehenden) Anforderungen hinsichtlich der Zulässigkeit einer dynamischen (Fremd-)Verweisung von Orts- auf Landesrecht zu entnehmen. Diese Vorschrift enthält ein innergemeindliches Delegationsverbot im Verhältnis zwischen Gemeinderat als Plenum und beschließendem Ausschuss; sie verhält sich nicht zu der dynamischen Bezugnahme von gemeindlichem Satzungsrecht auf Vorschriften eines anderen Normgebers (a.A. OVG Münster, U.v. 25.11.2004 - 14 A 2973/02, NVwZ 2005, 606 f. zu § 41 Abs. 1 Satz 2 lit. f NWGO). Die Gegenauffassung der Klägerseite erscheint für das bayerische Kommunalrecht auch eher fernliegend; denn dann wäre eine dynamische Fremdverweisung im kommunalen Satzungsrecht - mit Ausnahme baurechtlicher Satzungen - generell unzulässig, da Art. 32 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 GO keine Ausnahmen vorsieht.

Selbst wenn man dem nicht folgen wollte, wäre § 5 Abs. 2 Satz 2 HStS allenfalls teilnichtig: Der dynamische Charakter der Verweisung ("... in der jeweils geltenden Fassung ...") ließe sich isolieren und eine Aufrechterhaltung des Normrests als statische Verweisung entspräche auch dem hypothetischen Willen des Satzungsgebers. Somit scheidet eine Zulassung der Berufung gem. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO hinsichtlich der Zulässigkeit der dynamischen Verweisung in jedem Fall aus; Grundsatzfragen, die in einem Berufungsverfahren geklärt werden müssten (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO), stellen sich nicht.

2. Der Vortrag, der Beklagte habe in § 5 HStS die Typisierung des § 1 KampfhundeV nicht nur teilweise übernehmen dürfen, sondern - wenn, dann - vollständig übernehmen müssen, weckt keine zulassungsbegründenden Zweifel i.S. des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Die Widerlegung der Vermutung einer Kampfhundeigenschaft in den Fällen des § 1 Abs. 2 KampfhundeV muss wegen des legitimen Lenkungszwecks der Hundesteuer nicht auf den Steuersatz durchschlagen, sondern der Satzungsgeber kann davon absehen, ausschließlich die konkret gefährlichen Hunde dem erhöhten Steuersatz zu unterwerfen. Bedenken mit Blick auf den Gleichheitssatz ergeben sich daraus nicht (BVerwG, B.v. 28.6.2005 - 10 B 22.05 <juris> Rdnrn. 10 ff.).

3. Die Rüge, sowohl die Anknüpfung an Hunderassen als auch die Belassung der Rasse Bullmastiff in § 1 Abs. 2 KampfhundeV 2002 mit der dadurch ausgelösten erhöhten Besteuerung gem. § 5 Abs. 2 Satz 2 HSt verletze den Gleichbehandlungsgrundsatz, rechtfertigt die Zulassung der Berufung weder gem. Nr. 1 noch gem. Nr. 3 des § 124 Abs. 2 VwGO. Die Klägerseite verschließt sich bei ihrer allein auf Beißstatistiken abstellenden Argumentation der Einsicht, dass der Gesetzgeber - und ihm folgend der Verordnungsgeber - zulässigerweise an der im genetischen Potential begründeten abstrakten Gefährlichkeit bestimmter Hunderassen angeknüpft hat, das bei Hinzutreten weiterer Umstände diese Hunde zu einer Gefahr werden lassen kann (BayVGH, U.v. 29.7.1996 - 4 B 95.1675, NVwZ 1997, 819; BVerwG, U.v. 19.1.2000 - 11 C 8.99, NVwZ 2000, 929; B.v. 10.10.2001 - 9 BN 2.01, NVwZ-RR 2002, 140/141; vgl. auch BVerfG, U.v. 16.3.2004 - 1 BvR 1778/01, NVwZ 2004, 597/600 f). Dieses abstrakte Gefahrenpotential besteht aber auch nach wie vor beim Bullmastiff (vgl. BayVerfGH, E.v. 12.10.1994 - Vf. 16-VII-92 u.a., VerfGH 47, 207/231). Nachdem das Sicherheitsrecht in die Kompetenz des Landesgesetzgebers fällt, sind unterschiedliche Zuordnungen einzelner Hunderasen dem durch das föderale System eröffneten Bewertungsspielräumen der verschiedenen Normgeber immanent. Auch der Verweis auf die Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts vom 3. Juli 2002 (Az. 6 CN 8.01, NVwZ 2003, 95) sowie vom 18. Dezember 2002 (Az. 6 CN 3.01 <juris>) hilft nicht weiter, da Gegenstand dieser Normenkontrollverfahren auf der Grundlage der allgemeinen ordnungsrechtlichen Generalklausel erlassene Verordnungen anderer Bundesländer waren. Demgegenüber gründet sich § 1 Abs. 2 KampfhundeV auf die spezifische Verordnungsermächtigung des Art. 37 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 2 LStVG und ist somit hinsichtlich der Anknüpfung an der Rassezugehörigkeit nicht zu beanstanden (BayVerfGH, E.v. 15.7.2004 - Vf. 1-VII-03, BayVBl. 2004, 719; BayVGH, B.v. 7.4.2005 - 24 N 03.2667, BA S. 12 und BVerwG, B.v. 6.10.2005 - 6 BN 2.05, BA S. 4 f. und 9). Auch die Nichtberücksichtigung des Deutschen Schäferhunds in § 1 KampfhundeV begründet keinen zur Unwirksamkeit der Verordnung führenden Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG (BVerfG, U.v. 16.3.2004 - 1 BvR 1778/01, NVwZ 2004, 597/600 und 602; BayVerfGH, E.v. 12.10.1994 - Vf. 16-VII-92 u.a., VerfGH 47, 207/226 ff.; BayVGH, B.v. 7.4.2005 - 24 N 03.2667 a.a.O., BA S. 12).

4. Auch die Auffassung der Klägerseite, jedweder gefährliche Hund müsse dem erhöhten Steuersatz unterliegen, wirft mit Blick auf den Gleichheitssatz keine Zweifel i.S. des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO auf und rechtfertigt auch nicht die Zulassung der Berufung gem. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO. Eine Hundesteuersatzung muss im Einzelfall als gefährlich in Erscheinung getretene Hunde aus Gründen der Gleichbehandlung nicht zwingend mit einer erhöhten Steuer belegen (BVerwG, B.v. 22.12.2004 - 10 B 21.04, BayVBl. 2005, 313/314; B.v. 28.6.2005 - 10 B 22.05 <juris> Rdnr. 12); denn der Satzungsgeber kann auch den - objektiviert zu bestimmenden - steuerrechtlichen Lenkungszweck, potentiell gefährliche Hunderassen im Gemeindegebiet zurückzudrängen, zur Gefahrenvorsorge einsetzen.

5. Schließlich begegnet das angefochtene Urteil auch mit Blick auf Art. 90 EG keinen zulassungsbegründenden Zweifeln i.S. des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO; auch insoweit sind klärungsbedürftige Grundsatzfragen (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) nicht ersichtlich. Das Verwaltungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass die von Art. 90 EG geforderte Gleichartigkeit der Waren sich aus der Sicht des Verbrauchers bestimmt; dabei ist auf die Eigenschaften und den Verwendungszweck der Waren abzustellen (EuGH, U.v. 11.8.1995 - C-367/93 u.a., Slg. 1995, I-2229). Angesichts der Verkehrsauffassung, die Hunde nach Rassen bestimmt, folgt der Verwaltungsgerichtshof dem Ansatz des Verwaltungsgerichts, importierte und in Deutschland gezüchtete Hunde (nur) der Rasse Bullmastiff miteinander zu vergleichen. Selbst wenn man aber - mit der Klägerseite - von einer typenübergreifenden Gleichartigkeit verschiedener Hunderassen ausgehen wollte und mit dem Verwaltungsgericht unterstellt, dass Bullmastiffs typischerweise in Großbritannien gezüchtet werden, äußert § 5 HSt keine mit Art. 90 EG unvereinbare diskriminierende oder protektionistische Wirkung: Jedenfalls veranlasst der erhöhte Steuersatz den potentiellen Hundekäufer nicht zum Kauf eines im Inland gezüchteten Tiers, weil er außerhalb der Gruppe der Kampfhunde aus einem breiten Angebot eingeführter Hunderassen auszuwählen vermag, so dass der erhöhte Steuersatz für Kampfhunde nicht geeignet ist, den Verkauf inländischer Hunde(rassen) zu begünstigen (vgl. EuGH, U.v. 15.6.1999 - C-421/97, Slg. 1999, I-3656 LS).

6. Die Zulassung der Berufung kommt nicht gem. § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO in Betracht. Die Antragsbegründung verfehlt die relevante Perspektive für eine erfolgreiche Aufklärungsrüge. Die Entscheidungserheblichkeit der unter Beweis gestellten Tatsache bestimmt sich nach der zugrunde liegenden Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts selbst dann, wenn - wofür vorliegend nichts spricht - dieser nicht zu folgen sein sollte (BVerwG, U.v. 24.10.1984 - 6 C 49.84, BVerwGE 70, 216/221 f. m.w.N.). Das Verwaltungsgericht ist - wie bereits ausgeführt - zutreffend davon ausgegangen, dass Art. 37 Abs. 1 Satz 2 LStVG sowie § 1 KampfhundeV zulässigerweise an der im genetischen Potential begründeten abstrakten Gefährlichkeit bestimmter Hunderassen angeknüpft hat, das bei Hinzutreten weiterer Umstände diese Hunde zu einer Gefahr werden lassen kann (s.o. unter 3.). Wegen dieses in die Gefahrenvorsorge hineinreichenden Regelungssystems fehlt der aufgeworfenen Tatfrage die Entscheidungserheblichkeit.

7. Weder mit Blick auf die rechtlichen Maßstäbe noch hinsichtlich ihrer Anwendung auf den vorliegenden Fall stellen sich Fragen, die infolge ihrer besonderen Schwierigkeit die Zulassung der Berufung rechtfertigen könnten (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO). Sowohl die tatsächlichen Grundlagen des entscheidungserheblichen Prozessstoffs als auch dessen rechtliche Beurteilung unterschreiten die Schwelle des besonderen Komplexitätsgehalts.

8. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung aus §§ 47 i.V.m. § 52 Abs. 3 GKG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

Ende der Entscheidung

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