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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bayerischer Verwaltungsgerichtshof
Urteil verkündet am 29.07.2004
Aktenzeichen: 5 B 02.516
Rechtsgebiete: GG, RuStAÄndG 1974, BVFG


Vorschriften:

GG Art. 116 Abs. 1
RuStAÄndG 1974 Art. 3
BVFG § 4
BVFG § 26
BVFG § 27
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Im Namen des Volkes

5 B 02.516

In der Verwaltungsstreitsache

wegen Statusfeststellung;

hier: Berufung der Kläger gegen das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts München vom 21. Januar 2002,

erlässt der Bayerische Verwaltungsgerichtshof, 5. Senat,

durch den Präsidenten des Verwaltungsgerichtshofs Hüffer, den Richter am Verwaltungsgerichtshof Dr. Kraft, den Richter am Verwaltungsgerichtshof Schmitz

aufgrund mündlicher Verhandlung vom 28. Juli 2004

am 29. Juli 2004

folgendes Urteil:

Tenor:

I. Die Berufung wird zurückgewiesen.

II. Die Kläger haben die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

III. Das Urteil ist im Kostenpunkt vorläufig vollstreckbar. Die Kläger können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags abwenden, sofern nicht der Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Kläger begehren die Feststellung, dass sie Deutsche im Sinne des Art. 116 Abs. 1 GG sind

1. Die Klägerin zu 1 wurde am 31. Dezember 1962 in Omsk in der früheren Sowjetunion als eheliches Kind der deutschen Volkszugehörigen Irma G. und des ukrainischen Volkszugehörigen Ignat K. geboren. Ihre 1937 geborene Mutter war 1944 gemeinsam mit den Eltern in Friedrichshagen eingebürgert worden (Einbürgerungsurkunde vom 29.3.1944) und kam im März 1946 nach Omsk; 1992 siedelte sie nach Deutschland über und wurde als Vertriebene anerkannt. Der 1989 verstorbene Vater der Klägerin zu 1 war sowjetischer Staatsangehöriger.

Nachdem sich die Mutter am 29. Januar 1993 beim Landratsamt Traunstein über die Einreisemöglichkeiten für die Klägerin zu 1 erkundigt hatte, beantragte diese entsprechend der behördlichen Auskunft unter dem 2. März 1993 ihre Aufnahme als Spätaussiedlerin und die Einbeziehung ihres Ehemannes (Kläger zu 2) und ihres 1988 geborenen gemeinsamen Sohn Gajko (Kläger zu 3). In dem Antragsformular war u.a. angegeben, dass die Klägerin zu 1 deutsche Volkszugehörige sei und Deutsch verstehe wie spreche. Das Bundesverwaltungsamt erteilte am 30. Juli 1996 den beantragten Aufnahmebescheid, aufgrund dessen die Kläger zu 1, 2 und 3 ein Einreisevisum erhielten und im Februar 1997 nach Deutschland kamen. Hier wurde 1999 der Sohn Martin (Kläger zu 4) geboren.

Im Rahmen des Erstaufnahmeverfahrens erklärte die Klägerin zu 1, sie habe die deutsche Sprache zu keiner Zeit erlernt und benutzt; die häusliche Sprache sei zu jeder Zeit die russische gewesen; eine Sprachüberprüfung ergab, dass sie Deutsch überhaupt nicht versteht und nur einzelne angelernte Wörter spricht. Daraufhin nahm das Bundesverwaltungsamt mit Bescheid vom 20. März 1997 den Aufnahmebescheid zurück und lehnte die Einbeziehung in das Registrier- und Aufnahmeverfahren ab. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass der Aufnahmebescheid rechtswidrig sei, weil die Klägerin zu 1 keine deutsche Volkszugehörige i.S.d. § 6 Abs. 2 BVFG sei; es fehle an den Bestätigungsmerkmalen der deutschen Sprache, Erziehung und Kultur. Ein Vertrauensschutz scheide aus, weil die Rechtswidrigkeit des Aufnahmebescheides durch die in wesentlicher Hinsicht unrichtigen Angaben der Klägerin zu 1 bewirkt worden sei. Der Rücknahmebescheid ist bestandskräftig geworden (Widerspruchsbescheid des Bundesamtes vom 28.7.1997, Urteil des VG Köln vom 12.1.1999 - 17 K 8028/97, Beschluss des OVG NRW vom 26.1.2001 - 2 A 1615/99).

2. Unter dem 22. September 1998 beantragte die Klägerin zu 1 beim Landratsamt Traunstein die Ausstellung eines Staatsangehörigkeitsausweises. Sie gab dem Landratsamt gegenüber ferner am 16. Oktober 1998 als "Ergänzung zur bereits abgegebenen Erklärung" eine (Formblatt-)Erklärung über den Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit nach ihrer Mutter gemäß Art. 3 RuStAÄndG 1974 ab. Auf Anfrage des Landratsamtes nach § 100 Abs. 2 Satz 3 BVFG bescheinigte das Zentrale Ausgleichsamt Bayern - Außenstelle Bad Aibling - mit Schreiben vom 3. November 1998, dass die Klägerin zu 1 Vertriebene i.S.d. § 7 BVFG a.F. sei und den Vertriebenenstatus am 31. Dezember 1962 als nach der Vertreibung geborenes Kind erworben habe. Mit Bescheid vom 9. August 1999 lehnte das Landratsamt den Antrag auf Ausstellung eines Staatsangehörigkeitsausweises ab.

Die Ausländerbehörde des Landratsamtes Traunstein lehnte mit Bescheid vom 14. August 2000 Anträge der Kläger auf Erteilung von Aufenthaltsgenehmigungen auch mit Blick auf einen angestrebten Familiennachzug zur Mutter der Klägerin zu 1 ab und forderte die Kläger unter Androhung der Abschiebung zur Ausreise auf; eine Klage gegen diese Entscheidung beim Verwaltungsgericht (M 21 K 00.4182) nahmen die Kläger zurück. Am 17. Februar 2002 erhielten sie nach einer allgemeinen Bleiberegelung für abgelehnte Spätaussiedler auf der Grundlage des § 32 AuslG Aufenthaltsbefugnisse, die bis zum 16. Dezember 2004 befristet sind.

2. Die Kläger haben am 6. August 1999 Klage zum Verwaltungsgericht erhoben und beantragt,

festzustellen, dass sie Deutsche im Sinn des Art. 116 Abs. 1 GG sind.

Zur Begründung haben sie geltend gemacht, dass die Klägerin zu 1 im Zeitpunkt ihrer Geburt gemäß § 7 BVFG a.F. von ihrer Mutter den Vertriebenenstatus erworben habe. Es komme deshalb nicht darauf an, ob der Aufnahmebescheid vom 30. Juli 1996 im Hinblick auf die Spätaussiedlereigenschaft fortbestehe; denn die Klägerin zu 1 sei durch die Erteilung der Bescheinigung nach § 7 BVFG a.F. als Vertriebene aufgenommen worden. Im Übrigen habe sie die deutsche Staatsangehörigkeit durch ihre Erklärung erworben.

Der Beklagte hat beantragt

die Klage abzuweisen.

Er hat die Ansicht vertreten, dass die Klägerin zu 1 die Frist zur Abgabe einer Erklärung zum Erwerb der Staatsangehörigkeit versäumt und die Statusdeutscheneigenschaft mangels Aufnahme in Deutschland nicht erworben habe. § 1 BVFG mit der Regelung der Vertriebeneneigenschaft gelte nur noch für Personen, die vor dem 1. Januar 1993 ausgesiedelt seien. Für Spätaussiedler, als welche die Klägerin zu 1 eingereist sei, sei seit dem 1. Januar 1993 ein Aufnahmeverfahren zwingend vorgesehen. Daran fehle es, weil das Bundesverwaltungsamt den ursprünglich erteilten Aufnahmebescheid wieder zurückgenommen habe. Außerhalb des Aufnahmeverfahrens gebe es für Vertriebene nach § 7 BVFG a.F. wohl keine Aufnahme im Sinn des Art. 116 Abs. 1 GG. Denkbar wäre allenfalls eine Einreise nach den ausländerrechtlichen Regelungen über den Familiennachzug; aber auch deren Voraussetzungen lägen nicht vor. Die bloße Erteilung der Bescheinigung über den Status nach § 7 BVFG a.F. stelle jedenfalls keine Aufnahme dar.

Das Verwaltungsgericht hat die Klage nach Einvernahme der Mutter der Klägerin zu 1 als Zeugin mit Urteil vom 21. Januar 2002 abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt: Die Kläger besäßen nicht die deutsche Staatsangehörigkeit. Die Klägerin zu 1 habe sie nicht durch Geburt 1962 nach ihrer Mutter erwerben können, weil nach der damals geltenden Rechtslage bei einem ehelich geborenen Kind die Staatsangehörigkeit nur vom Vater habe hergeleitet werden können. Die Klägerin zu 1 habe die deutsche Staatsangehörigkeit auch nicht durch Erklärung erworben, weil keine rechtzeitige schriftliche Erklärung nach Art. 3 Abs. 3 RuStAÄndG 1974 vorliege und die nicht rechtzeitige Abgabe der Erklärung auch nicht unverschuldet sei. Eine hinreichend bestimmte Erklärung habe die Klägerin erstmals am 18. Oktober 1998 abgegeben. Die Nacherklärungsfrist habe aber für Personen aus der Russischen Föderation grundsätzlich mit Ablauf des 31. Dezember 1992 geendet. Eine Verlängerung komme allenfalls in Betracht, wenn im Einzelfall nachgewiesen werde, dass die Erklärungsfrist unverschuldet versäumt worden sei. Das sei aber nicht der Fall, weil die Klägerin zu 1 wissentlich aus einer gemischt-nationalen Ehe stamme und hinreichenden Anlass gehabt habe, Auskünfte über ihre staatsangehörigkeitsrechtlichen Verhältnisse einzuholen. Die Kläger seien auch nicht Deutsche ohne deutsche Staatsangehörigkeit. Sie hätten nicht als Spätaussiedler Aufnahme gefunden, weil der ihnen erteilte Aufnahmebescheid bestandskräftig mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen worden und deshalb als nicht ergangen anzusehen sei. Die Klägerin zu 1 habe deswegen auch nicht als Vertriebene Aufnahme gefunden. Aus der Bescheinigung des Ausgleichsamtes zu § 7 BVFG a.F. ergäbe sich nichts anderes. Abgesehen davon, dass diese Bescheinigung erheblichen inhaltlichen Bedenken begegne und auch keine staatsangehörigkeitsrechtliche Regelungswirkung entfalte, fehle es in jedem Fall sowohl an einem Aufnahmeakt als auch an dem erforderlichen Kausalzusammenhang zwischen einer (unterstellten) Aufnahme und der Eigenschaft als Abkömmling einer Vertriebenen. Sei die Klägerin zu 1 mithin nicht Deutsche, so könne dieser Status auch den Klägern zu 2 bis 4 nicht zustehen.

3. Mit ihrer vom Senat zugelassenen Berufung wiederholen und vertiefen die Kläger ihr bisheriges Vorbringen: Die Klägerin zu 1 habe die deutsche Staatsangehörigkeit durch Erklärung gemäß Art. 3 Abs. 3 RuStAÄndG 1974 erworben. Sie habe diese Erklärung hinreichend deutlich im Antrag vom 2. März 1993 auf Erteilung eines Aufnahmebescheids abgegeben, indem sie sich dort als deutsche Staatsangehörige bezeichnet habe. Jedenfalls habe sie sich ausreichend um die Klärung ihres Status bemüht, so dass ihr noch dazu mit Blick auf die damaligen Verhältnisse in Russland kein Verschulden an einer etwaigen Fristsäumnis vorgeworfen werden könne. Vielmehr hätten die Behörden ihre Pflicht zur Beratung der Klägerin zu 1 bzw. deren Mutter verletzt; letztere habe sich nämlich am 29. Januar 1993 beim Landratsamt nach Einreisemöglichkeiten für ihre Tochter erkundigt und dabei auf die Möglichkeit eines Erklärungserwerbs hingewiesen werden können und müssen. Wenn dennoch kein Erklärungserwerb stattgefunden haben sollte, so hätten die Kläger aber jedenfalls als Vertriebene Aufnahme in Deutschland gefunden und damit die Eigenschaft als Statusdeutsche im Sinne des Art. 116 Abs. 1 GG erworben. Denn im Gegensatz zu Spätaussiedlern, könnten Vertriebene und deren Abkömmlinge, wozu die Kläger gehörten, ohne ein förmliches Verfahren Aufnahme finden. Das sei durch die Erteilung der Vertriebenenbescheinigung vom 3. November 1998 geschehen.

Die Kläger beantragen,

das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 21. Januar 2002 abzuändern und nach dem erstinstanzlichen Antrag zu entscheiden. Der Beklagte verteidigt das angegriffene Urteil und beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die vom Landratsamtes Traunstein vorgelegte Aktenheftung und die Gerichtsakten beider Instanzen verwiesen.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen, weil die Kläger keine Deutschen im Sinne des Art. 116 Abs. 1 GG sind.

Nach Art. 116 Abs. 1 GG ist Deutscher im Sinne des Grundgesetzes vorbehaltlich anderweitiger gesetzlicher Regelung, wer die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt oder als Flüchtling oder Vertriebener deutscher Volkszugehörigkeit oder als dessen Ehegatte oder Abkömmling in dem Gebiete des Deutschen Reiches nach dem Stande vom 31. Dezember 1937 Aufnahme gefunden hat. Die Kläger besitzen weder die deutsche Staatangehörigkeit, noch den Status eines Deutschen ohne deutsche Staatsangehörigkeit.

Die Klägerin zu 1, von der ihr Ehemann (Kläger zu 2) und die gemeinsamen Kinder (Kläger zu 3 und 4) ihre Rechte allein ableiten könnten, ist mit ihrer ehelichen Geburt im Jahre 1962 - unstreitig - sowjetische Staatsangehörige nach ihrem Vater geworden; denn nach der seinerzeit geltenden Fassung des § 4 Abs. 1 Satz 1 RuStAG erwarb das eheliche Kind eines Deutschen die Staatsangehörigkeit des Vaters. Auf die Staatsangehörigkeit ihrer Mutter, die 1944 in Friedrichshagen in den deutschen Staatsverband eingebürgert worden war, kam es mithin nicht an. Die Klägerin zu 1 hat die deutsche Staatsangehörigkeit aber auch nicht durch Erklärung nach Art. 3 RuStAÄndG 1974 erworben (1). Sie kann die deutsche Staatsangehörigkeit ferner nicht durch Überleitung nach § 3 Nr. 4a, § 40a StAG erworben haben, weil sie - und mit ihr die Kläger zu 2 bis 4 - den Status einer Deutschen ohne deutsche Staatsangehörigkeit bis heute nicht erlangt haben (2).

1. Die Klägerin zu 1 hat die deutsche Staatsangehörigkeit nicht durch Erklärung nach Art. 3 RuStAÄndG 1974 erworben. Sie zählt zwar zu dem Personenkreis der zwischen 1. April 1953 und 31. Dezember 1974 ehelich geborenen Kinder deutscher Mütter, die die deutsche Staatsangehörigkeit - zur Behebung der mit dem Grundgesetz unvereinbaren Ungleichbehandlung gegenüber Kindern deutscher Väter nach alter Rechtslage - durch eine besondere Erklärung erwerben können (vgl. Art. 3 Abs. 1 RuStAÄndG 1974). Die Klägerin hat jedoch die gesetzliche Erklärungsfrist versäumt.

Nach Art. 3 Abs. 6 RuStAÄndG 1974 kann das Erklärungsrecht nur bis zum Ablauf von drei Jahren nach Inkrafttreten des Gesetzes, d.h. bis zum Ablauf des 31. Dezember 1977, ausgeübt werden. Nach Art. 3 Abs. 7 RuStAÄndG 1974 kann derjenige, der ohne sein Verschulden außer Stande war, die Erklärungsfrist einzuhalten, die Erklärung noch bis zum Ablauf von sechs Monaten nach Fortfall des Hindernisses abgeben. Die Klägerin zu 1 hat auch die Nachfrist versäumt. Der Senat nimmt auf die zutreffenden Erwägungen im erstinstanzlichen Urteil Bezug (§ 130b Satz 2 VwGO). Das Berufungsvorbringen lässt keine andere Beurteilung zu:

In Übereinstimmung mit dem Verwaltungsgericht und entsprechend der Handhabung in der Behördenpraxis ist davon auszugehen, dass wegen der fehlenden Freizügigkeit in den Staaten der ehemaligen Sowjetunion - nur - bis zum 1. Juli 1992 ein unverschuldetes Erklärungshindernis bestanden hat (vgl. VGH Mannheim, U.v. 26.6.2001 - 13 S 2555/99, EzAR 280 Nr. 9, S. 3). Die Nachfrist von sechs Monaten nach dem Fortfall dieses Hindernisses endete demnach mit Ablauf des 31. Dezember 1992. Ein anderes unverschuldetes Hindernis zur Abgabe der Erklärung hat für die Klägerin zu 1 nicht bestanden. Rechtsirrtum und Unkenntnis der Gesetzeslage können ein Verschulden grundsätzlich und so auch hier nicht ausschließen (vgl. BVerwG, U.v. 24.10.1995 - 1 C 29.94, BVerwGE 99, 341/345 f.). Die Klägerin zu 1 stammt aus einer gemischt-nationalen Ehe mit einem deutschen Elternteil. Ihre Mutter wusste von ihrer (eigenen) Einbürgerung in den deutschen Staatsverband im Jahre 1944; das ergibt sich aus ihren Angaben im Antrag auf Aufnahme als Aussiedlerin vom 10. Februar 1991. Damit bestand, auch wenn das Wissen um den Fortbestand der deutschen Staatsangehörigkeit bei der Mutter unklar gewesen sein sollte, für die Klägerin hinreichender Anlass, nach dem 1. Juli 1992 ihre eigenen staatsangehörigkeitsrechtlichen Verhältnisse zu klären und soweit erforderlich Rechtsauskünfte einzuholen. Es ist auch nicht zu erkennen, warum ihr nach dem 1. Juli 1992 dieser Weg versperrt gewesen sein sollte. Eine schriftliche oder persönliche Kontaktaufnahme mit einer deutschen Behörde oder Auslandsvertretung mag von Omsk aus mit dem vom Prozessbevollmächtigten in der Berufungsverhandlung dargelegten Aufwand verbunden gewesen sein; unzumutbar oder gar unmöglich war sie jedenfalls, wie das vertriebenenrechtliche Verfahren der Mutter zeigt, nicht. Das gilt umso mehr, als die Mutter der Klägerin zu 1 sich seit September 1992 in Deutschland aufgehalten hat, wo sie entsprechende Auskünfte für die Klägerin noch innerhalb der Frist hätte einholen können. Der Einwand, das Landratsamt Traunstein hätte auf die Möglichkeit eines Erklärungserwerbs hinweisen können und müssen, als sich die Mutter am 29. Januar 1993 nach Einreisemöglichkeiten für ihre Tochter erkundigt hat, kann aus mehreren Gründen nicht durchgreifen: Zum einen war zu diesem Zeitpunkt die Nacherklärungsfrist bereits abgelaufen. Zum anderen kann der Behörde mit Blick auf ihren damaligen Kenntnisstand und die nur allgemeine Nachfrage nicht vorgeworfen werden, sie habe eine unvollständige oder gar falsche Auskunft erteilt, als sie lediglich auf die Möglichkeit eines Antrags auf Aufnahme als Spätaussiedlerin beim Bundesverwaltungsamt verwiesen hat. Das Verhalten der Behörde kann deshalb ein Verschulden auf Seiten der Klägerin zu 1 nicht entfallen lassen.

2. Die Klägerin zu 1 ist auch nicht Deutsche ohne deutsche Staatsangehörigkeit. Sie hat weder als Flüchtling oder Vertriebene deutscher Volkszugehörigkeit, noch als Abkömmling einer solchen Aufnahme in Deutschland im Sinne des Art. 116 Abs. 1 GG gefunden.

a) Das Aufnahmefinden beurteilt sich seit dem In-Kraft-Treten der durch das Kriegsfolgenbereinigungsgesetz vom 21. Dezember 1992 (BGBl I S. 2094) geänderten Fassung des Bundesvertriebenengesetzes (BVFG) am 1. Januar 1993 nach den Bestimmungen dieses Gesetzes. Seitdem können Personen, die - wie die Klägerin - die im Bundesvertriebenengesetz genannten Aussiedlungsgebiete nach dem 31. Dezember 1992 verlassen haben, nur noch dann als Vertriebene deutscher Volkszugehörigkeit Aufnahme in der Bundesrepublik Deutschland finden, wenn sie Spätaussiedler im Sinne des § 4 Abs. 1 oder 2 BVFG sind (BVerwG, U.v. 19.6.2001 - 1 C 26.00, BVerwGE 114, 332/334); dementsprechend bestimmt § 4 Abs. 3 Satz 1 BVFG, dass der Spätaussiedler Deutscher im Sinne des Art. 116 Abs. 1 GG ist. Als (nichtdeutscher) Ehegatte oder Abkömmling eines Vertriebenen können nur noch solche Personen Aufnahme finden, deren Bezugsperson Spätaussiedler ist (vgl. § 4 Abs. 3 Satz 2 BVFG). Die einschlägigen Bestimmungen des Bundesvertriebenengesetzes stellen seitdem insoweit - anders als noch in ihrer Fassung des Aussiedleraufnahmegesetzes vom 28. Juni 1990 (vgl. BayVGH, U.v. 15.11.1995 - 5 B 95.789) - die in Art. 116 Abs. 1 GG dem Gesetzgeber vorbehaltene abschließende gesetzliche Regelung für den Erwerb des Deutschen-Status dar (vgl. zu Abkömmlingen nunmehr BVerwG, U.v. 20.4.2004 - 1 C 3.03, UA S. 4).

Nach der maßgeblichen Regelung des § 4 Abs. 1 und 2 BVFG kann Spätaussiedler nur sein, wer die deutsche Volkszugehörigkeit im Sinne von § 6 BVFG besitzt und (u.a.) die näher bezeichneten Aussiedlungsgebiete - nach dem 31. Dezember 1992 - im Wege des Aufnahmeverfahrens (§§ 26 ff. BVFG) verlassen hat. Diese Voraussetzungen liegen bei der Klägerin zu 1 in eigener Person aus mehreren Gründen nicht vor. Sie ist zum einen keine deutsche Volkszugehörige, weil ihr keine entsprechenden Volkstumsmerkmale vermittelt worden sind; das hat das vertriebenenrechtlichen Verfahren ergeben (vgl. das rechtskräftige Urteil des VG Köln vom 12.1.1999 - 17 JK 8028/97) und wurde von der Klägerseite auch nicht in Zweifel gezogen. Auf die Frage, ob die Klägerin zu 1 durch Geburt nach § 7 BVFG a.F. den in der Person der Mutter (wohl) entstandenen Vertriebenenstatus erworben habe, kommt es schon deshalb nicht an, weil ein solcher Status die fehlende Spätaussiedlereigenschaft nicht ersetzen könnte. Die Klägerin zu 1 hat zum anderen das Aussiedlungsgebiet nicht im Wege des Aufnahmeverfahrens verlassen. Zwar war ihr vom Bundesverwaltungsamt unter dem 30. Juli 1996 ein Aufnahmebescheid als Spätaussiedlerin im Sinne des § 4 BVFG erteilt worden. Das Bundesverwaltungsamt hat jedoch diesen Aufnahmebescheid mit weiterem - nach erfolgloser Klage bestandskräftig gewordenen - Bescheid vom 20. März 1997 nach § 48 Abs. 1 Satz 2 VwVfG zurückgenommen. Da die Rücknahme erfolgte, weil die Klägerin zu 1 unzutreffende Angaben zu ihren deutschen Sprachkenntnissen gemacht hatte, ist mangels gegenteiliger Anhaltspunkte im Rücknahmebescheid davon auszugehen, dass der Aufnahmebescheid mit Wirkung für die Vergangenheit beseitigt worden ist (§ 48 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 und Satz 4 VwVfG). Dieser gilt damit als nicht ergangen. Die einfachgesetzlichen Voraussetzungen für eine Aufnahme als Abkömmling (§ 4 Abs. 3 Satz 2 BVFG) liegen ebenfalls nicht vor. Zum einen ist die Mutter der Klägerin zu 1, die als Bezugsperson in Betracht kommt, keine Spätaussiedlerin, weil sie die Aussiedlungsgebiete vor dem Stichtag 1. Januar 1993 verlassen hatte. Zum anderen fehlt es - zwangsläufig - an einer Aufnahme durch Einbeziehung in den der Mutter erteilten Aufnahmebescheid; denn die Möglichkeit der Einbeziehung von Angehörigen in den Aufnahmebescheid war nach der damaligen Rechtslage nicht vorgesehen, sondern ist erst durch das Kriegsfolgenbereinigungsgesetz für Spätaussiedler geschaffen worden (§ 27 Abs. 1 Satz 2 BVFG).

Für die Klägerin zu 1 scheidet mithin ein Aufnahmefinden in erster Linie deshalb aus, weil weder sie selbst, noch ihre Mutter zur Kategorie der Spätaussiedler zählen. Dass die Mutter der Klägerin zu 1 als Vertriebene deutscher Volkszugehörigkeit anerkannt worden ist, ändert daran nichts. Dazu hat der Senat erwogen:

Die seit 1. Januar 1993 geltenden Bestimmungen des Bundesvertriebenengesetzes erweisen sich gerade auch in intertemporaler Hinsicht als abschließende Regelung des Aufnahmefindens im Sinne von Art. 116 Abs. 1 GG, wenn der Stammberechtigte vor, sein Abkömmling aber nach dem genannten Zeitpunkt in die Bundesrepublik Deutschland eingereist ist. Der erkennende Senat folgt insoweit der Auffassung des VGH Mannheim (U.v. 26.6.2001 - 13 S 2555/99, EZAR 280 Nr. 9), wonach dem Kriegsfolgenbereinigungsgesetz eine auf Kontingentierung, Kanalisierung und zahlenmäßige Beschränkung des Zuzugs von Aussiedlungswilligen ausgerichtete geschlossene Konzeption zugrunde liegt. Für ein abgeschlossenes System der Möglichkeit des Aufnahmefindens allein durch Spätaussiedler und deren Angehörige sprechen insbesondere die ausschließlich auf diesen Personenkreis bezogenen belastenden und begünstigenden Regelungen im Bundesvertriebenengesetz sowie die Neuregelungen des Staatsangehörigkeitsrechts in §§ 7 und 40a StAG durch das Gesetz zur Reform des Staatsangehörigkeitsrechts (vom 15.7.1999, BGBl. I S. 1618). Wenn der Gesetzgeber bei der Verschaffung der deutschen Staatsangehörigkeit für Statusdeutsche sämtliche Formen des Aufnahmefindens, die vor dem 1. August 1999 bestanden, berücksichtigen wollte und trotzdem nur den Spätaussiedler, seinen nichtdeutschen Ehegatten und seine Abkömmlinge in den Blick genommen hat, belegt dieser Umstand die Geschlossenheit der seit 1. Januar 1993 geltenden gesetzliche Regelung für den Erwerb des Deutschen-Status auch für Abkömmlinge (VGH Mannheim, U.v. 26.6.2001 a.a.O. S. 9 f.). Dafür spricht zudem, dass im Rahmen des Kriegfolgenbereinigungsgesetzes die frühere Vorschrift des § 94 BVFG a.F. über die Familienzusammenführung bewusst als entbehrlich angesehen und aufgehoben worden ist (vgl. BT-Drs 12/3212 S. 27): Der Gesetzgeber ist davon ausgegangen, dass der weitaus größte Teil der Angehörigen ohnehin selbst die Voraussetzungen für die Feststellung der Spätaussiedlereigenschaft erfüllt und es wegen der Möglichkeit, als Spätaussiedler im Rahmen des Verfahrens nach §§ 26 ff. BVFG Aufnahme zu finden, keiner weiteren Regelung bedarf. Für diejenigen Angehörigen, denen diese Möglichkeit etwa wegen der fehlenden deutschen Volkszugehörigkeit nicht offen steht, hat er dagegen das Interesse an einer Familienzusammenführung durch die ausländerrechtlichen Vorschriften über den Nachzug ausländischer Familienangehöriger von Deutschen (§ 23 AuslG) als ausreichend gewährleistet angesehen. Deshalb gilt § 94 BVFG a.F. auch nicht etwa wegen der Übergangsregelung in § 100 Abs. 1 BVFG für den unter §§ 1 bis 3 BVFG fallenden, früher begünstigten Personenkreis weiter (BVerwG, U.v. 5.12.2000 - 1 C 24.00, DVBl 2001, 664). Vor diesem Hintergrund kann der Einwand nicht überzeugen, der Gesetzgeber habe die Gruppe der Ehegatten und Abkömmlinge von bereits vor dem Stichtag 1. Januar 1993 ausgesiedelten Vertriebenen lediglich übersehen. Vielmehr soll für diese Personen, sofern sie selbst keine deutschen Volkszugehörigen sind, ein Aufnahmefinden und damit der Erwerb der Statusdeutscheneigenschaft ab diesem Zeitpunkt ausgeschlossen sein.

Auch aus § 100 Abs. 4 und 5 BVFG ergibt sich nichts anderes, denn danach sind nicht etwa alle Vertriebenen (zugleich) als Spätaussiedler anzusehen. Diese Übergangsregelungen betreffen vielmehr, wie sich aus der Zusammenschau mit § 100 Abs. 2 Sätze 1 und 2 BVFG ergibt, nur Personen, die nach dem 1. Januar 1993 im Besitz einer davor erhaltenen Übernahmegenehmigung (§ 100 Abs. 4 BVFG) oder eines davor erhaltenen Aufnahmebescheids (§ 100 Abs. 5 BVFG) in das Bundesgebiet eingereist sind und deren Vertriebenenverfahren noch nicht abgeschlossen ist. Für diesen Personenkreis stellt der Gesetzgeber nur noch die statusrechtliche Kategorie des Spätaussiedlers zur Verfügung; ein weiterer Beleg für die Abgeschlossenheit der mit dem Kriegsfolgenbereinigungsgesetz getroffenen Regelungen in intertemporaler Perspektive. Vertrauensschutz mit Blick auf den nach alter Rechtslage erteilten Aufnahmeakt (Übernahmegenehmigung/Aufnahmebescheid) wird diesen Personen dadurch gewährt, dass zu ihren Gunsten bei der Feststellung ihrer Vertriebeneneigenschaft die beiden Prüfungsmaßstäbe des § 1 Abs. 2 Nr. 3 BVFG sowie des § 4 BVFG nebeneinander eröffnet sind (vgl. BVerwG, U.v. 18.3.1999 - 5 C 1.99; OVG Koblenz, B.v. 15.11.2002 - 12 A 11500/02, juris, m.w.N.). Die vor dem 1. Januar 1993 in die Bundesrepublik Deutschland eingereiste Mutter der Klägerin zu 1 ist daher ausschließlich Vertriebene, nicht aber Spätaussiedlerin.

Verfassungsrecht steht dieser abschließenden Interpretation der §§ 4 und 26 ff. BVFG nicht entgegen; denn die in Art. 116 Abs. 1 GG genannten Personen erwerben erst dann die Statusdeutscheneigenschaft, wenn sie Aufnahme gefunden haben. Die rein statusrechtliche Vorschrift des Art. 116 Abs. 1 GG gewährt selbst kein subjektives Recht auf Aufnahme (BVerwG, B.v. 20.1.1999 - 5 B 11.99, BA S. 2 m.w.N.); ob ein Aufnahmeanspruch besteht, richtet sich ausschließlich nach den jeweils geltenden einfachgesetzlichen Bestimmungen (BVerwG, B.v. 7.7.1998 - 9 B 1202.97, BA S. 4). Insbesondere ist dem Gesetzgeber eine Beschreibung der Vertriebenen und Flüchtlinge durch die Festlegung bestimmter Merkmale oder Stichtage für die Einreise in das Bundesgebiet gestattet (vgl. Hailbronner/Renner, Staatsangehörigkeitsrecht, 3. Aufl., Art. 116 GG Rdnr. 13). Für einen Verstoß gegen das Willkürverbot ist nichts ersichtlich.

b) Die Berufung der Kläger müsste aber selbst dann ohne Erfolg bleiben, wenn die vertriebenenrechtlichen Vorschriften keine abschließende Regelung in dem oben dargelegten, umfassenden Sinne enthalten, sondern den Rückgriff auf die verfassungsrechtliche Ausgangsregelung des Art. 116 Abs. 1 GG zulassen sollten.

Aufnahme finden setzte nach der verfassungsrechtlichen Ausgangslage des Art. 116 Abs. 1 GG voraus, dass der Betroffene mit dem Zuzug einen ständigen Aufenthalt im Bundesgebiet erstrebt hat und aufgrund eines Tätigwerdens oder sonstigen Verhaltens der Behörden der Schluss berechtigt war, dass ihm die Aufnahme nicht verweigert wird. Ferner musste ein kausaler Zusammenhang zwischen der Eigenschaft als Vertriebener deutscher Volkszugehörigkeit bzw. als dessen Ehegatte oder Abkömmling und der Aufnahme im Bundesgebiet bestehen (vgl. im Einzelnen BVerwG, Urteile vom 12.5.1992 - 1 C 54.89, BVerwGE 90, 173/176 ff. und 1 C 37.90, BVerwGE 90, 181/183 ff.). An diesen Voraussetzungen für einen behördlichen Aufnahmeakt zugunsten der Klägerin zu 1 fehlt es, wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat:

Der ihr zunächst erteilte Aufnahmebescheid "als Spätaussiedlerin nach § 4 BVFG" wurde vom Bundesverwaltungsamt später - wie oben dargelegt - mit Wirkung für die Vergangenheit wieder zurückgenommen. Er könnte im Übrigen keine Wirkung als Aufnahmeakt mehr entfalten, weil die vorläufige Zuordnung der Klägerin zum Personenkreis der Spätaussiedler sich im Nachhinein als unzutreffend erwiesen hat. Das Argument der Klägerseite, die Rücknahme erstrecke sich nur auf die Aufnahme der Klägerin zu 1 aus eigenem Recht, nicht aber auf das im Aufnahmebescheid enthaltene "minus" der Aufnahme als Abkömmling, geht fehl; denn eine Aufnahme für Abkömmlinge durch Einbeziehung in den Aufnahmebescheid sieht das Bundesvertriebenengesetz (§ 27 Abs. 1 Satz 2 BVFG) erst seit dem 1. Januar 1993 vor, also noch nicht für den der Mutter der Klägerin zu 1 erteilten Aufnahmebescheid, und nur für Angehörige von Spätaussiedlern, zu denen die Klägerin zu 1 nicht zählt. Zudem fehlt es an dem Kausalitätserfordernis des Art. 116 Abs. 1 GG, wonach der behördliche Aufnahmeakt gerade auch mit Blick auf die familiäre Einheit von Abkömmling und Bezugsperson erfolgen muss (vgl. BayVGH, U.v. 29.7.2004 - 5 B 02.1224, UA S. 9 m.w.N.).

Kein Aufnahmeakt kann ferner in der Bescheinigung vom 3. November 1998 erblickt werden, mit der das Zentrale Ausgleichsamt Bayern - Außenstelle Bad Aibling auf Ersuchen der Staatsangehörigkeitsbehörde nach § 100 Abs. 2 Satz 3 BVFG festgestellt hat, dass die Klägerin zu 1 "Vertriebene i.S.d. § 7 BVFG a.F. ist". Diese Bescheinigung beschränkt sich auf eine Aussage über den vertriebenenrechtlichen Status. Sie sagt nichts darüber aus, ob der Klägerin zu 1 der dauernde Aufenthalt im Bundesgebiet gestattet wird.

Ausländerrechtliche Entscheidungen, die der Klägerin zu 1 einen dauernden Aufenthalt zusprechen könnten, sind nicht ergangen. Das mit Blick auf den Aufnahmebescheid erteilte Einreisevisum und die bis zum 16. Dezember 2004 befristete Aufenthaltsbefugnis, die der Klägerin zu 1 auf der Grundlage einer Anordnung nach § 32 AuslG aus humanitären Gründen erteilt worden ist, reichen als Aufnahmeakt im Sinne von Art. 116 Abs. 1 GG ersichtlich nicht aus.

c) Da die Klägerin zu 1 aus diesen Gründen kein Deutsche im Sinne des Grundgesetzes ist, muss auch die Klage ihres Ehemannes und ihrer Kinder ohne Erfolg bleiben.

Nachdem die vertriebenenrechtlichen Vorschriften zur Aufnahme von Spätaussiedlern und deren Abkömmlingen eine abschließende anderweitige Regelung im Sinne des Art. 116 Abs. 1 GG mit der Folge darstellen, dass Abkömmlinge von Vertriebenen ohne eigene deutsche Volkszugehörigkeit seit 1. Januar 1993 keine Aufnahme mehr finden können, stellt sich die im Zulassungsbeschluss vom 13. August 2002 aufgeworfene Frage ihrer nachträglichen Einbeziehung in den Aufnahmebescheid des Vertriebenen nicht mehr.

3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO in Verbindung mit § 708 Nr. 10 und § 711 ZPO. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.

Beschluss:

Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 32.000,00 Euro festgesetzt (§ 14, § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG in der bis zum 30. Juni 2004 geltenden Fassung).

Ende der Entscheidung

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