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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bayerischer Verwaltungsgerichtshof
Urteil verkündet am 01.06.2006
Aktenzeichen: 6 B 03.1426
Rechtsgebiete: BauGB


Vorschriften:

BauGB a.F. § 125 Abs. 1
BauGB a.F. § 125 Abs. 2
BauGB n.F. § 125 Abs. 1
BauGB n.F. § 125 Abs. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof

Im Namen des Volkes

6 B 03.1426

Verkündet am 1. Juni 2006

In der Verwaltungsstreitsache

wegen Erschließungsbeitrags (T***********- Stichstraße)

hier: Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts Augsburg vom 24. April 2003,

erlässt der Bayerische Verwaltungsgerichtshof, 6. Senat,

durch den Vorsitzenden Richter am Verwaltungsgerichtshof Maunz, die Richterin am Verwaltungsgerichtshof Haas, den Richter am Verwaltungsgerichtshof Eder

aufgrund mündlicher Verhandlung vom 1. Juni 2006

folgendes

Urteil:

Tenor:

I. Die Berufung wird zurückgewiesen.

II. Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen.

III. Das Urteil ist im Kostenpunkt vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe der zu vollstreckenden Kosten abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in derselben Höhe leistet.

IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Der Beigeladene ist Eigentümer des Grundstücks FlNr. ******* der Gemarkung *** ****, das aufgrund einer Baugenehmigung der Klägerin am 4. Oktober 1985 als Parkplatz für den Einzelhandelsbetrieb (Pennymarkt) auf dem westlich angrenzenden Grundstück FlNr. ****** genutzt wird. Östlich grenzt eine Bahnlinie, nördlich die L*****straße (Kreisstraße ** *), südlich grenzen auf einer Grundstücksbreite von etwa 20 m ein weiteres bebautes Grundstück (Jugendtreff) sowie auf einer Breite von etwa 4,7 m das Weggrundstück FlNr. ******* an. Dieser Weg, de als private Anlage auf einem Bahngrundstück seit langem bestand, wurde im Zusammenhang mit dem Neubau des Jugendtreffs 1991 neu konzipiert und hergestellt sowie nach Wegmessen des Wegegrundstücks mit Beschluss vom 18. Dezember 1997 zum beschränkt-öffentlichen Weg gewidmet und als "Verbindungsweg zwischen T******-platz und Grundstück L*****straße 31" benannt. Die Widmung ist als Geh- und Radweg und für Anliegerverkehr beschränkt.

Die gewidmete Wegefläche endet am Grundstück des Beigeladenen, der Weg verläuft tatsächlich aber weiter bis zur L*****straße. Der ausgebaute und abgerechnete Weg hat ab der T******straße eine Länge von 87 m und eine Breite von zunächst etwas mehr als 4 m, nach Norden verschmälert er sich auf gut 3 m. Die letzten 5 m bis zum Grundstück des Beigeladenen sind nur in einer - zunächst strittigen - Breite von 2,4 m (Asphalt und Randsteine) ausgebaut; der verbliebene Randstreifen ist bepflanzt.

Weder der Weg noch die angrenzenden Grundstücke befinden sich im Geltungsbereich eines Bebauungsplans.

Mit Bescheid vom 26. September 2000 setzte die Klägerin für die erstmalige endgültige Herstellung der Erschließungsanlage " T******platz-Stichstraße" für das streitgegenständliche Grundstück einen Erschließungsbeitrag in Höhe von 11.692,66 DM fest.

Auf den dagegen eingelegten Widerspruch des Beigeladenen hin hob die Regierung *** ******** mit Widerspruchsbescheid vom 26. Juni 2001 den Beitragsbescheid auf. Das Grundstück sei durch die Stichstraße nicht i.S. von § 131 Abs. 1 Satz 1 BauGB erschlossen. Die Stichstraße wäre bei einer Wegebreite von etwa 1,70 m bis 2,10 m keine für den Parkplatz ausreichende Zufahrt. Die Stichstraße diene vielmehr der Erschließung der westlich wie östlich anliegenden Grundstücke. Das Parkplatzgrundstück sei an seiner Nordseite unmittelbar an die L*****straße angebunden.

Dagegen erhob die Klägerin am 27. Juni 2001 Klage. Das streitgegenständliche Grundstück liege in angemessener Breite an der abgerechneten Stichstraße an. Es reiche aus, dass auf der Straße tatsächlich und rechtlich ein Heranfahren an das Grundstück möglich sei. Ein Herauffahrenkönnen auf das Grundstück sei nicht erforderlich. Zwar werde es als Parkplatz eines Verbrauchermarktes benutzt, da die Umgebung aber als Mischgebiet einzustufen sei, könne das Grundstück ebenso mit einem Wohn- und Geschäftshaus bebaut oder auf andere zulässige Art genutzt werden. In einem weiteren Schriftsatz vom 24. Mai 2002 führte die Klägerin aus, dass die straßenrechtliche Widmung der Stichstraße auf einer Breite von 4,7 m auch ein Herauffahren ermögliche. Nur auf die derzeitige Parkplatznutzung abzustellen, übersehe, dass die abstrakte Bebaubarkeit in Anlehnung an § 34 BauGB aufgrund der Umgebungsbebauung auch eine sonstige einem Mischgebiet entsprechende Nutzung zulasse.

Der Beigeladene trug vor, dass die Klägerin mit der Engstelle der Stichstraße am streitgegenständlichen Grundstück bewusst verhindern wollte, dass der Parkplatz auch über die Stichstraße angefahren werden könne.

Mit Urteil vom 24. April 2003 wies das Verwaltungsgericht ******** die Klage ab. Das Gericht gehe planungsrechtlich aufgrund der Umgebungsbebauung von einem Mischgebiet aus. In Mischgebieten setzte das Erschlossensein in der Regel die Erreichbarkeit der darin gelegenen Grundstücke in der Form des Heranfahrenkönnens voraus. Der streitgegenständliche Stichweg erfülle diese Voraussetzung jedoch nicht mehr. Er sei auf den letzten etwa 5,6 m vor der Grundstücksgrenze baulich auf eine passierbare Breite von etwa 1,7 m verengt. Dies solle gerade verhindern, den Parkplatz von Süden her anfahren zu können. Damit habe die dem Stichweg anliegende Wohnbebauung vor zusätzlichem Durchgangsverkehr geschützt werden sollen.

Mit Schriftsatz vom 21. Mai 2003 beantragte die Klägerin fristgerecht die Zulassung der Berufung. Das Verwaltungsgericht gehe zunächst von Recht davon aus, dass für die Erreichbarkeit des Grundstücks ein Heranfahrenkönnen ausreiche. Das Gericht sei jedoch zu Unrecht von einer Fahrbahnverengung auf 1,7 m am Grundstück des Beigeladenen ausgegangen. Eine exakte Vermessung der Verengung habe eine Breite von 2,38 m ergeben. Damit könne mit Personenkraftwagen und kleineren Ver-sorgungsfahrzeugen unmittelbar bis an das Grundstück herangefahren werden. Ein Heranfahrenkönnen erfordere aber auch nicht die zentimetergenaue Erreichbarkeit der Grundstücksgrenze. Da die Engstelle nur auf einer Länge von etwa 5 m bis zum Grundstück des Beigeladenen reiche, die übrige Strecke bis zum T******platz mit einer Breite von etwa 5 m jedoch auf alle Fälle ein Heranfahrenkönnen auf dieser Länge erlaube, könne das streitgegenständliche Grundstück auch über die restlichen 5 m Länge zu Fuß erreicht werden.

Mit Beschluss vom 17. Januar 2006 wurde die Berufung zugelassen.

Mit Schriftsatz vom 14. Februar 2006 hat die Klägerin beantragt,

das Urteil des Verwaltungsgerichts ******** vom 24. April 2003 und den Widerspruchsbescheid der Regierung *** ******** vom 26. Juni 2001 aufzuheben.

Auf die Begründung des Zulassungsantrags nahm sie Bezug.

Auf Nachfrage erklärte die Klägerin mit Schriftsatz vom 19. Mai 2006, dass Beschlüsse des Stadtrats oder seiner Ausschüsse zur Herstellung der abgerechneten Anlage nicht vorlägen. Die Planung der Erschließungsanlage sei im Zug des Neubaus des angrenzenden Jugendtreffs durch Hoch- und Tiefbauamt der Klägerin erfolgt. Die Erschließungsanlage entspräche materiell-rechtlich den Anforderungen des § 1 Abs. 4 bis 7 BauGB. Aufgrund örtlicher Gegebenheiten und der Errichtung des Jugendtreffs habe es keine Alternativen für die Herstellung der Stichstraße gegeben. Diese sei für die geordnete und nachhaltige städtebauliche Entwicklung erforderlich gewesen, da ansonsten das später für eine Reihenhausbebauung aufgeteilte Grundstück FlNr. **** nicht erschlossen gewesen wäre. Anstelle der heutigen Stichstraße sei bereits früher ein Fußweg vorhanden gewesen. Die Anlage sei auf der alten Trasse hergestellt worden. Eine andere konkrete Planung der Erschließungsstraße sei in diesem Bereich nicht denkbar.

Beklagter und Beigeladener traten der Berufung entgegen. Sie beantragten,

diese zurückzuweisen.

Ergänzend wird auf die Gerichts- und vorgelegten Behördenakten sowie die Niederschrift über die mündliche Verhandlung vom 1. Juni 2006 Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die zugelassene Berufung bleibt ohne Erfolg, da sich das angegriffene Urteil des Verwaltungsgerichts im Ergebnis als richtig erweist. Der Widerspruchsbescheid des Beklagten vom 26. Juni 2001, welcher den gegenüber den Beigeladenen ergangenen Erschließungsbeitragsbescheid der Klägerin vom 26. September 2000 aufhob, ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin deshalb nicht in ihren Rechten (§ 128 Satz 1, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

Der Beklagte hat auf den Widerspruch des Beigeladenen hin den Erschließungsbeitragsbescheid zu Recht durch die zuständige Widerspruchsbehörde aufgehoben, da der angegriffene Bescheid rechtswidrig ist (§ 73 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 VwGO i.V.m. Art. 119 Nr. 1 GO). Die sachliche Erschließungsbeitragspflicht ist bisher nicht entstanden, da die planungsrechtliche Grundlage für die Errichtung der Anlage fehlt.

Nach § 125 Abs. 1 BauGB in der bis zum 31. Dezember 1997 geltenden Fassung (a.F.) setzte die Herstellung einer Erschließungsanlage i.S. des § 127 Abs. 2 BauGB a.F. einen Bebauungsplan voraus. Wenn - wie hier - ein Bebauungsplan für die Erschließungsanlage nicht existiert, durfte gemäß § 125 Abs. 2 Satz 1 BauGB a.F. eine solche Anlage nur mit Zustimmung der höheren Verwaltungsbehörde hergestellt werden. Eine derartige Zustimmung wurde hier nicht erteilt. Die (strengen) Voraussetzungen der Ausnahmevorschrift des § 125 Abs. 2 Satz 2 BauGB a.F. lagen aufgrund des weiten Planungsspielraums der Klägerin z.B. hinsichtlich der Breite der Stichstraße und ihrer Ausgestaltung mit Teileinrichtungen erkennbar nicht vor (vgl. BVerwG vom 4.4.1975 Buchholz 406.11 § 125 BBauG Nr. 7; vom 9.6.1976 DÖV 1976, 855; BayVGH vom 29.2.2000 Az. 6 B 96.360, UA S. 8 ff.). Die Aufstellung eines Bebauungsplans wäre nur dann nicht erforderlich gewesen, wenn der Verlauf der Stichstraße und ihre Ausgestaltung im Einzelnen, namentlich die Trassierung selbst, die Breite der Fahrbahn und etwaiger Gehsteige aufgrund der gegebenen Umstände, insbesondere der vorhandenen Bebauung, derart festgelegen hätten, dass auch ein Bebauungsplan daran nichts hätte ändern können (BayVGH vom 21.2.2006 Az. 6 B 01.2539).

Nach den Ausführungen der Klägerin sei eine andere Planung der Anlage als verwirklicht nicht denkbar.

Dem kann nicht gefolgt werden. Ein früher vorhandener Fußweg an gleicher Stelle, welcher zudem nicht gewidmet war, setzte keine Zwangspunkte für die Neuanlage. Im Gegenteil war das gesamte Grundstück FlNr. ******, welches aus dem früheren Bahngrundstück FlNr. ****** herausgemessen wurde, bis zur Errichtung des Jugendtreffs unbebaut. Auch die westlich angrenzenden Grundstücke (frühere FlNr. **** waren im Zeitpunkt der technischen Herstellung der Stichstraße im Wesentlichen unbebaut. Da nach dem Vortrag der Klägerin die Stichstraße gerade auch der dort später errichteten Reihenhausbebauung dienen sollte, wäre eine planerische Einbeziehung auch dieser Grundfläche mit einem nach Westen hin verlagerten Verlauf der Trasse, oder auch eine völlig andere Binnenerschließung für die Reihenhausgrundstücke möglich gewesen.

Neben dem Verlauf war auch die Breite und Ausgestaltung der Stichstraße vor Errichtung der mittlerweile bestehenden Bebauung, ebenso wie ihre Ausstattung mit Teileinrichtungen in keiner Weise festgelegt, so dass ein fehlendes Erfordernis für einen Bebauungsplan nach § 125 Abs. 2 Satz 2 BauGB a.F. nicht zu sehen ist.

Auch nach § 125 Abs. 1 BauGB in der ab 1. Januar 1998 geltenden Fassung ist für die Herstellung einer Erschließungsanlage i.S. des § 127 Abs. 2 BauGB grundsätzlich ein Bebauungsplan erforderlich. Liegt ein solcher nicht vor, durften diese Anlagen nach § 125 Abs. 2 BauGB in der bis 19. Juli 2004 geltenden Fassung nur hergestellt werden, wenn sie den in § 1 Abs. 4 bis Abs. 6 BauGB bezeichneten Anforderungen entsprachen. Aufgrund der bebauungsplanersetzenden Wirkung von § 125 Abs. 2 BauGB muss eine Gemeinde im Einzelfall für die Erschließungsanlage alle berührten öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abwägen. Dies bezieht sich zunächst auf das Abwägen als Vorgang, es muss also überhaupt eine Abwägung stattfinden, bei de alle berührten Interessen in Rechnung gestellt werden. Weiter durfte das Abwägungsergebnis die Anforderungen des § 1 Abs. 4 bis Abs. 6 BauGB nicht so verfehlen, dass ein entsprechender Bebauungsplan als abwägungsfehlerhaft und damit richtig anzusehen wäre (vgl. BVerwG vom 26.11.2003 NVwZ 2004, 483/484; BayVGH vom 23.12.2005 Az. 6 CS 05.660, S. 3).

Eine Abwägung hinsichtlich des konkreten Verlaufs, der Breite und der Ausstattung der abgerechneten Stichstraße durch die zuständige Organe der Klägerin fand nicht statt. Dieser völlige Abwägungsausfall steht mit der in § 125 Abs. 2 BauGB n.F. ent-haltenen Verweisung auf die Anforderungen des § 1 Abs. 6 BauGB, der eindeutig den Vorgang des Abwägens anspricht, nicht in Einklang (BVerwG a.a.O.). Soweit die Klägerin ihre Auffassung, weder ein Bebauungsplan noch eine Abwägung durch ihre zuständigen Organe sie erforderlich, auf anders lautende obergerichtliche Entscheidungen stützt, kann dem aus den genannten Gründen nicht gefolgt werden. Eine Anwendung des § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB kommt bei einem Abwägungsausfall nicht in Betracht.

§ 125 Abs. 2 BauGB in seiner seit 20. Juli 2004 geltenden Fassung hat keine entscheidungserhebliche Rechtsänderung gebracht.

Da eine sachliche Beitragspflicht bisher nicht entstanden ist, bedarf es auch keines Eingehens auf die weiteren berührten Rechtsfragen, insbesondere ob die abgerechnete Anlage als solche wie auch von ihrer Widmung her geeignet ist, dem Grundstück des Beigeladenen einen beitragsrelevanten Vorteil zu vermitteln.

Kosten: § 154 Abs. 2, § 162 Abs. 3 VwGO.

Vorläufige Vollstreckbarkeit: § 167 VwGO, § 708 Nr. 10, § 711 ZPO.

Nichtzulassung der Revision: § 132 Abs. 2 VwGO.

Rechtsmittelbelehrung

Nach § 133 VwGO kann die Nichtzulassung der Revision durch Beschwerde zum Bundesverwaltungsgericht in Leipzig angefochten werden. Die Beschwerde ist beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof (in München Hausanschrift: Ludwigstraße 23, 80539 München; Postfachanschrift: Postfach 34 01 48, 80098 München; in Ansbach: Montgelasplatz 1, 91522 Ansbach) innerhalb eines Monats nach Zustellung dieser Entscheidung schriftlich einzulegen und innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieser Entscheidung zu begründen. Die Beschwerde muss die angefochtene Entscheidung bezeichnen. In der Beschwerdebegründung muss die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts, von der die Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden.

Vor dem Bundesverwaltungsgericht muss sich jeder Beteiligte durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule im Sinne des Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum Richteramt als Bevollmächtigten vertreten lassen. Das gilt auch für die Einlegung der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision. Abweichend davon können sich juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden auch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt sowie Diplomjuristen im höheren Dienst, Gebietskörperschaften auch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt der zuständigen Aufsichtsbehörde oder des jeweiligen kommunalen Spitzenverbandes des Landes, dem sie als Mitglied zugehören, vertreten lassen.

Beschluss

Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 5.978,36 € festgesetzt (§ 13 Abs. 2, § 14 Abs. 1 GKG a.F.).



Ende der Entscheidung

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