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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bayerischer Verwaltungsgerichtshof
Beschluss verkündet am 14.02.2003
Aktenzeichen: 5 CE 02.3212
Rechtsgebiete: GG, BayVwVfG


Vorschriften:

GG Art. 4
BayVwVfG Art. 28
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
5 CE 02.3212

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof

In der Verwaltungsstreitsache

wegen

Unterlassung (Antrag nach § 123 VwGO);

hier: Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichts München vom 05. Dezember 2002,

erlässt der Bayerische Verwaltungsgerichtshof, 5. Senat, durch den Präsidenten des Verwaltungsgerichtshofs Hüffer, den Richter am Verwaltungsgerichtshof Dr. Kraft, den Richter am Verwaltungsgerichtshof Schmitz, ohne mündliche Verhandlung am 14. Februar 2003

folgenden

Beschluss:

Tenor:

I. Das Verfahren wird hinsichtlich des Antrags

"Der Antragsgegner hat es zu unterlassen, das in Ziffer II genannte Werk in der End- und Kurzfassung als eine Veröffentlichung der Ludwig-Maximilians-Universität anzukündigen." eingestellt.

II. Der Beschluss des Verwaltungsgerichts wird abgeändert. Dem Antragsgegner wird vorläufig untersagt, die "Expertise: Auswirkungen und Risiken unkonventioneller Psycho- und Sozialtechniken" der Autoren K*****, N****** und S*****, mschr. 29 Seiten, o.J. weiter zu verbreiten, solange sie folgende Äußerung enthält:

"Die durch die Konkurrenz zu Psychiatern und Psychologen begründeten menschenverachtenden Äußerungen gegen die Angehörigen dieser Berufsgruppen, die in den untersuchten Schriften enthalten sind, begründen teilweise eine Strafbarkeit wegen Volksverhetzung."

Im übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.

III. Die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen tragen die Antragsteller zu 3/4 und der Antragsgegner zu 1/4.

IV. Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 6.000,00 Euro festgesetzt.

Gründe:

I.

Gegenstand des Rechtsstreits sind verschiedene Unterlassungsbegehren im Zusammenhang mit der von den Antragstellern als Anlage 4 zum Schriftsatz vom 2. Dezember 2002 vorgelegten "Expertise: Auswirkungen und Risiken unkonventioneller Psycho- und Sozialtechniken", mschr. 29 Seiten, o.J. sowie dem Buch "Gesundheitliche und rechtliche Risiken bei Scientology", P**** Verlag, 2002, der Autoren K*****, N****** und S*****. Die Expertise ist im wesentlichen eine Kurzfassung des Buches.

Am 3. November 1998 schloss der Antragsgegner, vertreten durch das Bayerische Staatsministerium für Arbeit und Sozialordnung, Familie, Frauen und Gesundheit mit dem Institut für Therapieforschung GmbH einen Werkvertrag über die Durchführung einer wissenschaftlichen Untersuchung zu den "Auswirkungen und Risiken unkonventioneller Psycho- und Sozialtechniken" sowie der Vorlage einer entsprechenden Expertise. Daraus sind die o.g. Werke hervorgegangen. Der Antragsgegner stellte die Expertise zum Herunterladen ins Internet und das Buch wurde auf einer Pressekonferenz am 5. Dezember 2002 seitens der Autoren in der Ludwig-Maximilians-Universität vorgestellt; es ist im Buchhandel erhältlich.

Mit am 2. Dezember 2002 eingegangenem Schriftsatz beantragten die Verfahrensbevollmächtigten der Antragsteller beim Verwaltungsgericht den Erlass einer einstweiligen Anordnung mit dem Ziel der Unterlassung,

(1.) Expertise und Buch vor Anhörung der Antragsteller weiter zu verbreiten oder weiter verbreiten zu lassen,

(2.) Expertise und Buch zu verbreiten oder verbreiten zu lassen, wenn es unter Bezugnahme auf Scientology wörtlich oder sinngemäß folgende Behauptungen enthalte:

1. "Behauptungen, denen zufolge durch Prozessing eine Veränderung der Gehirnstruktur und damit der Status eines Clear erreichbar sei ... sind als Täuschung über Tatsachen im Sinne des Betrugstatbestandes anzusehen."

2. "Die durch die Konkurrenz zu Psychiatern und Psychologen begründeten menschenverachtenden Äußerungen gegen die Angehörigen dieser Berufsgruppen, die in den untersuchten Schriften enthalten sind, begründen teilweise eine Strafbarkeit wegen Volksverhetzung.",

(3.) das Buch zu verbreiten oder verbreiten zu lassen, wenn es unter Bezugnahme auf Scientology wörtlich oder sinngemäß folgende Behauptung enthalte:

"Der Auftraggeber, der Freistaat Bayern, hat vielmehr akzeptiert, dass das Erkenntnisziel - dem wissenschaftlichen Selbstverständnis der beteiligten Psychologen, Psychiater und Juristen entsprechend - nur eine objektive Untersuchung der von dieser Organisation eingesetzten unkonventionellen Psycho- und Sozialtechniken sowie deren Risiken und Nutzen sein konnte.",

(4.) Expertise und Buch als eine Veröffentlichung der Ludwig-Maximilians-Universität anzukündigen. Ferner wurde die vollständige Vorlage der Verwaltungsakten beantragt.

Zur Begründung wurde ausgeführt, dass die Antragsteller, nach ihrem Selbstverständnis zwei Religionsgemeinschaften, durch die Veröffentlichungen diffamiert würden. Die Wahl eines Werkvertrags belege, dass die Erstellung eines ganz bestimmten Gutachtens in enger Zusammenarbeit zwischen den Vertragsparteien unter Berücksichtigung von Wünschen des Auftraggebers verlangt worden sei. Die Auftragnehmer hätten Zwischenberichte abliefern müssen und nur bei Erreichbarkeit des Ziels habe die Untersuchung zu Ende geführt und das vereinbarte Honorar in voller Höhe fließen sollen; andernfalls habe sich der Antragsgegner ein außerordentliches Kündigungsrecht vorbehalten. Wahrheitswidrig behaupteten dessen Repräsentanten in der Öffentlichkeit, das Werk sei als Gutachten von der Ludwig Maximilians Universität erstellt worden, wodurch dem Auftragswerk in der Öffentlichkeit der Anstrich einer unabhängigen wissenschaftliche Untersuchung gegeben werden solle. Mangels sicherer und belegter Tatsachenfeststellungen und angesichts weitreichender spekulativer Schlussfolgerungen wirke das Werk diffamierend, denn die allgemeingültig gefassten Aussagen seien mit Blick auf die für die Untersuchung erst entwickelten Instrumente methodisch und wissenschaftlich unhaltbar. Wesentliche Schlussfolgerungen würden aus einem Vergleich von Aussagen ehemaliger Scientology-Mitglieder mit aktiven Mitgliedern von Landmark und Drogenkranken aus zwei Therapieeinrichtungen abgeleitet; diese Gruppen seien jedoch nicht miteinander vergleichbar. Bei der Auswahl der befragten Experten seien mit Sektenberatungsstellen der Amtskirchen voreingenommene Informationsquellen gewählt worden. Inhaltlich spreche der Autor S***** bei einzelnen strafrechtlichen Vorwürfen nicht von einem Verdacht oder der Möglichkeit, sondern er behaupte konkret die Verwirklichung bestimmter Straftatbestände. Die Verbreitung der Beschuldigungen ohne vorherige Anhörung verletze rechtsstaatliche Garantien der Antragsteller. Die verfassungsgerichtliche Rechtsprechung unterwerfe staatliches Informationshandeln den Geboten der Sachlichkeit sowie angemessener Zurückhaltung. Bei der Verbreitung von Informationen, deren Richtigkeit noch nicht abschließend geklärt sei, hänge die Rechtmäßigkeit von der sorgsamen und verlässlichen Nutzung verfügbarer Informationsquellen und gegebenenfalls der Anhörung der Betroffenen ab.

Der Antragsgegner hielt die Anträge für unzulässig beziehungsweise mangels Passivlegitimation für unbegründet. Das in Buchform herausgegebene Gutachten sei nach Auskunft des Verlags bereits seit 28. November 2002 im Buchhandel erhältlich. Der Antragsgegner sei an der Veröffentlichung des vom Verlag herausgegebenen Werks in Form einer Pressekonferenz am 5. Dezember 2002 in keiner Weise beteiligt; Veranstalter sei das Institut für T**************** ****. Der zwischen dem Institut und dem Antragsgegner geschlossene Vertrag räume den Auftragnehmern ein, die Ergebnisse der Untersuchung in wissenschaftlichen Beiträgen zu veröffentlichen. Auf die Veröffentlichung der Ergebnisse habe der Antragsgegner daher keine Einflussmöglichkeiten. Soweit eine Anhörung vor der Verbreitung der Expertise begehrt werde, sei darauf hinzuweisen, dass in dem Werk das ernsthafte Bemühen der Gutachter dokumentiert sei, die Antragsteller zur Kooperation zu bewegen. Sollte in einer Presseerklärung der Bayerischen Staatskanzlei die Ludwig Maximilians Universität als Herausgeber genannt worden sein, sei dies darauf zurückzuführen, dass zwei der drei Gutachter an der LMU lehrten. Im Übrigen seien von Seiten des Antragsgegners keine weiteren Ankündigungen beabsichtigt.

Mit Beschluss vom 5. Dezember 2002 lehnte das Verwaltungsgericht den Antrag ab. Eine Grundlage für einen Anspruch auf Anhörung vor Erstellung und Verbreitung der Expertise sei nicht ersichtlich. Zudem belege der vorgelegte Schriftverkehr das ernstliche Bemühen der Gutachter um Zusammenarbeit. Für das Unterlassungsbegehren mit Blick auf den Vorwurf strafbaren Verhaltens bzw. des Erkenntnisziels sei der insoweit nicht involvierte Antragsgegner nicht passivlegitimiert, da diese Vorgänge Folge des den Autoren eingeräumten Rechts zur eigenen wissenschaftlichen Publikation seien. Der Kurzzusammenfassung ließen sich keine Hinweise auf Verstöße gegen das Sachlichkeitsgebot entnehmen. Hinsichtlich des Unterlassungsbegehrens, das Werk als eine Veröffentlichung der Ludwig-Maximilians-Universität anzukündigen, sei die Notwendigkeit einer einstweiligen Regelung nicht ersichtlich. Die Gefahr zukünftiger entsprechender Äußerungen von Personen im Dienste des Antragsgegners sei nicht glaubhaft gemacht.

Mit der Beschwerde verfolgen die Antragsteller ihre Begehren weiter. Sie erklärten nach einer Klarstellung des Antragsgegners den Unterlassungsantrag, Expertise und Buch als eine Veröffentlichung der Ludwig-Maximilians-Universität anzukündigen, für erledigt und beantragen, den Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 5. Dezember 2002 aufzuheben und wiederholen im übrigen ihre vor dem Verwaltungsgericht gestellten Anträge.

Der vorgelegte Werkvertrag vom 3. November 1998 mache die mangelnde Unabhängigkeit und Objektivität der Untersuchung deutlich und belege die Passivlegitimation des Antragsgegners auch für die Buchveröffentlichung. Mit der Leistungsbeschreibung seien dem Institut und den Autoren Fesseln angelegt worden. Offenbare Unrichtigkeiten und Unvollständigkeiten zeigten die Notwendigkeit einer Anhörung vor Veröffentlichung auf. Die Gutachter hätten sich nicht um Zusammenarbeit bemüht, sondern nur Literaturempfehlungen abgefragt und nach "Versuchskaninchen für die selbst entwickelten inquisitorischen Psycho-Interviews" angefragt. Der Anspruch auf Anhörung ergebe sich aus dem ausschließlichen Nutzungsrecht des Antragsgegners zur Verbreitung des Werkes in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip, das auch schlicht-hoheitliches Verhalten des Staates Schranken unterwerfe. Die Gutachter hätten sich durch die unterlassene Anhörung der Kritik unwissenschaftlicher Arbeitsweise ausgesetzt, aber den Staat treffe eine Pflicht zur Anhörung, bevor er die Studie einer privaten Gesellschaft und der von ihr rekrutierten Professoren im Rahmen der Öffentlichkeit verbreite. Die gegen die Verbreitung gerichteten Unterlassungsansprüche knüpften am Inhalt des Werkes an, soweit darin die Verwirklichung von Straftatbeständen behauptet und das Erkenntnisziel der Studie beschrieben werde. Der Vorwurf strafrechtlich relevanten Verhaltens stelle eine unwahre Tatsachenbehauptung dar, deren dem Antragsgegner zuzurechnende Verbreitung auf Grund des Willkürverbots unzulässig sei. Nach zwischenzeitlich erfolgter Korrektur der Pressemitteilung im Internet zur Urheberschaft der Studie werde der Rechtsstreit insoweit für erledigt erklärt.

Der Antragsgegner schloss sich der Erledigungserklärung an und beantragt im übrigen,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Das beauftragte Institut und die Autoren seien wissenschaftlich selbständig tätig geworden und deren Objektivität werde durch das ihnen vertraglich gesicherte Publikationsrecht belegt. Das Buch sei im Buchhandel lieferbar und jedermann öffentlich zugänglich; die Expertise werde in Form von Kopien berechtigten Personen übersandt z.T. mit Zustimmung zur Anfertigung weiterer Kopien. Der Antragsgegner habe die Veröffentlichung des Gutachtens in Buchform nicht zu vertreten und sei insoweit für die geltendgemachten Ansprüche nicht passivlegitimiert. Mit Blick auf die Expertise sei eine Rechtsgrundlage für das Anhörungsbegehren nicht ersichtlich. Die beanstandeten Textstellen stellten Meinungsäußerungen dar, die nicht gegen das Sachlichkeitsgebot verstießen. Der in der Pressemitteilung für die Ministerratssitzung vom 12. November 2002 enthaltene Hinweis auf die Urheberschaft der Ludwig-Maximilians-Universität sei missverständlich gewesen. Die Staatskanzlei sei inzwischen um eine Änderung der Pressemitteilung gebeten worden.

II.

Die zulässige Beschwerde hat nur zum Teil Erfolg. Die Antragsteller haben - gemessen an den im Beschwerdeverfahren dargelegten Gründen (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO) - einen Anordnungsanspruch gegen die Verbreitung durch den Antragsgegner nur hinsichtlich der in der Expertise enthaltenen Äußerung

"Die durch die Konkurrenz zu Psychiatern und Psychologen begründeten menschenverachtenden Äußerungen gegen die Angehörigen dieser Berufsgruppen, die in den untersuchten Schriften enthalten sind, begründen teilweise eine Strafbarkeit wegen Volksverhetzung."

glaubhaft zu machen vermocht. Diese Meinungsäußerung verlässt den durch das Sachlichkeitsgebot gesteckten Rahmen staatlichen Informationshandelns und wird zudem durch die deutlich zurückhaltender formulierte Referenzstelle der als Buch veröffentlichten Langfassung der Untersuchung nicht getragen. Im übrigen ist die Beschwerde unbegründet.

1. Der Antragsgegner trägt selbst vor, dass er die Expertise "Auswirkungen und Risiken unkonventioneller Psycho- und Sozialtechniken", im wesentlichen eine Kurzfassung des im Pabst Verlag erschienenen Buches "Gesundheitliche und rechtliche Risiken bei Scientology", Dritten als Druckwerk oder Datei über das Internet zur Verfügung stellt. Angesichts des staatlichen Gutachtenauftrags als Auslöser der Studie, ihrer unmittelbar staatlichen Finanzierung sowie des eigenen Beitrags zur Verbreitung ihrer Resultate in der Öffentlichkeit ohne inhaltliche Distanzierung von ihren Ergebnissen erweckt der Antragsgegner den Eindruck, dass er sich ihre Aussagen inhaltlich zueigen macht. Deshalb spricht viel dafür, dass er sich die Verbreitung der Expertise durch seine Behörden im Rahmen seiner Informationstätigkeit zurechnen lassen muss und er insoweit den rechtlichen Schranken staatlichen Informationshandelns unterliegt.

a) Unter Zugrundelegung der für das summarische Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes typischen Glaubhaftmachung als abgesenktem Maßstab richterlicher Überzeugungsgewissheit (§ 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO) unterstellt der Senat vorläufig zugunsten der Antragsteller, dass diese sich auf Art. 4 Abs. 1 GG in der Alternative der Freiheit des weltanschaulichen Bekenntnisses zu berufen vermögen. Als juristischen Personen gem. § 21 BGB ist ihnen der Schutzbereich dieses Grundrechts in seiner kollektiven Ausprägung gem. Art. 19 Abs. 3 GG nicht von vornherein verschlossen (BVerfG vom 16.10.1968, BVerfGE 24, 236/247). Ob es sich bei der von den Antragstellern vertretenen Lehre tatsächlich um eine Weltanschauung als Gedankensystem handelt, das sich mit der Gesamtansicht der Welt oder einer Gesamthaltung zur Welt bzw. der Stellung des Menschen in der Welt befasst und damit die Frage nach dem Sinn des menschlichen Lebens unter Ausblendung transzendentaler und Beschränkung auf innerweltliche Bezüge thematisiert (vgl. BVerwG vom 19.2.1992, DVBl. 1992, 1033/1034; vom 27.3.1992, BVerwGE 90, 112/116 jeweils m.w.N.), kann hier nicht abschließend geprüft werden. Auch die Frage, ob die vorgetragenen ideellen Zielsetzungen der Scientology-Bewegung den Antragstellern nur als Vorwand für eine möglichst uneingeschränkte wirtschaftliche Betätigung dienen und ihnen deshalb die Privilegierung aus Art. 4 Abs. 1 GG verschlossen bleibt (so BAG vom 22.3.1995, NJW 1996, 143), kann im Rahmen dieses Verfahrens nicht geklärt werden.

b) Geschützt wird durch Art. 4 Abs. 1 GG neben der inneren Bekenntnisfreiheit auch das Recht, für die eigene Überzeugung in der Gesellschaft aktiv einzutreten und zu werben (BVerfG vom 8.11.1960, BVerfGE 12, 1/4; vom 16.10.1968, BVerfGE 24, 236/245). Damit korrespondiert die Pflicht des Staates, sich in Fragen des weltanschaulichen Bekenntnisses neutral zu verhalten (BVerfG vom 16.5.1995, BVerfGE 93, 1/16 f.). Das Grundrecht schützt daher gegen diffamierende, diskriminierende oder verfälschende Darstellungen einer weltanschaulichen Gemeinschaft im Rahmen staatlicher Informationstätigkeit. Nach der neueren Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist indes auch der neutrale Staat nicht gehindert, das tatsächliche Verhalten einer weltanschaulichen Gruppierung bzw. ihrer Mitglieder nach weltlichen Kriterien zu beurteilen. Ebenso sei den staatlichen Verantwortungsträgern die Information der Öffentlichkeit oder interessierter Bürger über weltanschauliche Gruppen und ihre Aktivitäten nicht schon von vornherein verwehrt. Art. 4 Abs. 1 und 2 GG schütze nicht vor einer öffentlichen - auch kritischen - Auseinandersetzung staatlicher Organe mit einer Weltanschauungsgemeinschaft. Nur die Regelung genuin weltanschaulicher Fragen, die parteiergreifende Einmischung in die Überzeugungen, die Handlungen und in die Darstellung weltanschaulicher Gemeinschaften seien dem Staat untersagt. Weder dürften von ihm bestimmte Bekenntnisse - etwa durch Identifikation mit ihnen - privilegiert noch andere um ihres Bekenntnisinhalts willen - beispielsweise durch Ausgrenzung - benachteiligt werden. Die öffentliche Hand habe sich deshalb im Umgang mit Weltanschauungsgemeinschaften besondere Zurückhaltung aufzuerlegen, deren konkretes Maß sich nach den Umständen des Einzelfalles bestimme (BVerfG vom 26.6.2002, DVBl. 2002, 1351/1352 f.).

Werde die Grenze neutral und zurückhaltender Information überschritten, müsse sich eine derartige Äußerung als Grundrechtsbeeinträchtigung mit mittelbar faktischen Rückwirkungen für die betroffene Weltanschauungsgemeinschaft verfassungsrechtlich rechtfertigen lassen. Im Rahmen der Informationskompetenz der jeweiligen Stelle sei sie, auch wenn staatliches Informationshandeln mangels klassischer Eingriffsqualität grundsätzlich nicht den Gesetzesvorbehalt auslöse, am Maßstab des Verhältnismäßigkeitsprinzips zu messen und müsse durch hinreichend gewichtige, auf konkreten Tatsachen basierende Gründe gerechtfertigt sein (BVerfG vom 26.6.2002 a.a.O. S. 1354, 1356 f.; kritisch Murswiek, NVwZ 2003, 1/3 gegenüber der in dieser Weise gehandhabten Differenzierung zwischen Schutzbereich des Grundrechts und verfassungsrechtlicher Rechtfertigung einer Beeinträchtigung).

aa) Legt man diese - im übrigen auch für Religionsgemeinschaften geltenden - Maßstäbe zugrunde, überschreitet die angegriffene Äußerung in der Expertise (S. 27) zu der 'teilweise begründeten Strafbarkeit wegen Volksverhetzung der in den untersuchten Schriften enthaltenen menschenverachtenden Äußerungen gegen Psychiater und Psychologen' den durch das Sachlichkeitsgebot gesteckten Rahmen staatlichen Informationshandelns. Entgegen der Auffassung der Antragsteller handelt es sich zwar nicht um eine Tatsachenbehauptung, sondern um eine Wertung in Form der strafrechtlichen Subsumtion und damit die Wiedergabe einer bestimmten juristische Auffassung. Die sprachliche Wendung, dass durch Äußerungen teilweise eine Strafbarkeit wegen Volksverhetzung begründet werde, kennzeichnet - anders als die wesentlich zurückhaltendere Formulierung der in Buchform veröffentlichten Langfassung auf S. 443: "... kommt ... eine Strafbarkeit in Betracht." und S. 474: "... ist ... zu denken." - ein abschließendes, keinen Zweifeln unterliegendes Subsumtionsergebnis.

Eine derartige Subsumtion drängt sich mit Blick auf die im Buch auf S. 442 f. dafür angeführten Zitate aus Schriften von Scientology angesichts des Angriffs auf die Menschenwürde als einschränkendem Tatbestandsmerkmal in § 130 Abs. 2 StGB nicht auf: Eine derartige Qualität erreicht eine Äußerung nach der strafgerichtlichen Rechtsprechung erst, wenn der Angriff gegen den Persönlichkeitskern des anderen, gegen dessen Menschsein als solches gerichtet ist, ihn als minderwertiges Wesen behandelt und ihm das Lebensrecht als gleichwertige Persönlichkeit der staatlichen Gemeinschaft abspricht (vgl. Fischer in: Tröndle/Fischer, StGB, § 130 RdNr. 8 m.w.N.). Die in der Expertise geäußerte fachliche Einschätzung erscheint zwar im Rahmen eines juristischen Gutachtens nicht völlig unvertretbar, aber der Antragsgegner hätte bei deren Verbreitung im Rahmen staatlichen Informationshandelns wegen der aus Art. 4 Abs. 1 GG abzuleitenden Neutralitätspflicht gegenüber Weltanschauungsgemeinschaften die Zweifel an der Tragfähigkeit dieses schweren strafrechtlichen Vorwurfs kenntlich machen müssen. Durch die Weitergabe dieser apodiktischen Äußerung ohne Relativierung oder Einschränkung hat der Antragsgegner die ihm in diesem Zusammenhang auferlegte besondere Zurückhaltung nicht gewahrt. Die dadurch nicht auszuschließende Grundrechtsbeeinträchtigung ist aufgrund der Quellenlage auch nicht gerechtfertigt. Deshalb war dem Antrag auf Unterlassung der weiteren Verbreitung der Expertise durch den Antragsgegner insoweit stattzugeben.

bb) Ohne Erfolg bleibt das Unterlassungsbegehren hinsichtlich der in der Expertise auf S. 26 enthaltenen Aussage, dass 'Behauptungen, denen zufolge durch Prozessing eine Veränderung der Gehirnstruktur und damit der Status eines Clear erreichbar sei ..., als Täuschungen über Tatsachen im Sinne des Betrugstatbestandes anzusehen [seien].'

Die Antragsteller begründen ihr Unterlassungsbegehren damit, dass ihnen keine einzige Quelle bekannt sei, in welcher Scientology die angegriffene Behauptung aufgestellt habe; vielmehr seien nach ihrer Lehre Verstand und Gehirn, welches als Teil des Körpers kein für die Intelligenz bestimmender Faktor sei, deutlich zu trennen. Dem ist einzuräumen, dass die Verfasser der Expertise bei Wiedergabe der Lehrmeinung von Scientology mit dem Wort "Gehirnstruktur" einen aus der Sicht der Antragsteller unpräzisen Begriff gewählt haben. Das verfälscht aber nicht die zugrundeliegende These von Scientology in ihrem Kern: Nach den Selbstdarstellungen von Scientology (vgl. Was ist Scientology?, hrsgg. von New Era Publications, 1993, S. 156 ff.) verändert das Auditing den sog. reaktiven Verstand:

"Die Bilder im Verstand enthalten Energie und Masse. Die Energie und Kraft der Bilder schmerzhafter oder bestürzender Erlebnisse können sich nachteilig auf einen Menschen auswirken. Man bezeichnet diese schädliche Energie oder Kraft als Ladung. ... Das E-Meter zeigt dem Auditor, dass der Prozess den richtigen Bereich anspricht, damit die schädliche Energie, die mit diesem Teil des reaktiven Verstandes verbunden ist, entladen werden kann [S. 157]. ... Findet solch eine Erkenntnis statt, zeigt dieser Teil des reaktiven Verstandes am E-Meter nicht mehr an, ... . Der Preclear hat damit einen höheren Grad an Bewusstsein erreicht ... . Subjektive Auditing-Gewinne können durch Überprüfung im Verlauf eines Programms objektiv gezeigt werden." [S. 162]

Die Aussage in der Expertise, Scientology behaupte, dass durch "Prozessing", einem - nach dem Glossar der genannten Quelle (a.a.O. S. 815) - Synonym für das "Auditing", eine objektiv messbare Veränderung auf dem Weg zum Status eines "Clear" ausgelöst werde, deckt sich im Kern mit den vorgefundenen Quellen. Mit der objektiven Messbarkeit der Veränderung physikalischer Größen wie "Energie", "Ladung" und "Masse" beim Menschen verbindet der - mit der spezifischen Terminologie von Scientology nicht vertraute - Durchschnittsempfänger physiologische Veränderungen, die angesichts des gemeinhin im Gehirn verorteten Verstandes durchaus als Veränderungen der Gehirnstruktur verstanden und damit in der Expertise als solche wiedergegeben werden können. Bei der Prüfung, ob eine Täuschungshandlung i.S. des objektiven Betrugstatbestands vorliegt, kommt es maßgeblich auf den Verständnishorizont des Empfängers auf der Folie des allgemeinen Sprachgebrauchs an. Die bewertende Qualifizierung der o.g. Behauptung als Täuschung i.S. des objektiven Tatbestands des § 263 StGB verlässt nicht den durch das Sachlichkeitsgebot gezogenen Rahmen staatlichen Informationshandelns, zumal die angegriffene Aussage der Expertise inhaltlich mit der von den Antragstellern nicht in Abrede gestellten Behauptung verknüpft ist, dass "... durch den Reinigungsrundown Folgen radioaktiver Strahlung beseitigt werden können ...".

cc) Die in einen Unterlassungsanspruch gekleidete Geltendmachung eines Anhörungsrechts vor Veröffentlichung der Expertise bleibt ohne Erfolg. Es kann offen bleiben, ob nicht bereits die Kontaktaufnahme der Gutachter mit dem Bemühen um Informationen aus Publikationen von Scientology sowie dem Kreis aktiver Scientologen als Anhörungsäquivalent ausreicht.

Die Antragstellerseite vertritt in Anlehnung zu Inhalt und Reichweite des Art. 28 BayVwVfG bei imperativen Maßnahmen der öffentlichen Hand die Auffassung, eine Anhörung müsse auch in der hier vorliegenden Variante staatlichen Informationshandelns durch Verbreitung wissenschaftlicher Gutachten die Möglichkeit beinhalten, auf Gang und Ergebnis der Untersuchung Einfluss nehmen zu können. Dem folgt der Senat nicht. Art. 28 BayVwVfG ist für als Realakt zu qualifizierendes staatliches Informationshandeln nicht unmittelbar anwendbar. Die uneingeschränkte Übertragung der Maßstäbe des Art. 28 BayVwVfG in analoger Anwendung wird den Besonderheiten dieser spezifischen Handlungsform - Bekanntgabe der Ergebnisse eines wissenschaftlichen Gutachtens - nicht gerecht. Die für die Gutachtenerstellung kennzeichnende Methodik, Analyse und Wertung lassen sich nicht mit imperativem Verwaltungshandeln gleichsetzen. Nachdem eine andere gesetzliche Verfahrensregelung fehlt, könnte eine Verfahrensteilhabe demzufolge nur unmittelbar aus Verfassungsrecht abzuleiten sein (vgl. BVerwG vom 13.3.1991, NJW 1991, 1770/1771; Hochhuth, NVwZ 2003, 30/32 f.). Das Bundesverfassungsgericht hat, worauf die Antragstellerseite hinweist, in seinem Beschluss vom 26. Juni 2002 zu staatlicher Informationstätigkeit im Bereich des Verbraucherschutzes (DVBl. 2002, 1358/1359) die Rechtmäßigkeit der Verbreitung von Informationen, deren Richtigkeit noch nicht abschließend geklärt ist, von der sorgsamen Nutzung der verfügbaren Informationsquellen abhängig gemacht, zu der gegebenenfalls auch die Anhörung der Betroffenen zählen könne. Daraus folgt aber umgekehrt, dass eine Anhörung der Betroffenen nicht in jedem Fall zwingend erforderlich ist. Die vom Bundesverfassungsgericht angesprochene Unsicherheit über das Gegensatzpaar "richtig - falsch" betrifft nur Tatsachen und nicht die im vorliegenden Fall einschlägigen Wertungen, die sich einer objektiven Beweisbarkeit entziehen. Ob das Rechtsstaatsprinzip bzw. Grundrechte allgemein die Gelegenheit zur Stellungnahme vor Äußerung öffentlicher Träger im Rahmen staatlicher Informationstätigkeit gebieten, ist eine höchstrichterlich bisher nicht abschließend geklärte Rechtsfrage (BVerwG vom 13.3.1991 a.a.O. unter Bezugnahme auf das Urteil vom 23.5.1989, BVerwGE 82, 76/96). Selbst wenn man den Antragstellern ein derartiges Verfahrensrecht zubilligen wollte, stellt sich die Frage nach der Fehlerfolge bei Verletzung: Nach der Einschätzung des Bundesverwaltungsgerichts, das auf die verbleibende Verteidigungsmöglichkeit inhaltlicher Beanstandungen im Wege materieller Abwehrrechte verweist, "... ergäbe sich lediglich ein durch die spätere Entwicklung überholter, zumindest aber heilbarer formeller Rechtsfehler." (BVerwG vom 23.5.1989 a.a.O. S. 96). Mit Blick auf die Unsicherheit der Existenz eines Anhörungsanspruchs im Rahmen staatlichen Informationshandelns überhaupt und darüber hinaus dessen eher geringer Wehrfähigkeit erscheint eine Unterlassung der Verbreitung der Expertise im Wege der einstweiligen Anordnung allein wegen einer "Nichtanhörung" der Antragsteller nicht gerechtfertigt.

2. Soweit die gegen den Freistaat Bayern gerichteten Unterlassungsbegehren an der Veröffentlichung des im Verlag Pabst erschienenen Buches "Gesundheitliche und rechtliche Risiken bei Scientology" der Autoren K*****, N****** und S***** anknüpfen, bleibt die Beschwerde ohne Erfolg. Sollte mit "Expertise" in den Anträgen auch die Langfassung als Druckvorlage des Buches gemeint sein, würde für diese nichts anderes gelten.

a) Die geltendgemachten Unterlassungsverlangen sind auf eine dem Antragsgegner rechtlich unmögliche Leistung gerichtet. Unabhängig von der Erfüllung der Anspruchsvoraussetzungen hat der Freistaat Bayern nach der vertraglichen Ausgestaltung des Urheberrechts sowie der Publikationsrechte im Verhältnis zu dem Institut für Therapieforschung GmbH und den Autoren keinen Einfluss mehr auf die Verbreitung der Buchveröffentlichung. § 8 Abs. 3 Satz 2 des Vertrages vom 3. November 1998 unterwirft Veröffentlichungen innerhalb eines Zeitraums von sechs Monaten nach Fertigstellung der Expertise dem gegenseitigen Einvernehmen. Nachdem aber das Buch bereits veröffentlicht wurde, ist dem Antragsgegner das von ihm geforderte Unterlassen im Nachhinein rechtlich unmöglich geworden. Wie ein Folgenbeseitigungsanspruch (vgl. dazu BVerwG vom 26.8.1993, BayVBl. 1994, 84/87) entfällt auch der allgemeine öffentlich-rechtliche Unterlassungsanspruch, wenn der angegangene Rechtsträger nicht mehr die Rechtsmacht zu entsprechenden Dispositionen besitzt.

b) Darüber hinaus bestehen Zweifel, ob und inwieweit die Kette von der Abfassung bis zur Verbreitung der Untersuchungsergebnisse durch die Autoren in Buchform dem Antragsgegner als staatliches Informationshandeln unter grundrechtlichen Gesichtspunkten zuzurechnen ist. In Abgrenzung zu dem von der Antragstellerseite herangezogenen Fall staatlicher Subventionierung eines sektenkritischen privaten Vereins (BVerwG vom 27.3.1992, DVBl. 1992, 1038/1040) sprechen beachtliche Gründe dafür, dass die Buchpublikation der Autoren als Ausfluss eigenständiger wissenschaftlicher Tätigkeit anzusehen ist und nicht mehr durch das Handlungsziel des Antragsgegners als Teil einer einheitlichen Handlungskette angesehen werden kann.

c) Selbst wenn man dem nicht folgt, verletzen die angegriffenen Aussagen in Buchform inhaltlich nicht Art. 4 GG. Wie bereits hinsichtlich der Äußerung zur Strafbarkeit wegen Volksverhetzung dargestellt, sind die thematisch einander zuuzordnenden Passagen des Buches gegenüber der Zusammenfassung in der Expertise wesentlich zurückhaltender gefasst. Dies gilt auch für die Aussage zur Täuschung i.S. des Betrugstatbestandes. Auf S. 437 des Buches wird diese Aussage sogar unter eine einschränkende Prämisse gestellt "Geht man davon aus, dass ..." und zudem auf die Perspektive der befragten Betroffenen abgestellt. Die Äußerungen in Buchform sowohl hinsichtlich der Volksverhetzung als auch des Betrugs werden mit ihrer vorsichtigen Darstellung ohne Inanspruchnahme eines apodiktisch formulierten, keine Zweifel zulassenden Urteils dem sich aus der staatlichen Neutralitätspflicht ergebenden Gebot zu besonderer Zurückhaltung gerecht.

Die des weiteren angegriffene Passage aus dem Vorwort des Buches bietet zu keinen Beanstandungen Anlass. Die Klarstellung des Untersuchungsgegenstands aus der Sicht der Autoren umreißt lediglich die von ihnen abgehandelte Themenstellung. Mit ihren Rügen wenden sich die Antragsteller gegen die Einschätzung der Autoren hinsichtlich der Objektivität ihrer Untersuchung. Dieser Wertung vermögen die Antragsteller nicht zu folgen; die abweichende subjektive Beurteilung rechtfertigt indes nicht die geltendgemachte Unterlassung. Eine Betroffenheit des Schutzbereichs oder gar eine Verletzung des Art. 4 GG ist in diesem Satz aus dem Vorwort auch nicht ansatzweise zu erkennen.

3. Angesichts der vorgelegten Unterlagen sieht der Senat keinen Anlass zur Anforderung der Vorlage von "Verwaltungsakten". Entscheidungserheblicher Sachvortrag, der Anlass zu weiterer Sachaufklärung böte, ist nicht ersichtlich.

4. Den Antrag auf Unterlassung, das Werk als Veröffentlichung der Ludwig-Maximilians-Universität anzukündigen, haben die Beteiligten übereinstimmend für erledigt erklärt. Insoweit war das Verfahren einzustellen und gem. § 161 Abs. 2 VwGO über die Kosten zu entscheiden. Nachdem diese Information in der Presseerklärung nicht der Sachlage entsprach und der Antragsgegner abgeholfen hat, waren ihm insoweit die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen. Im übrigen richtet sich die Kostenentscheidung nach § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 20 Abs. 3 i.V.m. § 13 Abs. 1 Satz 2, § 14 Abs. 1 GKG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

Ende der Entscheidung

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