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Gericht: Bayerischer Verwaltungsgerichtshof
Urteil verkündet am 03.07.2006
Aktenzeichen: 6 B 03.2544
Rechtsgebiete: VwGO, BauGB


Vorschriften:

VwGO § 113 Abs. 1 Satz 4
BauGB § 35
BauGB § 127 Abs. 1
BauGB § 127 Abs. 2 Nr. 1
1. Bei einer nur einseitig anbaubaren Erschließungsanlage sind die gesamten Herstellungskosten abrechenbar, wenn die Anlage nicht über das für die hinreichende Erschließung der Grundstücke auf der bebaubaren Seite Unerlässliche hinausgeht.

2. Dies bestimmt sich nach den konkret zu erwartenden Verkehrsverhältnissen, wobei auf technische Regelwerke für die Anlage von Straßen (z.B. EAE 85/95) zurückgegriffen werden kann.


Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Im Namen des Volkes

6 B 03.2544

In der Verwaltungsstreitsache

wegen Vorausleistung auf den Erschließungsbeitrag (W**** ******);

hier: Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts Würzburg vom 27. August 2003,

erlässt der Bayerische Verwaltungsgerichtshof, 6. Senat,

durch den Vorsitzenden Richter am Verwaltungsgerichtshof Maunz, die Richterin am Verwaltungsgerichtshof Rickelmann, den Richter am Verwaltungsgerichtshof Eder

aufgrund mündlicher Verhandlung vom 29. Juni 2006

am 3. Juli 2006

folgendes Urteil:

Tenor:

I. Unter Abänderung des Urteils des Bayerischen Verwaltungsgerichts Würzburg vom 27. August 2003 wird die Klage abgewiesen.

II. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen zu je einem Drittel.

III. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der zu vollstreckenden Kosten abwenden, wenn nicht die Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Kläger sind Miteigentümer des Grundstücks FlNr. 2573 Gemarkung G******, welches an der Straße W**** ****** anliegt. Die Straße ist im Bebauungsplan Nr. 40/85 für das Baugebiet "W**** ******", in Kraft getreten am 19. März 1999, als öffentliche Verkehrsfläche mit einer Breite von 10,91 m festgesetzt. Nach B.8.1 der Hinweise des Bebauungsplans ist der Fahrbahnquerschnitt vorgeschlagen mit 6,5 m Fahrbahn, 1,75 m Mehrzweckstreifen und 2,66 m Geh- und Radweg. Dem folgt der Ausbauplan im Wesentlichen, wobei der Mehrzweckstreifen in Grundstückszufahrten, Grünflächen und Parkflächen untergliedert ist.

Das Planungsgebiet ist teils als allgemeines Wohngebiet, teils als beschränktes Mischgebiet mit einer GFZ von 0,8, teilweise 1,2 festgesetzt. Zugelassen sind Einzel- und Doppelhäuser sowie teilweise Hausgruppen.

Mit Bescheiden vom 11. Juli 2000 wurden die Kläger zu Vorausleistungen auf den Erschließungsbeitrag für die Anlage W**** ****** herangezogen. Die Vorausleistung wurde für das Grundstück insgesamt auf 237.752,42 DM (= 121.560,88 €) festgesetzt, die Kläger wurden jeweils zu 79.250,81 DM (= 40.520,30 €) herangezogen. Die dagegen erhobenen Widersprüche wies das Landratsamt S***** mit Widerspruchsbescheid vom 26. April 2002 zurück.

Mit Urteil vom 27. August 2003 stellte das Verwaltungsgericht Würzburg fest, dass die Festsetzung einer Vorausleistung von insgesamt über 107.902,68 DM mit Bescheiden vom 11. Juli 2000 hinaus rechtswidrig gewesen sei; im Übrigen wurde die Klage abgewiesen. In den Gründen wird ausgeführt, die zunächst erhobene Anfechtungsklage habe sich mit Erlass der endgültigen Beitragsbescheide vom 31. Januar 2003 erledigt. Der daraufhin von den Klägern umgestellte Antrag auf Feststellung der Rechtswidrigkeit der Vorausleistungsbescheide sei zulässig, da ein berechtigtes Fortsetzungsfeststellungsinteresse im Hinblick auf den endgültigen Beitragsbescheid bestehe.

Ein von den Klägern behaupteter Erschließungsvertrag zwischen der Beklagten und der B******* Grundstückbeschaffungs- und -erschließungs GmbH läge nicht vor, es handle sich lediglich um einen Finanzierungsvertrag.

Ein gerügter Mangel des Bebauungsplans W**** ****** könne dahinstehen, da für die Erhebung von Vorausleistungen ein wirksamer Bebauungsplan nicht erforderlich sei. Im Übrigen wären eventuelle Formalfehler jederzeit ausräumbar.

Gerügte Einzelposten bei der Kostenaufstellung würden wegen Geringfügigkeit noch im Ermessensspielraum der Beklagten liegen, jedenfalls wenn die endgültige Beitragsfestsetzung über die Höhe der Vorausleistung deutlich hinausginge. Auch ein im Bebauungsplan festgesetzter Kinderspielplatz sei zu Recht nicht als erschlossenes Grundstück herangezogen worden. Ebenso hätten drei Baugrundstücke nicht herangezogen werden müssen, da sie wegen eines Entwässerungsgrabens und anschließendem Hochwasserschutzwall von der abgerechneten Anlage her nicht erschlossen seien.

Die Beklagte habe jedoch zu Unrecht das nördlich der abgerechneten Anlage gelegene und mit einer gewerblich genutzten Scheune bebaute Grundstück FlNr. 2572, das sich nicht im Geltungsbereich eines Bebauungsplans befinde, nicht herangezogen. Nach Überzeugung des Gerichts bestehe die Möglichkeit, dass dieses Grundstück später bebaubar werde, insbesondere weil es auch im Flächennutzungsplan als Mischgebiet vorgesehen sei. Für eine fiktive Aufteilung der Straße in zwei ideelle Hälften sei kein Raum, weil sich der zukünftige Erschließungsbeitrag schon heute exakt berechnen lasse. Die Beklagte müsse den auf die FlNr. 2572 entfallenden Beitrag zunächst vorfinanzieren, bis die Beitragspflicht im Zeitpunkt der Bebaubarkeit dieses Grundstücks entstehe. Die unklare Ausbauplanung der Beklagten dürfe nicht in unzumutbarer Weise den übrigen Anliegern des Abrechnungsgebiets angelastet werden. Aufgrund der Einbeziehung dieses Grundstücks ergebe sich eine Minderung der Vorausleistungspflicht der Kläger.

Mit Beschluss vom 2. Januar 2006 wurde auf den Antrag der Beklagten die Berufung zugelassen.

Mit Schriftsatz vom 6. Februar 2006 hat die Beklagte beantragt,

die Klage unter Abänderung des angefochtenen Urteils insgesamt abzuweisen.

Zur Begründung wird vorgetragen, der Bebauungsplan "W**** ******" sei rechtswirksam zustande gekommen. Entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts könne das Außenbereichsgrundstück FlNr. 2572 nicht mit seiner Fläche von 9.853 m² mit einem Faktor von 1,95 wegen gewerblicher Nutzung einbezogen werden. Nach ständiger Rechtsprechung seien Außenbereichsgrundstücke von einer Anlage nicht erschlossen und deshalb auch nicht beitragspflichtig. Die Darstellung im Flächennutzungsplan als Mischgebiet sei unbeachtlich, die Aufstellung eines Bebauungsplans für diesen Bereich nicht vorgesehen. Bis auf einen landwirtschaftlich genutzten Schuppen befinde sich auf dem einbezogenen Grundstück keine Bebauung.

Wie vom Verwaltungsgericht angenommen, seien drei südwestlich gelegene Baugrundstücke wegen der Hochwasserabgrenzung zum Weg hin nicht erschlossen.

Mit Schriftsatz vom 12. Juni 2006 trugen die Kläger vor, das Grundstück FlNr. 2572 könne wegen der gewerblich genutzten Lagerhalle nicht als Außenbereichsgrundstück angesehen werden und sei deshalb zu Recht vom Verwaltungsgericht in den Kreis der erschlossenen Grundstücke miteinbezogen worden. Selbst wenn man dem nicht folge, wäre jedoch der so genannte Halbteilungsgrundsatz anzuwenden. Auch die weiter westlich an der Nordseite der Straße angrenzenden Grundstücke seien einzubeziehen. Weiterhin sei bei der Aufwandsermittlung der Teilabschnitt der Straße herauszunehmen, welcher an den drei nach Auffassung des Verwaltungsgerichts nicht erschlossenen Grundstücken vorbeiführe. Offen sei im Übrigen, ob sich die abzurechnende Anlage bei natürlicher Betrachtungsweise nicht in die östlich weiterführende D*******straße fortsetze.

Ergänzend wird auf die vorgelegten Behördenakten, die Gerichtsakten beider Instanzen sowie die Niederschrift über die mündliche Verhandlung am 29. Juni 2006 Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Berufung hat Erfolg. Unter Abänderung des Urteils vom 27. August 2003 ist die Klage abzuweisen, da die angegriffenen Vorausleistungsbescheide rechtmäßig waren (§ 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO).

1. Das Verwaltungsgericht hat zu Recht den Übergang auf eine Fortsetzungsfeststellungsklage nach § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO als richtig angesehen, da sich die ursprünglich angefochtenen Vorausleistungsbescheide durch Erlass der endgültigen Beitragsbescheide vom 31. Januar 2003 erledigt hatten.

1.1 Vorausleistungsbescheide und endgültige Beitragsbescheide enthalten regelmäßig zwei rechtlich selbstständige Regelungen, nämlich zum einen die Festsetzung des geschuldeten Betrags, zum anderen das Leistungsgebot an den Adressaten. Zahlungen auf Vorausleistungsbescheide lassen in ihrem Umfang deren Leistungsgebot erlöschen; endgültige Heranziehungsbescheide lösen, ohne dass es auf den Eintritt der Unanfechtbarkeit ankommt, sobald sie wirksam erlassen sind, die Vorausleistungsbescheide in ihrem festsetzenden Teil, also als Rechtsgrundlage des Leistungsgebots und, soweit ein erneutes Leistungsgebot ausgesprochen wird, auch in diesem Punkt ab (BayVGH vom 10.6.1999 Az. 6 B 94. 382 unter Bezug auf OVG NRW v. 16.3.1977 KStZ 1979, 72.; BFH v. 29.11.1984 BStBl 1985 II S. 370 ff.; Driehaus, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, 7. Aufl., § 21 RN 39).

Offen bleiben kann, in welcher Höhe die Kläger die gemäß den von der Beklagten in der mündlichen Verhandlung vorgelegten Begleitschreiben vom 13. Februar 2003 zu den endgültigen Beitragsbescheiden gestundeten Vorausleistungen mittlerweile beglichen haben. Denn die Beitragsbescheide vom 31. Januar 2003 setzen den auf das Grundstück der Kläger entfallenden endgültigen Erschließungsbeitrag fest und fordern zudem ohne Anrechnung gezahlter Vorausleistungen die jeweils auf die Kläger aufgeteilten Beträge in voller Höhe. Damit sind sowohl der festsetzende Teil wie auch das Leistungsgebot der ursprünglichen Vorausleistungsbescheide vollständig abgelöst, die ursprüngliche Anfechtungsklage hat sich erledigt.

1.2 Den Klägern steht prozessual auch ein berechtigtes Interesse an einer Feststellung der Rechtswidrigkeit der Vorausleistungsbescheide insoweit zur Seite, als sie dieselben Einwendungen auch gegen die endgültige Heranziehung geltend machen können. Dies betrifft insbesondere die Abgrenzung der abzurechnenden Anlage mit der daran anknüpfenden Frage nach dem Kreis der für die Abrechnung heranzuziehenden beitragspflichtigen Grundstücke, sowie den Verteilungsmaßstab, gegebenenfalls unter Anwendung des so genannten Halbteilungsgrundsatzes.

2. Soweit das Feststellungsinteresse reicht, konnte es zu dem begehrten Ausspruch der (Teil-)Rechtswidrigkeit der Vorausleistungsbescheide aus sachlichen Gründen nicht kommen. Die von der Beklagten durchgeführte Abrechnung ist insoweit nicht zu beanstanden.

2.1 Zweifel an der von der Beklagten zugrunde gelegten Anlage, welche den Abrechnungsraum festlegt, ergeben sich nicht.

Zunächst ist im Vorausleistungsverfahren, solange eine sachliche Beitragspflicht noch nicht entstanden ist, ohnehin noch keine endgültige Anlagenfestlegung möglich bzw. erforderlich. So kann bis zur endgültigen Herstellung der Anlage das Bauprogramm durch die Gemeinde jederzeit geändert und ergänzt werden, so dass beispielsweise auch eine Erweiterung oder Verlängerung der ursprünglich vorgesehenen Anlage möglich ist (Driehaus, a.a.O., § 13 RN 54).

Ein (wirksamer) Bebauungsplan ist nicht Voraussetzung für die Vorausleistungserhebung. Nach § 133 Abs. 3 Satz 1 BauGB können Vorausleistungen auf den Erschließungsbeitrag verlangt werden, wenn ein Bauvorhaben auf dem Grundstück genehmigt wird oder wenn mit der Herstellung der Erschließungsanlagen begonnen worden ist und die endgültige Herstellung der Erschließungsanlagen innerhalb von vier Jahren zu erwarten ist - was hier unstreitig der Fall war. Nach den Verfahrensunterlagen zum Bebauungsplan ergeben sich im Übrigen keine Zweifel an dessen Inkrafttreten.

Weiter bestehen auch beim Blick auf die zwischenzeitlich fertig gestellte und mit Lichtbildern und Plänen dokumentierte Straße keine Bedenken gegen die von der Beklagten vorgenommene Anlagenabgrenzung. Der Abrechnung als Erschließungsanlage im Sinn von § 127 Abs. 2 Nr. 1 BauGB zugrunde zu legen ist die zum Anbau bestimmte Straße bei natürlicher Betrachtungsweise, wobei maßgeblich auf das Erscheinungsbild (z.B. Straßenführung, Straßenbreite, Straßenlänge, Straßenausstattung) abzustellen ist, und zwar auf das durch die tatsächlichen Verhältnisse im Zeitpunkt des Entstehens der sachlichen Erschließungsbeitragspflichten geprägte Erscheinungsbild (BVerwG vom 7.6.1996 BVerwGE 101, 225). Nach dem Bebauungsplan und dem technischen Ausbauplan liegt das westliche Ende der Anlage kurz hinter der Einmündung der Straße Z** ******, daran schließt sich noch ein Angleichungsstück an den bestehenden Feldweg an, welches noch im Geltungsbereich des Bebauungsplans liegt. Auch die Kosten für eine derartige Angleichung an das bestehende Straßennetz sind grundsätzlich zu den Kosten für die Herstellung der Erschließungsanlage zu rechnen, soweit es sich nicht eindeutig feststellbar um Ausbaumaßnahmen an der bestehenden anderen Anlage handelt. Hier ist dieser Frage nicht weiter nachzugehen, da die Beklagte für die Vorausleistung ohnehin nur Pauschalbeträge bezogen auf die Straßenfläche angesetzt hat.

Östlich endet die Anlage etwa an der Grenze zum Bahngrundstück FlNr. 3685 (Bahnlinie K*******-S*****). Die Anlage setzt sich nicht über den Bahnübergang in die östlich anschließende D*******straße fort. Ein Bahnübergang als höhengleiche Kreuzung zwischen Straße und Schienenweg stellt zwar nicht notwendigerweise eine Trennung einer sonst bei natürlicher Betrachtungsweise einheitlichen, fortführenden Anlage dar (vgl. NdsOVG vom 20.11.1989 NVwZ-RR 1990, 438). Nach den vorgelegten Fotos wie auch dem Ausbauplan liegt jedoch hier eine Zäsur durch die Bahnüberführung bzw. das zwischen der eigentlichen Überführung und dem Ende der abgerechneten Anlage gelegene Straßenteilstück auf dem Bahngrundstück FlNr. 3685 vor. Die abgerechnete Anlage hat eine Breite von in der Regel 10,91 m, die sich erst in der Angleichung zum Bahnübergang hin verringert. Weiter hat die Anlage einen begleitenden breiten Geh- und Radweg sowie einen Grünstreifen, teilweise mit Parkfläche. Die Fortsetzung zum Bahnübergang hin hat eine Fahrbahnbreite von lediglich etwa 4 m bis 5 m ohne begleitenden Grünstreifen oder Geh- und Radweg. Nach den unbestrittenen Angaben der Beklagten wurde der nach den vorgelegten Bildern vorhandene Gehweg erst zum Jahr 2005, also nach der angenommenen endgültigen Herstellung der Anlage, zur Schulwegsicherung errichtet. Dieser deutlich andere Ausbauzustand rechtfertigt die Betrachtung der Beklagten, die Erschließungsanlage ende vor dem Bahnübergang deckungsgleich mit der Grenze des Bebauungsplans.

2.2 In die Abrechnung der Beklagten sind keine weiteren Grundstücke mit der Folge einer Verminderung des Beitrags für das Grundstück der Kläger einzubeziehen.

2.2.1 Der Aufwand für eine Erschließungsanlage ist nach § 131 Abs. 1 Satz 1 BauGB auf die durch die Anlage erschlossenen Grundstücke zu verteilen. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts wie auch des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs und anderer Obergerichte gehören Grundstücke, die im Zeitpunkt des Entstehens der sachlichen Beitragspflicht im Außenbereich liegen, selbst dann, wenn sie gewerblich genutzt werden, nicht zu den durch eine beitragsfähige Erschließungsanlage erschlossenen Grundstücken und bleiben deshalb bereits bei der Aufwandsverteilung unberücksichtigt (BVerwG vom 14.2.1986 NVwZ 1986, 568; BayVGH vom 25.11.2003 Az. 6 CS 03.1716; vom 4.12.2002 Az. 6 B 00.2259; Driehaus, a.a.O., § 17 RN 22). Daran ist festzuhalten. Die Anregung der Klägerseite, eine von ihr als Fehlentwicklung beurteilte Rechtsprechung zu korrigieren und wenigstens einen Gleichklang mit der Behandlung von bebauten Grundstücken im Außenbereich in den Entscheidungen des für leitungsgebundene Einrichtungen zuständigen Senats (BayVGH vom 13.8.1998 Az. 23 B 97.1134 AU S. 9) herbeizuführen, scheitert an der unterschiedlichen Rechtslage. Nach § 133 Abs. 1 Satz 2 BauGB unterliegen im nicht überplanten Bereich nicht "bebaubare", sondern nur solche Grundstücke der Beitragspflicht, die nach der Verkehrsauffassung Bauland sind und nach der geordneten baulichen Entwicklung der Gemeinde zur Bebauung anstehen. Die Einbeziehung weiterer Grundstücke in die Aufwandsverteilung mit der Folge einer Vorausfinanzierungspflicht durch die Gemeinde muss auch deshalb ausscheiden, weil es im Außenbereich an brauchbaren Verteilungsmaßstäben fehlt, wie insbesondere die "ins Blaue" zielende, vom Verwaltungsgericht herangezogene Vergleichsberechnung zeigt. Die Beklagte und auch das Verwaltungsgericht gehen ersichtlich davon aus, dass das nördlich der abgerechneten Anlage angrenzende Grundstück FlNr. 2572 im Außenbereich liegt. Das Verwaltungsgericht hat es nur deshalb in die Aufwandsverteilung miteinbezogen, da sich wegen der Darstellung im Flächennutzungsplan als Mischgebiet und der vorhandenen Bebauung mit einer Scheune die Möglichkeit einer späteren Bebauung aufdrängen würde. Der Einstufung als Außenbereich treten auch die Kläger nicht ernsthaft entgegen.

Nach den vorliegenden Plänen und Fotos bestehen auch keinerlei Zweifel an dieser Bewertung, so dass der Senat von der Durchführung eines Augenscheins zur weiteren Aufklärung abgesehen hat. Nördlich der abgerechneten Straße, ab der Westgrenze des Grundstücks der Kläger, ist eindeutig eine landwirtschaftlich genutzte Fläche zu sehen. Diese ist nicht überplant. Ein Bebauungszusammenhang zum überplanten und teilweise bebauten Baugebiet W**** ****** über die abgerechnete Erschließungsanlage hinweg lässt sich nur aufgrund der vorhandenen genehmigten Feldscheune nicht bejahen.

Ein Grundstück befindet sich im Innenbereich, wenn es innerhalb eines Bebauungszusammenhangs liegt, der einem Ortsteil angehört. Voraussetzung für einen Bebauungszusammenhang ist eine tatsächlich aufeinander folgende, eben zusammenhängende Bebauung (BVerwG vom 6.11.1968 BVerwGE 31, 20). Wenn die Aufeinanderfolge von Baulichkeiten unterbrochen ist, sei es durch Baulücken oder durch größere freie Flächen, ist ausschlaggebend, inwieweit die aufeinander folgende Bebauung den Eindruck der Geschlossenheit und Zusammengehörigkeit vermittelt. Maßgebend ist dabei letztlich die Verkehrsauffassung (BVerwG vom 6.11.1968 a.a.O.). Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts lässt sich nur auf der Grundlage einer echten Wertung und Bewertung des konkreten Sachverhalts beurteilen, wo die Grenze zwischen Innen- und Außenbereich verläuft. Es kommt in erster Linie auf die konkreten örtlichen Verhältnisse und deren Würdigung an (u.a. BVerwG vom 6.12.1968 BVerwGE 28, 268/272). Eine Grenzziehung allein nach geografisch-mathematischen Maßstäben wäre unzulässig. Daraus folgt, dass die Grenzlinie zwischen Innen- und Außenbereich nicht geradlinig verlaufen muss, sondern grundsätzlich auch vor- und zurückspringen kann (BVerwG vom 6.12.1967 DVBl 1968, 651/652; vom 4.7.1990 NVwZ 1990, 962). Ebenso ist nach den Umständen des Einzelfalls zu beurteilen, ob eine Straße einen Bebauungszusammenhang nicht unterbricht oder ob ihr trennende Wirkung zwischen dem Innen- und dem Außenbereich zukommt (u.a. BVerwG vom 1.12.1972 BVerwGE 41, 227/233; vom 12.12.1990 DVBl 1991, 810; OVG Lüneburg vom 3.9.1996 BRS 58, Nr. 80).

Die nördlich der Straße und westlich des klägerischen Grundstücks anschließende Fläche ist mit Ausnahme der Feldscheune gänzlich unbebaut. Die Scheune allein, an deren Einstufung als landwirtschaftliches Nebengebäude dem äußeren Eindruck nach aufgrund der vorgelegten Bilder kein Zweifel besteht, vermag keinen Bebauungszusammenhang zu vermitteln, selbst wenn sie zeitweilig als gewerbliches Lagergebäude genutzt worden sein sollte. Baulichkeiten, die üblicherweise nur vorübergehend genutzt werden, sind unabhängig davon, ob sie landwirtschaftlichen (z.B. als Scheune oder Stall) oder sonstigen Zwecken dienen, in der Regel keine die Siedlungsstruktur prägende Elemente (BVerwG vom 2.8.2001 BauR 2002, 277). Auch der Geländesprung - als Schutz vor Hochwasser der westlich vorbeifließenden V***** wurde das gesamte Baugebiet einschließlich der Erschließungsanlage gegenüber der natürlichen Geländeoberfläche aufgeschüttet - hindert die Annahme eines Bebauungszusammenhangs.

2.2.2 Auch die am westlichen Ende der Anlage gelegenen weiteren drei Bauparzellen sind nicht einzubeziehen. Diese liegen nicht an der Anlage an und sind damit auch nicht erschlossen, da zwischen den Bauparzellen und der Straße noch ein selbständiges Grundstück liegt, auf welchem der Hochwasserschutzdeich errichtet wurde.

2.3 Der Halbteilungsgrundsatz, bei dem der Aufwand bei nur einseitiger Anbaubarkeit der Anlage zugunsten der Kläger zu begrenzen wäre, findet keine Anwendung.

Nach § 127 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 BauGB darf ein Erschließungsbeitrag für die Herstellung einer öffentlichen Straße nur erhoben werden, wenn und soweit diese Straße zum Anbau bestimmt ist. Zum Anbau bestimmt ist eine Straße, wenn und soweit sie die angrenzenden Grundstücke nach Maßgabe der §§ 30 ff. BauGB bebaubar oder sonst in nach § 133 Abs. 1 BauGB beachtlicher Weise nutzbar macht (BVerwG vom 6.12.1996 BVerwGE 102, 294/298).

Soweit die Straße nur eine einseitige Anbaubestimmung aufweist, weil - wie hier - auf der anderen Straßenseite Außenbereich angrenzt, oder weil durch eine planungsrechtliche Festsetzung beispielsweise als öffentliche Grünfläche eine Bebaubarkeit derzeit gehindert ist, muss für die Abrechenbarkeit der Herstellungskosten differenziert werden. Soweit die Erschließungsanlage für die hinreichende Erschließung der Grundstücke an der bebaubaren Seite unerlässlich und damit schlechthin unentbehrlich ist, wird der Herstellungsaufwand vollständig auf diese Grundstücke umgelegt. Wird die Straße dagegen in einem Umfang ausgebaut, der über das für die einseitige Anbaubarkeit Unerlässliche hinausgeht, sind die Herstellungskosten zu teilen; in der Regel kann der hälftige Aufwand auf die derzeit erschlossenen Grundstücke verteilt werden, während die Gemeinde als Erschließungsträger die überschießende Hälfte sozusagen vorfinanziert und erst dann umlegen kann, wenn die Straße auch für die derzeit von einer Bebaubarkeit ausgeschlossenen Grundstücke zum Anbau bestimmt wird (BVerwG vom 25.6.1969 BVerwGE 32, 226; vom 31.1.1992 BVerwGE 89, 362; vom 3.3.2004 NVwZ 2004, 1118; BayVGH vom 25.2.1993 BayVBl 1994, 247).

Der Senat geht, wenn es sich auch um einen Grenzfall handelt, davon aus, dass der Ausbau der Weißen Marter nicht über das hinausgeht, was zur Erschließung der im Bebauungsplangebiet liegenden Grundstücke unerlässlich ist.

Bei der vor Anwendung des Halbteilungsgrundsatzes zu prüfenden Frage, ob sich der Ausbau oder doch die Umlegung der Kosten auf das beschränkt, was zur Erschließung der anbaubaren Straßenseite unerlässlich ist, hat die Gemeinde keinen einer Ermessensentscheidung vergleichbaren Spielraum, sondern unterliegt einer inhaltlichen Kontrolle ihrer Entscheidung darauf, ob der von ihr gewählte Ausbau das überschreitet, was die Gemeinde bei angemessener Bewertung der von den erschlossenen Grundstücken ausgehenden Verkehrsanforderungen - zugleich allerdings auch unter angemessener Berücksichtigung der Tatsache der nur einseitigen Erschließung - für geboten halten darf. Der Gemeinde kommt eine Entscheidungsprärogative zu, deren Ausübung allerdings anhand der genannten Maßstäbe gerichtlich überprüfbar ist (BVerwG vom 26.5.1989 BVerwGE 82, 102; vom 3.3.2004 a.a.O.).

Für die Beurteilung der Verkehrsanforderungen an die ausgebaute Anlage ist nicht danach zu fragen, ob auch eine andere als die von der Gemeinde gewählte Breite (gerade) noch genügt hätte, um eine hinreichende Erschließung der Grundstücke zu sichern. Maßgebend ist vielmehr, ob objektiv-sachliche, an den konkreten Verhältnissen orientierte Gesichtspunkte die Entscheidung der Gemeinde decken und die alleinige Kostentragung durch die Anlieger der einseitig anbaubaren Straße rechtfertigen; dabei kann auch auf die technischen Regelwerke für die Anlage von Straßen als Beurteilungsmaßstab zurückgegriffen werden (BayVGH vom 25.2.1993 a.a.O.).

In der Begründung zum Bebauungsplan Nr. 40/85 ist zur Verkehrsanbindung unter Ziff. 4 ausgeführt:

"Die P******straße knüpft das Planungsgebiet an die Umgebung an. Sie wird bis zur W**** ****** fortgeführt und über diese an die D*******straße und die Dr.-G****-*******-Straße angebunden. Dazu ist die Bahnlinie K*******-S***** zu überqueren. Es ist beabsichtigt, dass das Planungsgebiet langfristig auch an die F*************** Straße (St 2274) einen Anschluss erhalten kann. Die W**** ****** bzw. D*******straße wird Hauptsammelstraße und soll zum Schutz vor Hochwasser ca. 0,90 m angehoben werden."

Auch im Bebauungsplan selbst ist unter B.8.1 der Hinweise die W**** ******/D*******straße als Hauptsammelstraße mit einer Gesamtbreite von 10,91 m vorgesehen, davon entfallen 6,5 m auf die Fahrbahn sowie 1,75 m auf einen Mehrzweckstreifen und 2,66 m auf den Geh- und Radweg (jeweils nur einseitig vorgesehen).

In den Empfehlungen für die Anlage von Erschließungsstraßen Ausgabe 1985, ergänzte Fassung 1995 (EAE 85/95) der Forschungsgesellschaft für Straßen- und Verkehrswesen, Arbeitsgruppe Straßenentwurf, ist der Begriff der Hauptsammelstraße nicht ausdrücklich definiert. Bei den nach Bedeutung gegliederten Netzelementen (Nr. 2.2) ergibt sich eine hierarchische Differenzierung für den Kraftfahrzeugverkehr in Anliegerwege, Anliegerstraßen, Sammelstraßen, angebaute Hauptsammelstraßen, anbaufreie Sammelstraßen, Hauptverkehrsstraßen und Schnellverkehrsstraßen. Nach Nr. 3.3.2 der EAE 85/95 kommen auf der Ortsteilebene für den Kraftfahrzeugverkehr als Netzelemente vorzugsweise Anliegerwege, Anliegerstraßen, Sammelstraßen und Hauptsammelstraßen in Betracht. Für Wohngebiete in Orts- oder Stadtrandlage - wie hier - kann nach Nr. 3.5.4 der EAE 85/95 in Einfamilienhausgebieten wegen des geringen Verkehrsaufkommens in der Regel auf Sammelstraßen verzichtet werden. Bei Wohngebieten mit Geschoßwohnungsbau ist die Wahl einer geeigneten Netzform von der Gebietsgröße abhängig. Soweit die Verkehrsstärke an einem Anschlussknotenpunkt in der Größe von etwa 250 Kfz/h zu halten ist (was einer Anzahl von 400 bis 800 Wohneinheiten entspricht), so sind Sammelstraßen in der Regel nicht notwendig.

Bei Zugrundelegung dieser Empfehlungen ist fraglich, ob es einer Hauptsammelstraße für das Baugebiet W**** ****** bedarf. Nach Nr. 5.3 der Begründung zum Bebauungsplan weist das Planungsgebiet nach der vorgeschlagenen Grundstücksaufteilung 157 Parzellen auf, wobei für Mehrfamilienhäuser sechs Bauplätze vorgesehen sind. Es erscheint zweifelhaft, ob bei der vorgesehenen Bebauung eine Verkehrsstärke erreicht wird, bei welcher nach den EAE noch nicht einmal für Wohngebiete mit Geschoßwohnungsbau bei einer Anzahl von 400 bis 800 Wohneinheiten in der Regel eine Sammelstraße empfohlen wird.

Andererseits ist aus dem Ausbauplan ersichtlich, dass die W**** ****** im Wesentlichen das gesamte Verkehrsaufkommen des Neubaugebiets aufzunehmen hat. Ein weiterer Anschluss an das bestehende Verkehrsnetz ist lediglich über den ausgebauten südlichen Zweig der P******straße zur F*************** Straße hin vorgesehen; allerdings ist die P******straße in diesem Übergang vom nördlichen in den südlichen Teil baulich verengt, so dass eine zügige Durchfahrt eingeschränkt wird. Nachdem auf der Bahnlinie, über welche die W**** ****** zur D*******straße weiter führt, kaum Zugverkehr stattfindet, stellt dieser Übergang auch keine wesentliche Einschränkung des Verkehrsflusses dar. Somit ist nachvollziehbar, dass der Kfz-Verkehr überwiegend den Weg über die W**** ****** nimmt. Der abgerechneten Anlage kommt damit durchaus eine gewisse Sammelfunktion zu.

Weiterhin sehen die Beispiele in Nr. 5.3 der EAE 85/95 (Tabelle 17: Entwurfselemente in Wohngebieten in Orts- oder Stadtrandlage) für verschiedene Kategorien von Anliegerstraßen Gesamtbreiten von 8,05 m bis zu 15,05 m vor, für Sammelstraßen Gesamtbreiten von etwa 14,30 m und für Hauptsammelstraßen Breiten von 17,50 m bis 19,25 m. Wenn man das großzügigste Beispiel für eine Anliegerstraße (AS 2) zugrunde legt, ergibt sich bei einem nur einseitigen Ausbau von Gehweg, Park- oder Mehrzweckstreifen eine Gesamtbreite von 8,50 m bis 11,30 m, wobei allerdings die Fahrbahngesamtbreite mit nur 4,75 m vorgeschlagen wird. Eine Fahrbahnbreite von wie hier 6,5 m wird lediglich bei den Hauptsammelstraßen vorgeschlagen.

Insgesamt hält sich aber der konzipierte Ausbau noch im Rahmen der Empfehlungen der EAE 85/95, wenn man die im Bebauungsplan festgesetzte Ausbaubreite der öffentlichen Verkehrsfläche von 10,91 m der vorgeschlagenen, wegen einseitiger Anbaubarkeit reduzierten Gesamtbreite der Ausbaubeispiele der EAE 85/95 gegenüberstellt. Zwar wäre im vorliegenden Fall eine Gesamtfahrbahnbreite auch von weniger als 6,5 m für die voraussichtlichen Verkehrsbewegungen des Neubaugebiets ausreichend. Jedoch sieht der Senat diese Entscheidung der Beklagten noch durch die konkreten örtlichen Verhältnisse gedeckt. Die Grenze zum für den einseitigen Anbau Unerlässlichen ist hierdurch noch nicht überschritten. Damit ist der Aufwand ohne Halbteilung insgesamt auf die erschlossenen Grundstücke zu verteilen.

3. Sonstige mögliche Rechtsfehler waren im Rahmen der Fortsetzungsfeststellungsklage wegen der Erledigung der Vorausleistungsbescheide nicht zu prüfen, da kein weitergehendes berechtigtes Interesse der Kläger geltend gemacht wurde.

4. Unter Abänderung des entgegenstehenden Ausspruchs des Verwaltungsgerichts ist damit die Klage insgesamt abzuweisen. Die Kostentragung folgt aus § 154 Abs. 1, § 159 Satz 1 VwGO i.V.m. § 100 Abs. 1 ZPO. Die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung folgt aus § 167 VwGO, § 708 Nr. 10, § 711 ZPO.

Die Revision ist nicht zuzulassen, weil keiner der in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Gründe vorliegt.

Beschluss:

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 66.391,12 € festgesetzt (§ 13 Abs. 2, § 14 Abs. 1 GKG a.F.).

Ende der Entscheidung

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