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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bayerischer Verwaltungsgerichtshof
Urteil verkündet am 17.10.2008
Aktenzeichen: 6 B 06.1138
Rechtsgebiete: BauGB


Vorschriften:

BauGB § 127 Abs. 2 Nr. 4
BauGB § 127 Abs. 3
BauGB § 128 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1
BauGB § 128 Abs. 1 Satz 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Im Namen des Volkes

6 B 06.1138

In der Verwaltungsstreitsache

wegen Erschließungsbeitrags (Grünanlagen ** ********);

hier: Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts Regensburg vom 14. März 2006,

erlässt der Bayerische Verwaltungsgerichtshof, 6. Senat, durch

den Vorsitzenden Richter am Verwaltungsgerichtshof Maunz, den Richter am Verwaltungsgerichtshof Heinl, den Richter am Verwaltungsgerichtshof Eder

ohne mündliche Verhandlung

am 17. Oktober 2008

folgendes Urteil:

Tenor:

I. Das Urteil des Verwaltungsgerichts Regensburg vom 14. März 2006 wird abgeändert.

Die Erschließungsbeitragsbescheide der Beklagten vom 12. Dezember 2003 werden insoweit aufgehoben, als für das Grundstück FlNr. ****/** ein höherer Beitrag als 162,83 €, für das Grundstück FlNr. ****/** ein höherer Beitrag als 347,13 € und für das Grundstück FlNr. ****/** ein höherer Beitrag als 47,01 € festgesetzt wurde.

Im Übrigen wird die Klage ab- und die Berufung zurückgewiesen.

II. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.

III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags abwenden, falls nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Zwischen den Beteiligten ist die Erhebung von Erschließungsbeiträgen für öffentliche Grünanlagen im Bereich des Bebauungsplans Nr. **** ******************** strittig.

Der Kläger ist Eigentümer im Baugebiet gelegener Grundstücke. Er wurde mit Bescheiden vom 12. Dezember 2003 im Wege der Kostenspaltung zu Erschließungsbeiträgen für die Kosten des Grunderwerbs für zwei selbständige Grünanlagen im Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. **** herangezogen (FlNr. ****/** zu 168,49 €, FlNr. ****/** zu 356,08 € und FlNr. ****/** zu 48,64 €). Die Beklagte ging davon aus, dass jedes baulich oder sonstig beitragsrelevant genutzte Grundstück erschlossen sei, das mit seiner der Grünanlage nächstliegenden Seite nicht weiter als 200 m von der äußeren Begrenzung einer Grünanlage entfernt sei.

Da über die eingelegten Widersprüche nicht entschieden wurde, erhob der Kläger Untätigkeitsklage zum Verwaltungsgericht Regensburg. Zur Begründung wurde vorgetragen, das Abrechnungsgebiet liege am südöstlichen Rand des Bebauungszusammenhangs des Stadtgebiets der Beklagten im Bereich der ****hangleiten. Es sei stark hügelig und grenze unmittelbar an ein Landschaftsschutzgebiet an. Die von der Beitragspflicht betroffenen Grundstücke seien vollständig eingegrünt und durchgrünt. Nach mehrfachen Umplanungen sei mittlerweile eine Ansiedlung von Einfamilienhäusern, Reihenhäusern und einigen Mehrfamilienhäusern jeweils mit Gärten entstanden. Wegen des vorhandenen innerörtlichen Grüns sei eine Grünanlage nicht notwendig. Zudem seien die geplanten Grünanlagen aufgrund Zuschnitt und Topografie zu einer Erholungsnutzung durch die Anwohner nicht geeignet, sie könnten nur übergeordnete Einbindungs- und Vernetzungsfunktion besitzen. Die nördliche Grünanlage grenze an ein Landschaftsschutzgebiet und könne wegen ihres Zuschnitts und der Hanglage nicht bebaut werden, weshalb die Beklagte diese Fläche stattdessen als Übergang zum Außenbereich gestalte. Die geplante südliche Grünanlage sei wegen Zuschnitts und Neigung nicht nutzbar, der Böschungswinkel betrage teilweise 45 Grad. Zudem seien Rad- und sonstige Wegeflächen, die einen erheblichen Teil der Grünanlagen ausmachten, nicht umlegungsfähig. Auch wurde die Höhe der Grunderwerbskosten angegriffen.

Mit Urteil vom 14. März 2006 hob das Verwaltungsgericht Regensburg die angefochtenen Beitragsbescheide teilweise auf (hinsichtlich FlNr. ****/** soweit ein höherer Beitrag als 144,94 €, hinsichtlich FlNr. ****/** soweit ein höherer Beitrag als 306,33 € und hinsichtlich FlNr. ****/** soweit ein höherer Beitrag als 41,84 € festgesetzt wurde). Das Verwaltungsgericht sah Teile der von der Beklagten in die abgerechneten Grünanlagen einbezogenen Flächen als unselbständige Grünanlagen an. Bei der nördlichen Grünanlage seien östlich und westlich schmale bandartige Flächen auszuscheiden, da diese offensichtlich nur als Fußwegverbindung zur Straße A* ************* gedacht seien und damit nicht als selbständige oder als Teil einer selbständigen Grünanlage angesehen werden könnten. In der südlichen Grünanlage verlaufe der H************weg als Fußweg, der beidseitig von schmalen, zum Teil nach Norden hin stark ansteigenden Grünflächen begleitet werde. Diesen Flächen komme ebenfalls nur Vernetzungsfunktion und wegen Form und Ausdehnung, insbesondere der bandartigen Zuordnung zur Trasse des Weges, keine selbständige Erholungsfunktion zu.

Grünanlagen sollten neben der Auflockerung des Baugebiets auch der Erholung der Menschen durch Luftverbesserung und Aufenthalt im Freien dienen. Die physische und psychische Erholung setze dabei grundsätzlich eine großzügigere Bewegungsfreiheit sowie die Möglichkeit eines Naturgenusses voraus, die ihrerseits mit einer gewissen Weiträumigkeit der Grünfläche verbunden sei. Nach diesen Grundsätzen handle es sich bei den verleibenden Flächen um selbständige Grünanlagen. Diese dienten der räumlichen Gliederung des Baugebiets. Die nördliche Grünanlage bilde eine Pufferzone zum Außenbereich, insbesondere zu den unter Landschaftsschutz stehenden ****hangleiten. Sie diene dem Aufenthalt der Bewohner im Freien und deren Erholung. Die Größe der Grünanlagen sei baugebietsangemessen, auch soweit eine Mehrfacherschließung vorliege. Ausschlussgründe nach Art. 5 a Abs. 1 KAG lägen nicht vor. Bedeutung und Nutzen der Anlagen beschränkten sich auf das Baugebiet, es handle sich nicht um stadt- oder ortsteilübergreifende Grünzüge. Auch erfolge keine Vernetzung mit anderen vorhandenen Grün- und Freizeitflächen. Ein Bedürfnis nach weiterer Begrünung sei anzuerkennen, da sich im Baugebiet Mehrfamilienhäuser mit vermieteten Wohnungen befänden. Auch die kleinen Reihenhausgrundstücke könnten keinen Ersatz für eine öffentliche Grünfläche bieten. Ein westlich festgesetzter Kinderspielplatz sei Bestandteil der Grünanlage.

Jedoch sei der Aufwand für die Teilflächen herauszurechnen, die aufgrund ihrer topographischen Gegebenheiten für eine Erholungsnutzung insbesondere für Kinder und ältere Menschen nicht geeignet seien. Dies sei die zur G*******straße steil abfallende Fläche im östlichen Bereich sowie eine Treppenanlage im westlichen Bereich der südlichen Anlage. Hier handle es sich lediglich um eine steile Böschung zwischen der unterhalb verlaufenden G*******straße und dem H************weg. Wegen der unten liegenden Straße seien die steilen Flächen auch nicht als Schlittenberge geeignet.

Durch die Herausnahme der vorgenannten Flächen kam das Verwaltungsgericht zu drei selbständigen Grünanlagen. Die angefochtenen Beitragsbescheide wurden entsprechend einer bei der Beklagten beauftragten Vergleichsberechnung gemindert. Für eine von der Beklagten 1989 erworbene Fläche wurde der angesetzte Wert von 200 DM pro Quadratmeter halbiert, da aufgrund der übrigen Erwerbsvorgänge für die Grünanlage ein Verkehrswert von 100 DM pro Quadratmeter festgestellt werden könne.

Auf Antrag der Beklagten hat der Bayerische Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 12. Juni 2007 die Berufung zugelassen, die Parallelverfahren Az. 6 B 06.1138 bis 6 B 06.1141, 6 B 06.1143 bis 6 B 06.1147, 6 B 06.1153 und 6 B 06.1155 wurden dabei zu gemeinsamer Entscheidung verbunden.

Die Beklagte beantragt beim Verwaltungsgerichtshof sinngemäß,

das Urteil des Verwaltungsgerichts Regensburg vom 14. März 2006 aufzuheben, soweit das Gericht die Erschließungsbeitragsbescheide vom 12. Dezember 2003 aufgehoben und niedrigere Erschließungsbeiträge festgesetzt hat.

Zur Begründung wird vorgetragen, das Verwaltungsgericht habe die gegenständlichen Grünanlagen falsch abgegrenzt. Selbständige öffentliche Grünanlagen seien Erschließungsanlagen, wenn sie nach städtebaulichen Grundsätzen zur Erschließung der Baugebiete notwendig seien. Insbesondere das Abstellen des Verwaltungsgerichts auf die Anlagenform spiele keine Rolle. Entscheidend sei die Eignung zum Aufenthalt in den Grünanlagen zu Zwecken der Erholung. Mittlerweile seien auch so genannte Pocket-Parks und Grünverbindungen anerkannte Grünplanungsformen. Insbesondere durch Vernetzung werde die Funktionalität und der Erholungsnutzen kleiner Grünanlagen wesentlich verbessert. Die Anlageneigenschaft beurteile sich nach heutigem Verständnis weniger nach der Größe als nach qualitativen Kriterien. Auf den natürlichen Geländeverlauf sei besonders Rücksicht zu nehmen. Eine Ortsrandeingrünung sei von besonderer Bedeutung. Auch die Freizeit- und Erholungsbedürfnisse der Bevölkerung hätten mittlerweile einen erheblichen Wandel erfahren, insbesondere müssten vor allem neue Formen des Sports und der Freizeitgestaltung wie Jogging, Nordic-Walking, Inline-Skaten, Roller-Bladen, Mountainbiken usw. berücksichtigt werden. Dagegen stellten größere Erholungsgebiete keine Alternative zum wohnungsnahen öffentlichen Grün dar.

Soweit das Verwaltungsgericht Teilflächen der abgerechneten Anlagen ausgeschieden habe, sei dem nicht zu folgen. Die vom Verwaltungsgericht angewandte natürliche Betrachtungsweise sei zur Abgrenzung öffentlicher Grünanlagen nicht ohne Weiteres geeignet. Für die Frage, welche flächen- und einrichtungsmäßigen Bestandteile eine öffentliche Grünanlage habe, sei nach städtebaulichen Grundsätzen auf eine gesamthaft-konzeptionelle Betrachtung abzustellen. Eine analytisch-sezierende Perspektive sei fehl am Platz. Für die Eignung als öffentliche Grünanlage sei auf eine Vielzahl möglicher Benutzergruppen, nicht nur auf Kinder und alte Menschen als alleinige Bezugsgruppen der natürlichen Betrachtungsweise abzustellen. Das Verwaltungsgericht habe auch die Entwicklungsmöglichkeiten bei der Endherstellung der Anlage außer Acht gelassen. Die Notwendigkeit der Grünanlage ergebe sich gerade durch die planerische Abwägung des Bebauungsplans. Aus den Festsetzungen des Bebauungsplans Nr. **** ergebe sich, dass die Grünflächen zueinander in räumlich-funktionaler Beziehung stünden und insgesamt eine Grünanlage bilden sollten. Dies treffe auch für die vom Verwaltungsgericht ausgeschiedenen bandartigen Anlagenteile zu. Eine Eignung zum Aufenthalt müsse nicht auf der gesamten Fläche der Grünanlage gegeben sein. Dabei sei auch nicht nur auf die besonderen Bedürfnisse von Kindern und älteren Menschen abzustellen. Topografisch ungeeignet sei eine Fläche nur dann, wenn unter Berücksichtigung der Ansprüche aller überhaupt in Betracht kommender Benutzergruppen, Benutzungsarten und -situationen ein Aufenthalt schlechterdings ausscheide. Hiervon könne bei den vom Verwaltungsgericht ausgeschiedenen Flächen nicht die Rede sein. Zudem seien in bestimmtem Umfang, etwa für Rahmenpflanzungen, Nebenflächen erforderlich.

Bei der Ermittlung des Erschließungsaufwands könnten nicht Zahlungen von Bauträgern aufwandsmindernd angesetzt werden. Die Beklagte habe aufgrund einer Vereinbarung vom 17. Juli 1995 von der Bauträgergemeinschaft lediglich einen Mehrwert für Flächen erstattet erhalten, welche die Beklagte aufgrund des früheren Kaufvertrags an die Bauträger hätte verkaufen, dann aber als benötigte Fläche für die geplanten Grünanlagen wieder hätte zurückkaufen müssen. Von der Bundesstraßenverwaltung im Zuge des Ausbaus der vorbeiführenden Bundesstraße zum Preis von 13 DM pro Quadratmeter bzw. teils ohne Zahlung erworbene Flächen wären zwischenzeitlich in das allgemeine Fiskalvermögen der Beklagten übergegangen und seien damit nicht mit dem Erwerbspreis, sondern mit dem allgemeinen Verkehrswert in Höhe von 100 DM pro Quadratmeter anzusetzen.

Der Kläger beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Das Verwaltungsgericht habe zu Recht nicht zur Erholungsnutzung geeignete Teilflächen ausgeschieden, was im Einzelnen näher begründet wird.

Aufgrund Beweisbeschlusses vom 19. September 2007 führte der Verwaltungsgerichtshof am 11. Oktober 2007 einen Augenschein zur Feststellung der örtlichen Situation im Bereich der Grünanlagen sowie der näheren Umgebung durch. Wegen der getroffenen Feststellungen wird auf die Niederschrift hierzu Bezug genommen.

Zu einer beim Augenschein festgestellten Grube im Bereich der südöstlichen Grünfläche, welche im Bebauungsplan als Sickermulde bezeichnet ist, nahmen die Beteiligten mit Schriftsätzen vom 12. Dezember 2007, vom 7., 17. und 28. Januar 2008 Stellung, auf welche verwiesen wird.

Das Gericht gab der Beklagten mit Beschluss vom 5. März 2008 auf, Vergleichsberechnungen vorzulegen, wobei die für die Vergleichsberechnung zugrunde gelegten Flächen in einem Lageplan dargestellt waren. Für einzelne Grundflächen wurden Vorgaben für den Kostenansatz gemacht. Die vom Gericht zugrunde gelegten Flächen umfassen u.a. nicht den östlichen Teilbereich der südlichen Grünanlage, den auch das Verwaltungsgericht als abrechenbar angesehen hatte. Zu ergänzenden rechtlichen Ausführungen des Gerichts im Schreiben vom 16. Mai 2008 nahm die Beklagte mit Schriftsatz vom 9. Juni 2008 Stellung und legte die verlangte Vergleichsberechnung vor. Hierauf wird Bezug genommen, ebenso auf weitere Stellungnahmen der Beteiligten vom 18. Juni und vom 26. Juni 2008.

Ergänzend wird auf die Gerichtsakten beider Rechtszüge und die beigezogenen Verfahrensakten der Beklagten Bezug genommen. Mit Schreiben vom 26. Juni und 7. Juli 2008 verzichteten die Beteiligten auf mündliche Verhandlung.

Mit Beschluss vom 10. September 2008 wurden die im Zulassungsverfahren zur Entscheidung verbundenen Parallelstreitverfahren wieder getrennt.

Entscheidungsgründe:

Mit Einverständnis der Beteiligten entscheidet das Gericht ohne mündliche Verhandlung (§ 101 Abs. 2 VwGO). Die Beteiligten haben ihre Auffassung zu den strittigen Rechtsfragen schriftsätzlich umfassend dargelegt.

Die zulässige Berufung ist teilweise begründet. Die angefochtenen Erschließungsbeitragsbescheide sind nur in einem geringeren Umfang als vom Verwaltungsgericht angenommen aufzuheben. Insoweit ist das Urteil des Verwaltungsgerichts Regensburg vom 14. März 2006 abzuändern und die Klage zu einem weiteren Teil abzuweisen.

1. Die Beklagte kann im Wege der Kostenspaltung (§ 127 Abs. 3 BauGB) Erschließungsbeiträge für den Grunderwerb der im Bebauungsplan Nr. **** ********-*********** festgesetzten öffentlichen Grünflächen erheben, soweit diese als selbständige Grünanlagen nach städtebaulichen Grundsätzen innerhalb des Baugebiets zu dessen Erschließung notwendig sind (§ 127 Abs. 2 Nr. 4 BauGB).

Beitragspflichtig ist zum einen die nördlich der Straße A* ************* zum nördlich gelegenen Außenbereich bzw. dem vorhandenen Bolzplatz gelegene Grünfläche mit einer Größe von 3.873 m ² zwischen der westlich anschließenden Gemeinbedarfsfläche Kindergarten und dem östlich anschließenden, festgesetzten allgemeinen Wohngebiet (im folgenden: nördliche Grünanlage).

Zum andern ist dies die nördlich der G*******straße festgesetzte Grünfläche mit einer Größe von 4.163 m² zwischen der dort abzweigenden Straße A* *************, dem H************weg (einschließlich dieses) und der westlich angrenzenden Bauparzelle FlNr. ****/** (im folgenden: südliche Grünanlage). Die übrigen von der Beklagten in die Erschließungsbeitragsbescheide vom 12. Dezember 2003 einbezogenen Grünflächen sind weder Teile der vorgenannten beiden Grünanlagen, noch sind sie als selbständige Grünanlagen zu beurteilen.

1.1 Grünanlagen sind nicht stets beitragspflichtig. Den Maßstab für die Abgrenzung, ob Erschließungsbeiträge für eine selbständige Grünanlage, also eine Grünanlage, die nicht Bestandteil einer der in § 127 Abs. 2 Nrn. 1 bis 3 BauGB genannten Verkehrsanlagen ist, überhaupt erhoben werden können oder nicht, stellen zum einen § 127 Abs. 2 Nr. 4 BauGB, der mit den weiteren beitragsrechtlichen Regelungen durch das Gesetz zur Änderung des Kommunalabgabengesetzes vom 27. Dezember 1996 (GVBl S. 541) in das Bayerische Landesrecht überführt worden ist (BayVGH vom 26.4.2002 BayVBl 2003, 21), zum anderen Art. 5 a KAG in der Fassung des genannten Änderungsgesetzes bereit (vgl. BayVGH vom 21.3.2007 Az. 6 BV 04.2161).

Nach der erstgenannten Bestimmung zählen zu den beitragsfähigen selbständigen Grünanlagen diejenigen, die nach städtebaulichen Grundsätzen innerhalb der Baugebiete zu deren Erschließung notwendig sind. Eine solche Notwendigkeit ist anzunehmen, wenn die Anlegung der Grünfläche unter Berücksichtigung der örtlichen Gegebenheiten als eine nach städtebaulichen Gesichtspunkten vernünftige und in diesem Sinne gebotene Lösung zu qualifizieren ist (BVerwG vom 9.12.1994 BVerwGE 97, 195/197). Auf dieser Basis haben sich für den durch die "städtebaulichen Grundsätze" den Gemeinden eröffneten Gestaltungsspielraum Einschränkungen des Kreises der in Betracht kommenden Anlagen entwickelt. Vor dem Hintergrund, dass Grünanlagen neben der optischen Auflockerung der Baugebiete insbesondere die Aufgabe haben, die physische und psychische Erholung der Menschen durch Luftverbesserung und Aufenthalt im Freien zu fördern (vgl. BVerwG vom 25.4.1975 BVerwGE 48, 205/207 = KStZ 1975, 231/232: "Gartenersatz"), scheiden kleine Anlagen aus, die für eine Erholung ungeeignet sind; die Funktion bedingt vielmehr Bewegungsfreiheit und die Möglichkeit eines Naturgenusses, die mit einer gewissen Weiträumigkeit verbunden ist (BVerwG vom 13.8.1993 KStZ 94, 139/140). Umgekehrt können auch für besonders großflächige Grünanlagen keine Beiträge erhoben werden, weil sie nicht der Erschließung einzelner oder mehrerer ihnen zuzuordnender Baugebiete dienen, sondern sich als Erholungsgebiet einer ganzen Gemeinde oder eines größeren Orts- oder Stadtteils darstellen. Insoweit setzen die typischen Größenordnungen von Grünanlagen innerhalb von Baugebieten eine Schranke (BVerwG vom 11.11.1988 KStZ 1989, 71). Unfähig, eine Beitragspflicht auszulösen, sind solche Anlagen ferner, wenn bereits genügend andere Grünflächen in erreichbarer Nähe bestehen oder wenn sich in dem von ihnen erschlossenen Gebiet nur eine Bebauung geringerer Dichte mit Hausgärten befindet, die eine (weitere) öffentliche Erholungseinrichtung entbehrlich machen (BVerwG vom 25.4.1975 a.a.O. S. 208; vom 13.8.1993 a.a.O. S. 139).

An die so gekennzeichnete vorgegebene Rechtssituation hat der Gesetzgeber mit Art. 5 a KAG angeknüpft, indem er, den Begriff "notwendig im Sinne des § 127 Abs. 2 Nr. 4 BauGB" ausdrücklich aufgreifend, drei Fallgruppen bildete und in Art einer Legalinterpretation, also der Erläuterung eines gesetzlichen Begriffs durch Gesetz, für nicht notwendig erklärte (BayVGH vom 21.3.2007 a.a.O.). Nicht notwendig zur Erschließung der Baugebiete sind damit Grünanlagen, wenn sie über die unmittelbare Bedeutung und den unmittelbaren Nutzen für das Baugebiet hinausgehen, in dem sie ausgewiesen werden sollen (Art. 5 a Abs. 1 Nr. 1 KAG), wenn sie in einer ausreichenden Größe vorhanden sind und in ihrer bisherigen Beschaffenheit den Ansprüchen der anwohnenden Bevölkerung genügt haben (Art. 5 a Abs. 1 Nr. 2 KAG), oder wenn wegen des vorhandenen innerörtlichen Grüns ein städtebauliches Bedürfnis nach weiterer Begrünung nicht zu erkennen ist (Art. 5 a Abs. 1 Nr. 3 KAG).

1.2 Nach diesen Kriterien ist die nördliche Grünanlage zur Erschließung des Baugebiets notwendig und der Grunderwerb damit abrechenbar. Nach den Feststellungen des Gerichts beim Augenschein bestehen keine Bedenken gegen die künftige Nutzung dieser Fläche zu Erholungszwecken. Von der Topografie her ist die Fläche zwar nach Osten hin hängig, ohne dass diese Neigung aber ein Betreten und sich Aufhalten auf dieser Fläche auch für ältere Menschen erschweren würde. Die grundsätzliche Eignung zu Erholungsaufenthaltszwecken ist auch nicht ernstlich bestritten. Die Klägerseite bestreitet die Notwendigkeit einer Grünanlage vielmehr deshalb, weil sich an die geplante Anlage nördlich ohnehin unbebaubarer Außenbereich anschließe. Dadurch entfällt aber weder das Merkmal "innerhalb des Baugebiets", da die Anlage jedenfalls vom Bebauungsplan erfasst wird (BVerwG vom 9.12.1994 a.a.O.), noch kann damit die Notwendigkeit in Zweifel gezogen werden. Zwar tritt der Gesichtspunkt einer Durchgrünung des Baugebiets zurück, wenn ohnehin unmittelbar anschließend das Naturgrün des Außenbereichs beginnt. Jedoch haben Außenbereichsgrundstücke keine gleichartige Erholungsfunktion (vgl. BVerwG vom 13.8.1993 a.a.O.) wie öffentliche Grünflächen. Gerade landwirtschaftlich genutzte Flächen wie im vorliegenden Fall sind allenfalls zum Durchwandern, nicht aber zum Aufenthalt geeignet. Die Notwendigkeit der Grünanlage entfällt auch nicht aufgrund von vorhandenen und geplanten Gärten bei den Einfamilien-, Reihen- und einigen Mehrfamilienhäusern. Aus den Festsetzungen des Bebauungsplans wie auch nach den Feststellungen des Gerichts beim Augenschein ergibt sich, dass keine ausreichend großen und für die künftige Wohnbevölkerung zugängliche private Grünanlagen vorhanden sind. Vielmehr ist das Baugebiet dicht bebaut bzw. eine dichte Bebauung vorgesehen. Die vorhandenen Gärten gerade bei den Reihenhäusern sind sehr klein (sog. Handtuchgrundstücke). Bei den Einzelhäusern sind vielfach nur ummauerte Innenhöfe vorzufinden. Auch erlaubt die topografische Lage innerhalb des bebauten bzw. für die Bebauung vorgesehenen Bereichs mit teils stärkerer Hangneigung keine Anlegung sinnvoll für Erholungszwecke nutzbarer ausreichend großer privater Grünflächen. Eine Erholungsfunktion gewährleistet nur die großflächigere nördliche Grünanlage (wie auch die reduzierte südliche Anlage, vgl. unten) in diesem Baugebiet.

Zu Recht hat das Verwaltungsgericht aber die von der Beklagten in die Abrechnung miteinbezogenen Flächen für die westlich und östlich der beschriebenen Anlage weiterführenden Rad- und Fußwege ausgegliedert, da diese keine Erholungsfunktion besitzen, sondern ausschließlich verkehrlichen Zwecken dienen. Über diese Wege kann die Grünanlage lediglich erreicht werden; insoweit liegt auch eine durchgehende und über die Grünanlage hinausgehende weiterführende Wegeführung vor. Eine funktionelle oder sonst wie zwingende Zuordnung dieser Wege zur nördlichen Grünanlage, die - trotz der fehlenden Erholungsfunktion der Wege - eine Miteinbeziehung in die abzurechnende Anlage rechtfertigen würde, ist nicht erkennbar. Insbesondere ist die nördliche Grünfläche - die genannten Wege hinweggedacht - über die Straße A* ************* erreichbar. Zudem ist für den westlich fortführenden Weg im Bebauungsplan weder begleitendes Verkehrsgrün noch begleitende öffentliche Grünfläche festgesetzt. Für den östlich anbindenden Weg ist zwar im Bebauungsplan ein schmaler, etwa 2 m breiter Streifen als öffentliche Grünfläche festgesetzt, welcher aber wiederum einer oben beschriebenen Erholungsnutzung nicht zugänglich ist.

1.3 Ebenso ist der Grunderwerb für die südliche Grünanlage abrechenbar. Allerdings ist gegenüber der von der Beklagten ursprünglich zu Grunde gelegten Anlage eine wesentlich verringerte Fläche für eine noch herzustellende beitragspflichtige Grünanlage anzusetzen.

1.3.1 Zunächst hat das Verwaltungsgericht zu Recht den den H************weg begleitenden Grünstreifen außerhalb der südlichen Grünanlage als unselbständige Grünanlage ohne eigene Erholungsfunktion angesehen. Zwar hat der Streifen eine vom Westen von etwa 5 m auf zum Osten hin etwa bis 12 m zunehmende Breite (punktuell wird an einer Stelle auf Höhe der Bauparzelle FlNr. ****/* sogar eine Breite von etwa 17 m erreicht), jedoch genügt auch diese Breite keiner eigenständigen Erholungsfunktion, zumal nach den Feststellungen beim Augenschein der Geländestreifen nach Süden hin stark abfällt und sich dadurch der Eindruck einer Böschung, also einer Geländeform zur Trassierung des H************wegs ergibt.

Über die fehlende eigenständige Erholungsfunktion hinaus kann dem Grünstreifen auch keine eine Beitragspflicht auslösende Vernetzungsfunktion zugemessen werden. Wie von der Beklagten ausgeführt, mag es zwar städtebaulich bzw. unter grünordnerischen Leitmotiven durchaus sinnvoll sein, ein vernetztes System von Grünflächen zu errichten, sowohl zur Strukturierung der geplanten Bebauung und Infrastruktur als auch zur optischen und ästhetischen Auflockerung und Verbesserung der Umweltqualität. Unter Zugrundelegung der unter 1.1 genannten Abgrenzungskriterien werden derartige Vernetzungsstrukturen aber häufig als unselbständige Grünanlagen Bestandteil von öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen sein. Jedenfalls genügt diese Vernetzungs- oder Durchgrünungsfunktion alleine nicht den in ständiger Rechtsprechung geforderten Kriterien gerade auch für eine Erholungsnutzung. Für die Abrechenbarkeit von Verbindungselementen genügt nicht schon allein deren Verbindungsfunktion (ergänzt um die Durchgrünungsaufgabe) zwischen anderen selbständigen Grünanlagen, vielmehr müsste auch dem Verbindungselement eine eigenständige Gesamtwirkung als Grünanlage zukommen. Dann wäre aber fraglich, ob nicht wegen der Funktion der Vernetzung vorhandener Grün- und Freizeitflächen möglicherweise ein Ausschluss der Beitragspflicht nach Art. 5 a Abs. 1 Nr. 1 KAG greift, was hier jedoch nicht weiter zu prüfen ist.

1.3.2 Weiter aus der südlichen Grünanlage auszuscheiden ist die Steilfläche zwischen H************weg und G*******straße westlich des Baugrundstücks FlNr. ****/**. Das Verwaltungsgericht hat zu Recht ausgeführt, dass diese Fläche unter Berücksichtigung insbesondere einer Nutzung durch Kinder und ältere Personen für einen Aufenthalt aufgrund ihrer Topographie nicht geeignet ist. Hier handelt es sich, wie vom Gericht beim Augenschein festgestellt, ebenfalls um eine steile Böschung zwischen der unterhalb verlaufenden G*******straße und dem H************weg. Zwar hat die Beklagte mittlerweile auf dieser Fläche im oberen Hangbereich Spielgeräte und eine Sitzbank aufgestellt und das Gelände etwas modelliert. Auch diese Ausstattung kann aber nicht dem Eindruck der topographischen Ungeeignetheit entgegenwirken. Selbst wenn die Spielanlagen als solche von Kindern genutzt werden, ändert dies doch nichts an der Steilheit der Gesamtfläche, die mit Ausnahme dieser Spielgeräte oder der Sitzbank Aufenthaltserholungszwecken durchschnittlicher Nutzergruppen nicht dienen kann. Für eine hinreichende, die Beitragspflicht begründende Aufenthalts- und Erholungsfunktion genügt es nicht, wenn zahlenmäßig kleine und spezialisierte Nutzergruppen die Anlage zu eingeschränkten Zwecken verwenden könnten. Der Hang mag zum Mountainbiken bzw. für Geschicklichkeitsübungen mit geländegängigen Freizeitfahrzeugen, oder für Ski- und Schlittenfahrten geeignet sein (allerdings weist das Verwaltungsgericht zu Recht auf Verletzungsgefahren wegen der unten querenden G*******straße hin). Eine derart eingeschränkte Nutzungsmöglichkeit genügt aber gerade nicht dem Nutzungsbedürfnis eines weiten Kreises der Anwohner.

1.3.3 Nicht abrechenbar ist auch die Grünfläche zwischen der westlichen Trasse der Straße A* ************* und den östlich angrenzenden Baugrundstücken FlNrn. ****/** und ****/**. Das Verwaltungsgericht ging für diese Fläche davon aus, dass sie aufgrund ihrer Lage, Größe und Ausdehnung her noch für eine Erholungsnutzung geeignet sei. Konsequenterweise nahm das Verwaltungsgericht damit an, es handle sich um eine dritte selbständige und damit abrechenbare Grünanlage, da sozusagen der verbindende Teil zwischen westlicher und östlicher Teilfläche der südlichen Grünanlage - der H************weg und das westliche Hanggrundstück zur G*******straße hin - aus der ursprünglich von der Beklagten zu Grunde gelegten Anlage herausgenommen wurde. Dieser Beurteilung folgt der Senat nicht.

Die Fläche hat auf einer Länge von etwa 80 m eine durchschnittliche Breite von etwa 20 m, womit sie größenmäßig mit etwa 1.600 m² schon im Bereich eher kleinflächiger abrechenbarer Grünanlagen liegt. Flächenmäßig sind zudem die errichtete Haltestelle für den öffentlichen Nahverkehr, sowie der vorhandene, im Bebauungsplan festgesetzte 2 m breite Fußweg (auch wenn dieser grundsätzlich Bestandteil einer selbständigen Grünanlage sein kann, vgl. BVerwG vom 5.12.1995 BVerwGE 100, 104) in Abzug zu bringen, da diese Einrichtungen die Fläche mit Erholungsfunktion nicht nur unwesentlich verringern. Unabhängig von einer reinen Flächenbetrachtung vermitteln aber die Bushaltestelle wie auch der parallel zur Straße A* ************* verlaufende Fußweg, der von dieser durch einen 6 bis 8 m breiten Grünstreifen mit einer vorgesehenen regelmäßigen Baumbepflanzung entlang der Straße getrennt ist, den Eindruck einer Zuordnung zur öffentlichen Verkehrsfläche und damit einer unselbständigen straßenbegleitenden Grünanlage. Der Grünbereich östlich des Fußwegs zur angrenzenden Wohnbebauung hin hat damit nochmals geringeres Gewicht. Aufenthalts- und Erholungsfunktion, die eine gewisse Bewegungsfreiheit und Möglichkeit eines Naturgenusses mit einer gewissen Weiträumigkeit voraussetzen (BVerwG vom 13.8.1993 a.a.O.), sind für das Gericht damit nicht mehr gegeben. Hinzu kommt die durch die Einsehbarkeit aufgrund des geringen Abstands zu den Verkehrsflächen wie auch zu den Wohnbauflächen eher ausgesetzte Situation der Grünfläche, die nicht zum längeren Verweilen einlädt. Dabei ist zu berücksichtigen, dass bei der teils kleinteiligen Bebauung in der näheren Umgebung eine derartige kleine Anlage sicher weniger angenommen wird, als in einem städtischen Bereich mit Geschosswohnungsbau ohne nutzbare Hausgrünflächen.

Diese Fläche ist damit nicht als selbstständige Grünanlage abrechenbar.

1.3.4 Die verbleibende östliche Teilfläche der südlichen Grünanlage zwischen östlicher Trasse der Straße A* *************, G*******straße, H************weg und der westlich angrenzenden Bauparzelle FlNr. ****/** ist entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts allerdings mit ihrer Gesamtfläche in die Abrechnung einzubeziehen. Das Verwaltungsgericht nahm für den westlichen Bereich dieser Fläche an, eine Erholungsnutzung scheitere ebenfalls aufgrund der topographischen Gegebenheiten, des steilen Abfalls zur G*******straße hin. Dem folgt der Senat aufgrund der Feststellungen beim Augenschein nicht. Zwar erreicht diese Teilfläche in ihrem westlichen Bereich tatsächlich eine Steilheit, die für sich genommen eine eigenständige Nutzung zu Erholungs- und Aufenthaltszwecken wohl nicht zulässt. Jedoch fehlt es an einer Abgrenzungsmöglichkeit für die Herausnahme dieser Teilfläche aus der im Übrigen abrechenbaren, verbleibenden südlichen Grünanlage.

Im östlichen Bereich ist die südliche Grünanlage vom H************weg nach Süden hin zunächst nur sanft geneigt und verläuft zur G*******straße fast eben. Die in diesem Bereich im Bebauungsplan so benannte "Sickermulde" ist nach den Feststellungen beim Augenschein tatsächlich als Grube oder Vertiefung vorhanden. Jedoch hat die Beklagte mit Schriftsatz vom 12. Dezember 2007 auf Nachfrage schlüssig dargetan, dass die möglicherweise derzeit vorhandene Versickerungsfunktion für die Entwässerung des Baugebiets nicht erforderlich ist und die Sickermulde bei endgültiger Herstellung der Anlage ohne Beeinträchtigung für eine Entwässerung aufgeschüttet werden kann.

Die südliche Grünanlage wird nach Westen hin bis zur Bauparzelle FlNr. ****/** immer steiler. Jedoch erweckt auch dieser westliche Bereich bei natürlicher Betrachtungsweise den Eindruck der Zusammengehörigkeit mit dem östlichen Bereich. Es fehlt an einer merkbaren Zäsur, anhand derer eine Grenze zwischen einer noch und schon nicht mehr möglichen Erholungsnutzung gezogen werden könnte. Insoweit ist die Situation anders als bei der Fläche im westlichen Verlauf des H************wegs zur G*******straße hin (vgl. 1.3.2), die insgesamt zu steil ist.

Ein stark hängiger Teilbereich beeinträchtigt die Eignung der Gesamtanlage nicht.

2. Bei der ausgesprochenen Kostenspaltung wird der Erschließungsbeitrag alleine für den Grunderwerb erhoben. Der Erschließungsaufwand umfasst dabei die Kosten für den Erwerb der Flächen (§ 128 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB) einschließlich erforderlicher Nebenkosten. Die Beklagte kann vorliegend nur die Kosten für den zweckgerichteten Erwerb von Flächen für die Grünanlagen, nicht aber den Wert von aus ihrem Fiskalvermögen bereitgestellten Flächen (§ 128 Abs. 1 Satz 2 BauGB) in Ansatz bringen. Damit sind für den Erwerb des Grundstücks FlNr. ****/** (mit einer Fläche von 488 m²) Erwerbskosten in Höhe von 13 DM/m² (entsprechend 6,65 Euro/m²), für die Grundstücke FlNrn. ****/** und ****/** (zusammen 370 m²) keine Erwerbskosten anzusetzen.

Die im Grunderwerbsplan (Bl. 125 des Ordners Grunderwerbskosten der Beklagten) mit FlNr. ****/** und ****/** bezeichnenden Teilflächen sind aus der früheren FlNr. ****/*, die FlNr. ****/** aus der früheren FlNr. ****/* entstanden. Dies ergibt ein Vergleich der Flächen im Grunderwerbsplan mit den im Schreiben des Tiefbauamts an das Liegenschaftsamt der Beklagten vom 17. November 1988 und im Veränderungsnachweis Nr. 441 aufgeführten Flächen (vorgelegt mit Schreiben der Beklagten vom 9.6.2008).

Nach dem genannten Schreiben des Tiefbauamts vom 17. November 1988 sollte das Grundstück FlNr. ****/* erworben werden, da es durch eine Kanaltrasse in zwei Teile zerschnitten werde und durch eine für den Unterhalt des Kanals auf der Kanaltrasse erforderliche, mit Schwerfahrzeugen befahrbare, 3 m breite Kiesaufschüttung eine landwirtschaftliche Nutzung nicht mehr zulasse. Der jetzige öffentliche Weg FlNr. ****/* werde nach Herstellung des befahrbaren Wegs auf der Kanaltrasse dorthin umgelegt. Mit notariellem Vertrag vom 14. Dezember 1989 (Bl. 129 des Ordners Grunderwerbskosten) wurde die FlNr. ****/* von der Bundesstraßenverwaltung an die Beklagte zu einem Kaufpreis von 13 DM/m² veräußert.

Ein Schreiben des Straßenbauamts ******** an das Amtsgericht ******** vom 22. März 1988 bestätigte u.a., dass das Grundstück FlNr. ****/* zu 0,2208 ha eine Straßenfläche in der Straßenbaulast der Beklagten darstelle, weshalb das Eigentum gemäß Art. 11 BayStrWG auf die Beklagte übergegangen sei. Das Straßenbauamt schließe sich deshalb dem Grundbuchberichtigungsantrag der Beklagten an. Dieser Berichtigungsantrag vom 24. November 1984 (Bl. 136 des Akts Grunderwerbskosten) geht ebenfalls für FlNr. ****/* von einem Erwerb eines in der Straßenbaulast der Beklagten stehenden Grundstücks aus.

Offen ist, ob zum damaligen Erwerbszeitpunkt bereits eine Einbeziehung dieser Flächen in die abzurechnende Grünanlage vorgesehen war, also der Erwerb zielgerichtet auf die spätere Nutzung als Erschließungsanlage erfolgte. Ein zielgerichteter Erwerb ist stets anzunehmen, wenn die gegenständliche Fläche im Zeitpunkt des Erwerbs durch - nicht notwendig förmliche - Planung bereits für bestimmte Erschließungsanlagen vorgesehen ist und deshalb ein Erwerb praktisch alleine noch für diesen Zweck möglich ist (Driehaus, a.a.O., § 13 RdNr. 39). Der mit Bescheid der Regierung vom 20. Juni 1978 genehmigte Flächennutzungsplan stellte die fragliche Fläche bereits als Grünfläche dar (Bl. 763 der Behördenakten); im Bebauungsplan *** ** ****************** *********** *, *********************** **********, bekanntgemacht am 26. Juni 1989, war zumindest die Böschung nördlich der G*******straße in einem Teilbereich als öffentliche Grünfläche festgesetzt (Bl. 75 der Behördenakten).

Jedenfalls hat die Beklagte nicht dargelegt, dass zeitnah eine Entwidmung des Wegegrundstücks FlNr. ****/* (jetzt FlNrn. ****/** und ****/**) und Überführung in das allgemeine Liegenschaftsvermögen stattgefunden hätte, oder dass die landwirtschaftliche Fläche FlNr. ****/* (jetzt FlNr. ****/**) eine Qualitäts- oder Wertsteigerung erfahren hätte, was den Ansatz eines höheren Verkehrswerts rechtfertigen könnte. Für den Erwerb von FlNr. ****/* ergibt sich unmittelbar aus dem Antrag der Beklagten und der Zustimmung des Straßenbauamts gegenüber dem Grundbuchamt, dass diese Fläche als Straßenfläche auf die Beklagte übergehen sollte. Für die FlNr. ****/* ergibt sich aus dem Schreiben des Tiefbauamts vom 17. November 1988, dass diese Fläche auch unter dem Gesichtspunkt erworben werden sollte, den bestehenden Weg von FlNr. ****/* dorthin umzulegen, also FlNr. ****/* jedenfalls teilweise für eine Erschließungsanlage vorgesehen war. Zudem ergibt sich aus dem in diesem Schreiben angesprochenen Bau einer Kanaltrasse auf dem Grundstück FlNr. ****/*, dass eine mit Schwerfahrzeugen befahrbare Kiesaufschüttung angelegt werden sollte, die eine landwirtschaftliche Nutzung nicht mehr zulasse. Hieraus wie auch aus der Aufnahme konkreter Planungsarbeiten zur Vorbereitung des Bebauungsplans Moniberg-Erweiterung, der letztlich die strittige Grünanlage festsetzte, kann eine allgemeine fiskalische Nutzung oder Nutzungsmöglichkeit der erworbenen Grundflächen nicht abgeleitet werden. Eine bauliche Nutzung war aufgrund der Wegverlagerung wie auch der Kanaltrasse nicht mehr möglich. Beim fehlenden Nachweis einer Bereitstellung aus dem allgemeinen Liegenschaftsvermögen kann die Beklagte jedenfalls - aber auch nur - die tatsächlichen Grunderwerbskosten in den beitragsfähigen Erschließungsaufwand aufnehmen (BVerwG vom 15.11.1985 NVwZ 1986, 299).

Die Vereinbarung zwischen der Bauträgergemeinschaft und der Beklagten vom 17. Juli 1995 über den Wertausgleich für eine Teilfläche von etwa 690 m² aus den Grundstücken FlNrn. ****/* und ****/** in der diese Grundstücke bei einer Grundstücksqualität von Rohbauland mit einem Wert von 200 DM/m² angegeben waren, bleibt für die anzusetzenden Grunderwerbskosten ohne Bedeutung. Diese Vereinbarung ging davon aus, dass die Bauträger die fragliche Grundfläche noch zu erwerben hätten, die Beklagte die Flächen wiederum aber für die beabsichtigte Grünfläche zu einem Preis von 100 DM/m² zurückerwerben müsse. Aufgrund der Differenz zwischen dem angenommenen aktuellen Grundstückspreis und dem Rückerwerbswert als überplante öffentliche Grünfläche wurde von der Beklagten mit der Bauträgergemeinschaft eine Entschädigungszahlung in Höhe des Differenzbetrags vereinbart. Ein tatsächlicher Grunderwerb hat aber nicht stattgefunden, die Beklagte war und blieb Eigentümerin der fraglichen Grundflächen. Aus dem fiktiven Wertansatz für die genannten Teilflächen ergibt sich keine Auswirkung auf die tatsächlichen Grunderwerbskosten.

Die übrigen Grunderwerbskosten für sämtliche anderen für die öffentlichen Grünanlagen benötigten Grundstücke wurden von der Beklagten mit 100 oder 130 DM/m² angesetzt. Dies entspricht den tatsächlich gezahlten Kaufpreisen für den jeweiligen Erwerb, wozu die Beklagte die entsprechenden Verträge vorgelegt hat (Bl. 137 ff. im Ordner Grunderwerbskosten). Die Höhe dieser Kosten wurde von den Klägern nicht angegriffen; Zweifel an der Angemessenheit der Grunderwerbskosten drängen sich dem Gericht nicht auf.

3. Beitragspflichtig zu selbständigen öffentlichen Grünanlagen sind regelmäßig die Eigentümer derjenigen Grundstücke, welche mit ihrem der Anlage nächstliegenden Punkt nicht weiter als 200 m Luftlinie von der äußeren Begrenzung der ihnen zugewandten Seite der Anlage entfernt sind (BayVGH vom 21.3.2007 a.a.O.; BVerwG vom 10.5.1985 DVBl 1985, 1175). Besondere Gründe, die ein Abweichen hiervon gebieten würden, sind nicht ersichtlich.

4. Die Beklagte hat dem Gericht eine Vergleichsberechnung nach vorstehenden Maßgaben vorgelegt. Hieraus ergibt sich, dass die Grundstücke des Klägers von beiden Grünanlagen erschlossen sind. Auf das Grundstück FlNr. ****/** entfällt ein Erschließungsbeitrag von 162,83 Euro (davon für die nördliche Grünanlage 70,86 Euro, für die südliche Grünanlage 91,67 Euro), auf das Grundstück FlNr. ****/** ein Erschließungsbeitrag von 347,13 Euro (nördlich von 149,76, südlich von 197,37 Euro) und für das Grundstück FlNr. ****/** ein Erschließungsbeitrag von 47,01 Euro (nördlich 20,46 Euro und südlich 26,55 Euro). Bedenken gegen die Richtigkeit der Vergleichsberechnung im Übrigen bestehen nicht und wurden auch vom Kläger nicht vorgetragen.

Damit ist das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 14. März 2006 entsprechend abzuändern. Die angefochtenen Bescheide sind insoweit aufzuheben, als sie einen höheren Erschließungsbeitrag als nach der Vergleichsberechnung festgesetzt haben.

Kosten: § 155 Abs. 1 Satz 1 und Satz 3 VwGO; die Beklagte ist nur zu einem geringen Teil unterlegen.

Vorläufige Vollstreckbarkeit: § 167 VwGO, § 708 Nr. 10, § 711 ZPO.

Nichtzulassung der Revision: § 132 Abs. 2 VwGO.

Beschluss:

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 80,10 Euro festgesetzt (§ 47 Abs. 1, § 52 Abs. 3 GKG).

Ende der Entscheidung

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