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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bayerischer Verwaltungsgerichtshof
Beschluss verkündet am 07.03.2007
Aktenzeichen: 5 C 07.54
Rechtsgebiete: VwGO, ZPO


Vorschriften:

VwGO § 166
ZPO § 115 Abs. 1 Satz 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof

5 C 07.54

In der Verwaltungsstreitsache

wegen Staatsangehörigkeitsrechts

hier: Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichts Ansbach vom 23. November 2006 (Bewilligung von Prozesskostenhilfe in Form von Ratenzahlungen),

erlässt der Bayerische Verwaltungsgerichtshof, 5. Senat,

durch den Präsidenten des Verwaltungsgerichtshofs Hüffer, den Richter am Verwaltungsgerichtshof Prof. Dr. Kraft, den Richter am Verwaltungsgerichtshof Schmitz

ohne mündliche Verhandlung am 7. März 2007

folgenden Beschluss:

Tenor:

Der Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 23. November 2006 wird abgeändert. Dem Kläger wird für das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht Prozesskostenhilfe bewilligt und Rechtsanwalt Karl-Heinz Becker, Nürnberg, beigeordnet.

Gründe:

Die Beschwerde hat Erfolg.

1. Zwar hat das Verwaltungsgericht die geltend gemachten Abzahlungsverpflichtungen zu Recht nicht gemäß § 166 VwGO i.V.m. § 115 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 ZPO abgesetzt. Für den Betrag i.H.v. 131,62 Euro gilt das schon deshalb, weil er auf einen Ratenkreditvertrag der Ehefrau des Klägers geleistet wird und demzufolge keine persönliche Schuld des Klägers betrifft. Im Übrigen hat die Kammer keine Zweifel an der tatsächlichen Leistung der weiteren Raten i.H.v. 156,68 Euro und 221,13 Euro geäußert; sie hat vielmehr nähere Darlegungen dazu vermisst, inwieweit die Absetzung dieser monatlichen Kreditbedienung mit Rücksicht auf besondere Belastungen des Klägers angemessen sein soll. Dazu lässt sich auch der Beschwerdebegründung nichts entnehmen, obwohl entsprechende Anhaben notwendig sind; denn nicht jede Ratenverpflichtung ist gemäß § 115 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 ZPO abzusetzen (vgl. Künzl/Koller, Prozesskostenhilfe, 2. Aufl. 2003, Rdnrn. 165 ff.).

2. Die Beschwerde hat dennoch Erfolg; denn das Verwaltungsgericht hat bei der Berechnung des Einkommens das Erziehungsgeld in Höhe von 300,00 Euro zu Unrecht zu den Einkünften gerechnet. Erziehungsgeld hat demgegenüber grundsätzlich anrechnungsfrei zu verbleiben, da diese zweckgebundene Leistung dem Erziehenden ohne Einschränkung zugute kommen und gemäß § 8 Abs.1 Satz 1 BErzGG nicht zu einer Minderung anderer Sozialleistungen führen soll. Diese gesetzliche Wertung schlägt auch auf die Einkommensberechnung im Rahmen der Entscheidung über die Bewilligung von Prozesskostenhilfe durch (VGH Kassel, B.v. 9.3.1988 - 10 D 6026/88, ESVGH 39, 150; OVG Bremen, B.v. 19.2.1993 - 1 B 23/93 <juris>; OLG München, B.v. 5.5.2004 - 12 WF 1039/04, FamRZ 2004, 1498; Künzl/Koller, a.a.O., Rdnr. 52; Kaltenhoener/Büttner/Wrobel-Sachs, Prozesskostenhilfe und Beratungshilfe, 3. Aufl. 2003, Rdnr. 227 jeweils m.w.N.).

Dieser Umstand ist auch ohne entsprechende Rüge des Beschwerdeführers vom Verwaltungsgerichtshof zu berücksichtigen, da eine Beschränkung des Prüfungsumfangs bei der Beschwerde gegen eine Entscheidung im Verfahren über die Gewährung von Prozesskostenhilfe nicht vorgesehen ist (vgl. Neumann in: Sodan/Ziekow, Verwaltungsgerichtsordnung, 2. Aufl. 2006, § 166 Rdnr. 228).

3. Eine Kostenentscheidung und die Festsetzung des Streitwerts sind entbehrlich; Kosten werden gemäß § 166 VwGO i.V.m. § 127 Abs. 4 ZPO nicht erstattet.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

Ende der Entscheidung

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